{"status":"available","doknr":"OLD279714","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.8A262.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"8 A 262/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 30. November 2004 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13. März \n2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom \n14. Oktober 2002 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine öffentliche Eisenbahn des Bundes und untersteht der \nAufsicht der Beigeladenen. Sie betreibt als privatrechtlich organisiertes Unternehmen \ndas Schienennetz der ehemaligen Deutschen Bundesbahn.\n\n3\n\nAusweislich eines Gesprächsvermerks kamen die Rechtsvorgängerin der \nKlägerin, die Deutsche Bahn AG, und der Beklagte am 30. Mai 1996 überein, dass \nRückschnittarbeiten an Sträuchern und Bäumen entlang der über L. Stadtgebiet \nverlaufenden Eisenbahngleise jederzeit ohne Anzeige beim Beklagten vorgenommen \nwerden könnten, soweit sie als notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr der \nBeseitigung von Bewuchs aus einem Bereich von 2,50 m von der Mitte des äußeren \nGleises bzw. von 2 m von der Fahrleitung oder von Ästen dienten, die die Sicht auf \nSignale beeinträchtigen. Alle anderen Baumschneidearbeiten seien der unteren \nLandschaftsbehörde rechtzeitig anzuzeigen; über die Planung von \nVegetationsmaßnahmen sei die untere Landschaftsbehörde zu unterrichten. \n\n4\n\nNachdem der Beklagte insbesondere durch Bürgeranzeigen Kenntnis davon \nerlangt hatte, dass die Klägerin an verschiedenen Orten des L. Stadtgebiets \nentlang ihrer Gleise umfangreiche Rückschnitt- und Baumfällarbeiten durchführen \nließ, wies er die Klägerin mit Schreiben vom 2. März 2001 darauf hin, dass die \nvorgenommenen Maßnahmen gegen die Baumschutzsatzung der Stadt L. (BSchS) \nverstießen und mit der Vereinbarung vom 30. Mai 1996 nicht vereinbar seien. Er \nforderte die Klägerin auf, die Rodungen unverzüglich einzustellen und sich schriftlich \nzu verpflichten, nur noch Arbeiten gemäß der Absprache vom 30. Mai 1996 \ndurchzuführen. Zugleich kündigte er an, die Klägerin durch Ordnungsverfügung zur \nEinstellung der Arbeiten zu verpflichten, falls sie dieser Aufforderung nicht \nnachkomme. \n\n5\n\nObwohl die Klägerin unter dem 5. März 2001 mitgeteilt hatte, weitere Arbeiten \nnur noch unter Berücksichtigung der 1996 mit dem Beklagten getroffenen \nVereinbarung nach vorheriger Absprache durchzuführen, wurden am 12. März 2001 \nweitere Rodungsarbeiten im Auftrag der Klägerin an der Gleisböschung entlang der \nM.---straße im Stadtbezirk I. -H. in einer Tiefe von sechs Metern von den \nGleisen vorgenommen. Daraufhin untersagte der Beklagte der 'Deutschen Bahn AG, \nGeschäftsbereich Netz' mit Ordnungsverfügung vom 13. März 2001, \nBaumfällarbeiten auf dem gesamten Stadtgebiet L. über den lichten Raum von 2,50 \nm von der Mitte des äußeren Gleises ohne Genehmigung der Unteren \nLandschaftsbehörde der Stadt L. durchzuführen. Von dem Verbot seien \nRückschnittmaßnahmen zur Beseitigung akuter und unmittelbarer Gefahren im Sinne \ndes § 4 AEG ausgenommen; deren Vornahme sei der unteren Landschaftsbehörde \nunverzüglich nach Bekanntwerden der Gefahr anzuzeigen. Der Beklagte ordnete die \nsofortige Vollziehung der Verfügung an und drohte für den Fall, dass ihr nicht oder \nnicht in vollem Umfang nachgekommen werde, ein Zwangsgeld von 30.000,00 DM \nan. Zur Begründung führte der Beklagte aus, wie bereits in der Vergangenheit seien \nauch nach der Erklärung vom 5. März 2001, zukünftig entsprechend der \nVereinbarung vom 30. Mai 1996 Arbeiten nur noch nach vorheriger Absprache mit \nder unteren Landschaftsbehörde durchzuführen, Rodungsarbeiten unter Verstoß \ngegen die Baumschutzsatzung der Stadt L. und das Rückschnittverbot des § 64 \nAbs. 1 Nr. 2 des Landschaftsgesetzes (LG NRW) vorgenommen worden. \n\n6\n\nBereits am 12. März 2001 beauftragte der Beklagte das Sachverständigenbüro \nS. & T. mit der quantitativen Erfassung und Bewertung der von der Klägerin \nim Bereich der Gleisanlagen auf L. Stadtgebiet veranlassten Baumfällarbeiten. \nUnter dem 19. März 2001 legten die Gutachter eine Vorauswertung ihrer \nUntersuchungen vor. Nach den bisherigen Untersuchungen seien jedenfalls 1069 \nBäume gefällt worden, die unter die Baumschutzsatzung fielen. Soweit feststellbar \nsei nur von wenigen dieser Bäume eine Verkehrsgefährdung ausgegangen; in das \nLichtraumprofil hätten allenfalls einige Äste geragt. \n\n7\n\nUnter dem 20. März 2001 teilte das Eisenbahn-Bundesamt dem Beklagten mit, \ndass es mangels einer entsprechenden bundesrechtlichen Regelung hinsichtlich der \nEinhaltung naturschutzrechtlicher Normen keine Aufsicht über die Klägerin ausübe. \nSeine Befugnis nach § 4 Abs. 2 AEG zur Erteilung von Genehmigungen nach \nanderen Gesetzen sei auf Maßnahmen beschränkt, die für die Unterhaltung von \nBetriebsanlagen notwendig seien. Soweit die Klägerin Vegetationsmaßnahmen \nvornehme, die über das für die Unterhaltung der Betriebsanlagen notwendige Maß \nund damit über den Rahmen des § 4 Abs. 1 AEG hinausgingen, sei es Aufgabe der \nnach Landesrecht zuständigen Sonderordnungsbehörden, die Einhaltung des auf der \nGrundlage des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich geregelten \nNaturschutzrechts durch Ordnungsverfügungen sicherzustellen und Verstöße in \nOrdnungswidrigkeitenverfahren zu ahnden.\n \nAm 5. April 2001 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung vom \n13. März 2001, nachdem sie bereits unter dem 21. März 2001 zu dem Vorwurf des \nVerstoßes gegen die Baumschutzsatzung Stellung genommen hatte. Zur \nBegründung führte sie aus, dem Beklagten fehle es für die erlassene \nOrdnungsverfügung bereits an der sachlichen Zuständigkeit. Denn nach § 3 Abs. 2 \nNr. 2 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes (BEVVG), § 4 Abs. 2 des \nAllgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) sei das Eisenbahn-Bundesamt alleinige \nAufsichts- und Genehmigungsbehörde für die Betriebsanlagen der Eisenbahnen des \nBundes. Die Aufsicht erstrecke sich auch auf die Einhaltung naturschutzrechtlicher \nVorschriften. Allerdings müssten an Eisenbahnstrecken naturschutzrechtliche \nBelange hinter den Belangen der Sicherheit zurücktreten; letztere seien durch das \nhohe Schadenspotential und den Umstand geprägt, dass spurgeführte Fahrzeuge \nHindernissen nicht ausweichen könnten. Dem trage der Funktionsvorbehalt des § 38 \nNr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis 3. April 2002 gültigen Fassung \n(BNatSchG a.F.) Rechnung. Mit diesem sei eine Einbeziehung planfestgestellter \nBetriebsanlagenbereiche in den Geltungsbereich der Baumschutzsatzung der Stadt \nL. nicht vereinbar. Denn Vegetationsmaßnahmen auf Betriebsanlagen würden auf \nder Grundlage alter Planfeststellungen durchgeführt, und stellten als \nbetriebsnotwendige Unterhaltungsmaßnahmen nach Bundesrecht keinen Eingriff in \nNatur und Landschaft dar. Außerdem verstoße die Ordnungsverfügung gegen \ngeltendes Recht, weil sie ohne Berücksichtigung der technischen Regelwerke für den \nBahnbetrieb die Bereiche sicherheitsrelevanter Maßnahmen festschreibe. Insofern \ndiene die Ordnungsverfügung gerade nicht der Gefahrenabwehr, sondern sei \nvielmehr geeignet, Störungen der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen. Zudem \nstelle es einen Verstoß gegen die Ausschließlichkeitsregelung des § 4 Abs. 2 AEG \nzugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes dar, wenn der Beklagte über das 'Ob' und \n'Wie' von Maßnahmen entscheide, die der Sicherheit des Bahnbetriebes dienten. \n\n8\n\nZugleich beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. \n\n9\n\nUnter dem 2. Mai 2001 legten die Sachverständigen S. & T. ihr \nabschließendes Gutachten vor. Sie bestätigten ihre vorläufige Einschätzung vom \n19. März 2001, bezifferten jedoch die Gesamtzahl der auf dem Stadtgebiet L. an \nGleisanlagen der Klägerin gefällten, unter die Baumschutzsatzung fallenden Bäume \nauf 1.691. Die Schnitt- und Fällarbeiten seien zudem nicht fachgerecht durchgeführt \nworden; die Gesamtmaßnahmen ließen das Fehlen eines effektiven Pflege- und \nKontrollkonzeptes erkennen. \n\n10\n\nMit Beschluss vom 29. Juni 2001 (14 L 727/01) lehnte das Verwaltungsgericht \nKöln den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Klägerin ab. Es führte u.a. aus, die \nZuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Ordnungsverfügung ergebe sich aus \neiner Notkompetenz, da das an sich zuständige Eisenbahn-Bundesamt seine \nZuständigkeit bestreite und deshalb keine Entscheidung getroffen habe. Es sei \ndavon auszugehen, dass der Beklagte seine Verfügung aufhebe, wenn das \nEisenbahn-Bundesamt eine Anweisung oder Genehmigung in Bezug auf die von der \nOrdnungsverfügung betroffenen Maßnahmen erlasse. \n\n11\n\nIm April bzw. Dezember 2002 setzte der Beklagte gegen die Klägerin sowie den \nLeiter ihrer Niederlassung West Bußgelder in Höhe von 50.000,00 EUR und \n10.000,00 EUR wegen Verstoßes gegen Verbotstatbestände des \nLandschaftsgesetzes und der Baumschutzsatzung sowie des Landschaftsplanes der \nStadt L. fest. \n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2002 hob die Bezirksregierung Köln \nden Bescheid des Beklagten vom 13. März 2001 insoweit auf, \"als er \nBaumfällarbeiten betrifft, über deren Zulässigkeit das Eisenbahn-Bundesamt \nentschieden hat.\" Im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Der Beklagte habe \ndie Ordnungsverfügung als vorläufige Anordnung anstelle des an sich zuständigen \nEisenbahn-Bundesamtes aufgrund seiner aus § 6 OBG NRW erwachsenden \nNotfallkompetenz erlassen dürfen. Dafür sei ausreichend, dass die Gefahr bestehe, \ndass es durch weitere Baumfällmaßnahmen zu irreversiblen Verstößen gegen die \nöffentliche Sicherheit komme, weil die zuständige Behörde nicht einschreiten könne \noder wolle. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit liege darin, dass zu erwarten sei, \ndass auch zukünftige Fällmaßnahmen gegen §§ 6 Abs. 4, 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW \nund § 3 Abs. 1 BSchS verstießen. Dies sei nicht schon wegen des \nFunktionsvorbehalts des § 38 Nr. 3 BNatSchG a.F. bzw. der Nachfolgeregelung in \n§ 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ausgeschlossen, weil dieser keine generelle Befreiung \nvon naturschutzrechtlichen Genehmigungs- und Verfahrensvorbehalten darstelle, \nsondern lediglich für die erforderliche Einzelfallprüfung sicherstelle, dass die \nbestimmungsgemäße Nutzung der Gleise als Verkehrswege nicht durch materielles \nNaturschutzrecht beeinträchtigt werde. Dies gelte auch für Spontanvegetation in \nplanfestgestellten Bereichen. Das Fällen von Bäumen im Stadtgebiet stelle Eingriffe \nin Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 8 LG NRW und im \nBereich von Bebauungsplänen oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile \nVerstöße gegen die Verbote des § 3 Abs. 1 BSchS dar. Nach Untersuchung der \nbereits vorgenommenen Fällarbeiten sei nicht erkennbar, dass diese aus \nSicherheitsgründen erforderlich gewesen seien. Zudem seien Maßnahmen innerhalb \ndes Regellichtraums sowie darüber hinausgehende, zur Beseitigung akuter Gefahren \nnotwendige Maßnahmen von der ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung \nausgenommen. Insofern stünden auch die Ausnahmetatbestände des § 4 Nr. 3 und \nNr. 6 BSchS der Ordnungsverfügung nicht entgegen. Der Beklagte maße sich mit der \nVerfügung auch nicht die Kompetenz an, über den Umfang der für die Sicherheit des \nBahnverkehrs notwendigen Maßnahmen zu entscheiden, da sie unter dem Vorbehalt \nder Entscheidung des zuständigen Eisenbahn-Bundesamtes stehe. \n\n13\n\nDer Widerspruchsbescheid ist der Klägerin am 24. Oktober 2002 zugestellt \nworden; sie hat am 20. November 2002 Klage gegen die Ordnungsverfügung \nerhoben. \n\n14\n\nZur Begründung hat sie geltend gemacht, die Voraussetzungen für ein \nordnungsbehördliches Einschreiten des Beklagten lägen