{"status":"available","doknr":"OLD279799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0606.10D155.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-06","aktenzeichen":"10 D 155/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die 3. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 275 A (D.-----allee ) der Antragsgegnerin, die \nvornehmlich die Erweiterung des Einkaufszentrums \"CentrO\" ermöglichen soll. Das \nStadtgebiet von H. liegt östlich vom Stadtgebiet der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDas Plangebiet der im Verfahren streitigen 3. Änderung umfasst einen \nTeilbereich des am 16. August 1993 in Kraft getretenen Ursprungsbebauungsplans \nNr. 275 A - M. -. Dieser erfasst ein insgesamt ca. 98 ha großes Plangebiet, die \nso genannte Neue Mitte P. , das im Osten und Südosten durch die P1. \nStraße, im Süden durch die F. Straße, im Westen durch die N. Straße und \nim Nordwesten, Norden und Nordosten durch die Bahnstrecke P. -West nach \nF1. -G. begrenzt wird. Nördlich dieses gesamten Plangebietes verlaufen, und \nzwar jeweils von West nach Ost, der Rhein-Herne-Kanal, die Emscher und die \nBundesautobahn 42. Nördlich der Bundesautobahn liegen die Stadtteile P2. und \nT. . Südwestlich des Plangebietes befindet sich der Stadtteil Alt-P. . Der \nHauptbahnhof von P. ist von der südwestlichen Ecke des Plangebietes etwa \n1,6 km in südwestlicher Richtung entfernt. \n\n4\n\nDas Plangebiet des Ursprungsbebauungsplans liegt in einem Bereich, in dem \nvormals der H1. -I. -Hütte-Konzern (letzter Eigentümer war der U. -\nKonzern) Werke der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung betrieben hatte. \nNach der Stilllegung des Konzerns, durch die etwa 15.000 Arbeitsplätze betroffen \nwaren, beschloss die nordrhein-westfälische Landesregierung, das U1. mit \neigenen und mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft zu erwerben, es durch eine \neigens dafür gegründete Gesellschaft frei räumen zu lassen und es an Investoren \ngegen Übernahme einer Bauverpflichtung mit dem Ziel zu übertragen, 8.000 bis \n10.000 neue Arbeitsplätze zu schaffen. Am 5. Dezember 1991 kaufte das Land \nNordrhein-Westfalen das Gelände und veräußerte im Anschluss daran die im \nBereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücksflächen an die GEG \nGrundstücksentwicklungsgesellschaft mbH P. , welche unter Beteiligung des \nLandes und der Westdeutschen Landesbank sowie unter Beteiligung der \nAntragsgegnerin zu dem Zweck gegründet worden war, das Areal zu vermarkten. \nInzwischen ist diese Gesellschaft in das Eigentum der Antragsgegnerin \nübergegangen. Die GEG ihrerseits veräußerte das Gelände an die Gartenstadt \nP. Projektentwicklung GmbH, der - ebenso wie der Neuen Mitte P. \nProjektentwicklung GmbH und Co. KG (Beigeladene) - Baugenehmigungen auf der \nGrundlage des Bebauungsplans Nr. 275 A erteilt worden sind. Zwischen 1991 und \n1996 wurde das Einkaufs- und Freizeitzentrum CentrO errichtet. \n\n5\n\nIm Hinblick auf das geplante Einkaufs- und Freizeitzentrum wurde auf Antrag der \nAntragsgegnerin auch der damals geltende Gebietsentwicklungsplan (GEP), der das \nPlangebiet bis dahin als Gewerbe- und Industriebereich dargestellt hatte, geändert \n(35. Änderung - GV NRW 1993, S. 83). Im Rahmen des Änderungsverfahrens hat \ndie Bezirksplanungsbehörde geprüft, ob die beantragte GEP-Änderung mit den \nZielen der Landesplanung, wie sie unter anderem in dem damals geltenden \nLandesentwicklungsplan (LEP I/II 1979) festgelegt waren, im Einklang stand. Im \nBenehmen mit einem diese Frage bejahenden Gutachten wurden keine Bedenken \ngeäußert. Am 15. Oktober 1992 fasste der Bezirksplanungsrat den \nAufstellungsbeschluss für die 35. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, mit der \ndie bisherige GEP-Darstellung für den Bereich des Bebauungsplans in \n\"Wohnsiedlungsbereich\" geändert wurde. Ergänzend forderte der Bezirksplanungsrat \nden Regierungspräsidenten (heute: Bezirksregierung) auf, bei der \nlandesplanerischen Anpassung der Bauleitpläne der Antragsgegnerin nach § 20 \nLandesplanungsgesetz bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten: Danach sollte \ndie Verkaufsfläche im geplanten Einkaufszentrum auf maximal 70.000 m² begrenzt \nund diese Obergrenze öffentlich-rechtlich abgesichert werden. Die Antragsgegnerin \nsollte ferner sicherstellen, dass die im Rahmen anderer Vorhaben geplanten \nVerkaufsflächenerweiterungen so begrenzt werden, dass die Obergrenze von \nzusätzlichen rund 76.000 m² Verkaufsfläche in P. insgesamt nicht \nüberschritten wird. \n\n6\n\nZur Begrenzung der Verkaufsfläche übernahm die damalige \nGrundstückseigentümerin GEG mbH eine im Baulastenverzeichnis der \nAntragsgegnerin eingetragene Baulast. Sie verpflichtete sich, im Falle der Bebauung \ndes Baulastgrundstücks Gemarkung P. , Flur 16, Flurstück 149, gemäß den \nzukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 275 A \"M1. \" die als MK \n1.1 festgesetzten Flächen für das geplante Einkaufszentrum nur so auszunutzen, \ndass nicht mehr als 70.000 m² Verkaufsfläche entstehen. Ferner verpflichtete sich \ndie Grundstückseigentümerin durch eine weitere Baulast, das Baulastgrundstück \nnicht für Einzelhandelsbetriebe zu nutzen mit Ausnahme der als MK 1.1 \nbezeichneten Flächen nach Maßgabe der hierzu eingetragenen Baulast, der im MK \n1.2 ausnahmsweise zugelassenen Geschossfläche im Erdgeschoss von maximal \n5.000 m² und der im MK 2 ausgewiesenen Fläche, auf der Einzelhandelsbetriebe \nausnahmsweise mit einer maximalen Geschossfläche von 3.000 m² zulässig sind. \nZur Absicherung gegenüber der Antragstellerin sowie den Nachbarstädten E. , \nF1. , N1. an der Ruhr, C. , H. , H2. und den Kreisen X. und \nS. verpflichtete sich die Antragsgegnerin, \"auf die Baulast nur im \nEinvernehmen mit den Nachbarstädten zu verzichten oder diese zu verändern\". Die \nBaulast wurde am 6. Januar 1993 eingetragen. Im Jahre 1999 ist die Baulast auf \nAntrag der damaligen Grundstückseigentümerin GEG wieder gelöscht worden. Die \nNachbarstädte wurden nicht beteiligt. \n\n7\n\nDer Ursprungsbebauungsplan ist in Teilbereichen mittlerweile zweimal geändert \nworden. Die 1. und 2. Änderung erfassen jeweils Teilbereiche im westlichen \nPlangebiet. Das Plangebiet der 1. Änderung liegt nordwestlich des der L. -\nQ. -Arena zugehörigen Parkhauses und wird südöstlich durch die bereits \nerwähnte Bahntrasse begrenzt. Das Plangebiet der 2. Änderung schließt südwestlich \nan das Plangebiet der 1. Änderung an. Es wird durch die L1. -B. -Allee im \nSüdwesten, die F. Straße im Süden und die Straße \"Alte X1. \" im Osten \nbegrenzt. \n\n8\n\nDie im vorliegenden Verfahren streitige 3. Änderung umfasst den Kernbereich \nder Neuen Mitte P. . Dieser wird von der F. und der P1. Straße im \nSüden, der P1. Straße im Südosten, der Bahntrasse und der CentrO-\nPromenade im Nordosten und im Nordwesten durch eine Grünfläche und \nanschließend die Trasse für den öffentlichen Nahverkehr begrenzt. Das Plangebiet \nwird im Inneren über die D.-----allee erschlossen, die von Westen nach Osten \nsüdlich der Parkhäuser 7 - 4 und weiter nach Nordwesten südlich des Parkhauses 3 \nverläuft. Nördlich der Parkhäuser 7 - 4 liegen das Einkaufzentrum CentrO und die \nParkhäuser 1 und 2. Daran schließt die Gastronomiezeile an, die ihrerseits südlich \nder Promenade liegt. Vom vorherigen Komplex durch die D.-----allee getrennt liegen \nim Nordosten des Plangebiets das Multiplex-Kino, das Parkhaus 3, und das TheatrO; \nim Süden des Plangebiets - südlich der D.-----allee - verläuft ein Gewerbegürtel, in \ndem sich unter anderem der Business-Park mit Bürogebäuden, zwei Großtankstellen \nund ein Hotel befinden.\n\n9\n\nNordöstlich des Plangebiets schließen die Bebauungspläne Nr. 275 B und 275 D \n(N2. ) an. In diesem Bereich liegt unter anderem das Großaquarium \"Sea-Life\". \nAuf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet im Süden begrenzenden \nP1. Straße soll im Südosten der auf medizinische Einrichtungen spezialisierte \nZukunftspark O-Vision entstehen. Südlich des Plangebiets schließt sich jenseits der \nF. Straße ein Gewerbe- und Industriegebiet an. Im Westen liegt jenseits der \nTrasse für den öffentlichen Nahverkehr die L. -Q1. -Arena P. . Im \nNordosten befindet sich angrenzend an die Promenade der CentrO-Freizeitpark. \n\n10\n\nDas Plangebiet wird als Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin von den \nDarstellungen des Landesentwicklungsplans (LEP 1995) erfasst. Nach den \nzeichnerischen Darstellungen des LEP liegt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin in \neinem Ballungskern, in dem der Antragsgegnerin die Funktion eines Mittelzentrums \nzugewiesen ist. Ferner gehört das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zur \nEuropäischen Metropolregion Rhein-Ruhr. In den textlichen Erläuterungen unter B \nI.3.1 wird dazu ausgeführt, die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr sei nicht nur \ngekennzeichnet durch ihre Größe und wirtschaftliche Bedeutung in Europa, sondern \ndarüber hinaus auch durch die ständig enger werdende Arbeitsteilung zwischen den \neinzelnen Gebietskörperschaften. Damit erfülle die Europäische Metropolregion \nRhein-Ruhr die raum- und landesplanerischen Voraussetzungen oberzentraler \nFunktionen. \n\n11\n\nDer aktuelle Gebietsentwicklungsplan (nachfolgend GEP 99 - die \nBekanntmachung der Genehmigung des GEP erfolgte am 15. Dezember 1999, GV \nNRW \n\n12\n\nS. 649) stellt das Plangebiet zeichnerisch als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. \nIm textlichen Teil findet sich unter Nr. 1.2, Ziel 4 folgende Aussage: \n\n13\n\nGebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige \nHandelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung dürfen nur in \nAllgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Ein Vorhaben entspricht der \nzentralörtlichen Versorgungsfunktion, wenn die Kaufkraftbindung der zu erwartenden \nNutzung den Versorgungsbereich des Standortes nicht wesentlich überschreitet. \nEinkaufzentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe, insbesondere mit \nzentrenrelevanten Sortimenten, sind den bauleitplanerisch dargestellten \nSiedlungsschwerpunkten räumlich und funktional zuzuordnen. \n\n14\n\nIm aktuellen Flächennutzungsplan (61. Änderung) wird das Plangebiet als \nKerngebiet dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist im \nZusammenhang mit der 35. Änderung des früheren GEP erfolgt. Mit Schreiben vom \n21. Januar 1993 teilte der Regierungspräsident E1. der Antragsgegnerin mit, \ndass unter Berücksichtigung der am 6. Januar 1993 eingetragenen Baulast keine \nlandesplanerischen Bedenken wegen der Änderung des Flächennutzungsplans \nbestünden. Am 15. Juni 1993 genehmigte der Regierungspräsident E1. die 61. \nFlächennutzungsplanänderung. In einem der Genehmigung beigefügten \nBegleitschreiben vom gleichen Tage heißt es unter Ziffer 1. (\"Hinweis\"): \"Ihre \nBerichte vom 23.02.1993 - 0.2000 - und 16.03.1993 - 0.2000 Kat/Sp - bitte ich als \nergänzende Anlagen dem Erläuterungsbericht beizufügen.\"\n\n15\n\nDurch die im Verfahren streitige 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A \nsollen nach dem Willen des Rats der Antragsgegnerin im Wesentlichen die \nVoraussetzungen für eine Erweiterung des Einkaufszentrums geschaffen werden. \nDie Hauptplanungsziele der 3. Änderung sind die Festsetzung zusätzlicher Flächen \nals Kerngebiet und Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel. Die für den \nBereich der 3. Änderung bislang festgesetzten Kerngebiete werden beibehalten. Die \nGliederung des Plangebiets innerhalb des durch die D.-----allee und die Promenade \nbegrenzten Bereichs in einen zentralen Einkaufsbereich (MK 1.1), Parkhäuser \n(MK 1.3 und MK 1.3.1), eine Gastronomiezeile (MK 1.2) und einen Gewerbegürtel \n(MK 1.4) bleibt ebenfalls erhalten. Abweichend von den bisherigen Festsetzungen \nwerden Art und Maß der Nutzung wie folgt geändert:\n\n16\n\nIn dem zentralen Einkaufsbereich MK 1.1 waren Einzelhandelsbetriebe bisher \nnur im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zulässig. Im Rahmen der 3. Änderung \ndes Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür \ngeschaffen, die Einzelhandelsbetriebe um eine Geschossfläche von 30.000 m² zu \nerweitern. Dafür dürfen auf zwei Flächen im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe \nnunmehr auch im 2. Obergeschoss errichtet werden. Hierbei handelt es sich um die \nbisherige Verkehrsfläche zwischen den Parkhäusern 5 und 6 sowie um eine Fläche \nzwischen den Parkhäusern 1 und 2. Die Fläche zwischen den Parkhäusern 5 und 6 \nist als MK 1.1.1 festgesetzt worden. Die Fläche zwischen den Parkhäusern 1 und 2 \nin dem der Promenade MK 1.2 zugewandten Bereich wird als MK 1.1.2 festgesetzt. \nAn dieser Stelle soll die Möglichkeit eröffnet werden, das im Erdgeschoss und im 1. \nObergeschoss befindliche Ladenlokal in das 2. Obergeschoss hinein zu erweitern. \nZusätzlich werden im Bereich zwischen den Parkhäusern 5 und 6 sowie im Bereich \nder zwischen dem CentrO und den südöstlich angrenzenden Parkhäusern 4 - 7 \n(bisherige Ladestraße) weitere überbaubare Flächen festgesetzt. \n\n17\n\nFür das MK 1.1 setzte der Ursprungsplan Nr. 275 A eine geschlossene \nBauweise, eine maximal zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen von 65.000 m² \nsowie auf einer durch Baugrenzen bestimmten Fläche eine maximal zulässige \nGeschossfläche für den Einzelhandel im EG und im 1. OG von 120.000 m² fest. In \nsonstigen Geschossen ober- oder unterhalb waren für sonstige Nutzungen zusätzlich \n30.000 m² Geschossfläche zulässig. Die Oberkante der Gebäude im MK 1.1 durfte \nmaximal 55 m über NN liegen, in Ausnahmefällen bis zu 65 m über NN. Mit der 3. \nÄnderung erhöht sich die Geschossfläche, die für das Erdgeschoss und das \n1. Obergeschoss nicht mehr getrennt, sondern gemeinsam festgesetzt wird, in den \nBereichen MK 1.1, MK 1.1.1 und MK 1.1.2, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig \nsind, gegenüber dem bisherigen Planungsstand um 30.000 m² (MK 1.1: 125.000 m²; \nMK 1.1.1: 9.500 m²; MK 1.1.2: 15.500 m²). Die zulässige Grundfläche wird für das \nMK 1.1 auf 71.000 m², für das MK 1.1.1 auf 4.000 m² und für das MK 1.1.2 auf \n5.000 m² festgesetzt. Gegenüber der bisherigen Grundfläche des MK 1.1 von \n65.000 m² ergibt sich eine Zunahme der zulässigen Grundfläche um insgesamt \n15.000 m². Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird in den Gebieten MK 1.1.1 und \nMK 1.1.2 um 5,00 m auf 60,00 m über NN erhöht. Alle weiteren Festsetzungen zu \nGebäudehöhe und Bauweise bleiben gegenüber der bisherigen Planung \nunverändert. \n\n18\n\nWeiterhin betreffen die Festsetzungen die Lage der vorhandenen Tankstellen \nund die Baufläche MK 5, die zunächst für die Tankstellennutzung vorgesehen war, \nwelche nunmehr aber - weil die Versorgung mit Tankstellen in den Baugebieten MK \n4.1 nach Auffassung des Rates ausreichend sichergestellt ist - dort ausgeschlossen \nwird. \n\n19\n\nEine weitere Änderung des Nutzungskonzepts betrifft die Zulässigkeit von \nWohnungen und Betriebswohnungen. Das allgemeine Wohnen wird für das Gebiet \nMK 4.1 ausgeschlossen. Gleichzeitig wird die Zulässigkeit von Betriebswohnungen \nfür die Gebiete MK 4 und MK 4.1 eingeschränkt. Betriebsgebundene Wohnungen \nsollen nur noch ausnahmsweise zulässig sein. \n\n20\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der 3. Änderung nahm folgenden Verlauf: \n\n21\n\nAm 23. Juni 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan \nNr. 275 A in dem Kernbereich der Neuen Mitte P. zu ändern (3. Änderung). \nHintergrund für die Änderung war eine Anfrage der Betreiber des CentrO, das \nbestehende Einkaufszentrum zu erweitern. Der Aufstellungsbeschluss wurde nebst \nÜbersichtskarte am 25. Juni 2003 bekannt gemacht. Im März 2004 legte die \nBeigeladene der Antragsgegnerin ein Gutachten der Gesellschaft für Markt- und \nAbsatzforschung mbH (GMA) mit dem Titel \"Die Auswirkungen der Erweiterung des \nEinkaufszentrums CENTRO in der Stadt P. \" vor. Die Antragsgegnerin machte \ndas Gutachten der GMA zum Gegenstand des Aufstellungsverfahrens. Die \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand gemäß Bekanntmachung \nvom 13. April 2004 in Form einer Offenlegung des Planentwurfs nebst Erläuterung \ndurch die Verwaltung vom 10. Mai bis zum 24. Mai 2004 statt. Am 24. Mai 2004 \nwurde ein öffentlicher Anhörungstermin durchgeführt. Im Juni 2004 legte die \nBeigeladene eine schalltechnische Untersuchung der Firma C1. Consult und ein \nVerkehrsgutachten der Firma R + T vor. Auch diese Gutachten machte die \nAntragsgegnerin zum Gegenstand des Aufstellungsverfahrens. Am 12. Juli 2004 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst \nBegründung öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung fand nach \nBekanntmachung am 13. Juli 2004 in der Zeit vom 23. Juli bis 23. August 2004 statt. \nDie Träger öffentlicher Belange und die Nachbarstädte - einschließlich der \nAntragstellerin - wurden mit Anschreiben vom 24. Juni 2003 über die Aufstellung des \nBebauungsplans, am 3. Mai 2004 über die frühzeitige Bürgerbeteiligung und am 12. \nJuli 2004 über die Offenlage informiert. Begleitend wurden am 29. April 2004 und am \n9. Juni 2004 unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der \nNachbarstädte C. , E2. , E. , F1. , H2. , N1. an der Ruhr, \nH. und X2. Moderationsgespräche unter der Leitung von Prof. Dr. V. \ngeführt. Am 31. August 2004 erfolgte bei der Bezirksregierung E1. im Hinblick \nauf die beabsichtigte Bebauungsplanänderung eine zusätzliche Besprechung über \ndie Einzelhandelsentwicklung im westlichen Ruhrgebiet. \n\n22\n\nWährend der Auslegungsfrist im Bebauungsplanverfahren machten zahlreiche \nTräger öffentlicher Belange Bedenken gegen die beabsichtigte Änderung geltend. \nStellungnahmen gingen seitens der IHK Nord Westfalen, der Stadt H2. , des \nKreises X2. , der Niederrheinischen IHK, der Stadt X2. , der Stadt W. , der \nHandwerkskammer E1. , der IHK F1. , der Stadt C. , der Stadt E. , \nder Stadt F1. , der Stadt E2. , der Stadt N1. an der Ruhr und der \nAntragstellerin ein. Die Nachbarstädte - so auch die Antragstellerin - beriefen sich im \nWesentlichen auf negative städtebauliche Auswirkungen der geplanten Erweiterung \nauf ihre Innenstädte. Die Antragstellerin verwies auf ein von ihr in Auftrag gegebenes \nGutachten der CIMA Stadtmarketing (Gesellschaft für gewerbliches und kommunales \nMarketing mbH) von Juni 2004, wonach für die Sortimentsbündel \"Übriger \npersönlicher Bedarf\" und \"Sportartikel\" Kaufkraftabflüsse in Richtung CentrO \nzwischen 9,1 % und 16,1 % für die Altstadt und das Stadtteilzentrum Buer \nprognostiziert worden seien. Die Antragsteller beanstandeten ferner, dass das GMA-\nGutachten für die Frage der städtebaulichen Auswirkungen zu Unrecht nur auf die \ngeplante Erweiterung des CentrO abgestellt habe. Für die Frage der Auswirkungen \nauf die Nachbarstädte hätte das CentrO im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, also \neinschließlich des vorhandenen Bestandes beurteilt werden müssen. \n\n23\n\nAuch die Bezirksregierung E1. wandte sich mehrfach, zuletzt mit \nSchreiben vom 6. September 2004, an die Antragsgegnerin und äußerte \nlandesplanerische Bedenken im Hinblick auf die beabsichtigte Planänderung. Sie \nmachte geltend, der in Rede stehende Bebauungsplan sei mit landesplanerischen \nBelangen nicht vereinbar, weil gewichtige Hinweise auf schädigende \nBeeinträchtigungen innerstädtischer und benachbarter Versorgungszentren auf \nGrund einer wesentlichen Überschreitung des zentralörtlichen Versorgungsbereichs \nvorlägen. Ziele der Raumordnung, wie sie sich aus § 24 Abs. 3 LEPro NRW sowie § \n22 i.V.m. § 6 und § 7 LEPro NRW und Plansatz B I.2.2. des LEP ergeben würden, \nseien nicht hinreichend beachtet worden. Die Antragsgegnerin überschreite mit der \nErweiterung des CentrO den von ihr als Mittelzentrum abzudeckenden \nmittelzentralen Versorgungsbereich erheblich. Nach dem Regionalen \nEinzelhandelskonzept für das Westliche Ruhrgebiet erreiche die \nKaufkraftbindungsquote für P. bereits jetzt Werte, die über die Funktion eines \nMittelzentrums weit hinausgingen. \n\n24\n\nIn seiner Sitzung am 20. September 2004 entschied der Rat der Antragsgegnerin \nüber alle im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Er \nbeschloss die vorgebrachten Bedenken überwiegend zurückzuweisen. \n\n25\n\nSodann beschloss der Rat am 20. September 2004 die 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A, dem eine Begründung beigefügt ist, als Satzung. Die \nöffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung erfolgte in einer Sonderausgabe des \nAmtsblatts der Antragsgegnerin vom gleichen Tag. Noch am selben Tag, den \n20. September 2004 wies die Bezirksregierung E1. den Oberbürgermeister der \nAntragsgegnerin an, den Satzungsbeschluss zu beanstanden sowie eine \nBekanntmachung der Satzung zu unterlassen.\n\n26\n\nAm 27. November 2004 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag \ngestellt. Sie macht geltend: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie, die \nAntragstellerin, sei antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergebe sich aus einer \nmöglichen Verletzung des drittschützenden Gebots der interkommunalen \nAbstimmung (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie aus dem neu in das Baugesetzbuch \naufgenommenen Satz 2 des § 2 Abs. 2 BauGB, wonach sich die Gemeinde auch auf \nraumordnerische Belange berufen können. Der Antrag sei auch begründet. Die 3. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 275 A sei unwirksam. Sie verstoße gegen die \nAnforderungen, die sich aus dem Gebot der Wahrung nachbarlicher Belange \nergäben (§ 2 Abs. 2 BauGB). Danach seien die Bauleitpläne benachbarter \nGemeinden aufeinander abzustimmen. Diesem Gebot könne die 3. Änderung durch \ndie Festsetzung eines undifferenzierten Kerngebiets nicht entsprechen. Zum Schutz \ngemeindlicher Be-lange wäre es vielmehr erforderlich gewesen, die zulässigen \nEinzelhandelsnutzungen konkreter festzusetzen und hierfür die \nFestsetzungsmöglichkeiten des Sondergebietes zu wählen. Die 3. Änderung werde \ndiesen Anforderungen nicht gerecht. Die Planung sehe vielmehr eine \nuneingeschränkte Erweiterung der Einzelhandelsnutzungen vor, ohne die einzelnen \nSortimente, Warengruppen oder Größen näher zu regeln. Die Einschätzung des \nGMA-Gutachtens, wonach die Erweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf die \nNachbarstädte habe, sei unzutreffend. Soweit das Gutachten auf den gegenwärtigen \nBranchenmix des CentrO abstelle und auf dieser Grundlage die \nUmverteilungseffekte berechne, stelle der zukünftige Bebauungsplan gerade nicht \nsicher, dass es zu dieser Flächenbelegung komme. Vielmehr werde durch die \nAusweisung eines (uneingeschränkten) Kerngebiets eine Flächenvergrößerung ohne \njede Sortimentsbeschränkung ermöglicht. Es sei daher auch denkbar, dass die \nkünftigen Nutzungen unter Einschluss der vorhandenen Einzelhandelsflächen völlig \nanders verteilt würden, als dies im GMA-Gutachten angenommen werde. \nEinzelhandelsnutzungen im CentrO seien, solange die Obergrenzen der \nfestgesetzten Grund- und Geschossfläche nicht überschritten und die \nHöhenbegrenzungen eingehalten würden, keine Beschränkungen auferlegt. Bei \ndieser weiten Fassung des Bebauungsplans sei der gebotene Schutz \nnachbargemeindlicher Interessen ausgeschlossen. Zugleich könne eine \nsachgerechte Abwägung nicht gelingen. Vielmehr liege der klassische Fehler einer \nAbwägungsdivergenz oder Abwägungsinkongruenz vor. Es sei durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht sichergestellt, dass die Annahmen des der \nAbwägung zugrundeliegenden Gutachtens auch tatsächlich einträten; im Rahmen \nder Planung könnten sich ganz andere Nutzungen ergeben. Die Schädlichkeit der \ngeplanten Einzelhandelsnutzungen auf die umliegenden Zentren könne auf dieser \nBasis nicht ermittelt werden. Die Erweiterung des CentrO verstoße auch gegen Ziele \nder Raumordnung und Landesplanung im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG. Ein solches Ziel \nergebe sich nicht aus § 24 Abs. 3 LEPro NRW. Mit der Erweiterung des Centro \nwerde die mittelzentrale Funktion von P. überschritten. Die Größenordnung der \nErweiterung des CentrO vollziehe sich im Bereich oberzentraler Funktionen. Das \nVersorgungsgebiet von P. beschränke sich auf das eigene Stadtgebiet, da die \nzentralörtlichen Funktionen in den umgebenden Städten im Hinblick auf ihre \ngleichwertige oder sogar höherrangige zentrale Funktion von diesen selbst \nwahrgenommen werde. Die Erweiterung verstoße ferner gegen Ziel 4, Kap.1.2 des \nGEP 99. Damit sei die Zielsetzung verbunden, die Innenstädte als zentrale \nEinkaufsstandorte zu stärken, ein ausgewogenes Versorgungsangebot für die \nBevölkerung und einen effektiven Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen. \nSchließlich seien spezielle landesplanerische Zielvorgaben auch aus dem \nAbstimmungsverfahren abzuleiten, das seinerzeit anlässlich der 35. Änderung des \nGEP im Hinblick auf die Planung des CentrO P. durchgeführt worden sei. \nDanach sei eine Verkaufsflächenobergrenze von 70.000 m² bestimmt worden. Die \nPlanänderung sei schließlich auch nicht aus dem zugrundeliegenden \nFlächennutzungsplan entwickelt worden. Die 61. Änderung des \nFlächennutzungsplans sei mit einschränkenden Maßgaben zur \nVerkaufsflächenobergrenze des CentrO genehmigt worden. Dies ergebe sich aus \neinem Begleitschreiben zur Genehmigung der 61. Änderung des \nFlächennutzungsplans. Abschließend beruft sich die Antragstellerin auf sonstige \nRechtsverstöße und rügt im Besonderen die Bestimmtheit einzelner Festsetzungen. \n\n27\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n28\n\ndie 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären. \n\n29\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n30\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n31\n\nSie macht geltend, der Antrag sei schon unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht \nantragsbefugt. Eine Verletzung des Gebots der interkommunalen Abstimmung setzte \nvoraus, dass die in Rede stehende Bauleitplanung unmittelbare Auswirkungen \ngewichtiger Art habe. Hierbei komme dem Kriterium des Kaufkraftabzugs bzw. der \ndurch das geplante Vorhaben verursachten Umverteilungseffekte im Bereich des \nEinzelhandels indizielle Bedeutung zu. Der maßgebliche Schwellenwert werde \nteilweise bei 10 %, teilweise erst bei 20 bis 25 % angenommen. Das GMA-Gutachten \nprognostiziere jeweils Werte von unter 5 %. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin \nergäben sich keine substantiierte Anhaltspunkte für andere Erkenntnisse. Eine \nBerufung auf raumordnerische Belange scheide aus. Die insoweit neu in das \nBaugesetzbuch aufgenommene Bestimmung finde im konkreten Fall noch keine \nAnwendung. Der Antrag sei auch unbegründet. Die 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A sei wirksam. Verfahrens- oder Formmängel lägen nicht \nvor. Eine etwaige nicht vollständige Beteiligung aller Träger öffentlicher Belange \nwirke sich gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht aus. Die Rügen im \nZusammenhang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des landesplanerischen \nAbstimmungsverfahrens nach § 20 LPlG NRW seien ungeachtet ihrer inhaltlichen \nUnrichtigkeit für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unmaßgeblich. Auch \nmateriell sei der Bebauungsplan wirksam. Eine Verletzung der Anpassungspflicht \nnach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Eine rechtliche Vorschrift oder eine sich \naufdrängende allgemeine fachliche Erkenntnis, wonach der Versorgungsbereich \neines Mittel- oder Oberzentrums gegenüber benachbarten Mittel- und Oberzentren \neindeutig bestimmt werden könne, bestehe nicht. Im Übrigen beruft sich die \nAntragsgegnerin auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hoppe, in dem die Frage der \nVereinbarkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A mit \nraumordnungsrechtlichen und landesplanerischen Vorgaben bejaht worden ist. Nach \ndem Gutachten sind weder § 24 Abs. 3 LEPro NRW noch Plansatz B.I.2.2 LEP und \nauch nicht Ziel 4 im GEP 99 bindende Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. \n4 BauGB. Diesen Regelungen könne auch kein Kongruenzgebot in dem Sinne \nentnommen werden, dass der Versorgungsbereich der Standortgemeinde durch \nAuswirkungen des strittigen Vorhabens nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb \ndes hoch verdichteten Verflechtungsraums des Ruhrgebiets sei das zentralörtliche \nGliederungssystem nur sehr beschränkt steuerungsfähig, weil sich dort eine \natypische Funktionenteilung und eine uneinheitliche, komplexe Überlagerung von \nVerflechtungen entwickelt habe. Dies gelte im besonderen auch mit Blick auf die \nMetropolregion Rhein-Ruhr, zu der das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu zählen \nsei. Überdies unterscheide sich die \"Neue Mitte P. \" als postindustrielles \ntouristisches Ziel mit überregionalem Einzugsbereich, welches den Fortfall der \nSchwerindustrie städtebaulich kompensiere, grundlegend von herkömmlichen \nVersorgungszentren. Die benachbarten Gebietskörperschaften würden in Erfüllung \nder ihnen jeweils durch die Landesplanung zugewiesenen Aufgaben durch die \nPlanung nicht beeinträchtigt. Dass weder der Versorgungsbereich im eigenen \nStadtgebiet noch die benachbarten Städte durch die Erweiterung des CentrO \nnachhaltig betroffen seien, ergebe sich schließlich auch aus dem GMA-Gutachten. \nSie, die Antragsgegnerin, habe auch keine speziellen landesplanerischen \nZielvorgaben zu beachten. Insoweit verweist sie auf ein weiteres Rechtsgutachten \nvon Prof. Dr. Hoppe von November 1999. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass \neine starre Festschreibung und Begrenzung von Verkaufsflächen im \nLandesplanungsrecht keine Rechtsgrundlage finde. Ferner habe der Beschluss des \nBezirksplanungsrats vom 15. Oktober 1992 und die \"Maßgabe\" zur Genehmigung \nder 35. Änderung des GEP keine Rechtswirkungen ihr gegenüber entfalten und \nkeine Ziele der Raumordnung begründen können. Die eingetragene Baulast habe \nkeinen zulässigen Inhalt gehabt und sei deshalb zu Recht gelöscht worden. Sollte sie \n- die Antragsgegnerin - seinerzeit eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben \nhaben, sei diese nichtig. Sie verstoße gegen das Verbot von Verpflichtungen zur \nUnterlassung von Bauleitplanung. Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie, \ndie Antragsgegnerin, habe ihrer Abwägungsentscheidung das Gutachten der GMA \nzugrunde legen dürfen. Das Gutachten sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es \nhabe einen Branchenmix zu Grunde gelegt, wie er im CentrO vorhanden sei. Durch \nWorstCase-Annahmen sei das Gutachten auf der sicheren Seite. Unter \nBerücksichtigung der Ergebnisse des GMA-Gutachtens, wonach die \nUmsatzverlagerungen, also Auswirkungen der CentrO-Erweiterung, für die \nUmlandkommunen deutlich unter 5 % liege, könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Nachbarkommunen in ihren zentralen Versorgungsbereichen \nrechtserheblich, d.h. unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit die Antragstellerin \nanderer Meinung sei, habe sie das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt. \n\n32\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n33\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n34\n\nSie hält den Antrag ebenfalls für unzulässig und macht im Übrigen geltend: Der \nAntrag sei unbegründet. Formelle Mängel der Bebauungsplanänderung lägen nicht \nvor. Auch in materieller Hinsicht sei die 3. Änderung wirksam. Ihre Begründung \nentspricht im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin. Vertiefende \nAusführungen macht die Beigeladene zur Raumordnung. Sie ist der Ansicht dass \nZiele der Raumordnung nicht entgegenstehen. Weder § 24 Abs. 3 LEPro NRW noch \nZiel 4 in Kapitel 1.2 GEP 99 oder die zentralörtliche Gliederung gemäß § 22 LEPro \nNRW, noch Plansatz B I 2.2 LEP seien hinreichend bestimmt, um ein verbindliches \nGebot oder Verbot im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG darstellen zu können. Bezüglich § 24 \nAbs. 3 LEPro NRW sowie des Plansatzes B I.2.2 LEP sei zu beachten, dass es sich \nhierbei um Soll-Vorgaben handele, die Ausnahmevoraussetzungen jedoch vom \nPlangeber nicht mit hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit festgelegt \nworden seien. Dies stehe der behaupteten Zielqualität entgegen. Selbst wenn es sich \num Ziele der Raumordnung handeln sollte, stünden diese der 3. Änderung nicht \nentgegen. Die Planung entspreche vielmehr den Vorgaben der angesprochenen \nRegelungen. Sämtliche Regelungen enthielten kein sogenanntes \"Kongruenzgebot\", \nnach welchem großflächige Einzelhandelsbetriebe oder Einkaufszentren den \n\"Verflechtungsbereich\" ihrer Standortgemeinde nicht überschreiten dürften. Ein \nsolches Gebot lasse sich insbesondere nicht dem zentralörtlichen Gliederungsprinzip \nentnehmen, da dieses lediglich die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in \nallen Teilen des Landes sicherstellen wolle und daher nur eine Mindestausstattung \nfür die zentrale Orte vorgebe, jedoch keine Obergrenzen für die Ansiedlung privater \nVersorgungseinrichtungen enthalte. Der 3. Änderung stünden auch keine \"speziellen \nlandesplanerischen Zielvorgaben\" entgegen. Derartige Zielvorgaben existierten nicht. \nEtwas anderes ergebe sich weder im Zusammenhang mit der 35. GEP-Änderung \nnoch der Genehmigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans. Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung könnten gem. § 3 Nr. 2 ROG nur in \n\"Raumordnungsplänen\" formuliert werden, nicht jedoch in Aufforderungen an die \nBezirksplanungsbehörde, in GEP-Änderungsbeschlüssen und begleitenden \n\"Maßgaben\" zu einer Genehmigung. Zudem sei hier eine atypische Fallgestaltung \ngegeben, der es der Antragsgegnerin erlaube, von der Regelaussage der \nangeblichen Soll-Ziele abzuweichen und die Planung ohne Bindung an verbindliche \nZielvorgaben zu realisieren. Der Satzungsbeschluss über die 3. Änderung leide auch \nnicht an Abwägungsfehlern. Die Belange der Nachbargemeinden seien \nordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die Festsetzung eines Kerngebiets sei nicht \nzu beanstanden. Dies habe der erkennende Senat bereits mit dem Urteil vom 20. \nMai 1994 in dem Normenkontrollverfahren 10a D 104/93.NE gegen den \nBebauungsplan Nr. 275 A erkannt. Der Satzungsbeschluss leide im Übrigen auch \nnicht an sonstigen Fehlern.\n\n35\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 \nseine Beteiligung am Verfahren erklärt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Er \nunterstützt den Antrag der Antragstellerin und schließt sich deren Ausführungen an. \n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der von den übrigen \nBeteiligten vorgelegten Unterlagen, ferner auf den Inhalt der Verfahrensakten 10 D \n145/ 04.NE, 10 D 148/04.NE, 10 D 153/04.NE, 10 D 154/04.NE, 10 D 156/04.NE, 10 \nD 157/04.NE und 10 D 158/04.NE und auf die Verfahrensakten 10a D 104/93.A und \n10a D 137/93.A Bezug genommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n39\n\nA.)\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. \n\n41\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist antrags-\nbefugt jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergibt \nsich für die Antragstellerin aus der geltend gemachten Verletzung des \ninterkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 BauGB), das sich als eine \nbesondere Ausprägung des Abwägungsgebots darstellt, und dem zugunsten der \nbenachbarten Gemeinde drittschützende Wirkung zukommt. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 = BRS \n65 Nr. 10 = NVwZ 2003, 86 = UPR 2003, 35 - FOC Zweibrücken.\n\n43\n\nAn die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die \nKlagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies trifft auch dann zu, wenn es sich \nbei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte \nAbwägung eigener Belange handelt. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungslast, \nwenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich \nerscheinen lassen, dass seine Belange fehlerhaft abgewogen worden sind. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 sowie \nUrteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46. \n\n45\n\nEntsprechendes gilt für die behauptete Verletzung des interkommunalen \nAbstimmungsgebots gem. § 2 Abs. 2 BauGB in der gem. §§ 233 Abs. 1, 244 Abs. 2 \nSatz 1 BauGB anzuwendenden, bis zum 19. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n46\n\nNach der vorgenannten Bestimmung sind die Bauleitpläne benachbarter \nGemeinden aufeinander abzustimmen. Das so umschriebene interkommunale \nAbstimmungsgebot steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. und stellt \ngleichzeitig eine besondere Ausprägung dieses Gebots dar. Die Bedeutung des \n\n47\n\n§ 2 Abs. 2 BauGB liegt darin, dass eine Gemeinde, die ihre eigenen \nVorstellungen selbst um den Preis von gewichtigen Auswirkungen für die \nNachbargemeinde durchsetzen möchte, einem erhöhten Rechtfertigungszwang in \nGestalt der Pflicht zur formellen und materiellen Abstimmung im Rahmen der \nPlanung unterliegt. Die Missachtung des Abstimmungsgebotes berührt den durch § 2 \nAbs. 2 BauGB erfassten Rechtskreis und kann die betroffene Gemeinde in eigenen \nRechten verletzen. \n\n48\n\nDas interkommunale Abstimmungsgebot vermittelt allerdings nicht gleichsam \nautomatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer Nachbargemeinde zum \nGegenstand einer Normenkontrolle zu machen, die einen Bezug zum eigenen \nGemeindegebiet haben. Nur wenn gewichtige Auswirkungen der angegriffenen \nPlanung auf die städtebauliche Ordnung oder Entwicklung des eigenen \nGemeindegebiets zu erwarten oder jedenfalls möglich sind, kann von einem \nAnspruch gegen die planende Gemeinde auf Abstimmung ausgegangen werden, der \nauf Rücksichtnahme und Vermeidung unzumutbarer Auswirkungen auf das eigene \nGemeindegebiet gerichtet ist und die Antragsbefugnis begründet.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Planung großflächiger \nEinzelhandelsvorhaben und Einkaufzentren ergibt sich nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ein qualifizierter Abstimmungsbedarf und eine damit \neinhergehende mögliche Verletzung der Rechte benachbarter Kommunen \nunmittelbar aus der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO. \n\n50\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O.\n\n51\n\nDiese Bestimmung ist Ausdruck der Erkenntnis, dass Einkaufszentren und \nsonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe unter den dort genannten \nVoraussetzungen regelmäßig geeignet sind, Nachbargemeinden in gewichtiger \nWeise zu beeinträchtigen. Als mögliche Beeinträchtigungen nennt § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO beispielhaft nachteilige Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung \nim Einzugsbereich des jeweiligen Betriebs sowie auf die Entwicklung zentraler \nVersorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden. \n\n52\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin gegeben. \nIhr Gemeindegebiet gehört zum unmittelbaren Einzugsbereich des CentrO. Im \nHinblick darauf sowie unter Berücksichtigung der Größenordnung der mit der \nPlanänderung ermöglichten Erweiterung des im Kerngebiet verwirklichten \nEinkaufszentrums (30.000 m² Bruttogeschossfläche) sind Auswirkungen gewichtiger \nArt gegenüber der Antragstellerin nicht von vornherein auszuschließen. \n\n53\n\nOb die Antragsbefugnis zu verneinen wäre, wenn mit hinreichender Sicherheit \nnur ein völlig unerheblicher Kaufkraftabfluss zu Lasten der zentralen \nVersorgungsbereiche der Antragstellerin zu befürchten wäre, bedarf im Rahmen der \nvorliegenden Zulässigkeitsprüfung keiner Entscheidung. Soweit die Antragsgegnerin \ninsoweit auf das Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH \n(nachfolgend: GMA) verweist, wonach mit der Erweiterung des CentrO lediglich \nKaufkraftabflüsse von deutlich unter 5 % des Umsatzes zu erwarten sind, lässt sich \nim Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht sicher feststellen, ob diese Aussage \nzutrifft. Die prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet es, die \nin diesem Zusammenhang gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des \nAntrags zu behandeln. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n55\n\nB.) \n\n56\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n57\n\nI. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A - D.