{"status":"available","doknr":"OLD279757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.6A3355.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"6 A 3355/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des \nUrteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 0000 geborene Kläger ist Polizeivollzugsbeamter des beklagten \nLandes. Seit 0000 verrichtet er Dienst bei der Kreispolizeibehörde O. . 0000 wurde \ner zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) ernannt. Am \n 00.00.0000 wurde ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. \nSeit 0000 war er Leiter des Verkehrskommissariats bei der Polizeiinspektion Süd. \n\n3\n\nDer Landrat als Kreispolizeibehörde O. erteilte dem Kläger nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL) \nvom 25. Januar 1996, MBl. NRW. 1996 S. 278, später geändert durch ministeriellen \nRunderlass vom 19. Januar 1999, MBl. NRW. 1999 S. 96, mit Datum vom \n 00.00.0000 und vom 00.00.0000 dienstliche Regelbeurteilungen. Das \nGesamturteil lautete jeweils \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den \nAnforderungen\" (3 Punkte). \n\n4\n\nNach Einholung eines Beurteilungsbeitrags des bisherigen Leiters der \nPolizeiinspektion Süd und Erstbeurteilers des Klägers, Polizeioberrat T. , vom \n00.00.0000 - neuer Leiter der Polizeiinspektion T1. und Erstbeurteiler des Klägers \nwar ab 00.0000 Polizeioberrat L. - erteilte der Landrat dem Kläger unter dem \n 00.00.0000 eine dienstliche Regelbeurteilung, die (in Übereinstimmung mit dem \nVorschlag des Erstbeurteilers) wiederum mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und \nBefähigung ... entsprechen voll den Anforderungen\" schloss. Im Hinblick auf Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL (\"Haben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das \nLeistungsbild ausgewirkt, ist dies im Gesamturteil im einzelnen zu begründen\") führte \nder Beurteiler zur Begründung, dass das Gesamturteil sich gegenüber den \nvorangegangenen beiden Regelbeurteilungen des Klägers nicht verbessert habe, \naus: \n\n5\n\n\"Sie befinden sich seit dem 00.00.0000 in der \nVergleichsgruppe der Beamten der Bes. Gr. A 12. \nSie erhalten nunmehr die dritte Beurteilung im \nstatusrechtlichen Amt. \n\n6\n\nIm Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe \nführte die Lebens- und Diensterfahrung nicht zu dem \nErgebnis, Leistungsvorsprünge anderer Bediensteter \nausgleichen zu können.\n\n7\n\nEin positiveres Gesamturteil konnte daher - trotz \nder zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung - \nnicht zuerkannt werden.\"\n\n8\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und machte geltend: Die Beurteilung vom \n00.00.0000 sei rechtswidrig. Die nach den BRL vorgeschriebene Begründung des \nBeurteilers dafür, dass ihm zum dritten Mal innerhalb derselben Vergleichsgruppe ein \nnur durchschnittliches Gesamturteil zuerkannt worden sei, sei nichtssagend und \nformelhaft und somit unzureichend. In bestimmten Submerkmalen habe er sich \nzudem deutlich verbessert. Auch der Beurteilungsbeitrag habe die Tendenz zu 4 \nPunkten erkennen lassen. \n\n9\n\nDer Landrat holte eine schriftliche Stellungnahme des Erstbeurteilers \nPolizeioberrat M. ein. Dieser äußerte sich mit Datum vom 00.00.0000 wie folgt: Der \nBeurteilungsbeitrag sei angemessen berücksichtigt worden, indem das \nHauptmerkmal \"Leistungsverhalten\" sowie das Submerkmal \"Leistungsgüte\" mit 4 \nPunkten bewertet worden seien. Er, der Erstbeurteiler, habe dem Kläger in mehreren \nDienstgesprächen in den Jahren 0000 und 0000 mangelnden Fleiß sowie Defizite im \nBereich der Mitarbeiterführung vorgehalten. Der Kläger mache insbesondere im \nUmgang mit schwierigen Mitarbeitern teilweise einen überforderten Eindruck, setze \nzum Teil Entscheidungen nicht konsequent um, könne mehr leisten und betreibe als \nDienststellenleiter zu wenig Innovation. In dem letzten Dienstgespräch habe er eine \nVerstärkung seiner Bemühungen zugesagt. Eine positive Entwicklung sei jedoch nur \nim Bereich der Arbeitsquantität festgestellt worden, und zwar erst nach dem Ende \ndes Beurteilungszeitraums.