{"status":"available","doknr":"OLD279713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.7D112.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"7 D 112/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils 1/17, wobei die \nAntragsteller zu 1., 3., 5. bis 8., 11., 12. und 16. für ihren Kostenanteil \ngesamtschuldnerisch haften; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans \nNr. 93/4 \"M. /T. Weg\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDie strittige Teilaufhebung erfasst ein Areal, das sich auf rd. 180 m Länge mit \neiner Breite von 100 bis 85 m entlang der Nordwestseite der N.------straße (L 551) \nerstreckt, die als Hauptverkehrsstraße in Richtung Nordosten aus E. herausführt. \nIm Norden wird das Areal begrenzt von der Straße O. (L 580). Der von der \nTeilaufhebung erfasste Bereich ist identisch mit dem Plangebiet des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 \"N.------straße /O. \" der \nAntragsgegnerin, der zeitgleich mit der hier strittigen Teilaufhebung erlassen wurde. \nEr ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht 1:5000.\n\n4\n\nDer Bereich der Teilaufhebung wird zum großen Teil von einem früher als Bau- und \nHeimwerkermarkt genutzten Baukörper eingenommen. Zur N.------straße hin \nbefinden sich Stellplätze. Der südwestliche Teil des Aufhebungsbereichs ist \nunbebaut. Entlang der dem Aufhebungsbereich gegenüber liegenden Südostseite \nder N.------straße befindet sich wie an beiden Seiten des nördlich der O. \ngelegenen Abschnitts der N.------straße umfangreiche gewerblich genutzte \nBebauung. Südlich des Aufhebungsbereichs liegt unmittelbar an der N.------straße \neine Tankstelle. Das sich westlich an die Tankstelle anschließende Gelände, das \ndurch einen von Süden als Stichstraße bis dicht an das Plangebiet heranführenden \nAbschnitt des T. Wegs erschlossen ist, wird zu Wohnzwecken genutzt. \nWohnbebauung befindet sich auch beiderseits der Straße An der M. , die in \neinem Abstand von 180 bis 120 m westlich der N.------straße etwa parallel zu dieser \nverläuft. Zwischen den rückwärtigen (östlichen) Hausgärten der an der Ostseite der \nStraße An der M. gelegenen Wohnhäuser und dem Bereich der strittigen \nTeilaufhebung sowie der südlich anschließenden Wohnbebauung des T. Wegs \nerstreckt sich eine öffentliche Parkanlage, die im Süden knapp 50 m breit ist und sich \nnach Norden bis zur Straße O. auf eine Breite von rd. 10 m verjüngt.\n\n5\n\nDie Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer von Wohnhäusern bzw. \nEigentumswohnungen, die an dem als Stichstraße ausgebildeten Abschnitt des \nT. Wegs sowie an der Ostseite der Straße An der M. liegen. Die \nGrundstücke der Antragsteller zu 1. bis 4. (T. Weg, 9, 9a, 11 und 11a) grenzen \nunmittelbar an den Südrand des Bereichs der strittigen Teilaufhebung. Die weiteren \nam T. Weg gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 5. bis 12. sind bis \nmaximal rd. 90 m vom Aufhebungsbereich entfernt. Die Entfernung der an der Straße \nAn der M. gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 13. bis 17. zum Bereich \nder Teilaufhebung beträgt zwischen gut 25 und knapp 80 m.\n\n6\n\nDie Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich des Ende 1995 \nbekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 93/4 \"M. /T. Weg\". Dieser \nerfasst den gesamten Bereich westlich der N.------straße , der im Norden von der \nStraße O. , im Westen von der Straße An der M. und im Süden vom \nT. Weg begrenzt wird. Für den Bereich der strittigen Teilaufhebung, für den \nzugleich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 03/1 aufgestellt wurde, setzte \nder Bebauungsplan Nr. 93/4 ein Sondergebiet \"Bau- und Heimwerkermarkt mit \nGartenmarkt\" fest, wobei entlang der N.------straße Stellplätze ausgewiesen waren. \nDer südwestliche Bereich der Teilaufhebung war als Fläche zum Anpflanzen von \nBäumen und Sträuchern bzw. als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege \nund zur Entwicklung von Natur und Landschaft (u.a. Anlage von Feuchtbereichen) \nausgewiesen. Zur südlich angrenzenden Wohnbebauung hin war ein Lärmschutzwall \nmit einer Kronenhöhe von mindestens 2 m festgesetzt.\n\n7\n\nDas Gelände beiderseits des als Stichstraße ausgewiesenen Abschnitts des \nT. Wegs (Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 12.) sowie östlich der Straße \nAn der M. (u.a. Grundstücke der Antragsteller zu 13. bis 17.) ist in dem - \ninsoweit aufrecht erhaltenen - Bebauungsplan Nr. 93/4 als allgemeines Wohngebiet \nmit Nutzungseinschränkungen ausgewiesen. Der als solcher tatsächlich auch \nvorhandene Grünstreifen zwischen den östlich der Straße An der M. gelegenen \nWohngrundstücken und dem Sondergebiet bzw. der Bebauung entlang der \nStichstraße T. Weg ist als öffentliche Parkanlage mit zusätzlichen \nnaturbezogenen Regelungen ausgewiesen.