{"status":"available","doknr":"OLD279762","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.12A2677.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"12 A 2677/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte seit dem 11. Oktober 1996 gem. § 86 Abs. \n6 Satz 1 SGB VIII für den Jugendhilfefall des Minderjährigen F. B. - \nUnterbringung in der Erziehungsstelle bei der Familie N. - örtlich zuständig \ngewesen ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob der Jugendhilfefall des am 19. März \n1985 geborenen F. B. gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII zum 11. Oktober 1996 in \ndie örtliche Zuständigkeit der Beklagten übergegangen ist. \n\n3\n\nF. B. musste mit seinem Zwillingsbruder bereits im Säuglingsalter für 11 \nMonate in einem Heim untergebracht werden. Danach lebte er im Haushalt seiner \nEltern. Nachdem sein Vater im April 1986 verstorben war, gestaltete sich die \nSituation des Jungen im Haushalt der Mutter immer schwieriger und F. wurde \nwegen ihrer Überforderung im April 1992 in einem städtischen Kinderheim in L. \nuntergebracht. Von dort kam er am 11. Oktober 1994 in die durch das \nJugendzentrum S. in E. vermittelte Erziehungsstelle Familie N. , die \nschon zu dieser Zeit in F1. wohnte. Da F's Mutter Anfang des Jahres 1996 in \nden S1. -T. -Kreis gezogen war, übernahm dieser - auf Anfrage - die \nHilfegewährung in Form der Heimerziehung mit Schreiben vom 17. Januar 1996 an \ndas Jugendamt der Stadt L. ab dem 1. Januar 1996 gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII \nin seine eigene Zuständigkeit. Fortan erfolgte die jugendhilferechtliche Beratung \ndurch den Kläger und kam dieser für die Kosten einer Hilfegewährung nach §§ 27, \n34 SGB VIII auf. \n\n4\n\nIm Laufe des Jahres 1996 gewann der Kläger die Überzeugung, dass es sich bei \nder F. B. gewährten Jugendhilfeleistung um Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und nicht um Heimerziehung oder sonstiges \nbetreutes Wohnen nach § 34 SGB VIII handele. Da die Pflegefamilie N. ihren \nWohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte und F. im Oktober 1996 \nzwei Jahre bei der Familie N. lebte, bat der Kläger die Beklagte \ndementsprechend mit Schreiben vom 4. Juli 1996 und in einer Reihe nachfolgender \nSchreiben um Übernahme des Jugendhilfefalls nach § 86 Abs. 6 VIII ab dem \n11. Oktober 1996. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 1997 lehnte die Beklagte die Übernahme des \nJugendhilfefalles ab und führte aus, die Hilfe für F. B. sei als Hilfe zur \nErziehung in Form der Heimerziehung im Sinne des § 34 SGB VIII anzusehen. In \nsolchen Fällen stelle sich die Frage des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 \nSGB VIII nicht. Auch auf erneute Anfrage hielt die Beklagte mit Schreiben vom \n24. September 1997 an ihrer Rechtsauffassung fest. Ergänzend verwies sie auf den - \nvon institutionalisierter Hilfe ausgehenden - Bewilligungsbescheid des Klägers vom \n30. Januar 1996 und darauf, dass eine Änderung der Hilfeart ausschließlich im \nRahmen eines Hilfeplanverfahrens möglich gewesen wäre. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 3. April 1998 Klage erhoben und mit dieser seine Auffassung \nweiterverfolgt, dass für das Kind F. B. ungeachtet des Bewilligungsbescheides \nvom 30. Januar 1996 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB \nVIII gewährt werde. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11. Oktober 1999 habe er \nauch seinen Ausgangsbescheid vom 30. Januar 1996 entsprechend geändert und \nder tatsächlichen Lage materiell-rechtlich angepasst.\n\n7\n\nDie für den Jugendlichen erforderliche Hilfe zur Erziehung werde von den Ehe-\nleuten N. auf der Grundlage eines Hilfeplans in der Familie erbracht. Dort werde \nfür F. B. unmittelbar Betreuung und Unterkunft sicher gestellt. Die Eheleute \nN. seien durch das S. in E. als geeignete und qualifizierte \nPflegeperson ausgesucht und für die Erfüllung der vielfältigen Aufgaben in der Hilfe \nzur Erziehung gewonnen worden. Das S. habe seinerzeit einen \n„Erziehungsstellenvertrag\" mit den Pflegeeltern einerseits sowie einen weiteren \n„Erziehungsstellenvertrag\" mit dem Jugendamt der Stadt L. \n- Bezirksamt Q. - in seiner Funktion als Personensorgeberechtigter Amtspfleger \nandererseits abgeschlossen. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Beklagte seit dem \n11. Oktober 1996 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für \nden Jugendhilfefall des Kindes F. B. örtlich \nzuständig ist. \n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nSie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass F. B. mit der Unterbringung in \nder Familie N. institutionalisierte Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII erhalte. \nAuf die Bezeichnung dieser Hilfe komme es nicht an. In Fällen, in denen Heime oder \nDachorganisationen Minderjährige zur Betreuung in eine Erziehungsstelle gäben und \nden Jugendämtern die Betreuungskosten in Form von Pflegesätzen in Rechnung \nstellten, handele es sich um institutionalisierte Hilfe gemäß § 34 SGB VIII. Für diese \nHilfe komme weder ein Zuständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in Betracht, \nda dieser allein für die Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gelte, noch enthalte \ndas SGB VIII eine andere vergleichbare Vorschrift für einen entsprechenden \nZuständigkeitswechsel im Falle der Gewährung von Heimerziehung nach § 34 SGB \nVIII. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am \n23. April 2002 die Eheleute N. zu den tatsächlichen und rechtlichen \nVerbindungen ihrer Erziehungsstelle zum S. - Jugendzentrum - E. als \nZeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 14. Mai 2002 hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen, weil die gewährte Hilfe zur Erziehung in der Erziehungsstelle \nN. nicht als Hilfe in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII, sondern als Hilfe in einer \nEinrichtung nach § 34 SGB VIII zu beurteilen sei. Wegen der Einzelheiten der \nBegründung wird auf die Urteilsgründe Bezug genommen.\n\n15\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten \nBerufung wiederholt und vertieft der Kläger seine Auffassung. Ergänzend macht er \ngeltend, das angefochtene Urteil vernachlässige, dass er den ihm damals bekannten \nSachverhalt auf Grund erneuter rechtlicher Prüfung im Laufe des Klageverfahrens \ndurch Änderungsbescheid vom 11. Oktober 1999 in der Weise neu geregelt habe, \ndass er die dem Jugendlichen gewährte Hilfe zur Erziehung in Abkehr vom bis dahin \ngeltenden Bewilligungsbescheid vom 30. Januar 1996 dem Grunde nach \nrückwirkend für den gesamten Leistungszeitraum der Vollzeitpflege den §§ 27 und \n33 SGB VIII zugeordnet und den Einzelfall damit auch mit unmittelbarer \nAußenwirkung auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt habe. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht habe insbesondere \nden maßgeblichen Sachverhalt vollständig erfasst und insoweit die in dem \nÄnderungsbescheid vom 11. Oktober 1999 enthaltene Umstellung als eine fehler-\nhafte „Etikettierung\" ohne Bindungswirkung für die Bestimmung der örtlichen \nZuständigkeit behandelt. Der Änderungsbescheid habe keine - die tatsächlich \ngeleistete Hilfe und die zugrunde liegende Rechtsnorm betreffende - neue Regelung \nals solche getroffen. Die reine Umbenennung der Hilfe im nachhinein ändere nichts \nan der örtlichen Zuständigkeit. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung, über die der Senat gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 \nVwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, hat Erfolg. \n\n24\n\nDie nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Klage auf Feststellung der örtlichen \nZuständigkeit als eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses ist begründet. Die \nbeklagte Stadt F1. ist als Träger der öffentlichen Jugendhilfe seit dem \n11. Oktober 1996 gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII für den Jugendhilfefall des \nMinderjährigen F. B. örtlich zuständig gewesen.\n\n25\n\nDabei kommt es nicht auf die Frage an, ob es sich bei der dem Jungen in der \nErziehungsstelle bei der Familie N. zuteil gewordenen Hilfe zur Erziehung \ninsgesamt um eine solche in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII oder um Hilfe in einer \nEinrichtung nach § 34 SGB VIII handelt. Dementsprechend ist auch die mit Bescheid \nvom 11. Oktober 1999 nachträglich erfolgte Neubestimmung der Hilfeleistung \nunbeachtlich. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII hebt für den Übergang der örtlichen \nZuständigkeit lediglich darauf ab, ob ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer \n„Pflegeperson\" gelebt hat und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu \nerwarten ist. Dies ist hier der Fall. Die Eheleute N. , bei denen F. B. seit \ndem 11. Oktober 1994 lebte, sind ungeachtet der Rechtsnatur der geleisteten Hilfe \n„Pflegepersonen\" im Sinne dieser Vorschrift gewesen. \n\n26\n\nWer als Pflegeperson anzusehen ist, legt § 86 SGB VIII selbst nicht ausdrücklich \nfest. In § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII findet der Begriff aber eine Legaldefinition, nach \nder Pflegeperson ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des \nElternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren \nwill. Angesichts der Funktion des § 86 SGB VIII, die örtliche Zuständigkeit für \nLeistungen nach diesem Buch - dem SGB VIII - zu regeln, kann die Tätigkeit als \nPflegeperson i. S. d. § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht losgelöst von der konkret gewährten \nLeistung betrachtet werden. Da nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII der Wille darauf \nabzielt, ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses regelmäßig zu \nbetreuen oder ihm Unterkunft zu gewähren, setzt die Tätigkeit als Pflegeperson \ngrundsätzlich Leistungen voraus, die von der gesetzlichen Konzeption her eine Hilfe \nin der Form der Betreuung in der Familie vorsehen. Diese Voraussetzung ist \nregelmäßig in den von § 33 SGB VIII erfassten, nicht jedoch in den von § 34 SGB \nVIII geregelten Fallgestaltungen gegeben. Dem entspricht auch die Regelung in § \n89a Abs. 1 SGB VIII, die lediglich in den Fällen der Hilfe zur Erziehung in \nVollzeitpflege (siehe amtliche Überschrift) oder der Eingliederungshilfe eine \nErstattung von Kosten, die der nach dem Zuständigkeitswechsel zuständige Träger \n„bei einer Pflegeperson\" hat, durch den vor dem Wechsel zuständigen Träger \nvorsieht.\n\n27\n\nDies bedeutet jedoch andererseits nicht, dass eine Hilfeleistung durch \nPflegepersonen ausschließlich bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Betracht \nkommt.\n\n28\n\nVgl. Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. \n49; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl., § 86 Rdnr. \n50; Grube in Hauck, SGB VIII, Stand: September \n2004, § 86 Rdnr. 31; Kraushaar/Ziegler in \nFieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, § 86 Rdnr. 31 u. \n35; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos-kamp/ \nStruck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 Rdnr. 33; Reisch in \nJans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, \nStand Dezember 2004, Art. 1 § 86 KJHG Rdnr. \n70.\n\n29\n\nDie danach schon vom Gesetz vorgesehene Variationsbreite des Einsatzes von \nPflegepersonen wird durch die tatsächliche Entwicklung der Organisationsformen, in \ndenen sich die Hilfegewährung mittlerweile vollzieht, noch vergrößert. Besonders \ndeutlich wird dies im vorliegenden Fall, in dem Elemente der Hilfe nach § 33 SGB VIII \n(Pflegefamilie) und der Hilfe nach § 34 SGB VIII (institutionelle Professionalisierung \nder Betreuung durch einen zwischen dem Jugendamt und der Erziehungsstelle \nangesiedelten freien Träger, Abrechnung nach Pflegesätzen) kombiniert sind. Die bei \ndiesen Mischformen sich stellende Frage eines Zuständigkeitswechsels kann nicht \ndurch eine mehr oder weniger schematisierende Einordnung der jeweiligen \nOrganisationsform (nur) unter § 33 SGB VIII oder (nur) unter § 34 SGB VIII erfolgen. \nDies würde der Vielgestaltigkeit derartiger Organisationsformen, in denen \nschützenswerte Beziehungen und Bindungen bis hin zu neuen Eltern-Kind-\nVerhältnissen faktisch entstehen können,\n\n30\n\nvgl. Kraushaar/Ziegler in Fieseler/Schleicher, \nGK-SGB VIII, § 86 SGB VIII, Rdnr. 37,\n\n31\n\nnicht gerecht und vernachlässigte zudem den nach dem Willen des Gesetzgebers \ntragenden, gerade das Eltern-Kind-Verhältnis thematisierenden Beweggrund für den \nin § 86 Abs. 6 SGB VIII angeordneten Übergang der örtlichen Zuständigkeit. Für die \nAnwendung von § 86 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kommt es \nentscheidend nur darauf an, ob die Leistungsgewährung auf den vom Gesetzgeber \nals entscheidend angesehenen Gesichtspunkt der Zuständigkeitsverlagerung abzielt, \nnämlich auf eine dauerhafte Einbindung des Kindes \noder Jugendlichen in eine andere (Pflege-)familie und die damit typischerweise \neinhergehende Ausbildung besonderer persönlicher und familiärer Bindungen \nzwischen dem Kind und den Pflegeeltern als den zentralen und längerfristig zur \nVerfügung stehenden Bezugspersonen.