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.0000 zurück: Die Beurteilung vom 00.00.0000 sei nicht zu \nbeanstanden. Die Begründung dafür, dass sich Lebens- und Diensterfahrung beim \nKläger nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten, genüge den \nAnforderungen der Nr. 8.1 BRL. Sie lasse erkennen, dass sowohl eine \nLeistungssteigerung gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen nicht \nerkennbar gewesen sei als auch der Quervergleich in der Vergleichsgruppe das \nGesamturteil von 3 Punkten gerechtfertigt habe. Das werde durch die Stellungnahme \ndes Erstbeurteilers verdeutlicht.\n\n11\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und auf seine Widerspruchsbegründung Bezug \ngenommen. Ergänzend hat er geltend gemacht: Die von der Rechtsprechung,\n\n12\n\netwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht 2001, 338 = Der Öffentliche Dienst \n(DÖD) 2000, 266, \n\n13\n\nentwickelten Anforderungen an die in Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL vorgeschriebene \nBegründung des Endbeurteilers für ein Abweichen vom Vorschlag des Erstbeurteilers \naus einzelfallübergreifenden Gesichtspunkten seien entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht auf die nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL vorgesehene Begründung des \nEndbeurteilers dafür übertragbar, dass sich bei dem Beurteilten Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt hätten. Hier reiche \neine schematische und pauschale Begründung nicht aus. Vielmehr müsse auf den \nEinzelfall eingegangen werden. Denn gemäß Nr. 6 BRL wirke sich Diensterfahrung in \nder Regel positiv auf das Leistungsbild aus. Somit bestehe bei einer Ausnahme \nhiervon eine erhöhte Plausibilisierungspflicht entsprechend den Maßgaben für eine \nAbweichung gemäß Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL, wenn diese auf einer \nanderslautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils \ndurch den Endbeurteiler beruhe. Die vom Beklagten mit dem Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.0000 nachgeschobene Begründung in Gestalt des Hinweises auf die \nStellungnahme des Erstbeurteilers sei nicht Gegenstand der \nBeurteilerbesprechungen gewesen und auch sachfremd. Die Angaben von \nPolizeioberrat L1. träfen nicht zu. Die \"Kritikgespräche\" seien ganz anders \nverlaufen. In dem ersten Gespräch habe er Polizeioberrat L1. - kurz nach dessen \nDienstantritt als Leiter der Polizeiinspektion T1. - um Hilfe dabei gebeten, für seinen \npsychisch kranken Abwesenheitsvertreter im Verkehrskommissariat eine andere \nVerwendung zu finden. Polizeioberrat L1. sei jedoch seiner \nFührungsverantwortung nicht nachgekommen, sondern habe lediglich darauf \nverwiesen, er erwarte, dass insoweit eine Basis für eine gedeihliche Zusammenarbeit \ngefunden werde. Das zweite Gespräch sei ebenfalls auf seine, des Klägers, \nVeranlassung zustande gekommen, und zwar wegen seiner damaligen (erfolglosen) \nBewerbung um eine andere Führungsposition. Obwohl Polizeioberrat L1. erst seit \nvier Monaten Leiter der Polizeiinspektion T1. gewesen sei, habe er ihm gesagt, er \nsehe ihn bis auf weiteres als \"3-Punkte-Mann\" an, und ihn zur Rücknahme der \nBewerbung zu bewegen versucht. In einem weiteren Gespräch sei lediglich \nklargestellt worden, dass die Beschwerde eines seiner Mitarbeiter im \nVerkehrskommissariat über die Urlaubsplanung nicht begründet sei. Durch das vierte \nGespräch (am 00.00.0000) habe Polizeioberrat L1. bereits