{"status":"available","doknr":"OLD279759","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0607.11A1193.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-07","aktenzeichen":"11 A 1193/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband. Er wendet sich in dieser \nEigenschaft und zugleich als Eigentümer zweier in den Gemarkungen I. und \nI1. gelegenen Grundstücke, auf die sich das von der Beigeladenen geplante \nAbbaugebiet Garzweiler II erstreckt, gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans \nfür den Tagebau Garzweiler I/II aus dem Jahre 1997. Beide Grundstücke sind mit \nObstbäumen bestanden. Das Grundstück Gemarkung I2. Flur Flurstück \nwird in Kürze (ab 2006) für den Braunkohlenabbau benötigt; das insoweit im Jahre \n2003 eingeleitete Grundabtretungsverfahren steht kurz vor dem Abschluss \n(voraussichtlich Juli 2005). Das Grundstück Gemarkung I1. Flur Flurstück \nwird erst deutlich später benötigt. Der derzeit aktuelle Hauptbetriebsplan erfasst den \nAbbau im Bereich des Übergangs der A 44; er betrifft den Zeitraum vom 1. Juni 2005 \nbis 30. November 2007.\n\n3\n\nDer Abbau im östlichen Teilbereich von Garzweiler (Garzweiler I, früher: \nFrimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die \nin den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren, sowie auf der Grundlage \ndes durch Erlass vom 19. September 1984 genehmigten Braunkohlenplans \nFrimmersdorf. Ausweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom \n31. März 1995 genehmigten Braunkohlenplans Garzweiler II (vgl. GV. NRW. 1995 S. \n202/338) soll sich der Abbaubereich des Tagebaus Garzweiler II nach den \nderzeitigen Planungen auf ein Gebiet von etwa 48 km2 Größe erstrecken; der \nTagebau soll im Jahre 2006 beginnen und 2045 abgeschlossen sein.\n\n4\n\nDer angegriffenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans ging folgendes \nVerfahren voraus:\n \nNachdem die Beigeladene im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines \nBraunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen \nBergamt Köln im November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 \nfür den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan \n(Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das seinerzeit \nin den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur Zulassung vor. Im \nFolgenden kam es zu Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans \nGarzweiler II, weil der Braunkohlenausschuss im Jahre 1989 eine Entkoppelung von \nGarzweiler I und II gefordert hatte. Deshalb reichte die Beigeladene im Mai 1992 \nbeim Bergamt Köln einen \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom \n5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001\" zur \nZulassung ein. Diese (Teil-)Zulassung erfolgte am 29. Juli 1994. \n\n5\n\nUnter dem 31. August 1995 legte die Beigeladene dem Beklagten einen zweiten \nAntrag auf Teilzulassung, nämlich den \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau \nGarzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August \n1995 für den Zeitraum 2001 - 2045\" zur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem \nÄnderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen \nVerkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. \nDas in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte Abbauvorhaben schließt an den \nunter dem 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet \ndes Abbaufeldes Garzweiler I an.\n\n6\n\nDer Beklagte ließ durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Dezember \n1997 den o.g. Rahmenbetriebsplan bis zum 31. Dezember 2045 befristet zu. Diese \nZulassung erfasst neben dem (verkleinerten) Abbaugebiet Garzweiler II eine \ntrapezförmige Fläche, die noch zum Abbaubereich von Garzweiler I gehört.\n\n7\n\nIn den allgemeinen Hinweisen der Zulassungsentscheidung (Pkt. 1.10, Seite 5 f.) \nwird erläutert, dass gemäß § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG kein \nPlanfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen sei, die Zulassung entfalte \ndeshalb keine Konzentrationswirkung. Im Kapitel zur Umweltverträglichkeitsprüfung \n(UVP) wird dies näher ausgeführt (vgl. dort Seite 33 ff.). Die Regelung sehe \nausdrücklich vor, dass eine UVP im Betriebsplanverfahren nicht durchzuführen sei, \nwenn bereits im Braunkohlenplanverfahren die Durchführung einer UVP \ngewährleistet sei, die den Anforderungen des BBergG entspreche. Dies sei hier der \nFall. \n\n8\n\nGegen den Bescheid vom 22. Dezember 1997 legte der Kläger unter dem \n19. Juni 1998 Widerspruch ein, den er in der Folgezeit umfangreich begründete. \nVornehmlich rügte er, das Vorhaben sei gemeinwohlschädlich und \nenergiewirtschaftlich nicht zu rechtfertigen. Im Einzelnen trug er vor: Bei dem der \nstreitigen Zulassung zugrundeliegenden Antrag vom 31. August 1995 handele es \nsich entgegen seiner Bezeichnung, die den Eindruck erwecken solle, es gehe nur um \neine geringfügige Änderung und Ergänzung des Rahmenbetriebsplans aus dem \nJahre 1987, in Wirklichkeit um einen völlig neuen Antrag. Er beruhe auf grundsätzlich \ngeänderten landesplanerischen Anforderungen, die sich erst durch die Genehmigung \ndes Braunkohlenplanes Garzweiler II im Jahre 1995 ergeben hätten. Hierdurch sei \ngegenüber dem Antrag vom 5. Oktober 1987 ein wesentlich kleineres Gebiet (48 qkm \nstatt 66 qkm) und insgesamt ein kürzerer Zeitraum (2006 bis 2045) betroffen; dies \nführe zu erheblich veränderten Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeitsprüfung. \nDass ein völlig neuer Antrag vorliege, zeige sich auch daran, dass eine komplette \nNeufassung eines Rahmenbetriebsplans vorgelegt worden sei und man nicht nur auf \nÄnderungen bzw. Ergänzungen hingewiesen habe. Durch das Fehlen eines \nPlanfeststellungsverfahrens werde er - der Kläger - in seinem Beteiligungsrecht \nnach § 29 BNatSchG verletzt. Zudem lägen wichtige Zulassungsvoraussetzungen \nnicht vor.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 1. Dezember 2000 Untätigkeitsklage mit dem Ziel der \nAufhebung der vorerwähnten Zulassungsentscheidung vom 22. Dezember 1997 \nerhoben.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 wies das damals noch \nzuständige Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung \nArnsberg) den Widerspruch mit umfangreicher Begründung zurück. Dabei wurde \nzunächst auf die fehlende Widerspruchsbefugnis und damit die Unzulässigkeit des \nWiderspruchs hingewiesen: Da der Rahmenbetriebsplan - im Unterschied zum \nspäteren Hauptbetriebsplan - nur feststellende, aber keine gestattende Wirkung für \ndie Ausführung des Vorhabens entfalte, scheide die Möglichkeit einer \nRechtsverletzung des Klägers aus. Eine solche ergebe sich auch nicht aus dem \nVortrag zur mangelnden Durchführung einer UVP bzw. eines \nPlanfeststellungsverfahrens, denn weder aus den Vorschriften des bergrechtlichen \nBetriebsplanverfahrens noch aus anderen Bestimmungen ergebe sich ein Anspruch \nDrittbetroffener auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. \n\n11\n\nIm Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, denn der angegriffene \nRahmenbetriebsplan sei rechtmäßig. Die Fragen der UVP seien nicht Gegenstand \ndes Rahmenbetriebsplans; vielmehr seien sie bereits umfangreich im \nBraunkohlenplan (dort S. 258-418) abgehandelt worden. Eine Verpflichtung zur \nDurchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens habe wegen der \nÜberleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 des BBergGÄndG nicht bestanden; das \nZulassungsverfahren sei bereits am 5. Oktober 1987 und damit vor dem \nmaßgeblichen Stichtag - nämlich dem 3. Juli 1988, vgl. Art. 12 Abs. 1 der UVP-\nRichtlinie - eingeleitet worden. Diese Ausführungen träfen auch auf die trapezförmige \nRestfläche im Bereich des Tagebaus Garzweiler I zu, die von dem Braunkohlenplan \n\"Frimmersdorf\" mitumfasst werde. Dieser Plan sei nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes \nzur Änderung des LPlG vom 2. März 1994 weiterhin gültig. Selbst wenn man die \ngenannte Überleitungsvorschrift nicht auf das Abbauvorhaben Garzweiler II \nanwenden wolle, ergebe sich dieselbe Rechtsfolge aus § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG \ni.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG wegen des durchgeführten \nBraunkohlenplanverfahrens. Dieses werde auch den Anforderungen des § 24 Abs. 2 \nSatz 4 LPlG gerecht, wonach die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohleplans \ninsbesondere Festlegungen über die Abbaugrenze und Haldenflächen enthalten \nmüssen. Abbaugrenze und Sicherheitslinie des Abbaus würden hier dargestellt; die \nAusweisung einer Haldenfläche sei nicht geboten gewesen, da der Abraum \nvollständig innerhalb der Abbauflächen verfüllt werde. Die im \nBraunkohlenplanverfahren durchgeführte UVP entspreche auch den Anforderungen \ndes BBergG.