{"status":"available","doknr":"OLD279585","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0614.11A4518.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"11 A 4518/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges weist der Senat zunächst auf Folgendes \nhin: \n\n4\n\na) Der Zulassungsantrag wurde ausschließlich für die Klägerin, der Klägerin zu 2. \nim Verfahren erster Instanz, gestellt. Ausweislich des Schriftsatzes der früheren \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 2002 wurde nur \"namens \nund mit Vollmacht der Klägerin zu 2)\" beantragt, \"die Berufung ... zuzulassen\". \nHinsichtlich der erstinstanzlichen Kläger zu 1. und 2., d. h. des Ehemannes und des \nSohnes der Klägerin, wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Insoweit ist das hier \nteilweise angefochtene Urteil rechtskräftig. \n\n5\n\nb) Des Weiteren wendet sich der Zulassungsantrag der Klägerin gegen das \nerstinstanzliche Urteil nur \"soweit es das Vorliegen von Abschiebungshindernissen \ngemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG betrifft\". Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher \nauch insoweit rechtskräftig geworden, als die in erster Instanz weitergehenden \nKlageanträge der Klägerin abgewiesen worden sind. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG a. F. \nist auf Grund des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetzes \naufgehoben worden. An seine Stelle ist § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG getreten. Nach \nder im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- \nund Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylVfG) ist somit nur \nGegenstand der Prüfung, ob in Bezug auf dieses Abschiebungshindernis ein \nZulassungsgrund geltend gemacht und gegeben ist.\n\n6\n\n2. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihres Antrages allein auf den \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Sie \nwirft insoweit folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam auf:\n\n7\n\n\"Kann in Bosnien-Herzegowina eine Diabetes-\nmellitus Typ 1, wie bei der Klägerin festgestellt, \nbehandelt und von der Klägerin im Falle einer \nRückkehrpflicht überhaupt finanzierbar bzw. von der \ndortigen gesetzlichen Krankenkasse getragen \nwerden ?\"\n\n8\n\nDie grundsätzlich Bedeutung dieser Frage wird aber nicht gemäß den Erfordernissen \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.\n\n 9\n\na) Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage \naufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus \nim Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts \neiner Klärung bedarf.\n\n \n 10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C \n46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff. (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 \nAsylVfG a. F.), und Beschluss vom 2. Oktober 1984 - \n1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f. (zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n \n 11\n\n Ein auf die grundsätzliche Bedeutung gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn in ihm lediglich die \nBehauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse \nstellten sich anders dar, als vom Verwaltungsgericht angenommen. Es ist vielmehr \nim Einzelnen darzulegen\n\n \n 12\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 \nB 105.92 -, NJW 1993, 2825 f. (zu § 133 Abs. 3 Satz \n3 VwGO) -,\n\n \n 13\n\n welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Es ist \nalso Sache des die Berufungszulassung beantragenden Beteiligten, die \nGründe, aus denen nach seiner Ansicht die Berufung zuzulassen ist, darzutun \nund in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht zu erläutern. Hierzu genügt es \nnicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im \nHinblick auf politische, soziale oder gesellschaftliche Gegebenheiten im \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige \nBehauptungen aufzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung \nbestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder \nsonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen \ndes Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden \nFragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das \nVerwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm \nbenannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der \nKlärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen \nErkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der \nbereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen, \noder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht \nnicht berücksichtigte Erkenntnismittel. \n\n \n 14\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai \n2004 \n - 11 A 1748/04.A -, n. v., m. w. N.