-----allee - leidet nicht an \nbeachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern gem. §§ 214, 215 BauGB in der hier \ngemäß § 233 Abs. 2 S. 2 BauGB anzuwendenden, bis zum 19. Juli 2004 geltenden \nFassung. \n\n58\n\nDie von der Antragstellerin gerügte Nichtbeteiligung der Stadt N3. im \nPlanaufstellungsverfahren ist unbeachtlich. \n\n59\n\nSoweit die Antragstellerin darin eine Verletzung des Gebots der \ninterkommunalen Abstimmung gem. § 2 Abs. 2 BauGB a.F. sieht, ist damit ein \nformeller Fehler des angegriffenen Bebauungsplans nicht dargetan. § 2 Abs. 2 \nBauGB gehört nicht zu den in § 214 BauGB abschließend aufgeführten \nplanungsrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung für die \nRechtswirksamkeit von Bebauungsplänen beachtlich ist. \n\n60\n\nAls Träger eigener Rechte (Art. 28 Abs. 2 GG) waren die Nachbarstädte im \nRahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 BauGB a.F. zu \nbeteiligen. Die Stadt N3. hatte Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der \nfrühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB a.F. in der Zeit vom 10. Mai \nbis zum 24. Mai 2004 und im Zuge der öffentlichen Auslegung des \nBebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 23. Juli bis 23. August 2004. \n\n61\n\nSieht man die Stadt N3. auch als Trägerin öffentlicher Belange an,\n\n62\n\nvgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 2 Rn 22; Söfker, \nin: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: September 2004, § 2 Rn 108. \n\n63\n\nmag im Hinblick auf ihre Nichtbeteiligung im Planaufstellungsverfahren zwar ein \nVerstoß gegen § 4 BauGB a.F. festzustellen sein, doch wirkt sich dieser Verstoß \nnicht auf die Wirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A aus. Nach \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. ist es für die Wirksamkeit eines \nBebauungsplans unbeachtlich, wenn - wie hier - einzelne Träger öffentlicher Belange \nnicht beteiligt worden sind. \n\n64\n\nFür die im wesentlichen im Verfahren 10 D 145/04.NE gerügte Nichtbeteiligung \nder Bezirksregierungen N4. (und B1. ) gilt ungeachtet der Frage, ob ihre \nBeteiligung als Träger öffentlicher Belange überhaupt erforderlich war, dasselbe.\n\n65\n\nDie von der Bezirksregierung E1. im Verfahren 10 D 145/04.NE im \nZusammenhang mit dem Moderationsverfahren gerügte Befangenheit des \nModerators, Prof. Dr. V. , ist für die Frage der formellen Wirksamkeit der \nPlanänderung ebenfalls ohne Relevanz. Die Vorschriften zum Verfahren und zur \nForm des Planaufstellungsverfahrens sind abschließend im Baugesetzbuch geregelt. \nDie Durchführung eines Moderationsverfahrens ist danach nicht Bestandteil des \nAufstellungsverfahrens. Die Antragsgegnerin hat freiwillig eine Anregung des \nRegionalen Einzelhandelskonzeptes für das Westliche Ruhrgebiet aufgegriffen und \nein förmliches Verfahren zur regionalen Abstimmung durchgeführt. Mögliche \n\"Mängel\" dieses Verfahrens, das keinerlei Rechtsverbindlichkeit aufweist, können \nweder zur Fehlerhaftigkeit des Planaufstellungsverfahrens noch unmittelbar zur \nFehlerhaftigkeit des Bebauungsplans selbst führen. \n\n66\n\nEin Verfahrens- und/oder Formfehler liegt auch nicht im Zusammenhang mit der \nBekanntmachung der Satzung am 20. September 2004 vor. \n\n67\n\nDie Satzung ist wirksam bekannt gemacht worden. Die Förmlichkeiten des in § 2 \nBekanntmachungsVO NRW geregelten Verfahrens sind eingehalten. Der \nOberbürgermeister hat schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem \nRatsbeschluss übereinstimmt und die Bekanntmachung der Satzung angeordnet. Die \nBekanntmachung der Satzung ist gem. § 4 BekanntmachungsVO NRW im Amtsblatt \nder Antragsgegnerin und zwar in einem Sonderblatt vom 20. September 2004 \nveröffentlicht worden. \n\n68\n\nNach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. liegt ein beachtlicher Fehler nur vor, \nwenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht \nerreicht worden ist. Die Formulierung stellt klar, dass die Wirksamkeit des \nBebauungsplans nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das Aufstellungsverfahren \nan irgendeinem Bekanntmachungsfehler leidet, sondern dass es entscheidend \ndarauf ankommt, ob die Bekanntmachung ihren Hinweiszweck erfüllt. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 4 B 66.03 -, NVwZ-RR 2004, \n307 = BRS 66 Nr. 48.\n\n70\n\nAuf den in der mündlichen Verhandlung sowohl von der Bezirksregierung \nE1. im Verfahren 10 D 145/04.NE als auch im Anschluss daran von der \nAntragstellerin gestellten Beweisantrag zu der Tatsache, dass dem \nOberbürgermeister nach Satzungsbeschluss und vor Bekanntmachung eine Weisung \ndes damaligen Regierungspräsidenten, die Satzung nicht bekannt zu machen, \nzugegangen ist, kommt es ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf die \nFrage, ob der Oberbürgermeister treuwidrig einen früheren Zugang der Weisung \ndurch Verschließen des Sitzungssaales verhindert hat. Abgesehen davon, dass der \nRegierungsvizepräsident von der ihm und der Öffentlichkeit zugänglichen \nZuschauerbühne in die Ratssitzung hätte eingreifen können, hätte auch eine \nrechtmäßige Weisung nicht zu einem beachtlichen Fehler der 3. Änderung des \nBebauungsplanes Nr. 275 A geführt. Ein etwaiger Verstoß gegen eine \nkommunalaufsichtliche Weisung stellt nämlich keinen der in § 214 BauGB a.F. \nabschließend geregelten beachtlichen Verfahrens- und/oder Formfehler dar. Im \nÜbrigen war die Weisung auch rechtswidrig. Soweit sich die Weisung auf § 119 Abs. \n1 Satz 1 GO NRW a.F. (= § 122 Abs. 1 Satz 1 GO NRW n.F.) stützt, liegen die \nVoraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Nach dieser kann die Aufsichtsbehörde \nden Bürgermeister lediglich anweisen, Beschlüsse des Rates, die das geltende \nRecht verletzen, zu beanstanden. Im Übrigen handelt es sich bei der Weisung zur \nBeanstandung um eine Maßnahme der Rechtskontrolle im Rahmen der repressiven \nAufsicht durch die Aufsichtsbehörde und wird der von der Aufsichtsbehörde \nangewiesene Oberbürgermeister gewissermaßen als deren verlängerter Arm tätig. \nDie Anweisung ist folglich mangels Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern \nstellt lediglich eine innerdienstliche Weisung dar. Sofern der Oberbürgermeister \nseiner Beanstandungsverpflichtung nicht nachkommt, kann dies ein Dienstvergehen \nsein, was sich aber nur im Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde und dem \nOberbürgermeister auswirkt. \n\n71\n\nSchließlich folgt aus den nachstehenden Urteilsgründen, dass die Weisung auch \nmateriell zu Unrecht ergangen ist. \n\n72\n\nII. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A ist materiell wirksam.\n\n73\n\n1. Mit ihrer im Zuge des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 275 \nA abgegebenen Erklärung vom 16. März 1993 hat die Antragsgegnerin nicht - auch \nnicht partiell - auf ihr Planungsrecht verzichtet. \n\n74\n\nMit Erklärung vom 16. März 1993 hatte sich die Antragsgegnerin verpflichtet, auf \ndie nach Maßgabe des Beschlusses über die Aufstellung der 35. Änderung des \nGebietsentwicklungsplanes (II a) eingetragene Baulast nur im Einvernehmen mit den \nStädten E. , F1. , N5. an der Ruhr, E2. , H. , C. , H2. \nund den Kreisen X2. und S. zu verzichten oder diese zu verändern. Mit \nder am 6. Januar 1993 eingetragenen Baulast hatte die damalige \nGrundstückseigentümerin die Verpflichtung übernommen, die im Bebauungsplan Nr. \n275 A als MK 1.1 festgesetzte Fläche nur so auszunutzen, dass für das dort geplante \nEinkaufszentrum nicht mehr als 70.000 m² Verkaufsfläche entstehen. \n\n75\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in \neigener Verantwortung aufzustellen. Diese Vorschrift, die Ausfluss des den \nGemeinden durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts \nund der daraus folgenden Planungshoheit ist, verbietet es, das Ob und Wie künftiger \nPlanungen vertraglich oder durch einseitige Erklärung vom Willen anderer \nGebietskörperschaften abhängig zu machen. Die Entscheidung über den Erlass oder \nNichterlass eines Bebauungsplans hat sich in erster Linie an der städtebaulichen \nErforderlichkeit der Planung zu orientieren (§ 1 Abs. 3 BauGB). Sie ist einem \ngesetzlich bestimmten, mit zahlreichen Sicherungen ausgestatteten \nRechtssetzungsverfahren zugewiesen, welches gewährleistet, dass die weitgehend \nin die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bauleitplanung den \nrechtsstaatlichen Anforderungen an eine angemessene Abwägung und an einen \nhinreichend durchschaubaren Verfahrensgang gerecht wird. Vertragliche \nGestaltungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung dürfen weder an die Stelle \nder Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten, noch dürfen sie \ndie Planungshoheit zu einer formalen Hülse werden lassen. Eine vertragliche \nVerpflichtung zur Nichtplanung, insbesondere wenn sie - wie hier - ungeachtet \nzukünftiger Planungsbedürfnisse auf eine dauerhafte Unterlassung der Planung \ngerichtet ist, ist danach nicht nur unzulässig, sondern auch unwirksam. Mit dieser \nZielrichtung widerspricht die Erklärung ebenso wie die vertragliche Vorwegnahme \nvon Planungsentscheidungen durch gemeindliche Verpflichtung zum Erlass von \nBauleitplänen (§ 2 Abs. 3 BauGB / § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F.) der \nPlanungshoheit der Gemeinde.\n\n76\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. März 1985 - 3 N \n207/85 -, NVwZ 1985, 839 = BRS 44 Nr. 1; Krautzberger, in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 Rn 114; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 1, \nStand: Oktober 2003, § 1 Rn 214. \n\n77\n\n2. Auch die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Die angesprochene Planrechtfertigung ist \ngegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. \n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom \n14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BRS 29 Nr. 6. \n\n79\n\nNicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, \ndie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn \neine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen \noder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3. \n\n81\n\nDie hier streitige Planänderung ist städtebaulich gerechtfertigt. Auch wenn die \nbeschlossene Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Anregung privater \nInvestoren zurückgeht, ist nicht anzunehmen, dass die Planung ausschließlich dazu \ndient, deren Wünsche zu bedienen. Die mit der Planänderung verfolgten Interessen \nsind der Planbegründung (Ziffer 2.3, Städtebauliche Entwicklungsziele) zu \nentnehmen. Nach Ansicht des Rates ist das Freizeit- und Einkaufszentrum CentrO \nder städtebauliche und wirtschaftliche \"Nukleus\" der Neuen Mitte P. und stellt \nfür die Stadt ein stadt- und regionalpolitisch wie touristisch wichtiges Zentrum dar. \nVor dem Hintergrund der im Stadtgebiet einhergehenden Strukturveränderung soll \ndie wirtschaftliche Schubkraft dieses Zentrums noch stärker genutzt werden, um die \nEntwicklung der Flächen und Projekte in der näheren Umgebung (insbesondere der \nFlächen im Bereich der N2. , dem Zukunftspark O.Vision sowie im Bereich der \nP1. und F. Straße) zu unterstützen, die vorhandene Infrastruktur besser \nauszulasten und Arbeitsplätze zu schaffen. Das sind beachtliche städtebauliche, \ninsbesondere wirtschaftliche Belange, die im Rahmen der Bauleitplanung \nberücksichtigt werden und ein Planungserfordernis begründen können. \n\n82\n\nOb die allgemeinen Planziele auch in ihrer konkreten Umsetzung von § 1 Abs. 3 \nBauGB gedeckt sind, hängt davon ab, ob die einzelnen Festsetzungen des \nBebauungsplans im Rahmen der Gesamtkonzeption \"vernünftigerweise geboten\" \nsind bzw. ob sie \"einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen\". \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78 und vom 17. \nSeptember 2003 - 4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220. \n\n84\n\nAuch insoweit bestehen keine Bedenken. Bei dem \"Wie\" der Planung hat die \nGemeinde ein weites Planungsermessen, dessen Ausübung sich maßgebend nach \nihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen richtet. Es entspricht dem \nausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin, die Neue Mitte P. als \nWirtschaftsstandort auszubauen und das Einkaufzentrum zu erweitern. Die \nzugelassene Erweiterung der für den Einzelhandel nutzbaren Flächen ist weder \nwillkürlich noch deren Notwendigkeit vorgeschoben. Entgegen dem Einwand der \nBezirksregierung E1. , dem sich die Antragstellerin in der mündlichen \nVerhandlung ausdrücklich angeschlossen hat, ist die Antragsgegnerin von \nzutreffenden Flächenangaben ausgegangen. Die gesamte Geschossfläche für den \nEinzelhandel im von der 3. Änderung erfassten Plangebiet beläuft sich einschließlich \nder im Rahmen der Planänderung ermöglichten Erweiterung (30.000 m²) auf 155.000 \nm². Davon entfallen 120.000 m² der bisher festgesetzten Geschossfläche für den \nEinzelhandel auf den zentralen Einkaufsbereich MK 1.1 und 5.000 m² \nGeschossfläche für den Einzelhandel auf den Bereich MK 1.2 (Gastronomiezeile), für \nden nach den textlichen Festsetzungen allerdings nur eine ausnahmsweise zulässige \nNutzung für Einzelhandel vorgesehen ist. Nach den Angaben der Beigeladenen ist \ndie im Bereich MK 1.1 zulässige Geschossfläche bis auf 600 m² vollständig \nausgenutzt. Der im Aufstellungsverfahren vorgebrachte Einwand, es mangele der \nangestrebten Planänderung an der Erforderlichkeit deswegen, weil jedenfalls im \nBereich der Gastronomiezeile MK 1.2 weitere Einzelhandelsflächen zur Verfügung \nstünden, greift nicht durch. Der Antragsgegnerin geht es im Rahmen ihrer Planung \nnicht darum, an irgendeiner Stelle im Plangebiet die Zulassung von Einzelhandel zu \nermöglichen. Vielmehr soll gerade das Einkaufszentrum im Bereich MK 1.1 als \nzusammenhängender Komplex einer Vielzahl von Einzelhandelsbetrieben vergrößert \nwerden und sollen die dort bestehenden Betriebe sich angemessen erweitern und an \nneue Marktbedingungen anpassen können. Ferner sollen sich zur Abrundung des \nAngebotsspektrums des Einkaufszentrums vor allem im Bereich der Nord-Süd-Achse \nneue Betriebe ansiedeln können. Bewährte Konzepte sollen nach dem \nausdrücklichen Willen des Plangebers belassen und nicht verändert werden. Das gilt \nim Besonderen für den Bereich MK 1.2, in dem sich ausschließlich gastronomische \nBetriebe angesiedelt haben (\"Gastronomiezeile\") und in dem eine Ansiedlung von - \ndort ausnahmsweise zulässigen - Einzelhandelsbetrieben nicht geplant ist. \n\n85\n\n3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach \nBauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind.\n\n86\n\nWas als ein Ziel im Sinne des Raumordnungsrechts anzusehen ist, wird durch \ndas Bundes-Raumordnungsgesetz - ROG - bestimmt. Ob eine Planaussage \nZielqualität hat, ist allein vom Bundesrecht her zu beurteilen. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = \nBRS 66 Nr. 5.\n\n88\n\nNach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung \nverbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder \nbestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend \nabgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen \nzur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raums. Den Zielen kommt die \nFunktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der \nRaumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich \nbereits eine landesplanerische Abwägung zwischen den durch die Grundsätze der \nRaumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen \nBelangen wider. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe \nsind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen \nlassen, sind verbindlich. Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis \nabschließender Abwägung ist genügt, wenn die Planaussage auf der \nlandesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Der Plangeber kann es, je \nnach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung \ndes Planziels Zurückhaltung zu üben und damit den planerischen Spielraum der \nnachfolgenden Planungsebene schonen. Von einer Zielfestlegung kann allerdings \nkeine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass \nsie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. \n\n89\n\nErfüllt eine landesplanerische Regelung nicht die vorbeschriebenen inhaltlichen \nVoraussetzungen, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anders lautende \nBekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage nicht zu einem Ziel \nerstarken zu lassen. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, a.a.O. \n\n91\n\nDie Ziele der Raumordnung werden in Nordrhein-Westfalen gem. § 11 LPlG \nNRW (§ 12 LPlG NRW in der Fassung vom 3. Mai 2005, GV NRW, S. 430) im \nLandesentwicklungsprogramm, im Landesentwicklungsplan, in \nGebietsentwicklungsplänen (heute Regionalplänen) und in Braunkohleplänen \ndargestellt. \n\n92\n\nDer 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A steht danach kein Ziel der \nRaumordnung entgegen, weil die nachfolgend zu prüfenden Regelungen entweder \nkeine bindenden Planungsvorgaben beinhalten oder weil die Planänderung der \njeweiligen Vorgabe entspricht.\n\n93\n\na) Gem. § 24 Abs. 3 LEPro NRW sollen Kerngebiete sowie Sondergebiete für \nEinkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige \nHandelsbetriebe nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen \nnach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der \nin diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und \nwenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind.\n\n94\n\nDiese Vorschrift enthält entgegen der bisherigen Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts keine Ziele der Raumordnung, an die die Bebauungsplanung \nder Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen war. \n\n95\n\nVgl. zur bisherigen Rspr.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE \n-, BRS 60 Nr. 1, Urteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, BRS 62 Nr. 39, Urteil \nvom 6. April 2000 - 7a D 132/ 97.NE -, nicht veröffentlicht und Urteil vom \n7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34.\n\n96\n\nZiele der Raumordnung können nur Festlegungen sein, die verbindliche \nVorgaben enthalten. Von der einzelnen Zielaussage verlangt der Grundsatz der \nRechtsklarheit eine Formulierung, die dem Verbindlichkeitsanspruch gerecht wird. \nDie Festlegung muss daher strikt formuliert werden. Ferner muss sie bestimmt oder \nbestimmbar und abschließend vom Plangeber abgewogen sein. Verbindliche Ziele \nder Raumordnung im vorbeschriebenen Sinne sind üblicherweise durch zwingende \nFormulierungen als Mussvorschriften ausgestaltet. \n\n97\n\nDer im III. Abschnitt des Gesetzes zur Landesentwicklung \n(Landesentwicklungsprogramm - LEPro) unter der Überschrift \"Allgemeine Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung für Sachbereiche\" enthaltene § 24 Abs. 3 LEPro \nNRW ist hingegen als Soll-Vorschrift formuliert. Das Wort \"soll\" bedeutet - so auch \ndie bisherige Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 LEPro NRW - dass die daran \nanknüpfende Rechtsfolge als \"grundsätzlich\" bzw. als \"in der Regel\" verbindlich \nanzunehmen ist. \n\n98\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90,275 = DVBl \n1992, 1487 (zur Auslegung einer Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne); \nMaurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, § 7 Rn 11 (S. 136); vgl. zur \nbisherigen Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 LEPro NRW: OVG NRW, Urteile vom \n22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/ 96 -, vom 6. April \n2000 - 7a D 132/97.NE - und vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, jeweils \na.a.O. \n\n99\n\nSoweit Soll-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne dahin ausgelegt \nwerden, dass bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen \nlassen, die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen anders verfahren darf als im \nGesetz vorgesehen, ist dieser Ansatz - entgegen der zitierten bisherigen \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts - auf Soll-Vorschriften im \nRaumordnungsrecht nicht übertragbar. Mit dem Merkmal der Atypizität sind entgegen \nder für Ziele der Raumordnung zu fordernden Letztverbindlichkeit die \nFallgestaltungen, bei denen die Regelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, \nnicht hinreichend bestimmt oder bestimmbar beschrieben. Für Zielabweichungen \nsieht der Gesetzgeber im Raumordnungsrecht ein besonderes \nZielabweichungsverfahren in § 11 und 23 Abs. 2 ROG bzw. § 24 LPlG NRW n.F. vor. \nMit diesem Verfahren hat er auf der Ebene der Raumordnung die planungsrechtliche \nBefreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nachgebildet mit der Folge, dass \natypische Fälle in diesem eigens dafür geschaffenen raumordnerischen \nZielabweichungsverfahren zu lösen sind. Von der Befreiungslage zu unterscheiden \nsind vorhersehbare Abweichungslagen, die der Normgeber erkennen und als \nAusnahmen mitregeln kann. Nur wenn in einem solchen Fall auch die mitgeregelte \nAusnahme hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist, kann die Vorschrift \nZielcharakter haben und die durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Planungshoheit \nder Gemeinde \"im Rahmen der Gesetze\", die den rechtsstaatlichen Anforderungen \ngenügen müssen, einschränken. \n\n100\n\nFür die Auslegung von Soll-Vorschriften im Raumordnungsrecht folgt der Senat \nder teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen \nAuffassung, wonach auch diese Vorschriften eine Regel-Ausnahme-Struktur \naufweisen und auf sie die Grundsätze anzuwenden sind, die das \nBundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Ziel- bzw. Grundsatzcharakters \nderartiger raumordnungsrechtlicher Normen mit Regel-Ausnahme-Struktur entwickelt \nhat. \n\n101\n\nVgl. zu landesplanerischen Bestimmungen mit Regel-Ausnahme-Struktur: \nBVerwG, Urteile vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS \n66 Nr. 5 und vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1; ferner: BayVGH, \nUrteil vom 19. April 2004 - 15 B 99. 2605 - BauR 2005, 63 (zur Anwendung der \nRechtsprechung des BVerwG auf eine raumordnerische Soll-Vorschrift); Rojahn, in: \nJarass (Hrsg.), Interkommunale Abstimmung in der Bauleitplanung, Münster 2003, S. \n31 (34); Hoppe, Stehen die \"Ziele der Raumordnung\" in der Form von Soll-Zielen vor \ndem Aus?, DVBl 2004, 478; derselbe, in: BayVBl 2005, 356, \"Die grundsätzliche \nFormulierung von Raumordnungszielen als Soll-Vorschriften im Bayerischen \nLandesplanungsgesetz ...\" (der Aufsatz hat dem Senat als Vorababdruck \nvorgelegen). \n\n102\n\nDemnach können auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, \ndie Merkmale einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erfüllen. \nMacht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch \nseiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen \nformuliert, wird damit die abschließende Abwägung nicht ohne weiteres auf eine \nandere Stelle verlagert. Vielmehr ist es dem Plangeber grundsätzlich unbenommen, \nselber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm \ngeschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Die Merkmale einer verbindlichen \nVorgabe erreichen solche Plansätze allerdings nur, wenn der Plangeber neben den \nRegel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher \nBestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, so dass der \nplanenden Gemeinde die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls \nermöglicht wird. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die \nnach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition \nnachgeordneter Planungsträger entzogen sind. \n\n103\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n\n104\n\n- 4 CN 20.02 -, a.a.O. \n\n105\n\nSoll-Vorschriften im Raumordnungsrecht können demnach verbindliche \nRegelungen im Sinne von Zielen enthalten, wenn für vorhersehbare \nFallgestaltungen, die nicht der Zielbindung unterliegen sollen, Ausnahmen räumlicher \nund sachlicher Art bestimmt werden oder jedenfalls bestimmbar sind. \nUnvorhersehbare, atypische Fallgestaltungen bleiben dem \nZielabweichungsverfahren überlassen. \n\n106\n\nVgl. auch Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und \nLandesplanungs-recht des Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, Stand: \nSeptember 2004, K § 3 Rn 23 - 27.\n\n107\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen scheidet § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW als verbindliche Vorgabe aus, weil die Planaussage den Anforderungen \nan das Bestimmtheitsgebot weder im Hinblick auf die im Gesetz enthaltenen \nVoraussetzungen des Regelfalls, noch im Hinblick auf die Voraussetzungen der \nAusnahmefälle gerecht wird. \n\n108\n\nHinsichtlich des Regelfalles, konkretisiert die Vorschrift nicht hinreichend, wann \ndie Nutzungen der angestrebten zentralörtlichen Gliederung und der Sicherung der \njeweiligen Versorgungsaufgabe \"entsprechen\". Es bleibt unklar, ob etwa von der \nVersorgungsaufgabe der zentralörtlichen Stufe für ihren Verflechtungsbereich \nauszugehen oder ob insoweit allein auf das Gemeindegebiet des jeweiligen zentralen \nOrtes abzustellen ist. Es gibt keine Bestimmungsmerkmale dafür, welche \nZentralitätsstufe eine Gemeinde aufweisen muss, um von einer Übereinstimmung \nzwischen einem geplanten Einzelhandelsvorhaben bestimmter Größenordnung und \nder Belegenheitsgemeinde sprechen zu können. \n\n109\n\nVgl. Hoppe, \"Ziele der Raumordnung\" (§ 3 Nr. 2 ROG 1998) und \"Allgemeine \nZiele der Raumordnung und Landesplanung\" im Landesentwicklungsprogramm - \nLEPro - des Landes Nordrhein-Westfalen, NWVBl 1998, 461 (465 f). \n\n110\n\nEbenfalls unbestimmt ist die Entsprechung zur \"angestrebten zentralörtlichen \nGliederung\", wenn es - wie hier - um die Festsetzung eines Kerngebiets und die in \nihm zulässigen Nutzungen geht, da in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 BauNVO \nvielfältige Nutzungen allgemein zulässig sind. \n\n111\n\nZu den Voraussetzungen der in der Vorschrift durch die Verwendung der Soll-\nFormulierung angelegten Ausnahmefälle, in denen es der Entsprechung zur \n\"angestrebten zentralörtlichen Gliederung\" und/oder der räumlichen und funktionalen \nZuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten nicht bedarf, verhält sich die \nPlanaussage in keiner Weise. Sie sind auch für die Gemeinden als Adressaten \nraumordnerischer Vorgaben weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit \nanderen Planaussagen im Landesentwicklungsprogramm, im \nLandesentwicklungsplan oder im Gebietsentwicklungsplan bestimmbar.\n\n112\n\nVgl. zu einer Fallgestaltung mit hinreichend bestimmtem Ausnahmefall: BVerwG, \nUrteil \n\n113\n\nvom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, a.a.O.\n\n114\n\nDer Mangel ausreichender Bestimmtheit sowohl des Regel- als auch des \nAusnahmefalls relativiert die in § 24 Abs. 3 LEPro NRW enthaltene Aussage und \nnimmt ihr die Zielqualität. Es handelt sich nur um einen von der Gemeinde im \nRahmen der Abwägung zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Raumordnung \n(vgl. dazu nachfolgend unter Ziffer 7 a).