{"status":"available","doknr":"OLD279758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.20A3419.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"20 A 3419/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\nDie angefochtenen Gerichtsbescheide werden geändert.\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Klägerinnen und Kläger tragen die Kosten ihrer jeweiligen Verfahren, die bis \nzur Verbindung entstanden sind. Von den Kosten nach der Verbindung tragen die \nKlägerin zu 1. 9/10 und die Klägerinnen und Kläger zu 2. bis 6. jeweils 1/50.\n\nDie außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerinnen und Kläger (im Weiteren: Kläger) sind als Eigentümer von \nGrundstücken in S. Mitglieder des beklagten Wasser- und Bodenverbandes. Der \nBeklagte ist 1992 durch Zusammenschluss der früheren Deichschau S. und des \nDeichverbandes M. gegründet worden. Sein Verbandsgebiet umfasst Teile der \nStädte F. , S. und J. . Aufgabe des Beklagten ist es, im Verbandsgebiet \ndurch den Bau, die Unterhaltung und Verteidigung von Deichen und sonstigen \nSchutzwerken die Grundstücke vor Hochwasser zu schützen und im Einzugsbereich \nder M1. Landwehr Schöpfwerke zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben \nsowie die Gewässer zu unterhalten und auszubauen. \n\n3\n\nDie Hochwasserschutzanlagen am Niederrhein werden seit Jahren umfangreich \nsaniert und ertüchtigt. Zu den Kosten der Baumaßnahmen leistet das Land \nNordrhein-Westfalen Zuschüsse. Der jeweilige örtliche Deichverband hat die \nverbleibenden Kosten als Vorhabenträger aufzubringen. Deshalb haben der Beklagte \nund die benachbarten Deichschauen von C. bis F1. zum 1. Januar 1996 den \nbeigeladenen Deichfinanzierungsverband gegründet. Dessen Verbandsgebiet \numfasst die Verbandsgebiete seiner Mitglieder im rechtsrheinischen Polder von X. \n-C. bis zur deutsch/niederländischen Grenze. Aufgabe des Beigeladenen ist es, \nden Eigenanteil seiner Mitglieder für die Bau- und Sanierungsmaßnahmen an \nHochwasserschutzanlagen zu finanzieren. Die erforderlichen Darlehen werden vom \nBeigeladenen aufgenommen und den Mitgliedern für den örtlichen \nHochwasserschutz zur Verfügung gestellt. Für Bau, Sanierung, Unterhaltung und \nVerteidigung der Hochwasserschutzanlagen sind die Mitglieder weiterhin zuständig. \nDie Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Beigeladenen haben die Mitglieder durch \nBeiträge aufzubringen. Maßstab für die Beitragsverteilung waren bis einschließlich \n2001 die Einheitswerte oder entsprechenden Ersatzwerte im Verbandsgebiet; seit \n2002 erhebt der Beigeladene die Beiträge nach dem Maßstab der \nGrundsteuermessbeträge oder entsprechender Ersatzwerte. \n\n4\n\nMit Bescheiden vom 3. bzw. 4. Mai 2001 zog der Beklagte die Kläger auf der \nGrundlage seiner Verbandssatzung vom 2. März 2001 für das Haushaltsjahr 2001 zu \nBeiträgen für den Hochwasserschutz, das Schöpfwerk und die \nGewässerunterhaltung heran. In die Beitragsbedarfsberechnung für den \nHochwasserschutz einbezogen ist ein vom Beklagten an den Beigeladenen zu \nleistender Beitrag von 548.000,-- DM. Die Widersprüche der Kläger wies der \nBeklagte mit Bescheiden vom 20. September 2001 zurück. \n\n5\n\nDie Kläger haben im Oktober 2001 Klage erhoben. Im Juni 2002 hat das \nVerwaltungsgericht in einem Parallelverfahren den Beitragsbescheid u.a. mit der \nBegründung aufgehoben, die Zahlungen des Beklagten an den Beigeladenen seien \nkeiner der satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten zuzuordnen und deshalb nicht \nbeitragsfähig. Daraufhin hat der Beklagte seine Satzung durch Änderung vom 11. \nDezember 2002 rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Teilen ergänzt und neu gefasst. \nAufgabe des Beklagten ist es jetzt auch, gemeinsam mit den anderen \nDeichverbänden und Deichschauen im Polder C. -F1. den Hochwasserschutz \nim Poldergebiet sicherzustellen. \n\n6\n\nZur Begründung der Klagen haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen, im \nRheineinzugsbereich sei Hochwasserschutz eine Aufgabe der Rheinanliegerstaaten, \ndie sich auch zu präventiven Maßnahmen verpflichtet hätten. Es sei rechtlich und \ntatsächlich verfehlt, den Hochwasserschutz am Niederrhein einem kleinen \nDeichverband zu überantworten, der einige Kilometer Deich in Stand zu halten und \nzu verteidigen habe. Die Gebührenmaßstäbe und Veranlagungsregeln des Beklagten \nwidersprächen dem Äquivalenzprinzip, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der \nGebührengerechtigkeit. Es werde nicht nach dem Wert der zu schützenden Objekte \nunterschieden. Auch hinsichtlich der Merkmale der Versiegelung und der Obergrenze \nfür landwirtschaftlich genutzte Flächen sei der Maßstab rechtswidrig. Die Mitglieder \ndes Beklagten würden, was den Beitrag für das Schöpfwerk angehe, ungleich \nbehandelt; das Schöpfwerk sei Teil der Hochwasserabwehr. Das Einzugsgebiet der \nM1. Landwehr sei aus der Satzung nicht zu erkennen. Die Verbandsgrenzen, \nderen Änderung der Beklagte bereits 1999 beantragt und deren Überprüfung das \nLand 2001 angekündigt habe, seien rechtsfehlerhaft. Die Entscheidungen des \nBeklagten würden von der Bezirksregierung und dem Staatlichen Umweltamt \nvorgegeben. Der Erbentag könne an einer demokratischen Willensbildung nicht \nmitwirken. Die Zwangsmitglieder des Beklagten hätten auf dessen Entscheidungen \nkeinen Einfluss. Die Grundrechte der Mitglieder würden missachtet. Bei der Wahl der \nMitglieder des Erbentages im Mai 2000 sei gegen die Satzung verstoßen worden. \nDie Verwaltungskosten des Beklagten seien satzungswidrig überhöht; die \nGeschäftsstelle sei personell überbesetzt. Das Grundstück der Klägerin zu 1. werde \nals insgesamt versiegelt behandelt, obwohl es zu großen Teilen als Garten- und \nBlumenfläche diene und eine Teilfläche als ungenutzter Bauplatz ausgewiesen sei. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\ndie Beitragsbescheide des Beklagten vom 3. bzw. 4. Mai 2001 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 20. September 2001 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat - sinngemäß - beantragt, \n\n10\n\ndie Klagen abzuweisen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Klagen durch die angefochtenen \nGerichtsbescheide, auf die Bezug genommen wird, stattgegeben. \n\n12\n\nHiergegen richten sich die vom Senat zugelassenen Berufungen des Beklagten. \nDer Beklagte trägt vor, der Polder C. -F1. sei dadurch gekennzeichnet, dass \ndie Deichschauen und Deichverbände sich zu einer Schutzkette zusammenfügten. \nBei einem Deichversagen an beliebiger Stelle des Polders würden die Gebiete aller \nMitgliedsverbände des Beigeladenen überschwemmt. Die Tätigkeit des \nBeigeladenen ermögliche es, die einzelnen Hochwasserschutzmaßnahmen der \nMitgliedsverbände in ihrer Verzahnung für den gesamten Polder durchzuführen. \nOhne den Beigeladenen wären die notwendigen Deichsanierungen nicht von allen \nDeichschauen bzw. Deichverbänden zu finanzieren. Der Beigeladene nehme daher \nzulässigerweise Aufgaben im Sinne des § 2 Nr. 14 WVG wahr. Er fördere durch \nkostengünstige Finanzierung die Hochwasserschutzmaßnahmen seiner Mitglieder, \ndie nach wie vor die Verantwortung für den Hochwasserschutz trügen und deren \nEinfluss auf die Tätigkeit des Beigeladenen gesichert sei. Auch das \nFinanzierungssystem des Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie angefochtenen Gerichtsbescheide zu ändern und die Klagen abzuweisen. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen, \n\n16\n\ndie Berufungen zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie verteidigen die angefochtenen Gerichtsbescheide. Die der Satzung des \nBeklagten vom 11. Dezember 2002 beigelegte Rückwirkung verstoße gegen \nVerfassungsrecht. Sie - die Kläger - hätten auf die Geltung der bisherigen Satzung \nvertraut und vertrauen dürfen. Der Beigeladene nehme keine Aufgabe im Sinne des \n§ 2 WVG wahr. Die Finanzierung von Deichbaumaßnahmen sei als selbständige \nAufgabe nicht von § 2 Nr. 14 WVG gedeckt. Die beitragsmäßige Finanzierung von \nHochwasserschutzmaßnahmen außerhalb des jeweiligen Verbandsgebietes verletze \ndie verbandsrechtliche Einheit zwischen der Aufgabenerfüllung in Selbstverwaltung \nund der mitgliedschaftlichen Eigenfinanzierung. Die mit der Gründung des \nBeigeladenen beabsichtigten verbandsübergreifenden Veranlagungsregeln zur \nUmverteilung zwischen leistungsschwächeren und leistungsfähigeren Verbänden \nseien mit dem grundsätzlichen Verteilungsmaßstab unvereinbar. Die Wirksamkeit \ndes Hochwasserschutzes im Verbandsgebiet des Beklagten sei nicht an den Schutz \ndes gesamten Polders gebunden. Die anderslautende Behauptung des Beklagten \nwerde nicht durch Untersuchungen gestützt. Das Finanzgebaren des Beigeladenen \nverstoße erheblich gegen die Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit \nder Haushaltsführung, wie sich aus den Prüfberichten für das Jahr 2002 sowie \nmehrere Vorjahre ergebe. \n\n18\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist auf Schwierigkeiten, die Höhe \ndes Kreditbedarfs prognostisch zu bestimmen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verfahrensakte 8 K 576/02 VG Düsseldorf und der von den \nBeteiligten sowie der Bezirksregierung Düsseldorf und dem Staatlichen Umweltamt \nKrefeld vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufungen, obwohl der Erbentag des Beklagten \nihre Zurücknahme beschlossen hat. Der Beschluss mag Rechtswirkungen im \nInnenverhältnis zwischen dem Erbentag und den sonstigen Organen des Beklagten \nentfalten. Entscheidungserhebliche prozessuale Rechtsfolgen löst er vor einer \nUmsetzung im Außenverhältnis, die in der mündlichen Verhandlung unterblieben ist, \nnicht aus.