{"status":"available","doknr":"OLD279712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.6B542.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"6 B 542/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die dem \nPolizeipräsidium S. zum 00.00.0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe \nA 13 BBesO nicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden \nist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese tragen die Beigeladenen selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und die Beigeladenen verrichten Dienst als \nKriminalhauptkommissar bzw. Polizeihauptkommissare beim Polizeipräsidium (PP) \nS. . Sie haben jeweils eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO \ninne. In ihren aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 bzw. \n 00.00.0000 sind alle mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... \nübertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) beurteilt worden. Der Antragsteller hat \ndabei in allen Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten. Der Beigeladene zu 1. ist in den \nHauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\", \"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" mit \n4 Punkten und im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" mit 3 Punkten beurteilt worden. \nDem Beigeladenen zu 2. sind in den Hauptmerkmalen \"Leistungsergebnis\" und \n\"Sozialverhalten\" 4 Punkte und im Hauptmerkmal \"Leistungsverhalten\" 5 Punkte \nzuerkannt worden. Das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" ist bei ihm nicht beurteilt \nworden, da ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Mitarbeiter unterstanden. Der \nAntragsteller und die Beigeladenen nehmen ebenso wie vier weitere Beamte, die \nzum 00.00.0000 eine Beurteilung mit 4 Punkten erhalten haben, eine Funktion \nwahr, die gemäß dem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet ist. Sie üben \nderzeit sämtlich Führungsfunktionen aus und werden solche den Darlegungen des \nAntragsgegners zufolge auch nach einer Beförderung wahrnehmen.\n\n4\n\nDem PP S. ist für den Monat 00.0000 eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO zugewiesen worden, für die das PP den \nBeigeladenen zu 1. ausgewählt hat. Die beabsichtigte Stellenbesetzung ist bisher \nnicht durchgeführt worden, da ein Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im \nWege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle vorläufig nicht mit einem \nKonkurrenten zu besetzen, Erfolg hatte (vgl. Beschluss des Senats vom \n29. März 2005 \n- 6 B 216/05 -). Für den Monat Januar 2005 ist dem PP S. eine weitere \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugewiesen worden. Im Hinblick \ndarauf, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 1. bezüglich \nder für 00.0000 zugewiesenen Stelle wegen des vom Antragsteller durchgeführten \nVerfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht wie geplant umgesetzt werden \nkonnte, beabsichtigt der PP S. , nunmehr die für 00.0000 zugewiesene Stelle \nmit dem Beigeladenen zu 1. zu besetzen.\n\n5\n\nZur Begründung der Auswahl des Beigeladenen zu 1. hat der PP S. \nausgeführt, die Bewertung der Hauptmerkmale in den aktuellen Beurteilungen der \nzum Bewerberkreis zählenden Beamten lasse keinen Qualifikationsvorsprung \neinzelner Bewerber erkennen. Ein geringfügiger Unterschied in der Bewertung der \njeweiligen Hauptmerkmale verliere deutlich an Gewicht im Hinblick auf die \nGesamtnote der einzelnen Bewerber: Der Beigeladene zu 2. habe als einziger der \nsieben Bewerber im Hauptmerkmal \"Leistungsverhalten\" 5 Punkte erhalten, jedoch \nsei bei ihm das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" nicht bewertet worden. Die \nübrigen Konkurrenten hätten mit Ausnahme des Beigeladenen zu 1., dem im \nHauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" 3 Punkte zuerkannt worden seien, und einem \nweiteren Beamten, der im Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" ebenfalls mit 3 Punkten \nbewertet worden sei, in allen Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten. Die deshalb \nnotwendige Betrachtung der im Jahre 0000 erteilten Beurteilungen ergebe, dass nur \nnoch die beiden Beigeladenen, die damals mit 4 Punkten im Amt der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO bzw. 5 Punkten im Amt der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO beurteilt worden seien, leistungsbezogen in direkter Konkurrenz zueinander \nstünden. Die diesen Beamten im Jahre 0000 erteilten Beurteilungen ließen keine \nweitere Differenzierung erkennen. Nach den Kriterien \"letzte Ernennung\" und \n\"Standzeit zu der A 13-Funktion\" sei vorrangig der Beigeladene zu 1. zum Ersten \nPolizeihauptkommissar zu ernennen.