{"status":"available","doknr":"OLD279764","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.12A4624.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"12 A 4624/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 1947 geborene Kläger bezieht seit Jahren vom Beklagten laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt. Bis einschließlich Juli 1999 gewährte der Beklagte dem Kläger \nwegen diagnostizierter chronischer Pankreatitis (Entzündung der \nBauchspeicheldrüse) und Hyperlipidämie (erhöhten Blutfettwerten) einen \nMehrbedarfszuschlag nach § 23 Abs. 4 BSHG wegen kostenaufwändiger Ernährung \nin Höhe von monatlich 70,-- DM.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 22. Juni 1999 gewährte der Beklagte dem Kläger für die Zeit \nab Juli 1999 den Mehrbedarfszuschlag nur noch wegen chronischer Pankreatitis in \nder verminderten Höhe von monatlich 50,-- DM und lehnte die Gewährung eines \nMehrbedarfs wegen Hyperlipidämie ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die \nmedizinischen Voraussetzungen für einen solchen Mehrbedarf seien nicht gegeben, \nder Gesamtcholesterinwert liege unter 300 mg/dl, der HDL-Chole-sterinwert sei \ngrößer als 35 mg/dl. \n\n4\n\nDagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte zur Begründung geltend, \nsein Cholesterinwert liege bei 300 mg/dl und sei starken Schwankungen ausgesetzt, \nzudem liege der obere Referenzwert der Cholesterinbestimmung bei 200 mg/dl. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1999 wurde der Widerspruch des \nKlägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die \nVoraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Hyperlipidämie seien \nnicht gegeben, weil der Gesamtcholesterinwert unter 300 mg/dl liege und der HDL-\nCholesterinwert nicht gleich oder kleiner 35 mg/dl sei. \n\n6\n\nDer Kläger hat daraufhin Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, sein Wert \ndes \"schlechten\" Cholesterins (LDL-Friedewald) liege deutlich über dem \nNormalwert.\n\n7\n\nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 22. Juni 1999 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1999 zu verpflichten, \nihm für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 über den bewilligten \nMehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von monatlich \n50,-- DM hinaus weitere 20,-- DM monatlich zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er vorgetragen: Nach einer amtsärztlichen Stellungnahme \nvom 23. März 2000 sei der erhöhte LDL-Cholesterinwert nicht maßgeblich, sondern \ndas Verhältnis der einzelnen Fettfraktionen untereinander, insbesondere der LDL-\nWert geteilt durch den HDL-Wert. Dieser Quotient ergebe, dass beim Kläger kein \nbesonderes Risiko gegeben sei. Zudem sei nach dem Gutachten des Prof. Dr. N. \nC. von der I. -I1. -Universität E. vom 8. April 2002 nicht davon \nauszugehen, dass bei Hyperlipidämie eine lipidsenkende und kostensteigernde \nErnährung indiziert sei. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 29. Oktober 2002 \nantragsgemäß verpflichtet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nUrteilsgründe verwiesen.\n\n13\n\nAuf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2005 \ndie Berufung zugelassen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. März 2005 zur \nBegründung der Berufung im Wesentlichen auf die Zulassungsschrift vom Dezember \n2002 Bezug genommen, in der er unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens \nim Einzelnen anführt, aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für \nunzutreffend hält. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger hat sinngemäß auf sein bisheriges Vorbringen Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig, \n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2003\n\n21\n\n- 1 B 33/03 -, NVwZ-RR 2004, 320; Beschluss vom 7. März 2003 - 2 B 32/02 -, \njuris, \n\n22\n\nund hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat nach der allein in Betracht \nkommenden Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 4 BSHG keinen Anspruch auf die \nstreitige Erhöhung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger \nErnährung im Umfang von monatlich 20 DM für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni \n2000. \n\n23\n\nNach § 23 Abs. 4 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944), die \nhier für den Streitzeitraum von Juli 1999 bis Juni 2000 maßgeblich ist, ist für Kranke, \nGenesende, Behinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die \neiner kostenaufwändigen