\n\n22\n\nDie Berufungen, über die der Senat gemeinsam entscheidet ( § 93 Satz 1 \nVwGO), haben Erfolg. Die angefochtenen Beitragsbescheide des Beklagten sind \nrechtmäßig; ihre Aufhebung kommt deshalb nicht in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). \n\n23\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der streitigen Verbandsbeiträge für das Jahr \n2001 ist die Satzung des Beklagten vom 11. Dezember 2002 (Satzung 2002). Die \nSatzung ist während der erstinstanzlichen Verfahren am 11. Dezember 2002 mit \nRückwirkung zum 1. Januar 2001 (§ 53) beschlossen und sodann im Dezember 2002 \nöffentlich bekannt gemacht worden. Sie ist, soweit mit Blick auf die angefochtenen \nBeitragsbescheide ihre Überprüfung geboten ist, wirksam. \n\n24\n\nFehler im Entstehungsvorgang, die der Wirksamkeit der Satzung 2002 \nentgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der \nSatzungsbeschluss vom Erbentag, dem hierfür in den Vorgängersatzungen vom \n2. März 2001 (Satzung 2001) und 20. November 1992 (Satzung 1992) bestimmten \nVerbandsorgan, gefasst worden. Der Erbentag war auch nicht aus Rechtsgründen \ngehindert, über die Satzung 2002 in seiner auf die Wahl vom 17. Mai 2000 \nzurückgehenden personellen Zusammensetzung zu beschließen. Er wird von den \nVerbandsmitgliedern gewählt und hat die Funktion eines Verbandsausschusses \n(§§ 9, 10 Satzung 1992 bzw. Satzungen 2001 und 2002). Die Einrichtung eines \nVerbandsausschusses als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder, der \nanstelle der Verbandsversammlung die dieser nicht vorbehaltenen Aufgaben \nwahrnimmt, sieht § 46 Abs. 1 Satz 2 WVG als zulässige Möglichkeit der \nInnenorganisation eines Wasser- und Bodenverbandes ausdrücklich vor. Von dieser \nMöglichkeit bei einem mitgliederstarken Verband wie dem Beklagten, der mehrere \ntausend Mitglieder hat, Gebrauch zu machen, ist angesichts der erforderlichen \nEffektivität der Aufgabenwahrnehmung und der hierzu unerlässlichen Arbeitsfähigkeit \nder Entscheidungsgremien nicht zu beanstanden. Die damit einhergehende \nBeschränkung der Mitwirkungsrechte und Einflussmöglichkeiten der \nVerbandsmitglieder auf die Tätigkeit des Beklagten ist mit dem Schutz vereinbar, den \nverbandliche Zwangsmitglieder rechtlich genießen. Der Beklagte ist als Wasser- und \nBodenverband eine auf dinglicher Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) Satzung \n1992 bzw. Satzungen 2001 und 2002) beruhende öffentlich-rechtliche Körperschaft \nder funktionalen Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WVG). Seine internen \nEntscheidungsstrukturen sind innerhalb des durch die Verfassung, das \nWasserverbandsgesetz und das hierzu ergangene nordrhein-westfälische \nAusführungsgesetz (NRW AGWVG) gezogenen Rahmens seiner \nSatzungsautonomie überantwortet. Auch die kommunale Selbstverwaltung, bei der \ndie uneingeschränkte demokratische Legitimation der mit den staatlichen Aufgaben \nbetrauten Organe und Amtswalter unerlässlich ist, verwirklicht sich in einem System \nder Steuerung durch repräsentativ gebildete Organe. Das jeweilige Vertretungsorgan \nwird von den Bürgern, den wahlberechtigten Einwohnern, im Abstand mehrerer Jahre \ngewählt. In der Teilnahme an der Wahl erschöpfen sich, von Ansätzen plebiszitärer \nEntscheidungsfindung abgesehen, die Mitwirkungsbefugnisse der Bürger an der \nWillensbildung der Kommune. Diese Organisationsform steht verfassungsrechtlich \nals angemessene Partizipation der Bürger mit demokratischen Grundsätzen \nunangefochten im Einklang. Die Prinzipien der funktionalen Selbstverwaltung -\n\n25\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5/98 u. a. -, NVwZ \n2003, 974; BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25.03 -, BVerwGE 120, 255 -\n\n26\n\ndurch einen Wasser- und Bodenverband gebieten es nicht, dessen Mitgliedern in \nAbweichung hiervon weiterreichende Mitwirkungsrechte über die Wahl eines \nrepräsentativen Vertretungsorgans hinaus einzuräumen. \n\n27\n\nDie Erbentagswahl 2000 ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Die Mitglieder \ndes Beklagten sind durch öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf die Wahl \nals Gegenstand der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung eingeladen worden \n(§ 10 Abs. 2 Satzung 1992 bzw. Satzungen 2001 und 2002). Die geringe Anzahl der \nzur Versammlung erschienenen Verbandsmitglieder hinderte die Durchführung des \nWahlganges nicht. Überlegungen zur Beschlussfähigkeit von Erbentag und \nDeichstuhl (§§ 14 Abs. 2, 20 Abs. 1 und 3 Satzung 1992; §§ 15 Abs. 2, 21 Abs. 1 \nund 3 Satzungen 2001 bzw. 2002) können auf die Wahl der Mitglieder des \nErbentages in der Mitgliederversammlung nicht übertragen werden. Die Satzung des \nBeklagten enthielt im Jahre 2000 - und enthält auch in der Fassung der Satzung \n2002- bezüglich der Erbentagswahl keine Regelung dahin, dass die Wahl -\n zumindest im ersten Wahlgang - eine bestimmte Teilnahmequote der Mitglieder \nvoraussetzt und in ihrer Gültigkeit vom Erreichen dieser Quote abhängt. § 48 Abs. 2 \nWVG regelt die Beschlussfähigkeit in der Verbandsversammlung, nicht aber die Wahl \nder Mitglieder des anstelle der Verbandsversammlung als Entscheidungsorgan \neingerichteten Verbandsausschusses (Erbentages); Letzteres bestimmt sich nach \n§ 49 Abs. 2 WVG. Übergeordneten allgemeinen Prinzipien, die in den Vorschriften \nüber die Wahlen zu den kommunalen bzw. staatlichen Repräsentativorganen zum \nAusdruck kommen mögen, lässt sich ebenfalls nichts entnehmen, was die \nErbentagswahl bei einem Unterschreiten einer bestimmten Anzahl von durch die \nAbgabe gültiger Stimmen teilnehmenden wahlberechtigten Mitgliedern mangelhaft \nerscheinen lassen könnte. Die Behauptung der Kläger, die Erbentagsmitglieder seien \nsatzungswidrig nicht einzeln gewählt worden, trifft ausweislich der über die \nMitgliederversammlung vom 17. Mai 2000 gefertigten Niederschrift nicht zu. \nAnhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Niederschrift sind nicht dargetan worden und \nnicht ersichtlich. \n\n28\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf hat die Satzung 2002 als zuständige \nAufsichtsbehörde genehmigt und im Dezember 2002 sowohl im Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf als auch im Amtsblatt für den Regierungsbezirk \nMünster öffentlich bekannt gemacht (§ 58 Abs. 2 WVG). Die Bekanntmachung in \nbeiden Amtsblättern trägt dem Umstand Rechnung, dass das Verbandsgebiet des \nBeklagten Teile beider Regierungsbezirke umfasst und das Verwaltungsgericht aus \ndiesem Grund im Urteil vom 27. Juni 2002 im Parallelverfahren 8 K 576/02 Zweifel im \nHinblick auf ein Ausreichen einer öffentlichen Bekanntmachung nur im Amtsblatt für \nden Regierungsbezirk Düsseldorf geäußert hat, und genügt so jedenfalls den \nAnforderungen auch nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 NRW AGWVG. \n\n29\n\nDie allein im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf erfolgte \nBekanntmachung der Satzung 2001 ist nicht entscheidungserheblich. Der Erbentag \nhat am 11. Dezember 2002 die Satzung in ihrem vollständigen Wortlaut \neinschließlich der unverändert gebliebenen Regelungsbestandteile neu beschlossen; \nbekannt gemacht worden ist im Einklang hiermit die Satzung in ihrer gesamten \nNeufassung. Bezogen auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung 1992 und \ndes Zusammenschlusses der früheren Deichschau S. und des früheren \nDeichverbandes M. zum Beklagten sowie der hierzu ergangenen \naufsichtsbehördlichen Genehmigung lediglich im Amtsblatt für den Regierungsbezirk \nDüsseldorf ergeben sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Satzung 2002 aus der Lage \ndes Verbandsgebietes des Beklagten in den Regierungsbezirken Düsseldorf und \nMünster schon deshalb keine Bedenken, weil das nordrhein-westfälische \nAusführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz mit den darin enthaltenen spezifisch \nverbandsrechtlichen Bekanntmachungsvorschriften als Art. 11 des Gesetzes zur \nÄnderung und Ergänzung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom \n7. März 1995 - GVBl. NRW S. 248 - erst nachträglich, zum 1. Juli 1995, in Kraft \ngetreten ist. Zuvor waren für öffentliche Bekanntmachungen die Vorschriften über \nförmliche Verwaltungsverfahren zu beachten (§ 67 WVG). In förmlichen \nVerwaltungsverfahren sind öffentliche Bekanntmachungen dadurch zu bewirken, \ndass die Behörde die Entscheidung in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und \naußerdem in im Auswirkungsbereich der Entscheidung verbreiteten örtlichen \nTageszeitungen bekannt macht (§ 69 Abs. 2 VwVfG NRW). Der seinerzeitige \nRegierungspräsident (nunmehr Bezirksregierung) Düsseldorf ist als Genehmigungs- \nund Aufsichtsbehörde beim Zusammenschluss der Deichschau S. und des \nDeichverbandes M. in dieser Weise verfahren. \n\n30\n\nDie der Satzung 2002 beigelegte Rückwirkung auf den 1. Januar 2001 steht nicht \nim Widerspruch zu höherrangigem Recht. Die Satzung 2002 tritt an die Stelle der \nSatzung 2001, die ihrerseits gleichfalls mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2001 \nversehen war und ab diesem Zeitpunkt die Satzung 1992 ersetzen sollte. \nEntscheidungserheblich unter dem Blickwinkel der Rechtmäßigkeit der Anordnung \nder Rückwirkung sind allein die mit der Satzung 2002 herbeigeführten und für die \nErhebung des Verbandsbeitrages 2001 bedeutsamen Veränderungen gegenüber \ndem früheren Satzungsrecht. Eine rückwirkende Wiederholung bestehender \nwirksamer Satzungsbestimmungen mag überflüssig gewesen sein und, was eine \nEntstehung des Verbandsbeitrages in bestimmter Höhe anbelangt, letztlich ins Leere \ngehen, weil die mit der Rückwirkung gewollten Rechtsfolgen schon durch die \nvorhandenen Satzungsregelungen ausgelöst worden sind. Gegen Aspekte des \nVertrauensschutzes kann eine solche Wiederholung aber von vornherein nicht \nverstoßen. \n\n31\n\nDas rückwirkende Inkraftsetzen von Rechtsnormen, auch von Satzungen, ist \nverfassungsrechtlich nicht schlechthin ausgeschlossen, vielmehr in bestimmten \nGrenzen anerkanntermaßen unbedenklich. Für die Rechtmäßigkeit einer \nRückwirkung kommt es ausschlaggebend darauf an, welcher Schutz einem \nVertrauen des Betroffenen auf die Verlässlichkeit der geltenden Rechtsordnung im \njeweiligen Einzelfall gebührt. