{"status":"available","doknr":"OLD279620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.12A1621.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-13","aktenzeichen":"12 A 1621/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es \nfehlt bereits an einer ausreichenden Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO. Mit dem Zulassungsantrag wird nicht substantiiert vorgetragen, welche \nentscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts aus welchem \nkonkreten Grund in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend sein soll. \nInwieweit das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen \nSachverhalts und seiner die Entscheidung tragenden rechtlichen Würdigung zu \nfalschen Ergebnissen gelangt ist, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen. Die \nBehauptung, der - vom Verwal-tungsgericht in Bezug genommene - \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Januar 2004 enthalte keine \nErmessenserwägungen, ist mit Blick auf den dritten und vierten Absatz auf dessen \nSeite 6 unzutreffend.\n\n4\n\n2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensfehlers zugelassen werden. Hinreichend bezeichnet ist insoweit allenfalls \ndie Begründungsrüge. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO \nist eine Entscheidung aber nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die \nEntscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über \ndie dem Urteil zugrundeliegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu \nunterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre \ninhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Davon kann hier nicht die Rede sein. Bezogen \nauf die entscheidungserheblichen Fragen ist die Urteilsbegründung weder \nbruchstückhaft noch unvollständig. Auf die vom Kläger als nicht behandelt \naufgeworfenen Fragen kam es für die Entscheidungsfindung nicht an. Dass die \nEntschei-dungsgründe den Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft \ngehalten werden, führt nicht auf einen Begründungsmangel. \n\n5\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NvWZ-RR \n2000, 257.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/12-a-1621-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-13/12-a-1621-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279620","retrieved":"2026-07-09 02:53:24.059666+00:00"}}