im Vorfeld der \nvorliegend angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 eine \"schlüssig \nnegative Aktenlage\" schaffen wollen. Als Leiter des Verkehrskommissariats habe er \nes nicht mit \"schwierigen\", sondern mit drei ernstlich psychisch kranken Mitarbeitern \nund außerdem mit einem \"trockenen Alkoholiker\" (bei insgesamt sieben Mitarbeitern) \nzu tun gehabt. Dennoch habe er das Verkehrskommissariat funktionsfähig gehalten. \nDies hätten seine Vorgesetzten bewusst ignoriert. Im übrigen hätten sich seine \nLeistungen im Vergleich zum Beurteilungszeitraum der vorangegangenen \ndienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 gesteigert. Zum Beispiel seien \nSubmerkmale zu den Hauptmerkmalen \"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" in \nder Beurteilung vom 00.00.0000 besser bewertet worden. Es sei nicht ersichtlich, \nin welcher Weise und in welcher Form die hier streitgegenständliche Problematik der \nNr. 8.1 BRL in den Beurteilerbesprechungen erläutert worden sei und ob die \nErstbeurteilung im Entwurf damals schon vorgelegen habe. Von daher gesehen sei \ndas gesamte Beurteilungsverfahren fehlerhaft.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 00.00.0000 zu verurteilen, die \ndienstliche Beurteilung durch den Landrat als \nKreispolizeibehörde O. vom 00. (richtig: 11.) \n00.00.0000 aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu \nbeurteilen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr hat ausgeführt: Die vom Endbeurteiler in der Beurteilung vom 00.00.0000 \ngegebene Begründung für die Nichtverbesserung des Gesamturteils gegenüber den \nvorangegangenen beiden Beurteilungen entspreche den Anforderungen der Nr. 8.1 \nBRL. Die Stellungnahme von Polizeioberrat L1. plausibilisiere lediglich diese \nBegründung. Damit sei keine andere Begründung nachgeschoben worden. Der \nKläger werte die von Polizeioberrat L1. mit ihm geführten Gespräche lediglich \nanders, bestätige jedoch deren Inhalt. Das Beurteilungsverfahren sei insgesamt \nfehlerfrei durchgeführt worden. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben: Die dem Kläger erteilte \ndienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 sei rechtswidrig und somit unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen. Entgegen der Auffassung des \nKlägers seien zwar Verstöße gegen das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene \nBeurteilungsverfahren nicht festzustellen. Es fehle aber an einer ausreichenden \nBegründung dafür, dass der Kläger zum dritten Mal innerhalb derselben \nVergleichsgruppe lediglich ein durchschnittliches Gesamturteil erhalten habe. Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL fordere eine ins einzelne gehende Begründung dafür. Diese habe der \nEndbeurteiler in der Beurteilung nicht gegeben. Eine vom Richtliniengeber gebilligte \noder zumindest geduldete abweichende Verwaltungspraxis sei nicht ersichtlich. Nach \nden ministeriellen Erläuterungen zu den Beurteilungsrichtlinien solle die Begründung \nin Fällen wie dem vorliegenden \"den Beurteilten aufzeigen, warum im Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- und Diensterfahrung \nkein positiveres Ergebnis erzielt wurde\". Somit werde eine auf die Person des \nbeurteilten Beamten eingehende Begründung verlangt, die die Gesichtspunkte \naufzeige, welche für die ausgebliebene Qualifikationssteigerung maßgebend seien. \nDas entspreche sowohl dem Wortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL als auch dem Willen \ndes Richtliniengebers. Dieser betone damit die aus seiner Sicht gegebene \nbesondere Bedeutung des Dienstalters zusätzlich. Die Gründe dafür, warum die \ngrößere Lebens- und Diensterfahrung sich nicht positiv auf das Leistungsbild \nausgewirkt hätten, erschlössen sich regelmäßig nur dann, wenn die individuelle \nLeistungsentwicklung des Beurteilten in den Blick genommen werde. Diese sei dann \nin der Beurteilung selbst niederzulegen. Daran fehle es hier. Daran ändere die \nStellungnahme des Erstbeurteilers vom 00.00.0000 nichts. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL \nschreibe ausdrücklich vor, dass die Begründung in der Beurteilung selbst zu erfolgen \nhabe. Im übrigen genüge für sie nicht, dass lediglich Defizite aufgezeigt würden. Falls \nfür den Endbeurteiler ausnahmsweise Gründe dafür, warum sich die größere \nBerufserfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt habe, nicht ersichtlich \nseien, sei dies in der Begründung zum Ausdruck zu bringen.\n\n20\n\nMit der (vom Verwaltungsgericht zugelassenen) Berufung macht der Beklagte \ngeltend: Die Vergabe des wiederum nur durchschnittlichen Gesamturteils sei \nausreichend begründet worden. Die Pflicht hierzu habe sich daran zu orientieren, \nwas tatsächlich möglich und zulässig sei. Die Begründung könne beziehungsweise \nmüsse in gewisser Weise formelhaft sein. Das ergebe sich aus dem o.a. Beschluss \ndes OVG NRW vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.. Zudem komme es \nnicht zwingend auf den Wortlaut der Richtlinien an, und hier habe sich die \nVerwaltungspraxis von den Richtlinien entfernt. Das ergebe sich aus einem (mit dem \nProtokoll über eine Tagung der Leiter der Polizeibehörden im Regierungsbezirk \nE. vom 00.00.0000 den Kreispolizeibehörden zugänglich gemachten) \nschriftlichen Vorschlag des Innenministeriums \"Möglichkeiten zur Begründung \ngemäß Ziffer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien\". Die darin als ausreichend erachtete \nBegründung entspreche derjenigen, die der Endbeurteiler in der dienstlichen \nBeurteilung des Klägers gegeben habe. Außerdem sei die individuelle \nLeistungsentwicklung des Klägers in den Blick genommen worden. Bei immerhin 15 \nBeamten der Vergleichsgruppe des Klägers habe es sich um die dritte Beurteilung im \nselben statutsrechtlichen Amt gehandelt, und sieben dieser Beamten (einschließlich \ndes Klägers) hätten dasselbe Gesamturteil wie in den beiden vorangegangenen \nBeurteilungen erhalten. Das Leistungsbild könne vom Endbeurteiler nie losgelöst von \neiner Quervergleichsbetrachtung bewertet werden. Somit lägen auch beim Kläger die \nGründe, aus denen er ein besseres Gesamturteil nicht erhalten habe, nicht allein in \nseiner Person und in den von ihm gezeigten Leistungen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr verweist auf die Begründung seines Widerspruchs, auf sein erstinstanzliches \nVorbringen und auf die von ihm als zutreffend bezeichneten Gründe des \nangefochtenen Urteils. Ergänzend führt er aus: Entscheidend sei, dass Nr. 8.1 BRL \neine Begründung \"im einzelnen\" fordere. Eine vom Beklagten für sich in Anspruch \ngenommene davon abweichende Verwaltungspraxis habe es damals noch nicht \ngegeben. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Vorschlag des Innenministeriums \n\"Möglichkeiten zur Begründung gemäß Ziffer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien\" den \nKreispolizeibehörden mit dem Protokoll der Tagung vom 00.00.0000 \nzugegangen sei. Zudem handele es sich bei diesem Schriftstück - wie auch bei dem \nvom Beklagten des weiteren angeführten Vorlagepapier der Bezirksregierung \nE. - nicht um einen deutlichen Hinweis oder um eine Weisung, sondern \nlediglich um eine rechtliche Einschätzung des Richtliniengebers. Diese stehe auch im \nWiderspruch zum Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht. Hiernach sei nicht erkennbar, dass der Wille des \nRichtliniengebers sich geändert habe. Maßgebend sei insoweit die tatsächliche \nVerwaltungspraxis. Nicht maßgeblich seien hingegen reine Vorschläge zur \nGestaltung der Verwaltungspraxis. Es sei nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden \nZusammenhang eine dem ministeriellen Schreiben entsprechende abweichende \nÜbung durchgesetzt habe. Der Grundsatz der Praktikabilität von \nVerwaltungsvorschriften ändere daran nichts. Somit entspreche die dienstliche \nBeurteilung vom 00.00.0000 nicht dem Begründungserfordernis der Nr. 8.1 BRL. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (davon 1 Hefter Personalakten) Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufung ist begründet. Die dem Kläger mit Datum vom 00.00.0000 erteilte \ndienstliche Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nrechtlich nicht zu beanstanden. Somit ist das angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n28\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt \nnachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte \nsollen nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung \nein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der \nBeamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - \nzahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner \nLaufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich \ngegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung \ndarauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe \nnicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n29\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, \nBeschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, \na.a.O., und - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161.\n\n30\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass die dem Kläger erteilte \nBeurteilung unter einem durchgreifenden rechtlichen Mangel leidet. Weder ist \nersichtlich, dass das dem Kläger zuerkannte Gesamturteil von 3 Punkten nach der \nBenotung der Haupt- und Submerkmale sowie im Hinblick auf den \nBeurteilungsbeitrag vom 00.00.0000 nicht plausibel ist, noch hat der Beurteiler - \nwas allein noch im Raum steht - gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insoweit \nkommt allein eine Verletzung der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL (\"Haben sich Lebens- und \nDiensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies im \nGesamturteil im einzelnen zu begründen\") in Betracht. Weitere Verfahrensverstöße \nscheiden aus, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und wie der \nKläger auch nicht mehr geltend macht. \n\n31\n\nDem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass die von dem \nEndbeurteiler gegebene Begründung dafür, dass der Kläger auch in der dritten \nRegelburteilung im Amt eines Polizeihauptkommissars der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO lediglich das Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll \nden Anforderungen\" nicht den Vorgaben der o. a. Nr. 8.1 Abs. 2 BRL entspricht. Die \nin der Beurteilung gegebene Begründung beschränkt sich auf den allgemeinen \nHinweis, die Lebens- und Diensterfahrung des Klägers habe im Quervergleich \ninnerhalb der Vergleichsgruppe nicht zu dem Ergebnis geführt, Leistungsvorsprünge \nanderer Bediensteter ausgleichen zu können. Das beinhaltet nicht die nach dem \nWortlaut der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL in der dienstlichen Beurteilung vorzunehmende \nBegründung \"im einzelnen\". Damit wird eine über den Verweis auf den Quervergleich \nin der Vergleichsgruppe hinausgehende Erläuterung für den Beurteilten verlangt, aus \nder er entnehmen kann, an welchen Gründen es im einzelnen liegt, dass die \nwachsende Lebens- und Diensterfahrung sich bei ihm anders als im Regelfall nicht \npositiv auf sein Leistungsbild ausgewirkt hat. Die von der Rechtsprechung \naufgestellten Grundsätze für eine Abweichungsbegründung nach Nr. 9.2. Abs. 2 Satz \n2 BRL, deren Grundlage vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen, etwa \neiner im Quervergleich zu wohlwollenden Bewertung des Erstbeurteilers, liegt,\n\n32\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O., \n\n33\n\nfinden hier keine Anwendung. Das wird durch die Erläuterungen des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen zu den BRL, Stand 1. März \n1999, Seite 119, bestätigt:\n\n34\n\n\"Die Begründung soll in diesen Fällen den \nBeurteilten aufzeigen, warum (Unterstreichung durch \ndas Gericht) im Quervergleich innerhalb der \nVergleichsgruppe trotz der zunehmenden Lebens- \nund Diensterfahrung kein positiveres Ergebnis erzielt \nwurde\".\n\n35\n\nHiernach wird verlangt, dass dem Beurteilten die Gründe für den \nleistungsmäßigen \"Stillstand\" im Quervergleich verdeutlicht werden. Die \nAusführungen in der Beurteilung des Klägers beschränken sich jedoch darauf, dass \nder Kläger im Quervergleich keine bessere Beurteilung habe erhalten können. \nGründe hierfür werden nicht genannt. Das reicht nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL nicht aus. \n\n36\n\nDennoch liegt in der unzulänglichen Berücksichtigung von Nr. 8.1 Abs. 2 BRL \nkein zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führender Verstoß gegen \nVerfahrensvorschriften.\n\n37\n\nDer Senat lässt offen, ob sich dies gemäß dem Vorbringen des beklagten Landes \naus einer schon zum Zeitpunkt der Erstellung der Regelbeurteilungen 0000 von Nr. \n8.1 Abs. 2 BRL abweichenden gefestigten Verwaltungspraxis ergibt. Hat der \nDienstherr, wie hier, Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, \nsind die Beurteiler unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes an diese Richtlinien - auch hinsichtlich des anzuwendenden \nVerfahrens - grundsätzlich gebunden. Das unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 \n- 6 A 4754/00 -, Recht im Amt 2001 (RiA), 249, \nm.w.N.\n\n39\n\nJedoch kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht \nentscheidend auf den Wortlaut der Richtlinien an. Verwaltungsvorschriften wie die \nBRL sind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche \nVerwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist hiernach die in ständiger Praxis \ngeübte, wenn auch u. U. von den Richtlinien abweichende tatsächliche Handhabung, \nwenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird.\n\n40\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38 = RiA \n2000, 283, sowie Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B \n21.00 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - \n6 A 4754/00 -, a.a.O., m.w.N.\n\n41\n\nDer Senat hält es jedoch für zweifelhaft, dass die tatsächliche Handhabung der 8.1 \nAbs. 2 BRL schon anlässlich der Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Klägers \nvom 00.00.0000 nicht mehr dem Wortlaut dieser Verwaltungsvorschrift folgte, d.h. \ndass die Beurteiler sich beim Ausbleiben einer Leistungssteigerung des Beurteilten \nauch bei der dritten Regelbeurteilung in derselben Vergleichsgruppe einheitlich, also \nim gesamten Geltungsbereich der BRL, auf eine Begründung beschränkten, wie sie \ndem Kläger in seiner Beurteilung gegeben wurde. Der Beklagte verweist darauf, die \nKreispolizeibehörden hätten auf entsprechende Anfragen bei den Aufsichtsbehörden \nim 00.0000 einen schriftlichen Vorschlag des Innenministeriums \"Möglichkeiten zur \nBegründung gemäß Ziffer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien\" mit u. a. dem (mit einer \nKopie des Schreibens vorgelegten) Wortlaut erhalten:\n\n42\n\n\"... wird folgende Formulierung für ausreichend \ngehalten:\n\n43\n\n'Mit dieser Beurteilung werden Sie zum dritten \nMal in einer Vergleichsgruppe beurteilt. Diese \nBeurteilung sieht ein Gesamturteil vor,\n\n44\n\n(je nach Fallgestaltung einsetzen)\n\n45\n\n- das weder im Vergleich zur letzten noch im \n Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine \n Verbesserung darstellt\n\n46\n\n- das schlechter ist als das Gesamturteil der \n vorangegangenen Beurteilung (zu dieser\n Fallgruppe nachfolgend Ziffer 3).