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, \n67; Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200; BVerwG, Urteil \nvom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 -, NVwZ-RR 2003, 522.\n\n33\n\nEin etwaiges Vertrauen ist nicht schutzwürdig, wenn und soweit in dem Zeitpunkt, \nauf den der Eintritt der Rechtsfolgen der Rechtsnorm zurückbezogen wird, mit der \nRegelung gerechnet werden musste. Das ist bei der Erhebung von Abgaben nach \nMaßgabe von Satzungen u. a. dann der Fall, wenn der Regelung ein gleichartiger -\n unwirksamer - Regelungsversuch vorausgegangen ist. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 \nBeiträge Nr. 36.\n\n35\n\nDamit fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Satzung 2002 dazu dient, die \nZweifel an der Wirksamkeit und Tragfähigkeit der Satzung 2001 auszuräumen, die \ndas Verwaltungsgericht im Parallelverfahren mit Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 K \n576/02 - geäußert hat. Die Mitglieder des Beklagten mussten seit 1992 damit \nrechnen, dass der Beklagte zur Finanzierung seiner durch seine Aufgaben bedingten \nund nicht anderweitig gedeckten Kosten bis zu deren Höhe Beiträge erheben und die \nhierfür erforderlichen Satzungsbestimmungen erlassen würde. Ein etwaiges \nVertrauen darauf, die der Satzung 2002 vorangegangenen Satzungen des Beklagten \nseien unwirksam und Beiträge demzufolge nicht oder nicht bis zur vollständigen \nDeckung der beim Beklagten anfallenden Kosten zu entrichten, obwohl der Beklagte \nvon Beginn seiner Tätigkeit an seine Mitglieder zu Beiträgen herangezogen hat, \nentbehrt jeder Grundlage. Die Satzung 1992 sah vor, dass die Mitglieder dem \nBeklagten die Beiträge zu leisten haben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und \nseiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind \n(§ 33 Abs. 1). Ferner sind in die Satzung 1992 das Erfordernis eines ausgeglichenen \nHaushaltes und die Festsetzung des Beitragsbedarfs eingestellt (§ 24 Abs. 2, Abs. 4 \nNr. 5), was verdeutlicht, dass der Beklagte sich in der Pflicht zur Beitragserhebung in \ndem zum Bestreiten seiner Ausgaben erforderlichen Umfang sieht (vgl. § 28 Abs. 1 \nWVG). Diese Regelungen sind seit 1992 inhaltlich unverändert geblieben und vom \nBeklagten praktisch umgesetzt worden. \n\n36\n\nZum Finanzierungsvolumen des Beklagten, über dessen Aufbringung durch \nBeiträge die Mitglieder hiernach im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung 2002 \nnicht im Unklaren sein konnten, gehören die von ihm an den Beigeladenen zu \nentrichtenden Zahlungen. Die Erweiterung des Katalogs der Aufgaben durch die \nEinfügung von § 4 Nr. 4 Satzung 2002, wonach der Beklagte gemeinsam mit den \nanderen Deichverbänden/Deichschauen im Polder C. -F1. den \nHochwasserschutz im Poldergebiet sicherzustellen hat, und die gleichzeitig \nergänzend in die Satzung eingefügte Angabe der Mitgliedschaft des Beklagten im \nBeigeladenen (§ 1 Abs. 5 Satzung 2002) bezwecken, der insofern seit der Gründung \ndes Beigeladenen geübten Beitragspraxis des Beklagten die erforderliche und vom \nVerwaltungsgericht im Parallelverfahren vermisste satzungsrechtliche Ermächtigung \nzu verschaffen. Über die Zugehörigkeit des Beklagten zum Beigeladenen, um die \nanstehenden kostenintensiven Hochwasserschutzmaßnahmen im Gebiet von X. -\nC. bis zur Bundesgrenze bei F1. verbandsübergreifend zu finanzieren, gibt \naber bereits die öffentlich bekannt gemachte Satzung des Beigeladenen seit Ende \n1995 in einer Weise Aufschluss, die eine Erwartung der Mitglieder des Beklagten, die \nvon diesem an den Beigeladenen zu entrichtenden Beiträge würden nicht durch \nentsprechende Kostenansätze in der Beitragsbedarfsberechnung des Beklagten \nabgedeckt, als unrealistisch und nicht schutzwürdig erscheinen lässt. Zudem hat der \nBeklagte seine Mitglieder über seine Mitgliedschaft im Beigeladenen und seine \nhiermit verbundenen Zahlungen, die wirtschaftlich den \nHochwasserschutzmaßnahmen auch außerhalb des Verbandsgebietes des \nBeklagten zugute kommen, im Deichbrief März 2000 ausdrücklich informiert; der \nZweck des Beigeladenen ist zutreffend dahin wiedergegeben, dass er für die \nGesamtfinanzierung aller Deichsanierungen von C. bis zur Landesgrenze \ngegründet worden ist und Beiträge zur Finanzierung des Eigenanteils seiner \nMitglieder erhebt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei § 1 Abs. 5, § 4 Nr. 4 \nSatzung 2002 um die bloße Nachholung der satzungsmäßigen Festlegung \ntatsächlich gefestigter und auf lange Sicht angelegter Umstände, die der Beklagte \nauch aus der Sicht seiner Mitglieder ohnehin für legitim hielt und die für jedermann \nunmissverständlich darauf hindeuteten, der Beklagte werde einem möglichen - durch \ndas Verwaltungsgericht später aufgedeckten - Auseinanderfallen von Satzung und \nTätigkeit im Interesse der Heilung noch nicht abgeschlossener Beitragserhebungen \ndurch rückwirkende Korrektur der Satzung begegnen.\n\n37\n\nAuch die Umstellung des Maßstabes für die Verteilung der Beitragslast für den \nHochwasserschutz und für die Schöpfwerke von dem in der Satzung 1992 hierfür \nvorgesehenen Wert- bzw. Flächenmaßstab (§ 34 Nr. 2 Buchstaben a) und b), §§ 35, \n36 Satzung 1992) zum Maßstab der Grundsteuermessbeträge (§ 38 Abs. 2 \nBuchstaben a) und b), §§ 39, 40 Satzung 2002) scheitert nicht an \nentgegenstehendem schutzwürdigen Vertrauen. Die Umstellung des \nBeitragsmaßstabes sollte inhaltsgleich bereits durch die im März 2001, also vor der \nHeranziehung der Mitglieder zu den Verbandsbeiträgen 2001, öffentlich bekannt \ngemachte Satzung 2001 herbeigeführt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die \nMitglieder des Beklagten sich bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Satzung \n2001 bezogen auf den Beitrag 2001 auf einen Fortbestand der Maßstabsregelungen \nder Satzung 1992 verlassen haben könnten, insbesondere in der Annahme der \nFortgeltung dieser Bestimmungen Dispositionen getroffen haben könnten, sind, \nzumal die Veranlagungsregeln und Hebesätze erst im Zuge der jeweiligen \nAufstellung des Haushaltes während des laufenden Haushaltsjahres festgelegt \nworden sind, nicht ersichtlich; die Kläger machen Anderes selbst nicht konkret \ngeltend. Ferner berufen sich die Kläger gerade darauf, dass das Schöpfwerk der \nM1. Landwehr funktionell dem Hochwasserschutz zuzuordnen ist, was in der \nKonsequenz ohne weiteres auf erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit \nunterschiedlicher Beitragsmaßstäbe einerseits für den Hochwasserschutz und \nandererseits die Schöpfwerke führt. Damit bestätigen die Kläger im Ergebnis den im \nDeichbrief April 2001 für die Umstellung der Beitragsmaßstäbe mitgeteilten Anlass. \nDer Beklagte verweist insofern, was unwidersprochen geblieben ist, auf \nverwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur gebotenen Einheitlichkeit der \nBeitragsmaßstäbe einerseits für den Hochwasserschutz und andererseits für die \nSchöpfwerke. Dass die Vereinheitlichung sich an den früheren Wertmaßstab anlehnt \nund diesen zum Maßstab des Grundsteuermessbetrages modifiziert, hält sich in dem \nRahmen, der angesichts der zuvor nicht aufeinander abgestimmten \nBeitragsmaßstäbe und der hieraus folgenden Unklarheit der Rechtslage in den \nErwartungshorizont hinsichtlich der klarstellenden Neuregelung einzustellen war. \n\n38\n\nHiernach verstößt die Rückwirkung der Satzung 2002 ungeachtet dessen, dass \nim Zeitpunkt ihrer Bekanntmachung § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG in der Fassung der \nÄnderung vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) galt, in der es statt - wie zuvor - \n\"späterer\" nunmehr \"anderer\" Zeitpunkt heißt, auch nicht gegen die frühere Fassung \nder Vorschrift. § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG betrifft seinem klaren Wortlaut zufolge \nausschließlich die Neufassung wirksamen Satzungsrechts. Anderenfalls handelt es \nsich, weil unwirksames Satzungsrecht nichtig ist, also rechtlich nicht existiert, bei \neiner Neuregelung nicht um eine Änderung im eigentlichen Sinne, sondern um eine \nerstmalige Rechtsetzung. Es spricht nichts dafür, unter einer Änderung im Sinne des \n§ 58 Abs. 2 Satz 2 WVG gleichwohl auch die Anpassung unwirksamen \nSatzungsrechts an die Anforderungen höherrangigen Rechts zu verstehen. Denn \nunter der Voraussetzung der Unwirksamkeit früheren Satzungsrechts ist die \nRückwirkung von Satzungen mit abgabenrechtlichem Gehalt ein typischer und seit \nlangem allgemein anerkannter Fall, in dem die Durchbrechung von Vertrauen in den \nBestand bisher Geltung beanspruchender Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 8 B 13.96 -, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Mai 1990 - 2 A 500/88 -, NWVBl. 