{"status":"available","doknr":"OLD279621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.12A949.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"12 A 949/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstands wird für das Zulassungsverfahren in der \nWertstufe bis zu 8.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der \"Beschwerde\", den der Senat im Hinblick auf die \nAusführungen in der Begründung der Zulassungsschrift als den hier allein statthaften \nAntrag auf Zulassung der Berufung wertet, ist unbegründet.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt nicht die ihr von der Klägerin beigemessene \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die von der \nKlägerin für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob ein Hilfebedarf bzw. eine \nHilfegewährung im Sinne von § 107 BSHG auch vorliegt, wenn ein Sozialhilfeträger \nanstelle eines eigentlich vorrangigen Leistungsträgers Leistungen erbringt, und Hilfe \nnicht hätte gewähren müssen, wenn die vorrangige Leistung bereits rechtzeitig \nerbracht worden wäre, rechtfertigt keine Zulassung der Berufung, weil sie nicht \nentscheidungserheblich ist. \n\n4\n\nVgl. zu den Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes etwa BVerwG, \nBeschluss vom 23. Septem-ber 1997 - 5 B 51.97 -, Buchholz 436.0 § 93 BSHG Nr. 3 \nunter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung.\n\n5\n\nDass die Klägerin nach § 107 BSHG keinen Anspruch gegen die Beklagte auf \nErstattung der durch die Sozialhilfegewährung an Frau Q. vom 1. August 1994 bis \n4. März 1996 in Höhe von insgesamt 13.731 DM entstandenen Kosten hat, hat das \nVerwaltungsgericht mit zwei selbständig tragenden Erwägungen begründet. Es hat \neinerseits ausgeführt, Frau Q. habe im Sinne von § 107 Abs. 1 BSHG nicht \nbinnen eines Monats nach dem Umzug der Sozialhilfe bedurft. Unabhängig davon \nscheide ein Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf § 107 Abs. 2 BSHG aus, weil \nauch in den Monaten Mai bis Juli 1994 keine Sozialhilfe zu gewähren gewesen sei. \n\n6\n\nDen Ausführungen zur ersten tragenden Begründungsalternative ist die Klägerin \nin tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert entgegen getreten. Hinsichtlich dieser auf \n§ 107 Abs. 1 BSHG gestützten Begründung kommt es auf die von der Klägerin \naufgeworfene Rechtsfrage nicht an. Denn danach hätte die Klägerin die Hilfe schon \ndeshalb nicht gewähren müssen und kann sie dementsprechend nicht erstattet \nverlangen, weil der Bedarf im ersten Monat nach dem Umzug durch das gezahlte \nArbeitslosengeld gedeckt werden konnte.\n\n7\n\nUngeachtet dessen dürfte es hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen \nFrage auch an einem Klärungsbedarf fehlen. Ihre Beantwortung dürfte sich vielmehr \nohne Weiteres aus der Systematik der zu berücksichtigenden gesetzlichen \nRegelungen ergeben, und zwar so, wie dies das Verwaltungsgericht in seiner \neingehenden rechtlichen Würdigung (Seite 11/12 des Urteilsabdrucks) näher \nausgeführt hat.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Danach hat die Klägerin \ndie Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die \nGerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der \nseit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Nach § 194 Abs. 5 VwGO in der \nFassung von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG ist die Gerichtskostenfreiheit für das nach \nInkrafttreten des Gesetzes anhängig gemachte Rechtsmittelverfahren entfallen. \n\n9\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004 \n\n10\n\n- 12 A 2434/02 - sowie BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - KSt 1/04 - (5 C \n54.02), juris.\n\n11\n\nDie Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 \nGKG a.F.\n\n12\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Dezember 2001 \nrechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/12-a-949-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/12-a-949-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279621","retrieved":"2026-07-09 02:53:24.133317+00:00"}}