\n\n8\n\nDer zugleich mit der strittigen Teilaufhebung erlassene vorhabenbezogene \nBebauungsplan Nr. 03/1 trifft nunmehr für den von der Teilaufhebung erfassten \nBereich folgende Festsetzungen:\n\n9\n\nDas Gelände um das bestehende Gebäude des früheren Bau- und \nHeimwerkermarkts ist als Sondergebiet \"Großflächiger Einzelhandel und \nGastronomie\" mit einer maximal zulässigen Grundfläche (GR) und einer maximal \nzulässigen Geschossfläche (GF) von jeweils 5.800 qm ausgewiesen. Nach den \ntextlichen Festsetzungen sind hier Einzelhandelsbetriebe mit einer \nGesamtverkaufsfläche von max. 5.000 qm verschiedener näher umschriebener \nBranchen (mit jeweiliger Verkaufsflächenbegrenzung, deren Summe 13.000 qm \nbeträgt), Gaststätten mit max. 1.000 qm Nutzfläche sowie sonstige nicht störende \nGewerbebetriebe i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO mit einer Geschossfläche von insgesamt \n1.000 qm unter Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten \nzulässig. Die für das Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen greifen teilweise - \ninsbesondere im Süden - über den bestehenden Baukörper des früheren Bau- und \nHeimwerkermarkts hinaus. Im Anschluss an den südlichen Teil des bestehenden \nBaukörpers befindet sich innerhalb der durch Baugrenzen festgelegten \nüberbaubaren Grundstücksfläche des Sondergebiets die Eintragung \"Drive IN\". \nZwischen der überbaubaren Fläche des Sondergebiets und der N.------straße sind \nbis auf einen schmalen zu bepflanzenden Streifen entlang der N.------straße \nStellplätze festgesetzt. Der südwestliche Bereich des Plangebiets, der an die \nWohnbebauung T. Weg angrenzt, ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier \nsind nach den textlichen Festsetzungen Betriebe der Klassen I bis VII (Nrn. 1 bis \n212) des Abstandserlasses 1998 sowie Einzelhandelsbetriebe und \nVergnügungsstätten ausgeschlossen. Nach den festgesetzten Baugrenzen bzw. \nBaulinien können im Gewerbegebiet Baukörper mit insgesamt rd. 55 m Länge \n(parallel zur südlichen Plangebietsgrenze) errichtet werden. Zulässig ist maximal ein \nVollgeschoss bei einer maximalen Gebäudehöhe von 6,00 m und im Bereich der \nsüdlichen - den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. zugewandten - Baulinie \nbei einer Traufhöhe von maximal 4,50 m. Der rd. 7,50 m tiefe Streifen zwischen der \nüberbaubaren Fläche des Gewerbegebiets und den südlich angrenzenden \nWohngrundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. ist als Fläche mit Bindungen für \nBepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen \nBepflanzungen ausgewiesen. Das kleinere Flurstück 612, das an die südlich \nbestehende Tankstelle angrenzt und im Bebauungsplan Nr. 93/4 als Sondergebiet \n\"Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartenmarkt\" ausgewiesen war, ist als Mischgebiet \nfestgesetzt. Das nördlich und westlich angrenzende Flurstück 613 ist als \nStraßenverkehrsfläche ausgewiesen. Hier befindet sich die einzige Zu- und Abfahrt \nzu dem festgesetzten Sondergebiet und Gewerbegebiet, die zugleich zu dem südlich \nanschließenden, vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Übrigen nicht \nerfassten Tankstellengelände führt. Eine weitere auf die Einfahrt für den \nAnlieferverkehr beschränkte Zufahrt ist an der Nordwestecke des Plangebiets zur \nO. festgesetzt. Im Übrigen setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur \nN.------straße und zur O. hin Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt fest. Für den \ngesamten Bereich zwischen den überbaubaren Flächen des südlichen \nGewerbegebiets und des Sondergebiets sind Stellplätze festgesetzt. Schließlich setzt \nder vorhabenbezogene Bebauungsplan - neben anderen Festsetzungen - \nverschiedene Lärmschutzwände fest, die zum einen das \"Drive In\" nach Westen und \nSüden sowie das Plangebiet insgesamt nach Westen (zur Bebauung An der M. \nhin) und Süden (zur Bebauung T. Weg hin) abschirmen sollen.\n\n10\n\nDas Verfahren zur strittigen Teilaufhebung sowie zur zeitgleich durchgeführten \nAufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 nahm folgenden \nVerlauf:\n\n11\n\nMit Schreiben vom 11. Januar 2002 beantragte die Beigeladene, ein Verfahren \nzur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 und Aufstellung eines \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten, u.a. mit dem Ziel, die \nplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Schnellrestaurants \n(Burger King) zu schaffen. Am 14. März 2002 fasste die \nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die entsprechenden Beschlüsse. \nNach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschloss der \nBauausschuss der Antragsgegnerin am 6. Februar 2003 die Offenlegung der \nPlanentwürfe, die gemäß Bekanntmachung vom 17. Februar 2003 in der Zeit vom \n25. Februar bis 25. März 2003 stattfand. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \nAnlässlich der Offenlegung regte die Beigeladene als Vorhabenträgerin des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans an, im vorgesehenen Sondergebiet einen \nLebensmittelmarkt mit einer Gesamtnutzfläche von 1.200 qm zuzulassen. Die \nAntragstellerin zu 4. sprach sich - zugleich im Namen der Anwohner des \nWohngebiets T. Weg/An der M. - gegen die Planung aus.