1991, 349.\n\n40\n\nDie Satzung 2002 ist in ihren die Beitragserhebung tragenden Bestandteilen \ninhaltlich rechtmäßig. Die Aufgabe des Hochwasserschutzes (§ 4 Nr. 1) ist mit \ndessen Finanzierung durch Beiträge der Zwangsmitglieder, vor allem der Eigentümer \nvon Grundstücken im Verbandsgebiet (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a), vereinbar. Wasser- \nund Bodenverbände in ihrer Ausprägung als Deichverbände nehmen eine zulässige \nAufgabe wahr (§ 2 Nr. 5 WVG). Die Betrauung mit dieser Aufgabe dient sowohl dem \nöffentlichen Interesse als auch demjenigen der Mitglieder, deren Mitgliedschaft in \nerster Linie auf dem ihnen aus der Durchführung der Verbandsaufgaben zuteil \nwerdenden Vorteil beruht (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, § 23 WVG). Mit der Zuweisung der \nAufgabe des Hochwasserschutzes speziell an eine Selbstverwaltungskörperschaft \nwie den Beklagten wird bezweckt, hergebrachte verbandliche Strukturen des \nDeichwesens - wie sie gerade auch am Niederrhein bestanden - aufrecht zu erhalten \nund die legitime öffentliche Zielsetzung, Hochwasserschutz zu betreiben, unter \norganisatorischer und finanzieller Inanspruchnahme derjenigen zu verwirklichen, die \neinen relevanten Vorteil davon haben. Das steht mit einfachem Gesetzesrecht ohne \nweiteres im Einklang und ist verfassungsrechtlich auch in Ansehung der hohen \ntechnischen Anforderungen an wirksame Hochwasserschutzeinrichtungen, der \nstaatlichen Vorgaben für das Schutzniveau, der beträchtlichen Kosten zur Erreichung \nder Schutzziele und der im Bereich des Beklagten und seiner benachbarten \nDeichschauen bzw. Deichverbände zu ergreifenden umfangreichen Sanierungs- und \nErtüchtigungsmaßnahmen an den vorhandenen Rheindeichen bzw. Schutzmauern \nunproblematisch. Dabei mag dahinstehen, ob und inwiefern neben der am \nBemessungshochwasser ausgerichteten aufwändigen Ausgestaltung der \nHochwasserschutzeinrichtungen am Niederrhein im oberliegenden Einzugsbereich \ndes Rheins durch von den Klägern angesprochene präventive Maßnahmen \ntatsächlich eine für das Niederrheingebiet spürbare Entlastung erreicht werden kann. \nJedenfalls haben die Mitglieder des Beklagten, der den Hochwasserschutz durch \nDeiche und sonstige Schutzwerke zu seinen Aufgaben zählt und seine Unternehmen \nim Verbandsplan bestimmt hat (§ 4 Nr. 1, § 5 Satzung 2002), keinen der \nBeitragserhebung entgegenzusetzenden Rechtsanspruch darauf, dass anderweitig \nMaßnahmen ergriffen werden, die Unternehmen des Beklagten erübrigen oder \nvereinfachen. Gegenwärtig steht die Notwendigkeit funktionstauglicher, ausreichend \nbemessener Deiche bzw. sonstiger Hochwasserschutzvorkehrungen am Niederrhein \naußer Frage. Der Staat, insbesondere das Land Nordrhein-Westfalen, versagt den \nMitgliedern des jeweils örtlich mit der Aufgabe der Sanierung des Rheindeiches \nbetrauten und dementsprechend zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgabe \nverpflichteten Deichverbandes auch nicht dadurch den verfassungsrechtlich \ngebotenen Schutz, dass er sie auf dem Wege der Zwangsmitgliedschaft im Verband \nauch finanziell in die Erfüllung des zum Hochwasserschutz Erforderlichen einbindet. \nEine Verletzung der dem Staat gegenüber seinen Bürgern obliegenden \nverfassungsrechtlichen Schutzpflichten ist nur unter besonderen, engen \nVoraussetzungen zu erwägen.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, \n1638; Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 u. a. -, BVerfGE 77, 170 (214 \nf.).\n\n42\n\nDie Voraussetzungen für eine entscheidungsrelevante Einengung des dem \nGesetzgeber zukommenden weiten Einschätzungs-, Wertungs- und \nGestaltungsbereichs sind nicht erfüllt. Im Gegenteil stellt die verbandliche \nOrganisation des Hochwasserschutzes neben der Gewährleistung der \nAufgabenwahrnehmung in örtlicher Selbstverwaltung sicher, dass diejenigen, in \nderen wohlverstandenem Eigeninteresse die Schutzmaßnahmen liegen, hierzu unter \nBedingungen selbstverantwortlich beitragen, die dem Schadenspotential von \nHochwasserereignissen und dem Leistungsvermögen angemessen sind. \nWirtschaftlich geht es für die dinglichen Verbandsmitglieder der Sache nach um die \nFolgen der Lage ihres Grundbesitzes in einem seit alters her hochwassergefährdeten \nGebiet, die primär von ihnen selbst zu bewältigenden sind. Die den \nVerbandsmitgliedern hierzu abverlangte Eigenverantwortung innerhalb des staatlich \neröffneten verbandsrechtlichen Rahmens geht angesichts auch der in anderen \nLebensbereichen selbstverständlichen eigenen Risikovorsorge nach Art und Umfang \nnicht über das hinaus, was Grundstückseigentümern bis zu hier nicht in Rede \nstehenden Grenzen einer unzumutbaren Überforderung zum eigenen Schutz \nauferlegt werden kann. Jedenfalls eine über eine umfangreiche staatliche Förderung, \ndie das Land Nordrhein-Westfalen für Hochwasserschutzmaßnahmen - derzeit in \nHöhe von 80 % der entstehenden Kosten - leistet, noch hinausgehende - und zum \nNachteil der nicht Bevorteilten gereichende - Freistellung der Vorteilhabenden von \neiner angemessenen finanziellen Eigenbeteiligung an der Erlangung des Vorteils ist \nverfassungsrechtlich nicht geboten. \n\n43\n\nDie Erstreckung der Hochwasserschutzaufgaben nach § 4 Nr. 1 Satzung 2002 \nauf den Polder C. -F1. , die durch die Mitgliedschaft des Beklagten im \nBeigeladenen (§ 1 Abs. 5 Satzung 2002) und die Erweiterung des Aufgabenkatalogs \ndurch § 4 Nr. 4 Satzung 2002 bewirkt wird, ist rechtsfehlerfrei. Das gilt insbesondere \nunter dem Blickwinkel der Mitfinanzierung der Aufgaben des Beigeladenen durch den \nBeklagten und der hiermit einhergehenden beitragsmäßigen Belastung der Mitglieder \ndes Beklagten mit Aufwendungen, die dem Hochwasserschutz im gesamten Polder \nzugute kommen, aber Unternehmen außerhalb des Verbandsgebietes des Beklagten \nbetreffen. \n\n44\n\nDer Beklagte verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er bestimmt hierbei \nsowohl seine Aufgaben als auch die Maßnahmen zu deren Durchführung nach \nErmessen. Das schließt die Befugnis ein, einem anderen Verband beizutreten, um \nhierdurch die eigenen Aufgaben besser erfüllen zu können, oder mit anderen \nVerbänden zu kooperieren. Begrenzt wird das Ermessen durch die \nmitgliedschaftliche Organisation des Beklagten und seine Verpflichtung auch auf den \nNutzen seiner Mitglieder. Die Zwangsmitgliedschaft in einem Wasser- und \nBodenverband berührt den Freiheitsbereich der Mitglieder (Art. 2 Abs. 1 GG) und \nfindet insofern ihre Rechtfertigung wie ihre Begrenzung darin, dass die \nWahrnehmung der öffentlichen Aufgaben des Verbandes zugleich spezifische \nVorteile für die Mitglieder hervorruft. Die Inanspruchnahme der Mitglieder im Rahmen \nder Aufgabenerledigung muss dementsprechend dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit genügen, der im verbandsrechtlichen Vorteilsprinzip zutreffend \nzum Ausdruck gelangt. Der dem Beklagten aufgrund seiner Selbstverwaltung \nzukommende Entscheidungsspielraum, ob und wie er eine legitime öffentliche \nAufgabe innerhalb des zulässigen Aufgabenspektrums nach § 2 WVG wahrnimmt, \nschließt es jedoch aus, eine von ihm gewählte Aufgabe und Maßnahme darauf zu \nüberprüfen, ob sie am sinnvollsten und zweckmäßigsten ist. Maßgeblich ist, ob sich \ndie Aufgabe und Maßnahme noch innerhalb des sachlich Vertretbaren halten. \n\n45\n\nDas trifft hinsichtlich der Mitgliedschaft des Beklagten im Beigeladenen in der \nAusgestaltung, wie sie sich aus den Satzungen des Beklagten und des Beigeladenen \nergeben, zu. Der Beigeladene ist von seinen Mitgliedern, den jeweils für den Schutz \nvon Teilflächen des Polders C. -F1. vor Rheinhochwasser verantwortlichen \nDeichschauen und Deichverbänden einschließlich des Beklagten zu dem Zweck \ngegründet worden, den nach Abzug staatlicher Fördermittel aufzubringenden \nEigenanteil für die planfeststellungs- und plangenehmigungsbedürftigen Bau- und \nSanierungsmaßnahmen an für den örtlichen Hochwasserschutz erforderlichen \nAnlagen zu finanzieren (§ 2 Abs. 1 und 2 der Satzung des Beigeladenen vom 8. \nNovember 1999; ursprünglich § 2 der Satzung vom \n\n46\n\n27. November 1995). Die für die Bau- und Sanierungsmaßnahmen benötigten \nFinanzmittel werden vom Beigeladenen erforderlichenfalls durch die Aufnahme von \nDarlehen beschafft und den Mitgliedern überlassen. Die Mitglieder bleiben für Bau, \nSanierung, Unterhaltung und Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen zuständig \nund holen die erforderlichen Planfeststellungen und Plangenehmigungen ein. Der \nBeigeladene trägt damit dazu bei, die jeweiligen örtlichen \nHochwasserschutzaufgaben seiner Mitglieder durch deren überörtliches \nZusammenwirken zu unterstützen und wahrzunehmen. Wirtschaftlich dient er dazu, \nauf der Grundlage von Beiträgen seiner Mitglieder, die wiederum deren