\n\n47\n\nHaben sich Lebens- und Diensterfahrung nicht \npositiv auf das Leistungsbild ausgewirkt, ist dies \ngemäß Ziffer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien zu \nbegründen. Ich teile Ihnen daher mit, dass im \nQuervergleich innerhalb ihrer Vergleichsgruppe trotz \nzunehmender Lebens- und Diensterfahrung ein \npositiveres Ergebnis nicht festgestellt werden \nkann.'\n\n48\n\nEine weitergehende Begründung anhand \neinschlägiger Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmale \nsollte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, \nwenn jene Merkmale durchgehend oder in diesem \nZusammenhang signifikant als unterdurchschnittlich \neingestuft worden sind.\"\n\n49\n\nDiesem Vorschlag ist der Endbeurteiler zwar bei der Beurteilung des Klägers vom \n00.00.0000 gefolgt. Gegen eine bereits damals gefestigte Verwaltungspraxis spricht \naber, dass die Pflicht des Endbeurteilers zur Abgabe einer Begründung nach Nr. 8.1 \nAbs. 2 BRL bei den Regelbeurteilungen im Jahre 0000 zum ersten Mal bedeutsam \nwurde. Es handelte sich um die dritten Regelbeurteilungen nach Einführung der BRL \nim Jahre 1996, und die Begründung war erst dann vorgesehen, wenn der zu \nbeurteilende Beamte zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe des selben \nstatusrechtlichen Amtes beurteilt wurde (vgl. die erwähnten Erläuterungen des \nInnenministeriums zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Seite 119). Zudem besteht eine \ntatsächliche Vermutung für die Deckungsgleichheit zwischen dem Inhalt der \nRichtlinien und der Verwaltungspraxis.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1981 - 7 C \n8.79 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1981, 1149; \nSchnellenbach, die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und der Richter, 3. Auflage 2005, Rdnr. \n140.\n\n51\n\nUnter diesen Umständen spricht einiges dafür, dass die vom Beklagten angeführten \n\"Möglichkeiten zur Begründung gemäß Ziffer 8.1 der Beurteilungsrichtlinien\" \neinschließlich des Vorlagepapiers der Bezirksregierung E. lediglich den \nVersuch beinhalteten, eine Verwaltungspraxis zu Nr. 8.1 Abs. 2 BRL erst zu \nentwickeln bzw. diese Entwicklung zu unterstützen, eine bereits feststehende \nabweichende Verwaltungspraxis also noch nicht begründet worden war.\n\n52\n\nDie dienstliche Beurteilung des Klägers vom 00.00.0000 entspricht dessen \nungeachtet jedenfalls inzwischen den rechtlichen Anforderungen auch in Bezug auf \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL. Das ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Mangel der danach \nvorgeschriebenen Begründung geheilt worden ist. Der Endbeurteiler hat sich die von \nihm eingeholte schriftliche Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 00.00.0000 \nanhand der zunächst mündlichen Wertung des Erstbeurteilers nach Erörterung in \nden Beurteilerbesprechungen zu eigen gemacht. Das hat der Endbeurteiler in seiner \nschriftlichen Vorlage des Widerspruchs des Klägers an die Bezirksregierung E. \nunter Hinweis auf den Inhalt der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 00.00.0000 \nbekräftigt. Auf diese Stellungnahme wird außerdem in dem Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.0000 entscheidend abgestellt. Schließlich ist dem Kläger im \nKlageverfahren die schriftliche Stellungnahme des Erstbeurteilers zugänglich \ngemacht worden. Er hat sie - zutreffend - als ergänzende Begründung im Rahmen \nder Nr. 8.1 Abs. 2 BRL angesehen. \n\n53\n\nDiese Begründung lässt auch erkennen, warum der Endbeurteiler dem Kläger \nzum dritten Mal im