{"status":"available","doknr":"OLD279622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.12A96.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"12 A 96/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO. \n\n4\n\na) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung andere als die im \nTatbestand des angefochtenen Urteils auf Seite 5 wiedergegebenen \nFeststellungsanträge zu Grunde legen müssen, ist dem Beklagten verwehrt. \nHinsichtlich gestellter Anträge ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 \nVwGO nicht gestellt worden. \n\n5\n\nVgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 1 zu § 119.\n\n6\n\nIm Übrigen stellt das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht unter \nWürdigung des Klägervorbringens im Übrigen und mit Blick auf §§ 86 Abs. 3, 88 \nVwGO vorgenommene Auslegung der im anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Januar \n2003 in Fortführung des Verfahrens gestellten Anträge nicht in Frage. \n\n7\n\nb) Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die Annahme des \nVerwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Rechtsstreit mit den so verstandenen \nAnträgen habe sich in der Hauptsache erledigt, weil das vom Kläger zum \nStreitgegenstand des Klageverfahrens gemachte Schreiben des Beklagten vom 26. \nFebruar 2002 durch die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 durch \nden Bescheid vom 24. Juli 2002 keine Rechtswirkungen mehr entfalte und deshalb \ngegenstandslos geworden sei. \n\n8\n\nDer Beklagte hat nichts dafür dargelegt, dass ein weiter Erledigungsbegriff, \nwonach die Frage der Feststellung der Erledigung völlig losgekoppelt ist vom \nfrüheren Streitgegenstand und damit der Zulässigkeit und Begründetheit der \nursprünglichen Anträge, unvertretbar ist. \n\n9\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 161 \n\n10\n\nRdnr. 23 ff.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Erledigung auch nicht aufgrund der Identität der \nStreitgegenstände angenommen. \n\n12\n\nVgl. zu der Bedeutung einer solchen Übereinstimmung für die Frage der \nErledigung: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 4 NB 35.96 -, NVwZ 1998, \n1064.\n\n13\n\nNach den Anträgen, wie sie das Verwaltungsgericht verstanden hat und \nverstehen durfte, ist vom Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ebenfalls der \nAnspruch auf Gewährung von Pflegehilfe verfolgt worden. Das erledigende Ereignis, \ndas nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes zu einer Hauptsacheerledigung im \nVerfahren 5 K 844/02 geführt haben soll, ist nicht das die Gewährung von Pflegehilfe \nbetreffende Urteil im Verfahren 5 K 3499/02, sondern die Aufhebung des Bescheides \nvom 14. Dezember 2001 durch den Bescheid vom 24. Juli 2002. Die damit verfügte \nEinstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Haushaltshilfe) ab dem 1. Juli 2001 \nentzog dem Schreiben vom 26. Februar 2002 mit der in Aussicht gestellten \nEinstellung der Zahlung erst ab dem 1. März 2002 unabhängig davon den Boden, ob \nes sich bei dem genannten Schreiben um einen Verwaltungsakt handelt. Ungeachtet \nder zu den rechtlichen Einzelaspekten dieses Schreibens - nach Auslegung durch \ndas Verwaltungsgericht - gestellten Klageanträge gehen von diesem Schreiben nach \ndem Erlass des Bescheides vom 24. Juli 2002 keine Rechtswirkungen mehr zu \nGunsten oder zu Lasten der Beteiligten aus. \n\n14\n\n2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen \nwerden. Der Beklagte legt entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dar, welche \nkonkreten Verfahrensfehler dem Verwaltungsgericht bei der - seiner Entscheidung \nzugrundegelegten - Würdigung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 3. Januar 2003 \nunterlaufen sein sollten. Eine fehlerhafte Würdigung als solche, für die her im \nÜbrigen keine Anhaltspunkte bestehen, unterliegt nicht der Verfahrensrüge, sondern \nbetrifft die materielle Rechtslage.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/12-a-96-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/12-a-96-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279622","retrieved":"2026-07-09 02:53:24.207214+00:00"}}