Mitglieder \naufzubringen haben, sicherzustellen, dass seine Mitglieder den ihnen obliegenden \neigenen Verbandsaufgaben hinsichtlich des Hochwasserschutzes nachkommen \nkönnen. Der örtliche Anknüpfungspunkt der Schutzaufgaben der Mitglieder des \nBeigeladenen bleibt danach ebenso unverändert aufrecht erhalten, wie die örtlichen \ntechnischen Verbandsunternehmen, die im jeweiligen Verbandsplan niedergelegt \nsind. Ausgehend von der Lage der Verbandsgebiete aller Mitglieder des \nBeigeladenen im rechtsrheinischen Polder von X. -C. bis zur \ndeutsch/niederländischen Grenze (§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beigeladenen) \nwird die territoriale Ausrichtung der Aufgaben und Unternehmen der einzelnen \nMitglieder gewahrt und wird lediglich im Interesse aller Mitglieder übergreifend durch \nfinanzielle Unterstützung auch für zwar außerhalb des jeweiligen Verbandsgebietes \nvorgenommene, aber auch dessen Schutz dienende Maßnahmen ergänzt, ohne \ndass sich hieraus zusätzliche eigene Unternehmen der Mitglieder (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 \nWVG) ergeben würden. Der einzelne Mitgliedsverband des Beigeladenen wird durch \ndessen Tätigwerden in die Lage versetzt, seiner auf den Hochwasserschutz für sein \nVerbandsgebiet bezogenen Aufgabe (vgl. für den Beklagten § 4 Nr. 1 Satzung 2002) \nnachzukommen. \n\n47\n\nIn tatsächlicher Hinsicht lässt das vom Beklagten und den übrigen Mitgliedern \ndes Beigeladenen durch dessen Einbindung in die Aufgabenerfüllung verfolgte \nKonzept Ermessensfehler nicht erkennen; es leuchtet ein und ist vertretbar. Der dem \nKonzept zugrunde liegende Ausgangspunkt, die Lage der Grundstücke aller \ndinglichen Verbandsmitglieder der Deichschauen bzw. Deichverbände innerhalb \neines durch Hochwasserereignisse gleichermaßen gefährdeten \nzusammenhängenden Polders, stimmt entgegen den hieran seitens der Kläger \ngeäußerten Zweifeln mit der Realität überein. Im fraglichen Gebiet wird der Schutz \nvor Rheinhochwasser durch eine geschlossene Linie von Deichen bzw. sonstigen \nBauwerken entlang des Rheins erreicht. Die mit Hilfe des Beigeladenen zu \nfinanzierenden Bau- und Sanierungsmaßnahmen zielen auf die Gewährleistung \neines einheitlich am Maßstab des Bemessungshochwassers ausgerichteten \nSchutzniveaus, und zwar gerade deswegen, weil nur so Hochwasserschutz im \nPolder wirksam werden kann. Die topographischen Verhältnisse in den potentiell \ndurch ein Bemessungshochwasser gefährdeten und daher deichgeschützten \nFlächen von C. bis zur Bundesgrenze sind derart, dass im Falle eines solchen \nHochwassers ein Versagen des Rheindeiches bzw. der sonstigen Schutzeinrichtung \nan nur einer Stelle Überschwemmungen im gesamten Gebiet nach sich ziehen kann. \nDurch eine solche Gefährdungssituation wird die Zugehörigkeit der betroffenen \nFlächen zu einem einheitlichen Polder gekennzeichnet. Gegenüber einem seitlichen \noder rückwärtigen Zustrom von Hochwasser des Rheins sind die einzelnen \nVerbandsgebiete der Mitglieder des Beigeladenen nicht durch natürliche \nGeländeerhebungen oder künstliche Hindernisse geschützt. Diese räumlichen \nZusammenhänge sind ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Kartenunterlagen \nabzulesen. Sie waren des weiteren übereinstimmende Grundannahme des an der \nGründung des Beigeladenen beteiligten T. Düsseldorf, das auf eine \nverbandsübergreifende Lösung des Problems der anstehenden Verbesserung der \nDeiche und Schutzmauern drängte, und der mit den örtlichen Verhältnissen und \nHochwassergefahren besonders vertrauten Deichschauen bzw. Deichverbände \nsowie deren verantwortlichen Vertreter. Das Vorbringen der Kläger bietet mangels \nSubstantiierung durch konkrete Anhaltspunkte, die die von ihnen vorgebrachten \nBedenken gegen die Richtigkeit der Poldereigenschaft des Gebietes stützen \nkönnten, keinen Anlass, dem weiter nachzugehen. \n\n48\n\nDie deutlichen Unterschiede in der Größe und Leistungsfähigkeit der Mitglieder \ndes Beigeladenen machen es weiterhin nachvollziehbar, dass sie die Schaffung des \naufsichtsbehördlich verlangten Schutzstandards der Hochwasserschutzeinrichtungen \nwegen der hierfür erforderlichen durchgreifenden Sanierung der vorhandenen \nEinrichtungen als eine wirtschaftlich zweckmäßigerweise gemeinsam anzugehende \nAufgabe betrachten. Das Wirtschaften \"aus einem Topf\" bei sämtlichen für den \nHochwasserschutz des Polders vorzunehmenden baulichen Maßnahmen ist \ngeeignet, die Sanierung aller Bestandteile der Deichanlagen bzw. sonstigen \nSchutzeinrichtungen in einem dem Gefahrenpotential angemessenen Zeitraum unter \nweitgehender Bewahrung der hergebrachten Selbstverwaltungsstrukturen und \nvereinheitlichter Belastung der letztlich zur Aufbringung der notwendigen Eigenmittel \nverpflichteten Mitglieder der Deichschauen bzw. Deichverbände effektiv umzusetzen. \nDie vor der Gründung des Beigeladenen in Betracht gezogenen alternativen \nOrganisationsmodelle, vor allem die Bildung eines einheitlichen Deichverbandes mit \neinem Verbandsgebiet von C. bis zur Bundesgrenze, sind von den Beteiligten \naus sachlichen Erwägungen, nämlich u. a. dem Aspekt der Beibehaltung der \nsinnvollen örtlichen Selbstverwaltung, verworfen worden. \n\n49\n\nDie zur Verwirklichung des durch die Gründung des sowie die Mitgliedschaft im \nBeigeladenen verfolgten tatsächlichen Anliegens gewählte rechtliche Konstruktion, \nnach Maßgabe der Satzung 2002 Hochwasserschutz im Polder zu betreiben, \nüberschreitet nicht den dem Beklagten zustehenden rechtlichen Rahmen. \n\n50\n\nDas Wasserverbandsrecht gebietet es nicht, die erforderlichen und geeigneten \nMaßnahmen zur Erfüllung der zum Vorteil der Mitglieder eines Verbandes \nbestimmten Aufgaben strikt auf das Verbandsgebiet zu begrenzen, und schließt \nanders lautende satzungsmäßige Wege nicht schlechthin aus. Ein Wasser- und \nBodenverband ist keine Gebietskörperschaft, sondern ein Personalverband (§ 1 \nAbs. 1 WVG). Sein Funktionsbereich ist gesetzlich nicht räumlich definiert, sondern \nrührt her aus seiner auf die mitgliedschaftliche Verfasstheit bezogenen Ausrichtung. \nSein Verbandsgebiet, innerhalb dessen er die ihm bei der Durchführung seiner \nUnternehmen zukommenden hoheitlichen Befugnisse hat, seine Mitglieder und deren \nGrundstücke in Anspruch zu nehmen (§§ 33, 40 Abs. 2 WVG), umfasst die \nGrundstücke seiner Mitglieder. Die räumliche Begrenztheit dieser hoheitlichen \nBefugnisse steht aber nicht entgegen, dass Außenstehende (Nutznießer) Vorteile \naus der Aufgabenerfüllung haben können (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Ebenso wenig ist \nes einem Verband verwehrt, im Einvernehmen sowie Zusammenwirken mit hiervon \nörtlich betroffenen anderen Wasser- und Bodenverbänden seinen Wirkungskreis auf \nFlächen außerhalb seines Verbandsgebietes auszudehnen (vgl. etwa § 2 Abs. 3 \nErftVG, § 2 Abs. 2 Lippe VG), und hierdurch das übereinstimmende Interesse \nmehrerer Verbände an einem Vorhaben zu wahren. Verbandsübergreifende \nZusammenarbeit bei bestimmten Projekten ist als gemeinschaftliches \nHandlungsinstrument Ausprägung dessen, dass der Verband seine Angelegenheiten \nauch organisatorisch selbst im Rahmen der Gesetze zu verwalten hat; einer \nausdrücklichen Ermächtigung in organisatorischer und verfahrensrechtlicher Hinsicht \nbedarf es hierzu nicht. Die Auswahl unter mehreren alternativ in Frage kommenden \norganisatorischen Methoden ist mit Blick auf deren funktionalen Bezug zur jeweiligen \nAufgabe vorzunehmen.\n\n51\n\nDem übereinstimmenden Interesse mehrerer Verbände an der Durchführung \neiner bestimmten Aufgabe kann organisatorisch in Form der Bildung eines \nzusätzlichen Verbandes Geltung verschafft werden, dem die einzelnen Verbände als \nMitglieder angehören. Das wird schon dadurch verdeutlicht, dass ein Verband einen \nanderen zum Mitglied haben kann und, wenn mehrere Verbände Aufgaben für \ndieselben Grundstücke haben, einer von ihnen zum Oberverband erklärt werden \nkann (§ 4 Nr. 3, § 72 Abs. 2 WVG). Die Befugnis zu einem partiellen \nZusammenwirken von Verbänden zur Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe war, \nwas das vorliegend zu betrachtende gemeinsame Interesse mehrerer Verbände an \neinem Deich anbelangt, schon im Preußischen Deichrecht angelegt. Hiernach war \ndie organisatorische Bündelung der Interessen mehrerer Deichverbände in einem \ngemeinschaftlichen Deichverband auch unter Fortführung der bisherigen Verbände \nals Mitglieder des neuen Verbandes besonders vorgesehen (§ 298 Abs. 1 Nr. 2 \nPreußisches Wassergesetz).\n\n52\n\nVgl. hierzu Kaiser/Linckelmann/Schleberger, Wasserverbandverordnung, 3. \nAuflage, § 113 Anmerkungen 1 und 2.\n\n53\n\nDiese Möglichkeit einer Konzentration von Aufgaben und Unternehmen mehrerer \nVerbände in einem neuen Verband war als Organisationsform durch § 113 WVVO \naufgenommen worden, an den sich wiederum § 72 Abs. 2 WVG anlehnt. Strukturelle \nBedenken dagegen, innerhalb eines - hierzu bestimmten - Oberverbandes die \nBeiträge auf die Unterverbände umzulegen, sodass letztlich die Mitglieder der \nUnterverbände wirtschaftlich die Kosten der Unternehmen des Oberverbandes zu \ntragen haben, bestehen von vornherein nicht. \n\n54\n\nEs spricht nichts Überzeugendes dafür, dass diese beitragsmäßigen Folgen nur \nauf dem Weg der Vereinigung der Aufgaben und Unternehmen mehrerer Verbände \nin dem gemeinsamen Verband erreicht werden könnten, wie er bezogen auf den \nBeklagten für das Gebiet des früheren Deichverbandes M. mit dessen Satzung \nvom 13. Mai 1941 gewählt worden ist. Vielmehr bestand schon unter Geltung der \nWasserverbandverordnung auch die Möglichkeit, dass sich Verbände unter \nBeibehaltung ihrer eigenen Verantwortung für die Aufgaben - und Unternehmen - zu \nderen Erfüllung zu einem Dachverband zusammenschlossen, der die Aufgaben der \nMitgliedsverbände lediglich zu \"fördern\" hatte (§ 2 Nr. 11, § 3 Nr. 3, § 154 Buchstabe \nc) WVVO). \n\n55\n\nVgl. Kaiser/Linckelmann/Schleberger, a.a.O., § 2 Anmerkung 13 unter Hinweis \nauf den \"Reichsverband der Wasser- und Bodenverbände\".