{"status":"available","doknr":"OLD279761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.12A1756.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"12 A 1756/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die der \nangefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Berechnungen des Beklagten, \ndie sämtlich ein den sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Einkommen des \nKlägers ausweisen, werden durch die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht in \nFrage gestellt. Nach der vom Kläger selbst vorgenommenen Berechnung ergibt sich \nein Einkommensüberschuss von 260,12 DM. Zu einem sozialhilferechtlich relevanten \nBedarf gelangt der Kläger erst durch die - unzulässige - Hinzurechnung eines \nSozialhilfebedarfs seiner Ehefrau, ohne die insoweit bestands- bzw. rechtskräftigen \nAblehnungen ihrer Sozialhilfeansprüche zu berücksichtigen. \n\n4\n\nAngesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere Schwierigkeiten auf \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch kommt ihr eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.\n\n5\n\nDer des weiteren gerügte Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. \nVwGO liegt nicht vor. \n\n6\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine willkürliche Verzögerung oder Verschleppung \ndes gerichtlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht sind weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Die erstinstanzliche Verfahrensdauer allein gibt mit insgesamt \nrund 2 Jahren und 8 Monaten (ab Klageeingang am 28. Juli 1999) angesichts der \nVielzahl der geltend gemachten Ansprüche und der Komplexität des Sachverhalts für \ndie Annahme einer willkürlichen Prozessverschleppung keinen Anhaltspunkt. Soweit \nder Kläger behauptet, bereits seit dem ersten Erörterungstermin am 14. Mai 1999 im \nVerfahren 6 K 205/98 sei die Sache spruchreif gewesen, wird verkannt, dass das \ngenannte Gerichtsverfahren seinerzeit durch Rücknahme beendet worden ist und \nsich daran eine erneute Prüfung durch den Beklagten im Verwaltungsverfahren \nanschloss. Etwaige Mängel dieses Verfahrens sind nicht Gegenstand der auf Mängel \ndes gerichtlichen Verfahrens beschränkten Verfahrensrüge. Im Übrigen ist zu \nberücksichtigen, dass der Beklagte die von ihm zugesagte weitere Prüfung bereits \nunter dem 8. Juli 1999 abgeschlossen hat. \n\n7\n\nDer Antrag auf Terminsverlegung ist vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt \nworden. Auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom \n12. März 2002 wird gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Mit dem \nerstmals im Zulassungsverfahren erfolgten Hinweis, er sei damals an einer \nLungenentzündung erkrankt, ist er wegen Rügeverlusts ausgeschlossen, da der \nanwaltlich vertretene Kläger diesen Umstand ohne Weiteres im erstinstanzlichen \nVerfahren vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hätte geltend machen \nkönnen. Im Übrigen ist nichts konkretes dafür dargetan, dass und auf welche Art und \nWeise der Kläger das Verfahren in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche \ndurch seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung noch hätte fördern können. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-1756-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/12-a-1756-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279761","retrieved":"2026-07-09 02:53:35.657285+00:00"}}