\n\n6\n\nDen Antrag des Antragstellers,\n\n7\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem PP S. zum \n 00.00.0000 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO nicht mit einem \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist,\n\n8\n\nhat das Verwaltungsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die von \ndem Antragsgegner in einem Parallelverfahren dargelegten Gründe, warum er dem \nHauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" bei seiner Auswahlentscheidung keine \nmaßgebliche Bedeutung beigemessen habe, erwiesen sich als tragfähig. Der \nAntragsgegner habe der Besonderheit Rechnung getragen, dass einer der nach dem \nErgebnis ihrer aktuellen Regelbeurteilungen für die Beförderungsauswahl in Betracht \nkommenden Beamten, nämlich der Beigeladene zu 2., seine Führungsaufgaben im \nZeitpunkt der letzten Regelbeurteilung noch nicht wahrgenommen habe und damit in \nseiner letzten Regelbeurteilung noch keine Bewertung in diesem Hauptmerkmal habe \nerfahren können. Der Antragsgegner habe dieses Merkmal bei der \nAuswahlentscheidung in allen Fällen vernachlässigen dürfen. Ein qualitativer \nVergleich bezüglich dieses Hauptmerkmals sei nämlich nicht zwischen allen für die \nBeförderung in Betracht kommenden Beamten möglich gewesen. Angesichts der \nTatsache, dass zwischenzeitlich alle Bewerber Führungsaufgaben wahrnähmen, \nverbiete es sich ferner, einen Qualifikationsvorsprung aus der Bewertung der \n\"Mitarbeiterführung\" hinsichtlich der Bewerber anzunehmen, die bereits während des \nBeurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt \nVorgesetztenfunktion ausgeübt hätten. Zwar begegne die Bewerberauswahl insoweit \nBedenken, als der Antragsgegner im weiteren Verlauf der Auswahlentscheidung der \nsich aufdrängenden inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen im \nHinblick auf die Bewertung des Hauptmerkmals \"Leistungsverhalten\" bei dem \nBeigeladenen zu 1. mit 4 Punkten und dem Beigeladenen zu 2. mit 5 Punkten nicht \nzumindest im Sinne einer erforderlichen Begründungs- und Substantiierungspflicht \nnachgegangen sei. Trotz des insoweit bislang bestehenden Mangels wirke sich die \nFehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung jedoch nicht zu Gunsten des \nAntragstellers aus. Es erscheine nämlich - im Hinblick darauf, dass der Antragsteller \nim Gesamturteil seiner Regelbeurteilung aus dem Jahre 0000 lediglich 3 Punkte \nerhalten habe - als ausgeschlossen, dass ihm nach Beseitigung des Mangels ein \nVorrang gegenüber den Mitbewerbern einzuräumen wäre.\n\n9\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Der Umstand, dass einer \nder in Betracht kommenden Beamten im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" nicht \nbeurteilt worden sei, könne nicht dazu führen, dass dieses Merkmal im Bereich der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO vollständig ausgeblendet werde. Ansonsten werde \ndie qualitative Ausschärfung verzerrt. Die Rechtsprechung, der zufolge das \nHauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" in den niedrigeren Besoldungsgruppen außer \nAcht zu lassen sei, sei nicht auf Sachverhalte übertragbar, in denen es um \nBeförderungsstellen der höheren Besoldungsgruppen gehe. Die Führungsfunktion \nhabe in den letztgenannten Besoldungsgruppen einen anderen Stellenwert und sei \nals grundsätzlich bedeutungsvoll für die Beförderungsämter anzusehen. \n\n10\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern \nund dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattzugeben ist. Ein \nAnordnungsgrund ist gegeben, weil der Dienstherr die Beförderungsstelle, um die es \ngeht, vorrangig mit dem Beigeladenen zu 1. besetzen will. Ein Anordnungsanspruch \nist ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung erweist sich die \nEntscheidung über die Besetzung der Beförderungsstelle als fehlerhaft, und es ist \nnicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller den Beigeladenen in der erneut zu \ntreffenden Auswahlentscheidung vorgezogen wird.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat dem Unterschied, der sich in den aktuellen Beurteilungen \ndes Antragstellers und des Beigeladenen zu 1. hinsichtlich der Bewertung des \nHauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" ergibt, zu Unrecht keine Bedeutung \nbeigemessen. Die dafür genannten Gründe erweisen sich als nicht tragfähig. Dass \nder Beigeladene zu 2. im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" nicht beurteilt worden \nist, rechtfertigt es nicht, den Unterschied aus dem Qualifikationsvergleich \nauszublenden.