\n\n32\n\nVgl. die Regierungsbegründung zu § 85 Abs. 4 \nSGB VIII a. F.: BT-Drucks. 11/5948 S. 104,\n\n33\n\nFehlt demgegenüber der zentrale Anknüpfungspunkt der dauerhaften Einbindung in \neine Familie, können die aufnehmenden Personen nicht mehr als Pflegepersonen im \nSinne von § 86 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angesehen \nwerden. \n\n34\n\nSo im Zusammenhang gesehen wohl auch: \nReisch in Jans/Happe/Saurbier, a.a.O., Art. 1 § 86 \nKJHG Rdnrn. 68, 71 i. V. m. Art. 1 § 27 Rdnr. 38b \nsowie Art. 1 § 34 Rdnr. 3, 40 und 72.\n\n35\n\nVon einer derartigen Konstellation kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Es wird \nauch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Unterbringung F. B's \nin der Erziehungsstelle bei der Familie N. nach der - von der Stadt L. \nbegonnenen und vom Kläger fortgeschriebenen - Hilfeplanung, dem - in den \nErziehungsstellenverträgen und dem Schreiben des S. vom 30. September \n1999 zum Ausdruck kommenden - Konzept der Einrichtung und dem \nSelbstverständnis der Eheleute N. , wie es in ihrer Anhörung im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vom 23. April 2002 angeklungen ist, von Anfang an den \nZweck gehabt hat, dem Jungen eine auf Dauer in einer anderen Familie angelegte \nLebensform zu bieten. Das Verwaltungsgericht hat zu der speziellen Mischung \ngesetzlich vorgesehener Hilfsformen, wie sie sich konkret in der Erziehungsstelle der \nEheleute N. wiederspiegelt, zutreffend ausgeführt, dass sie neben Elementen \nder Heimerziehung wesentliche Elemente der Pflegefamilie (z. B. Pflegeeltern als \nzentrale Bezugspersonen, Leben in einer privaten Lebensgemeinschaft, \nZuverlässigkeit und Intimität der Innenbeziehungen, bessere Möglichkeit in \nindividueller Förderung) integriert. \n\n36\n\nAuch die von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Wechsel der Zuständigkeit \nverlangten weiteren Voraussetzungen sind im Jugendhilfefall des F. B. erfüllt. \nEr hatte zum 11. Oktober 1996 zwei Jahre lang in der Familie N. gelebt und sein \nVerbleib in dieser Erziehungsstelle war auf Dauer zu erwarten. Schon unter dem 18. \nMai 1992 vermerkte die zuständige Sozialarbeiterin der Stadt L. anlässlich der \nUnterbringung F. B.'s in einem Kinderheim, dass die Heimunterbringung mit \nder Zielsetzung einer Vermittlung des Jungen in eine Dauerpflegestelle erfolge, weil \nnach den vorliegenden Erfahrungen damit zu rechnen sei, dass sich seine Mutter im \nLaufe der Zeit immer mehr von ihm distanzieren würde. Im Schreiben der Stadt L. \nvom 22. Dezember 1995 an den Kläger geht die Sachbearbeiterin davon aus, dass \nder Verbleib F.'s in seiner Erziehungsstelle wichtig sei, damit er weiter stabilisiert \nwerden könne. Anlässlich des Übernahmegespräches am 7. Februar 1996 wurden \nvon der Koordinatorin des S2. für die Erziehungsstellen Bedenken gegen \neine Rückkehr F.'s in den Haushalt der Mutter geäußert und von der \nSachbearbeiterin des Jugendamts L. dafür plädiert, dass der Junge angesichts der \nfortlaufenden Auslastung und Inanspruchnahme seiner Mutter durch deren drei \nandere Kinder zur Gewährleistung der Aufarbeitung seiner Probleme und zur \nSicherung der gemachten Fortschritte in der Erziehungsstelle N. verbleiben \nsolle. Die Hilfeplanfortschreibungen vom 13. November 1995, 29. Oktober 1997, 22. \nJuni 1998 und 16. März 1999 gehen von einer voraussichtlichen Dauer der \nUnterbringung des Jugendlichen bis zu seiner Verselbständigung bzw. Volljährigkeit \naus. \n\n37\n\nDa die Eheleute N. im Streitzeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne \nvon § 30 Abs. 3 SGB I in der Stadt F1. hatten, ist die Beklagte mit ihrem \nJugendamt gemäß § 69 Abs. 1 und 2 SGB VIII, § 2 Satz 1 AG-KJHG NRW i. V. m. § \n1 der Verordnung über die Bestimmung großer kreisangehöriger Städte und mittlerer \nkreisangehöriger Städte zu örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vom 8. \nNovember 1991 (SGV NW 216) der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der \nnach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für den Bereich der Pflegeperson zuständig \ngewesen ist. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nAbs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-2677-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":15},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-2677-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279762","retrieved":"2026-07-09 02:53:35.735024+00:00"}}