{"status":"available","doknr":"OLD279801","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0606.12A1110.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-06","aktenzeichen":"12 A 1110/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu \n30.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des \nRückerstattungsanspruchs aus § 112 SGB-X i.V.m. § 105 SGB-X nicht für gegeben \nerachtet. Die Zuständigkeit der Klägerin als Trägerin der Sozialhilfe bestand sowohl \nnach dem Umzug der Frau Q. X. und ihres Sohnes aus dem \nZuständigkeitsbereich der Klägerin in eine privat von ihrem Bruder angemietete \nWohnung in F. (Zeitraum vom 1. März bis 14. Mai 1982) als auch nach der \nUnterbringung des Kindes der Frau X. in einer Pflegefamilie (Zeitraum vom 15. \nMai 1982 bis 31. Dezember 1993) gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. fort. \n\n4\n\nGemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. bleibt die nach Abs. 1 der Vorschrift \nbegründete Zuständigkeit eines Trägers der Sozialhilfe bestehen, wenn der Träger \nder Sozialhilfe oder die von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des \nHilfeempfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines Bereichs veranlasst hat oder \nihr zustimmt. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem allgemeinen \nSprachgebrauch sowie den Gesetzesmaterialien schließt der Begriff der \n\"Unterbringung\" - auch bei der gebotenen engen Auslegung des \nAusnahmetatbestandes des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. - einen Aufenthalt in einer \nprivaten Unterkunft aus.\n\n5\n\nVgl. VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 12. März 1975 - VI 35/75 -, FEVS 23, \n425 ff. m.w.N.\n\n6\n\nIn seiner eigenen Wohnung \"untergebracht\" werden kann der Hilfeempfänger \nallerdings nur, wenn damit - wie hier zur Überwindung besonderer sozialer \nSchwierigkeiten - besondere Sozialhilfemaßnahmen verbunden sind.\n\n7\n\nVgl. Knopp/Fichtner, BSHG, 6. Aufl.,\n\n8\n\n§ 97 Rdnr. 16 m. w. N.\n\n9\n\nEin Ortswechsel erfolgt \"zur Hilfegewährung\", wenn die Hilfebedürftigkeit für den \nam neuen Aufenthaltsort abzudeckenden Bedarf bereits am bisherigen Aufenthaltsort \nvorgelegen hat und der Ortswechsel der Abdeckung dieses Bedarfs dient. \n\n10\n\nVgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar, 13. Aufl. \n1988, § 97 BSHG Rdn. 36.\n\n11\n\nDies ist hier der Fall. Die seinerzeit von der Klägerin intendierte \nAufenthaltsnahme der ehemals drogenabhängigen Frau Q. X. und ihres \nSohnes in der Nähe ihrer Familie diente aufgrund der zu erwartenden familiären \nUnterstützung und Wiedereinbeziehung in das familiäre Umfeld als fürsorgerische \nMaßnahme dem Ziel, das aufgrund der eingetretenen Vereinsamung von Frau \nX. und ihres labilen psychischen Zustandes - im Zuständigkeitsbereich der \nKlägerin - drohende \"Abrutschen\" in das Drogenmilieu zu verhindern, die psychische \nVerfassung von Frau X. und ihre Erziehungsfähigkeit zu stabilisieren sowie der \n\"Wiedereingliederung in das Arbeitsleben mit dem Ziel der Unabhängigkeit von \nSozialhilfe\". Der von der Klägerin damals selbst festgestellte Hilfebedarf konnte in \nihrem Zuständigkeitsbereich so nicht abgedeckt werden; hierzu war der Umzug nach \nF. erforderlich. Die danach über den schlichten Wechsel des Wohnortes \nhinausgehende fürsorgerische Zweckbestimmung der Hilfegewährung kennzeichnet \nim vorliegenden Fall die Unterbringung zur Hilfegewährung im Sinne des § 97 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG a.F.\n\n12\n\nDie Gefahr einer zu weiten Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 97 Abs. \n2 Satz 1 BSHG a.F. besteht nicht, weil nicht jede auswärtige Unterbringung zur \nErweiterung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers führt und dieser die Erweiterung \nseiner Zuständigkeit durch die Notwendigkeit der Veranlassung bzw. der \nZustimmung selbst in der Hand behält. \n\n13\n\nVgl. VGH Bad.-Württemberg, a.a.O. (S. 429).\n\n14\n\nSoweit sich die Klägerin auf § 107 Abs. 2 BSHG a.F beruft, wird verkannt, dass \ndiese Ausschlussklausel sich nur auf Erstattungen aufgrund von Pflichtwidrigkeiten \nnach \n\n15\n\n§ 107 Abs. 1 BSHG a.F. bezieht. Mit Blick auf die nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG \na.F. fortbestehende Zuständigkeit der Klägerin kann die Gewährung von Reisegeld \nindes nicht als pflichtwidrig gewertet werden.\n\n16\n\nWie das Verwaltungsgericht im Folgenden ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, \nhat die nach wie vor gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG a.F. zuständige Klägerin der \nUnterbringung des Kindes H. -H1. X. ab Mai 1982 in der Pflegefamilie in \nKenntnis der Unterbringung des Kindes durch die fortwährenden Erstattungen \n\n17\n\nüber einen Zeitraum von mehr als 14 Jahren konkludent zugestimmt. Auf die \ndiesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat gemäß § \n122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz, 194 \nAbs. 5 VwGO. Nach der hier für das zweitinstanzliche Verfahren anzuwendenden \nNeufassung des § 188 VwGO ist die Gerichtskostenfreiheit entfallen.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2004\n\n20\n\n- 12 A 2434/02 -, sowie BVerwG, Beschluss vom\n\n21\n\n12. Mai 2004 - 5 KSt 1/04 (5 C 54/02), juris.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der Fassung vor Neufassung durch Art. 1 \nKostRMoG, die nach Art. 1 §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG hier noch anwendbar \nist.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung ist nach §§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F., § 152 Abs. 1 \nVwGO unanfechtbar.\n\n24\n\nMit diesem Beschluss, der im übrigen nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, \nwird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-06/12-a-1110-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-06/12-a-1110-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279801","retrieved":"2026-07-09 02:53:39.113058+00:00"}}