\n\n56\n\nAls zulässige Aufgabe eines solchen Verbandes zur Förderung fremder \nVerbände wurde u. a. die Beschaffung, Unterhaltung und Verwendung von \nMaschinen und Geräten für die Mitglieder und die Überlassung von Dienstkräften \nangesehen. Eine auf der Zuordnung der dem jeweiligen Mitgliedsverband individuell \nzuzurechnenden Kosten beruhende Beitragserhebung (\"Spitzabrechnung\") ist auch \ninsofern nicht als zwingend angenommen worden (§ 4 Nrn. 5 und 6, §§ 23, 24 der \nSatzung des vorgenannten Reichsverbandes, abgedruckt bei Tönnesmann, WVVO, \n2. Auflage, Seite 329). \n\n57\n\nVgl. hierzu Kaiser/Linckelmann/Schleberger, a.a.O., § 2 Anmerkung 13, § 82 \nAnmerkung 5.\n\n58\n\nIn Anlehnung an diese durch das Wasserverbandsgesetz abgelöste Rechtslage \nkommen unter Geltung dieses Gesetzes ebenfalls Wasser- und Bodenverbände mit \nder Aufgabe der Förderung der Erfüllung von Aufgaben anderer, ihre Mitglieder \nbildenden Verbände gesetzlich in Betracht (§ 2 Nr. 14, § 4 Nr. 3 WVG). Eine \nderartige Förderung setzt nicht die Übertragung der Aufgaben und der \nVerantwortung für deren Erfüllung voraus. Im Gegenteil dürfen Verbände die \nErfüllung ihrer Aufgaben auf einen Förderverband lediglich unter Beibehaltung ihrer \nVerantwortung hierfür übertragen.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 6 CN 5.00 -, NVwZ-RR 2002, \n180.\n\n60\n\nÜber dieses Erfordernis setzen sich die Aufgaben zum einen des Beklagten nach \n§ 1 Abs. 5, § 4 Nr. 4 Satzung 2002 und zum anderen des Beigeladenen (§ 2 dessen \nSatzung) nicht hinweg. Der Beigeladene wird, anders als der in der Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2001 rechtlich beurteilte \nVerband, bei der Durchführung der Unternehmen zur Erfüllung der Aufgaben seiner \nMitgliedsverbände nicht nach Außen rechtlich tätig. Die Mitgliedsverbände des \nBeigeladenen tragen nach wie vor für den Hochwasserschutz und die zu diesem \nZweck zu ergreifenden Maßnahmen die alleinige Verantwortung. Der Beigeladene ist \nin die Wahrnehmung dieser Aufgabe lediglich intern durch die Beschaffung der von \nseinen Mitgliedern benötigten finanziellen Mittel eingebunden. Seine Mitwirkung an \nder Erfüllung der Hochwasserschutzaufgaben der Mitgliedsverbände bewegt sich, \nnicht anders als das durch frühere Förderverbände geübte Anstellen und Überlassen \nvon Arbeitskräften zur Erledigung der sächlichen Verbandsaufgaben oder der Bau \nund die Führung eines gemeinsamen Betriebshofes - \n\n61\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 6 CN 5.00 -, a.a.O -,\n\n62\n\nauf der Ebene der Erbringung bloßer Hilfsfunktionen für die Mitgliedsverbände. \nDiese verlieren dadurch nicht ihre Selbstverwaltung hinsichtlich der Aufgabe des \nHochwasserschutzes. Ebenso wenig fallen die Verantwortung für die \nAufgabenerfüllung und für die Finanzierung in einer die Selbstverwaltung \naushöhlenden und ihr zuwider laufenden Art und Weise auseinander. Die \nEntscheidung zur Mitgliedschaft im Beigeladenen nach Maßgabe von dessen \nSatzung ist vielmehr Ausdruck und Verwirklichung der Selbstverwaltung der \nMitgliedsverbände. Jeder der Mitgliedsverbände des Beigeladenen hat in dessen \nVerbandsversammlung, dem zentralen Verbandsorgan, Sitz und Stimme. Das hierbei \nangewandte Mehrheitsprinzip ist Wesen gemeinsamer Interessenwahrnehmung. Die \ninhaltlichen Anforderungen an vom Beigeladenen zu finanzierende Maßnahmen \nsteuern denkbaren strukturellen Ungleichgewichtigkeiten zum Nachteil einzelner \nbeitragspflichtiger Mitglieder entgegen. Die als Folge der Mitgliedschaft zu \nentrichtenden Beiträge sind bezogen auf die Erfüllung der Aufgabe des \nHochwasserschutzes Fremdkosten, deren Eingehung - wie ausgeführt - von \nsachlichen Gründen getragen wird. \n\n63\n\nVom Ermessensspielraum der Mitglieder ist auch gedeckt, dass die Beiträge der \njeweiligen Höhe nach durch die genossenschaftliche Verteilung der Gesamtkosten \nauf die Mitgliedsverbände, also durch die gleichmäßige Umlegung aller Kosten \nanhand der Summen der für das jeweilige Verbandsgebiet anzusetzenden \nMaßstabseinheiten (§ 29 der Satzung des Beigeladenen), bedingt sind. Das \nWasserverbandsgesetz setzt eine derartige Kostenverteilung mit der Eröffnung der \nMöglichkeit der mitgliedschaftlichen Beteiligung eines Verbandes an einem anderen \nVerband sowie mit § 2 Nr. 14 WVG als zulässig voraus. Denn die Mitgliedschaft \neines Verbandes in einem anderen Verband ist für das jeweilige Mitglied \ntypischerweise mit Kosten verbunden, deren Entstehung nach Grund und Höhe \naufgrund der Mitwirkung der übrigen Mitglieder nicht allein in seiner Hand liegt. Die \ngenossenschaftliche Umlage der beim Beigeladenen anfallenden Kosten trägt dem \nUmstand Rechnung, dass die Anlagen zum Hochwasserschutz ein einheitliches \nSystem bilden und der Gesamtheit der Mitgliedsverbände wie der Eigentümer der \nGrundstücke in dem vor Hochwasser geschützten Gebiet zugute kommen. Eine die \nGebietsgrenzen der einzelnen Mitgliedsverbände einbeziehende Einzelabrechnung \nder Ausgaben des Beigeladenen stünde im Widerspruch zu dem mit dessen \nGründung im gemeinsamen Interesse an effektivem Hochwasserschutz gewollten \nLastenausgleich. \n\n64\n\nDie vom Beklagten festgelegten Beitragsmaßstäbe nach §§ 38 bis 42 Satzung \n2002 stehen im Einklang mit den Vorgaben des § 30 WVG. Die Verteilung des \nbeitragsfähigen Aufwandes folgt dem Vorteilsprinzip, wobei für den \nHochwasserschutz und den Bau und Betrieb der Schöpfwerke die \nGrundsteuermessbeträge, hilfsweise Ersatzwerte, und für die Gewässerunterhaltung \ndie gewichteten Flächen maßgeblich sind (§§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 3, 40 Abs. 2 \nund 3, 41 Abs. 1 Buchstabe b), Abs. 3 Satzung 2002). Die Grundlagen für die \nErmittlung der Ersatzwerte werden durch Beschluss des Erbentages festgelegt \n(§§ 39 Abs. 3 Satz 3, 40 Abs. 3 Satz 3 Satzung 2002); dieses Vorgehen steht der \nerforderlichen Vollständigkeit und Bestimmtheit der Satzung wegen des \nsatzungsmäßig als Beitragsprinzip eindeutig festgelegten Grundsteuermessbetrages \nnicht entgegen. Entsprechendes gilt für die Konkretisierung der Gewichtung der \nFlächen durch vom Erbentag zu beschließende Veranlagungsregeln (§§ 38 Abs. 5, \n41 Abs. 3 Satz 3 Satzung 2002); insofern ist satzungsmäßig angeordnet, die \nbebauten und befestigten Flächen höher zu bewerten. Die Verteilungsgrundsätze \nnach § 30 Abs. 1 WVG belassen dem Verband einen weiten und von ihm \nauszufüllenden Bewertungsrahmen, der erst dann überschritten ist, wenn der der \nErmittlung der Beitragsverhältnisse zugrunde liegende Beitragsmaßstab willkürlich \nund für das Handeln des Verbandes gänzlich unpassend ist.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 15. September 2004 - 20 A 3165/02 - und vom \n18. Dezember 2002 - 9 A 696/98 -.\n\n66\n\nDie Feststellung einer in dieser Weise sachlich nicht zu rechtfertigenden \nBeitragsverteilung lässt sich nicht treffen. Beim Grundsteuermessbetrag handelt es \nsich um das auch in anderen abgabenrechtlichen Zusammenhängen als \nAnknüpfungspunkt gebräuchliche Ergebnis einer auf der Basis des Einheitswertes \ndurchgeführten Grundstücksbewertung. Die Orientierung hieran stellt eine \nFortentwicklung des vom Beklagten in der Vergangenheit angewandten \nEinheitswertmaßstabes dar. Der Einheitswert zielt mit den ihm zugrunde liegenden, \nals bewährt betrachteten Faktoren ebenso wie die zur Ermittlung des \nGrundsteuermessbetrages heranzuziehenden Steuermesszahlen auf eine \nverlässliche Abschätzung des Grundstückswertes. Die Ausrichtung der \nBeitragsverteilung für den Hochwasserschutz am so ermittelten Wert der vor \nHochwasser zu schützenden, unterschiedlich genutzten Grundstücke findet auf \nseiten der Grundstückseigentümer ihre wirtschaftliche Entsprechung in deren \nInteresse an der Vermeidung von Wertverlusten infolge von Hochwasserereignissen. \nSie ist deswegen sachgerecht. \n\n67\n\nVgl. zum Maßstab des Einheitswertes bei einem Deichverband: BVerwG, Urteil \nvom 2. Dezember 1966 - 4 C 185.65 -, ZfW 1967, 124. \n\n68\n\nDies gilt auch im Hinblick auf den Beitrag für die Schöpfwerke. Bei Schöpfwerken \nhandelt es sich um landseitige Anlagen zur Aufrechterhaltung der im Hochwasserfall \ndurch die Erschwerung bzw. Unterbindung der Vorflut zum Rhein gestörten \nAbflussverhältnisse innerhalb des deichgeschützten Gebietes; aufsteigendes \nGrundwasser und abfließendes Oberflächenwasser muss hochwasserbedingt über \ndie bei Niedrig- sowie Mittelwasserständen gegebenen Abflusshöhen gehoben \nwerden. Beim Beklagten geht es um das Schöpfwerk M. , durch das der \nWasserspiegel der M1. Landwehr auf einem für die Sicherung der Vorflut \nausreichenden Niveau gehalten wird. Der Nutzen dieser Anlage für die Grundstücke \nwird hiernach ebenfalls