\n\n12\n\nNach Durchführung einer vereinfachten Beteiligung gem. § 3 Abs. 3 iVm § 13 \nBauGB hinsichtlich verschiedener Änderungen des Plans, u.a. Änderung einer \nFestsetzung über Werbeanlagen, befasste sich die Stadtverordnetenversammlung \nder Antragsgegnerin am 22. Juli 2003 mit den eingegangenen Stellungnahmen. Die \nAnregung der Beigeladenen wies sie mit der Begründung zurück, die im \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zielten darauf ab, \nAuswirkungen im Sinne des Einzelhandelserlasses, wie Auswirkungen auf die \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Stadt oder auf die Versorgung der \nBevölkerung an anderer Stelle im Stadtgebiet zu verhindern. Den Einwendungen der \nAntragstellerin zu 4. wurde aus den auf den Seiten 6 ff. der Beschlussvorlage \nBA 172/2003, der die Stadtverordnetenversammlung am 22. Juli 2003 folgte, \ndargelegten Erwägungen nicht gefolgt. \n\n13\n\nAnschließend beschloss die Stadtverordnetenversammlung den \nDurchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung \nzur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 sowie zur Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sodann fasste sie die Satzungsbeschlüsse \nzur Teilaufhebung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die am 27. \nOktober 2003 bekannt gemacht wurden.\n\n14\n\nParallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und zur \nTeilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 wurde das Verfahren zu einer den \nFestsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechenden Änderung \ndes Flächennutzungsplans (49. Änderung) durchgeführt. Die Bekanntmachung der \nGenehmigung der 49. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte gleichfalls am \n27. Oktober 2003.\n\n15\n\nUnter dem 9. September 2003 waren der Beigeladenen zwei \nBaugenehmigungen gemäß § 33 BauGB erteilt worden. Sie erfassen ein \nFinanzdienstleistungszentrum im Bereich der östlichen überbaubaren Fläche des \nfestgesetzten Gewerbegebiets sowie ein Schnellrestaurant mit Drive-In-Schalter und \nAußengastronomie im südlichen Bereich der überbaubaren Fläche des festgesetzten \nSondergebiets und enthalten beide zugleich Festlegungen über die Errichtung von \nLärmschutzwänden. Beide Baugenehmigungen sind nicht bestandskräftig.\n\n16\n\nDie Antragsteller haben am 28. Oktober 2003 einen Normenkontrollantrag \ngestellt, der sich ursprünglich allein gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nrichtete. Am 24. November 2003 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag \nergänzend auch gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 gerichtet. \nMit Beschluss vom 28. November 2003 hat der Senat das Verfahren, soweit es sich \ngegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 richtet, von dem gegen den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan gerichteten Verfahren abgetrennt, das beim \nSenat unter dem Aktenzeichen 7 D 97/03.NE anhängig ist.\n\n17\n\nZur Begründung ihres Begehrens im vorliegenden, gegen die Teilaufhebung \ngerichteten Verfahren tragen die Antragsteller insbesondere vor, sie seien alle \nantragsbefugt. Keines ihrer Grundstücke liege weiter als 100 m Luftlinie von dem \nderzeitigen Baumarktgrundstück entfernt. Die künftige Art der Nutzung sei in keiner \nWeise abschließend geklärt. Es könne zu unterschiedlichsten Beeinträchtigungen \ndurch Geräusche und Gerüche sowie zu Sichtbehinderungen oder Lichteffekten \nkommen. Da die Reichweite der zu erwartenden Beeinträchtigungen von stark \nwechselnden Witterungsbedingungen und anderen komplexen Rahmenbedingungen \nabhänge, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die weiter entfernten \nAntragsteller beeinträchtigt würden; die Störungen ließen sich nicht verlässlich auf \neinen Radius von maximal 100 Metern begrenzen.\n\n18\n\nIhr Antrag sei auch begründet. Bei der Teilaufhebung habe die Antragsgegnerin \nin keiner Weise berücksichtigt, dass bei einer eventuellen Unwirksamkeit des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans das ursprünglich beplante \nBaumarktgrundstück automatisch den Regelungen des § 34 BauGB unterfalle. Die \nAntragsgegnerin habe daher bei der Teilaufhebung in gleicher Weise wie bei einer \nNeuplanung alle abwägungserheblichen Belange prüfen und berücksichtigen \nmüssen. Dies sei nicht geschehen, so dass ein schweres Abwägungsdefizit und \nsogar ein vollständiger Abwägungsausfall vorliege.