{"status":"available","doknr":"OLD279619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.19B717.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"19 B 717/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. April \n2005 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist \nnur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen \nunter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht \nes billigem Ermessen, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge \naufzuerlegen.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller die Feststellung beantragte, dass seine Klage gegen den \nWiderspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2005 aufschiebende Wirkung hat, \nund der Antragsteller - sinngemäß - die Aufhebung der im Schriftsatz der Antragsgegnerin \nvom 18. März 2005 (hilfsweise) erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nWiderspruchsbescheides begehrte, wäre die Antragsgegnerin bei streitiger Durchführung des \nVerfahrens voraussichtlich unterlegen. Zur Begründung wird auf die protokollierten Hinweise \nin dem Erörterungstermin vom 8. Juni 2005 verwiesen.\n\n4\n\nAus den Hinweisen in dem Protokoll ergibt sich weiter, dass der Antragsteller mit seinem \nBegehren auf Aufhebung der Vollziehung des Widerspruchsbescheides voraussichtlich keinen \nErfolg gehabt hätte. Gleichwohl ist es aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO \ngerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin auch insoweit die Kosten des Verfahrens trägt. Nach \n§ 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, \ndiesem auferlegt werden. Danach ist die Kostentragung der Antragsgegnerin gerechtfertigt, \nweil sie als Bezirksregierung erkennen musste, dass die Voraussetzungen für eine sofortige \nVollziehung ihres Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 nicht erfüllt sind. Der \nWiderspruchsbescheid ist sowohl nach seiner Form als auch nach seinem Inhalt zweifelsfrei \nein Verwaltungsakt. Derartige Verwaltungsakte sind nur vollziehbar, wenn sie bestandskräftig \noder gemäß § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sind. Beide Voraussetzungen lagen und \nliegen aus den protokollierten Erläuterungen in dem Erörterungstermin vom 8. Juni 2005 \nnicht vor.\n\n5\n\nUnter Ermessensgesichtspunkten ist die Kostentragung der Antragsgegnerin schließlich \nauch deshalb gerechtfertigt, weil die im Mittelpunkt des Vortrags der Beteiligten stehende \nFrage, ob die Antragsgegnerin an die gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b Satz 1 der \nVerordnung zu § 5 SchFG für vierzügige Gesamtschulen festgesetzte Höchstzahl von 30 \nSchülern je Klasse, gebunden ist, zu bejahen ist. Auch insoweit wird auf die protokollierten \nErläuterungen in dem Erörterungstermin vom 8. Juni 2005 Bezug genommen.\n\n6\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO \nfür erstattungsfähig erklärt worden, weil sie keine Anträge gestellt und sich damit nicht dem \nRisiko ausgesetzt haben, dass ihnen gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt \nwerden.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 \nGKG).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/19-b-717-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/19-b-717-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279619","retrieved":"2026-07-09 02:53:23.985798+00:00"}}