\n\n115\n\nDer Senat käme im Übrigen auch dann, wenn er entgegen den vorstehenden \nAusführungen die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur \nZielqualität des § 24 Abs. 3 LEPro NRW für maßgeblich ansähe, \n\n116\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, a.a.O., vom 11. \nJanuar 1999 - 7 A 2377/96 -, a.a.O., vom 6. April 2000 - 7a D 132/ 97.NE -,a.a.O. \nund vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, a.a.O., die vor den erwähnten \nUrteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu Raumordnungsvorschriften mit Regel-\nAusnahme-Struktur ergangen sind, \n\n117\n\ninsgesamt zu demselben Ergebnis. \n\n118\n\nAuch dann wäre die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A mit § 1 Abs. 4 \nBauGB vereinbar, weil sich ein Verstoß gegen die darin verankerte \nAnpassungspflicht im Hinblick auf § 24 Abs. 3 LEPro NRW nicht feststellen ließe. \nAuch nach den früheren Entscheidungen des erkennenden Gerichts enthält die \nVorschrift kein absolutes Verbot der Ausweisung von Kern- oder Sondergebieten für \nEinkaufszentren an so genannten nicht integrierten Standorten. Durch die \nVerwendung des Wortes \"sollen\" wird nach dieser Rechtsprechung dem Umstand \nRechnung getragen, dass mit der Orientierung von Kern- und Sondergebieten für \nEinkaufszentren an der zentralörtlichen Gliederung, der Versorgung der Bevölkerung \nsowie den jeweiligen Siedlungsschwerpunkten nicht jede örtliche Besonderheit \nberücksichtigt sein kann. Danach kann im atypischen Einzelfall die Errichtung eines \nEinkaufszentrums städtebaulich in Übereinstimmung mit den Zielen der \nRaumordnung gerechtfertigt sein, auch wenn den Vorgaben des § 24 Abs. 3 LEPro \nNRW nicht vollen Umfangs genügt ist. \n\n119\n\nJedenfalls eine solche Sondersituation im Sinne eines atypischen Ausnahmefalls \nist hier gegeben. \n\n120\n\nDas Einkaufszentrums CentrO liegt mit der Neuen Mitte P. im stark \nverdichteten Ballungsraum \"Westliches Ruhrgebiet\". Die Region ist dadurch \ngekennzeichnet, dass die Gemeindegebiete mehrerer Oberzentren und einer \nVielzahl von Mittelzentren unmittelbar aneinander grenzen und die Bürger die dort \njeweils gegebenen zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote wegen der geringen \nräumlichen Entfernungen sowie der vorhandenen guten Infrastruktur weitgehend \nunabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinde und ihrem \ngedachten Versorgungsbereich nutzen. Auch lässt sich das CentrO selbst nicht in \ndas landesplanerisch vorgegebene zentralörtliche Gliederungssystem, das der \nAntragsgegnerin den Status eines Mittelzentrums zuweist, einbinden. Bereits in \nseinem derzeitigen Bestand weist es eine Struktur auf, die den Rahmen eines \nherkömmlichen Mittelzentrums zumindest bezüglich der Einzelhandelsstruktur \nsprengt. Diese Struktur ist auf das Gesamtkonzept der Neuen Mitte P. \nzurückzuführen, welches von Anfang an darauf angelegt war, aus der ehemaligen \nIndustriestadt P. ein postindustrielles touristisches Ziel sowie einen neuartigen \nHandels- und Dienstleistungsstandort zu schaffen. In diesem Sinne steht das CentrO \nstellvertretend für den Strukturwandel in P. , den die Landesregierung NRW zur \nSchaffung neuer Arbeitsplätze mit hohem öffentlichen Mitteleinsatz gefördert hat. \nDas CentrO unterscheidet sich von herkömmlichen Einzelhandelsprojekten im \nRuhrgebiet, weil es nicht nur Einkaufsmöglichkeiten bietet, sondern zusätzlich mit \nbegleitenden Freizeit-, Kultur-, Gastronomie- sowie Unterhaltungsangeboten \nausgestattet und in diesem Umfeld auf überregionale Ausstrahlung angelegt ist.\n\n121\n\nb) Ziele der Raumordnung, die der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A \nentgegenstehen, ergeben sich ferner - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - \nnicht aus dem Plansatz B I.2.2 des Landesentwicklungsplans (LEP 1995). Danach \nsoll die siedlungsräumliche Schwerpunktbildung von Wohnungen und Arbeitsstätten \nin Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen im Sinne des § 7 LEPro NRW auf \nder Grundlage der zentralörtlichen Gliederung angestrebt und innergemeindlich auf \nSiedlungsschwerpunkte gemäß § 6 LEPro NRW ausgerichtet werden. Der Plansatz \nweist als Soll-Vorschrift - wie § 24 Abs. 3 LEPro NRW - eine Regel-Ausnahme-\nStruktur auf. Eine verbindliche Vorgabe im Sinne eines Ziels der Raumordnung \nenthält der Plansatz danach nicht, weil er den an ein solches Ziel zu stellenden \nAnforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht gerecht wird. Unklar ist bereits, was \nmit \"zentralörtlichen Einrichtungen\" im Sinne von § 7 LEPro NRW gemeint ist. \nInsbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, ob auch Kerngebiete, die nach § \n1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7 BauNVO im Bebauungsplan als \nBaugebiet festgesetzt werden können und von ihrer gesetzlich vorgegebenen \nStruktur her auch die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben jeglicher \nGrößenordnung zu einem Einkaufszentrum er-möglichen, als \"zentralörtliche \nEinrichtungen\" entsprechend § 7 LEPro NRW zu verstehen sind. Darüber hinaus \nenthält der Plansatz keinerlei Anhaltspunkte dafür, welches die Voraussetzungen für \neine Ausnahme von einer strikten Anwendung sein sollen.\n\n122\n\nSelbst wenn es sich im Übrigen bei Plansatz B I.2.2 um ein Ziel handeln sollte, \nläge hier - wie oben beschrieben (Ziffer 3 a) - ein atypischer Fall vor. \n\n123\n\nc) Schließlich stehen auch auf der Ebene der Regionalplanung keine Ziele der \nRaumordnung entgegen. \n\n124\n\naa) Solche ergeben sich nicht aus den im Gebietsentwicklungsplan vom 25. \nJanuar 1993 (35. Änderung) enthaltenen Planaussagen, wonach das Plangebiet in \neinem \"Wohnsiedlungsbereich\" liegt. Soweit die 35. Änderung des \nGebietsentwicklungsplans mit einer \"Maßgabe\" genehmigt worden ist, bezieht sich \nder Inhalt dieser Maßgabe ausdrücklich nicht auf die Darstellungen des \nGebietsentwicklungsplans. Es handelte sich vielmehr um eine Vorgabe an den \ndamaligen Regierungspräsidenten E1. in seiner Eigenschaft als \nBezirksplanungsbehörde, \"bei der landesplanerischen Anpassung der Bauleitpläne \nder Stadt P. \" die im Beschluss des Bezirksplanungsrats vom 15. Oktober 1992 \nunter Tz. II a und b aufgeführten Begrenzungen öffentlich-rechtlich abzusichern \n(70.000 m² Verkaufsfläche im Zentrumsbereich) und im Übrigen die \nVerkaufsflächenerweiterungen auf eine Obergrenze von insgesamt rund 76.000 m² \nzu begrenzen. Die Festschreibung einer Verkaufsflächenbegrenzung im \nGebietsentwicklungsplan selbst hat die Bezirksplanungsbehörde ausdrücklich \nabgelehnt. Sie hielt diese Festlegungen zum einen nicht für erforderlich, da die \nEinhaltung der Vorgaben bei der landesplanerischen Anpassung der Bauleitpläne für \ndie Neue Mitte überprüft werden sollten und ging zum anderen davon aus, dass \nsolche Festlegungen der Systematik des Gebietsentwicklungsplans widersprechen \nwürden, weil dieser für die einzelnen Wohnsiedlungsbereiche die Verkaufsflächen für \nEinkaufszentren nicht festlege und eine einzelfallbezogene Regelung zur Festlegung \nvon Verkaufsflächen der \"Entfeinerung\" der Gebietsentwicklungspläne zuwiderlaufen \nwürde.\n\n125\n\nDer GEP in der Form der 35. Änderung und die im Zusammenhang mit seiner \nGenehmigung erteilte \"Maßgabe\" sind für die Wirksamkeit der 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A auch nicht mittelbar insoweit von Bedeutung, als ein \nVerstoß gegen die \"Maßgabe\" bei der landesplanerischen Anpassung des \nUrsprungsbebauungsplans zu dessen Unwirksamkeit und damit auch zur \nUnwirksamkeit der nachfolgenden 3. Änderung geführt hätte. Vielmehr ist im \nRahmen des im Hinblick auf den Ursprungsbebauungsplan durchgeführten \nAnpassungsverfahrens nach § 20 LPlG NRW der \"Maßgabe\" Rechnung getragen \nund die Begrenzung der Verkaufsfläche - wie gefordert - durch Eintragung einer \nBaulast öffentlich-rechtlich abgesichert worden. Dass sich diese Absicherung letztlich \nals untaugliches Instrument erwiesen hat, um den Vorstellungen des \nBezirksplanungsrates im Zusammenhang mit der 35. Änderung des GEP dauerhaft \nGeltung zu verschaffen, macht den Ursprungsbebauungsplan nicht fehlerhaft. \n\n126\n\nDie auf der Grundlage des § 20 LPlG NRW erfolgte landesplanerische \nStellungnahme, stellt selbst kein Ziel der Raumordnung dar. Die landesplanerische \nStellungnahme schließt lediglich das Zielanpassungsverfahren ab, trifft aber keine \nverbindliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauleitplans. Sie ist als \nschlicht hoheitliches Handeln einzuordnen und nicht als Verwaltungsakt zu \nqualifizieren. Der feststellende Gehalt einer negativen Stellungnahme erschöpft sich \nin einer Aussage über das Planungsrisiko, das bei einem Festhalten der planenden \nGemeinde an den beabsichtigten Festsetzungen beziehungsweise Darstellungen \nbesteht. Insoweit hat die landesplanerische Stellungnahme Hinweis- und \nWarncharakter. Wie die negative Stellungnahme das Risiko, dass die \nGenehmigungsbehörde eine Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht erteilt, \nvergrößert, verringert die positive Stellungnahme das Risiko.\n\n127\n\nVgl. König/Zekl, Rechtsqualität und gerichtliche Überprüfbarkeit der \nlandesplanerischen Stellungnahme nach § 20 LPlG NW, NWVBl 1999, 334.\n\n128\n\nSchließlich ist der Gebietsentwicklungsplan in Gestalt der 35. Änderung durch \nden Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E1. in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (nachfolgend: GEP 99), ersetzt worden \n(§ 16 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW, § 22 Abs. 1 LPlG NRW n.F.) mit der Folge, dass die \nPlanaussagen des vormaligen Plans sowohl tatsächlich als auch rechtlich nicht mehr \nmaßgeblich sind. Der GEP 99 enthält weder im Plan selbst noch in Gestalt von \nNebenbestimmungen Regelungen zur Verkaufsflächenbegrenzung des CentrO. \n\n129\n\nbb) Der GEP 99 enthält im Übrigen - auch unter Berücksichtigung der \nzwischenzeitlich erfolgten Änderungen - kein Ziel der Raumordnung, das der hier \nstreitigen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A entgegensteht. Einschlägig \nsind hier die in Kapitel 1.2 unter Ziel 4 (Sätze 1 - 3) formulierten Vorgaben. Diese \nhaben folgenden Wortlaut: (1) Gebiete für Einkaufszentren, großflächige \nEinzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 \nBauNVO dürfen nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. (2) Ein \nVorhaben entspricht der zentralörtlichen Versorgungsfunktion, wenn die \nKaufkraftbindung der zu erwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des \nStandorts nicht wesentlich überschreitet. (3) Einkaufszentren und großflächige \nEinzelhandelsbetriebe, insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten, sind dem \nbauleitplanerisch dargestellten Siedlungsschwerpunkten räumlich und funktional \nzuzuordnen. \n\n130\n\nWährend die Vorgaben in den Sätzen 1 und 3 Ziele der Raumordnung \nbeinhalten, stellt Satz 2 keine bindende Planungsvorgabe und folglich kein Ziel der \nRaumordnung dar. \n\n131\n\n(1) Satz 1 entspricht den Anforderungen an ein raumordnerisches Ziel. Wo sich \ndie angesprochenen allgemeinen Siedlungsbereiche befinden, ist durch \nzeichnerische Darstellung festgelegt. An der Eindeutigkeit und Bestimmtheit dieser \nAussage ist nicht zu zweifeln. Ob die Planungsvorgabe allerdings auch die Planung \nvon Kerngebieten einschränkt, in denen - wie hier - umfangreiche Geschossflächen \nfür Einzelhandel vorgesehen sind, ist fraglich, denn die Rede ist - was die Planung \nvon Baugebieten angeht - nur von \"Gebieten für Einkaufszentren\". Dieser Begriff \nkommt in der Baunutzungsverordnung nur als denkbare Zweckbestimmung für ein \nSondergebiet gem. § 11 Abs. 1 BauNVO vor. In jedem Fall steht der streitigen \nBebauungsplanänderung die Zielbestimmung nicht entgegen. Der Änderungsbereich \nliegt in einem durch die zeichnerischen Festsetzungen des GEP 99 festgelegten \nAllgemeinen Siedlungsbereich. \n\n132\n\n(2) Satz 2 beinhaltet letztlich eine Konkretisierung des § 24 Abs. 3 LEPro NRW. \nAls eigenständiges Ziel scheidet die Planaussage von vornherein aus, weil sie in \nForm einer Begriffsbestimmung oder Erläuterung gefasst ist und keine Vorgabe \ndarstellt an der sich der Planadressat - das heißt der nachgeordnete Planungsträger \n- im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis orientieren kann. Insbesondere enthält der \nSatz 2 keine Handlungsanweisung im Sinne eines Ge- oder Verbotes. Sofern man § \n24 Abs. 3 LEPro NRW, dessen Konkretisierung der Satz 2 offenkundig dient, in den \nSatz hineinlesen wollte, würde dieser gleichwohl nicht zum Ziel erstarken. Die Regel-\nAusnahme-Struktur des § 24 Abs. 3 LEPro NRW würde durch das \"Hineinlesen\" \nnicht verändert. Die Konkretisierung durch Satz 2 beträfe aber nur den Regelfall des \n§ 24 Abs. 3 LEPro NRW, ohne dass - wie oben ausgeführt - der Ausnahmefall \nbestimmbar wäre. \n\n133\n\nEine verbindliche Vorgabe im Sinne eines Ziels der Raumordnung wird mit Satz \n2 schließlich auch deswegen nicht formuliert, weil sein Inhalt nicht ausreichend \nbestimmt ist. Unklar bleibt nicht nur, was genau der Versorgungsbereich für ein \nMittelzentrum ist, der nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LEPro NRW als Nah- und Mittelbereich \num jedes Mittel- und Oberzentrum zur Deckung der Grundversorgung und des \ngehobenen Bedarfs beschrieben wird. Unklar bleibt ebenso, ab wann die \nKaufkraftbindung der zu erwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des \nStandorts wesentlich überschreitet. Ungeklärt bleibt ferner, ob es auf die vorhandene \nKaufkraft innerhalb des Versorgungsbereichs insgesamt ankommt, oder nur auf die \nvermutete Kaufkraft für bestimmte Sortimente oder Sortimentsgruppen und ob \ninsoweit auf das Vorhaben isoliert oder auf den gesamten Einzelhandel in der \nGemeinde abzustellen ist. Der Wortlaut von Satz 2 gibt für die Auslegung nichts her. \nDie nachfolgende Erläuterung ist nicht eindeutig. Sie stellt zunächst darauf ab, dass \nvon dem geplanten Einzelhandelsvorhaben keine Auswirkungen ausgehen dürfen, \ndie zu einem für die Nachbargemeinden schädigenden Kaufkraft- und Umsatzabfluss \nführen. Auf der anderen Seite erschließt sich aus dem nachfolgend beschriebenen \nlandesplanerischen Verfahren, dass es auf die Frage schädlicher Auswirkungen nur \ndann ankommen soll, wenn für die von dem Vorhaben ausgehende Kaufkraftbindung \nim Versorgungsbereich die notwendige Kaufkraft nicht vorhanden ist bzw. wenn sich \nZweifel im Hinblick auf das Vorhandensein der notwendigen Kaufkraft ergeben. In \neiner für das Verständnis von Satz 2 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MURL- Referat VI A 6) vom 23. Mai 1997 heißt es: \n\n134\n\n\"Durch diesen Zusatz soll auch im Hinblick auf die spätere Erläuterung deutlich \ngemacht werden, dass sich die Orientierung an der zentralörtlichen Gliederung in \nerster Linie nicht danach richtet, ob konkret durch Gutachten nachgewiesen wird, \ndass in benachbarten Städten keine konkrete Beeinträchtigung zu erwarten ist, \nsondern zunächst allein darauf abgestellt wird, ob für das geplante Vorhaben in dem \nVersorgungsbereich die notwendige Kaufkraft vorhanden ist. Ist dies der Fall, ist für \ndie landesplanerische Beurteilung nicht von Bedeutung, welche Auswirkungen dies \nkonkret auf die Nachbargemeinden hat. Diese sind hinzunehmen.