\n\n19\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n20\n\ndie am 22. Juli 2003 als Satzung beschlossene \nTeilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 \n\"M. /T. Weg\" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nSie trägt insbesondere vor, den Antragstellern fehle die erforderliche \nAntragsbefugnis. Zwar treffe es zu, dass im Fall der Unwirksamkeit des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 der von der Teilaufhebung betroffene \nTeilbereich des Bebauungsplans Nr. 93/4 bei Fortbestand dieser Teilaufhebung \nbauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Dieser Bereich sei \njedoch bereits überwiegend bebaut. Die im Süden festgesetzte Ausgleichsfläche sei \nMitte der 90er Jahre in Abstimmung mit ihr - der Antragsgegnerin - mit kleinen \nAbweichungen von den Festsetzungen angelegt worden. Auch der festgesetzte \nLärmschutzwall an der Südgrenze des von der Teilaufhebung erfassten Bereichs sei \nrealisiert. Der Bebauungsplan Nr. 93/4 enthalte mithin keine noch nicht realisierten \nFestsetzungen, die dem Schutz der Umgebung, namentlich der Antragsteller, zu \ndienen bestimmt seien. Die Ausgleichsfläche bilde einen zusätzlichen Puffer \nzwischen den faktischen Bauflächen und dem Wohngebiet am T. Weg; \ngleiches gelte für die Grünflächen zwischen der westlichen Grenze des \nTeilaufhebungsgebiets und dem sich daran anschließenden Wohngebiet. Diese \nSituation wäre in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB beachtlich. \nEine über die nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 93/4 zulässige Bebauung \nhinausgehende Beeinträchtigung von Anliegerinteressen entstünde im Falle eine \nBebaubarkeit nach § 34 BauGB nicht. Nach der Teilaufhebung könnten etwaige \nBelange der Antragsteller hinsichtlich solcher Maßnahmen, die im früheren \nPlanbereich durchgeführt würden, entsprechend der Rechtsprechung des Senats \nberücksichtigt werden, denn bauliche Maßnahmen seien nach Aufhebung des Plans \nam Maßstab des § 34 BauGB, mithin auch dem Gebot der Rücksichtnahme, zu \nmessen. Im Übrigen würde jedenfalls den Antragstellern zu 5. bis 12 sowie 17. die \nAntragsbefugnis fehlen.\n\n24\n\nDer Antrag sei auch unbegründet. Aus der Selbständigkeit der Teilaufhebung \nfolge allerdings, dass sie auch dann Bestand haben könne, wenn sich der \nvorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen sollte. Dem Plangeber \nsei auch die sich an die vorhandenen Gegebenheiten anknüpfende \nplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB bewusst gewesen. Eine \nausdrückliche Auseinandersetzung hiermit habe jedoch nicht erfolgen müssen.\n\n25\n\nEine fiktive planungsrechtliche Situation nach § 34 BauGB löse zum einen unter \nden gegebenen besonderen Umständen im Plangebiet und seiner Prägung durch \nden Gebäudebestand weder Nutzungskonflikte hinsichtlich der anliegenden \nWohnbebauung noch sonstige bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen \naus. Zum anderen sei die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 aus der Sicht \ndes Plangebers nicht auf die Schaffung einer Situation nach § 34 BauGB \nausgerichtet gewesen, vielmehr habe die Basis für die Aufstellung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden sollen. Es würde eine \nÜberspannung des auch bei der Aufhebung von Bebauungsplänen (hier nach § 2 \nAbs. 4 BauGB a.F.) geltenden Abwägungsgebots darstellen, wollte man verlangen, \ndass sich der Plangeber in einem parallelen Teilaufhebungs- und \nNeuaufstellungsverfahren grundsätzlich von Beginn an mit der Situation auseinander \nzu setzen hätte, die bei einer Unwirksamkeitserklärung des neuen Bebauungsplans \ndurch das Normenkontrollgericht entstünde. Bei der Ermittlung, Bewertung und \nGewichtung des Abwägungsmaterials dürfe sich der Plangeber auf die Folgen der \nvon ihm angestrebten Realisierung des Plankonzepts beschränken. Daher habe es \nauch im vorliegenden Fall keiner vertieften Auseinandersetzung mit der als \ntheoretische Möglichkeit durchaus bewusst wahrgenommenen, jedoch nicht \nangestrebten Möglichkeit der Entstehung einer Situation nach § 34 BauGB \nbedurft.\n\n26\n\nSelbst wenn ein Defizit bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials \nbejaht würde, wäre dieser Mangel hier unbeachtlich, weil er weder offensichtlich noch \nauf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. An der Offensichtlichkeit \nfehle es, weil sie - die Antragsgegnerin - mit der Möglichkeit einer \nUnwirksamkeitserklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht habe \nrechnen müssen. Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis sei gleichfalls zu \nverneinen, da die Planung auch bei einer bewussten Auseinandersetzung mit den \nFolgen einer Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht anders \nausgefallen wäre. Auch im Falle der Anwendbarkeit des § 34 BauGB auf das \nbetroffene Baugebiet entstünden keine nachteiligen Auswirkungen auf die \nUmgebung oder sonstige bodenrechtlich beachtliche Spannungen.\n\n27\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 D 97/03.NE und der in \njenem Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne \nund sonstigen Unterlagen sowie von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDer Normenkontrollantrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt die nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.