nicht vor. Bei den im \nFrühjahr durchgeführten Vegetationsmaßnahmen handle es sich um \nUnterhaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der \nBahnanlagen im Rahmen von § 4 Abs. 1 AEG. Die Erfüllung dieser Pflicht werde von \nder Beigeladenen überwacht; diese sei zum Einschreiten befugt, wenn sie - die \nKlägerin - ihre Pflichten vernachlässige. Das werde auch von der Beigeladenen nicht \nbestritten, so dass es an den Voraussetzungen für eine Notkompetenz des \nBeklagten im Sinne von § 6 OBG NRW fehle. Außerdem gehe auch der \nGenehmigungsvorbehalt zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes fehl, weil \nMaßnahmen im Rahmen des § 4 Abs. 1 AEG keiner besonderen Genehmigungen \nbedürften. Auch die Einschränkung der Untersagung um Maßnahmen zur \nBeseitigung von akuten und unmittelbaren Gefahren im Sinne von § 4 AEG verkenne \nden Regelungsinhalt des § 4 Abs. 1 AEG. Diese Vorschrift kenne einen solchen \nGefahrenbegriff nicht. Vielmehr bezwecke die Unterhaltungspflicht des § 4 Abs. 1 \nAEG gerade die Vermeidung konkreter und gegenwärtiger Gefahren. Insofern \nbeschränke sie sich nicht etwa auf die Beseitigung kranker und deshalb akut \numsturzgefährdeter Bäume, sondern verlange auch die Beseitigung sonstiger \nBäume, die - etwa bei Sturm - den betriebssicheren Zustand der Bahnanlagen \nbeeinträchtigen könnten. Eine Rechtsgrundlage für die ausgesprochene \nAnzeigepflicht für derartige Maßnahmen existiere nicht; § 4 Nr. 6 BSchS sei insofern \nnicht einschlägig. Auch fehle es für ein Einschreiten des Beklagten nach § 14 OBG \nNRW am Vorliegen eines entsprechenden Gefahrentatbestandes. Die \nUnterhaltungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 1 AEG stellten selbst Maßnahmen der \nGefahrenabwehr dar und unterfielen dem Funktionsvorbehalt des § 63 Satz 1 Nr. 3 \nBNatSchG. Da dem Naturschutz danach kein Vorrang vor dem Schutz von Leben \nund Gesundheit zukommen könne, könnten solche Maßnahmen nicht ihrerseits eine \nGefahr im Sinne von § 14 OBG NRW darstellen. Auch verstießen sie nicht gegen § 3 \nAbs. 1 BSchS, da dieses Verbot nach § 4 2. Spiegelstrich BSchS i.d.F. vom \n29. Februar 1996 (BSchS a. F.) für Verkehrsflächen keine Gültigkeit habe. Die im \nFrühjahr 2001 durchgeführten Vegetationsmaßnahmen seien ausschließlich im \nBereich der Bahnverkehrsflächen, zu denen auch die Bahndämme gehörten, in \nWahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 AEG erfolgt. \n\n15\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. März 2001 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Köln vom 14. Oktober 2002 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, dass ihre Vegetationsmaßnahmen nicht \ngegen Landschafts- und Naturschutzrecht verstießen. Vielmehr benötige sie auch für \nMaßnahmen im Rahmen von § 4 Abs. 1 AEG sowohl eine Erlaubnis nach der \nBaumschutzsatzung als auch nach dem Landschaftsgesetz. Denn sie gingen über \nMaßnahmen der Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 4 2. Spiegelstrich BSchS \na.F. hinaus. Ebenso wenig entbinde § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG von \nnaturschutzrechtlichen Verboten und den entsprechenden Genehmigungs- und \nVerfahrensvorbehalten. Vielmehr sei unter Berücksichtigung des \nFunktionsvorbehaltes des § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG zu prüfen, ob die \nVoraussetzungen für entsprechende Erlaubnisse vorlägen. Zuständig sei insoweit \nnach § 4 Abs. 2 Satz 1 AEG das Eisenbahn-Bundesamt, was sich auch als \nRückschluss aus der Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 5 AEG ergebe. \nAllerdings seien die Vegetationsmaßnahmen in der Vergangenheit über den Rahmen \ndes § 4 Abs. 1 AEG hinausgegangen, denn sie hätten auch Flächen, die nicht mehr \nfür den Verkehr genutzt würden, sowie Bereiche jenseits von Gleisböschungen und \nBäume außerhalb des Sichtprofils betroffen. Da das Eisenbahn-Bundesamt weiterhin \nseine umfassenden Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben nach § 4 Abs. 2 \nAEG nicht wahrnehme, folge seine Zuständigkeit aus § 6 OBG NRW. Die \nerforderliche 'Gefahr im Verzug' ergebe sich aus dem Umstand, dass es in der \nVergangenheit wiederholt und gehäuft zu Verstößen gegen naturschutzrechtliche \nNormen gekommen sei, sich also die Gefahr für die öffentliche Sicherheit bereits \nrealisiert habe, und für die Gegenwart und Zukunft die Fortsetzung dieser \nVorgehensweise drohe, ohne dass eine Bereitschaft des Eisenbahn-Bundesamtes \nzum Einschreiten zu erkennen sei. \n\n20\n\nDer Beklagte hat das im Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeholte Gutachten \ndes Dipl. Ing. X. zu der Frage, inwieweit die beanstandeten \nVegetationsmaßnahmen der Klägerin aus Gründen der Verkehrssicherheit \nerforderlich gewesen seien, sowie seine Stellungnahme dazu in das \nverwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt. \n\n21\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, dass die von \nder Klägerin nach § 4 Abs. 1 AEG vorzunehmenden Maßnahmen bundesrechtlich \ngenehmigungsfrei seien. Ob die Klägerin ihren Verkehrssicherungs- und \nUnterhaltungspflichten nach § 4 Abs. 1 AEG nachkomme, werde vom Eisenbahn-\nBundesamt stichprobenartig überwacht; erforderlichenfalls halte es die Klägerin \ndurch Ordnungsverfügung und Androhung von Zwangsmitteln dazu an. Ob für \nGehölzrückschnitte nach Landes- oder Kommunalrecht Genehmigungen einzuholen \nseien, könne von ihr nicht beurteilt werden. An der Erteilung entsprechender \nGenehmigungen sehe sich das Eisenbahn-Bundesamt aus verfassungsrechtlichen \nGründen wegen des Verbots der Mischverwaltung gehindert. Diese müssten von den \nnach Landes- oder Kommunalrecht zuständigen Behörden unmittelbar an die \nKlägerin erteilt werden. Die Klägerin gehe zutreffend davon aus, dass § 4 Abs. 1 \nAEG es gebiete, den Bahnkörper von Bewuchs freizuhalten, die Wahrung von \nSchutzabständen etwa zu Oberleitungen sicherzustellen und die Bewuchshöhen zu \nüberwachen. Soweit die vom Beklagten gerügten Maßnahmen etwa Bäume betroffen \nhätten, die in einer Entfernung von bis zu 2,50 m zum Oberleitungsmast wüchsen, \nsei deren Entfernung zur Wahrung der Sicherheit des Bahnbetriebes notwendig \ngewesen. Es erscheine aber zweifelhaft, dass dies für alle zwischen dem Beklagten \nund der Klägerin streitigen Maßnahmen gelte.\n\n22\n\nAuf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004, in der die Klägerin eine \nfachliche Stellungnahme der Herren S1. und Dr. V. zum Gutachten der \nSachverständigen S. & T. vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Obwohl grundsätzlich das \nEisenbahn-Bundesamt nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BEVVG, 4 Abs. 2 AEG für den Vollzug \nnaturschutzrechtlicher Bestimmungen gegenüber der Klägerin zuständig sei, ergebe \nsich aus § 6 OBG NRW eine außerordentliche ordnungsbehördliche Zuständigkeit \ndes Beklagten, da das Eisenbahn-Bundesamt seine Zuständigkeit nachhaltig \nbestreite. Die angegriffene Verfügung sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die \nvon der Klägerin in der Vergangenheit veranlassten Rodungsmaßnahmen hätten \ngegen §§ 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 BSchS sowie das Verbot aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW \nverstoßen. Von den entsprechenden Verboten sei die Klägerin weder durch § 38 \nNr. 3 BNatSchG a.F. noch durch § 4 2. Spiegelstrich BSchS a.F. suspendiert \ngewesen. Als Verkehrsfläche im Sinne von § 4 2. Spiegelstrich BSchS a.F. könnten \ndie Gleisanlagen nur im Bereich des Regellichtraum nach § 9 der Eisenbahn-Bau- \nund Betriebsordnung (EBO) angesehen werden. Da die Klägerin ihr Vorgehen als \nnach § 4 Abs. 1 AEG veranlasst und genehmigungsfrei ansehe, sei zu erwarten, \ndass sie auch zukünftig die naturschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalte \nmissachte. Die Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung durch einen \nEntscheidungsvorbehalt zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes trage dessen \nBefugnis aus § 4 Abs. 2 AEG Rechnung, über die Zulässigkeit von \nRückschnittmaßnahmen nach dem Landschaftsgesetz und der Baumschutzsatzung \nzu entscheiden und gegen verbotswidriges Handeln der Klägerin einzuschreiten. \n\n23\n\nZur Begründung ihrer fristgerecht eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor: Zu \nUnrecht lege das Verwaltungsgericht zugrunde, dass sie in der Vergangenheit \nVegetationsmaßnahmen unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung \nvorgenommen habe. Die im Gutachten der Sachverständigen S. & T. \nausgewiesenen Baumfällungen im Bereich Q. und Q1. seien von dem \nPlanfeststellungsbeschluss für die 110-kV-Bahnstromleitung L. - T1. erfasst. \nDas Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die in dem Gutachten aufgeführten \nBäume überhaupt in einem Bebauungsplangebiet oder in einem im Zusammenhang \nbebauten Bereich gestanden hätten, obwohl der Geltungsbereich der \nBaumschutzsatzung nur solche Bereiche erfasse. Es sei schon fragwürdig, ob \ngewidmete Eisenbahnflächen überhaupt dem sog. Innenbereich zugerechnet werden \nkönnten, obwohl sie nicht bebaubar seien. Außerdem habe das Verwaltungsgericht \nden Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 4 2. Spiegelstrich BSchS \na.F. verkannt. Für die vorgenommene Beschränkung einer Eisenbahn-\n'Verkehrsfläche' auf die Gleise und den Regellichtraum gebe es keinerlei Grundlage, \nzumal schon die Masten der Oberleitungsanlagen und die Signale außerhalb dieses \nBereiches stünden. Vielmehr müsse der Bereich der Verkehrsfläche nach \nSicherheitsaspekten bestimmt werden, die in den Regelungen des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, den Regeln der \nTechnik und den bahninternen Richtlinien Niederschlag gefunden hätten. Dieser \nBereich lasse sich nicht generell bemessen, umfasse aber neben dem \nRegellichtraum den nötigen Sicherheitsabstand von den Oberleitungsanlagen und \nden Sichtbereich auf Signale. Darüber hinaus sei jeder Baum sicherheitsrelevant, der \nnach Höhe und Entfernung zu Gleis und Oberleitung auf die Bahnanlage stürzen \nkönne. Auch solche Bäume müssten zur Vorbeugung von Sturmschäden beschnitten \noder gefällt werden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n22. November 2000 (- 11 A 4.00 -, BVerwGE 112, 214) könne entnommen werden, \ndass der Bereich, auf den sich Unterhaltungsmaßnahmen erstreckten, im Einzelfall \nzu bestimmen sei, er sich jedoch nicht auf den Regellichtraum beschränke und eine \nBreite von 6 m beiderseits der Gleisachse nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus \nhabe das Verwaltungsgericht übersehen, dass § 4 2. Spiegelstrich BSchS a.F. schon \nMaßnahmen an Verkehrsflächen aus dem Verbotstatbestand des § 3 BSchS \nausgenommen habe. Danach seien auch solche Bäume nicht mehr von der \nBaumschutzsatzung geschützt, die auf Bereichen stünden, die an Bahndämme und \nEinschnitte angrenzten. \n\n24\n\nInsofern stelle sich die insbesondere von der Beigeladenen problematisierte \nFrage des Vollzugs von Landesrecht vorliegend nicht. Ungeachtet dessen lasse sich \nden einschlägigen Vorschriften eine Beschränkung der Befugnisse des Eisenbahn-\nBundesamtes auf bundesrechtliche Regelungen auch nicht entnehmen. Art. 87e \nAbs. 1 GG begründe eine umfassende Verwaltungskompetenz des Bundes. Aus \n§§ 5a Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 und 2 AEG ergebe sich die alleinige \nBehördenzuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, über die \nSicherheitsanforderungen für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zu befinden und \nentsprechende Anordnungen zu treffen. Einen Genehmigungsvorbehalt für \nBaumfällarbeiten im Bereich der Eisenbahninfrastruktur enthielten die Vorschriften \nallerdings nicht. Daraus ließe sich nicht auf eine Genehmigungsbefugnis der Landes- \nund Kommunalbehörden nach Landesnaturschutzrecht oder kommunalen \nBaumschutzsatzungen schließen. Denn ansonsten könnten sich Überschneidungen \nzwischen der Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes, bestimmte \nVegetationsmaßnahmen aus Sicherheitsgründen anzuordnen, und der Befugnis der \nNaturschutzbehörden ergeben, über die Erlaubnisfähigkeit solcher Maßnahmen zu \nentscheiden. Vielmehr sei zunächst allein sie - die Klägerin - verpflichtet, nach § 4 \nAbs. 1 AEG oder §§ 2 Abs. 1, 17 EBO über die für die Sicherheit des Bahnverkehrs \nnotwendigen Maßnahmen zu entscheiden. Insoweit seien die Bestimmungen des \nLandschaftsgesetzes oder der Baumschutzsatzung nicht maßgeblich, da keine \nAbwägung zwischen den Belangen der Sicherheit und Naturschutzbelangen \nstattfinden könne. \n\n25\n\nZu Unrecht habe das Verwaltungsgericht trotz der Bejahung der alleinigen \nZuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes die Zuständigkeit des Beklagten aus § 6 \nOBG NRW abgeleitet. Denn es liege keine Gefahr im Verzug vor, da es dem \nEisenbahn-Bundesamt ohne weiteres möglich sei einzuschreiten. Liege ein Grund für \ndie Begründung der Zuständigkeit einer zentralen Stelle für das Eisenbahnwesen \nnicht zuletzt in deren besonderer Fachkompetenz, so könne der Umstand, dass der \nBeklagte deren Vorgehensweise nicht für richtig halte, keine Notkompetenz zum \nEinschreiten begründen. Zudem habe sich der Beklagte mit der Ordnungsverfügung \nauch nicht auf vorläufige Maßnahmen beschränkt. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n27\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n30. November 2004 zu ändern und den Bescheid \ndes Beklagten vom 13. März 2001 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nKöln vom 14. Oktober 2002 aufzuheben.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nZur Begründung trägt der Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon \nausgegangen, dass die Klägerin mit den beanstandeten Vegetationsmaßnahmen \ngegen die Baumschutzsatzung verstoßen habe. Die betroffenen Bereiche lägen \nüberwiegend im sog. Innenbereich. Dabei komme es nicht auf die Bebauung auf dem \neinzelnen Grundstück, sondern das Vorliegen eines baulichen Zusammenhangs an. \nZudem stellten auch die Gleisanlagen eine Bebauung dar. Die Rechtmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung werde nicht dadurch berührt, dass einige der in der \nVergangenheit betroffenen Bereiche im Außenbereich lägen. Zudem stellten auch \nsolche Fällmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 1, \nAbs. 2 Nr. 8 LG NRW dar. Soweit die Vegetationsmaßnahmen Waldflächen betroffen \nhätten, seien neben den Eingriffsregelungen des Landschaftsgesetzes auch die des \nLandesforstgesetzes zu beachten. Eine Waldumwandlungsgenehmigung für die \nRodungsmaßnahmen sei der Klägerin nach Mitteilung des unteren Forstbehörde \nnicht erteilt worden. Hinsichtlich der Fällungen im Bereich der 110-kV-\nBahnstromleitung L. - T1. sei in einer Besprechung mit dem Vorhabenträger am \n14. Januar 2004 geklärt worden, dass \ndie Rodung des Pappelwäldchens nicht durch den Bau der Bahnstromleitung \nverursacht worden sei. \n\n30\n\nHinsichtlich der Einschlägigkeit des Ausnahmetatbestandes des § 4 2. \nSpiegelstrich BSchS a.F. sei nicht die Bestimmung der Eisenbahnverkehrsfläche \nproblematisch, sondern vielmehr die Frage, ob die streitigen Maßnahmen der \nVerkehrssicherungspflicht dienten. Davon könne nach den Feststellungen der \nGutachter S. & T. nicht ausgegangen werden. \n\n31\n\nEntgegen der Auffassung der Beigeladenen sprächen Wortlaut und \nEntstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 AEG für die Zuständigkeit des Eisenbahn-\nBundesamtes auch im ordnungsrechtlichen Bereich. Dafür spreche die \nSachkompetenz dieser Behörde in eisenbahnspezifischen Fragen; bei mangelnder \nKompetenz etwa in naturschutzrechtlicher Hinsicht könne nach § 6 Abs. 2 BNatSchG \nsowie im Rahmen der Amtshilfe auf die Hilfe der Fachbehörden zurückgegriffen \nwerden. Da das Eisenbahn-Bundesamt allerdings trotz akuter Gefahrenlage \nweiterhin untätig bleibe, bestehe seine - des Beklagten - Notkompetenz jedoch fort. \nIm Hinblick darauf habe er auch mit der Ordnungsverfügung nur rechtlich vorläufige \nRegelungen getroffen. Diese faktische Geltungsdauer beruhe allein auf der \nfortdauernden Untätigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes. Diesem stehe es frei, \ndifferenzierte Regelungen unter Berücksichtigung der eisenbahnspezifischen \nBelange zu treffen. \n\n32\n\nIm übrigen werde der Kritik der Herren S1. und Dr. V. in ihrer fachlichen \nStellungnahme zum Gutachten des Büros S. & T. entgegengetreten. In \ndieser Stellungnahme werde der Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung im \nHinblick auf die geschützten Gehölze und der Ausnahmetatbestände des § 4 BSchS \nteilweise verkannt. Die nur theoretische Möglichkeit einer Verkehrsgefährdung könne \nfür die Einschlägigkeit von § 4 BSchS nicht genügen. Auch der Hinweis auf die \nRegeln der Technik entbinde die Klägerin nicht von der Berücksichtigung \nnaturschutzrechtlicher Belange und der Einholung von Ausnahmegenehmigungen. \nDie Kritik an der Berechnungsmethodik der Gutachter S. & T. sei \nunberechtigt. Im übrigen werde auf die erneute Stellungnahme der Gutachter S. \n& T. verwiesen. \n\n33\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, \ndas Eisenbahn-Bundesamt sei - außerhalb des Planfeststellungsverfahrens - zum \nVollzug von Landesrecht nicht befugt. Dem Bund komme grundsätzlich keine \nVerwaltungskompetenz für Landesrecht zu. Anderes ergebe sich nicht aus Art. 87e \nAbs. 1 GG. § 4 Abs. 2 AEG sei zunächst lediglich eine Zuständigkeits-norm \ngewesen, die sich nur auf Bundesgesetze erstrecke, soweit diese eine \nentsprechende Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes vorsähen. Eine erweiterte \nZuständigkeit und Befugnis des Eisenbahn-Bundesamtes ergebe sich auch nicht \naufgrund der ihm zugewiesenen Eisenbahnverkehrsverwaltung; denn diese beziehe \nsich nur auf eisenbahnspezifische Materien und nicht auch auf Umstände, die \nanderen Rechtsbereichen zuzurechnen seien und die Eisenbahn nur mittelbar \nbeträfen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 2 AEG ergebe sich im \nErgebnis nichts anderes. Zwar sei beabsichtigt gewesen, das Eisenbahnrecht auch \nnach der Bahnreform inhaltlich unverändert weiter gelten zu lassen. Jedoch sei der \ndafür erforderliche Rahmen nicht geschaffen worden. Anders als die Deutsche \nBundesbahn seien die heutigen Eisenbahnen des Bundes keine Hoheitsträger, die \nzwar zur Beachtung auch des Landesrechtes verpflichtet seien, aber über deren \nEinhaltung selber wachten und nicht formell polizeipflichtig seien. Zwar habe man \nmöglicherweise den Zugriff der Landes- und Kommunalbehörden auf die \nprivatrechtlich organisierten Eisenbahnen des Bundes durch die Schaffung des \nEisenbahn-Bundesamtes ausschließen wollen, jedoch habe eine entsprechend \numfassende Verwaltungskompetenz des Eisenbahn-Bundesamtes von vorn herein \nan der eingeschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes scheitern müssen. \nAuch die mittlerweile in § 4 Abs. 2 AEG geregelten Kompetenzen des Eisenbahn-\nBundesamtes könnten den Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes \nnicht überschreiten. Dies gelte auch, soweit dem Bund für eine Materie nur eine \nRahmenkompetenz zustehe. Zudem ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zur \nÄnderung des § 4 Abs. 2 AEG mit Gesetz vom 11. Februar 1998, dass die Frage des \nVollzuges von Landesrecht von den Gesetzgebungsorganen erkannt und dieser \nmangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz als nicht zulässig angesehen \nworden sei. \n\n34\n\nInsofern könne das Eisenbahn-Bundesamt keine Genehmigung nach \nLandesrecht für Vegetationsmaßnahmen erteilen. Zwar seien insoweit \nÜberschneidungen zwischen den Befugnissen des Eisenbahn-Bundesamtes im \nBereich der Bahnsicherheit und der Landesbehörden im Bereich des Naturschutzes \ndenkbar; sich daraus möglicherweise ergebende Konflikte seien jedoch durch \nInanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes kurzfristig lösbar. \nGrundsätzlich müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit des \nEisenbahnverkehrs Vorrang vor naturschutzrechtlichen Belangen habe. Denn der \nRegellichtraum und die Sicherheitsabstände zu stromführenden Teilen sowie \nSichtstrecken und -dreiecke seien grundsätzlich von Vegetation freizuhalten. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens, der zum Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der beigezogenen Behörden- und Gerichtsvorgänge des bisher nicht \nabgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie Berufung hat Erfolg. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Deshalb ist die Ordnungsverfügung \naufzuheben und der Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts \nstattzugeben.\n\n38\n\nI. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagebefugnis - wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die \nAusgangsverfügung fehlerhaft noch an die Rechtsvorgängerin der Klägerin \nadressiert war. Denn die Klägerin hat die Ordnungsverfügung als an sie gerichtet \nverstanden und das Widerspruchsverfahren durchgeführt; der Widerspruchsbescheid \nist an sie ergangen.\n\n39\n\nII. Die Klage ist auch begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist \nrechtswidrig. Zwar war der Beklagte für den Erlass der Ordnungsverfügung \nzuständig, soweit sie sich nicht auf Waldflächen erstreckt. (1.). Jedoch genügt die \nOrdnungsverfügung den Anforderungen der Bestimmtheit nicht. Denn ihr sind Art und \nUmfang der untersagten Maßnahmen nicht hinreichend klar zu entnehmen (2.). Die \nOrdnungsverfügung erweist sich auch deshalb als rechtswidrig, weil sie über den \nRahmen zulässiger Gefahrenabwehr hinausgeht (3.). Zwar unterliegt die Klägerin \nauch für Unterhaltungsmaßnahmen im Rahmen von § 4 Abs. 1 AEG den Vorschriften \ndes Natur- und Landschaftsschutzes (a). Jedoch findet die weit gefasste \nUntersagungsverfügung in § 14 Abs. 1 OBG i.V.m. §§ 3 BSchS, 6 Abs. 4, 64 Abs. 1 \nNr. 2 LG NRW keine ausreichende Ernächtigungsgrundlage (b).\n\n40\n\n1. Der Beklagte war gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, \nAbs. 1a LG NRW, 12, 4 Abs. 1 OBG NRW als untere Landschaftsbehörde für den \nErlass der Ordnungsverfügung sachlich und örtlich zuständig. Denn sie soll der \nEinhaltung von Vorschriften des Landschaftsgesetzes sowie der aufgrund von § 45 \nLG NRW erlassenen Baumschutzsatzung auf dem Gebiet der Stadt L. dienen. \n\n41\n\nAllerdings geht die tatsächlich ausgesprochene Untersagungsverfügung insoweit \nüber die sachliche Zuständigkeit des Beklagten hinaus, als sie nach ihrem Tenor \nauch Bäume erfasst, die auf Grundflächen stehen, die nach § 2 des \nBundeswaldgesetzes (BWaldG), § 1 des Landesforstgesetzes (LForstG) als Wald \nanzusehen sind. Zuständig für die Forstaufsicht sowie die Erteilung von \nGenehmigungen nach dem Landesforstgesetz sind nach §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 53 \nAbs. 1, 57 Abs. 1 LForstG jedoch nicht die Kreise und kreisfreien Städte, sondern die \nstaatlichen Forstämter sowie die Forstämter der Landwirschaftskammern.\n\n42\n\nDie Zuständigkeit des Beklagten im Übrigen wird nicht durch eine speziellere, \nfachgesetzliche Zuständigkeit einer anderen Behörde verdrängt. Insbesondere lässt \nsich aus dem Eisenbahnrecht keine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für \ndas Einschreiten gegen naturschutzwidriges Verhalten der Klägerin ableiten.\n\n43\n\na) Eine solche Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes ergibt sich weder aus \n§§ 5 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1a), Abs. 2 Satz 1 AEG, 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG i.V.m. 5 a \nAbs. 1 und Abs. 2 AEG (aa) noch aus § 2 Abs. 4 EBO (bb).