\" \n\n135\n\nDanach käme es entgegen der anderslautenden Bekundungen der \nAntragstellerin für die Frage der Kaufkraftbindung nicht auf die tatsächlichen \nKaufkraftbindungsquoten an - wozu sich etwa das Regionale Einzelhandelskonzept \nfür das Westliche Ruhrgebiet und E1. verhält -, sondern allein darauf, ob in der \nAnsiedlungskommune das Kaufkraftpotential abstrakt vorhanden ist. Mit den Mitteln \nder Landesplanung soll danach (nur) verhindert werden, dass der \nAnsiedlungsstandort hinsichtlich der dort vorhandenen Kaufkraft zu dem geplanten \nEinzelhandelsvorhaben in einem deutlichen Missverhältnis steht. Ob die Umsätze \nnach Umsetzung des Vorhabens tatsächlich aus der Ansiedlungskommune \nerwirtschaftet werden oder aus Nachbarkommunen zufließen, ist für die \nlandesplanerische Steuerung irrelevant, zumal es sich bei den zu erwartenden \nKaufkraftabflüssen nicht um objektiv bestimmbare Größen, sondern um allenfalls \nprognostische und nicht kalkulierbare Entwicklungen des freien Markts handelt. \n\n136\n\nDie mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A geplante Erweiterung \ndes Einkaufszentrums CentrO stünde danach auch nicht in einem deutlichen \nMissverhältnis zu der im Versorgungsbereich von P. potenziell vorhandenen \neinzelhandelsrelevanten Kaufkraft, wenn man diesen Versorgungsbereich auf das \nStadtgebiet beschränken würde. Nach dem im Planaufstellungsverfahren \nvorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) \nvom März 2004 - zur Plausibilität und Verwertbarkeit des Gutachtens der GMA wird \nauf die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 6.) verwiesen - ist für das Stadtgebiet \nP. unter Zugrundelegung einer aktuellen Einwohnerzahl von über 220.000 und \neiner geschätzten - zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitigen und \nstatistisch belegten - einzelhandelsrelevanten Kaufkraft pro Kopf von 5.010 Euro \n(davon 65 % im Bereich Non-Food = 3.256,50 Euro) von einem \"abstrakten\" \nKaufkraftpotenzial in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro (davon 65 % im Bereich \nNon-Food-Bereich = etwa 716 Millionen Euro) auszugehen. \n\n137\n\nStellt man - dem Gutachten folgend - diesem Betrag eine Umsatzleistung des \nbestehenden CentrO in Höhe von insgesamt 305 Millionen Euro (abzüglich des \nBereichs Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von 5 Millionen Euro verbleiben 300 \nMillionen Euro), einen prognostizierten Umsatz der baurechtlich genehmigten \nErweiterung des CentrO von 43 Millionen Euro sowie einen zusätzlichen Umsatz für \ndie mit der Planänderung angestrebte Erweiterung von 106,7 Millionen Euro \n(abzüglich des Bereichs Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von 4,6 Millionen Euro \nverbleiben 102,1 Millionen Euro) gegenüber und berücksichtigt im Hinblick auf den \naußerhalb des CentrO in P. vorhandenen Einzelhandelsbestand einen Umsatz \nin Höhe von 351,1 Millionen Euro (abzüglich des Bereichs Nahrung- und \nGenussmittel in Höhe von 94,3 Millionen Euro verbleiben 256,8 Millionen Euro), das \nheißt einen Gesamtumsatz im Non-Food-Bereich von rund 700 Millionen Euro, \nbestehen keine Zweifel, dass die notwendige Kaufkraft im Mittelzentrum P. \nabstrakt vorhanden ist.\n\n138\n\nGegen den Zielcharakter des Satzes 2 spricht ferner, dass insoweit keine \nabschließende Abwägung stattgefunden hat. \n\n139\n\nAus § 3 Nr. 2 ROG folgt, dass Ziele der Raumordnung einen Abwägungsprozess \ndurchlaufen haben. In ihnen spiegelt sich eine Abwägung zwischen den durch die \nGrundsätze der Raumordnung verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen \nBelangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als \nräumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das \nErgebnis landesplanerischer Abwägung. \n\n140\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. \n12.\n\n141\n\nFehlt es an der abschließenden Abwägung einer Planaussage, ist diese \nPlanaussage kein Ziel der Raumordnung. Von einer abschließenden Abwägung auf \nder Ebene der Regionalplanung kann dann nicht ausgegangen werden, wenn im \nAbwägungsprozess die raumbedeutsamen Gegebenheiten, die im konkreten Fall \nauch bestimmte Grundsätze der Raumordnung zu relativieren vermögen, nicht \nhinreichend gewürdigt worden sind. Die Beurteilung der Frage, ob ein \nEinkaufszentrum oder ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben der zentralörtlichen \nVersorgungsfunktion entspricht, das heißt ob die Kaufkraftbindung der zu \nerwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des Standorts wesentlich \nüberschreitet, hätte hier auf der Ebene der Regionalplanung einer konkreten \nErmittlung und Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten bedurft. Soweit in Satz 2 \nauf die \"zentralörtliche Gliederung\" und auf den \"Versorgungsbereich\" abgestellt \nwird, handelt es sich um die bereits in § 22 Abs. 2 LEPro NRW benannten abstrakten \nBegriffe. Ausweislich des einschlägigen Abwägungsmaterials fehlt es jedoch an \njeglicher Auseinandersetzung dazu, ob die Beschreibung des Versorgungsbereichs \nin § 22 Abs. 2 LEPro NRW auf zentrale Orte in einem Ballungsraum übertragbar ist \nund wenn nein, wo genau der Versorgungsbereich für einen zentralen Ort innerhalb \neines Ballungsraumes liegt. Im Hinblick auf das dicht besiedelte und durch eine \nVielzahl von Grund-, Mittel- und Oberzentren eng verflochtene westliche Ruhrgebiet \nsowie im Hinblick auf die in diesem Bereich bereits vorhandenen raumbedeutsamen \nEinkaufszentren (z.B. CentrO in P. , Rhein-Ruhr-Zentrum in N1. an der \nRuhr und Ruhrpark in C2. ), hätte sich eine Auseinandersetzung mit diesen \nFragen geradezu aufgedrängt.\n\n142\n\n(3) Das in Satz 3 formulierte Integrationsgebot steht - ungeachtet der Frage, ob \ndas Integrationsgebot auch die Festsetzung von Kerngebieten erfasst - der \n3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A ebenfalls nicht entgegen. Das Gebiet \nder Neuen Mitte und deren von der Planänderung erfasster Kernbereich sind dem \nSiedlungsschwerpunkt Alt-P. zugeordnet. \n\n143\n\nSiedlungsschwerpunkte sind gem. § 6 Satz 1 LEPro NRW solche Standorte, die \nsich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten \nEinrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und \nmedizinischen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignen. Allein aus \nder Zielbestimmung in Satz 3 ergibt sich danach weder, wo die \nSiedlungsschwerpunkte in der Gemeinde liegen, noch wie die Grenze des jeweiligen \nSiedlungsschwerpunkts zu ziehen ist und unter welchen Umständen eine räumliche \nZuordnung besteht. Die Landesplanung legt nicht fest, wo die einzelnen Gemeinden \nihre Siedlungsschwerpunkte haben. Sie setzt voraus, dass die Gemeinden diese als \nAusfluss ihrer Planungshoheit selbst bestimmen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem \nStadtgebiet im Flächennutzungsplan insgesamt vier Siedlungsschwerpunkte \ndargestellt. Neben Alt-P. , T. (Mitte) und P2. (Mitte) tritt als \nNebenzentrum mit wesentlichen Versorgungsfunktionen für das nördliche \nStadtgebiet der Siedlungsschwerpunkt T1. . Die räumliche Begrenzung der \njeweiligen Siedlungsschwerpunkte ist weder zeichnerisch gekennzeichnet noch im \nTextteil oder im Erläuterungsbericht detailliert beschrieben. Der Erläuterungsbericht \nenthält lediglich Anhaltspunkte zu den Abgrenzungsmerkmalen der \nSiedlungsschwerpunkte. Der Siedlungsschwerpunkt Alt-P. wird danach als \nZentrum der Gesamtstadt beschrieben. Er liegt im südlichen Stadtgebiet von P. \nund setzt sich seinerseits aus verschiedenen Stadtteilen bzw. Stadtvierteln \nzusammen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Erläuterungsberichts endete der \nStadtteil an der sich nördlich im Bereich der Emscher und des Rhein-Herne-Kanals \nanschließenden Industriezone. Mit Aufgabe der industriellen Nutzung und mit \nErrichtung der Neuen Mitte auf dem ehemaligen Industriegelände des U. -\nKonzerns hat sich der Siedlungsschwerpunkt Alt-P. erweitert. Da die Neue \nMitte nicht als eigener Stadtteil angesehen wird, ist sie unter Berücksichtigung der \ndurch die Emscher und den Rhein-Herne-Kanal gebildeten topografischen Grenzen \nim Norden dem südlichen Stadtgebiet und damit dem Stadtteil Alt-P. \nzuzuordnen. Diese Sichtweise entspricht dem vom Rat der Antragsgegnerin in \nAnbetracht der Weiterentwicklung des Stadtgebiets verfolgten Zentrenmodell. Die \nNeue Mitte wird danach als Teil von Alt-P. betrachtet. Spricht danach alles \ndafür, dass der Siedlungsschwerpunkt Alt-P. das Gebiet der Neuen Mitte als \nRandzone mit einbezieht, ist das Integrationsgebot aus Satz 3 hinreichend beachtet. \nNichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man wegen der Randlage des Standorts \nannimmt, dieser liege außerhalb des Siedlungsschwerpunkts. Die Formulierung des \nPlanungsziels zeigt, dass Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe \nnicht nur innerhalb von Siedlungsschwerpunkten ermöglicht werden sollen. Die \nplanungsrechtliche Vorgabe im GEP 99 lässt vielmehr erkennen, dass bereits die \nAusrichtung auf einen Siedlungsschwerpunkt für eine räumlich und funktionale \nZuordnung des Standorts ausreicht. Daran, dass das Einkaufszentrum im Bereich \nder Neuen Mitte aufgrund seiner Lage und der nach Norden bestehenden \ntopografischen Grenzen jedenfalls auf den Stadtteil Alt-P. ausgerichtet ist, \nbestehen keine Zweifel. \n\n144\n\n4. Die streitige Planänderung verstößt auch nicht gegen das Gebot, den \nBebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 \nBauGB). Sinn und Zweck der Bindung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB besteht darin, \ndass die integrierende und koordinierende raumbezogene Planung für das gesamte \nGemeindegebiet, wie sie in dem Flächennutzungsplan ihren Niederschlag findet, in \nden Grundzügen für die weitere Vollzugsstufe der Planung, d.h. ihre \nrechtsverbindliche Umsetzung, erhalten bleibt. Der Flächennutzungsplan stellt als \nRahmenplan die Bodennutzung im Gemeindegebiet nur in den Grundzügen dar. \nMaßgeblich für die Frage der Einhaltung des Entwicklungsgebots sind die \nDarstellungen im Flächennutzungsplan. \n\n145\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, hier in Gestalt der 61. Änderung, \nstellt die Fläche des Planänderungsbereichs als Kerngebiet dar. Dem entsprechen \ndie Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 275 A auch nach der 3. Änderung. \n\n146\n\nSonstige, das Kerngebiet einschränkende Darstellungen, enthält der \nFlächennutzungsplan nicht. Auch aus der Genehmigung des damaligen \nRegierungspräsidenten vom 15. Juni 1993 ergeben sich keine derartigen \nEinschränkungen. Zwar kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans \ngrundsätzlich auch mit Auflagen und anderen Nebenbestimmungen erteilt werden, \n\n147\n\nvgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 6 Rn 13 ff, \n\n148\n\ndoch ist hier die Genehmigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans \nvorbehaltlos und ohne Beifügung von Nebenbestimmungen erfolgt. Die \nGenehmigung ist bestandskräftig geworden. \n\n149\n\nEine rechtswirksame Einschränkung dieser Genehmigung oder der Darstellung \n\"Kerngebiet\" im Flächennutzungsplan ergibt sich auch nicht aus dem \nBegleitschreiben der Genehmigungsbehörde vom 15. Juni 1993, in dem diese darum \nbittet, die Berichte der Antragsgegnerin vom 23. Februar 1993 und 16. März 1993 als \nAnlagen dem Erläuterungsbericht beizufügen. Bei dem Bericht vom 23. Februar 1993 \nhandelt es sich um ein Schreiben der Antragsgegnerin, mit dem diese dem \ndamaligen Regierungspräsidenten mitgeteilt hat, dass die anlässlich der \nGenehmigung der 35. Änderung des GEP geforderten Rahmenbedingungen und \nAuflagen erfüllt worden sind und hierzu auf einen in der Anlage beigefügten Bericht \nverwies. Der Bericht vom 16. März 1993 verhält sich zu der oben unter Ziffer 1. \nbereits behandelten Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin, die Baulast, die \nzur Begrenzung der Verkaufsfläche auf 70.000 m² im geplanten Einkaufszentrum in \ndas Baulastverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen worden war, nur im \nEinvernehmen mit den Nachbarstädten zu löschen. \n\n150\n\nDie im Rahmen des Entwicklungsgebots beachtlichen Vorgaben müssen sich \nunmittelbar aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergeben. Der \nErläuterungsbericht dient nur der Begründung der Darstellung, mit der die \nwesentlichen Elemente und Aussagen des Flächennutzungsplans, seine Ziele und \nihre Grundlagen verständlich und nachvollziehbar darzulegen sind. \n\n151\n\nVgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl. 2005, § 5 Rn 9 ff. \n\n152\n\nDer Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist \nanlässlich der Genehmigung der 61. Änderung nicht geändert worden. Er enthält \nweder Angaben zur Darstellung des hier streitigen Kerngebietes noch damit im \nZusammenhang stehenden Einschränkungen. Die dem Erläuterungsbericht nach \nAufforderung durch die Genehmigungsbehörde beigefügten Anlagen dokumentieren \nbestimmte Abläufe im Änderungs- und Genehmigungsverfahren, bewirken aber \nkeine Veränderungen des Planinhalts. Eine Divergenz zwischen Darstellung und \nErläuterungsbericht, wie sie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in Bezug \nauf die im Rahmen der 61. Änderung erfolgte Kerngebietsdarstellung behauptet, \nvermag der Senat angesichts der vorstehenden Ausführungen, wonach weder der \nFlächennutzungsplan noch der Erläuterungsbericht Aussagen zur Begrenzung der \nVerkaufsfläche enthalten, nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der \nGenehmigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § 44 VwVfG NRW, \ndie möglicherweise zur Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung und damit \nzur Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans sowie der darauf aufbauenden 3. \nÄnderung führen könnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Das gilt auch, soweit die \nAntragstellerin behauptet, die Genehmigungsbehörde sei bei Erteilung der \nGenehmigung davon ausgegangen, dass die dem Erläuterungsbericht \nbeizufügenden Anlagen als Einschränkung der Darstellung \"Kerngebiet\" aufzufassen \nseien. Sollte die Genehmigungsbehörde tatsächlich eine Rechtsverbindlichkeit der \ndem Erläuterungsbericht beizufügenden Anlagen im Sinne einer Nebenbestimmung \nangenommen haben, die die Darstellung \"Kerngebiet\" hinsichtlich der dort zulässigen \nEinzelhandelsverkaufsflächen einschränkt, ist diese Annnahme allenfalls als Mangel \nin der Willensbil-dung zu bewerten. Ein derartiger Mangel stellt weder einen \noffenkundigen, schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW dar \nnoch liegt insoweit ein besonderer Nichtigkeitsgrund gem. § 44 Abs. 2 VwVfG NRW \nvor. \n\n153\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 44 Rn 19 m.w.N.