\n\n30\n\nDie Antragsbefugnis liegt vor, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die \nRechtsvorschrift - hier die als Satzung beschlossene Teilaufhebung des \nBebauungsplans Nr. 93/4 der Antragsgegnerin - in seinen Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen \nzu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen einer \nSatzung nach dem BauGB in einem Recht verletzt wird.\n\n31\n\nVgl. zum Erlass eines Bebauungsplans: BVerwG, \nUrteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 \nNr. 44, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, \nBRS 60 Nr. 46 und Urteil vom 26. Februar 1999 - \n4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n32\n\nAls verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. \n(nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater \nBelange in der Abwägung in Betracht. Der Private hat zwar keinen Anspruch auf \nDurchsetzung seiner Belange, wohl aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem \nGewicht entsprechend in der Abwägung abgearbeitet werden.\n\n33\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 \nCN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n34\n\nEntsprechendes gilt für den hier gegebenen Fall der (Teil-)Aufhebung eines \nBebauungsplans durch Satzung der Gemeinde, denn nach dem hier noch \neinschlägigen § 2 Abs. 4 BauGB a.F. (vgl. nunmehr § 1 Abs. 8 BauGB) ist auch im \nAufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB \na.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) zu beachten.\n\n35\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember \n1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30.\n\n36\n\nDas in § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) normierte \nAbwägungsgebot hat drittschützenden Charakter allerdings nur hinsichtlich solcher \nprivater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich \nsind Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - \n4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und Urteil vom \n26. Februar 1998 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; vgl. \nauch BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - \n4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45.\n\n38\n\nIn Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen Vertrauens \ngibt es insbesondere keinen Anspruch auf den Fortbestand eines \nBebauungsplans.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1993 - 4 NB \n14.93 -, NVwZ-RR 1994, 235 und Beschluss vom \n9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, NVwZ-RR 1997, \n213.\n\n40\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass das Interesse von Planbetroffenen an der \nBeibehaltung des bisherigen Zustands, namentlich auch an der Beibehaltung von \nRuhezonen, nicht abwägungsrelevant wäre.\n\n41\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - \n4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21.\n\n42\n\nInsoweit machen die Antragsteller insbesondere geltend, ihr Interesse, vor künftigen \nBeeinträchtigungen durch den Wegfall der Festsetzungen des Bebauungsplans \nNr. 93/4 und die dann zulässige bauliche Nutzung geschützt zu werden, sei bei der \nEntscheidung über die hier strittige Teilaufhebung nicht hinreichend berücksichtigt \nworden. Die Antragsgegnerin habe bei der Teilaufhebung in gleicher Weise wie bei \neiner Neuplanung alle abwägungserheblichen Belange prüfen und berücksichtigen \nmüssen. Dabei habe die Antragsgegnerin auch berücksichtigen müssen, dass bei \neiner eventuellen Unwirksamkeit des zeitgleich mit der Teilaufhebung erlassenen \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans der betroffene Bereich automatisch den \nbauplanungsrechtlichen Regelungen des § 34 BauGB unterfalle.\n\n43\n\nMit diesen Darlegungen machen die Antragsteller keine Belange geltend, die bei \nder hier strittigen Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 von der \nAntragsgegnerin abwägend zu berücksichtigen waren. \n\n44\n\nAllerdings unterliegt keinem Zweifel, dass die planende Gemeinde dann, wenn \nsie einen Bebauungsplan bzw. den Teilbereich eines Bebauungsplans isoliert für sich \naufhebt, im Rahmen ihrer Abwägung ermitteln, bewerten und gewichten muss, \nwelche Folgen die Aufhebung der im Plan getroffenen Festsetzungen für die hiervon \nBetroffenen - hierzu können auch die Nachbarn des von der (Teil-) Aufhebung \nerfassten Bereichs gehören - hat.\n\n45\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. November 2002 - \n7a D 141/00.NE -, JURIS-Dokumentation.