{"status":"available","doknr":"OLD279677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0609.9A1150.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-09","aktenzeichen":"9 A 1150/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger zu 1. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1. darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.922,40 EUR (entspricht 128.933,- \nDM) festgesetzt.\n\n \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDie Kläger sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) X. II, zu \nder die Wohngebäude P.------straße 45-51, M. Straße 2-8, An der B. Q. 15-23 und \nQ1. Straße 2-10 mit 487 Wohneinheiten gehören. Der Beklagte setzte durch \nentsprechende Bescheide an die WEG X. II Säumniszuschläge und Mahnkosten wegen \nnicht rechtzeitig geleisteter Grundbesitzabgaben fest. Hinsichtlich des Sachverhalts im \nEinzelnen wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils \nverwiesen.\n\n4\n\nDie Kläger haben erstinstanzlich beantragt,\n\n5\n\ndie Abrechnungsbescheide des Beklagten über Säumniszuschläge vom 9.10.2000 und \nvom 16. 10.2000 in der Form der Berichtigungsbescheide vom 5.3.2001 und 26.4.2001 sowie \ndie Kostenfestsetzungsbescheide vom 9.10.2000 und vom 16.10.2000 jeweils in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 3.5.2001 aufzuheben,\n\n6\n\nsowie\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 1.6.2000 zu verpflichten, den Klägern die erhobenen \nSäumniszuschläge von 128.933,- DM zu erlassen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der angefochtenen \nKostenfestsetzungsbescheide stattgegeben und diese aufgehoben. Im Übrigen hat es die \nKlageanträge abgewiesen und zugleich die Berufung zugelassen. \n\n11\n\nDer Kläger zu 1. hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich auf \nsein erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor: Die Abrechnungsbescheide über die \nSäumniszuschläge seien entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend \nbestimmt genug. Die bloße Adressierung an die \"WEG P.------straße 45-51, M. Straße \n2-8 u.a.\" verletze das Bestimmtheitsgebot des § 119 AO. Es fehle an der Angabe der \nvollständigen Grundstücksbezeichnungen und der konkret zahlungspflichtigen Personen. Die \nvom Verwaltungsgericht angestellte Überlegung, die Verwalterin der WEG und der von ihr \neingeschaltete Rechtsanwalt hätten sich eine Eigentümerliste durch Einsicht in das Grundbuch \nbeschaffen können, legitimiere den Formmangel nicht. Sie treffe auf den Beklagten in \ngleicher Weise zu. Ein entsprechender Aufwand könne den Beklagten auch deshalb nicht \nentlasten, weil er überhaupt nichts unternommen habe, um die einzelnen Adressaten der \nangegriffenen Bescheide in Erfahrung zu bringen. Er habe vielmehr keine bestimmten \nAdressaten im Blick gehabt, wie schon die nicht nachvollziehbaren Änderungen bei den \nAbfallentsorgungsgebühren gemäß den Bescheiden vom 9. und 16. Dezember 1997 zeige. Es \nhabe auch keine der Sphäre der Wohnungseigentümer zuzuordnende Verpflichtung \nbestanden, auf die fehlende Bestimmtheit hinzuweisen. Aus denselben Gründen seien auch \ndie Grundlagenbescheide über die Grundbesitzabgaben für die Jahre 1997 bis 1999 zu \nunbestimmt und damit nichtig gewesen. Folglich hätten sie keine fälligen \nAbgabenforderungen ausgelöst und mangele es bereits an der Grundlage für die Erhebung \nvon Säumniszuschlägen sowie Mahnkosten. Weiterhin sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht \ndavon ausgegangen, dass in den Abrechnungsbescheiden keine Regelung erfolgt sei, wer in \nwelcher Höhe die Säumniszuschläge zahlen müsse, und dass dies unbedenklich sei. Es sei \ngemäß § 218 Abs. 2 AO gerade Sinn und Zweck von Abrechnungsbescheiden, insofern \nKlarheit zu schaffen. Dies gelte hier um so mehr, als die Eigentümer eine konkrete Aufteilung \nverlangt hätten. Die Auseinandersetzung mit den Aspekten des Entstehens und Erlöschens \nvon Säumniszuschlägen sei nach der Rechtsprechung allein Sache des Gläubigers. Überdies \nsei es auch nicht mit dem Charakter der Säumniszuschläge als Druckmittel zu vereinbaren, \nderen genaue Aufteilung dem zivilrechtlichen Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft zu \nüberlassen. Die Ausübung hoheitlicher