\n\n12\n\nDer Kläger hat zur Begründung der Klage vorgetragen: Die Klage sei zulässig. \nDenn neben dem Klagerecht aus § 12 b des Landschaftsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LG NRW) ergebe sich seine Klagebefugnis aus einem Verstoß \ngegen sein Eigentumsgrundrecht sowie daraus, dass seine Beteiligung im Rahmen \neines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeit im Sinne des \n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) erforderlich \ngewesen, aber unterblieben sei.\n\n13\n\nNach der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei \nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 27. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L \n175, S. 40, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 - ABl. EG Nr. L \n73, S. 5) - im Folgenden: UVP-Richtlinie - müsse nach Ablauf der Umsetzungsfrist \nam 3. Juli 1988 für alle Projekte, auf die die Richtlinie anwendbar sei, eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung gemäß ihren Bestimmungen durchgeführt werden. \nDavon sei hier schon wegen des geplanten Abbauzeitraums (2001 bis 2045) \nauszugehen. Art. 2 des BBergGÄndG greife nicht als Ausnahme ein. Denn der von \nder Beigeladenen eingereichte Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 sei zu \nkeinem Zeitpunkt zugelassen worden. Das Abbauvorhaben Garzweiler II stelle auch \nkeine Fortführung eines bereits begonnenen Vorhabens dar. Zum einen liege für die \nkonkrete Braunkohlengewinnung keine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der \nUVP-Richtlinie vor, so dass ein bestandsgeschütztes Altprojekt schon aus diesem \nGrunde nicht angenommen werden könne. Zum anderen beziehe sich Art. 2 Satz 2 \nBBergGÄndG aus dem Jahre 1990 eindeutig auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens \nbereits begonnene Verfahren im Gegensatz zu begonnenen Vorhaben. Die \nNotwendigkeit einer Umweltverträglichkeits-prüfung im bergrechtlichen \nZulassungsverfahren ergebe sich schließlich jedenfalls aus einer wesentlichen \nÄnderung eines Vorhabens, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben \nkönne (§ 52 Abs. 2 c, 2 a und 2 b BBergG). Die Vorlage jeweils neuer \nRahmenbetriebspläne für die Jahre 1996 bis 2001 einerseits und 2001 bis 2045 \nandererseits beweise, dass auf wesentliche Änderungen der \nZulassungsvoraussetzungen Rücksicht zu nehmen gewesen sei. Eine Ausnahme \nvon der Planfeststellungs- und UVP-Pflichtigkeit der Rahmenbetriebs-planzulassung \nnach § 52 Abs. 2 b Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG sei nicht anzunehmen. \nWeder liege ein im Rahmen eines Planes geführter Gewinnungsbetrieb vor noch sei \nder Gewinnungsbetrieb der Beigeladenen in einem besonderen Planungsverfahren \ngenehmigt worden (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG). Selbst wenn man seiner \nAuffassung nicht folge, so sei das Berufen auf die Anwendbarkeit des vor 1988 bzw. \n1990 geltenden Rechts jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Der Braunkohlentagebau sei \nnicht erforderlich. Wegen des liberalisierten Strommarktes und Überkapazitäten auf \ndem deutschen Strommarkt sei das herkömmliche Postulat nach heimischer \nEnergieversorgung durch Braunkohle bereits im Jahre 1997 weitgehend überholt \ngewesen. Dem stünden massive Eingriffe in öffentliche Schutzgüter und die Rechte \nder im Abbaugebiet lebenden Menschen gegenüber. Diese könnten nur bei einem \ndringenden öffentlichen Interesse an der Durchführung des Braunkohlentagebaus \ngerechtfertigt sein. \n\n14\n\nDie streitige Zulassungsentscheidung verstoße gegen §§ 4, 5 und 12 LG NRW, \n§§ 8 und 29 BNatSchG, Art. 4 und 6 der FFH-Richtlinie, Art. 4 der Vogelschutz-\nRichtlinie, Art. 2 ff. der UVP-Richtlinie, §§ 48, 52 , 55, 57 BBergG sowie gegen seine \nund die Grundrechte der im Abbaugebiet lebenden Personen, beispielsweise aus \nArt. 14 Abs. 1 GG.\n\n15\n\nDiese Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften seien beachtlich, \nunabhängig davon, ob sie drittschützend seien. Was zunächst § 48 Abs. 2 Satz 1 \nBBergG anbelange, so bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse am \nBeibehalten der Orte und Lebensmittelpunkte sowie der Natur und Landschaft im \nAbbaugebiet. Grundrechte von Grundeigentümern könnten ebenso wie ihre \nkörperliche Unversehrtheit und Freizügigkeit durch eine Inanspruchnahme schwer \nbeeinträchtigt werden. Wegen der Vielzahl von betroffenen Grundrechtsträgern gehe \nes um ein öffentliches Interesse an der Abwendung von Grundrechtsverletzungen. \nBereits durch die Zulassungsentscheidung werde das Grundeigentum mit dem dem \nVorhaben innewohnenden Abbau belastet; dies stelle einen Eingriff dar. Das \nGrundabtretungsverfahren nach den §§ 77 ff. BBergG mache diese Prüfung im \nvorliegenden Verfahren nicht entbehrlich. Denn hierbei handele es sich um ein eher \ntheoretisches Verfahren. Der Ausgang des etwaigen Grundabtretungsverfahrens sei \nim Hinblick auf eine vorangegangene Zulassungsentscheidung im Übrigen \noffenkundig; effektiver Rechtsschutz werde nicht gewährt. Entgegen der Auffassung \nder Beigeladenen stellten seine Grundstücke keine rechtsmissbräuchlich genutzten \nSperrgrundstücke im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. \nBeide Grundstücke habe er vor der streitigen Zulassungsentscheidung des \nBeklagten im Rahmen seiner Streuobstwiesen-Kampagne erworben. Nicht für ihn, \naber für die im Abbaugebiet lebenden Menschen komme ein Eingriff in das \nFreizügigkeitsgrundrecht hinzu. Die Zulassungsentscheidung genehmige ein \nVorhaben, das zur Umsiedlung zwinge. Das Grundrecht aus Art. 11 Abs. 1 GG \nschütze auch den genommenen Wohnsitz. Hiermit gingen Erinnerungen und ein \nbestimmtes Ortsbild einher. Der Rahmenbetriebsplan treffe nicht die erforderliche \nVorsorge für den Schutz von Gesundheit und Sachgütern der im Abbaubereich \nlebenden Menschen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG). Dies ergebe sich bereits aus \ndem dargelegten Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht. Des Weiteren sei das \nVorhaben gemeinschädlich (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG). Denn sowohl die \ndrohende Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts als auch der vollständige \nAbbau von über 50 km2 Natur und Landschaft erfüllten den Begriff des \nGemeinschadens. Es bedürfe daher besonderer Begründung, dass diese \nGemeinschädlichkeit durch anderweitige dringende Interessen der Allgemeinheit an \nder Vorhabensdurchführung überwogen werde. \n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\ndie durch den Beklagten erfolgte Zulassung des \nRahmenbetriebsplans für den Tagebau \nGarzweiler I/II (Zeitraum 2001 bis 2045) vom \n22. Dezember 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landesoberbergamts \nNordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung \nArnsberg - Abt. 8, Bergbau und Energie in NRW -) \nvom 6. Dezember 2000 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr hat vorgetragen: Es bestünden erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der \nKlage. Was zunächst eine altruistische Verbandsklage anbetreffe, so sei § 12 b LG \nNRW gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes nicht anwendbar. Denn hierfür sei \nerforderlich, dass eine Mitwirkung der anerkannten Verbände im vorausgegangenen \nVerwaltungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben gewesen sei. Da für die streitige \nRahmenbetriebsplanzulassung ein Planfeststellungsverfahren nicht habe \ndurchgeführt werden müssen, sei dies nicht der Fall. Das Gesetz beinhalte einen \nWiderspruch, wenn man § 52 Abs. 2 b Satz 2 BBergG, wie der Kläger es meine, das \nVorliegen eines bereits \"geführten\" Gewinnungsbetriebs abverlange. Denn ein \nsolcher verfüge bereits über die gesetzlich vorgeschriebene \nZulassungsentscheidung. Dass der Braunkohlenplan Garzweiler II keine konkreten \nFestlegungen von Haldenflächen beinhalte, stehe der Anwendung der §§ 52 Abs. 2 b \nSatz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG nicht entgegen. Denn der Abraum des Tagebaus \nGarzweiler II werde vollständig innerhalb der Abbauflächen verfüllt, so dass \nHaldenflächen nicht hätten ausgewiesen werden müssen. Auch mit Blick auf das \nEuroparecht habe keine zwingende Pflicht zum Durchführen einer UVP bestanden. \nDie Situation des vom Kläger herangezogenen Urteils des Europäischen \nGerichtshofes vom 18. Juni 1998 unterscheide sich grundlegend von dem hier zu \nbeurteilenden Fall. \n\n21\n\nDie Verletzung einer drittschützenden Norm lasse sich auch nicht aus dem \nBergrecht ableiten: § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG sei nicht einschlägig. Die \nGrundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem sog. Moers-Kapellen-Urteil \naufgestellt habe, seien auf den hier zu beurteilenden Fall des die Oberfläche in \nAnspruch nehmenden Tagebaus nicht übertragbar. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG \nvermittle keinen Drittschutz. Soweit das Eigentumsgrundrecht betroffen sei, weise die \nRahmenbetriebsplanzulassung keinerlei präjudizierende Wirkung für die \nInanspruchnahme der klägerischen Grundstücke auf. Insofern könne der Kläger im \nRahmen des Grundabtretungsverfahrens seine Bedenken gegen das \nTagebauvorhaben umfänglich zur Prüfung stellen. Die von ihm unter Hinweis auf die \ngeschaffene \"Genehmigungslage\" angenommenen Wirkungen stellten bloß \nfaktische, reflexhafte Wirkungen dar, die nicht durch den streitigen Verwaltungsakt \neinträten.\n\n22\n\nGehe man demgegenüber von der Zulässigkeit der Klage aus, so sei diese \njedenfalls unbegründet. Denn der Kläger sei nicht in eigenen Rechten verletzt. In das \nEigentumsgrundrecht greife die Rahmenbetriebsplanzulassung nicht ein. In Bezug \nauf das Grundrecht der Freizügigkeit sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger als \neingetragener Verein sich hierauf berufen könne. Darüber hinaus sei nicht \nunproblematisch, ob auch die so genannte negative Freizügigkeit, nämlich das \nRecht, an einem bestimmten Ort zu verbleiben, geschützt sei. Selbst wenn man dies \nannehme, so beeinträchtige das hier zu beurteilende staatliche Handeln die \nFreizügigkeit nicht unmittelbar. Auch sei zu berücksichtigen, dass dem \nFreizügigkeitsrecht grundrechtlich geschützte Interessen der Beigeladenen als \nInhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gegenüber \nstünden. Die Grundrechtskollision sei dann unter Abwägung der gegenüber \nstehenden Belange angemessen nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz zu \nlösen. Bei unterstellter Zulässigkeit der Klage sei das Mitwirkungsrecht des Klägers \nzumindest materiell nicht verletzt. \n\n23\n\nDie Beigeladene hat beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nSie hat vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Aus § 12 b LG NRW \nergebe sich keine Klagebefugnis. Diese Bestimmung sei am 15. Juni 2000 in Kraft \ngetreten und finde nach § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW auf Verwaltungsakte \nAnwendung, die nach diesem Tag erlassen worden seien. Hierunter falle die streitige \nZulassungsentscheidung ersichtlich nicht. Auch § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW gebe \nnichts zugunsten des Klägers her. Für die Zulassung von Rahmenbetriebsplänen der \nvorliegenden Art sei vor dem 15. Juni 2000 eine Mitwirkung von \nNaturschutzverbänden nicht gesetzlich vorgesehen gewesen, es sei denn, die \nZulassung habe durch Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung \ngemäß § 52 Abs. 2 a BBergG erfolgen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. \nSelbst wenn man dem nicht folgen wolle, so bestehe nach den §§ 52 Abs. 2 b \nSatz 2, 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG keine Pflicht zur Durchführung eines \nPlanfeststellungsverfahrens mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Sowohl das \nEuropäische Parlament als auch die Europäische Kommission hätten \nzwischenzeitlich bestätigt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im \nBraunkohlenplanverfahren Garzweiler II den Anforderungen der \ngemeinschaftsrechtlichen UVP-Richtlinie entspreche. Entgegen der Auffassung des \nKlägers handele es sich nicht um drei verschiedene Rahmenbetriebspläne. Vielmehr \nsei der den Zeitraum 2001 bis 2045 betreffende ursprüngliche Antrag vom 5. Oktober \n1987 zunächst offen geblieben, soweit über ihn am 29. Juli 1994 nicht entschieden \nworden sei. Die im März 1995 erfolgte Genehmigung des Braunkohlenplans \nGarzweiler II habe gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG NRW die Verpflichtung nach sich \ngezogen, Betriebspläne mit dem Braunkohlenplan in Einklang zu bringen. Dadurch \nhabe sich indessen die Identität des Vorhabens (Braunkohlengewinnung im \nAbbaufeld Garzweiler I/II) nicht geändert. Die jeweilige gesonderte Darstellung der \nbergbaulichen Maßnahmen in den Anträgen auf Teilzulassung sei allein aus \nGründen der Vereinfachung und Klarheit erfolgt. Die Identität des Gesamtvorhabens \noffenbare sich nicht zuletzt dadurch, dass weder der Antrag auf Teilzulassung 1996 \nbis 2001 noch dessen Zulassung abschließende Regelungen für die Kippenführung \n(Unterbringung des Abraums) und Wiedernutzbarmachung in dem Bereich vorsähen, \nder von 1996 bis 2001 bergbaulich beansprucht werde. Vielmehr würden derartige \nMaßnahmen für den Abbau in der Zeit zwischen 1996 und 2045 abschließend in der \nstreitgegenständlichen Rahmenbetriebsplanzulassung geregelt. \n\n26\n\nDer Gesetzgeber des Landesplanungsgesetzes habe in den §§ 24 ff. der \nbesonderen Bedeutung der Braunkohlengewinnung im Land Nordrhein-Westfalen \nRechnung getragen. Indem das Gesetz die Umsiedlung als zwangsläufige \nVoraussetzung für den Braunkohlentagebau vorsehe, sei die Grundentscheidung für \nden Braunkohlentagebau im rheinischen Braunkohlenrevier großzügig vom \nGesetzgeber getroffen worden. Zum Zwecke möglichst verträglicher Gestaltung der \nerforderlichen Flächeninanspruchnahme sei die Einzelprüfung der \nUmweltverträglichkeit im Braunkohlenplanverfahren gesetzlich verankert worden. \nDiese Aufnahme sei in der Erkenntnis erfolgt, dass sich der Braunkohlenplan auf ein \neinzelnes Projekt beziehe, dessen Umweltverträglichkeit möglichst frühzeitig unter \nBerücksichtigung aller planerischen Aspekte geprüft werden solle. Die im Jahre 1993 \nstattgefundene Ergänzung des Landesplanungsgesetzes sei vor dem Hintergrund \nerfolgt, dass das Bundesberggesetz über § 52 Abs. 2 b Satz 2 in Verbindung mit \n§ 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG die Möglichkeit eröffne, die \nUmweltverträglichkeitsprüfung für Braunkohlenabbauvorhaben schon im \nBraunkohlenplanverfahren durchzuführen. Diese gesetzlichen Vorgaben des § 33 \nLPlG seien im Braunkohlenplanverfahren Garzweiler II beachtet worden. Die von ihr \n- der Beigeladenen - vorgelegten Angaben über die Umweltverträglichkeitsprüfung \nhätten einen Umfang von weit über 1.000 Seiten besessen und diverse Karten \nenthalten. Nach ordnungsgemäßer Verfahrensdurchführung habe der \nBraunkohlenplan selbst umfangreiche Ausführungen zur Notwendigkeit des Abbaus \nsowie zur Umwelt- und Sozialverträglichkeit des Vorhabens enthalten (Kapitel 10 des \nBraunkohlenplans). Die betroffenen Belange seien umfassend abgewogen, und es \nseien räumliche sowie technische Alternativen in die Abwägung einbezogen worden \n(Kapitel 9.6). In seinem Urteil vom 9. Juni 1997 - 20/95 u. a. - habe der \nVerfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen die im Braunkohlenplan \nvorgenommene Abwägung nach sorgfältiger Prüfung im Hinblick auf ihre \nVerfassungsgemäßheit bestätigt.\n\n27\n\nDer Hinweis des Klägers auf die neue Plan-UP-Richtlinie der Europäischen \nGemeinschaft (2001/42/EG) gehe ins Leere. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem \nGrund die vorgesehene zusätzliche Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen \nauf der Planebene dazu führen solle, die im Braunkohlenplanverfahren erfolgte \nUmweltverträglichkeitsprüfung für nicht ausreichend zu halten. Die vom Kläger \nherangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18. Juni 1998 \nsei hier nicht einschlägig. Denn das Vorhaben in der Fassung des Antrags vom \n5. Oktober 1987 sei bis zur streitigen Zulassungsentscheidung gerade noch nicht \nvollständig zugelassen gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch \nkeine wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne des § 52 Abs. 2 c BBergG \nanzunehmen, die ihrerseits eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen \nkönne. Was den Restteil des Abbaugebietes Garzweiler I anbetreffe, seien weder ein \nPlanfeststellungsverfahren noch die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Dieser Teil des Vorhabens sei \nnämlich bereits vom Braunkohlenplan \"Frimmersdorf\" (Garzweiler I) erfasst. \n\n28\n\nDer Kläger sei auch nicht in einem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG verletzt. Hierfür komme es allein darauf an, ob ein \nPlanfeststellungsverfahren rechtlich geboten gewesen sei. Dies sei nicht der Fall. \n\n29\n\nDie Flächen in den Gemarkungen I2. und I1. habe der Kläger \nrechtsmissbräuchlich erworben. Die Grundstücke seien ausschließlich auf die \nAbwehr des Tagebauvorhabens Garzweiler gerichtet gewesen. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten faktischen Beeinträchtigungen seien rechtlich nicht relevant. \nVielmehr gehe es ihm um vorbeugenden Rechtsschutz gegen die Inanspruchnahme \nseiner Grundstücke durch den Braunkohlentagebau. Der Kläger wende sich \neinerseits gegen die spätere Grundeigentumsinanspruchnahme und ein \ndiesbezüglich ggf. erforderliches Grundabtretungsverfahren. Andererseits wehre er \nsich offenbar gegen die Umsiedlung insgesamt und wolle die Grundentscheidung \nzugunsten des Braunkohlentagebaus überprüft wissen. Insoweit verkenne er, dass \ndie erforderliche Abwägung der Belange der umzusiedelnden Bevölkerung und der \nUmweltbelange bereits im Braunkohlenplanverfahren stattgefunden habe. \n\n30\n\nEine Klagebefugnis ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 2 BBergG. Die vom \nKläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März \n1989 (4 C 36.85 - Moers-Kapellen) betreffe allein den Steinkohlenabbau unter Tage. \nAuch der klägerische Vortrag zu einer faktischen Betroffenheit in Grundrechten aus \nArt. 14 GG und 11 GG begründe keine Klagebefugnis. Vor dem Hintergrund eines \netwaigen Grundabtretungsverfahrens, dessen wirtschaftliches Risiko allein der \nBergbauunternehmer trage, sei nicht ersichtlich, dass aus Gründen effektiven \nRechtsschutzes schon im jetzigen Verfahrensstadium eine Klagebefugnis \nangenommen werden müsse. Soweit es um das Grundrecht auf Freizügigkeit gehe, \nstelle sich die Frage, ob der Kläger als Verband überhaupt Grundrechtsadressat sein \nkönne. Im Übrigen spreche viel dafür, dass er mangels Sitzes im betroffenen \nAbbaugebiet nicht auf den Schutzbereich des Grundrechts zurückgreifen könne. \n\n31\n\nJedenfalls sei die Klage unbegründet. Denn die Rahmenbetriebsplanzulassung \nvom 22. Dezember 1997 sei rechtmäßig. Insbesondere sei § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nBBergG nicht einschlägig. Die darin enthaltenen Voraussetzungen bezögen sich \nallein auf die Betriebsführung selbst. Auch § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG sei nicht \neinschlägig. Auf diese Vorschrift könne der Kläger sich nicht berufen, weil er weder in \nseiner Position als Grundstückseigentümer noch in seiner Position als anerkannter \nNaturschutzbund betroffen sei. Dessen ungeachtet liege Gemeinschädlichkeit im \nSinne der Vorschrift nur dann vor, wenn der Abbau selbst Folgen verursache, deren \nNachteil größer als der durch die Betriebshandlung erwachsende Vorteil sei. Bereits \nim streitbefangenen Zulassungsbescheid sei detailliert dargelegt, dass ein \nGemeinschaden durch das Vorhaben nicht entstehe. Der Beklagte habe insoweit \ninsbesondere Auswirkungen des Abbauvorhabens auf den Wasserhaushalt in den \nBlick genommen. Eine Umsiedlung stelle \n- entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Gemeinschaden im Sinne des § 55 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG dar.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. \n\n33\n\nDer Kläger hat fristgerecht am 6. März 2002 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 18. Juli 2002 hat der damals noch zuständige 21. \nSenat die Berufung zugelassen, die der Kläger rechtzeitig eingelegt und begründet \nhat. \n\n34\n\nDer Kläger hält an seiner Auffassung fest, das streitgegenständliche Vorhaben \nhabe nur auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens mit einer UVP \nzugelassen werden dürfen. Die Überleitungsvorschrift des Art. 2 BBergGÄndG sei \nnicht einschlägig, da der angefochtene Bescheid auf den Antrag der Beigeladenen \nvom 31. August 1995 und nicht auf die unbeschieden gebliebene - und mit einer \nAntragstellung nicht verbundene - Information des Bergamtes Köln vom 19. \nNovember 1987 über einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 ergangen \nsei. Spätestens im Januar 1992 habe die Beigeladene das ursprüngliche Vorhaben \nentsprechend dem Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 aufgegeben und statt \ndessen die in den Rahmenbetriebsplänen vom 18. Mai 1992 und vom 31. August \n1995 dargestellten Alternativvorhaben verfolgt. Auf diese neueren Vorhaben sei Art. \n2 BBergGÄndG nicht (mehr) anwendbar. Zu demselben Ergebnis komme man bei \neiner verständigen Auslegung des Vorhabensbegriffs, der an eine nach außen \nmanifestierte, konkrete Abbauplanung anknüpfe. Hier seien - nach Aufgabe der \nursprünglichen Planung - zwei einander nachfolgende Planungen zu unterscheiden: \nder Abbau 1996-2001 einerseits und der Abbau 2001-2045 andererseits. Beide \nVorhaben seien eigenständig zu prüfen und erfüllten aufgrund ihrer Größe und \nUmweltauswirkungen jeweils die Kriterien für eine zwingende UVP. Die Pflicht zur \nUVP folge im Übrigen aus § 52 Abs. 2 c BBergG. Erhebliche Auswirkungen habe die \n\"Änderung\" vorliegend schon deshalb, weil die gesamte Vorhabenskonzeption eine \ngrundlegend andere sei, als die aus dem Jahre 1987. Entscheidend sei nicht, ob \nquantitativ größere Umweltauswirkungen zu befürchten seien, sondern ob \"die \nÄnderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann\". Dies sei der Fall, \nda die gesamte Vorhabenskonzeption, angefangen von den \nEntwässerungsmaßnahmen über die Abbauführung bis hin zum Sanierungskonzept \neine grundlegend andere sei. Schließlich sei die UVP-Pflicht nicht durch das \nBraunkohlenplanverfahren entfallen. Für Garzweiler I sei nie eine UVP durchgeführt \nworden; bei der für Garzweiler II im Braunkohlenplanverfahren durchgeführten \nUntersuchung handele es sich nicht um eine UVP i.S.d. UVP-Richtlinie, denn die \nprojektbezogene UVP könne in einem - nicht auf Zulassung oder Genehmigung \neines Vorhabens gerichteten - Verfahren der Regionalplanung mangels \nausreichenden Bezugs zur Vorhabensgenehmigung nicht detailliert genug erfolgen. \nAls Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie könne nur die streitgegenständliche \nZulassung angesehen werden. Die Aufstellung und Verbindlichkeitserklärung eines \nBraunkohlenplans komme nicht einer Grundsatzentscheidung über die Durchführung \neines Bergbauvorhabens gleich. Auch in der Sache entspreche die im \nBraunkohlenplanverfahren durchgeführte UVP nicht den Vorgaben aus §§ 52, 57 \nBBergG. So fehle insbesondere eine Alternativenprüfung. \n\n35\n\nDer Kläger beantragt,\n\n36\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom \n10.12.2001 (9 K 2800/00) abzuändern und den \nBescheid des Beklagten vom 22.12.1997 auf \nZulassung des \"Rahmenbetriebsplanes für den \nAbbau Garzweiler I/II\" in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides aufzuheben.\n\n37\n\nhilfsweise,\n\n38\n\ndas Verfahren auszusetzen und dem EuGH \ngemäß Art. 234 EGV die folgenden Fragen zur \nVorabentscheidung vorzulegen:\n\n39\n\nMuss unter der Geltung der Richtlinie des Rates \nder Europäischen Gemeinschaften vom 27.06.1985 \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei \nbestimmten öffentlichen und privaten Projekten \n(85/337/EWG) vor Bescheidung eines Antrages auf \nZulassung eines bergrechtlichen \nRahmenbetriebsplanes (hier: Rahmenbetriebsplan \nfür den Abbau von Garzweiler I/II) betreffend die \nbergbauliche Inanspruchnahme einer Fläche von \nüber 5.400 ha und 19 Ortschaften und \nEinsiedelhöfen mit einer Einwohnerzahl von ca. \n7.600 Menschen eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt werden, wenn\n\n40\n\na) der Antrag auf Zulassung des \nRahmenbetriebsplanes zwar unter dem 06.11.1987 \ngestellt wurde, nachfolgend indessen erhebliche \nÄnderungen hinsichtlich der technischen Details der \nVorhabensdurchführung vorgenommen wurden, \nwelche mit Schreiben vom 31.08.1995 als \n\"Änderungen und Ergänzungen\" des Antrages vom \n05.10.1987 bei der zuständigen Behörde bekannt \ngegeben wurden?\n\n41\n\nb) für einen Teilbereich von 4.800 ha im Rahmen \neines Braunkohlenplanverfahrens zur Festlegung \nvon Zielen der Raumordnung eine \n\"Umweltverträglichkeitsprüfung\" vorgenommen \nwurde, wobei mit der landesplanerischen \nGenehmigung des Braunkohlenplanes keine \n\"Genehmigung\" in dem Sinne ausgesprochen wird, \ndass der Unternehmer hierdurch ein Recht zur \nDurchführung des Projektes erhält?\n\n42\n\nc) für einen anderen Teilbereich von über 590 ha \nkeine \"Umweltverträglichkeitsprüfung\" durchgeführt \nwurde - auch nicht im Rahmen eines \nBraunkohlenplanverfahrens - wobei dieser \nTeilbereich von einem Braunkohlenplan erfasst wird, \nwelcher - ohne die Rechtswirkungen einer \nProjektgenehmigung i.S. der Richtlinie des Rates \n85/337/EWG zu haben - landesplanerisch genehmigt \nwurde?\n\n43\n\nweiter hilfsweise,\n\n44\n\ndas Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 \nAbs. 1 GG eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts über die \nVerfassungsmäßigkeit der Vorschriften des BBergG \nüber die Betriebsplanzulassung (§§ 48, 55) und \nGrundabtretung (§§ 77, 79) im Hinblick auf deren \nVereinbarkeit mit den Grundrechten aus Art. 14 GG \nund Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG einzuholen. \n\n45\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n46\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n47\n\nZur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er \nnochmals aus: Bei größeren bergrechtlichen Abbauverfahren sei es typisch, dass mit \nfortschreitendem Abbau stets neue Erkenntnisse gewonnen und in laufende \nVerfahren eingearbeitet würden. Der Textteil derartiger Betriebsplanänderungen \nwerde üblicherweise in Form einer in sich geschlossenen Neufassung des früher \neingereichten Betriebsplans vorgelegt, um die Verständlichkeit und Lesbarkeit zu \nerhöhen. So erkläre sich die äußere Form eines \"neuen\" Betriebsplanes; in \nWirklichkeit handele es sich jedoch lediglich um eine aktualisierte Fassung. Mit dem \nsomit maßgeblichen Antrag aus dem Jahre 1987 habe die Beigeladene das \nGesamtvorhaben Garzweiler I/II zur Zulassung gestellt und nicht, was nach § 52 Abs. \n2 Nr. 1 BBergG möglich gewesen wäre, nur einen Teil des Gesamtvorhabens oder \nbestimmte zeitliche Abschnitte. Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit komme es nach \nder eindeutigen Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Rechtssicherheit allein \nauf den Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Antrags auf Genehmigung an, nicht \naber auf inhaltliche Fragen, wie Stand des Antragsverfahrens oder \nVerzögerungsgesichtspunkte. Auch aus § 52 Abs. 2 c BBergG ergebe sich keine \nUVP-Pflicht. Die Vorschrift sei nur auf bereits zugelassene Vorhaben anwendbar. \nEine andere Auslegung mache keinen Sinn, denn nach dem Stichtag gestellte UVP-\npflichtige Anträge müssten selbstverständlich etwaige Änderungen miteinbeziehen. \nBei vor dem Stichtag gestellten Anträgen könne § 52 Abs. 2 c BBergG nicht dazu \nführen, dass die Überleitungsregelung des Art. 2 Satz 2 BBergGÄndG wieder außer \nKraft gesetzt werde. In Bezug auf die vom Kläger aufgeworfenen europarechtlichen \nFragen fehle es an der Entscheidungserheblichkeit für das anhängige \nKlageverfahren, denn selbst wenn die klägerische Auffassung zur UVP-Pflichtigkeit \ndes angegriffenen Rahmenbetriebsplans zutreffen würde, hätte dies nicht die \nPlanfeststellungsbedürftigkeit zur Folge. Diese sei aber wegen der hier vorliegenden \nverfahrensrechtlichen Besonderheiten (Klage eines Naturschutzverbandes) \nVoraussetzung für ein Obsiegen des Klägers.\n\n48\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n49\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n50\n\nZur Begründung hält sie ebenfalls an ihrer Auffassung fest, die hier angefochtene \nRahmenbetriebsplanzulassung sei bereits im November 1987 beantragt worden. \nDieser Antrag sei - aus bergrechtlicher Sicht - auch genehmigungsfähig gewesen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und der Verfahren 11 A \n1192/02 (H. ) und 11 A 1194/02 (Q. ) sowie der in diesen (drei) Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung waren.\n \nEntscheidungsgründe:\n\n51\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache \ninsgesamt keinen Erfolg.\n\n52\n\nA. Hauptantrag\n\n53\n\nI. Der auf Aufhebung der Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Tagebau \nGarzweiler I/II vom 5. Oktober 1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom \n31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Landesoberbergamts NRW vom 6. Dezember 2000 \ngerichtete Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n54\n\n1. Der Kläger verfügt über die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche \nKlagebefugnis, soweit er sich als anerkannter Naturschutzverband dagegen wendet, \ndass nur ein Verfahren auf Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im \nSinne von § 52 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I \nS. 1310, - BBergG -) anstelle des von ihm geforderten Planfeststellungsverfahrens im \nSinne von § 52 Abs. 2 a BBergG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz zur \nÄnderung des Bundesberggesetzes (BBergGÄndG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I \nS. 215) - im Folgenden: BBergG n.F. - durchgeführt wurde. \n\n55\n\nDamit macht der Kläger eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts aus § 29 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege \n(Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n21. September 1998 (BGBl. I S. 2994) - im Folgenden: BNatSchG 1998 - geltend. \nNach dieser Bestimmung, die nach § 4 Satz 3 BNatSchG 1998 unmittelbar in den \nLändern gilt, ist einem rechtsfähigen Verein, soweit nicht in anderen \nRechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung \nvorgesehen ist, in Planfeststellungsverfahren über Vorhaben, die mit Eingriffen in \nNatur und Landschaften im Sinne des § 8 BNatSchG 1998 verbunden sind, \nGelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen \nSachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein nach Abs. 2 der \nBestimmung anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem satzungsgemäßen \nAufgabenbereich berührt wird. Die beiden letztgenannten Voraussetzungen liegen \nhier unzweifelhaft vor. Auch wenn mit der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für \nden Bergwerkunternehmer nicht unmittelbar die rechtliche Grundlage geschaffen \nwird, das zugrunde liegende Bergbauvorhaben durchzuführen, dokumentiert die \nZulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans zugleich die - für das \nMitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzverbände relevante - Entscheidung, \ndass ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Abs. 2 a BBergG n.F. als nicht \nerforderlich angesehen wird. Mit dieser Entscheidung ist die Rechtsposition eines \nanerkannten Naturschutzverbands aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1998 \n- wie vorliegend diejenige des Klägers - betroffen, so dass die Klagebefugnis zu \nbejahen ist.\n\n56\n\nVgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom \n17. Dezember 2004 - 21 A 102/00 -, ZUR 2005, 249, \nu.A. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14. Mai \n1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367, 3. Leitsatz. \n\n57\n\n2. Demgegenüber scheidet eine Klagebefugnis aus § 12 b Abs. 1 des Gesetzes \nzur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft \n(Landschaftsgesetz - LG NRW -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 \n(GV. NRW. S. 568) aus.\n\n58\n\nDurch die genannte Regelung, die auf Art. I Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung \ndes Landschaftsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 487) beruht, wurde für das \nLand Nordrhein-Westfalen die sog. altruistische Verbandsklage eingeführt. Nach \ndieser Bestimmung kann ein nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes \nanerkannter Verband Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der \nVerwaltungsgerichtsordnung einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte \ndarlegen zu müssen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den \nVorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW, den \naufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder \nanderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union \nwiderspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege \ndienen. Nach der Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 1 LG NRW findet § 12 b \nLG NRW aber grundsätzlich nur auf Verwaltungsakte Anwendung, die nach dem \nInkrafttreten des Gesetzes erlassen worden sind. Diese Voraussetzung erfüllt die \nstreitgegenständliche Zulassung offensichtlich nicht, denn die streitige \nRahmenbetriebsplanzulassung datiert vom 22. Dezember 1997 und ist damit vor \ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes (15. Juni 2000) erfolgt. \nNichts anderes ergibt sich daraus, dass der Widerspruchsbescheid erst am 6. \nDezember 2000 - und damit nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes - erging. Der \nSenat nimmt hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (Urteil, S. 67 unten) Bezug.\n\n59\n\nDarüber hinaus kommt nach § 76 Abs. 2 Satz 2 LG NRW die Möglichkeit der \nVerbandsklage auch gegen solche Verwaltungsakte in Betracht, die bei Inkrafttreten \ndes Änderungsgesetzes nicht bestandskräftig waren und für die im \nvorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten \nVerbände gesetzlich vorgeschrieben war. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls \nnicht erfüllt. Zwar war die Zulassung des Rahmenbetriebsplans infolge der vom \nKläger erhobenen Klage bei Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht \nbestandskräftig; im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren war aber eine \nMitwirkung der anerkannten Verbände nicht gesetzlich vorgeschrieben. Das \nVerwaltungsverfahren begann hier im November 1987 mit dem Antrag auf Zulassung \ndes Rahmenbetriebsplans und endete mit der streitgegenständlichen Zulassung am \n22. Dezember 1997. Für diesen Zeitraum galt das Gesetz über Naturschutz und \nLandschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 12. März 1987 (BGBl. S. 889) - im Folgenden: BNatSchG 1987 -. Diese \nBestimmung wurde in die Neufassung des BNatSchG 1998 unverändert \nübernommen; sie galt nach § 4 Satz 3 BNatSchG 1987 ebenfalls unmittelbar in den \nLändern. