{"status":"available","doknr":"OLD279719","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.12A4371.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"12 A 4371/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\na) Es mag insoweit dahingestellt bleiben, ob der Beklagte mit der in der \nZulassungsschrift aufgestellten Behauptung, aus der ersten Leistungsakte der \nwirtschaftlichen Abteilung seines Jugendamtes aus der Zeit der Heimunterbringung \nergebe sich, \n\n5\n\ndass sein nach § 55 SGB VIII mit der Wahrnehmung der Vormundschaft \nbetrauter Abteilungsleiter 52.2 X. die Heimunterbringungsanträge für T. , \nN. und C. -E. vom 16. bzw. 22. Januar 1997 sowie das entsprechende \nAntragsformular für die Verlegung der drei Kinder in verschiedene Pflegefamilien aus \nMärz 1997 damals in seiner Funktion als Personensorgeberechtigter unterschrieben \nhabe,\n\n6\n\ndie im Einzelnen belegte Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern \nvermag, die streitige Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege sei ohne die \nerforderliche Beantragung durch den Berechtigten erfolgt. \n\n7\n\nb) Der Senat braucht auch nicht darüber zu befinden, ob die Pflegeeltern nur \nBekanntgabeadressat der Pflegegeldbescheide waren,\n\n8\n\nKunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 39 Rdnr. 7 \n\n9\n\nm. w. N.,\n\n10\n\noder ob diese Bescheide angesichts des Fehlens anderer Verfügungen auch \neine Gewährung der Hilfe an die - nicht anspruchsberechtigten - Pflegeeltern \nbeinhaltete.\n\n11\n\nVgl. zur Entscheidung über die Hilfegewährung durch Verwaltungsakt: Kunkel a. \na. O., § 27 Rdnr. 8\n\n12\n\nm. w. N.\n\n13\n\nc) Daraus, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch selbständig \nauf die materielle Rechtswidrigkeit der geleisteten Jugendhilfe gestützt hat, folgt für \ndas Zulassungsverfahren, dass in Bezug auch auf dieses Begründungselement \ndurchgreifende Zulassungsgründe vorgebracht werden müssen. \n\n14\n\nVgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 30. Okto-\n\n15\n\nber 2003 - 1 ZB 01.1961 -, NVWZ-RR 2004, 391 \n\n16\n\nm. w. N.\n\n17\n\nErnstliche Zweifel hat der Beklagte aber im Hinblick auf die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts zur mangelnden Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe in \nForm der Vollzeitpflege, die es auf der Grundlage der im Zulassungsverfahren nicht \nangegriffenen Auffassung getroffen hat, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung \nVoraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Kostenbeitrages sei, nicht im Sinne von \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, so dass sich das Urteilsergebnis ungeachtet \nder Erwägungen zu a) und zu b) nicht in Frage steht. \n\n18\n\nDer sorgfältig begründeten Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass die \nKlägerin und ihr Ehemann jedenfalls ab Januar 1999 in ihrer Erziehungsfähigkeit \nnicht beeinträchtigt gewesen sind, so dass keine den Anlass für Hilfe zur Erziehung \ngebende Mangelsituation mehr gegeben war, ist der Beklagte mit seiner \nthesenhaften Feststellung, aus der Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit für \nzwei Kinder Mitte 1998 könne nicht auf die hinreichende Kraft und Kompetenz für \ndrei weitere Kinder geschlossen werden, nicht hinreichend substantiiert entgegen \ngetreten. Um den Aussagewert der vom Verwaltungsgericht herangezogenen \nIndizien in Frage zu stellen, hätte der Beklagte konkrete Tatsachen vortragen \nmüssen, etwa anlässlich der Rückgabe der beiden älteren Kinder in den elterlichen \nHaushalt in eine eingehende fachliche Prüfung der Erziehungsfähigkeit auch für die \ndrei jüngeren Kinder eingetreten und zu einem - schriftlich festgehaltenen - negativen \nErgebnis gekommen zu sein. Den dem Senat vorliegenden Unterlagen - namentlich \nden Protokollen zu den ab Mitte 1998 geführten Hilfeplangesprächen und den \nBerichten zur Klärungs- und Aktivierungsphase der pädagogischen und \nfamilientherapeutischen Erziehungshilfe - ist dementsprechend eine ernsthafte \nProblematisierung dieses Themas auch nicht zu entnehmen. Auch im \nPsychologischen Gutachten in der Familiensache I. von Dr. G. S. an das \nAmtsgericht S1. zu 3 F wird auf S. 20 festgestellt, dass sich in den Berichten \ndes Jugendamtes und des T1. kein vollständiger Satz findet, der zum Ausdruck \nbringt, das deren \"VertreterInnen\" sich um einen intensiven und genauen Einblick in \nden Entwicklungsprozess der leiblichen Eltern bemüht hätten, dass sie ihn zu \nwürdigen wüssten und aus einer solchen Würdigung Schlussfolgerungen zu ziehen \nbereit wären.