Gewalt in Form der Belastung des einzelnen \nZahlungspflichtigen könne nicht durch private Rechtsakte ersetzt werden. Bei richtiger \nBetrachtung müsse angenommen werden, dass der Beklagte eine gesamtschuldnerische \nHaftung aller zum Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide aktuellen Mitglieder der \nEigentümergemeinschaft gewollt habe. Das ergebe sich daraus, dass er die Vornahme einer \nAufteilung abgelehnt und ein Leistungsgebot gegenüber der TELOS GmbH vom 11. April \n2001 erlassen habe, in dem eine gesamtschuldnerische Zahlungspflicht festgestellt worden \nsei. Die derzeitigen Eigentümer hafteten aber nicht für Säumniszuschläge, die vor ihrem \nEigentumserwerb entstanden seien. Zudem habe das Verwaltungsgericht völlig außer acht \ngelassen, dass die Verzögerungen bei der Begleichung der Abgabenschulden allein vom \nBeklagten zu verantworten gewesen seien. Der Beklagte habe die angemahnte zutreffende \nBerechnung der Abfallentsorgungsgebühren nicht rechtzeitig zu Beginn des Jahres 1997 \nvorgenommen. Die Rückstände wären nicht aufgelaufen, wenn der Beklagte seinen \nVerpflichtungen nachgekommen wäre. Aufgrund der Vorgaben der Wirtschaftsplanung habe \nkeine Möglichkeit zum Ausgleich überhöhter Abgabenforderungen bestanden. Die \nFestsetzung von Säumniszuschlägen verstoße daher gegen Treu und Glauben. Ferner habe das \nVerwaltungsgericht die vom Beklagten praktizierte Verrechnung des Gebührenguthabens per \n31. Dezember 1997 in Höhe von 34.084,80 DM zu Unrecht als unbedenklich bewertet. Das \nGuthaben habe nahezu ausschließlich der U. -GmbH zugestanden, da diese Firma zum \nbesagten Zeitpunkt noch mit 94,87 % Mehrheitseigentümerin gewesen sei. Daher habe es nur \nmit fälligen Forderungen gegenüber jener Firma, nicht aber - wie geschehen - mit \nvermeintlichen Forderungen aus Säumniszuschlägen und Mahnkosten gegenüber anderen \nEigentümern verrechnet werden dürfen. Etwas Anderes könne auch nicht aus der Annahme \ndes Verwaltungsgerichts hergeleitet werden, bei der jeweiligen Begleichung der \nAbgabenschulden sei regelmäßig nicht deutlich gemacht worden, wie die gezahlten Beträge \nauf die noch offenen Forderungen hätten verrechnet werden sollen. Diese Annahme sei \nsachlich unzutreffend. \n\n12\n\nJedenfalls müssten die Säumniszuschläge wegen Unbilligkeit erlassen werden. Die \nprimäre Ursache für ihre Entstehung habe in der bereits erwähnten überlangen \nBearbeitungszeit des Beklagten bestanden. Die Belastung mit den Zuschlägen sei auch \ndeshalb unzulässig, weil ihr Zweck nicht mehr erreicht werden könne. Säumniszuschläge \nsollten vorrangig zur rechtzeitigen Zahlung von fälligen Abgaben anregen. Die ursprünglich \nstreitigen Abgaben seien längst bezahlt, so dass die Säumniszuschläge kein Druckmittel mehr \ndarstellten ,sondern eine unzulässige Bestrafung seien. Der Beklagte sei überhaupt untätig \ngeblieben, was die Durchsetzung der unrichtig festgesetzten Grundbesitzabgaben anbelange. \nDie Berechnung von Säumniszuschlägen sei aber nach der Rechtsprechung unbillig, wenn der \nAbgabengläubiger zugesagt habe, von Vollstreckungs- bzw. Beitreibungsmaßnahmen \nabzusehen. So liege der Fall hier. Mit dem Sachbearbeiter T. des Beklagten sei im \nSeptember 1998 die Aussetzung der Vollziehung vereinbart worden. Zudem seien auch die \nSäumniszuschläge selbst nicht durch entsprechende Leistungsgebote - außer gegenüber der \nU. GmbH - geltend gemacht worden. Der Beklagte erachte die Vollstreckung der \nZuschläge gegenüber den anderen Eigentümern wohl als unbillig. Es mache aber keinen Sinn, \nSäumniszuschläge als Druckmittel zu verhängen, ohne sie dann zeitnah durchzusetzen. \nSchließlich sei der Wertung des Verwaltungsgerichts zu widersprechen, die mittlerweile \neingetretene Insolvenz der U. GmbH sei für die Billigkeitsabwägung ohne Belang. Die \nbesagte Firma sei Ende 1997 mit 94,87 %, Ende 1998 mit 73,51 % und Ende 1999 noch mit \n60,37 % Mehrheitseigentümerin gewesen. Der Großteil der Säumniszuschläge sei daher auf \ndie U. GmbH entfallen. Diese könne wegen der Insolvenz nicht mehr zahlen. Auch diese \nSituation sei nur durch die zögerliche Bearbeitung des Beklagten entstanden und begründe \ndaher eine Unbiligkeit der Beibehaltung von Säumniszuschlägen. \n\n13\n\nDer Kläger zu 1. beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und in vollem Umfang nach den \nKlageanträgen I. Instanz zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der von den \nKlägern überreichten Unterlagen verwiesen. \n\n19\n\n II.