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kam für die \nangefochtene Zulassung nicht zur Anwendung, da diese nicht im Wege eines \nPlanfeststellungsverfahrens erfolgt ist und - wie im Zusammenhang mit der geltend \ngemachten Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG 1998 im Einzelnen darzulegen sein wird - auch nicht hätte erfolgen \nmüssen (s. hierzu unter II 2.). Eine andere Bestimmung, aus der sich eine Pflicht zur \nBeteiligung der anerkannten Verbände ergeben könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n60\n\n3. Ebenso vermag § 61 Abs. 1 BNatSchG vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) \n- BNatSchG 2002 - ein Verbandsklagerecht des Klägers nicht zu begründen. Denn \nnach der maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 5 BNatSchG 2002 kommt \ndiese Bestimmung schon in zeitlicher Hinsicht nicht zur Anwendung, da die \nZulassung des Rahmenbetriebsplans weder nach dem 3. April 2002 beantragt noch \nnach dem 1. Juli 2000 erlassen worden ist.\n\n61\n\n4. Aus Grundrechten Dritter (Art. 11, Art. 14 GG) kann der Kläger von \nvorneherein keine eigene Klagebefugnis herleiten.\n\n62\n\n5. Soweit der Kläger die Klagebefugnis aus seinem Oberflächeneigentum \nableiten will, lässt der Senat mit der Vorinstanz (vgl. Urteil, Seite 31) zunächst offen, \nob gegen die Klage bereits der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift, \nweil der Erwerb der sog. Sperrgrundstücke einzig und allein zum Führen eines \nerwarteten Rechtsstreits dienen sollte.\n\n63\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 \n- 4 A 10.99 -, NVwZ 2001, 427 (428).\n\n64\n\nDer Senat lässt ebenfalls offen, ob die Klage auch ansonsten bereits an der \nfehlenden Klagebefugnis scheitert, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung \nmit weiterer Rechtsprechung \n\n65\n\n- vgl. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. \nJuli 2000 - 4 A 94/99 -, (S. 3 ff. des \nBeschlussabdrucks); bestätigt durch \nVerfassungsgericht des Landes Brandenburg, \nBeschluss vom 28. Juni 2001 - VfGBbg 44/00 -, ZfB \n2002, 45 (49) (keine Beschwerdebefugnis für eine \nVerfassungsbeschwerde) -\n\n66\n\nangenommen hat, was nach § 42 VwGO voraussetzen würde, dass subjektive \nRechte des Klägers durch den Zulassungsbescheid offensichtlich und nach keiner \nBetrachtungsweise verletzt sein können.\n\n67\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 \n- 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 (95), m.w.N. (std. \nRspr.).\n\n68\n\nDie Klage ist insoweit jedenfalls unbegründet, weil der Kläger durch die hier \nangegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in seinen Grundrechten oder \nin sonstigen subjektiven Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das \nfolgt aus Regelungsgegenstand und - wirkung der Zulassung des \nRahmenbetriebsplans. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf \ndas den Verfahrensbeteiligten bekannte Urteil in der Parallelsache 11 A 1194/02 vom \nheutigen Tage Bezug, in dem der Senat ausgeführt hat, dass das für den \ngroßflächigen Braunkohlentagebau geltende Recht durch ein komplexes, teilweise \ngestuftes Regelungssystem gekennzeichnet ist, das von planerischen Festlegungen \nim Landesplanungsgesetz NRW (LPlG), konkretisiert im Braunkohlenplan (vgl. §§ 24, \n33 ff. LPlG), über verschiedene bergrechtliche Betriebspläne (§§ 51 ff. BBergG) bis \nhin zum bergrechtlichen Grundabtretungsverfahren (§§ 77 ff. BBergG) reicht. In \ndiesem System der \"gestuften Betroffenheit\" kommt es erst im \nGrundabtretungsverfahren zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht eines vom Abbau \nbetroffenen Oberflächeneigentümers, denn erst hier wird endgültig und mit \nAußenwirkung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme seines Grundeigentums \nentschieden. Der Oberflächeneigentümer kann die Rechtmäßigkeit der \nbergbaulichen Maßnahme, für die sein Grundstück in Anspruch genommen werden \nsoll, im Grundabtretungsverfahren uneingeschränkt überprüfen lassen. \nDemgegenüber kommt der hier angegriffenen Zulassung des (fakultativen) \nRahmenbetriebsplans weder Gestattungswirkung noch eine enteignende Vorwirkung \nin bezug auf das Oberflächeneigentum zu; auch ein Eingriff in sonstige Grundrechte \nist nicht gegeben. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \nzwingt nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr hält die vom Gesetzgeber \nvorgesehene Verfahrensstufung, die mangels enteignender Vorwirkung auf den \nvorangegangenen Stufen den Rechtsschutz des Oberflächeneigentümers hinsichtlich \ndes Zugriffs auf sein Grundstück auf die Grundabtretungsentscheidung verlagert - \ntrotz der vom Kläger nachvollziehbar geltend gemachten faktischen \nBeeinträchtigungen - einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. \n\n69\n\nErgänzend ist hierzu anzumerken, dass sich die Problematik eines etwaigen \nVerstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes \n(Art. 19 Abs. 4 GG) im vorliegenden Verfahren nicht in derselben Schärfe stellt. Denn \ndie hier betroffenen Grundstücke sind allein mit Obstwiesen bestanden; Wohnhäuser \nsind nicht vorhanden. Der in der Parallelsache ausführlich erörterte \n\"Umsiedlungsdruck\" kommt hier demgemäß nicht zum Tragen.\n \nII. Der Hauptantrag ist unbegründet, denn der angegriffene Bescheid des Beklagten \nverletzt den Kläger nicht in seinem Mitwirkungsrecht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG 1998.\n\n70\n\n1. Eine Verletzung des Mitwirkungsrechts entfällt nicht schon deshalb, weil der \nKläger in dem tatsächlich durchgeführten Verfahren faktisch beteiligt worden ist. \nWürde man die rein faktische Beteiligung an einem rechtswidrigen Verfahren als \nausreichend ansehen, bliebe ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift \nsanktionslos und die Wahl der Verfahrensart stünde zur Disposition der Behörde. \nNamentlich mit Blick auf das Tatsachenmaterial, das bei einem \nPlanfeststellungsverfahren wesentlich breiter und konkreter gefasst ist, kommt der \nMitwirkung an einem derartigen Verfahren eine andere rechtliche Qualität zu als der \nBeteiligung an der Zulassung eines fakultativen Rahmenbetriebsplans.\n\n71\n\nEbenso OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember \n2004, a.a.O., m.w.N.\n\n72\n\n2. Das Mitwirkungsrecht des Klägers aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBNatSchG 1998 ist nicht dadurch verletzt, dass die Zulassung des \nRahmenbetriebsplans nicht auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens \nnach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG n.F. - erfolgte.\n\n73\n\na) Eine Planfeststellungspflicht ergibt sich nicht aus 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG \nn.F. Denn diese Bestimmung findet nach der Überleitungsvorschrift des Art. 2 Satz 2 \nBBergGÄndG keine Anwendung.\n\n74\n\nNach 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG n.F. ist die Aufstellung eines \nRahmenbetriebsplans zu verlangen und für dessen Zulassung ein \nPlanfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57 a und 57 b BBergG n.F. \ndurchzuführen, wenn ein Vorhaben nach § 57 c BBergG n.F. einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Einer solchen Umweltverträglichkeitsprüfung \nbedarf nach § 57 c BBergG n.F. in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. b der \nVerordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom \n13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) - UVP-V Bergbau - u.a. ein betriebsplanpflichtiges \nbergbauliches Vorhaben zur Gewinnung von Braunkohle im Tagebau mit einer \nGröße der beanspruchten Gesamtfläche einschließlich Betriebsanlagen und \nBetriebseinrichtungen von 10 ha oder mehr, mit einer Förderkapazität von \n3.000 Tonnen oder mehr je Tag oder mit der Notwendigkeit einer großräumigen \nGrundwasserabsenkung. \n\n75\n\nDas von der Beigeladenen mit ihrem Antrag vom 5. Oktober 1987 zum Gegen-\nstand des Rahmenbetriebsplans Garzweiler II gemachte Vorhaben erfüllt zwar jede \ndieser in § 1 Nr. 1 Buchst. b UVP-V Bergbau genannten Voraussetzungen. Die \nVorschrift des § 52 Abs. 2 a BBergG n.F. findet hier aber schon keine Anwendung. \nDie genannte Bestimmung ist erst durch Art. 2 BBergGÄndG - insoweit in Kraft \ngetreten am 1. August 1990 (vgl. Art. 4 Satz 2 BBergGÄndG) - eingeführt worden. \nDiese Bestimmung mit der Überschrift \"Überleitung\" lautet:\n\n76\n\n\"Bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach \ngeltendem Recht auch unter Einbeziehung der \nÖffentlichkeit entschieden wird, ist ein nach dem \nBundesberggesetz bereits begonnenes Verfahren \nnach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu \nführen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses \nGesetzes noch nicht öffentlich bekanntgemacht \nworden ist. Im übrigen sind die bei Inkrafttreten \ndieses Gesetzes bereits begonnenen Verfahren \nnach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu \nführen.\"\n\n77\n\nWährend die ursprüngliche Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung \nlediglich eine dem heutigen Satz 2 des Art. 2 BBergÄndG entsprechende Regelung \nenthielt (BT-Drucks. 11/4015, S. 6), ergänzte man die Bestimmung im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens in Anlehnung an § 21 des Entwurfs eines UVPG. Dabei \nsollte der neue Satz 1 auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsvorbehalte außerhalb \ndes Bergrechts (z.B. nach BImschG) Bezug nehmen.