\n\n46\n\nGrund hierfür ist, dass die (Teil-)Aufhebung als solche unmittelbar eine \nRechtsänderung bewirkt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im \nGeltungsbereich der (Teil-)Aufhebung beurteilt sich nicht mehr nach den \nFestsetzungen, die im aufgehobenen Bebauungsplan getroffen worden waren. \nMaßgeblich sind vielmehr dann - je nach der Lage des Bereichs im unbeplanten \nInnenbereich oder im Außenbereich - regelmäßig die Planersatzvorschriften des § 34 \nbzw. § 35 BauGB. Falls der aufgehobene Bebauungsplan einen bereits durch einen \nfrüheren Bebauungsplan überplanten Bereich überplant hat und die Festsetzungen \ndieses - seinerzeit nicht ausdrücklich aufgehobenen - früheren Bebauungsplans nach \ndem Grundsatz \"lex posterior derogat legi priori\" durch die Festsetzungen des neuen \nBebauungsplans nur überlagert worden sind, leben die überlagerten Festsetzungen \ndes früheren Bebauungsplans bei Unwirksamwerden des späteren Bebauungsplans \nwieder auf, so dass dann die Planersatzvorschriften des § 34 oder § 35 BauGB nicht \ngreifen.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - \n4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2.\n\n48\n\nAls Folge der isolierten Aufhebung von Festsetzungen eines Bebauungsplans \nkönnen mithin - je nach Sachlage - drei unterschiedliche neue Rechtslagen eintreten, \nnämlich Geltung des § 34 BauGB, Geltung des § 35 BauGB oder \"Wiederaufleben\" \nder Festsetzungen eines nach dem Grundsatz \"lex posterior derogat legi priori\" \nüberlagerten früheren Bebauungsplans. In jedem Fall hat die isolierte Aufhebung als \nsolche unmittelbar eine Änderung der Rechtslage zur Folge. Deren Auswirkungen \nauf die Rechtspositionen und abwägungsrelevanten Interessen der Betroffenen sind \nin die im Rahmen der Aufhebungsentscheidung vorzunehmende \nAbwägungsentscheidung einzustellen.\n\n49\n\nAnders liegt es hingegen, wenn - wie hier - die (Teil-)Aufhebung der \nFestsetzungen eines Bebauungsplans zeitgleich mit der Aufstellung eines neuen \nBebauungsplans verknüpft wird. In diesem Fall sind die Folgen, die sich aus dem \nneuen, an die Stelle der aufgehobenen Festsetzungen tretenden Recht ergeben, \nregelmäßig im Rahmen der Aufstellung des neuen Plans abwägend zu bedenken. \nAllein dieser neue Plan schafft die neuen rechtlichen Vorgaben für die künftige \nBeurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben. Die Rechtswirkungen der (Teil-) \nAufhebung des alten Plans bestehen lediglich darin, dass dessen Festsetzungen \nkünftig auf Dauer entfallen und nicht etwa von den Festsetzungen des neuen \nBebauungsplans nach dem Grundsatz \"lex posterior derogat priori\" mit der Folge \nüberlagert werden, dass sie bei Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans \ngleichsam \"wiederaufleben\". Bereits diese Folgewirkungen einer zeitgleich \nabgewickelten Kombination von (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans einerseits \nund Neuplanung andererseits sprechen dafür, die Abwägungsrelevanz der Folgen \ndes neuen Rechts regelmäßig allein der Neuplanung zuzuordnen, so dass die \nplanende Gemeinde im Rahmen der Abwägung über die (Teil-)Aufhebung sich mit \nden Folgen der Neuplanung - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht zu \nbefassen hat.\n\n50\n\nZutreffend weisen die Antragsteller allerdings darauf hin, dass sich die \nNeuplanung - aus welchem Grund auch immer - als ungültig erweisen kann. Der \nvorliegende Sachverhalt macht dies anschaulich deutlich. Die Neuplanung durch den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03/1, die für den Geltungsbereich dieses \nPlans nach dem Willen der Antragsgegnerin an die Stelle der mit gesonderten \nSatzungsbeschluss aufgehobenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 93/4 \ntreten sollte, ist wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 12 BauGB ungültig \nund deshalb vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag, das im Verfahren \ngleichen Rubrums 7 D 97/03.NE ergangen ist, für unwirksam erklärt worden. Als \nFolge dieser Unwirksamkeitserklärung würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit \nvon Vorhaben im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, das mit dem \nGebiet der hier strittigen Teilaufhebung identisch ist, bei Fortbestand der \nTeilaufhebung nach § 34 BauGB beurteilen. Dies folgt schon daraus, dass das \nfrühere Baumarktgelände und die im Süden bis zu den Wohngrundstücken der \nAntragsteller zu 1. bis 4. reichenden Flächen nach dem vorliegenden Kartenmaterial \neindeutig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Dies steht \nzwischen den Beteiligten auch außer Streit.\n\n51\n\nGleichwohl lässt sich aus dieser Folge der Unwirksamkeitserklärung des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 nicht - wie die Antragsteller meinen - \nherleiten, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung über die hier \nstrittige Teilaufhebung bereits auch die Folgen zu berücksichtigen hatte, die sich aus \nder - seinerzeit jedenfalls theoretisch denkbaren - Unwirksamkeit des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans und der daraus folgenden planungsrechtlichen \nBeurteilung nach § 34 BauGB ergeben würden. Der Sache nach würde dies \nbedeuten, dass eine planende Gemeinde dann, wenn sie die (Teil-)Aufhebung eines \nBebauungsplans zeitgleich mit der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans \nbeschließt, im Rahmen der Abwägung über die (Teil-)Aufhebung stets auch in ihre \nErwägungen einstellen