{"status":"available","doknr":"OLD279617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.8B2067.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"8 B 2067/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 6. September 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 50.250,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller angesichts seiner Ankündigung \nvom 18. April 2005, er werde den immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsbedürftigen Betriebsteil \"kurzfristig\" nicht mehr weiter betreiben, zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse \nan der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat. Die Beschwerde ist \njedenfalls unbegründet. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit der \nBegründung abgelehnt, dass die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nAbwägung zwischen dessen privatem Interesse, von der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung vom 29. Juli 2003 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der \nVerfügung zu Lasten des Antragstellers ausfalle. Hierzu hat es ausgeführt, dass die \nstreitbefangene Ordnungsverfügung, durch die der Antragsgegner dem Antragsteller \nunter Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- EUR aufgegeben hat, die auf dem \nBetriebsgrundstück W. Straße in L. betriebene Anlage zur Behandlung von \nAltautos in Verbindung mit der Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder \nNichteisenschrott, einschließlich Autowracks, sofort stillzulegen, bei summarischer \nPrüfung keinen Rechtsfehler erkennen lasse und dass darüber hinaus ein \nbesonderes Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nbestehe. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage.\n\n5\n\nErmächtigungsgrundlage für die Stilllegungsverfügung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 \nBImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine \nAnlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich \ngeändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Beschwerdebegründung stellt \nnicht in Frage, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 \nBImSchG erfüllt sind, weil die nach Angaben des Antragstellers bereits seit den 60-er \nJahren betriebene Anlage zur Behandlung und Lagerung von Autowracks \ngenehmigungsbedürftig, eine solche Genehmigung aber nicht erteilt worden ist. Mit \nden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 und \n12 des Beschlussabdrucks setzt sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht \nden Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend auseinander. Der \nbloße Hinweis auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 25. Juni 1992 im \nVerfahren 4 L 520/91 (VG Köln) reicht hierzu nicht aus.\n\n6\n\nDie weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zielen ausschließlich \ndarauf, dass die Entscheidung des Antragsgegners, gegen den Betrieb der Anlage \neinzuschreiten, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nermessensfehlerhaft sei. Dieser Einwand ist indessen unbegründet. \n\n7\n\nWegen des hohen Rangs, den das Gesetz der Vermeidung schädlicher \nUmwelteinwirkungen einräumt, und wegen der Bedeutung des \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für die Erreichung dieses \nZiels ermächtigt § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde, wie aus der Verwendung \ndes Wortes \"soll\" deutlich wird, im Regelfall die Stilllegung einer ungenehmigten \nAnlage anzuordnen. Darin liegt zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz \nfolgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu \nentscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des \nBetreibers, wie § 5 BImSchG es erfordert, zu gewährleisten. Hat die Behörde \nbegründeten Anlass zu der Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben \nwird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, sei also lediglich \nformell illegal, kann von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung abgesehen und dem \nBetreiber aufgegeben werden, unverzüglich die zur Einleitung eines \nGenehmigungsverfahrens erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Behörde \nbraucht bei der Prüfung, ob der gesetzlich vorausgesetzte Regelfall oder ein \natypischer Sonderfall vorliegt, allerdings keine umfangreichen und zeitraubenden \nErmittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 \nC 35.87 -, BVerwGE 84, 220; Beschluss vom \n4. November 1992 - 7 B 160.92 -, Buchholz 406.25 \n§ 20 BImSchG Nr. 3.