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die zugelassene Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, \n125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n21\n\nDie zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung des Klägers zu 1. hat keinen \nErfolg. Gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, soweit damit die Klage \nabgewiesen worden ist, bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat \nden Anfechtungsantrag gegen die Abrechnungsbescheide des Beklagten über \nSäumniszuschläge vom 9. und 16. Oktober 2000 in der Form der Berichtigungsbescheide vom \n5. März und 26. April 2001 - jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai \n2001 - zu Recht abgewiesen. Der Verpflichtungsantrag auf vollständigen Erlass der \nSäumniszuschläge ist ebenfalls unbegründet, da kein diesbezüglicher Anspruch besteht. \n\n22\n\nZur Begründung wird in Anwendung des § 130 b Satz 2 VwGO zunächst auf die den \nerstinstanzlichen Klägervortrag umfassend und bezüglich des erfolglos gebliebenen Teils des \nKlagebegehrens im Ergebnis zutreffend würdigenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nverwiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers zu 1. rechtfertigt keine andere Bewertung. \n\n23\n\nDies gilt zunächst mit Blick auf die gegen die teilweise Abweisung des \nAnfechtungsantrages erhobenen Rügen. Der Einwand einer - gemessen an den Anforderungen \ndes § 119 Abs. 1 AO - fehlenden Bestimmtheit der Abrechnungsbescheide im Hinblick auf \nderen Adressatenbezeichnungen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die besagten \nBescheide unter dem vorbezeichneten Aspekt zu Recht als fehlerfrei bewertet. Die Bescheide \nbezeichnen als Adressaten jeweils die \"WEG P1. . 45-51, M. Straße 2-8 u.a. \nvertreten durch die Firma W. GmbH & Co.KG\". Unter diesen ausdrücklich erwähnten \nAnschriften sowie den von der \"u.a.\" - Formulierung erfassten weiteren Anschriften An der \nalten Q. 15-23 und Q1. Straße 2-10 existiert in der erläuterten Zusammenfassung \nlediglich eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nämlich die WEG X. II. Daher ist es \nunter Bestimmtheitsgesichtspunkten unschädlich, dass die beiden letztgenannten \nStraßennamen und Hausnummern nicht ausdrücklich mitgeteilt worden sind. Denn wegen der \neindeutigen Identifizierbarkeit der Wohnungseigentümerschaft schon aufgrund der \nausgeschriebenen Straßennamen und Hausnummern konnte bzw. kann kein Zweifel daran \nbestehen, dass die WEG X. II gemeint war bzw. ist. Aus dem gleichen Grunde war die \nAngabe genauer Grundstücksbezeichnungen zur hinreichenden Identifizierung der \nGemeinschaft als solcher entbehrlich. \n\n24\n\nEs ist unter dem Gesichtspunkt der genügenden Adressatenbestimmung ferner \nunschädlich, dass die Bescheide die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft nicht einzeln \nnamentlich mitteilen. Wie bereits das Verwaltungsgericht unter Heranziehung insbesondere \nder einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat, \nist die in einem Bescheid erfolgte Adressierung an eine bestimmte, durch eine \nVerwaltungsfirma vertretene Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem maßgeblichen \nEmpfängerhorizont regelmäßig dahin auslegungsfähig und der Bescheid insofern bestimmbar, \ndass er sich an die bei Bekanntgabe aktuellen Wohnungseigentümer richtet; deren \nnamentliche Aufführung ist nicht erforderlich. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 \n\n26\n\n - 8 C 2.92 -, DVBl. 1994, 810 (811).