müsste, dass sich der von ihr gewollte und zeitgleich auch als \nSatzung beschlossene neue Plan als rechtsfehlerhaft erweisen könnte. Eine solche \nSicht würde, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, die Anforderungen an das \nauch für die (Teil-)Aufhebung von Bebauungsplänen geltende Abwägungsgebot \nüberspannen. Geht die Gemeinde - wie hier - dergestalt vor, dass sie die (Teil-\n)Aufhebung eines Bebauungsplans zeitgleich mit einer Neuplanung verknüpft und \ndabei zum Ausdruck bringt, dass künftig allein die Festsetzungen des neuen \nBebauungsplans die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet steuern sollen, kann \nsie im Rahmen ihrer Abwägung über die (Teil-) Aufhebung davon ausgehen, dass \ndie - von ihr hinsichtlich ihrer Folgen gesondert abzuwägende - Neuplanung den an \nsie zu stellenden rechtlichen Anforderungen standhält. Hieraus folgt, dass die \nGemeinde sich im Rahmen der Abwägung über die von ihr nicht als isoliert wirkend \ngewollte (Teil-)Aufhebung nicht nur nicht mit den im Rahmen der Abwägung über die \nNeuplanung zu berücksichtigenden Folgen eben dieses neuen Rechts zu befassen \nhat, sondern dass sie auch nicht die - theoretisch stets denkbare - Möglichkeit \nabwägend berücksichtigen muss, die Neuplanung könne sich als unwirksam \nerweisen und deshalb könne das von der (Teil-)Aufhebung erfasste Gebiet - je nach \nSachlage - auch einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 oder § 35 BauGB \noder nach den Festsetzungen eines früheren, nur überlagerten Bebauungsplans \nunterliegen.\n\n52\n\nAnderes gilt im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb, weil die Neuplanung hier in \nder Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erlassen \nwurde.\n\n53\n\nAllerdings kann bei einem solchen Bebauungsplan auf Grund der normativen \nRegelungen des § 12 BauGB nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass \nder Plan - vorbehaltlich eventueller in einem Normenkontrollverfahren zu seiner \nUnwirksamkeitserklärung führender Mängel - auch auf Dauer Bestand hat. \nKennzeichen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist seine \nVorhabenbezogenheit. Diese kommt namentlich auch darin zum Ausdruck, dass sich \nder Vorhabenträger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Durchführungsvertrag - wie \nhier auch geschehen - verpflichten muss, das (bzw. die) im Vorhaben- und \nErschließungsplan festgelegte(n) Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist \ndurchzuführen. Kommt der Vorhabenträger dieser Verpflichtung nicht nach, \"soll\" die \nGemeinde nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB den Bebauungsplan - d.h. den \nvorhabenbezogenen Bebauungsplan, auch soweit er ggf. gem. § 12 Abs. 4 BauGB \nzulässigerweise über den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans \nhinausgreift - aufheben. Nach den Sätzen 2 und 3 der genannten Vorschrift kann der \nVorhabenträger aus der Aufhebung keine Ansprüche gegen die Gemeinde geltend \nmachen und kann diese Aufhebung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB \nerfolgen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist hiernach immanent, dass sein \nErlass mit dem Risiko behaftet ist, dass das mit ihm geschaffene Planungsrecht \nmöglichst einfach und entschädigungsfrei regelmäßig wieder beseitigt werden soll, \nwenn der Vorhabenträger ihn - soweit es um das (bzw. die) im Vorhaben- und \nErschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. \n§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) geregelte(n) Vorhaben geht - nicht fristgerecht \numsetzt.\n\n54\n\nDass die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan \"aufheben soll\" \nbedeutet jedoch nicht, dass die nicht-fristgerechte Umsetzung des Vorhaben- und \nErschließungsplans gleichsam automatisch zum Wegfall der Festsetzungen des \nvorhabenbezogenen Bebauungsplans führt und damit ohne weiteres in einer \nFallgestaltung der hier vorliegenden Art die planungsrechtlichen Vorschriften des \n§ 34 BauGB gelten. Die Gemeinde muss, um den vorhabenbezogenen \nBebauungsplan bei nicht-fristgerechter Umsetzung des Vorhaben- und \nErschließungsplans zum Erlöschen zu bringen, ihrerseits ein neues \nAufhebungsverfahren durchführen. § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB gibt ihr nur insoweit \neine Erleichterung, als dabei - je nach Sachlage - auch das vereinfachte Verfahren \nnach § 13 BauGB angewandt werden kann. Wenn die Gemeinde zur Beseitigung der \nRegelungen des fehlgeschlagenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans aber in \njedem Fall ein Aufhebungsverfahren durchführen muss, hat sie dabei auch zu \nberücksichtigen, ob sie es nur bei einer Aufhebung des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans bewenden lassen kann oder ob die dann eintretenden Folgen - \nGeltung des § 34 BauGB, des § 35 BauGB oder ggf. eines nur überlagerten früheren \nBebauungsplans - es zugleich sachgerechterweise gebieten, die Aufhebung \nihrerseits mit einer Neuplanung zu verknüpfen. Angesichts dessen besteht kein \nGrund, der Gemeinde abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen \njedenfalls dann, wenn sie zeitgleich mit der (Teil-) Aufhebung eines Bebauungsplans \neinen neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans erlässt, abzuverlangen, im \nRahmen der Abwägung über die (Teil-)Aufhebung bereits abwägend zu \nberücksichtigen, welches Recht bei einer - nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB durchaus \nin Betracht kommenden - Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan \ngelten wird und ob diese Folgen abwägend hingenommen werden können.