\n\n78\n\nVgl. BT-Drucks. 11/4015, 14 sowie BT-Drucks. \n11/5601, S. 12 und 15; zur Umsetzung der UVP-\nRichtlinie vgl. genauer Haneklaus, in: Hoppe, UVPG, \nKommentar, 1995, Vorbem., Rdnrn. 16 ff., und § 18 \nRdnrn. 2 ff.; zur Auslegung des Art. 2 BBergGÄndG \nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 \nC 14.94 -, BVerwGE 100, 1 (7 ff.) - (Salzstock \nGorleben).\n\n79\n\nDa das Bundesberggesetz bei der Zulassung eines Betriebsplans bislang keine \nEinbeziehung der Öffentlichkeit vorsah (vgl. § 54 Abs. 2 BBergG), kommt für den hier \nvorliegenden Fall einer Rahmenbetriebsplanzulassung allein Satz 2 der o.g. \nÜberleitungsbestimmung zur Anwendung. \n\n80\n\nBoldt/Weller, Bundesberggesetz, \nErgänzungsband 1992, § 57 a Rdnr. 92.\n\n81\n\nEin \"begonnenes Verfahren\" lag hier zum maßgeblichen Stichtag (1. August \n1990) durch den von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem vormals \nzuständigen Bergamt Köln im November 1987 zur Zulassung vorgelegten \nRahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 für den Tagebau Garzweiler I/II vor.\n \nEin Verwaltungsverfahren i.S.d. § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai \n1976 (BGBl. I S. 1253, geändert am 2. Juli 1976, BGBl I S. 1749) - das hier über § 5 \nBBergG zur Anwendung kommt - beginnt unmittelbar mit der Antragstellung; nach \nallgemeiner Auffassung ist hierfür nicht einmal eine Mitteilung an den Betroffenen - \nanders als bei der behördlichen Einleitung eines Verfahrens - erforderlich. \n\n82\n\nKopp, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 9 Rdnr. 29 sowie \n§ 22 Rdnr. 19.\n \n\n83\n\nDass durch den Antrag vom 5. Oktober 1987 zunächst ein Verwaltungsverfahren \nim vorgenannten Sinne eingeleitet wurde, unterliegt keinem Zweifel. \n\n84\n\nTrotz des Wortlautes des § 52 BBergG, der nur davon spricht, dass die \nzuständige Behörde die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans verlangen kann, \nsteht einem Bergbautreibenden das Recht zu, von sich aus die ihm für sein \nVorhaben zweckmäßig erscheinenden Betriebspläne im Rahmen der gesetzlich \nvorgegebenen Plantypen aufzustellen und dafür die Zulassung zu beantragen.\n\n85\n\nBVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 4 C \n14.94 -, BVerwGE 100, 1 (11).\n\n86\n\nAus den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 1 im Verfahren 11 A 1192/02) \nergibt sich eindeutig, dass das am 19. November 1987 eingegangene Schreiben - \nauch ohne die Verwendung des Begriffs \"Antrag\" - entsprechend dem üblichen \nVerfahren geprüft und als \"Antrag auf Zulassung eines Betriebsplans\" verstanden \nund bearbeitet wurde. Hierüber wurde der Antragsteller auch mit Schreiben vom 23. \nNovember 1987 unterrichtet. Auch der nachfolgende Schriftverkehr belegt, dass ein \n\"Verfahren begonnen\" wurde.\n\n87\n\nZwar blieb dieser - eindeutig vor dem o.g. Stichtag eingereichte - Antrag in der \nFolgezeit nicht unverändert. Vielmehr wurde der ursprünglich ein größeres \nAbbaugebiet erfassende Antrag - in Anpassung an das parallel laufende \nBraunkohlenplanverfahren - modifiziert. Hierdurch sollte den Vorgaben des § 34 Abs. \n5 Satz 2 LPlG Rechnung getragen werden, wonach die Betriebspläne der im \nBraunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe mit den \nBraunkohlenplänen in Einklang zu bringen sind. Schließlich wurde der ursprüngliche \nAntrag auch nicht - wie zunächst beantragt - einheitlich, sondern durch zwei \nTeilzulassungen (am 29. Juli 1994 sowie am 22. Dezember 1997) beschieden. Der \nSenat teilt aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich hierdurch an dem \nVorliegen eines \"begonnenen Verfahrens\" i.S.d. oben genannten \nÜberleitungsvorschrift nichts geändert hat. Der Verfahrensgegenstand und das Ziel \neines Verfahrens werden durch den Antrag bestimmt. Aus der Verfügungsbefugnis \ndes Antragstellers folgt grundsätzlich dessen Befugnis zur Änderung eines Antrags \nbis zum Ergehen der Entscheidung. Diese bedarf - selbst wenn sie erst in einem \nspäten Verfahrensstadium erklärt wird - weder der Zustimmung der übrigen \nBeteiligten noch der Behörde.\n\n88\n\nKopp, a.a.O., § 22 Rdnrn. 69 und 61.\n \nHiervon ausgehend beruht der angegriffene Rahmenbetriebsplan vom 22. Dezember \n1997 ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen letztlich auf dem Antrag vom 5. \nOktober 1987. Dieser Antrag betraf den \"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau \nGarzweilerI/II\". Dieser Verfahrensgegenstand wurde in der Folge durch die beiden \nAnträge auf Teilzulassung im Kern nicht geändert. Dies ergibt die Zusammenschau \nder den Rahmenbetriebsplänen vom 5. Oktober 1987, 18. Mai 1992 und 31. August \n1995 beigefügten Karten und zeichnerischen Darstellungen der jeweiligen \nBegrenzungen der Abbauflächen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird \ninsoweit auf die detaillierte Prüfung der Vorinstanz, die auch der Frage der \nEinbeziehung neuer Flächen im Abbaugebiet Garzweiler I nachgegangen ist, Bezug \ngenommen (Urteil, S. 49-52). Die Identität des Gesamtvorhabens zeigt sich nicht \nzuletzt dadurch, dass abschließende Regelungen für die Kippenführung \n(Unterbringung des Abraums) und Wiedernutzbarmachung für den gesamten Abbau \nin der Zeit zwischen 1996 und 2045 abschließend erst in der streitgegenständlichen \nRahmenbetriebsplanzulassung geregelt werden. Selbst wenn man wegen der \nVerkleinerung des Abbaugebietes eine (konkludente) Teil-Rücknahme des \nursprünglichen Antrags annehmen würde, änderte dies nichts an dem Vorliegen \neines \"begonnenen Verfahrens\", denn insoweit ist von einem in dem ursprünglichen \nAntrag mitenthaltenen \"minus\", nicht aber von einem zum Vorliegen eines neuen \nAntrags führenden \"aliud\" auszugehen. \n\n89\n\nZu keiner anderen Bewertung führt der Umstand, dass die Beigeladene unter \ndem 18. Mai 1992 bzw. unter dem 31. August 1995 beim Beklagten jeweils Anträge \nauf Teilzulassung gestellt und diesen beiden Anträgen jeweils eine vollständige \nNeufassung des zuzulassenden (Teil-)Betriebsplans beigefügt hat. Sowohl die \nFormulierung des Betreffs\n \n\"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler \nI/II vom 05.10.87 hier: Antrag auf Teilzulassung für \nden Zeitraum 1996 - 2001\" \n\n90\n\nbzw.\n\n91\n\n\"Rahmenbetriebsplan für den Tagebau \nGarzweiler I/II vom 05.10.87 mit Änderungen und \nErgänzungen vom 31.08.1995 für den Zeitraum 2001 \n- 2045\" \n \n\nals auch die begleitenden Anschreiben nehmen eindeutig auf den früheren Antrag \nBezug und geben nichts dafür her, dass dieser zurückgenommen und an seiner \nStelle ein neuer Antrag gestellt werden sollte. Was die äußere Form der \nAntragstellung angeht, haben der Beklagte und die Beigeladene nachvollziehbar \ndargelegt, dass und warum es bei Großverfahren üblich sei, Änderungen und \nAktualisierungen nicht isoliert - etwa als Anlage - darzustellen, sondern in Form einer \nin sich geschlossenen Neufassung zu präsentieren, um auf diese Weise die \nVerständlichkeit und Lesbarkeit zu erhöhen. Auf eine völlig neue Antragstellung kann \nhieraus nicht geschlossen werden. \n\n92\n\nb) Mangels Anwendbarkeit der durch das BBergGÄndG eingefügten §§ 52 \nAbs. 2 a ff. BBergG n.F. kann offen bleiben, ob die vom Kläger begehrte \nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit UVP hier - in bezug auf das \nAbbaugebiet Garzweiler II - auch deshalb ausscheidet, weil das \nBraunkohlenplanverfahren nach dem Landesplanungsgesetz, das eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, als Verfahren im Sinne von § 52 Abs. 2 b \nSatz 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG n.F. anzusehen ist.\n\n93\n\nAus demselben Grund kann offen bleiben, ob ein Planfeststellungsverfahren \ngemäß § 52 Abs. 2 c BBergG n.F. wegen wesentlicher Änderung eines Vorhabens \nhätte durchgeführt werden müssen. Hierbei neigt der Senat allerdings zu der \nAuffassung, dass diese Vorschrift auch schon deshalb nicht zur Anwendung käme, \nweil sie von einem bereits zugelassenen Vorhaben ausgeht. \n\n94\n\nVgl. hierzu das Urteil der Vorinstanz, S. 58 ff., \nunter Hinweis auf Boldt/Weller, a.a.O., § 52 Rdrn. 80 \nf., sowie Haneklaus, in: Hoppe, a.a.O., § 18 Rdrn. \n17.\n\n95\n\nc) Die Berufung auf die Überleitungsvorschrift ist auch nicht \nrechtsmissbräuchlich.