{"status":"available","doknr":"OLD279583","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0614.13B667.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"13 B 667/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 16. März 2005 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller \ndargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 7162/04) gegen die Verfügung der \nAntragsgegnerin vom 17. September 2004, soweit ihm darin untersagt wurde, die Bezeichnung \"Zahnarzt für \nImplantologie\" zu führen, und den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 zu \nRecht abgelehnt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des \nAntragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über \nseine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der schnellstmöglichen \nDurchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil des Antragstellers aus. \n\n4\n\nDie Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom \n17. September 2004 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Im Rahmen dieser Bestimmung, die die \nBehörde dazu zwingen soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und \ndie Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen, reicht jede schriftliche Begründung, die - sei sie \nsprachlich oder gedanklich auch unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu \nentscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW; Beschlüsse vom 29. Juli 2004 \n- 13 B 888/04 -, vom 13. Januar 2004 - 13 B \n2246/04 - , vom 16. Juni 2003 - 13 B 951/03 -, \n10. September 2003 - 13 B 1313/03 -, vom \n21. Dezember 1995 - 13 B 3118/95 - und vom 5. Juli \n1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424.\n\n6\n\nDem genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem in Frage stehenden \nBescheid. Aus der Begründung ist die einzelfallbezogene Entscheidung der Antragsgegnerin erkennbar, ein \nweiteres Führen der beanstandeten Bezeichnung durch den Antragsteller kurzfristig zu unterbinden und der \nGefahr einer Nachahmung vorzubeugen. Dass die Antragsgegnerin dabei nicht differenziert hat zwischen den \nBezeichnungen \"Fachzahnarzt für Implantologie\" - diesen Teil der Untersagungsverfügung hat der Antragsteller \nim weiteren Verfahren nicht angefochten - und \"Zahnarzt für Implantologie\" - diese Bezeichnung war/ist \nGegenstand des Widerspruchsverfahrens und der gerichtlichen Verfahren - ist dabei nicht von entscheidender \nBedeutung. Die Untersagungsverfügung vom 17. September 2004 bezieht sich sowohl in der Benennung des \nVerfügungsinhalts als auch im Entscheidungstenor auf beide Bezeichnungen. Dementsprechend betrifft auch die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung gleichermaßen beide Bezeichnungen und demgemäß auch \ndie - nur noch in Frage stehende - Untersagung der Bezeichnung \"Zahnarzt für Implantologie\". Die \nnachträgliche verfahrensmäßige Beschränkung des Antragstellers auf diesen Teil der Verfügung führt nicht dazu, \ndass eine zunächst ausreichende Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nunmehr nicht mehr \ndiese Qualität haben soll. Auf die Frage, ob die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechenden \nGründe erschöpfend dargelegt worden sind, kommt es für die Prüfung der Begründung am Maßstab des § 80 \nAbs. 3 VwGO nicht an. \n\n7\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wegen der mit großer Wahrscheinlichkeit gegebenen \nRechtmäßigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 17. September 2004 die aufschiebende Wirkung der \nKlage des Antragstellers gegen die Verfügung nicht wiederherzustellen, begegnet keinen Bedenken. Dabei kann \ndahinstehen, ob den Ausführungen zur Geltung einer Jahresfrist für die Erhebung der Klage nach dem \nWiderspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2004 zu folgen ist. Jedenfalls ist angesichts der \nvon der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers dargelegten Umstände in Zusammenhang mit der \nKlageerhebung dem Antragsteller bezüglich der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand (§ 60 VwGO) zu gewähren, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht. \n\n8\n\nDie angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin stützt sich auf §§ 16, 20 der Berufsordnung - BO - der \nAntragsgegnerin vom 11. Mai 1996 (MBl. NRW S. 1668) mit den - hier maßgebenden - Änderungsfassungen \nvom 12. Mai 2001 (MBl. NRW S. 1373) und 16. Mai 2003 (MBl. NRW S. 899). Danach ist der Zahnärztin oder \ndem Zahnarzt jede berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt, das Führen von Zusätzen über \nakademische Grade und ärztliche Titel, die in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, zulässig und \nkönnen besondere Qualifikationen u. a. als \"Tätigkeitsschwerpunkt(e)\" ausgewiesen werden. Dies entspricht den \nVorgaben der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Diese umfasst nicht \nnur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und \nihr dient, und zu der daher auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers einschließlich der \nWerbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, \nverletzen