\n\n27\n\nAnhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, sind weder vorgetragen \nworden noch ersichtlich. Dass sich (auch) der Beklagte durch Einsicht in das Grundbuch eine \nListe der bei Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide aktuellen Eigentümer hätte \nverschaffen und sie als Adressaten hätte einsetzen können, ist ohne Belang. Dies hätte zwar \nzu einer ausdrücklichen Bestimmung des Adressatenkreises geführt; es ändert aber nichts \ndaran, dass eine den Anforderungen des § 119 Abs. 1 AO genügende Bestimmbarkeit im \nausgeführten gleichen Sinne schon mit der bloßen Kurzbezeichnung der \nEigentümergemeinschaft bewirkt worden ist. Ebenso ist ohne Bedeutung, ob und, wenn \nüberhaupt, welche Gedanken sich der Beklagte über den Adressatenkreis der angefochtenen \nBescheide gemacht hat. Bei der Beurteilung der Bestimmtheit eines Bescheides ist nicht auf \ndie subjektiven Vorstellungen der erlassenden Behörde abzustellen. Entscheidend ist insofern \nvielmehr der jeweilige Empfängerhorizont. Danach ist hier eine Auslegung im oben \nerläuterten Sinne geboten.\n\n28\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass auch die Bescheide über die \nGrundbesitzabgaben bezüglich der Adressatenbezeichnungen den relevanten \nBestimmtheitsanforderungen genügten, soweit sie mit ihren jeweiligen Fälligstellungen die \nmittelbare Grundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten \nSäumniszuschläge bilden. Denn sämtliche der in den Jahren 1997 bis 1999 ergangenen \nGrundbesitzabgabenbescheide - nur für darin festgesetzte Abgaben werden in den streitigen \nBescheiden Säumniszuschläge erhoben - waren jeweils an die \"WEG P.------straße 45-51 \nu.a.\" gerichtet und enthielten zusätzlich in der Rubrik \"Grundstücksbezeichnung\" die Angabe \n\"P1. . 45-51, M. Str. 2-8 u.a.\". Von einer zur Nichtigkeit führenden Unbestimmtheit \nder relevanten Grundlagenbescheide kann folglich keine Rede sein. \n\n29\n\nDie Abrechnungsbescheide über die Säumniszuschläge genügen auch unter dem Aspekt, \nwer Schuldner der festgesetzten Beträge ist, den maßgeblichen Bestimmtheitsanforderungen \nsowie dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsregelung des § 218 Abs. 2 AO. Dem \nBerufungsvorbringen ist darin beizupflichten, dass nach der genannten Regelung bei \nVorliegen einer Streitigkeit über die Entstehung und Verwirklichung von Säumniszuschlägen \nein Anspruch des Abgabenpflichtigen auf Entscheidung hierüber durch Verwaltungsakt in \nForm des Abrechnungsbescheides besteht..\n\n30\n\nVgl. BFH, Urteil vom 12. August 1999 - VII R 92/98 -, NVwZ 2000, 236 ff. \n\n31\n\nDies sowie der allgemeine Zweck eines Abrechnungsbescheides, die Klärung der im \nEinzelfall gegebenen Streitigkeiten in inhaltlich hinreichend bestimmter Weise zu \nerreichen,\n\n32\n\nvgl. BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1998 \n\n33\n\n- VII B 1/98 -,\n\n34\n\nmögen auch dafür sprechen, dass der betreffende Bescheid bei einer, im relevanten \nZeitraum Veränderungen unterliegenden, Personenmehrheit von Schuldnern die Haftung der \neinzelnen Schuldner für die festgesetzten Säumniszuschläge regeln muss. Letztlich braucht \ndie Frage des grundsätzlichen rechtlichen Erfordernisses einer solchen Regelung hier indes \nnicht abschließend geklärt zu werden.\n\n35\n\nDenn den streitigen Abrechnungsbescheiden lässt sich, anders als das Verwaltungsgericht \nmeint, durchaus eine entsprechende, hinreichend bestimmbare Regelung im Wege der \nAuslegung entnehmen. Für die Auslegung ist, wie schon erläutert, auf den Empfängerhorizont \nabzustellen, der hier durch den Kenntnis- und Wissensstand der die WEG X. II nach \naußen vertretenden frühere Verwalterin gebildet wird. Die ihr über den jetzigen \nProzessbevollmächtigten der Kläger zugesandten beiden Abrechnungsbescheide über die \nSäumniszuschläge und der dazu ergangene Berichtigungsbescheid vom 5. März 2001 \nenthalten jeweils tabellarische Berechnungen der Zuschläge. Aus jenen Berechnungen - ggfs. \nunter Hinzunahme der einschlägigen Gebührenbescheide sowie der Abrechnungsbescheide \nüber die Grundbesitzabgaben mit den ihnen beigelegten Erläuterungen - ergibt sich, für \nwelche nicht rechtzeitig beglichenen Abgabenforderungen in welcher Höhe und über welchen \nZeitraum hinweg Säumniszuschläge erhoben werden. Daraus konnte die ehemalige \nVerwalterin nur die Schlussfolgerung ziehen, dass diejenigen, die Schuldner der einzelnen \naufgeführten und nicht rechtzeitig gezahlten Gebührenforderungen (gewesen) sind, in gleicher \nWeise Schuldner der konkret darauf angefallenen Säumniszuschläge sein sollten. Die \nbetroffenen Gebührenforderungen (Abfall-, Entwässerungs- und Straßenreinigungsgebühren) \nknüpften nach den maßgeblichen Satzungen, die der