\n\n19\n\nIn gleicher Weise reicht die vom Beklagten gegebene Rechtfertigung nicht zur \nErschütterung der Feststellung des Verwaltungsgerichts aus, die Unterbringung von \nT. , C. -E. und N. in drei verschiedenen adoptionswilligen \nPflegefamilien an drei verschiedenen Orten sei eine absolut ungeeignete Maßnahme \ngewesen. Wenn der Beklagte geltend macht, dass prognostisch seinerzeit von einer \ndauerhaften Erziehungsunfähigkeit der leiblichen Eltern hätte ausgegangen werden \nmüssen, so dass es fachlich gerechtfertigt gewesen sein, die Option der \nUnterbringung in Pflegefamilien mit der Möglichkeit der Adoption wahrzunehmen, \nsteht das nicht nur im Widerspruch zu der Feststellung des Amtsgerichts S1. im \nBeschluss 11 X vom 13. Dezember 1996 zur Entziehung der elterlichen Sorge \nund Übertragung der Ergänzungspflegschaft auf das Jugendamt der Stadt S1. , \ndass die elterliche Sorge den Kindeseltern dann zurückübertragen werden könne, \nwenn durch ein Gutachten nach erfolgreichem Abschluss einer Suchttherapie für \njeden einzelnen Elternteil die Erziehungsfähigkeit für die Zukunft nachgewiesen \nwerde; das Amtsgericht wollte eine Rückkehr aller Kinder nämlich gerade nicht \nausschließen. Frühzeitig eine Adoption ins Auge zu fassen, ignorierte auch den - von \nBeginn an ausweislich zahlreicher Berichte unmissverständlich gegenüber der \nJugendhilfe geäußerten - Willen der Eltern, alle ihre Kinder zurückzubekommen, und \nihre dementsprechenden - bereits mit der Wegnahme der Kinder einsetzenden - \nBemühungen zur Wiedererlangung ihrer Erziehungsfähigkeit. Insbesondere \nwiderspricht die Argumentation des Beklagten aber auch den seinerzeitigen eigenen \nVorgaben seines Jugendamtes. So heißt es in einem von der Abteilung 51.24 \nabgefassten Bericht vom 13. Januar 1997: \n\n20\n\n\"Wenn die Kindeseltern, wie zur Zeit, auch in Zukunft die notwendigen Schritte \nbeibehalten (Therapie), und auch in Zukunft trocken bleiben, mit dem Jugendamt eng \nzusammen arbeiten und unter Umständen weiterführende Maßnahmen annehmen, \nist von einer Unterbringungsdauer der Kinder von zwei bis drei Jahren auszugehen. \n... Sollten die Eltern sich nicht stabilisieren und die Zukunft durch weitere Rückfälle \ngekennzeichnet sein, ist von einer Unterbringung unter Umständen bis zur \nSelbständigkeit auszugehen. Eine definitive Prognose ist zum jetzigen Zeitpunkt \nnicht abzugeben. Da die Rechtsprechung familienzusammenführend und/oder \nfamilienerhaltend ausgerichtet ist, sollte bzw. muss der Aspekt im Auge behalten \nwerden, dass durch die Unterbringung der Kinder nicht nur ein Bruch zwischen Eltern \nund Kindern herbeigeführt wird (was es sein wird), sondern ein zusätzlicher Bruch \ninnerhalb des Geschwisterverbundes muss vermieden werden.\"\n\n21\n\nLaut Aktenvermerk der Abteilung 51.27 vom 24. März 1997 will das Jugendamt \nvor dem Hintergrund des Wunsches und der Bemühungen der Eltern nach \nRückführung der Kinder in deren Unterbringung in Pflegefamilien durchaus eine \nGefahr der Entfremdung gesehen haben. In einem Schreiben der Abteilung 51.272 \nvom 29. August 1997 an das Amtsgericht S1. - Vormundschaftsgericht - wird auf \nSeite 8 ausgeführt, dass das Jugendamt S1. keinesfalls auf eine \nAdoptionsfreigabe der Kinder hinzuarbeiten beabsichtige; für die beiden älteren \nKinder bestehe langfristig die Möglichkeit einer Rückführung, während die Rückkehr \nder drei jüngeren Kinder in ihre Ursprungsfamilie allerdings eher unrealistisch sei. Die \nUnterbringung von T. , N. und C. -E. in Pflegefamilien findet schließlich \nauch im vorgenannten psychologischen Gutachten in der Familiensache I. an \ndas Amtsgericht S1. - 3 F - S. 18 bis 20 eine dementsprechende fachliche \nWürdigung, der der Beklagte im Zulassungsverfahren nichts Konkretes \nentgegengesetzt hat. \n\n22\n\nDie Behauptung, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Familien zur Verfügung \ngestanden haben sollen, die drei Kinder hätten aufnehmen können oder wollen, \nverhält sich nicht zum Problem der Adoptionswilligkeit der Pflegefamilien und ist auch \nim Übrigen nicht aussagekräftig, da ernsthafte Bemühungen um Pflegefamilien, die \nzumindest zwei der Kinder aufzunehmen bereit gewesen wären, weder mit der \nZulassungsschrift dargelegt werden noch sonst aus den dem Senat vorliegenden \nUnterlagen ersichtlich sind. \n\n23\n\n2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen, weil die Angriffe des \nBeklagten gegen die materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts sich \nnach dem Vorstehenden als nicht hinreichend substantiiert erweisen und deshalb \nkeinen begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich erst in einem Berufungsverfahren klären und \nentscheiden ließen.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n25\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/12-a-4371-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-08/12-a-4371-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279719","retrieved":"2026-07-09 02:53:31.803390+00:00"}}