Ernährung bedürfen und nach den Maßstäben der §§ 11 ff. \nBSHG hilfebedürftig sind, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anzuerkennen. \n\n24\n\nEine verwaltungsgerichtliche Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, einen \nMehrbedarf für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zuzuerkennen, setzt \ngrundsätzlich voraus, dass sich der Hilfe Suchende tatsächlich kostenaufwändiger \nernährt hat. Wenn der Hilfesuchende sich nicht tatsächlich kostenaufwändiger \nernährt hat, kann der Zweck der gesetzlichen Regelung, eine solche Ernährung, \nwenn sie erforderlich ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu ermöglichen, \nnachträglich nicht mehr erreicht werden. \n\n25\n\nVgl. hierzu das rechtskräftige Urteil des Senats vom 6. September 2004 - 12 A \n459/03 - mit weiteren Nachweisen; ferner etwa Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rz. 28 zu § \n23 und Lehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl., Rz. 28 zu § 23.\n\n26\n\nHiernach kann der Kläger einen höheren Mehrbedarfszuschlag als 50 DM \nmonatlich für den streitbefangenen Zeitraum nicht beanspruchen. \n\n27\n\nDafür, dass sich der Kläger im Streitzeitraum - wie für die begehrte Zuerkennung \nerforderlich - in der Weise kostenaufwändiger ernährt hätte, dass er einen nicht nur \n50 DM, sondern 70 DM über dem Regelsatzanteil für Ernährung liegenden \nKostenmehraufwand hatte, lässt sich den Akten nichts entnehmen. Angaben hierzu \nenthalten weder die Schreiben des Klägers im Vorverfahren und im gerichtlichen \nVerfahren erster Instanz, noch lässt sich dem Tatbestand oder den Gründen der \nerstinstanzlichen Entscheidung entnehmen, dass hierzu in der mündlichen \nVerhandlung substantieller Sachvortrag des Klägers erfolgt ist. Auch im \nBerufungsverfahren hat er sich zu diesem Punkt trotz des hierzu vor der mündlichen \nVerhandlung des Senats ergangenen schriftlichen Hinweises nicht geäußert. \n\n28\n\nDanach bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob eine im Sinne \nvon § 23 Abs. 4 BSHG erforderliche besondere Ernährungsform bei Hyperlipidämie \nüberhaupt mit einem entsprechenden Kostenmehraufwand verbunden wäre. Eine \nlipidsenkende Kost, bei der insbesondere bestimmte tierische Fette in Fleisch und \nWurst deutlich reduziert und stattdessen vermehrt pflanzliche Fette verzehrt werden \nund der Ballaststoff- und Kohlenhydratanteil der Ernährung erhöht wird, dürfte wohl \nkeine \"Mehrkosten\" verursachen, die die begehrte Erhöhung des Mehrbedarfs von 50 \nDM auf 70 DM monatlich rechtfertigen; nach aktuellen fachwissenschaftlichen \nUntersuchungen ist eine solche Ernährungsform nicht mit gegenüber dem \nRegelsatzanteil für Ernährung erhöhten Kosten verbunden.\n\n29\n\nVgl. dazu den von einer Arbeitsgruppe von Ärztinnen und Ärzten aus \nGesundheitsämtern erstellten Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei \nkrankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 \n(4) BSHG, hrsg. vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Januar 2002, (S. 8 sowie \nS. 5 der Anlage I).\n\n30\n\nDie gegen diese Feststellung des Begutachtungsleitfadens im Hinblick auf die \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge für die \nGewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (2. Aufl. 1997, S. 32, 36, 42) \nerhobenen Einwände,\n\n31\n\nvgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - 12 LA 385/03 -, FEVS \n55, 359 sowie 14. November 2002 - 4 ME 465/02 -, FEVS 54, 368, \n\n32\n\nberücksichtigen nicht hinreichend, dass den Empfehlungen des Deutschen \nVereins lediglich eine nicht mehr aktuelle Kostenermittlung zugrunde liegt, die auf im \nJahre 1978 nach den damaligen fachlichen Erkenntnissen zusammengestellten \nTagesspeiseplänen beruht und den heutigen medizinischen Erkenntnissen an die \nerforderliche Zusammensetzung der Ernährung, die in den Ausführungen des \nBegutachtungsleitfadens zugrundegelegt sind, nicht mehr entsprechen dürfte. Die \nEinschätzung des Begutachtungsleitfadens wird im Übrigen auch durch das \nGutachten des Bundesgesundheitsamts vom 17. März 1993 bestätigt, das den \nEmpfehlungen als Anlage 6 - Krankenkostzulagen nach BSHG bei Herz-, Kreislauf- \nund Nierenerkrankungen - beigefügt ist (a.a.O., S. 101/103). \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n35\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-4624-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-4624-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279764","retrieved":"2026-07-09 02:53:35.895872+00:00"}}