{"status":"available","doknr":"OLD279763","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.12A4382.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"12 A 4382/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird \nabgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin bezog von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt sowie für ihre \nim gleichen Haushalt lebende, am 1990 geborene Enkeltochter \nXY Pflegegeld nach dem SGB VIII. \n\n3\n\nDie Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten bewilligte die \nBeklagte mit Bescheiden vom 23. Mai 2000 für den Monat Juni 2000 und vom 1. Juli \n2000 für den Monat Juli 2000 unter jeweiliger Anrechnung eines \nPflegegeldmietanteils in Höhe von 298,77 DM. In dem Bescheid vom 1. Juli 2000 \nwaren neben der Klägerin ihr Ehemann, den sie im Oktober 1999 geheiratet hatte \nund der \n\n4\n\nebenfalls in der Wohnung wohnte als weiterer Sozialhilfebezieher sowie die \nPflegetochter aufgeführt. Als Unterkunftskosten wurden in dem Bescheid die vollen \nMietkosten zuzüglich einer Heizkostenpauschale von monatlich insgesamt 1.064,82 \nDM berücksichtigt. \n\n5\n\nDie gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche begründete die Klägerin \ndamit, dass sie mit einer Berücksichtigung des Pflegegeldmietanteils als Einkommen \nnicht einverstanden sei. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2001 wies die Beklagte die \nWidersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen \naus: Der im Pflegegeld enthaltene Mietanteil sei bedarfsmindernd bei der \nBerechnung der Unterkunftskosten in Anrechnung gebracht worden. § 77 Abs. 1 \nBSHG stehe dem nicht entgegen. Zu berücksichtigen sei, dass neben den \nHilfeempfängern eine weitere Person (das Kind) die Wohnung bewohne, die sich an \nden Unterkunftskosten zu beteiligen habe. Das Pflegegeld nach dem SGB VIII diene \ngerade dazu, den gesamten wiederkehrenden Bedarf des Kindes, zu dem auch die \nUnterkunftskosten gehörten, sicherzustellen. Aus diesem Grund könne auch das \nPflegegeld nach dem BSHG nicht mit dem Pflegegeld nach § 39 SGB VIII verglichen \nwerden. \n\n7\n\nAm 11. April 2001 hat die Klägerin Klage erhoben und zu ihrer Begründung im \nWesentlichen geltend gemacht, das Pflegegeld dürfe insgesamt nicht auf die \nSozialhilfe angerechnet werden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 23. Mai 2000 und 1. Juli 2000 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2001 zu verpflichten, \ndie Sozialhilfe der Klägerin für die Monate Juni und Juli 2000 neu zu berechnen und \nohne Einkommensanrechnung in Höhe eines pauschalierten Mietanteils aus dem \nPflegegeld der Pflegetochter T. A. zu bewilligen sowie den Fehlbetrag in \nHöhe von 597,54 DM (305,52 EUR) nachzuzahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13. Oktober 2003 \nantragsgemäß verpflichtet und die Berufung zugelassen. Wegen der Einzelheiten der \nBegründung wird auf die Urteilsgründe verwiesen. \n\n13\n\nDie Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt \nund zur Begründung ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt \nund vertieft.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den Inhalt der \nGerichtsakten - auch zu den Verfahren 18 K 9470/98 und 18 K 6638/03 - Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n21\n\nFür die ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur \"Neuberechnung der \nSozialhilfe\" fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. \n\n22\n\nSoweit die Beklagte darüber hinaus verpflichtet worden ist, der Klägerin weitere \nLeistungen zu bewilligen, besteht darauf kein Anspruch. \n\n23\n\nNach der ständigen sozialhilferechtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, \ndass jedem Hilfesuchenden ein eigener Anspruch auf Sozialhilfe zusteht, der sich \naus der Differenz des individuellen Bedarfs und der ihm zuzurechenden Mittel bzw. \nbereits gewährten Sozialhilfeleistungen ergibt.\n\n24\n\nVgl. zum Einzelanspruch auf Sozialhilfe: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 \n- 5 C 25.02 -, NJW 2004, 2541 ff. \n\n25\n\nNach den hier noch maßgeblichen Bestimmungen der §§ 11, 12, 13, 21, 22 des \nBundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 \n(BGBl. I S. 646) - BSHG, der Regelsatzverordnung in der Fassung der Änderung \ndurch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) und der Verord-nungen über die \nRegelsätze der Sozialhilfe vom 25. Mai 1999 (GV NRW S. 209) und 30. Mai 2000 \n(GV NRW S. 496) hatte die Klägerin für die Monate Juni und Juli 2000 einen \nlaufenden Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt, der durch die bereits bewilligten \nSozialhilfeleistungen sozialhilferechtlich hinreichend gedeckt worden ist.\n\n26\n\nDer Bedarf der Klägerin an laufender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate \nJuni und Juli 2000 ergab sich aus dem Regelsatzbedarf (547 DM bzw. ab Juli 550 \nDM), den Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung (217,56 DM) sowie den \nanteiligen Unterkunftskosten. Die Unterkunftskosten beliefen sich für den gesamten \nHaushalt einschließlich Heizkosten auf monatlich 1064,82 DM. Sie waren der \nKlägerin allerdings nur zu dem auf sie entfallenden Anteil als sozialhilferechtlicher \nBedarf zuzurechnen.