früheren Verwalterin der WEG X. II \nbekannt sein mussten, allesamt an die Grundstückseigentümerstellung (vgl. dazu § 1 a) \nAbfallgebührensatzung, § 4 Abs. 1 a) Abwassergebührensatzung, § 9 Abs. 1 \nStraßenreinigungsatzung) mit der - z.T. im vorbezeichneten Satzungsrecht auch ausdrücklich \nangeordneten - Folge an, dass für mehrere Miteigentümer eine gesamtschuldnerische Haftung \nbestand. Angesichts dessen musste sich für die ehemalige Verwalterin der WEG X. II \naufdrängen, dass diejenigen Bescheidadressaten, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der \naufgezählten Gebührenbeträge für diese als seinerzeitige Mitglieder der \nWohnungseigentumsgemeinschaft gesamtschuldnerisch zahlungspflichtig waren, ebenso \ngesamtschuldnerisch für die darauf angefallenen einzelnen Säumniszuschläge in Anspruch \ngenommen wurden. \n\n36\n\nGegebenheiten, die für eine gegenteilige bzw. andersartige Auslegung sprechen könnten, \nsind nicht ersichtlich. Eindeutige Umstände oder Angaben in den streitigen Bescheiden, die \nunter Verdrängung der vorstehend aufgeführten Aspekte die Einschätzung hätten hervorrufen \ndürfen, in den Abrechnungsbescheiden sei keinerlei Regelung zu dem Kreis der Schuldner \nund deren Umfang der Schuld getroffen worden, liegen nicht vor. Darauf bezogene, auf den \nrelevanten Empfängerhorizont abstellende und mit substantiiertem Gehalt ausgestattete \nGesichtspunkte werden letztlich auch im angegriffenen Urteil nicht benannt.\n\n37\n\nDer oben erläuterten Auslegung steht ebenso wenig das Berufungsvorbringen entgegen, \nder Beklagte habe eine - partiell rechtswidrige - gesamtschuldnerische Heranziehung der zum \nZeitpunkt des Zugangs der Bescheide aktuellen Wohnungseigentümer gewollt. Wie bereits \noben ausgeführt, ist der subjektive Willen des Beklagten für sich genommen ohne Belang und \nkommt es allein darauf an, wie die Bescheide vom Empfängerhorizont aus verstanden werden \ndurften. Es sind indes keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, dass von dem \nmaßgeblichen Empfängerhorizont aus ein Verständnis der geltend gemachten Art angezeigt \ngewesen sein könnte. Dass der Beklagte in den Abrechnungsbescheiden keine konkrete \nAufteilung vorgenommen hat, stützt die Auffassung des Berufungsvorbringens nicht. Das \nFehlen einer genauen Aufteilung konnte lediglich dahin gedeutet werden, dass für die \nSäumniszuschläge nicht mit Bruchteilsbeträgen, sondern gesamtschuldnerisch herangezogen \nwird. Zur Frage, wer im Einzelnen als Gesamtschuldner für welche Säumniszuschläge \nbestimmt worden ist, sagte jener Umstand für sich genommen - zumal angesichts der \nbeigefügten Berechnungen über die Zuschläge - nichts aus. Entsprechend auszulegende \nAnordnungen trafen, wie oben erläutert, (erst) die erwähnten Berechnungen. Ähnliches gilt \nfür den Hinweis auf das gegenüber der U. GmbH erlassene Leistungsgebot vom 11. April \n2001. Mit der in jenem Leistungsgebot enthaltenen Formulierung, die besagte GmbH \n\"schulde\" den verlangten Betrag \"gesamtschuldnerisch\", ist wiederum nur die Art der \nHeranziehung als solche zum Ausdruck gebracht worden. Daraus konnte hingegen nicht \ngeschlussfolgert werden, die bei Bekanntgabe der Abrechnungsbescheide aktuellen \nEigentümer hätten als Gesamtschuldner für sämtliche Säumniszuschläge herangezogen \nwerden sollen. Die Inanspruchnahme der U. GmbH gibt dafür schon deshalb nichts her, \nweil jene Firma über den gesamten relevanten Zeitraum hinweg - wie vom \nBerufungsvorbringen selbst eingeräumt - Miteigentümerin gewesen ist. Infolgedessen war sie \nSchuldnerin sämtlicher entstandenen Zuschläge und ihre Heranziehung als \nGesamtschuldnerin ist ohne Aussagekraft dafür, welche weiteren Miteigentümer für welche \nSäumniszuschläge ebenso gesamtschuldnerisch herangezogen werden sollten. \n\n38\n\nAngesichts des erläuterten Regelungsgehalts der Abrechnungsbescheide greifen auch die \nübrigen diesbezüglich mit der Berufung erhobenen Einwände nicht durch. Eine - ggfs. jeweils \nunzulässige - Ersetzung hoheitlicher Gewalt durch privaten Rechtsakt oder eine Verlagerung \ndem Beklagten obliegender Aufgaben auf die Eigentümergemeinschaft findet nicht statt. \nDurch den Beklagten sind die jeweiligen Schuldner der offen gebliebenen \nGebührenforderungen