\n\n9\n\nHieran gemessen ist die Entscheidung des Antragsgegners, den zuvor \ngeduldeten Betrieb der Anlage zu untersagen, rechtlich nicht zu beanstanden. Dafür \nist es letztlich ohne Belang, ob angesichts der seit Anfang der 90-er Jahre \nandauernden, indessen erfolglosen Bemühungen des Antragstellers um die \nErlangung einer abfallrechtlichen bzw. (nach Änderung der Gesetzeslage) einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung atypische Verhältnisse vorlagen, die \nabweichend von der bei formeller Illegalität gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge ein \nweiteres Absehen von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung erlaubten. Nachdem \nder Antragsteller bereits aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom 25. Juni 1992 \ndie Gelegenheit erhalten hatte, den Betrieb bis zum 31. Dezember 1996 fortzuführen \nund diesen Zeitraum zur Einleitung eines (abfallrechtlichen) \nGenehmigungsverfahrens zu nutzen, hat der Antragsgegner nach wiederum \nmehrjähriger Verfahrensdauer im Rahmen eines weiteren gerichtlichen Verfahrens \nzugesagt, den Betrieb bis zum 30. Juni 2003 zu dulden. Den erst am 22. Oktober \n2003 gestellten Genehmigungsantrag lehnte die Bezirksregierung Köln nach \nwiederholter Verlängerung der Frist zur Vervollständigung und Überarbeitung mit \nBescheid vom 10. Mai 2004 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ab, weil die \nAntragsunterlagen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht innerhalb von drei \nMonaten ausreichend ergänzt wurden. Einen erneuten Genehmigungsantrag hat der \nAntragsteller erst am 12. November 2004 bei der Bezirksregierung eingereicht. Auch \nwenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er das Genehmigungsverfahren nicht \nabsichtlich verzögert hat, kann er daraus gegenwärtig keinen Anspruch auf weitere \nDuldung des formell illegalen Betriebs herleiten. Der Antragsgegner hat den in der \nBeschwerdebegründung dargelegten Besonderheiten des vorliegenden Falles durch \nsein großzügiges Entgegenkommen in der Vergangenheit bereits hinreichend \nRechnung getragen. Zudem ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Anlage in \nihrem gegenwärtigen Zustand materiell genehmigungsfähig wäre. Der Umstand, \ndass es dem Antragsteller bislang nicht gelungen ist, Unterlagen vorzulegen, in \ndenen alle durch den Betrieb der Anlage aufgeworfenen Sachfragen vollständig \nbehandelt werden, schließt die Annahme aus, dass die materielle \nGenehmigungsfähigkeit bereits im Rahmen der Entscheidung über die Stilllegung mit \nder nötigen Sicherheit beurteilt und bejaht werden könnte. Da der Antragsteller die \nihm eingeräumte, durchaus nicht zu knapp bemessene Zeitspanne nicht zur \nEinreichung eines genehmigungsfähigen Antrags genutzt hat, weist der vorliegende \nFall keine atypischen Besonderheiten (mehr) auf, die den Antragsgegner \nveranlassen müssten, von dem Erlass einer Stilllegungsverfügung weiterhin \nabzusehen. \n\n10\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung tritt hinzu, dass der \nAntragsteller seine Bemühungen um Erlangung einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung inzwischen sogar aufgegeben hat. Er hat dies nicht nur in dem bereits \nerwähnten Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2005 erklären \nlassen, sondern auch den während des Beschwerdeverfahrens auf den \nGenehmigungsantrag vom 12. November 2004 ergangenen Ablehnungsbescheid \nvom 17. März 2005 bestandskräftig werden lassen. Er wendet sich mithin nicht \ngegen die diesem Ablehnungsbescheid zugrunde liegende Einschätzung der \nzuständigen Genehmigungsbehörde, dass - auch - die zuletzt vorgelegten \nUnterlagen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nicht ausreichen. In einem \nsolchen Fall, in dem mit der Legalisierung des bislang formell illegalen Betriebs nicht \nmehr zu rechnen ist, weil der Betreiber die fehlende Genehmigung nicht einmal \nbeantragen will, scheidet die Annahme atypischer Besonderheiten von vornherein \naus, so dass für den Antragsgegner kein Anlass bestand, von einem Einschreiten \nabzusehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf \n§§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 73 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum \nInkrafttreten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Fassung (GKG \na.F.) und hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 72 Nr. 1 GKG n.F. Dabei bemisst der Senat das Interesse des \nAntragstellers an dem vorliegenden Verfahren in Anlehnung an Ziff. 19.1.5. des \nStreitwertkatalogs 2004 nach dem Gewinn, den der Antragsteller während eines \netwaigen Klageverfahrens durch den weiteren Betrieb der Anlage erzielen wollte. \nDiesen Gewinn schätzt der Senat in Ermangelung konkreter Erkenntnisse auf \n50.000 EUR . Bei dieser Schätzung kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der \nAntragsteller nach seinen Angaben im Genehmigungsverfahren immerhin \n438.000 EUR zu investieren bereit war, um die Anlage in einen \ngenehmigungsfähigen Zustand zu versetzen. Zusätzlich ist die mit der \nOrdnungsverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von \n5.000,- EUR, die den Antragsteller wirtschaftlich über die Stilllegungsverfügung \nhinaus belastet und wegen Fehlens einer diesbezüglichen Einschränkung des \nRechtsschutzgesuches ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, nach der \nRechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem \nViertel des angedrohten Zwangsgeldes streitwerterhöhend zu berücksichtigen.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG n.F.)\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/8-b-2067-04","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/8-b-2067-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279617","retrieved":"2026-07-09 02:53:23.831864+00:00"}}