\n\n \n 15\n\nDies ist hier nicht geschehen. Ohne neue oder abweichende Erkenntnismittel konkret \nzu benennen, macht die Klägerin lediglich geltend, die \"vom Gericht vorgelegten \nAuskünfte (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 1998 ans OVG \nKoblenz) sind neu zu überprüfen\". Wieso eine \"neue Überprüfung\" zu erfolgen hätte, \nwird indes nicht substantiiert dargetan. \n\n16\n\nb) Darüber hinaus ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens zur Klärung \nder von der Klägerin aufgeworfenen Tatsachenfrage auch entbehrlich. Die Zulassung \nder Berufung kommt nicht in Betracht, wenn die als grundsätzlich bedeutsam \nbezeichnete Tatsachenfrage sich auf Grund von eindeutigen und widerspruchsfreien \nAuskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen ohne weiteres \nbeantworten lässt und daher ein Berufungsverfahren nicht erfordert. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September \n1998 - 5 A 3829/97.A -, n. v. (Langtext in juris), und \nvom 9. August 2000 - 11 A 2370/00.A -, n. v. \n(Langtext in juris), jeweils m. w. N.\n\n18\n\nSo liegt der Fall hier. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen, auf die \ndie Beteiligten mit Verfügung vom 12. April 2005 hingewiesen worden sind, ist \nDiabetes mellitus in Bosnien und Herzegowina zu behandeln.\n\n19\n\nTrotz noch vorhandener Defizite im Gesundheitswesen von Bosnien und \nHerzegowina entspricht es seit dem Jahr 2000 der übereinstimmenden \nAuskunftslage, dass Diabetes mellitus im Heimatland der Klägerin grundsätzlich \nbehandelt werden kann. Insulin ist in ausreichendem Maße verfügbar und wird gegen \nRezeptvorlage kostenlos an Patienten abgegeben. \n\n20\n\nStellungnahmen der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Sarajewo vom 28. \nApril 2000 an das VG Düsseldorf, vom 6. Januar \n2000 an das VG Köln und vom 18. März 2003 an das \nVG Frankfurt (Oder); Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes vom 13. März 2000 und vom 30. März \n2000.\n\n21\n\nAuch der UNHCR hat in einer Stellungnahme vom Juli 2001 zum \n\"Gesundheitswesen in Bosnien und Herzegowina im Kontext der Rückkehr von \nFlüchtlingen und Vertriebenen\" darauf hingewiesen, dass Insulin in vielen Orten in \nBosnien und Herzegowina erhältlich ist. Er hat lediglich einschränkend angemerkt, \ndass nicht alle üblichen Formen und Mischungen durchgängig erhältlich seien, und \nfür die Bereiche Doboj und Zvornik in der Republika Srpska berichtet, Patienten \nmüssten dort ihr Insulin selbst kaufen. Abgesehen davon, dass die in Tuzla \n(Föderation Bosnien und Herzegowina) geborene Klägerin vor der Ausreise aus \nihrem Heimatland in Sarajewo gelebt hat und somit für eine Rückkehr in die \nRepublika Srpska keine Anknüpfungspunkte bestehen, haben die \nGesundheitsministerien der jeweiligen Entitäten mittlerweile ein Abkommen \ngeschlossen, wonach die medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem \naktuellen Wohnort gewährleistet werden soll. Der primäre Gesundheitsschutz \numfasst insbesondere die medizinische Vorsorge, die allgemeinärztliche Behandlung \nund die Arzneimittelversorgung. Er wird unter anderem durch sog. \nGesundheitshäuser und Apotheken sichergestellt. Grundsätzlich existiert in jeder \ngrößeren Gemeinde ein Gesundheitshaus. \n\n22\n\nAuswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in Bosnien und \nHerzegowina vom 2. Februar 2005, S. 29.\n\n23\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, dass sie ständig einer Insulinpumpe bedürfe und \ndie Möglichkeit einer regelmäßigen Versorgung \"auf diesem relativ hohen \ntechnischen Niveau\" in Bosnien und Herzegowina nicht gewährleistet sei, ist sie \ndarauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nnicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre \nHeilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen \nAnspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der \nmedizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf \nden Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch \nwenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Für die \nAnnahme, dass eine mögliche Abschiebung die Klägerin auf Grund der \nmedizinischen Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina einer extremen \nGefahrenlage aussetzt, d. h. sie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde\n\n24\n\n- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. März \n1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG \nNr. 17, m. w. N. (zu § 53 Abs. 6 AuslG a. F.) -, \n\n25\n\nsind jedenfalls keine Anhaltspunkte erkennbar.\n\n26\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.\n\n28\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist, soweit nach dem oben Dargelegten nicht \nohnehin bereits Rechtskraft eingetreten ist, nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279585","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-14/11-a-4518-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279585","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279585","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-14/11-a-4518-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279585","retrieved":"2026-07-09 02:53:21.447888+00:00"}}