\n\n55\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten:\nDie Antragsgegnerin brauchte sich bei ihrer Abwägungsentscheidung über die hier \nstrittige Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 nicht mit den Folgen abwägend \nzu befassen, die sich aus dem zeitgleich durchgeführten Erlass des im Verfahren \n7 D 97/03.NE strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 ergeben. \nEbenso wenig musste sie in ihre Abwägungserwägungen über die Teilaufhebung \neinstellen, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus Rechtsgründen als \nunwirksam erweisen und deshalb der hiervon betroffene Bereich wegen der strittigen \nTeilaufhebung einer künftigen planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB \nunterliegen könnte. Schließlich musste sie entsprechende Erwägungen auch nicht \ndeshalb anstellen, weil jedenfalls nicht auszuschließen war, dass die Beigeladene als \nVorhabenträgerin den einen Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nbildenden Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht umsetzen würde und \ndeshalb der vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls in der Regel - \naufzuheben sein würde. Die Berücksichtigung der sich aus dem dann geltenden \nRecht ergebenden Folgen konnte die Antragsgegnerin dem Aufhebungsverfahren \nbezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überlassen, das ggf. mit einer \nNeuplanung zur Vermeidung der sich aus der strittigen Teilaufhebung sonst \nergebenden Folgen einer Rechtslage nach § 34 BauGB zu verbinden wäre.\n\n56\n\nDie von den Antragstellern als abwägungsrelevant bezeichneten Auswirkungen \nder Teilaufhebung - Geltung des neuen, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan \nfestgelegten Rechts mit seinen nachteiligen Folgen bzw. eventuelle Geltung des § 34 \nBauGB mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen - waren mithin nicht \nGegenstand der für die strittige Teilaufhebung zu treffenden \nAbwägungsentscheidung. Für sonstige abwägungsrelevante Interessen der \nAntragsteller, die bei der Abwägungsentscheidung über die hier strittige \nTeilaufhebung zu berücksichtigen waren, ist nichts dargetan oder sonst \nersichtlich.\n\n57\n\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die hier strittige Teilaufhebung selbst \ndann, wenn man die Antragsbefugnis der oder zumindest einiger Antragsteller \nbejahen würde, jedenfalls nicht an dem von den Antragstellern geltend gemachten \nMangel bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange \nleiden würde. Im Übrigen sind Mängel der Teilaufhebung, die zu ihrer Ungültigkeit \nführen könnten, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich fehlt der strittigen \nTeilaufhebung nicht die auch für die (Teil-)Aufhebung von Bebauungsplänen \nerforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Die \nAntragsgegnerin hat, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat nachvollziehbar erläutert haben, die Festsetzungen für den hier betroffenen \nBereich des Bebauungsplans Nr. 93/4 aufgehoben, weil für die eingeschränkte \nprivate Nutzbarkeit im ausgewiesenen Sondergebiet \"Bau- und Heimwerkermarkt mit \nGartenmarkt\" kein Bedarf mehr bestand. Der frühere Betreiber des Baumarkts hatte \ndiesen aufgegeben und für eine Nachfolgenutzung ausschließlich zu \nBaumarktzwecken war kein Nutzungsinteressent vorhanden. In einer solchen \nSituation ist es städtebaulich gerechtfertigt, zur Vermeidung von Leerständen oder \ngar eines Brachfallens des Areals die Festsetzungen für das Sondergebiet mit ihren \ndeutlichen Einschränkungen einer privaten Nutzbarkeit aufzuheben.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n59\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n60\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die \nhier entscheidungserhebliche Frage, welche Abwägungserwägungen in die \nEntscheidung über die (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans einzustellen sind, \nwenn diese zeitgleich mit einer Neuplanung verknüpft wird, grundsätzliche \nBedeutung hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/7-d-112-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":19},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/7-d-112-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279713","retrieved":"2026-07-09 02:53:31.249079+00:00"}}