selben statusrechtlichen Amt ein nur durchschnittliches \nGesamturteil zuerkannte: Sie enthält die Schilderung einer Reihe von \nleistungsmäßigen Einschränkungen (mangelnder Fleiß, Defizite bei der \nMitarbeiterführung, Überforderung, zum Teil fehlende Konsequenz bei der \nUmsetzung von Entscheidungen, Innovationsmängel), die die erneute Vergabe eines \nbloß durchschnittlichen Gesamturteils nachvollziehbar machen. Mehr kann nicht \ngefordert werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der \nBeurteiler nicht darüber hinaus verpflichtet, nach den Ursachen des \nLeistungsstillstands bei dem beurteilten Beamten zu forschen und diese verbal \ndarzustellen. Der Kläger bestreitet die aufgezeigten Einschränkungen im Kern auch \nnicht. Er setzt dem nur seine eigene - unmaßgebliche - Wertung seiner Leistung \nentgegen. Der Streit, ob der Erstbeurteiler mit dem Kläger Mitarbeiter- oder \nKritikgespräche führte bzw. von wem die Gespräche initiiert worden waren, ist hierbei \nunmaßgeblich. Der Umstand, dass diese Begründung erst auf die Einwendungen \ndes Klägers gegen seine dienstliche Beurteilung nachgeholt wurde, ist unschädlich. \nNr. 8.1 Abs. 2 BRL verlangt zwar eine ins Einzelne gehende Begründung \"im \nGesamturteil\". Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, die Heilung eines Mangels sei \ninsoweit ausgeschlossen: Nr. 8.1 Abs. 2 BRL beinhaltet eine besondere Ausprägung \nder allgemein bestehenden Pflicht des Dienstherrn zur Plausibilisierung dienstlicher \nBeurteilungen; der Dienstherr muss auf begründete Einwände allgemein und \npauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so dass sie für den \nbeurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 \n-, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \nBand 60, 245. \n\n55\n\nZugleich resultiert die in Nr. 8.1 Abs. 2 BRL vorgesehene besondere Begründung \naus der in Nr. 6 BRL ausgedrückten Vermutung, dass größere Diensterfahrung sich \npositiv auf das Leistungsbild des Beamten auswirkt. Auf das Beurteilungsergebnis \nwirkt sich die Begründungspflicht nicht unmittelbar aus. Sie zielt in erster Linie auf \neine gesteigerte Information des Beurteilten. Ihm sollen die Gründe für seinen \n(unerwarteten) leistungsmäßigen Stillstand im Vergleich mit den anderen Beamten \nseiner Vergleichsgruppe besonders verdeutlicht werden. Hinzu kommt, dass dem \nBeurteiler vor der Bescheinigung eines erneuten leistungsmäßigen Stillstands die \nnotwendige Einzelfallbetrachtung - zu der er ohnehin verpflichtet ist - nochmals \nverdeutlicht werden soll.\n\n56\n\nUnter diesen Umständen ist die Behebung eines in der dienstlichen Beurteilung \nvorhandenen Mangels der Begründung nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL nachträglich - auch \nnoch im gerichtlichen Verfahren - möglich. Insoweit gilt nichts anderes als bei \nsonstigen Plausibilisierungsdefiziten. \n\n57\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 \n- 2 C 8.78 -, a.a.O. (252); OVG NRW, Beschluss vom \n13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter 2002, 111, m.w.N. \n\n58\n\n \nDas rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gesichtspunkten. Die Wahrung der \nRechte des betreffenden Klägers wird dadurch in aller Regel - wie auch hier - nicht \nbeeinträchtigt. Einer nachträglichen Entziehung des Klagegrundes kann, wie das \nBVerwG in der o.a. Entscheidung ausgeführt hat, durch dies berücksichtigende \nProzesserklärungen und eine entsprechende Kostenentscheidung Rechnung \ngetragen werden.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür \ngegeben sind.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/6-a-3355-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/6-a-3355-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279757","retrieved":"2026-07-09 02:53:34.939772+00:00"}}