\n\n44\n\naa) Gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 1 AEG, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BEVVG \nnimmt der Bund die ihm nach § 5 Abs. 1a Nr. 1a AEG zugewiesene \nEisenbahnaufsicht über die Eisenbahnen des Bundes durch das Eisenbahn-\nBundesamt als die für die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung geschaffene \nBundesoberbehörde wahr. Nach § 5 Abs. 1 AEG soll im Wege der Eisenbahnaufsicht \ndie Beachtung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der darauf beruhenden \nVerordnungen (Nr. 1) sowie des Rechts der europäischen Gemeinschaften und \nzwischenstaatlicher Vereinbarungen, soweit sie Gegenstände des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes betreffen (Nr. 2 und 3), sichergestellt werden. Entsprechend \nhaben die Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AEG \ndie Aufgabe, über die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften zu \nwachen und dabei insbesondere Gefahren abzuwehren, die beim Betrieb der \nEisenbahn entstehen oder von den Betriebsanlagen ausgehen. Im Rahmen dieser \nAufgabe können die Eisenbahnaufsichtsbehörden die Eisenbahnen nach § 5a Abs. 2 \nAEG anweisen, die in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriften einzuhalten. \n\n45\n\nIst das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Eisenbahnaufsicht nach dem \nklaren Wortlaut der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 und 2 AEG auf die Überwachung der \nEinhaltung der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, der darauf \nberuhenden Verordnungen sowie der auf Gegenstände des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes bezogenen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts \nund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beschränkt und in diesem Zusammenhang \nzu entsprechenden Anweisungen gegenüber den Eisenbahnen des Bundes befugt, \nlässt sich daraus eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, die Klägerin durch \nOrdnungsverfügung zur Einhaltung des Natur- und Landschaftsschutzrechtes \nanzuhalten, nicht ableiten. \n\n46\n\nDiese Feststellung steht nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 13. Oktober 1994,\n\n47\n\nAz.: - 7 VR 10.94 -, NVwZ 1995, 379.\n\n48\n\nIn dieser Entscheidung gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, \ndas Eisenbahn-Bundesamt sei aufgrund der ihm durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 BEVVG i.d. \nFassung vom 27. Dezember 1993 (BEVVG a.F.) zugewiesenen Eisenbahnaufsicht \nbefugt, gegen die Deutsche Bahn AG zur Durchsetzung der Lärmvorschriften nach \ndem Bundesimmissionsschutzgesetz einzuschreiten. Diese Entscheidung ist zu den \nVorschriften des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes und des \nAllgemeinen Eisenbahngesetzes in ihrer Ursprungsfassung des \nEisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I, S. 2378, 2394 ff., \n2396 ff.) ergangen, die keine Definition der Eisenbahnaufsicht enthielten. Die \ndargestellten Regelungen der §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1, Abs. 2 AEG wurden erst mit \ndem zweiten Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 21. Juni \n2002 (BGBl I, S. 2191) in das allgemeine Eisenbahngesetz aufgenommen. In \nErmangelung einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung im allgemeinen \nEisenbahngesetz in der Fassung vom 27. Dezember 1993 bezog sich das \nBundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Inhalts der Eisenbahnaufsicht \ninsbesondere auf die Absicht des Gesetzgebers, dem Eisenbahn-Bundesamt die \nhoheitlichen Aufgaben zu übertragen, die zuvor von der Deutschen Bundesbahn \nsowie der Deutschen Reichsbahn selbst wahrgenommen wurden. \n\n49\n\nVgl. BT-Drs. 12/4609 (neu), S. 57 Nr. 8, S. 91 zu \n§ 3 Abs. 2. \n\n50\n\nDiese Überlegungen können auf die geänderten Vorschriften des \nBundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes und des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes nicht übertragen werden. Denn der Gesetzgeber hat nunmehr in \n§ 5 Abs. 1 AEG eine ausdrückliche Definition der Eisenbahnaufsicht vorgenommen \nund in § 5a Abs. 1 und 2 AEG entsprechende Aufgaben- und Befugnisnormen \ngeschaffen.\n\n51\n\nVgl. BT-Drs. 14/6929, S. 13 zu Art. 1 Nr. 2 a, \nS. 14 zu Art. 1 Nr. 3.\n\n52\n\nEine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamt zum Einschreiten gegen die Klägerin \nwegen vermeintlicher Verstöße gegen natur- und landschaftsschutzrechtliche \nVorschriften lässt sich auch nicht deshalb aus § 5a Abs. 2 AEG ableiten, weil sich die \nKlägerin für die vom Beklagten beanstandeten Vegetationsmaßnahmen auf ihre \nVerpflichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AEG beruft, ihren Betrieb sicher zu führen und \ndie Eisenbahninfrastruktur in betriebssicherem Zustand zu halten. Zwar gehört § 4 \nAbs. 1 Satz 1 AEG zu den Vorschriften, deren Einhaltung das Eisenbahn-Bundesamt \nim Rahmen der Eisenbahnaufsicht sicherstellen soll und zu der es die Klägerin auch \nmittels Ordnungsverfügung anhalten kann. Auf dieser Grundlage fußen die vom \nEisenbahn-Bundesamt in der Vergangenheit gegenüber der Klägerin erlassenen \nOrdnungsverfügungen, bestimmte Rückschnittmaßnahmen vorzunehmen, um etwa \ndie Sicht auf ein Bahnsignal wiederherzustellen. Ungeachtet dessen umfasst die \nEisenbahnaufsicht nach dem oben Gesagten nicht die Überwachung, ob die \nEisenbahnunternehmen beim Betrieb ihrer Eisenbahnen auch sämtliche sonstigen, \nnicht unmittelbar dem Eisenbahnrecht zuzurechenden Vorschriften einhalten. \n\n53\n\nEtwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die durch das Gesetz zur Änderung \neisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des \ntranseuropäischen Eisenbahnsystems vom 27. Dezember 2004 (BGBl I, S. 3833) mit \nWirkung zum 31. Dezember 2004 vorgenommene Änderung des § 5a Abs. 2 AEG \n(AEG n.F.). Zwar wird in der nun allgemeiner gehaltenen Vorschrift (\"Die \nEisenbahnaufsichtsbehörden können gegenüber Eisenbahnverkehrsunternehmen, \nEisenbahninfrastrukturunternehmen, Haltern von Eisenbahnfahrzeugen sowie \nHerstellern und Inverkehrbringern von Infrastruktur, Eisenbahnfahrzeugen oder \nTeilen derselben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen \nanordnen.\") auf die Bezugnahme auf die Vorschriften des § 5 Abs. 1 AEG verzichtet. \nJedoch muss § 5a Abs. 2 AEG n.F. schon unter systematischen Gesichtspunkten \nweiterhin als die mit der Aufgabennorm des § 5a Abs. 1 AEG korrespondierende \nBefugnisnorm angesehen werden, welche ihrerseits ausdrücklich an den \nAufsichtsbegriff des § 5 Abs. 1 AEG anknüpft. Zudem lässt auch der Wortlaut der \nNeufassung \"die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen anordnen\" \ndie Intention, die Eisenbahnaufsichtsbehörden zu ermächtigen, die Einhaltung auch \nsämtlicher über die Eisenbahngesetze hinausgehenden Vorschriften beim \nEisenbahnbetrieb zu überwachen, nicht erkennen. Vielmehr dient die Neufassung \ndes § 5a Abs. 2 AEG nach der Absicht des Gesetzgebers keiner inhaltlichen \nVeränderung der Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden, sondern vielmehr der \nAusdehnung der Anordnungsbefugnis auf Hersteller und 'Inverkehrbringer' von \nEisenbahnfahrzeugen, Infrastruktureinrichtungen und Teilen davon.\n\n54\n\nVgl. BT-Drs. 15/3932, S. 8 zu Nr. 2 a. \n\n55\n\nbb) Auch die Zuständigkeits- und Befugnisnorm des § 2 Abs. 4 Nr. 1 EBO begründet \nkeine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für ein Einschreiten gegen \nnaturschutzwidriges Vorgehen der Klägerin. Nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 EBO kann das \nEisenbahn-Bundesamt für die Eisenbahnen des Bundes Anweisungen zur \nordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen sowie zur \nDurchführung des sicheren Betriebs erlassen. Zwar mag die allgemeine \nFormulierung der Vorschrift zunächst ihre weite Auslegung nahelegen. Jedoch kann \nihr Anwendungsbereich nicht unabhängig von dem Regelungszusammenhang und \nhier insbesondere dem Absatz 1 der Vorschrift bestimmt werden. Dieser sieht vor, \ndass Bahnanlagen den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen \nmüssen, wovon auszugehen ist, wenn sie den weiteren Vorschriften dieser \nVerordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Demnach \nkönnen sich auch die Anweisungen nach Absatz 4 nur auf die Verkehrssicherheit der \nBahnanlagen und ihres Betriebs beziehen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 7 VR \n10.94 -, NVwZ 1995, 379 zu Fragen des \nLärmschutzes.\n\n57\n\nDas Eisenbahn-Bundesamt ist daher nach § 2 Abs. 4 EBO zuständig und ermächtigt, \ndie Eisenbahnen - unter Beteiligung der unteren Landschaftsbehörden nach §§ 6 \nAbs. 2 Satz 2 BNatSchG, 9 Abs. 2 Satz 2 LG NRW - anzuweisen, Bewuchs an \nGleisanlagen zu beseitigen, der die Sicherheit des Bahnbetriebs gefährdet. \nAllerdings bietet § 2 Abs. 4 EBO keine Grundlage für ein Einschreiten des \nEisenbahn-Bundesamtes gegen Vegetationsmaßnahmen, die gegen Vorschriften \ndes Natur- und Landschaftsschutzrechtes verstoßen, ohne aber die \nSicherheitsbelange des Bahnbetriebes zu beeinträchtigen.\n\n58\n\nA.A. VG Darmstadt, Beschluss vom 27. August \n1996 - 8 G 911/96 (2) -, S. 5 des BA; VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 18. Januar 2005 - 6 K \n1440/04 -, 10 f. des UA.\n\n59\n\nb) Auch § 4 Abs. 2 Satz 1 AEG kann nicht Grundlage für ein Einschreiten des \nEisenbahn-Bundesamtes gegen die Klägerin mit dem Ziel der Durchsetzung der hier \nin Rede stehenden landesrechtlichen Regelungen des Natur- und \nLandschaftsschutzrechtes (§ 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 4, \n64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW) einschließlich der Verbote der Baumschutzsatzung der \nStadt L. (§ 45 LG NRW i.V.m. § 3 BSchS) sein. \n\n60\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 AEG obliegen \"Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, \nZulassungen, Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, Änderung, \nUnterhaltung und Betrieb der Betriebsanlagen und für Schienenfahrzeuge von \nEisenbahnen des Bundes aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen ... \nausschließlich dem Eisenbahn-Bundesamt.\" Dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt \nsich keine eindeutige Aussage zu der Frage entnehmen, ob die Vorschrift nur eine \nZuständigkeitsregel zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes für die Ausführung von \nBundesgesetzen trifft oder dieses darüber hinaus zum Vollzug von landesrechtlichen \nVorschriften ermächtigt. Jedoch ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der \nVorschrift (aa, cc) und der ihr zugrundeliegenden, ebenfalls im Rahmen der \nBahnreform neugefassten verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das \nEisenbahnrecht (bb), dass die Regelung nur im erstgenannten Sinne verstanden \nwerden kann. \n\n61\n\nA.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 1997 \n- Bs III 42/97 -, NordÖR 1999, 36 (37).\n\n62\n\naa) Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Eisenbahnneuordnungsgesetz wurde \ndie Frage einer ausschließlichen, umfassenden Zuständigkeit des Eisenbahn-\nBundesamtes bzw. der Zuständigkeit der jeweiligen Fachbehörden der Länder \nzwischen der Bundesregierung und dem Bundesrat kontrovers diskutiert. Der \nGesetzentwurf der Bundesregierung war zwar von der allgemeinen Vorstellung \ngetragen, die bisherigen hoheitlichen Aufgaben der Deutschen Bundesbahn sowie \nder Deutschen Reichsbahn sollten zukünftig vom Eisenbahn-Bundesamt \nwahrgenommen werden. \n\n63\n\nVgl. BT-Drs 12/4609 (neu), S. 56 f. Nr. 6, 8.\n\n64\n\nAllerdings beschränkte sich die Regelung des § 4 AEG im ursprünglichen \nGesetzentwurf der Bundesregierung in Anlehnung an den mit Inkraftreten des \nEisenbahnneuordnungsgesetzes außer Kraft getretenen § 4 des \nBundesbahngesetzes (BbG) auf die Normierung der Pflicht der Eisenbahnen, ihren \nBetrieb sicher zu führen und Infrastruktur, Fahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen \nund in betriebssicherem Zustand zu halten.\n\n65\n\nVgl. BT-Drs 12/4609 (neu), S. 25 Art. 5 § 4, S. 96 \nzu § 4.