als Gesamtschuldner der Säumniszuschläge bestimmt worden. Damit \nhat der Beklagte in hinreichendem Umfang hoheitlich festgestellt, wer öffentlich-rechtlich in \nwelcher Weise für die Säumniszuschläge herangezogen wird. Die hiervon ausgehende weitere \nAufteilung der Zuschläge zwischen den jeweils herangezogenen Schuldnern betrifft allein \nderen zivilrechtliches Innenverhältnis und hängt insbesondere davon ab, welchen \nVerteilungsschlüssel das insofern einschlägige vertragliche Wohnungseigentumsrecht \nvorsieht. Es obliegt gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WEG dem jeweiligen Verwalter, die \ngemeinschaftsbezogenen Abgaben, wie die üblichen Benutzungsgebühren einschließlich \ndarauf erhobener Zuschläge, zu zahlen und im Innenverhältnis zu verteilen. Der dafür \nmaßgebliche Kreis der jeweils herangezogenen Wohnungseigentümer ist in den \nAbrechnungsbescheiden im oben erläuterten Sinne mitgeteilt worden. \n\n39\n\nWeiterhin verfängt der Einwand nicht, bereits die Festsetzung der Säumniszuschläge \nverstoße gegen Treu und Glauben, weil der Beklagte es versäumt habe, rechtzeitig eine \nzutreffende Berechnung der zu hohen Abfallentsorgungsgebühren vorzunehmen. Unbeschadet \ndessen, dass sich diese Rüge ohnehin nur auf den von der Eigentümergemeinschaft bzw. der \nfrüheren Verwalterin jeweils bestrittenen Teil der Abfallentsorgungsgebühren bezieht - darauf \nhat bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen -, ist die Annahme eines \nFestsetzungshindernisses der geltend gemachten Art nach den einschlägigen gesetzlichen \nRegelungen bzw. Wertungen ausgeschlossen. Gebührenbescheide sind, wie ebenfalls schon \nvom Verwaltungsgericht zutreffend angeführt, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unabhängig \nvon einem Streit über ihre Rechtmäßigkeit und ggfs. eingelegte Rechtsbehelfe sofort \nvollziehbar. Die Gebührenforderungen, die ohnehin nur zum Teil förmlich angefochten \nworden sind, waren daher auch in ihrem von der Eigentümergemeinschaft für überhöht \nerachteten Umfang zu den festgesetzten Fälligkeitszeitpunkten zu begleichen. Sie lösten \nsodann nach der zwingenden Anordnung in dem - über § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG NRW \nentsprechend anzuwendenden - § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum der \nRückständigkeit Säumniszuschläge aus. Dies gilt gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO auch für den \nTeil der offen gebliebenen Gebühren, deren Festsetzungen später vom Beklagten aufgehoben \nworden sind. Will der Gebührenschuldner das Entstehen von Säumniszuschlägen bezüglich \nder von ihm als überhöht angesehenen Gebührenanteile verhindern, so kann und muss er eine \nentsprechende Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 oder 5 VwGO erwirken. Eine solche \nförmliche Aussetzung ist hier indes für keine der offen gebliebenen Gebührenforderungen \nbewirkt worden. Auch aus den Erwägungen im Berufungsvorbringen zu den Vorgaben der \nWirtschaftsplanung folgt nichts für ein schon der Festsetzung der streitigen Säumniszuschläge \nentgegenstehendes Hindernis. Sofern die ergehenden Gebührenbescheide zu den jeweiligen \nFälligkeiten höhere Beträge festsetzten, als sie in die Wirtschaftsplanung eingestellt waren, \nhätte die Wirtschaftsplanung mit der Folge von Nachschusspflichten für die Eigentümer \nentsprechend angepasst werden müssen. \n\n40\n\nWeiterhin führt die vom Berufungsvorbringen erhobene Rüge, die vom Beklagten \npraktizierte Verrechnung der Rückerstattung von Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von \n34.084,80 DM sei zu Unrecht vom Verwaltungsgericht bestätigt worden, auf keine \nRechtsverletzung des Klägers zu 1..Die Rückerstattung ist mit Bescheid vom 2. April 2001 \nhinsichtlich der Gebührenperiode Januar - Dezember 1997 gewährt und mit \nBerichtigungsbescheid vom 26. April 2001 auf Säumniszuschläge (und Mahnkosten) \nverrechnet worden, die für 1997 und Anfang 1998 fällig gewordene Grundbesitzabgaben \nfestgesetzt worden sind. Angesichts dessen ist die vom Berufungsvorbringen angemahnte \nRückerstattung an die Ende 1997 vorhandenen Eigentümer, namentlich an die U. GmbH, \nin Form der Verrechnung mit den gegen diese bestehenden Forderungen bereits zum \nüberwiegenden