dabei den durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch vernünftige Gründe des \nGemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. \n\n9\n\nVor dem Hintergrund, dass das Werbeverbot für Zahnärzte/Ärzte dem Schutz der Bevölkerung dienen und \neiner gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen soll, gilt als \nberufswidrig in diesem Sinne unter anderem das Führen von Zusätzen, die in Zusammenhang mit den geregelten \nQualifikationsbezeichnungen und Titeln zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken/Patienten \nführen können, was das Vertrauen in den Zahnarzt-/Arztberuf untergraben und langfristig negative \nRückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und \nsachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr \njedoch Raum bleiben. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 1 \nBvR 159/04 -, NJW 2004, 2656; vom 26. August \n2003 \n- 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; vom \n11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 - u. - 1 BvR \n70/01 -, NJW 2003, 1027; vom 8. Januar 2002 - 1 \nBvR 1147/01 -, NJW 2002, 1331; vom 23. Juli 2001 -\n 1 BvR 873/00 u. a. -, NJW 2001, 2788; und vom \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerwGE 85, \n248.\n\n11\n\nDie Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann \ndabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts \nder Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf \nGrund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre \nWirkung entfaltet, vorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das \nLeitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht beispielsweise auf die \nAuffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR \n547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, Urteile vom 8. Juni \n2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516 und vom \n27. April 1995 - 1 ZR 116/93 - GRUR 1995, 612; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember \n2002 - 9 S 2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, und \nvom 10. November 2003 - 13 B 1703/03 -.\n\n13\n\nNach diesen Kriterien ist die Bezeichnung \"Zahnarzt für Implantologie\" unzulässig und daher berufswidrig. \nAbzustellen ist dabei allein auf diesen vom Antragsteller gewählten Begriff, so dass es unerheblich ist, ob und in \nwelcher Weise eine andere Bezeichnung zulässig wäre. Des Weiteren kann die vom Antragsteller gewählte \nBezeichnung nicht in ihre einzelnen Wort-Bestandteile zerlegt werden; diese wird aus der maßgebenden \nPatientensicht nur in ihrer Gesamtheit wahrgenommen und ist deshalb auch nur als ganze zu betrachten. \n\n14\n\nZwar kann der Hinweis eines Zahnarztes auf einen bestimmten Teilbereich des gesamten Spektrums \nzahnärztlicher Tätigkeit, hier den der Implantologie, eine im Interesse des Patienten sachangemessene \nInformation sein, weil auf diese Weise dem Informationsbedürfnis des Patienten, bei in Frage stehenden \nimplantologischen Behandlungsmaßnahmen den (auch) in diesem Bereich tätigen Zahnarzt ausfindig machen zu \nkönnen, Rechnung getragen wird. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 \nBvR 873/00 - a. a. O.\n\n16\n\nJedoch muss dies in einer Art und Weise geschehen, dass Irreführungen und Verwechselungen sowie \nUnsicherheiten beim Patienten vermieden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller offenbar auf \ndas Führen der Bezeichnung \"Fachzahnarzt für Implantologie\" verzichtet, weil die Weiterbildungsordnung der \nBeklagten vom 16. Mai 1998 die Verwendung des Begriffs \"Fachzahnarzt\" nur in Verbindung mit den Gebieten \nKieferorthopädie, Oralchirurgie und Paradontologie vorsieht. Aber auch der Begriff \"Zahnarzt für \nImplantologie\", der formell in der Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen ist, ist geeignet, Patienten zu \nverunsichern und zu verwirren, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Der Begriff \"Zahnarzt\" ist in \nVerbindung mit der Approbation (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG) berufsrechtlich besetzt und kennzeichnet die \nBerufsausübung als Zahnarzt, während es nach der postgradualen Ausbildung des Antragstellers an der E. -\nUniversität in L. , aus der der Antragsteller die Berechtigung der in Frage stehenden Bezeichnung ableitet, um \ndie Anerkennung und das Führen eines akademischen Grades geht. Die Wortkombination \"Zahnarzt für ...\" \nsuggeriert eine Nähe und Vergleichbarkeit zum \"Fachzahnarzt für ...