\n\n66\n\nErst der Bundesrat schlug in seiner Stellungnahme die Einfügung eines zweiten \nAbsatzes über die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes für Baufreigaben, \nAbnahmen, Prüfungen und Zulassungen für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge \nnach anderen Rechtsvorschriften sowie einen entsprechenden Zusatz in § 3 BEVVG \nvor, um - wie bisher durch die Regelung des § 38 BbG - die Zuständigkeit der \njeweiligen Landesbehörden auszuschließen. Nach § 38 BbG fanden \"Baufreigaben, \nAbnahmen, Prüfungen und Zulassungen durch andere Behörden ... für die \nEisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht statt\".\n\n67\n\nVgl. BT-Drs 12/5014, S. 15 Nr. 38.\n\n68\n\nDie Bundesregierung stimmte diesem Änderungsvorschlag nicht zu. Die Aufgaben \ndes Eisenbahn-Bundesamtes seien im Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz \nabschließend geregelt. Von einer umfassenden Übernahme der Regelung des § 38 \nBbG sei abgesehen worden, weil sich die Verwaltungskompetenz des Eisenbahn-\nBundesamtes auf die Eisenbahnverkehrsverwaltung beschränke; damit sei eine \ngenerelle Zuständigkeit für Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften nicht \nvereinbar. Eine Erweiterung der Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes über \ndie Eisenbahnaufsicht hinaus könne nur durch ausdrückliche Regelungen in den \njeweils betroffenen Gesetzen erfolgen. \n\n69\n\nVgl. BT-Drs. 12/5014, S. 44 zu Nr. 38.\n\n70\n\nSeine vorerst endgültige Fassung fand § 4 AEG aufgrund der Beschlussempfehlung \ndes Verkehrsausschusses, der den Wortlaut des Änderungsvorschlags im \nWesentlichen übernahm, ohne sich erkennbar mit den unterschiedlichen \nRechtsstandpunkten des Bundesrates und der Bundesregierung auseinander zu \nsetzen. \n\n71\n\nVgl. BT-Drs. 12/6269, S. 45, 51, 135 zu Art. 3 § 3 \nAbs. 2 Nr. 6, 138 zu Art. 5 § 4 Abs. 2.\n\n72\n\nAufgrund dieser Entstehungsgeschichte der Norm ist nicht erkennbar, dass die Frage \nder Zuständigkeit für die Vollziehung von Landesgesetzen im \nGesetzgebungsverfahren zum Eisenbahnneuordnungsgesetz eindeutig entschieden \nwurde. Kann demnach eine hinreichend klare Aussage des Gesetzgebers nicht \nfestgestellt werden, zwingt der aus Art. 30 GG folgende Grundsatz, dass \nLandesgesetze von Landesbehörden ausgeführt werden, \n\n73\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 \n- 2 BvG 1/62 -, BVerfGE 21, 312 (325 f.), und vom \n12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 -, BVerfGE 63, 1 (40); \nBVerwG, Urteile vom 3. März 1989 \n- 8 C 98.85 -, NVwZ-RR 1990, 44 (45), und vom \n9. Mai 2001 - 6 C 4.00 -, NVwZ 2001, 1152; Trute, in: \nvon Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. \nAufl., Bd. 3, 2001, Art. 83 Rn. 25 f.; Hermes, in: \nDreier, Grundgesetz, Bd. III, 2000, Art. 83 Rn. 29 f., \nArt. 86 Rn. 20; Schmidt-Bleitreu/Klein, Grundgesetz, \n9. Aufl. 1999, Art. 30 Rn. 11; Blümel, in: \nIsensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrecht, Bd. IV, \n1990, § 101 Rn. 11 ff.,\n\n74\n\nzu der Auslegung, dass sich die Zuständigkeitsregelung des § 4 Abs. 2 AEG nur \nauf Bundesgesetze bezieht.\n\n75\n\nbb) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der \nNeufassung der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Eisenbahnrechts zugleich \neine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert hätte. Dies ist jedoch nicht der \nFall.\n\n76\n\n(1) Aus der Neuregelung der Gesetzgebungskompetenz für das \nEisenbahnwesen in Art. 73 Nr. 6 a GG ergibt sich nicht, dass dem \nBundesgesetzgeber die Kompetenz zu einer von Art. 30 GG abweichenden \nRegelung der Behördenzuständigkeit für den Vollzug von Landesrecht eingeräumt \nworden ist. Nach der zum 23. Dezember 1993 in Art. 73 GG eingefügten Nr. 6a hat \nder Bund die ausschließliche Gesetzgebung für \"den Verkehr von Eisenbahnen, die \nganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), \nden Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen \ndes Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser \nSchienenwege\". Nach der Begründung zum entsprechenden Gesetzentwurf der \nBundesregierung war eine inhaltliche Änderung der ausschließlichen \nGesetzgebungskompetenz des Bundes für das Eisenbahnwesen nicht beabsichtigt. \nVielmehr sollte durch eine Änderung der Begrifflichkeit 'Eisenbahnen des Bundes' \nstatt 'Bundeseisenbahn' der veränderten Organisationsstruktur der Deutschen Bahn \nRechnung getragen werden, die nicht mehr länger als Behörde Bestandteil der \nbundeseigenen Verwaltung ist, sondern sich aus rechtlich, wirtschaftlich und \norganisatorisch selbständigen Rechtssubjekten zusammensetzt. Im übrigen sollte \nneben dem Gesichtspunkt des (mehrheitlichen) Eigentums des Bundes wie zuvor der \nBegriff der Eisenbahn (d.h. das Gesamtsystem Rad/Schiene) das \nAbgrenzungskriterium für die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sein. \n\n77\n\nVgl. BT-Drs. 12/5015, S. 5 f. II. zu Art. 1 Nr. 1 \nb.\n\n78\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber mit der Einfügung einer \neigenständigen Regelung über die Gesetzgebungskompetenz für das \nEisenbahnwesen in Art. 73 Nr. 6a GG ermächtigt werden sollte, eine von Art. 30 GG \nabweichende Regelung der Behördenzuständigkeit für den Vollzug von \nLandesgesetzen zu schaffen, sind nicht erkennbar. Insbesondere hat auch der \nBundesrat eine solche Absicht in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung in keiner Weise erkennen lassen. \n\n79\n\nVgl. BT-Drs. 12/5015, S. 15 zu Nr. 2.\n\n80\n\nEine solche Kompetenz des Bundesgesetzgebers ergibt sich - jedenfalls bezogen \nauf das hier maßgebliche Naturschutzrecht - auch nicht kraft Sachzusammenhangs \nmit dem Eisenbahnrecht oder als Annexkompetenz zu diesem. Eine \nGesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs oder als Annexkompetenz zu \nder ausdrücklich zugewiesenen Materie ist nur anzunehmen, \"wenn eine dem Bund \nzugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass \nzugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird\" bzw. \nwenn der funktionale, unlösbare Zusammenhang der zugewiesenen Materie mit einer \nweiteren einzelne, die akzessorische Materie betreffende Regelungen erfordert, um \ndie Umsetzung der zugewiesenen Materie sicherzustellen.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Rechtsgutachten vom 16. Juni 1954 \n- 1 PBvV 2/52 -, BVerfGE 3, 407 (421, 433); Rozek, \nin: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, \n4. Aufl., Bd. 2, 2000, Art. 70 Abs. 1 Rn. 42 ff.; \nStettner, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. II, 1998, Art. 70 \nRn. 50 ff.; Kunig, in: von Münch/ Kunig, \nGrundgesetzkommentar, Bd. 3, 3. Aufl. 1996, Art. 70 \nRn. 22 ff. \n\n82\n\nEs ist nicht erkennbar, dass es zur Umsetzung des Eisenbahnrechts in diesem Sinne \nerforderlich wäre, vom Grundsatz des Art. 30 GG abweichende Regelungen über die \nZuständigkeit für den Vollzug landesrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des \nNatur- und Landschaftsschutzes zu treffen. Die Berührungspunkte des \nEisenbahnrechts mit dem Naturschutzrecht unterscheiden sich inhaltlich nicht von \ndenen anderer Regelungsbereiche wie etwa des sonstigen Verkehrsrechts oder des \nBaurechts, die Lebenssachverhalte betreffen, die ohne die Nutzung von Grund und \nBoden nicht denkbar sind. Zwar mag die Besonderheit des Eisenbahnwesens, dass \nein Eisenbahnbetreiber seine Tätigkeit häufig über den örtlichen \nZuständigkeitsbereich zahlreicher Landesbehörden hinaus erstreckt, ein Interesse an \neiner zentral zuständigen Behörde begründen. Andererseits spricht der Umstand, \ndass die jeweiligen Landes- und Ortsrechte nicht nur geringfügige Unterschiede \naufweisen und auch die Charakteristik der betroffenen Natur- und Landschaftsräume \nvon regionalen Besonderheiten geprägt sind, für eine Zuständigkeit der örtlichen \nBehörden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass das \nNaturschutzrecht selbst dem Umstand, dass das Bestreben um einen effektiven und \ndeshalb breit angelegten Natur- und Landschaftsschutz zwangsläufig die Umsetzung \nsonstiger Interessen unter Inanspruchnahme von Grund und Boden tangiert, in \nmateriellrechtlicher und auch verfahrensrechtlicher Hinsicht Rechnung getragen hat. \nSo garantiert die nach § 11 BNatSchG unmittelbar geltende Vorschrift des § 63 \nBNatSchG, dass die Nutzung von Flächen für besondere öffentliche Interessen - z.B. \nFlächen, die als wichtige öffentliche Verkehrswege den Zwecken des öffentlichen \nVerkehrs dienen oder planungsrechtlich dafür ausgewiesen sind (Nr. 3) - nicht wegen \nnaturschutzrechtlicher Belange in ihrem Kern beeinträchtigt wird. Verfahrensrechtlich \nhat das Naturschutzrecht den Ausgleich der naturschutzrechtlichen Interessen mit \nmöglicherweise gegenläufigen Nutzungsinteressen einschließlich der damit im \nZusammenhang stehenden Sicherheitsbelange in der Weise geregelt, dass der \nallgemeine Schutz von Natur und Landschaft im Rahmen fachrechtlicher \nGenehmigungs- oder Anzeigeverfahren sowie hoheitlicher Betätigung den jeweiligen \nFachbehörden unter Beteiligung der Landschaftsbehörden anvertraut ist (§ 20 \nBNatSchG, § 6 Abs. 1 - 3, 6 LG NRW). Im Übrigen haben die Fachbehörden die \nLandschaftsbehörden bei fachrechtlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange \ndes Natur- und Landschaftsschutzes berühren können, frühzeitig zu unterrichten und \nanzuhören (§§ 6 Abs. 2 BNatSchG, 9 Abs. 2 LG NRW). Demgegenüber fällt der \nbesondere Schutz von Natur und Landschaft aufgrund von Schutzausweisungen mit \nVerboten und Befreiungsmöglichkeit sowie der allgemeine Schutz außerhalb \nbesonderer fachrechtlicher Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in die originäre \nZuständigkeit der Landschaftsbehörden des Landes (§§ 6 Abs. 4, 9 Abs. 1 Nr. 2 LG \nNRW). \n\n83\n\nVgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Urteil \nvom 9. Mai 2001 - 6 C 4.00 -, NVwZ 2001, 1152.\n\n84\n\nAusreichend gewichtige Gründe, diese durch den Bundesgesetzgeber \nrahmenrechtlich vorgeprägten und vom Landesgesetzgeber umgesetzten und \nausdifferenzierten Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen auf dem Gebiet des \nNatur- und Landschaftsrechtes für eisenbahnrechtliche Vorhaben und Maßnahmen \ndurch eine umfassende Sonderregelung zugunsten des Eisenbahn-Bundesamtes zu \ndurchbrechen, sind nicht erkennbar. \n\n85\n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf das bundesrechtlich \ngeregelte, eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren begründen. Zwar ist das \nPlanfeststellungsverfahren aufgrund der ihm eigenen Konzentrationswirkung mit \neiner Ersetzung der für Einzelbereiche normierten landesrechtlichen Verfahren und \ndamit auch mit einer Verdrängung landesrechtlicher Genehmigungsvorbehalte - bei \nEinbeziehung der materiellen Rechtspositionen unmittelbar in das \nPlanfeststellungsverfahren - verbunden. Jedoch lässt sich daraus keine \nSchlussfolgerung für die hier streitige Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit des \nEisenbahn-Bundesamt für den Vollzug auch von Landesgesetzen ziehen. Nach der \noben dargestellten Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung u.a. des Art. 73 \nGG muss davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber eine \ninhaltliche Änderung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für \ndas Eisenbahnwesen nicht vornehmen wollte. Dies rechtfertigt im Hinblick auf die \nbisherige Ausgestaltung des Eisenbahnrechts (vgl. § 36 BbG) den Schluss, dass sich \ndie Gesetzgebungskompetenz des Bundes auch auf die Möglichkeit der Normierung \neines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens erstreckt. Dem folgend \nwurden bereits mit dem Eisenbahnneuordnungsgesetz entsprechende ausdrückliche \nRegelungen in das Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 \nBEVG a.F.) und das Allgemeine Eisenbahngesetz (§§ 18 ff. AEG) aufgenommen. Es \nist dem tradierten Kompetenztitel für die Eisenbahn jedoch nicht eigen, dass darüber \nhinaus der gesamte Gesetzesvollzug - also auch der von Landesgesetzen - \nzwingend in die Zuständigkeit einer zentralen Bundesbehörde fällt. Ein solches \nVerständnis ließe sich auch nicht auf die bisherige Regelung des § 38 BbG stützen. \nZwar unterlagen danach die Eisenbahnanlagen und Schienenfahrzeuge nicht der \nGenehmigung oder Überprüfung anderer Behörden; eine Ermächtigung zum Vollzug \nanderer Gesetze, insbesondere von Landesgesetzen war damit aber nicht \nverbunden. Vielmehr hatte die Bundesbahn Bundes- und Landesrecht in eigener \nVerantwortung zu beachten und war dabei als hoheitlich tätige Bundesbehörde der \nÜberwachung durch andere Behörden entzogen. Mit der Privatisierung der Bahn \nkann gerade dieser Gesichtspunkt nicht mehr als Wesenselement der Eisenbahn \nverstanden werden. \n\n86\n\n(2) Besteht mithin keine Kompetenz des Bundesgesetzgebers, im Rahmen des \nEisenbahnrechts auch die Zuständigkeit für den Vollzug des \nLandesnaturschutzrechts zugunsten einer Bundesbehörde zu regeln, lässt sich eine \nentsprechende Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes auch nicht unmittelbar \naus Art. 87e GG ableiten. \n\n87\n\nNach Art. 87e Abs. 1 Satz 1 GG wird die Eisenbahnverkehrsverwaltung für \nEisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt. Das heißt, der Bund \nführt die Gesetze abweichend von dem Grundsatz des Art. 83 GG, wonach die \nLänder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, in bundeseigener \nVerwaltung aus (Art. 86 GG). Allerdings ergibt sich aus dem systematischen \nVerhältnis dieser Vorschriften zueinander, die im VIII. Abschnitt des Grundgesetzes \nunter der Überschrift \"Die Ausführung der Bundesgesetze und die \nBundesverwaltung\" zusammengefasst sind, dass die bundeseigene Verwaltung \ngrundsätzlich nur die Vollziehung von Bundesgesetzen umfasst. Die Vollziehung von \nLandesgesetzen ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich geregelt und fällt damit nach \nArt. 30 GG in die Zuständigkeit der Länder. \n\n88\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 \n- 2 BvG 1/62 -, BVerfGE 21, 312 (325 f.), und vom \n12. Januar 1983 - 2 BvL 23/81 -, BVerfGE 63, 1 (40); \nBVerwG, Urteile vom 3. März 1989 - 8 C 98.85 -, \nNVwZ-RR 1990, 44 (45), und vom 9. Mai 2001 - 6 C \n4.00 -, NVwZ 2001, 1152; Trute, in: von \nMangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., \nBd. 3, 2001, Art. 83 Rn. 25 f., Art. 86 Rn. 37; \nHermes, in: Dreier, Grundgesetz, Bd. III 2000, Art. 83 \nRn. 29 f., Art. 86 Rn. 20; Sachs, Grundgesetz, 2003, \nArt. 86 Rn. 11; Schmidt-Bleitreu/Klein, Grundgesetz, \n9. Aufl. 1999, Art. 30 Rn. 11; Blümel, in: \nIsensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. \nIV, 1990, § 101 Rn. 11 ff; Studenroth, \nKompetenzverteilung und -wahrnehmung im Bereich \nder Eisenbahnen des Bundes, in: Blümel/Kühlwetter, \nAktuelle Probleme des Eisenbahnrechts II, S. 329 \n(343 ff.); Buchner, Geänderte Zuständigkeiten für \ndas EBA durch die Novellierung von § 4 Abs. 2 AEG, \nin: Blümel/ Kühl-wetter/Schweinsberg, Aktuelle \nProbleme des Eisenbahnrechts IV, S. 85 (94 ff.).\n\n89\n\nDass sich der Gesetzgeber dieser Grundsätze auch bei der Schaffung des Art. 87 e \nGG im Rahmen der Neustrukturierung des Eisenbahnrechts bewusst war und nicht \ndavon abweichen wollte, ergibt sich aus dem entsprechenden Hinweis in der \nGesetzesbegründung der Bundesregierung, dass in Art. 87 e das Verhältnis \nzwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Ausführung von Bundesgesetzen \ngeregelt werden solle. Der Bundesrat ist diesem Verständnis in seiner \nStellungnahme zum Gesetzentwurf nicht entgegen getreten. \n\n90\n\nVgl. BT-Drs 12/5015, S. 6 zu Nr. 5, S. 10 f. \nNr. 5 - 7.\n\n91\n\ncc) Andere Rückschlüsse lassen sich auch nicht aus dem Ende 1995 eingeleiteten \nGesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 4 AEG ziehen. Ziel des \nGesetzentwurfes des Bundesrates war es, durch den Austausch der Formulierung \n\"nach Maßgabe anderer Gesetze\" durch \"aufgrund anderer Gesetze\" klarzustellen, \ndass das Eisenbahn-Bundesamt für eine Ausschöpfung der ihm in § 4 Abs. 2 AEG \nzugewiesenen Zuständigkeiten keiner Ermächtigung in dem jeweiligen Spezialgesetz \nbedarf. Darüber hinaus sollte durch eine ausdrückliche Benennung des \nBrandschutzes in § 4 Abs. 1 AEG als eine von den Eisenbahnen wahrzunehmende \nAufgabe zugleich der Streit, ob die Überwachung dieser landesrechtlich geregelten \nMaterie für die Eisenbahnen vom Eisenbahn-Bundesamt oder den örtlichen \nLandesbehörden wahrzunehmen ist, zugunsten des Eisenbahn-Bundes-amtes \ngeklärt werden. \n\n92\n\nVgl. BT-Drs. 13/4386, S. 4 f. A), S. 5 f. B) zu \nArt. 1 Nr. 2.\n\n93\n\nDie Bundesregierung hat diesem Gesetzentwurf erneut ihre verfassungsrechtlichen \nBedenken zur Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers und zur \nVerwaltungskompetenz des Bundes entgegengesetzt. Deshalb hat sie eine \nAufnahme des landesrechtlich geregelten Brandschutzes in § 4 Abs. 1 AEG \nabgelehnt und zu der Änderung der Formulierung des § 4 Abs. 2 AEG ausdrücklich \nklargestellt, dass dieser sich weiterhin nur auf die Ausführung von Bundesgesetzen \nerstrecke. \n\n94\n\nVgl. BT-Drs. 13/4386, S. 7 f. II. 3., 4.\n\n95\n\nDer Verkehrsausschuss hat sich den verfassungsrechtlichen Bedenken der \nBundesregierung angeschlossen. Er hat deshalb in seiner Beschlussempfehlung \nderen Änderungswünschen hinsichtlich des Brandschutzes Rechnung getragen und \nauf eine Aufnahme dieses Gesichtspunktes in § 4 Abs. 1 AEG verzichtet. Zu-gleich \nmuss davon ausgegangen werden, dass auch die Übernahme der Formulierung des \n§ 4 Abs. 2 AEG aus dem Gesetzentwurf des Bundesrates auf dem Verständnis \nberuhte, dass von dieser Regelung ausschließlich die Vollziehung von \nBundesgesetzen erfasst wird. \n\n96\n\nVgl. BT-Drs. 13/6721, S. 3, S. 4 f. II.\n\n97\n\nAuch das vom Bundesrat vorrangig im Hinblick auf die Zuständigkeit für den \nBrandschutz eingeleitete Vermittlungsverfahren hat zu keiner Änderung der in dem \nGesetzentwurf des Bundesrates enthaltenen Fassung des § 4 Abs. 2 AEG geführt. \nAllerdings lässt die hinsichtlich des Brandschutzes gefundene \nKompromissformulierung \"Sie\" - die Eisenbahnen - \"sind auch verpflichtet, an \nMaßnahmen des Brandschutzes und der technischen Hilfeleistung mitzuwirken.\" (§ 4 \nAbs. 1 Satz 2 AEG) erkennen, dass sich auch der Vermittlungsausschuss den \nverfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung landesrechtlich \ngeregelter Sachverhalte in § 4 AEG nicht verschließen konnte. Entsprechend ließ er \nmit seinem Vorschlag die originäre Zuständigkeit des Landesbehörden für den \nBrandschutz unangetastet, trug aber dem vom Bundesrat geltend gemachten \nBedürfnis, auch eisenbahnspezifischen Gefahren wirksam begegnen zu können, \ndurch eine Verpflichtung der Eisenbahnen zur Mitwirkung an Maßnahmen des \nBrandschutzes und der Technischen Hilfeleistung Rechnung. \n\n98\n\nVgl. BT-Drs. 13/7234 und 13/9421.\n\n99\n\n2. Die angegriffene Ordnungsverfügung erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, \nweil sie dem Erfordernis hinreichender Bestimmtheit aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW \nnicht genügt. Sie lässt nicht hinreichend klar erkennen, welche \nVegetationsmaßnahmen der Klägerin untersagt werden, welche nur einer \nAnzeigepflicht unterliegen und in welchem Umfang die Klägerin weiterhin \nRückschnitt- oder Fällmaßnahmen ohne Beteiligung des Beklagten durchführen darf. \n\n100\n\na) Verständlichkeit und Klarheit der Unterlassungsregelung werden allerdings \nnicht dadurch berührt, dass der Adressat der Untersagung auch in dem im \nWiderspruchsverfahren nicht abgeänderten Tenor der Ordnungsverfügung mit \n'Deutsche Bahn AG' bezeichnet wird. Denn es war für die Klägerin schon bei Erlass \nder Ordnungsverfügung klar, dass sich das Verbot und die damit verbundenen \nVerhaltenspflichten an sie als Tochter der Deutschen Bahn AG richten. Mit der \nzutreffenden Adressierung des Widerspruchsbescheides wurde dies auch formell \nhinreichend klargestellt. \n\n101\n\nb) Ausweislich des ersten Absatzes des Tenors der Ordnungsverfügung wird der \nKlägerin die Vornahme von Baumfällarbeiten über den lichten Raum von 2,50 m von \nder Mitte des äußeren Gleises (Regellichtraumprofil) ohne Genehmigung der \nBeklagten als untere Landschaftsbehörde auf dem gesamten Stadtgebiet der Stadt \nL. untersagt. Mit der Bezugnahme auf den eisenbahnrechtlichen Fachbegriff des \nRegellichtraums, der in § 9 Abs. 1 EBO definiert ist, ist der räumliche Bereich, ab \ndem das Fällverbot gelten soll, eindeutig bestimmt. Mit dem Begriff 'Baumfällarbeiten' \nwerden zugleich die untersagten Maßnahmen, nämlich das Entfernen eines Baums \noder sein Kürzen bis auf einen verbleibenden Stumpf, für den Adressaten \nverständlich umschrieben. Es kann letztlich offenbleiben, inwieweit bei der \nVerpflichteten der Ordnungsverfügung dadurch Zweifel an diesem naheliegenden \nVerständnis der ausgesprochenen Untersagung aufkommen können, dass der \nBeklagte zur Begründung der Ordnungsverfügung auch auf § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG \nNRW Bezug nimmt, wonach das Roden, Abschneiden und Zerstören von Hecken \nund Gebüschen während der Zeit vom 1. März bis 30. September verboten ist. Im \nHinblick darauf stellt sich die Frage, ob sich die Untersagung auch auf Sträucher \nerstrecken soll. Dieselbe Frage kann sich aufgrund der Bezugnahme auf die \nBaumschutzsatzung ergeben, die in § 2 Abs. 2 den Begriff des Baumes durch die \nGleichsetzung mit dem der Gehölzpflanze definiert und damit ihren Geltungsbereich \ngrundsätzlich auch auf Sträucher erstreckt. \n\n102\n\nVgl. zu Holzgewächsen: Meyers \nEnzyklopädisches Lexikon, 9. Auflage, Band 12, \n1974, S. 208.\n\n103\n\nOb ein derart weiter Anwendungsbereich der Baumschutzsatzung noch von der \nErmächtigungsgrundlage in § 45 LG NRW (\"Die Gemeinden könne durch Satzung \nden Schutz des Baumbestandes ... regeln.\") getragen wird, bedarf hier ebenfalls \nkeiner weiteren Vertiefung.\n\n104\n\nJedenfalls leidet die Bestimmtheit der Untersagungverfügung an dem unklaren \nVerhältnis zwischen dem ersten und zweiten Absatz ihres Tenors. Nach Absatz zwei \ndes Tenors der Ordnungsverfügung sind von der Untersagung \nRückschnittmaßnahmen zur Beseitigung akuter und unmittelbarer Gefahren im Sinne \ndes § 4 AEG ausgenommen. Diese sind der Beklagten unverzüglich nach \nBekanntwerden der Gefahr anzuzeigen. Nach dem gewöhnlichen Verständnis von \nBaumfällarbeiten als (nahezu) vollständige Entfernung eines Baumes einerseits und \nRückschnittmaßnahmen als ein den Bestand eines Baums nicht angreifendes \nBeschneiden andererseits erscheint es problematisch, Rückschnittmaßnahmen als \nVegetationsmaßnahmen zu verstehen, die als Unterfall der Baumfällarbeiten von der \nim ersten Absatz des Tenors ausgesprochenen Untersagung ausgenommen werden \nkönnen. Wollte man deshalb den zweiten Absatz statt dessen als Klarstellung in dem \nSinne verstehen, dass im Gegensatz zu Baumfällarbeiten Rückschnittmaßnahmen \ngrundsätzlich von der Untersagungsverfügung nicht erfasst werden sollen, bliebe \nunverständlich, dass nur die Rückschnittmaßnahmen einer Anzeigepflicht unterliegen \nsollten, die der Beseitigung akuter Gefahren dienen, während sonstige \nRückschnittmaßnahmen ohne vorherige oder nachträgliche Anzeige erlaubt sein \nsollten. Drängt sich deshalb eher eine Auslegung dahingehend auf, nur solche \nRückschnittmaßnahmen ohne vorherige Genehmigung des Beklagten als zulässig \nanzusehen, die der Beseitigung akuter Gefahren dienen, und im übrigen \nRückschnittmaßnahmen als von der Untersagung erfasst anzusehen, stellt sich \njedoch die Frage der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit dem im ersten Absatz des \nTenors gebrauchten Begriff der 'Baumfällarbeiten'. \n\n105\n\n3. Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte geht zwar \nzu Recht davon aus, dass die Vegetationsmaßnahmen der Klägerin entlang ihrer \nBahngleise grundsätzlich dem Natur- und Landschaftsrecht unterliegen (a). Jedoch \nfehlt es für die Untersagungsverfügung an einer ausreichenden \nErmächtigungsgrundlage (b).