{"status":"available","doknr":"OLD279642","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0610.14A1981.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-10","aktenzeichen":"14 A 1981/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 130,38 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.\n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - ist nicht in einer dem \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.\n\n4\n\nDer Vortrag in der Begründung des Zulassungsantrages ist mit den Worten \neingeleitet: \"Der Kläger ist der Ansicht, dass ernstliche Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Urteils bestehen. Zur Begründung führt er aus:\". Auch in den \nnachfolgenden Ausführungen wird mehrfach auf die Auffassung des Klägers selbst \nabgestellt, so etwa mit den Worten: \"Auch hiergegen wendet sich der Kläger\", \"Der \nKläger ist der Ansicht, ...\", \"Das Verwaltungsgericht geht nach Ansicht des Klägers \nirrig davon aus, ...\". Da die Ausführungen in wesentlichem Umfang in indirekter Rede \ngefasst, ist daraus der Schluss zu ziehen, dass sich der Prozessbevollmächtigte der \nKlägerin diese Ausführungen nicht zu eigen gemacht hat. Die Klägerin ist selbst nicht \ngemäß § 67 Abs. 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht postulationsfähig. \nDeshalb haben diese Ausführungen unbeachtet zu bleiben.\n\n5\n\nZudem dürfte auch die Auffassung des Beklagten zutreffend sein, die \nBegründung des Zulassungsantrages sei offenbar für einen anderen Fall und einen \nanderen Kläger geschrieben worden. Dies würde den Schluss rechtfertigen, der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin habe die Begründung des Zulassungsantrages \nlediglich übernommen, ohne sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils im \nvorliegenden Verfahren auseinandergesetzt zu haben.\n\n6\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des \nZulassungsantrages weitgehend dem Vortrag in dem Verfahren 14 A 957/03 (und \nebenfalls 14 A 171/05) entspricht, die die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für \neinen dauerhaft \n\n7\n\nabgestellten Campingwagen durch den Bürgermeister der Stadt Haltern am See \nbetraf und in dem der dortige Kläger ebenfalls durch den Prozessbevollmächtigten \nder Klägerin des vorliegenden Verfahrens vertreten wurde. Dazu hat der Senat im \nBeschluss vom 15. März 2004 (der Gliederung des dortigen Parteivortrages folgend) \nausgeführt: \n\n8\n\nDazu im Einzelnen:\n\n9\n\nZu II. a. der Begründung\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine ministerielle Genehmigung der \nZweitwohnungssteuersatzung der Stadt Haltern (im Folgenden: Satzung) nach § 2 \nAbs. 2 KAG NRW nicht erforderlich gewesen sei, weil entgegen der Auffassung des \nKlägers die Frage, ob es sich um eine erstmalig erhobene Steuer handele, allein den \nSteuergegenstand und nicht die Erhebungsmodalitäten wie den Steuermaßstab \nbetreffe, die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für dauerhaft aufgestellte \nCampingwagen etc. jedoch bereits mit ministerieller Genehmigung in einer anderen \nGemeinde erfolgte. Die Auffassung des Klägers, es handele sich um eine Steuer auf \nden Stellplatz sei unzutreffend. Dem setzt der Kläger, ohne sich mit der Begründung \ndes Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen, allein erneut seine - nicht näher \nbegründete Auffassung - entgegen, Steuergegenstand sei die Innehabung des \nStellplatzes und die Genehmigungsbedürftigkeit für neue Steuern betreffe auch die \nPrüfung des Steuermaßstabes.\n\n11\n\nMit diesen Ausführungen wird der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO nicht in zulässiger Weise dargetan, denn mit unsubstantiierten \nRechtsbehauptungen und ohne Auseinandersetzung mit der Begründung des \nVerwaltungsgerichts wird nicht dargelegt und kann nicht dargelegt werden, warum \ndessen Entscheidung nach Auffassung des Rechtsmittelführers unzutreffend sei.\n\n12\n\nIm übrigen ist der Rechtsstandpunkt des Klägers zur Genehmigungsfrage auch \noffensichtlich unzutreffend. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger \nverwechsele mit seinem Vorbringen, es handele sich um eine Stellplatzsteuer, \nSteuergegenstand und Steuermaßstab, entspricht der Bewertung gleichartigen, die \nGenehmigungsbedürftigkeit nach § 2 Abs. 2 KAG NRW betreffenden Vortrags, die \nder Senat in anderen Verfahren vorgenommen hat.\n\n13\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 5. September 2001 - 14 A 2775/01 -.\n\n14\n\nZu II. b. der Begründung\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Erhebung der \nZweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer mit Art. 105 Abs. 2a GG vereinbar sei. Dem \nhält der Kläger entgegen, die Besteuerung des nicht nur vorübergehenden \nAufstellens von Campingwagen pp. sei deshalb unzulässig, weil es sich bei den \ndafür aufgewandten Mitteln nicht um einen besonderen Aufwand handele, der einer \nAufwandsteuer unterworfen werden könne. Es handele sich im einen Aufwand für \nUrlaubs- und Erholungszwecke.\n\n16\n\nEs kann dahinstehen, ob mit diesen Ausführungen dem Darlegungsgebot genügt \nist. Jedenfalls ergeben sich aus ihnen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung. Das Argument des Klägers verkennt, dass - nicht anders als bei der \nErhebung der Zweitwohnungssteuer für ein Wochenendhaus, das dem Inhaber \nebenfalls zur Erholung und zur Gestaltung seines Urlaubs dient - hier nicht der \nAufwand für das Erholen und den Urlaub, sondern für das längerfristige Vorhalten \neines diesen Zwecken dienenden Objekts, nämlich des nicht nur vorüberge-hend \nabgestellten Campingwagens pp. besteuert wird. Auch dies ist für entsprechenden \nVortrag bereits in dem o.a. Beschluss des Senats vom 5. September 2001 \nausgeführt.