\n\n12\n\nDie Begründung des Antragsgegners kann sich nicht auf die bisherige \nRechtsprechung des Senats stützen. Tatsächlicher Ausgangspunkt der betreffenden \nEntscheidungen,\n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n8. September 2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B \n1587/04 -, vom 16. September 2004 - 6 B 1913/04 - \nund vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -,\n\n14\n\nwaren sämtlich Fälle, in denen in den aktuellen Beurteilungen bei dem jeweiligen \nAntragsteller das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" beurteilt worden war, bei dem \njeweils ausgewählten Beigeladenen bzw. bei einem der ausgewählten Beigeladenen \nhingegen nicht. Hinzu trat die Besonderheit, dass die streitgegenständliche \nBeförderung die bis dahin ausgeübte Funktion unberührt lassen sollte und das \nangestrebte Amt typischerweise nicht mit Führungs- bzw. Vorgesetztenaufgaben \nverbunden war. Die in diesen Fallkonstellationen durch den Dienstherrn getroffene \nEntscheidung, dem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" keine ausschlaggebende \nBedeutung beizumessen, hat der Senat nicht beanstandet. Hieran ist festzuhalten: In \nder geschilderten Fallkonstellation muss es in der Entscheidungsfreiheit des \nDienstherrn stehen, ob er das Merkmal der Mitarbeiterführung im Rahmen der \nAuswahlentscheidung unberücksichtigt lässt oder den Umstand, dass der eine oder \nandere Beamte bereits Führungsfunktionen wahrgenommen hat und diesbezüglich \nbeurteilt worden ist, in seine Entscheidung einbezieht. Für beides lassen sich gute \nGründe anführen. \n\n15\n\nEin vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Das hier in Frage stehende \nBeförderungsamt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ist typischerweise mit \nVorgesetztenfunktionen verbunden, und sowohl der Antragsteller als auch die \nBeigeladenen haben bisher bereits solche Funktionen ausgeübt. Sie sollen dies nach \nAngaben des Antragsgegners auch in Zukunft tun. Im Übrigen ist, anders als in den \noben genannten Fällen, neben dem Antragsteller auch der für die Beförderung \nAusgewählte, der Beigeladene zu 1., im Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" beurteilt \nworden.\n\n16\n\nGeht es - wie hier - um ein Beförderungsamt, bei dem die Führung von \nMitarbeitern regelmäßig eine Rolle spielt, das also typischerweise mit \nVorgesetztenaufgaben verbunden ist, so kann die Beurteilung in diesem Punkt bei \nder Beförderungsentscheidung nicht von vornherein ausgeblendet werden. Das hat \nder Senat bereits in dem weitgehend sachgleichen Verfahren des Antragstellers \nbetreffend die seit 00.0000 besetzbare Planstelle mit Beschluss vom 29. März 2005 -\n 6 B 216/05 - entschieden. Angesichts der Bedeutung, die der \"Mitarbeiterführung\" \nfür ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO im Bereich der Polizei regelmäßig \nzukommt, ist es dem Dienstherrn verwehrt, sich auf den Hinweis zurückzuziehen, \ndass nicht alle dem Bewerberfeld zugehörigen Beamten im Hauptmerkmal \n\"Mitarbeiterführung\" beurteilt worden seien. Es kann nicht einleuchten, in dieser \nFallkonstellation von im wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Eine \nderartige Handhabung verstößt schon im Allgemeinen gegen das Prinzip der \nBestenauslese. Im Einzelfall kann sie überdies, wie der vorliegende Fall belegt, dazu \nführen, dass ein Beamter, der (bei gleichem Gesamturteil) in einem für die zu \nbesetzende Stelle relevanten Hauptmerkmal schlechter als ein Mitbewerber beurteilt \nworden ist, diesem bei ansonsten gleich beurteilten Hauptmerkmalen ohne \nstichhaltige Begründung vorgezogen wird. Eine solche Begründung ist aber \nunverzichtbar, wenn Unterschiede in den dienstlichen Beurteilungen außer Betracht \ngelassen werden sollen, deren Berücksichtigung sich - wie hier - aufdrängt oder \nwenigstens nahe liegt.\n\n17\n\nDie fehlerhafte Betätigung des Auswahlermessens war potentiell kausal für das \nAuswahlergebnis. Es erscheint nicht als ausgeschlossen, dass der Antragsteller im \nRahmen der erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor den \nBeigeladenen erhalten wird. Der Beurteilungsunterschied zwischen dem Antragsteller \nund dem Beigeladenen zu 1. hinsichtlich des Hauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" \nvermittelt dem Antragsteller sogar einen Qualifikationsvorsprung, sofern der \nDienstherr den Bewertungsunterschied nicht aus tragfähigen Gründen außer Acht \nlassen kann und lässt. Ebenso erscheint mit Blick auf das oben Ausgeführte \ndenkbar, dass dem Antragsteller - auf der Ebene der aktuellen Beurteilungen - in \nrechtsfehlerfreier Weise der Vorrang vor dem Beigeladenen zu 2. eingeräumt werden \nkann.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/6-b-542-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/6-b-542-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279712","retrieved":"2026-07-09 02:53:31.165386+00:00"}}