\n\n96\n\nÜberleitungsvorschriften mit einer Stichtagsregelung, wie sie hier Art. 2 \nBBergGÄndG vorsieht, verfolgen das Ziel, eine klare Grenze zwischen dem \nAnwendungszeitpunkt einer alten und einer neuen Regelung zu schaffen. Damit wird \njedoch notwendigerweise für den betroffenen Personenkreis zugleich die Möglichkeit \neröffnet - falls das Gesetz dies erlaubt -, sich für die alte oder für die neue Regelung \nzu entscheiden. Eine missbräuchliche Rechtsausübung kann daher allein in der \nTatsache der Antragstellung relativ kurz vor dem entscheidenden Stichtag nicht \ngesehen werden. \n\n97\n\nDer Senat hat allerdings erwogen, ob von einem Rechtsmissbrauch dann \nauszugehen ist, wenn ein eine Stichtagsregelung auslösender Antrag erkennbar nur \n\"zum Schein\" gestellt wird. Diese Frage muss hier jedoch nicht weiter untersucht \nwerden, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, \ndass er nicht von einem derartigen \"Scheinantrag\" ausgehe. Zwar ist anzunehmen, \ndass der Beigeladenen bei Antragstellung im Oktober 1987 die kurz darauf in Kraft \ntretende Übergangsregelung mit der Rechtsfolge - Befreiung von der UVP-Pflicht - \nbereits bekannt war. Anhaltspunkte dafür, dass der gestellte Antrag lediglich \neingereicht wurde, um diese Rechtsfolge auszulösen, bestehen nach Aktenlage \njedoch nicht. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf \ndie obigen Ausführungen zur Vorgeschichte des Abbauvorhabens sowie zu Inhalt \nund Umfang des in Rede stehenden Antrags. \n\n98\n\nd) Das gefundene Ergebnis - fehlendes Erfordernis eines \nPlanfeststellungsverfahrens wegen Verneinung einer UVP-Pflicht - widerspricht nicht \ndem Gemeinschaftsrecht. Die hier zur Anwendung kommende Überleitungsvorschrift \ndes Art. 2 BBergGÄndG verstößt - jedenfalls für den hier zu entscheidenden Fall \neines vor dem 3. Juli 1988 eingeleiteten Verfahrens - nicht gegen die Richtlinie des \nRates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und \nprivaten Projekten vom 27. Juni 1985 (RL 85/337 EWG, ABl EG Nr. L 175, S. 40) - im \nFolgenden: UVP-Richtlinie -.\nGerade durch das am 1. August 1990 in Kraft getretene BBergGÄndG hat die \nBundesrepublik Deutschland die UVP-Richtlinie für den Bereich des Bergbaus in \ninnerstaatliches Recht umgesetzt. Die Einführung eines Planfeststellungsverfahrens \nfür die Zulassung des (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans sollte eine geeignete \nverfahrensrechtliche Grundlage für die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffen. Wie \nbereits erwähnt erfolgte diese fachspezifische Umsetzung zeitgleich mit der \nallgemeinen Umsetzung durch das UVPG. \n\n99\n\nBT-Drucks. 11/4015, S. 1 und 14; vgl. \nHaneklaus, in: Hoppe, a.a.O., § 18 Rdnr. 17.\n\n100\n\nDie Überleitungsvorschrift des Art. 2 BBergGÄndG sieht in Satz 1 bei vor dem \n1. August 1990 eingeleiteten (Betriebsplan-)Verfahren unter bestimmten - hier nicht \nvorliegenden - Voraussetzungen die Anwendung des neuen Rechts vor. Im Übrigen \nsollen begonnene Verfahren nach altem Recht zu Ende geführt werden. Zwar dürfte \ndie gesamte Bestimmung insoweit gegen die UVP-Richtlinie verstoßen, als sie auch \nnach dem 3. Juli 1988 - dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der UVP-\nRichtlinie - begonnene Verfahren nicht dem neuen Recht und damit nicht der \nUmweltverträglichkeitsprüfung unterwirft. Dies ist nach der Rechtsprechung des \nEuGH nicht zulässig.\n\n101\n\nEuGH, Urteile vom 9. August 1994 - Rs. C-\n396/92 -, Slg. 1994, I-3717 (zu der vergleichbaren \nÜbergangsvorschrift des § 22 UVPG a.F.), vom 22. \nOktober 1998 - Rs. C-301/95 -, Slg. 1995 I-6154 \n(6163), und vom 21. Januar 1999 - Rs. C-150/97 -, \nSlg. 1999 I-266 (271); vgl. auch Dienes, in: Hoppe, \nKommentar zum UVPG, 1995, § 22 Rdnrn. 6 ff.\n\n102\n\nDie Frage kann jedoch offen bleiben, denn für den hier maßgeblichen Zeitpunkt - \nAntragstellung vor dem 3. Juli 1988 - steht die Überleitungsbestimmung mit der UVP-\nRichtlinie im Einklang. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs zu vergleichbaren Übergangsregelungen. Das Gericht \nhat betont, dass das formale Kriterium der Antragsstellung dem Grundsatz der \nRechtssicherheit entspreche und geeignet sei, die praktische Wirksamkeit der \nRichtlinie zu erhalten. Bei derartigen Übergangsregelungen gehe es darum, zu \nvermeiden, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind und vor \ndem genannten Zeitpunkt förmlich eingeleitet wurden, durch die spezifischen \nAnforderungen der Richtlinie noch erschwert und verzögert werden. \n\n103\n\nEuGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - C-81/96 -, \nEuGHE I 1998, 3923.\n\n104\n\nAuch unter europarechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich demnach keine \nandere Wertung. Konstituierendes Merkmal für das Erfordernis einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung ist nach dem UVP-Gesetz wie auch nach der UVP-\nRichtlinie der Begriff des Vorhabens (Projekts). Ist das Vorhaben (Projekt) nicht UVP-\npflichtig, weil das Verfahren vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden ist, \nso bleibt es dabei, solange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im \nVerfahren weiterverfolgt wird.\n\n105\n\nBVerwG , Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 -, \nDVBl. 1996, 915.\n\n106\n\nB. Hilfsantrag\n\n107\n\nAuch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger eine Vorlage an den Europäischen \nGerichtshof zur Einholung einer Vorabentscheidung über von ihm näher bezeichnete \nFragen begehrt, hat keinen Erfolg.\n\n108\n\nI. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften verpflichten nicht zur Einholung \neiner Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Weder der Wortlaut des \nArt. 234 Abs. 3 EGV noch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \nvermögen eine Vorlagepflicht zu begründen, weil das Urteil des Senats mit einem \nRechtsmittel angefochten werden kann und deshalb keine letztinstanzliche \nEntscheidung darstellt.\n\n109\n\nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht über den \nWortlaut des Art. 234 Abs. 3 EGV hinaus eine Pflicht zur Einholung einer \nVorabentscheidung, wenn ein Gericht im Instanzenzug Gemeinschaftsrecht für \nungültig hält und bei seiner Entscheidung unangewendet lassen will. \n\n110\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 - Rs. \n314/85 -, EuGHE I 1987, 4199 = NJW 1988, \n1451.\n\n111\n\nAuch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung besteht hier keine Vorlagepflicht, \nda der Senat die vorliegend in Rede stehende UVP-Richtlinie nicht für ungültig hält, \nsondern sie im Gegenteil seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.\n\n112\n\nII. Damit könnte die Einholung einer Vorabentscheidung lediglich auf der \nGrundlage des Art. 234 Abs. 2 EGV erfolgen. Danach kann ein Gericht eines \nMitgliedstaates u.a. eine Frage über die Auslegung der Handlungen der Organe der \nGemeinschaft dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn ihm eine derartige \nFrage gestellt wird und es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für \nerforderlich hält.\n\n113\n\nDies ist nicht der Fall, da der Senat die Beantwortung der vom Kläger \naufgeworfenen Frage aufgrund der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH ohne \nweiteres für möglich hält. \n\n114\n\nDie Fragen zielen im Kern darauf ab, ob für den hier angegriffenen \nZulassungsbescheid nach der UVP-Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung \ndurchgeführt werden musste. Dabei werden unter a) - c) die näheren Modalitäten des \nFalles geschildert (Zeitpunkt der Antragstellung; Einzelheiten des vorangegangenen \nBraunkohlenplanverfahrens). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich indes auch \nohne Vorabentscheidungsverfahren beantworten, denn nach der Rechtsprechung \ndes EuGH kommt es für die Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie allein auf den \nZeitpunkt der Antragstellung an. Da dieser vor dem entscheidenden Stichtag gestellt \nwurde, findet die UVP-Richtlinie auf das zur Zulassung gestellte Vorhaben \n\"Garzweiler I/II\" keine Anwendung. Der Senat verweist zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die obigen Ausführungen unter A II. 2 d.\n\n115\n\nC. Weiterer Hilfsantrag\n\n116\n\nDie vom Kläger angeregte Verfahrensaussetzung, um eine Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des \nBBergG über die Betriebsplanzulassung (§§ 48, 55) und Grundabtretung (§§ 77, 79) \nim Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 19 \nAbs. 4 S. 1 GG einzuholen, kommt nicht in Betracht, da der Senat die genannten \nVorschriften nicht für verfassungswidrig hält. Zur Vermeidung von Wiederholungen \nnimmt der Senat auch insoweit auf das Urteil im Parallelverfahren 11 A 1194/02 vom \nheutigen Tage Bezug (s. dort B. Hilfsantrag). \n\n117\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, \ndie Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nauszusprechen, weil sie sich mit der Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (vgl. § 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).\n\n118\n\nDie Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n119","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/11-a-1193-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":8},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":6},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 57c","ref_norm":"57c","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-07/11-a-1193-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279759","retrieved":"2026-07-09 02:53:35.143874+00:00"}}