wesentlich vom jeweiligen Grundstückswert beeinflusst. Er \nbietet einen hinreichenden sachlichen Grund dafür, die, wie bereits erwähnt, \nunwidersprochen gerichtlich angemahnte Vereinheitlichung der Beitragsmaßstäbe für \nHochwasserschutz und für Schöpfwerke durch die Festlegung gerade des \nMaßstabes des Grundsteuermessbetrages für beide Beitragszwecke herbeizuführen. \nAuch die Beschränkung der Verteilung des auf die Schöpfwerke entfallenden \nBeitragsbedarfs auf die im Einzugsgebiet der M1. Landwehr gelegenen \nGrundstücke - vorgegeben durch §§ 38 Abs. 2 Buchstabe b), 40 Abs. 2 Satzung \n2002 - ist rechtsfehlerfrei. Diese Regelungen erklären sich daraus, dass das \nSchöpfwerk M. zwar funktionell eng und untrennbar mit dem Hochwasserschutz \nverknüpft ist, dass diese Verknüpfung aber, wie ausgeführt, aus dem Gesichtspunkt \nvon mit Hochwasserereignissen einhergehenden Störungen der Vorflutverhältnisse \nfolgt. Die Sicherung der Vorflut nützt den Grundstücken im Einzugsbereich des \nbetroffenen Vorfluters, greift darüber aber typischerweise nicht hinaus. Tatsachen, \ndie darauf hindeuten könnten, dass die zur Sicherstellung der Vorflut der M1. \nLandwehr geschaffenen Schöpfanlagen einen funktionalen Bezug auch zu den \nVorflut- und Abflussverhältnissen im Bereich der Einzugsgebiete der J1. und der \nI. Landwehr haben könnten, sind nicht dargetan worden und nicht erkennbar. \nDie jeweiligen Einzugsgebiete dieser Gewässer sind in der Übersichtskarte zur \nSatzung 2002 dargestellt und waren zuvor den Satzungen 1992 und 2001 sowie den \nzeichnerischen und textlichen Festlegungen des Verbandsplanes mit genügender \nBestimmtheit zu entnehmen. \n\n69\n\nEin Flächenmaßstab für die Erfassung und Bewertung von mit der Unterhaltung \nvon Gewässern verbundenen Vorteilen genießt seit langem Anerkennung. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21.70 -, BVerwGE 42, 210.\n\n71\n\nDie Differenzierung des reinen Flächenmaßstabes durch eine Mehrbelastung der \nbebauten und befestigten Flächen entspricht der Wertung des § 92 Abs. 1 Satz 6, \nAbs. 2 Satz 2 LWG. Die Bebauung und Befestigung von Grundstücksflächen wirken \nsich auf den für die Gewässerunterhaltung wichtigen Wasserabfluss, vor allem \ndessen Intensität bei Spitzenabflüssen, erheblich aus. Die Nachteile unzulänglicher \nGewässerunterhaltung, namentlich die durch die Unterhaltung zu vermeidenden \nBeeinträchtigungen der Vorflut, ziehen bei bebauten und befestigten Flächen \naufgrund der dort vorhandenen Nutzungsansprüche und Werte typischerweise \nschwerwiegendere Nachteile nach sich als bei unbefestigten Flächen. \n\n72\n\nDie in den Veranlagungsregeln für das Haushaltsjahr 2001 enthaltene Abstufung \nzwischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (Faktor 1), Sportplätzen und \nähnlichen Anlagen (Faktor 5) und bebauten bzw. befestigten Flächen (Faktor 10) hält \nsich entgegen der Ansicht der Kläger auch nach der Ausgestaltung der Staffelung \ninnerhalb der der Bewertung durch den Beklagten vorgegebenen Grenzen. Die \nAnnahme deutlich unterschiedlicher Vorteilslagen findet einen plausiblen Anhalt in \nden unterschiedlichen Nutzungsarten und Werten der Grundstücke, die sich auch in \nden Ersatzwerten im Falle nicht festgesetzter Grundsteuermessbeträge \nniederschlagen. Darüber hinaus überwiegen die unbefestigten Flächen im \nVerbandsgebiet des Beklagten nach ihrem Umfang die bebauten und befestigten \nFlächen bei weitem, sodass das aus der Bebauung und Befestigung herrührende \nGesamtinteresse an der Gewässerunterhaltung nur bei einem spürbar ins Gewicht \nfallenden Nutzungszuschlag beitragsmäßig wirksam werden kann. Die \nPauschalierung der Gewichtungsfaktoren wird durch die Schwierigkeiten konkreter \nErmittlungen und Abgrenzungen sowie die Erfordernisse der Praktikabilität der \nBeitragserhebung sachlich getragen. Die des weiteren klägerseitig kritisierte \npauschale Obergrenze von 3000 m² für die baulich genutzten Teilflächen \nlandwirtschaftlicher Grundstücke geht nach den Angaben des Beklagten im \nParallelverfahren 8 K 576/02 VG Düsseldorf, denen die Kläger nichts Greifbares \nentgegensetzen, zurück auf die im Verbandsgebiet tatsächlich anzutreffenden \nräumlichen Aufteilungen bei landwirtschaftlichen Hofstellen und eine insofern vielfach \ngegebene mangelnde Präzision der Nutzungsangaben im Kataster. Sie entspricht, \nwas das Absehen von einer konkreten Feststellung der im jeweiligen Einzelfall \nüberbauten und befestigten Flächen und damit die mit der vorgenommenen \nPauschalierung verbundenen Unschärfen angeht, ebenfalls dem rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Bestreben des Beklagten, die Heranziehung praktikabel zu \ngestalten und auf der Grundlage einfach zu handhabender und anhand leicht zu \nbeschaffender Unterlagen festzustellender Merkmale abzuwickeln. Letzteres gilt \nauch für die Abgrenzung der als bebaut bzw. befestigt einzustufenden Flächen im \nWesentlichen nach der Nutzungsangabe \"GF\" im Kataster. \n\n73\n\nSoweit in einer gewissen Anzahl von Fällen auch nicht landwirtschaftlich genutzte \nund im Kataster als \"GF\" gekennzeichnete Grundstücke neben einer Bebauung und \nBefestigung ausgedehnte unbefestigte Flächen umfassen können, spricht für die \nAußerachtlassung solcher Gegebenheiten, dass es bei der Gestaltung \nabgabenrechtlicher Maßstabsregelungen in Ausübung auch der funktionalen \nSelbstverwaltung grundsätzlich rechtsfehlerfrei ist, die Regelungen typisierend auf \ndie Regelfälle des jeweiligen Sachbereichs zuzuschneiden und die Besonderheiten \nvon Einzelfällen bis zu einer gewissen Grenze auszublenden. Es ist nicht dargetan \nund nicht ersichtlich, dass die in der Satzung 2002 vorgenommene Pauschalierung in \neiner signifikanten, zahlenmäßig im Bereich dieser Grenze anzusetzenden Anzahl \nvon Fällen die beitragserheblichen Anknüpfungspunkte verfehlt. Ebenfalls besteht \nkein konkreter und überprüfbarer Anhalt dafür, dass die Beitragsmaßstäbe und/oder \ndie Veranlagungsregeln den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und als dessen \nAusformung das Äquivalenzprinzip missachten. Das außerhalb der Heranziehung zu \nVerbandslasten -\n\n74\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 -, NVwZ 2002, 1508 -\n\n75\n\nzu wahrende beitragsrechtliche Äquivalenzprinzip fordert, dass die Höhe eines \nBeitrags nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen darf, den er abgelten \nsoll. \n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 B 73.01 -, Buchholz 451.45 § \n113 HwO Nr. 5.\n\n77\n\nEin solches Missverhältnis ist hier auszuschließen. Das gilt namentlich für den \nBeitrag zum Hochwasserschutz, gegen den sich die Kläger in erster Linie wenden. \nGemessen an den im Hochwasserfall drohenden Gefahren und der demzufolge von \nder Sicherstellung des Hochwasserschutzes durch den Beklagten gebotenen \nVorteilslage, ohne die im Verbandsgebiet Investitionen nur unter wirtschaftlich \nletztlich nicht abschätzbaren Risiken getätigt werden könnten, ist der erhobene \nBeitrag seiner Höhe nach eher gering. Er bewegt sich seiner Größenordnung nach \nbei einem Wohngrundstück gebräuchlichen Zuschnitts allenfalls im unteren Bereich \nvon üblichen Aufwendungen für den Schutz vor weit weniger existentiellen Schäden. \nDarüber hinaus ist die derzeitige Höhe der Beiträge und deren Steigerung im \nbesonderen Maße davon geprägt, dass der Sanierungsbedarf an den vorhandenen \nDeichen über Jahrzehnte aufgelaufen ist. Rücklagen, aus denen die anstehenden \nInvestitionen zur Sanierung der Deiche und sonstigen Hochwasserschutzanlagen \nzumindest in einem nennenswerten Umfang bestritten werden könnten, sind vom \nBeklagten und seinen Funktionsvorgängern in der Vergangenheit nicht durch \nBeiträge gebildet worden. \n\n78\n\nIn Anwendung der Satzung 2002 erweisen sich die mit den angefochtenen \nBescheiden festgesetzten Beiträge nach Grund und Höhe als fehlerfrei. Die zu \nLasten der Kläger jeweils berücksichtigten Grundstücksflächen liegen innerhalb des \nVerbandsgebietes des Beklagten und innerhalb des hierin eingeschlossenen \nEinzugsgebietes der M1. Landwehr, sodass die Beitragspflicht bezogen auf \nden Hochwasserschutz, die Schöpfwerke und die Gewässerunterhaltung besteht. Die \nHebesätze hat der Beklagte auf der Grundlage des Haushaltsplanes 2001 nach \nErmittlung des jeweiligen Beitragsbedarfs im Wege der Zuordnung der \nGesamtausgaben und -einnahmen zu den unterschiedlichen Beitragsabteilungen \nund anschließender Verteilung der Bedarfsansätze auf die Maßstabseinheiten \nfestgelegt. Das steht insgesamt mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen \nAnforderungen im Einklang. \n\n79\n\nDie Bedarfsansätze übersteigen nicht die beitragsfähigen Kosten. Ein Verstoß \ngegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Aufstellung und \nAusführung des Haushaltsplans (§ 1 Abs. 1 NRW AGWVG) ist nicht festzustellen; \ndeshalb kann auf sich beruhen, welche Rechtsfolgen sich anderenfalls angesichts \ndes Finanzierungssystems des Beklagten für die Beitragserhebung ergeben würden. \nDie Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind als ökonomisches Grundprinzip \nstaatlicher Verwaltungstätigkeit darauf angelegt, ein angemessenes Verhältnis \nzwischen dem Aufwand an Mitteln und der Aufgabenerfüllung zu sichern. Verlangt \nwird nicht eine Haushaltsführung mit schlechthin niedrigstem Aufwand, sondern \nsowohl die Beschränkung auf das Notwendige als auch die Effektivität hinsichtlich \nder Erzielung der angestrebten Erfolge im Sinne eines möglichst günstigen \nVerhältnisses von Aufwand und Nutzen. Die erhebliche Spannweite dieser \nZielsetzung bringt es mit sich, dass einer zur Selbstverwaltung befugten und \nverpflichteten haushaltsführenden Stelle ein weitreichender Entscheidungsspielraum \nzuzugestehen ist. Entscheidend ist die objektive, sachliche Vertretbarkeit der \nhaushaltswirksamen Maßnahmen. \n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 -, NVwZ-RR \n1991, 509 (zu § 62 Abs. 2 GO a.F.). \n\n81\n\nIn gleicher Weise geht der beitragsrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit der \nMaßnahmen sowie der für an sich unumgängliche Maßnahmen anzusetzenden \nAufwendungen mit der Zuerkennung eines weiten Ermessensspielraums des in \nSelbstverwaltung handelnden Aufgabenträgers einher. \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2003 - 9 BN 3.03 -, NVwZ-RR 2003, 774; \nUrteil vom 3. März 1995 - 8 C 25.93 -, NVwZ 1995, 1208.