{"status":"available","doknr":"OLD279717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.15B874.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"15 B 874/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdefahren wird auf 533,23 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des \nAntragsgegners vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 26. April 2005 anzuordnen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Es ist nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg \nhat. \n\n5\n\nVgl. zu den Maßstäben im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen \nBeitragsbescheide OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, \nNWVBl. 1994, 337 f. \n\n6\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze zur Beurteilung einer \nbeitragsrechtlich relevanten Verbesserung einer Beleuchtungsanlage zu Grunde \ngelegt. \n\n7\n\nVgl. zu diesen Grundsätzen OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 15 A \n465/99 -, NVwZ-RR 2002, 299 (301); zuletzt bestätigt durch Beschluss vom \n4. August 2004 - 15 B 1351/04 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.\n\n8\n\nDer vom Verwaltungsgericht festgestellte und im Beschwerdeverfahren \nunbestritten gebliebene Sachverhalt einer deutlichen Erhöhung der Leuchtkraft \nrechtfertigt die Annahme, dass der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Dem von der Antragstellerin geltend \ngemachten Sonderumstand (Verschlechterung der Beleuchtungsverhältnisse durch \nForm und Größe der Leuchten) ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnicht weiter nachzugehen, da der Einwand - soweit ihm über das unerhebliche \nsubjektive Empfinden hinaus konkrete Tatsachen zu Grunde liegen sollten - in \ndiesem Verfahren nicht zu klären ist. Insbesondere ist der angeregte Ortstermin \nuntauglich, da er lediglich die Feststellung des gegenwärtigen Zustandes \nermöglichen würde. Damit bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen sofortigen \nVollziehbarkeit des Beitragsbescheides (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-874-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/15-b-874-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279717","retrieved":"2026-07-09 02:53:31.651377+00:00"}}