Teil erfolgt. Denn über 22.000,- DM des Rückerstattungsbetrages sind mit \nSäumniszuschlägen (und Mahnkosten) für bis Ende 1997 fällig gewordene, aber nicht \nrechtzeitig gezahlte Grundbesitzabgaben verrechnet worden, für die an sich die U. GmbH \nals seinerzeitige Eigentümerin mit einem Anteil von fast 95 % nahezu vollständig hätte \naufkommen müssen. Selbst wenn die Verrechnung der übrigen 11.381,80 DM Rückerstattung \nauf Säumniszuschläge von erst Anfang 1998 fällig gewordenen Gebührenforderungen \nunzulässig gewesen sein und im Sinne des Berufungsvorbringens eine Verpflichtung zur \nRückerstattung auch dieses Betrages allein an die Ende 1997 existenten Eigentümer bestanden \nhaben sollte, ergibt sich daraus keine Rechtsverletzung zu Lasten des Klägers zu 1. Der \nKläger zu 1. ist nach eigenen Angaben erst im September 1998 Eigentümer einer Wohnung \ngeworden und haftet daher entsprechend den obigen Ausführungen nicht für solche \nSäumniszuschläge, die bezüglich 1997 fällig gewordener Gebührenforderungen erhoben \nwerden. Angesichts dessen kann ihn eine Fehlerhaftigkeit der vom Berufungsvorbringen \ngeltend gemachten Art von vorneherein nicht beschweren. Infolgedessen kommt es auf die \nvom Berufungsvorbringen weiter problematisierte Frage nicht an, ob die \nverwaltungsgerichtlichen Überlegungen zu fehlenden Zahlungsbestimmungen bei der \nBegleichung der Grundbesitzabgaben die praktizierte Verrechnung der 34.084,80 DM \nrechtfertigen können. \n\n41\n\nAuch der Antrag zur Verpflichtung des Beklagten, die festgesetzten Säumniszuschläge - \nunter Aufhebung der dazu ergangenen Bescheide und über den bereits gewährten Erlass \nhinaus - vollständig zu erlassen, ist vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm \nangestellten Erwägungen zu Recht abgelehnt worden. Die hiergegen vom \nBerufungsvorbringen erhobenen Einwände dringen nicht durch. \n\n42\n\nSoweit die Berufung eine zum vollständigen Erlass führende Unbilligkeit wiederum aus \nder schon erörterten überlangen Bearbeitungszeit bis zum Ergehen zutreffender Festsetzungen \nbei den Abfallentsorgungsgebühren herleiten will, gelten die hierzu bereits oben getätigten \nAusführungen entsprechend. Danach bestand ungeachtet der langen Bearbeitungszeit und der \nim einzelnen erhobenen Einwände für die z.T. sogar bestandskräftig festgesetzten Gebühren \neine Zahlungspflicht mit der gesetzlich vorgesehenen - mithin grundsätzlich nicht als unbillig \nzu wertenden - Folge des Entstehens von Zuschlägen im Falle der Säumnis. Selbst wenn \ndavon ausgegangen wird, der Beklagte habe die nicht geringe Phase der Ermittlung \nzutreffender Daten für die Abfallentsorgungsgebührenbemessung, die bis in das Jahr 2000 \nandauerte, mit verschuldet und das müsse bei der Billigkeitsprüfung derjenigen \nSäumniszuschläge berücksichtigt werden, die für den bestrittenen Teil der 1997 bis 1999 nicht \nrechtzeitig geleisteten Abfallentsorgungsgebühren erhoben werden, führt dies nicht zur \nteilweisen Unbilligkeit der festgesetzten Zuschläge. Jenem Aspekt ist jedenfalls - wie schon \nzutreffend vom Verwaltungsgericht erkannt - mit der durch den Erlassbescheid vom 14. \nDezember 2000 gewährten Reduzierung der Säumniszuschläge um 82.481,- DM, was \nimmerhin knapp 40% der ursprünglich verlangten 211.414,- DM ausmacht, hinreichend \nRechnung getragen worden. \n\n43\n\nEbenso wenig lässt sich eine Unbilligkeit der angefochtenen Säumniszuschläge mit dem \nEinwand begründen, die Grundbesitzabgaben seien längst bezahlt und daher könne der Zweck \nsolcher Zuschläge, nämlich Druck auf den säumigen Schuldner auszuüben, hier nicht mehr \nerreicht werden. Der Einwand geht in mehrfacher Hinsicht von einem unzutreffenden Ansatz \naus. Zunächst verlangt gerade auch die Funktion als Druckmittel, dass bis zur Begleichung \nder Abgabenschuld verwirkte Säumniszuschläge auch nach der Zahlung der Hauptforderung \nnoch erhoben werden. Denn für den Fall, dass der Schuldner bei verspäteter Zahlung der \nHauptforderung immer mit einem Erlass zwischenzeitlich entstandener Säumniszuschläge \nrechnen könnte, übten diese keinerlei Druck auf den Schuldner zur möglichst fristgerechten \nZahlung aus. Zudem dienen Säumniszuschläge noch einem gewichtigen weiteren, hier ebenso \nwenig weggefallenem Zweck. Denn mit ihnen soll zugleich der Umstand des Hinausschiebens \nder Zahlung, die mit einem entsprechenden Liquiditätsvorteil für den Schuldner verbunden \nist, abgegolten werden. \n\n44\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2000 - VII R 91/98 -, NVwZ 2000, 1331 ff.