\n\n27\n\nNach den Grundsätzen über die Aufteilung der Unterkunftskosten innerhalb von \nBedarfsgemeinschaften ist, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung \nbewohnen, unabhängig davon, ob sie sozialhilfebedürftig sind oder nicht und wie alt \nsie sind, regelmäßig eine Zuordnung des Unterkunftskostenbedarfs nach Kopfteilen \nvorzunehmen.\n\n28\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, BVerwGE 79, \n17.\n\n29\n\nDanach ergäbe sich ein Unterkunftskostenanteil von einem Drittel, d.h. in Höhe \nvon 354,94 DM, der auf die Klägerin entfiele. Eine hiervon abweichende Zuordnung \nkommt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dann in Betracht, \nwenn der Hilfefall durch sozialhilferechtlich bedeutsame Umstände gekennzeichnet \nist, wie etwa bei einem besonders zu berücksichtigenden Bedarf an Unterkunft bei \ndem Hilfesuchenden oder einer anderen Person der Haushaltsgemeinschaft \naufgrund von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Ob der vorliegende Sachverhalt \nBesonderheiten aufweist, die eine abweichende Zuordnung in dem Sinne \nrechtfertigen, dass der Enkeltochter ein Anteil nicht in Höhe eines Drittels der \nUnterkunftskosten, sondern nur des Pflegegeldmietanteils zuzuordnen war, sodass \nauf die Klägerin die Hälfte der Differenz zwischen diesem Anteil und der \nGesamtmiete, d.h. ein Betrag von (aufgerundet) 383,03 DM entfiel, kann letztlich \noffen bleiben. Denn eine solche Zuordnung begünstigte die Klägerin im Vergleich zu \neiner Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen. Jedenfalls bietet der Zweck \ndes Pflegegelds aber keinen Rechtfertigungsgrund dafür, das Pflegekind aus der \nsozialhilferechtlichen Zuordnung der Unterkunftskosten völlig herauszunehmen. \nUnabhängig von der Zahlung des Pflegegelds fand eine Nutzung der Wohnung durch \ndas Pflegekind statt, deren Umfang im Rahmen eines hier in Betracht zu ziehenden \npauschalierenden Ansatzes im Wege der Anteilsbildung dem Pflegekind auch - unter \nentsprechender Entlastung der Klägerin - zuzurechnen war.\n\n30\n\nDer sozialhilferechtliche Bedarf der Klägerin belief sich hiernach für Juni 2000 bei \nZuordnung eines Drittels der Unterkunftskosten auf 1119,50 DM bzw. bei Zuordnung \ndes höheren Unterkunftskostenanteils von 383,03 DM auf 1147,59 DM. Für Juli 2000 \nbelaufen sich die Beträge infolge der Regelsatzerhöhung um 3 DM auf 1122,50 DM \nbzw. 1150,59 DM. Dem standen Leistungsbewilligungen der Beklagten an die \nKlägerin gegenüber, die 1147,59 DM für Juni bzw. 1150,59 DM für Juli 2000 \nbetrugen. Der Klägerin wurde danach neben dem Regelsatz eines \nHaushaltsvorstands und dem Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung (durch \nunmittelbare Auszahlung an die Versicherung) ein auf alle Fälle ausreichender \nBetrag anteiliger Unterkunftskosten bewilligt. \n\n31\n\nHierbei ist die Bewilligung dahin zu verstehen, dass der Klägerin ein Anteil der \nUnterkunftskosten in Höhe von 383,03 DM zugeordnet wurde, der sich ergibt, wenn \nvon dem Gesamtbetrag in Höhe von 1064,82 DM der Anteil der Pflegetochter in \nHöhe von 298,77 DM abgezogen und die Differenz (766,05 DM) halbiert, d.h. \ngleichmäßig der Klägerin und ihrem Ehemann zugeordnet wird. \n\n32\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Bewilligung dahin verstanden hat, dass die \nBeklagte auf den sozialhilferechtlichen Anspruch der Klägerin den \nPflegegeldmietanteil von 298,77 DM im Wege der Einkommensanrechnung \nangerechnet hat (vgl. Urteilsgründe Seite 6, erster Absatz sowie S. 9 erster Absatz), \nmag dies bei isolierter Betrachtung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen \nzutreffen. Aus den Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar \n2001 ergibt sich allerdings, dass die Beklagte von dem oben genannten geringeren \nUnterkunftskostenbedarf der Klägerin ausgegangen ist. Sie hat der Klägerin danach \ndie Hälfte der um den Pflegegeldmietanteil reduzierten Gesamtkosten als \nUnterkunftsleistung zugeordnet (vgl. die Ausführungen S. 2 letzter Absatz des \nWiderspruchsbescheids). Damit hat sie jedenfalls im Nachhinein eine andere \nZuordnung getroffen, die sich zugunsten der Klägerin auswirkte, weil sich dadurch \ndie ihr auf ihren Einzelanspruch auf Sozialhilfe bewilligte Hilfe erhöhte. \n\n33\n\nOb das gezahlte Pflegegeld nach sozialhilferechtlichen Maßstäben Einkommen \nder Klägerin war, das nach § 77 Abs. 1 BSHG für einen anderen Zweck bestimmt \nwar, ist deshalb hier nicht entscheidungserheblich. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n36\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-4382-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-4382-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279763","retrieved":"2026-07-09 02:53:35.817839+00:00"}}