\n\n106\n\na) Die Rechtmäßigkeit des naturschutzrechtlichen Einschreitens des Beklagten \nsteht nicht deshalb in Zweifel, weil die naturschutzrechtlichen Ge- und Verbote auf \nden Bereichen entlang der Gleise der Klägerin keine Geltung beanspruchen oder auf \ndiesen Bereichen jedenfalls nicht von den örtlichen Landschaftsbehörden \ndurchgesetzt werden könnten. \n\n107\n\naa) Eine solche Schlussfolgerung kann insbesondere nicht aus § 63 Satz 1 Nr. 3 \nBNatSchG gezogen werden. Gemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG ist bei \nMaßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die bestimmungsgemäße \nNutzung von Flächen zu gewährleisten, die als wichtige Verkehrswege ausschließlich \noder überwiegend Zwecken des öffentlichen Verkehrs dienen oder in einem \nverbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind. Daraus ergibt sich \nein Vorrang der Verkehrsinteressen gegenüber naturschutzrechtlichen Belangen, \nsoweit letztere die bestimmungsgemäße Nutzung des Verkehrswegs in Frage stellen. \nDiese gesetzgeberische Vorentscheidung ist von den Naturschutzbehörden bei der \nVornahme naturschutzrechtlicher Maßnahmen zu beachten; sie sind verpflichtet, die \nbestimmungsgemäße Nutzung der betroffenen Flächen zu gewährleisten. Allerdings \nführt dies nicht zu einer allgemeinen Freistellung der privilegierten Flächen und ihrer \nbevorrechtigten Nutzung von den Vorschriften des Natur- und Landschaftsrechts. \nVielmehr unterliegen sie diesen in vollem Umfang, soweit deren Anwendung die \nbestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt. Das bedeutet, dass insbesondere \ndas naturschutzrechtliche Verfahrensrecht (z.B. Genehmigungsvorbehalte oder \nBeteiligungsrechte) auch hinsichtlich dieser Flächen uneingeschränkte Geltung \nbeansprucht. Erst wenn bei Vornahme der konkret beabsichtigten Maßnahme die \nbestimmungsgemäße Nutzung der Verkehrsfläche nicht mehr gewährleistet werden \nkann, muss das materielle Naturschutzrecht hinter den Verkehrsinteressen \nzurücktreten. \n\n108\n\nVgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Band IV, § 63 BNatSchG Rn. 1 - 5; \nGassner, in: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt- \nRäntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2003, \n§ 63 Rn. 4, 9; Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht, \n2. Aufl. 2003, § 63 Rn. 1, 7. \n\n109\n\nDies gilt auch für die Durchsetzung naturschutzrechtlicher Verbote und \nGenehmigungsvorbehalte im Wege des ordnungsbehördlichen Einschreitens. \n\n110\n\nInsofern unterscheidet sich die Regelung des § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG nicht \nvon ihrer bis zum 3. April 2002 geltenden Vorgängernorm des § 38 Nr. 3 BNatSchG \na.F., deren Geltung allerdings auf solche Flächen beschränkt war, die bereits bei \nInkrafttreten des Bundesnaturschutzgesetzes im Sinne der Regelung privilegiert \ngenutzt oder beplant waren.\n\n111\n\nVgl. zum Regelungsinhalt des § 38 Nr. 3 \nBNatSChG a.F.: Hess. VGH, Beschluss vom \n9. September 1985 - 3 TG 1640/85 -, NVwZ 1986, \n675; BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 A \n4.00 -, NVwZ 2001, 562. \n\n112\n\nbb) Ebenso wenig scheitert der Geltungsanspruch oder die Durchsetzbarkeit des \nNaturschutzrechts an der Konzentrationswirkung des für den Bau oder die Änderung \nvon Eisenbahnbetriebsanlagen durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens (bis \n31. Dezember 1993: § 36 BbG, jetzt: §§ 18 ff. AEG). Zwar finden regelmäßig auch \nnaturschutzrechtliche Belange Eingang in das eisenbahnrechtliche \nPlanfeststellungsverfahren; die im Zusammenhang mit der geplanten Anlage zur \nVermeidung, zum Ausgleich oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und \nLandschaft erforderlichen naturschutzrechtlichen Maßnahmen sind gemäß § 20 \nAbs. 4 BNatSchG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht (§ 6 Abs. 2 LG NRW) in einem \nlandespflegerischen Begleitplan darzustellen. Erstreckt sich insofern die \nGenehmigungswirkung des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses auch auf die \nnaturschutzrechtlichen Genehmigungs-, Ausnahme-, Befreiungs- und \nEingriffsregelungen, steht dies zukünftigen naturschutzrechtlichen Maßnahmen nur \ninsoweit entgegen, als im Planfeststellungsverfahren eine abschließende Regelung \ngetroffen wurde. Im übrigen unterliegen auch planfestgestellte Bereiche dem Natur- \nund Landschaftsrecht. Werden im Rahmen des Betriebs und der Unterhaltung der \nBahnanlagen Maßnahmen vorgenommen, die neue Eingriffe in Natur und Landschaft \ndarstellen oder besonders geschützte Landschaftsbestandteile erstmalig gefährden, \nsind die Verbotstatbestände des Natur- und Landschaftsrechts zu beachten und die \nerforderlichen Genehmigungen oder Befreiungen einzuholen. Dabei garantiert die \nRegelung des § 63 Satz 1 Nr. 3 BNatSchG, dass die bestimmungsgemäße Nutzung \nder planfestgestellten Bahnanlagen nicht in Frage gestellt wird. \n\n113\n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 22. November 2000, \n\n114\n\nAz.: - 11 A 4.00 -, NVwZ 2001, 562. \n\n115\n\nIn dieser Entscheidung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung \neiner Landschaftsbehörde, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens für den \nWiederaufbau und die Erweiterung einer nicht mehr genutzten Gleisanlage nur \nsolche Eingriffe in die Vegetation als ausgleichspflichtig nach § 8 BNatSchG a.F. \nansah, die über einen sechs Meter breiten Bereich entlang der Gleise, der aus \nSicherheitsgründen von Vegetation freizuhalten sei, hinausgingen. Grund für diese \nräumliche Beschränkung der Ausgleichspflicht war nicht etwa die Annahme, \nbestimmte Bereiche der Bahnanlagen unterfielen dem Natur- und Landschaftsschutz \ngrundsätzlich nicht. Vielmehr schied nach Auffassung der beteiligten \nLandschaftsbehörde die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen für diesen Bereich \nim Rahmen des streitbefangenen Planfeststellungsverfahrens deshalb aus, weil die \ndiesen Bereich betreffenden Vegetationsmaßnahmen nicht durch das dem \nPlanvorbehalt unterliegende Neubauvorhaben ausgelöst worden seien, sondern \nvielmehr allein der (einigungsbedingten) Wiederinbetriebnahme einer Altanlage \ndienten, für deren Umsetzung es keines Planfeststellungsverfahrens bedurft habe. \n\n116\n\nb) Die angefochtene Ordnungsverfügung findet in § 14 Abs. 1 OBG und den \nherangezogenen landschaftsrechtlichen Verbotstatbeständen keine ausreichende \nGrundlage. Denn die ausgesprochene Untersagung geht über die Verbote aus § 3 \nBSchS (aa), § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW (bb) und § 6 Abs. 4 LG NRW (cc) weit \nhinaus.\n\n117\n\naa) Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BSchS in der zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides und auch weiterhin gültigen Fassung vom 17. Januar 2002 \nsind im Geltungsbereich der Satzung Handlungen verboten, die geeignet sind, \ngeschützte Bäume zu zerstören oder zu beschädigen; außerdem ist es verboten, \ngeschützte Bäume ohne Erlaubnis des Beklagten zu entfernen oder durch Eingriffe in \nihrem charakteristischen Aussehen zu verändern oder in ihrem weiteren Wachstum \nzu beeinträchtigen. Nach § 2 Abs. 1 BSchS erstreckt sich der Geltungsbereich der \nSatzung auf die Bereiche des L. Stadtgebiets, die innerhalb der im \nZusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB liegen oder für die ein \nBebauungsplan gilt. Ausgenommen sind Flächen, für die ein Bebauungsplan land- \noder forstwirtschaftliche Nutzung festsetzt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BSchS unterfallen \ndem Schutz der Satzung alle Gehölzpflanzen ab einem bestimmten Stammumfang. \nAusgenommen davon sind nach Satz 2 wenige, einzeln bezeichnete Baumsorten. \nAußerdem treffen Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 weitere Regelungen über den \nStammumfang, ab dem auch mehrstämmige Bäume sowie Alleen, Baumreihen und \nBaumgruppen dem Schutz der Satzung unterfallen. Ausgenommen von den \nVerboten des § 3 BSchS sind nach § 4 BSchS insbesondere Maßnahmen der \nVerkehrssicherungspflicht an Bäumen an Verkehrsflächen (Nr. 3) und \nunaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr \nfür Personen oder Sachen von bedeutendem Wert (Nr. 6). Letztere sind nach § 4 \nNr. 6 BSchS unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. \n\n118\n\n(1) Nach den Feststellungen der verschiedenen, von den Beteiligten beauftragten \nGutachtern kann ungeachtet der im Einzelfall bestehenden Differenzen nicht \nzweifelhaft sein, dass die Klägerin in der Vergangenheit im Rahmen ihrer \nVegetationsmaßnahmen entlang ihrer über L. Stadtgebiet verlaufenden Gleise \nBäume gefällt hat, die nach Sorte und Stammumfang die - gegenüber der bis \n16. Januar 2002 gültigen Vorgängersatzung verschärften - Voraussetzungen des § 2 \nAbs. 2 und 3 BSchS erfüllen. Ebenso muss schon nach dem Eindruck der \nvorliegenden Pläne davon ausgegangen werden, dass eine Reihe der in der \nVergangenheit betroffenen Gleisanlagen in Stadtbereichen lagen, die jedenfalls als \nim Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 BauGB einzustufen sind und \ndamit nach § 2 Abs. 1 BSchS in den räumlichen Geltungsbereich der \nBaumschutzsatzung fielen. Angesichts des Umfangs der über L. Stadtgebiet \nverlaufenden Bahngleise und der Angaben der Klägerin, auf der Grundlage eines \nVegetationsplans weitere Vegetationsmaßnahmen vornehmen zu wollen, durfte der \nBeklagte davon ausgehen, dass die Klägerin weitere Bäume fällen würde, die die \nVoraussetzungen des § 2 BSchS erfüllen. Allerdings ist diese berechtigte \nBefürchtung nicht geeignet, die tatsächlich ausgesprochene Untersagungsverfügung \nzu rechtfertigen. Denn im Gegensatz zu der differenzierten Verbotsregelung der \nBaumschutzsatzung enthält der Tenor der Ordnungsverfügung weder eine \nBeschränkung der Untersagungsverfügung auf Bereiche des L. Stadtgebiets, für \ndie ein Bebauungsplan gilt oder die nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben als \nInnenbereich im Sinne von § 34 BauGB anzusehen sind, noch Einschränkungen \nhinsichtlich einzelner Baumarten oder des Stammumfangs der Bäume. Damit werden \nvon der Untersagung auch solche Bäume erfasst, die auf Flächen stehen, die dem \nAußenbereich zuzurechnen sind. Insoweit kommen die Bereiche entlang der \nGleisstrecken in L. -Süd, zwischen S1. und S2. /I1. , zwischen S2. \n/I2. und W. , zwischen H1. und Q1. bzw. I. /H. , westlich von \nI3. und E. , nördlich von E. , nördlich und westlich von E1. in \nBetracht. Die Untersagung von Vegetationsmaßnahmen im Außenbereich kann nicht \nauf die Baumschutzsatzung gestützt werden. Ebenso erfasst die \nUntersagungsverfügung auch Bäume, deren Stammumfang die in § 2 Abs. 2 und 3 \nBSchS geregelten Maße nicht erreicht und die schon deshalb nicht von der \nBaumschutzsatzung geschützt werden. Darüber hinaus enthält die \nBaumschutzsatzung auch kein allgemeines Rückschnittverbot. Vielmehr verbietet sie \nlediglich Eingriffe an geschützten Bäume, die deren charakteristisches Aussehen \nverändern oder ihr weiteres Wachstum beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5). \nInsofern kann weder die Untersagung sämtlicher Rückschnittmaßnahmen noch die \nAnzeigepflicht für sämtliche Rückschnittmaßnahmen, die der Beseitigung akuter und \nunmittelbarer Gefahren dienen, auf die Baumschutzsatzung gestützt werden. \n\n119\n\n(2) Zudem kann die Untersagungsverfügung auch unter Berücksichtigung der \nEinschränkung durch den zweiten Absatz ihres Tenors nicht in vollem Umfang auf \ndie Baumschutzsatzung gestützt werden, weil die Untersagung auch Maßnahmen \nerfasst, die nach § 4 Nr. 3 BSchS (\"Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht an \nBäumen ... an Verkehrsflächen\") von den Verboten des § 3 BSchS ausgenommen \nsind. Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, sämtliche in der Zukunft zu \nerwartenden Fäll- und Rückschnittsarbeiten der Klägerin, die jenseits des \nRegellichtraumprofils vorgenommen werden und nicht der Beseitigung akuter \nGefahren dienen, gingen zugleich über den Rahmen nach § 4 Nr. 3 BSchS \nzulässiger Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht hinaus. \n\n120\n\nDie Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten umfasst nicht nur \nMaßnahmen zur Abwendung akuter und unmittelbarer Gefahren. Der Betreiber einer \nVerkehrseinrichtung ist vielmehr verpflichtet, die Entstehung und Realisierung der \nGefahren, die nach Art des Verkehrs und der erforderlichen Beschaffenheit der \nVerkehrsmittel typischerweise auftreten oder drohen, durch zumutbare und \nverhältnismäßige Sicherheitsvorkehrungen und Überwachung soweit wie möglich zu \nvermeiden. Diese Verpflichtung findet für den Eisenbahnbetrieb ihre \nspezialgesetzliche Ausprägung in § 4 Abs. 1 AEG und §§ 2 Abs. 1, 17 EBO sowie \nden weiteren, auf Einzelfragen der Sicherheit der Bahnanlagen, der Fahrzeuge und \ndes Bahnbetriebs bezogenen Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. \nDarüber hinaus ist auf die anerkannten Regeln der Technik zurückzugreifen, auf die \n§ 2 Abs. 1 EBO ausdrücklich verweist und die in technischen Regelwerken, aber \nauch den internen Richtlinien der Eisenbahnen zusammengefasst sind.\n\n121\n\nVgl. Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann, \nKommentar zur Eisenbahn-Bau- und \nBetriebsordnung, 4. Aufl. 2001, § 2 Rn. 5 ff.\n\n122\n\nZwar enthalten die Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung keine \nRegelungen über den Bewuchs entlang von Bahngleisen bzw. über die \nBeschaffenheit des an die Bahngleise unmittelbar angrenzenden Geländes. Jedoch \nexistieren bahninterne Richtlinien über Bepflanzungen an Bahnstrecken \n(Geschäftsrichtlinie Deutsche Bahn 882.0205), die Überlegungen zu den Abständen \nzwischen Gleisen und angrenzendem Pflanzenbewuchs sowie dem Verhältnis \nzwischen Größe der Pflanzen und deren Abstand zum Gleis enthalten. Eine \numfassende Auswertung der für die Beurteilung von Sicherheitsbelangen im \nZusammenhang mit Pflanzenwuchs entlang der Bahngleise zu berücksichtigenden \nGesichtspunkte wird augenblicklich von der Klägerin erarbeitet (Gesamtkonzept \nVegetationsmanagement). Darüber hinaus ergeben sich aus verschiedenen \nRichtlinien Aussagen etwa über die für einen sicheren Bahnbetrieb erforderlichen \nSichtverhältnisse (z.B. Richtlinien 815.0031, 819.0203) oder die im Zusammenhang \nmit Oberleitungsanlagen zur treffenden Sicherheitsvorkehrungen (z.B. DIN EN \n50122-1, Richtlinie 997.0104), die Rückschlüsse auf die Gefahren, die vom Bewuchs \nan Bahngleisen ausgehen können, und die sich daraus ergebenden erforderlichen \nSicherheitsvorkehrungen zulassen. Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften, \nRegelwerke und Richtlinien ergeben sich die eisenbahnspezifischen \nSicherheitsanforderungen, denen ein Eisenbahnunternehmen im Rahmen der \nVerkehrssicherungspflichten vorausschauend Rechnung zu tragen hat. Mag der \nUmfang der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen \nVegetationsmaßnahmen nicht immer pauschal, sondern häufig nur im Einzelfall zu \nbestimmen sein, geht er doch jedenfalls über das Freihalten des Regellichtraums von \nBewuchs und die Beseitigung von akuten Gefahren hinaus. \n\n123\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 \n- 11 A 4.00 -, NVwZ 2001, 562, in dem für den aus \nSicherheitsgründen von Vegetation vollständig \nfreizuhaltenden Bereich die Annahme eines \nMittelwertes von sechs Metern neben den äußeren \nGleisen als akzeptabel angesehen wird.\n\n124\n\nDies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass neben der Freiheit des \nRegellichtraums von Bewuchs etwa die freie Sicht auf Signalanlagen, der \nMindestabstand zu Oberleitungsanlagen oder die ungehinderte Begehbarkeit der \nGleisanlagen über einen Randstreifen an sämtlichen Gleisstrecken des \nStreckennetzes der Klägerin dauerhaft sichergestellt sein muss. Dies erfordert \nsowohl hinreichend weiträumige als auch ausreichend vorausschauende \nVegetationsmaßnahmen. Dennoch erstreckt sich die streitbefangene \nUntersagungsverfügung auch auf solche Maßnahmen. \n\n125\n\nbb) Die angegriffene Untersagungsverfügung ist auch nicht nach § 64 Abs. 1 \nNr. 2 LG NRW gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, in der Zeit vom \n1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und \nSchilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.\n\n126\n\nAngesichts der vom Beklagten getroffenen Feststellung, dass die Klägerin im \nBereich der Bahngleise entlang der M.---straße in L. -I. -H. noch am \n12. März 2001 Rodungsmaßnahmen durchführen ließ, und der Angaben der Klägerin \nim März 2001, dass weitere Vegetationsmaßnahmen geplant seien, befürchtete der \nBeklagte zwar zu Recht, dass die Klägerin auch nach dem 1. März \nVegetationsmaßnahmen unter Verstoß gegen § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW durchführt. \nAllerdings geht die Untersagungsverfügung weit über den Verbotstatbestand des \n§ 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW hinaus, da sie weder auf die Monate März bis September \nnoch auf die in der Vorschrift genannten Gewächsformen beschränkt ist. \n\n127\n\ncc) Die weit gefasste Untersagungsverfügung findet ferner in §§ 4 Abs. 1, 6 \nAbs. 4 LG NRW keine hinreichende Rechtsgrundlage. Die Widerspruchsbehörde \nnimmt zwar zutreffend an, dass zu erwarten sei, dass zukünftige \nVegetationsmaßnahmen der Klägerin Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 LG NRW darstellen können und deshalb dem Genehmigungsvorbehalt \ndes § 6 Abs. 4 LG NRW unterfallen. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass jede \ndenkbare Fäll- oder Rückschnittsmaßnahme der Klägerin den Tatbestand des § 4 \nAbs. 1 LG NRW erfüllt. \n\n128\n\nNach § 6 Abs. 4 Satz 1 LG NRW ist für alle Eingriffe in Natur und Landschaft, die \nnicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Gestattung oder \neiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der unteren \nLandschaftsbehörde einzuholen. Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach § 4 \nAbs. 1 LG NRW Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder \nnachhaltig beeinträchtigen können. Dabei umfasst die Leistungsfähigkeit des \nNaturhaushaltes das komplexe Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes mit seinen \nnatürlichen Faktoren Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen- und Naturwelt.\n\n129\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 21. November 1996 \n- 7 A 3684/92 -, juris, und vom 30. Juli 2003 - 8 A \n4676/00 -, NVwZ-RR 2004, 336.\n\n130\n\nDemgegenüber wird das Schutzgut 'Landschaftsbild' maßgeblich durch optische \nEindrücke für den Betrachter, d.h. die mit dem Auge wahrnehmbaren \nZusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen bestimmt. \n\n131\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 \n- 4 C 44.87 -, NVwZ 1991, 364; OVG NRW, Urteile \nvom 21. November 1996 - 7 A 3684/92 -, juris, und \nvom 30. Juli 2003 - 8 A 4676/00 -, NVwZ-RR 2004, \n336.\n\n132\n\nDarüber hinaus bestimmen Absatz 2 und 3 der Vorschrift, welche besonderen \nMaßnahmen als Eingriffe im Sinne von Absatz 1 gelten oder nicht als solche \nanzusehen sind. Insoweit ist vorliegend nur die Bestimmung unter Nr. 8 in Absatz 2 \nvon Bedeutung, wonach die Beseitigung u.a. von Hecken, Alleen, Baumreihen und \nStreuobstwiesen als Eingriff in Natur und Landschaft gilt, soweit diese prägende \nBestandteile der Landschaft sind. \n\n133\n\nEs spricht einiges dafür, dass die von der Klägerin auf dem L. Stadtgebiet in \nder Vergangenheit vorgenommenen Fäll- und Rückschnittmaßnahmen zu Eingriffen \nin Natur und Landschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 LG NRW geführt haben. Nach den \nvon den Gutachtern getroffenen Feststellungen umfassten die Maßnahmen auf \nverschiedenen, zum Teil ausgedehnten gleisanschließenden Flächen das Fällen und \numfangreiche Zurückschneiden von zahlreichen Bäumen und Sträuchern. Dabei \nwurden zum Teil wäldchenartiger Baum- und Strauchbestand sowie Baumreihen \nkomplett beseitigt. Dies kann zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung \ndes Naturhaushaltes geführt haben, weil Lebens- und Rückzugsraum für Vögel und \nKleintiere vernichtet wurde. Ebenso kommt eine Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes in Betracht, soweit dieses durch umfangreichen Bewuchs geprägt \nwurde, der die Bebauung unterbrach und die Gleisanlagen gegenüber der \nWohnbebauung optisch abschottete.\n\n134\n\nUngeachtet dessen erfüllt nicht jede Fäll- und Rückschnittmaßnahme für sich \ngenommen den Eingriffstatbestand des § 4 Abs. 1 LG NRW. Denn nicht jedes Fällen \neines einzelnen Baumes führt zu einer erheblichen und nachhaltigen \nBeeinträchtigung des Naturhaushalts, wie sich schon als Rückschluss aus der \ngesetzlichen Vermutung des § 4 Abs. 2 Nr. 8 LG NRW und der Notwendigkeit ergibt, \nBäume im Rahmen von Baumschutzsatzungen besonders unter Schutz zu stellen. \nGleiches muss erst recht für begrenzte Rückschnittmaßnahmen an Bäumen und \nSträuchern gelten. Ebenso wenig sind im Regelfall einzelne Fällmaßnahmen sowie \nzurückhaltende Rückschnittmaßnahmen geeignet, das Landschaftsbild erheblich zu \nbeeinträchtigen. \n\n135\n\ndd) Sind demnach weder die zur Begründung des Vorliegens einer Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit herangezogenen Verbotstatbestände der §§ 64 Abs. 1 Nr. 2 \nund 45 LG NRW, 3 Abs. 1 BSchS noch der Verweis auf den Genehmigungsvorbehalt \nnach § 6 Abs. 4 LG NRW geeignet, die ausgesprochene Untersagung nach Inhalt \nund Umfang zu rechtfertigen, kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der \nAnwendungsbereich dieser Normen in einer Weise ergänzt, dass sie insgesamt die \nvom Beklagten ausgesprochene Untersagung tragen könnten. \n\n136\n\nDer Umfang der Untersagungsverfügung kann auch trotz der möglicherweise in \nder Vergangenheit zweifelhaften Kooperationsbereitschaft der Klägerin nicht unter \ndem Gesichtspunkt einer umfassenden 'Präventivkontrolle' als gerechtfertigt \nangesehen werden. Eine solche allgemeine Kontrolle sehen die gesetzlichen \nRegelungen des Natur- und Landschaftsrechts nicht vor. Ebenso wenig ist es \nzulässig, im Wege einer umfassenden Untersagungsverfügung mit \nGenehmigungsvorbehalt eine über die in den Fachgesetzen vorgesehenen \nVerfahren hinausgehende Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden allein zum \nZwecke der Arbeitsvereinfachung zu erzwingen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW). \n\n137\n\nDer Senat sieht auch keine Möglichkeit, sich im Hinblick auf die tatsächlich \ndrohenden Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften auf eine \nTeilaufhebung der angegriffenen Ordnungsverfügung zu beschränken. Denn aus der \nOrdnungsverfügung lässt sich nicht mit der erforderlichen Klarheit der Teil \nherauslösen, der geeignet und erforderlich ist, zukünftige Verstöße der Klägerin \ngegen naturschutzrechtliche Vorschriften zu verhindern. \n\n138\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Nach § 162 \nAbs. 3 VwGO entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie in beiden Instanzen keinen Antrag \ngestellt hat und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. \n§ 154 Abs. 3 VwGO). \n\n139\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n140\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n141","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279714","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/8-a-262-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":10},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"BEVVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279714","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279714","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/8-a-262-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279714","retrieved":"2026-07-09 02:53:31.348791+00:00"}}