\n\n45\n\nAus den vorbezeichneten Gründen folgt zugleich, dass die Erhebung der hier \nfestgesetzten Zuschläge auch nicht deshalb unbillig ist, weil der Beklagte bislang - außer \ngegenüber der U. GmbH - noch keine Leistungsgebote gegenüber den übrigen \nEigentümern erlasen hat. Dies gilt um so mehr angesichts dessen, dass die \nAbrechungsbescheide über die Säumniszuschläge wegen des vorliegenden Verfahrens bislang \nnoch nicht bestandskräftig geworden sind.\n\n46\n\nWeiterhin ist nicht erkennbar, dass eine die Erhebung der angefochtenen \nSäumniszuschläge ausschließende Unbilligkeit durch Zusagen des Beklagten, von \nVollstreckungs- bzw. Betreibungsmaßnahmen abzusehen, begründet worden sein könnte. \nDabei mag dahinstehen, inwieweit derartige Zusagen überhaupt zu einer entsprechenden \nUnbilligkeit führen können. Jedenfalls ist hier eine zur Unbilligkeit selbst der reduzierten \nSäumniszuschläge führende Fallgestaltung nicht gegeben. Der Sachbearbeiter T. des \nBeklagten mag zwar in zwei Telefonaten mit dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der \nKläger vom 14. und 16. September 1998 erklärt haben, bis zu einer Entscheidung über eine \neventuelle Änderung der ergangenen Gebührenbescheide von Beitreibungsmaßnahmen \nabzusehen. Derselbe Sachbearbeiter hat aber bereits mit Schreiben an den \nProzessbevollmächtigten vom 20. Oktober 1998 diese Bereitschaft wieder aufgekündigt und \nmitgeteilt, nach Abschluss der Ermittlungen sei kein Grund für ein Absehen von \nBetreibungsmaßnahmen mehr ersichtlich. Angesichts dessen kann von einer länger \nandauernden Zusage, keine Beitreibung durchzuführen, nicht gesprochen werden. \n\n47\n\nSchließlich ist die Erhebung der angefochtenen Säumniszuschläge nicht wegen der \nzwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der U. GmbH unbillig. Das Insolvenzverfahren \nüber jene Firma ist durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 1. Mai 2001 eröffnet \nworden. Zu diesem Zeitpunkt war nach Ergehen der Abrechnungsbescheide vom Oktober \n2000 bereits seit geraumer Zeit klar, dass der Beklagte für vergangene Zeiträume \nSäumniszuschläge fordert. Dass diese Forderungen als erkennbar unbegründet hätten \neingestuft werden dürfen und daher ggfs. die Prognose gerechtfertigt gewesen wäre, die \nergriffenen Rechtsbehelfe würden zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum \nErfolg führen, erschließt sich nicht. Angesichts dessen wäre es Sache der \nWohnungseigentümergemeinschaft gewesen, rechtzeitig Rückstellungen für die streitigen \nZuschläge nach dem im Innenverhältnis maßgeblichen Verteilungsschlüssel vorzunehmen. \nSofern die Eigentümer bzw. die von ihnen eingesetzte frühere Verwalterin dies unterlassen \nhaben sollten und dadurch insbesondere die Einziehung der den jeweiligen Eigentumsanteilen \nder U. GmbH entsprechenden Beträge vor Eintritt von deren Insolvenz unterblieben ist, \nhandelt es sich um eine Nachlässigkeit in eigenen Obliegenheiten. Insofern im \nInnenverhältnis eingetretene Erschwernisse können schon von daher keine Unbilligkeit der \nbehaupteten Art begründen. Im Übrigen ist selbst dann, wenn die langwierige \nBearbeitungsdauer als weitere Teilursache für die Unmöglichkeit einer den maßgeblichen \nEigentumsanteilen entsprechenden Verteilung angesehen wird, diesem Umstand jedenfalls - \nauch bei einer Gesamtwürdigung mit den oben erörterten beiden weiteren eventuellen \nBilligkeitsgesichtspunkten - dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, dass die \nSäumniszuschläge bereits vom Beklagten um nahezu 40 % erlassen worden sind.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 GKG a.F. in Höhe des \nGesamtbetrages der im Berufungsverfahren noch streitigen Säumniszuschläge.\n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-09/9-a-1150-03","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-09/9-a-1150-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279677","retrieved":"2026-07-09 02:53:28.372871+00:00"}}