\n\n83\n\n§ 28 Abs. 1 WVG, wonach die Verbandsmitglieder Beiträge zu leisten haben, \nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich ist, besagt nichts \nanderes. Über die Erfüllung der Aufgaben hat der Verband, wie ausgeführt, gerade \ndurch seine hierzu berufenen Organe in Selbstverwaltung unter Beachtung der \nwegen der Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht seiner Mitglieder bestehenden \nBegrenzungen nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden. \n\n84\n\nFür ein grobes, mit vernünftigen sachlichen Erwägungen nicht zu erklärendes \nMissverhältnis zwischen den Ausgabenansätzen im Haushaltsplan und dem \nverfolgten Zweck fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die auch nur eine \nweitergehende Aufklärung des Sachverhaltes als angezeigt erscheinen lassen \nkönnten. Die angeblich durch eine personelle Überbesetzung der Geschäftsstelle \ndes Beklagten verursachten überhöhten Verwaltungskosten sind in Relation zu \nsehen vor allem zu der großen Anzahl der Mitglieder des Beklagten und der \nNotwendigkeit, die aufsichtsbehördlich im Hinblick auf frühere Haushaltsjahre \nangebrachten Kritikpunkte für die Gegenwart und Zukunft auszuräumen. Der im \nBerufungsverfahren eingereichte Bericht über die überörtliche Sonderprüfung 2002 \nverdeutlicht die früheren verwaltungsmäßigen Unzulänglichkeiten und gelangt zu \ndem Ergebnis, es sei nur mit dem Einsatz zusätzlicher Kräfte und einem immensen \nArbeitsaufwand aller Beteiligten möglich gewesen, bis Ende 2000 die \nVoraussetzungen für eine geordnete Geschäftsführung zu schaffen. Ferner steht \nnach diesem Bericht den finanziellen Auswirkungen früherer Mängel in der \nGeschäftsführung, die sich auf insgesamt ca. 708.000,- DM belaufen, gegenüber, \ndass der Beklagte ab 1993 eine personell und sächlich ausreichend ausgestattete \nGeschäftsstelle mit beitragsrelevanten Kosten von jährlich ca. 410.000,- DM hätte \nunterhalten müssen, dies aber nicht getan hat. Unter Einbeziehung dieser \nWürdigung, der die Kläger nicht mit substantiierten Angaben entgegentreten, war der \nfür das Haushaltsjahr 2001 veranschlagte und in die Beitragsbedarfsberechnung \neinbezogene Personalkostenaufwand, wenn nicht unvermeidbar, so doch zumindest \nnicht sachlich unvertretbar und schlechterdings überflüssig. Hinzu tritt, dass für das \nJahr 2001 die Umstellung der Satzung sowie der Veranlagungsregeln ins Auge \ngefasst war, was aufgrund des sich abzeichnenden Widerstandes vieler Mitglieder \ndes Beklagten gegen die Beitragspflichten die Dringlichkeit einer in jedem Falle \nausreichenden Personalausstattung unterstrich. Die Gegenüberstellung der \nGeschäftsführungskosten mehrerer Deichverbände am Niederrhein ist von \nvornherein nicht aussagekräftig, weil hieraus Aufschlüsse über den jeweils \nanzutreffenden und zu bewältigenden Arbeitsanfall nicht zu gewinnen sind. Auch in \nsonstiger Hinsicht bietet der Haushaltsplan 2001 keinen hinreichenden Ansatz für \nZweifel an der Berechtigung von Kostenansätzen. Die Kläger haben, obwohl sie den \nvorgenannten Bericht über die Sonderprüfung neben anderen Unterlagen über das \nHaushalts- und Rechnungswesen des Beklagten selbst in das Verfahren eingeführt \nhaben, zu ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag keinerlei \nfassbaren und prüfbaren Bezugs- und Anknüpfungspunkt für die von ihnen gezogene \nSchlussfolgerung der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung \naufgezeigt; die mit dem Beweisantrag vorgetragene Würdigung entbehrt jeglicher \ntatsächlichen Ableitung. \n\n85\n\nAuch eine unvertretbar unwirtschaftliche Haushaltsführung des Beigeladenen, \ndie die mangelnde Erforderlichkeit der vom Beklagten an den Beigeladenen zu \nentrichtenden Beiträge, also der vom Beklagten diesbezüglich in Ansatz gebrachten \nFremdkosten, nach sich ziehen könnte, ist nicht ersichtlich. Die von den Klägern als \nverfehlt angesehene Praxis der Kreditaufnahme, die in der mündlichen Verhandlung \nim Zusammenhang mit der Anbringung des Beweisantrages zwischen den \nBeteiligten erörtert worden ist, ist ausweislich des Berichts über die Prüfung der \nJahresrechnung 2002 des Beigeladenen erst im Jahre 2002 haushaltswirksam \ngeworden. Im Übrigen hat die Rechnungsprüfung, auf die die Kläger sich stützen, \ntrotz der erkannten und behandelten Kritikpunkte den Prüfvermerk nicht versagt, \nsondern erteilt. Durch die Erteilung des Prüfvermerkes wird bestätigt, dass die \nJahresrechnungsbeträge mit den für den Beigeladenen geltenden Bestimmungen im \nEinklang stehen. Tatsächliche Anhaltspunkte für den Schluss auf eine sachliche \nUnhaltbarkeit des Haushaltsgebarens des Beigeladenen lassen sich aus den \nKritikpunkten daher nicht ableiten. Sollten die Kläger den mit ihrem Beweisantrag \ngeltend gemachten Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Haushaltsführung auf \nandere potentiell beitragsrelevante Umstände in der Sphäre des Beigeladenen \nbeziehen wollen, haben sie derartige Umstände nicht dargetan und ist ein \nAnhaltspunkt insofern nicht erkennbar. Die Vorstellung der Kläger, das Verhalten des \nBeklagten und des Beigeladenen müsse, was die Haushaltsführung angeht, \numfassend geprüft werden, geht an der Tatsache der stattgefundenen Prüfungen \nund den hierbei gewonnenen Ergebnissen vorbei und läuft darauf hinaus, dass \nentgegen der prozessualen Mitwirkungspflicht eines Klägers durch gerichtliche \nSachaufklärung ein bislang nicht einmal in Umrissen abzusehender Grund für die \nKlageerhebung aufgefunden werden soll. Zu einer solchen Aufklärung besteht kein \nAnlass. \n\n86\n\nGleiches gilt, soweit der Beweisantrag die Beachtung der ordnungsgemäßen \nBeitragsverhältnisse und der Beitragsmaßstäbe betrifft. Die ansatzweise \nkonkretisierten Einwände greifen nicht durch. Die beitragspflichtigen \nMaßstabseinheiten hat der Beklagte ausweislich der vom Erbentag beschlossenen \nVeranlagungsregeln methodisch korrekt durch Addition der Grundsteuermessbeträge \nund der entsprechenden Ersatzwerte im Verbandsgebiet (Hochwasserschutz) bzw. \nim Einzugsgebiet der M1. Landwehr (Schöpfwerk) sowie der gewichteten \nFlächen (Gewässerunterhaltung) ermittelt. Die Überprüfung der Größe und der \nGrenzen des Verbandsgebietes (§ 2 Abs. 1 und 2 Satzung 2002) war zu diesem \nZeitpunkt noch nicht abgeschlossen, sodass der Beklagte gehalten war, die \nsatzungsmäßige Festlegung des Verbandsgebietes bei der Beitragserhebung \numzusetzen. Die Neubestimmung des Verbandsgebietes vollzieht sich auch nicht \netwa automatisch nach Maßgabe von Feststellungen zur Abgrenzung der durch das \nBemessungshochwasser gefährdeten und - bei entsprechendem Standard der \nHochwasserschutzanlagen - durch die Tätigkeit des Beklagten geschützten Flächen. \nDie Erweiterung des Verbandsgebietes ist vielmehr durch die Aufnahme zusätzlicher \ndinglicher Mitglieder in den Verband bedingt, was, sofern die Aufnahme nicht \nbeantragt wird, die aufsichtsbehördliche Heranziehung der Vorteilhabenden erfordert \n(§ 23 Abs. 2 WVG). Der auf eine solche Entscheidung der Bezirksregierung \nDüsseldorf gerichtete Antrag des Beklagten aus dem Jahre 1999 ist, soweit \nersichtlich, noch nicht, geschweige denn im Sinne des Beklagten, beschieden. \n\n87\n\nDie Einstufung der Flächen als bebaut bzw. befestigt ist auf der Grundlage der \nVeranlagungsregeln in erster Linie anhand des dort herausgestellten \nKatastermerkmals \"GF\" für die Nutzungsart \"Gebäude- und Freifläche\" durchgeführt \nworden. Die veranlagten Grundstücke der Klägerin zu 1. sind, ausgehend vom \nangefochtenen Beitragsbescheid, in dieser Weise im Kataster gekennzeichnet; eine \nUnrichtigkeit der Angaben macht die Klägerin zu 1. nicht geltend. Das \nVorhandensein unbebauter und unbefestigter Teilflächen sowie der Katasterzusatz \n\"ungenutzt Bauplatz\" beim Flurstück sind nach dem Vorstehenden nicht \nentscheidungserheblich. Im Übrigen behauptet die Klägerin zu 1. nicht einmal, dass \ndas Flurstück tatsächlich nicht in relevanter Weise bebaut oder befestigt ist. \n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen \n\n89\n\n( § 132 Abs. 2 VwGO ), liegen nicht vor.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/20-a-3419-03","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/20-a-3419-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279758","retrieved":"2026-07-09 02:53:35.032939+00:00"}}