\" und erweckt damit beim verständigen \nPatienten den Eindruck, als sei die Bezeichnung Ausdruck einer besonderen durch förmliche Weiterbildung \nerworbenen zusätzlichen Qualifikation und als ob sich der Betreffende einer entsprechenden Weiterbildung \nunterzogen habe. Aus Sicht eines verständigen Patienten kann die Bezeichnung \"Zahnarzt für Implantologie\" \nsowohl dahin verstanden werden, dass es sich um einen nur und ausschließlich im Bereich der Implantologie \ntätigen Zahnarzt handelt, sowie - was beim Antragsteller im Vordergrund stehen wird - auch dahin, dass es sich \num einen Zahnarzt mit besonderer Qualifikation oder zumindest häufiger Tätigkeit in diesem Bereich handelt. \nBeides ist für die Patienten gleichermaßen unklar und verwirrend, weil mit der in der ersten Alternative \nliegenden Einengung des Tätigkeitsspektrums des Zahnarztes der Eindruck erweckt wird, dass der betreffende \nZahnarzt für \"normale\" zahnärztliche Behandlungstätigkeiten außerhalb des Bereichs der Implantologie nicht zur \nVerfügung steht, und weil die zweite Alternative auf eine vermeintliche Qualifikation hindeutet, die tatsächlich \nnicht gegeben ist. \n\n17\n\nAuf die mit der postgradualen Ausbildung in L. verbundene zusätzliche Qualifikation im Bereich der \nImplantologie kann der Antragsteller zudem in anderer Weise als durch die Bezeichnung \"Zahnarzt für \nImplantologie\" aufmerksam machen. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist er grundsätzlich zur Ankündigung \n(auch) im Ausland erworbener Qualifikationen berechtigt. \n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2003 \n- 1 BvR 1003/02 -, a. a. O. und vom 29. Oktober \n2002 - 1 BvR 525/99 -, DVBl. 2003, 262; VG \nMünchen, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 16 K 00.4995 \n-, MedR 2003, 308. \n\n19\n\nVon daher ist es dem Antragsteller unbenommen, auf den nach der \npostgradualen Ausbildung in L. verliehenen akademischen Grad \"Master of \nScience\" hinzuweisen. Dabei bedarf es in diesem Verfahren keiner \nAuseinandersetzung darüber, welche der vorgelegten Verleihungsurkunden der E. \n-Universität L. maßgebend ist (die Kopie der Verleihungsurkunde vom 18. Februar \n2005 unterscheidet sich hinsichtlich der abgeleisteten Ausbildung, in der Angabe der \nRechtsgrundlage, der Bezeichnung des akademischen Grades, dem Datum und den \nUnterschriften von der zuvor vorgelegten Verleihungsurkunde vom 27. Februar 2004) \nund mit welchem Zusatz die \"Master\"-Bezeichnung geführt werden darf; in \nAnbetracht der mit Schriftsatz des Antragstellers vom 12. November 2004 \nvorgelegten (österreichischen) Erläuterungen zur Ausbildung in L. spricht jedoch \neiniges für die Maßgeblichkeit der zeitlich neuesten Verleihungsurkunde von Februar \n2005. Von einer Führung des akademischen Grades entsprechend der Verleihung \ngehen auch § 119 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW und das vom Antragsteller \nvorgelegte Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der \nRegierung der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im \nHochschulbereich (§ 5 Abs. 2 des Abkommens) aus. Auch diese Bestimmungen \nschließen die eigenständige Verwendung eines - wie hier - Fantasienamens an Stelle \ndes formell verliehenen Titels aus. Dies gilt auch angesichts des mit dem Hinweis auf \ndas Ergebnis einer- von ihm initiierten - Fragebogenaktion geltend gemachten \nVorbringens des Antragstellers, der \"Master of Science\" seit weitgehend unbekannt \nund müsse durch die deutschsprachige Übersetzung \"Zahnarzt für Implantologie\" \nersetzt werden. Der Antragsteller hat die Ausbildung in L. in Kenntnis des \nvermeintlich geringen Bekanntheitsgrades des danach verliehenen \"Master of \nScience\" absolviert. Es ist ihm zuzumuten, den vermeintlich geringen \nBekanntheitsgrad des \"Master\"-Titels in der Folge hinzunehmen. Der geringe \nBekanntheitsgrad dieses Titels berechtigt ihn nicht zur Führung einer nach eigenem \nGutdünken erwählten Bezeichnung an Stelle der formellen Bezeichnung \nentsprechend der Verleihungsurkunde. \n\n20\n\nDer Gemeinwohlbelang, der die Untersagung des Führens der Bezeichnung \"Zahnarzt für Implantologie\" \nrechtfertigt, besteht darin, dass der Öffentlichkeit, d. h. den Patienten, nur die Informationen durch Zahnärzte \n\"zugemutet\" werden sollen, die ihnen eine mögliche Hilfe bei deren Auswahl sein können, und dass \ndementsprechend Informationen, die diesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, \nunterbleiben sollen. Daraus ergibt sich zugleich die Berechtigung der Heilberufskammern, die u. a. die \nQualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu \nsorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilBerG), zur Sicherung dieser Qualität, zu der auch eine sachangemessene und \nnicht irreführende Patienteninformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von Zahnärzten zu \nbegegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermeidung eines Nachahmungseffekts in der Weise, dass \nZahnärzte unzulässige und damit berufswidrige Werbung betreiben und eine solche generell unterbleiben soll. \n\n21\n\nDiese Gesichtspunkte rechtfertigen - auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG - gleichfalls die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Die Verfügung betrifft eine Maßnahme im Rahmen der \nBerufsausübung und keine solche der Berufswahl, an die höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit der \nsofortigen Vollziehung zu stellen wären. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-14/13-b-667-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-14/13-b-667-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279583","retrieved":"2026-07-09 02:53:21.298407+00:00"}}