\n\n17\n\nZu II. c. der Begründung\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum die unterschiedlichen \nBesteuerungsmaßstäbe für \"klassische\" Zweitwohnungen und dauerhaft aufgestellte \nCampingwagen pp. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar seien. Dem hält der Kläger - ohne \nnähere Begründung - die Behauptung entgegen, es gebe keinen vernünftigen Grund \nzur unterschiedlichen Besteuerung beider Gruppen. Außerdem verstoße es gegen \nArt. 3 Abs. 1 GG, wenn die Satzung Wohnungen, die ausschließlich als \nKapitalanlage genutzt würden, von der Steuer freistelle. Eine solche Möglichkeit \nbestehe bei Campingwagen pp. im Gegensatz zu Wohnungen nämlich nicht.\n\n19\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Unterschiedlichkeit der Steuermaßstäbe \nwendet, ist sein Antrag bereits wegen fehlender Darlegung des Zulassungsgrundes, \nnämlich fehlender Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts \nunzulässig. Im Übrigen ist sein Vorbringen offensichtlich unbegründet, weil sich die \nUnterschiede in der Besteuerung schlicht daraus rechtfertigen, dass es sich bei der \nBesteuerung von echten Zweitwohnungen und dauernd abgestellten Campingwagen \npp. um verschiedene Steuergegenstände handelt, die lediglich zu \nVereinfachungszwecken in einer einheitlichen Satzung geregelt werden. \n\n20\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 5. September 2001 - 14 A 2775/01 -.\n\n21\n\nDie Unterschiedlichkeit der maßgeblichen Sachverhalte rechtfertigt die \nUnterschiedlichkeit der Behandlung. Dazu, warum hier dennoch etwas anderes \ngelten müsse, lässt die Antragsbegründung des Klägers jede Ausführung \nvermissen.\n\n22\n\nZu II. d. der Begründung\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die bereits im ersten Rechtszug vertretene Meinung \ndes Klägers, der Steuermaßstab des § 4 Abs. 7 der Satzung verstoße gegen das \nBewertungsgesetz, übergangen. Da eine Auseinandersetzung mit nicht vorhandenen \nGründen nicht erfolgen kann, bedeutet es keinen Verstoß gegen das \nDarlegungsgebot, dass der Kläger hier insoweit durch Verweis auf seine \nerstinstanzlichen Ausführungen seinen - nicht behandelten - Rechtsstandpunkt \nschlicht wiederholt.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch insoweit unbegründet, da die in Bezug genommenen \nAusführungen des Klägers aus dem ersten Rechtszug neben der Sache liegen. Es \ngeht bei dem Verweis auf § 79 BewG in § 4 Abs. 7 der Satzung nicht um die \nBewertung des Grundstücks, auf dem der Campingwagen steht. Es geht um \nüberhaupt keine Bewertung von Grundstücken, sondern schlicht um eine \nKlarstellung, was Stellplatzmiete im Sinne der Satzung ist. Dass und wie eine solche \nDefinition in der Satzung gegen das Bewertungsgesetz soll verstoßen können, wie \nder Kläger meint, bleibt unerfindlich.\n\n25\n\nZu II. e. der Begründung\n\n26\n\nAuch zu dem vom Kläger bereits im ersten Rechtszug geltend gemachten \nVerstoß gegen § 76 Abs. 2 GO NRW verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts \nnicht, so dass auch hier in der Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen \nVortrag kein Darlegungsausfall zu sehen ist.\n\n27\n\nDas Vorbringen des Klägers begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Durch ständige \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass die Gemeinden \nberechtigt sind, Zweitwohnungssteuer zu erheben. Das schließt es ein, dass die \nGemeinden nicht durch ein Gebot vorrangiger Inanspruchnahme anderer \nFinanzierungsquellen gehindert sind, ihren Finanzbedarf durch eine \nZweitwohnungssteuer zu decken. Dadurch, dass auch das dauernde Aufstellen von \nCampingwagen pp. als weiterer Gegenstand einer Aufwandsteuer unterworfen wird, \nhat sich an dieser Sachlage nichts geändert.\n\n28\n\nZu II. f. der Begründung\n\n29\n\nMit dem Vortrag zu II. f. der Antragsbegründung werden ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in zulässiger Weise \ndargelegt, weil der Kläger darin die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zur \nKenntnis nimmt und deshalb an dessen Begründung vorbeigeht. Das \nVerwaltungsgericht hat - unter Anführung der Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts - ausgeführt, dass es sich bei den dauerhaft aufgestellten Campingwagen \npp. nicht um Wohnungen handelt und dass die für deren Innehaben erhobene \nAufwandsteuer einen anderen Steuergegenstand betrifft als die \"echte\" \nZweitwohnungssteuer. Dieser Ansatz wird mit der Ausführung des Klägers, es \nhandele sich bei den nicht nur vorübergehend aufgestellten Wohnwagen nicht um \nWohnungen (vorletzter Absatz unter II. f. seiner Begründung) bestätigt und nicht in \nFrage gestellt. Die im letzten Absatz dieser Ausführungen enthaltene Bezugnahme \nauf die Ausführungen im ersten Rechtszug, mit denen - unzutreffend und ohne jede \nnähere Begründung - vorgetragen wurde, die Satzung behandele dauerhaft \naufgestellte Campingwagen pp. \"als Steuergegenstand gleich mit Zweitwohnungen\" \nist zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mangels \njedweden Eingehens auf die Gründe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nungeeignet.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier maßgeblichen, bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-10/14-a-1981-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-10/14-a-1981-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279642","retrieved":"2026-07-09 02:53:25.690517+00:00"}}