\n\n154\n\nEinschränkungen der Darstellung \"Kerngebiet\" ergeben sich schließlich auch \nnicht aus dem im Zusammenhang mit der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans \nund der 61. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten \nZielanpassungsverfahren gem. § 20 LPlG NRW. Ob die dabei mit Schreiben vom \n21. Januar 1993 abgegebene landesplanerische Stellungnahme des \nBezirksplanungsrats nur deswegen positiv ausgefallen ist, weil die geforderte \nVerkaufsflächenbegrenzung öffentlich-rechtlich abgesichert worden war, kann offen \nbleiben. Die landesplanerische Stellungnahme schließt lediglich - wie bereits unter \nZiffer 3 a, aa) ausgeführt - das Zielanpassungsverfahren ab, trifft aber keine \nverbindlichen Aussagen über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauleitplans.\n\n155\n\n5. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. \n\n156\n\nDer Senat geht davon aus, dass die Antragstellerin mit ihren Rügen insoweit zu \nweit greift, weil diese Rügen sich auf solche Teile oder Festsetzungen des \nBebauungsplans beziehen, die keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf das \nGemeindegebiet der Antragstellerin oder deren Rechte haben. Die Erhebung dieser \nRügen erweist sich zudem auch deshalb als rechtsmissbräuchlich, als es der \nAntragstellerin insoweit lediglich darum geht, die 3. Bebauungsplanänderung mit \nEinwänden zu Regelungen zu Fall zu bringen, die sie nicht berühren und sie \ninfolgedessen nichts angehen.\n\n157\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9.\n\n158\n\nAbgesehen davon sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. \n\n159\n\nDie gerügte fehlende Aktualität der im Plan als Rechtsgrundlage benannten \nFassung des Baugesetzbuches ist für die Beurteilung der Wirksamkeit des \nBebauungsplans ohne Belang. \n\n160\n\nDie zeichnerische Darstellung der textlich beschriebenen Altlastenfläche war \nentbehrlich. Abgesehen davon, dass diese Festsetzung bereits im \nUrsprungsbebauungsplan Nr. 275 A enthalten war und die 3. Änderung insoweit \nkeine abweichenden Festsetzungen trifft, wird aus der textlichen Beschreibung \ndeutlich, dass nicht nur der Änderungsbereich, sondern der gesamte Bereich des \nBebauungsplans Nr. 275 A als Altlastenfläche dargestellt ist. \n\n161\n\nDie angebliche Unvollständigkeit des auf der Planurkunde eingetragenen \nHinweises zum Vorhandensein einer germanischen Siedlung entbehrt jeder \nGrundlage. Der Hinweis ist auf der dem Senat vorliegenden Ausfertigung der \nPlanurkunde vollständig abgedruckt. Im Übrigen würde ein unvollständiger Hinweis \ndie Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht in Frage stellen. \n\n162\n\nDie Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen ist bei Einbeziehung der \nPlanlegende unmissverständlich und bezieht sich auch ohne weitere Zusätze \nerkennbar auf die maximale Gebäudehöhe über NN. \n\n163\n\nDie weiteren Beanstandungen, die sich gegen die Formulierung der textlichen \nFestsetzungen zum Ausschluss bestimmter nach § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein \nzulässiger Nutzungen wenden, sind nicht nachvollziehbar. Die textlichen \nFestsetzungen auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO bewirken, dass die \nbenannten Nutzungen nicht, auch nicht ausnahmsweise, zulässig sind. Dem \nPlangeber bleibt es selbst überlassen, wie er diese Aussage verständlich sprachlich \nformuliert, um den Tatbestandsanforderungen der Ermächtigungsgrundlage und den \nBestimmtheitsanforderungen gerecht zu werden. Er ist nicht verpflichtet, den \nWortlaut der gesetzlichen Regelung in seine textlichen Festsetzungen zu \nübernehmen. Weitere Einwände richten sich gegen solche Festsetzungen, die allein \nzum Zwecke der Klarstellung aufgenommen worden sind. Etwa der Ausschluss \nsonstiger Wohnungen, auch wenn der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach § 7 \nAbs. 2 Nr. 7 BauNVO enthält. Die behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor. \nSoweit im Zusammenhang mit den textlichen Festsetzungen Nr. 7, 8 und 18 zur \nZulässigkeit von Stellplätzen und Garagen fehlerhaft die Vorschrift des § 1 Abs. 4 \nBauNVO als zusätzliche Rechtsgrundlage benannt worden ist, wirkt sich dies auf die \nWirksamkeit der Festsetzungen nicht aus.\n\n164\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 -, BRS 60 Nr. 20. \n\n165\n\n6. Die angegriffene Planänderung verstößt auch nicht gegen das in § 2 Abs. 2 \nBauGB verankerte interkommunale Abstimmungsgebot. \n\n166\n\nDas Gebot des § 2 Abs. 2 BauGB / § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB n.F., die Bauleitpläne \nbenachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, steht in engem sachlichen \nZusammenhang mit § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Das interkommunale \nAbstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots \ndar. \n\n167\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117 - 25 = BRS \n65 Nr. 10 = ZfBR 2003, 38 (FOC - Zweibrücken).\n\n168\n\nBefinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so \ndarf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen \nGebrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB \nunmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der \nNachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das \nGebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, ist als \ngesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten \ngemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zu verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die \nVorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis \nim Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen \nInteressenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination \nder gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, \nwelche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, \ngegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten \nGemeindegebiet zur Wehr setzen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche \nAuswirkungen reichen hierfür allerdings nicht aus. Das interkommunale \nAbstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen \nEinzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als \nSelbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die \nbefürchteten Auswirkungen müssen sich folglich auf die städtebauliche Ordnung und \nEntwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.\n\n169\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O. unter Bezugnahme \nauf BVerwG, Urteile vom 8. September 1972 - 4 C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 und \nvom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 sowie \nBeschlüsse vom 9. Mai 1994 - 4 NB 18.94 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 89 und \nvom 9. Januar 1995 - 4 NB 42.94 -, Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. 37 = BRS 57 Nr. \n5.\n\n170\n\nStädtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine \nSchädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe \nVersorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der \nNachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von \nEinzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde \nabsorbierter Kaufkraft einen wesentlichen Indikator darstellen. Der Kaufkraftabfluss \nist typischerweise die Kerngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der \nNachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem \nKriterium \"Kaufkraftabfluss\" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren \nstädtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen \nRelevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das \nwirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und \nsich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche \nRelevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu \nstädtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. \n\n171\n\nVgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteile vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O. und \nvom 8. September 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 = DÖV 1973, 200 sowie \nferner: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 1 N \n1096/03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2000 - 8 S 2437/99 -, \nZfBR 2001, 287; OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, BRS 59 \nNr. 70; Moench/ Sander, Die Planung und Zulassung von Factory Outlet Centern, \nNVwZ 1999, 337; Otting, Factory Outlet Center und interkommunales \nAbstimmungsgebot, DVBl 1999, 595. \n\n172\n\nUnter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen bestehen im vorliegenden \nFall keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen. Dies gilt zunächst \nbezüglich des von den Nachbarstädten C. , N1. , F1. , H. \n(Antragstellerin), H2. , E2. und E. geltend gemachten \nKaufkraftabflusses. \n\n173\n\nOb die durch die Planänderung ermöglichte Erweiterung des Einkaufszentrums \nCentrO für die Nachbarstädte im Zusammenhang mit einem möglichen \nKaufkraftabfluss mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden ist, hat die \nAntragsgegnerin auf der Grundlage eines von der GMA im März 2004 erstellten \nGutachtens (vgl. ferner nachfolgende Stellungnahmen der GMA vom 17. Mai 2004, \n23. Juni 2004 und 25. August 2004) beurteilt. Im Rahmen einer solchen \nUntersuchung lassen sich die Auswirkungen naturgemäß nicht exakt \nvorherbestimmen und qualifizieren. Das Gutachten stellt lediglich eine Prognose dar. \n\n174\n\nEine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im \nmaßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie \nerheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft \ninsoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende \nErmittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis \neinleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose \nverbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen \nVerhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist \nhingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise \nsachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. \n\n175\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = Buchholz \n442.40 § 10 LuftVG Nr. 8.\n\n176\n\nDie vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt das Gutachten der GMA. \n\n177\n\nDie Verwertbarkeit der Prognose wird nicht durch den Einwand der \nBezirksregierung E1. im Verfahren 10 D 145/04.NE in Frage gestellt, bei dem \nGut-achten handele es sich um ein \"Parteigutachten\". Die Verwertung eines \nSachverständigengutachtens ist nur dann unzulässig, wenn es lückenhaft oder in \nsich widersprüchlich ist oder von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn der \nSach-verständige nicht hinreichend fachkundig ist, begründete Zweifel an seiner \nNeutralität bestehen, eine neue Sachlage gegeben ist, neuere \nForschungsergebnisse vorliegen, oder wenn das Beweisergebnis durch den \nsubstantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des \nGerichts ernsthaft in Frage gestellt wird. \n\n178\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, \n572.\n\n179\n\nAnhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der Gutachter \nim Auftrag des CentrO-Betreibers bzw. des Investors tätig geworden ist, reicht für \nZweifel an seiner Neutralität nicht aus. Außer dieser Mutmaßung sind keine Gründe \ndargelegt worden, aus denen sich eine Voreingenommenheit des Gutachters \nergeben kann. \n\n180\n\nDie umfangreiche und ins Detail gehende Untersuchung lässt keine \nmethodischen oder kalkulatorischen Fehler erkennen. Dies ist dem GMA-Gutachten \nauch von anderer Seite, nämlich von der CIMA (Stadtmarketing Gesellschaft für \ngewerbliches und kommunales Marketing mbH) im Rahmen ihrer für die Stadt \nH. erstellten gutachterlichen Stellungnahme von Juni 2004 (\"Auswirkungen \nder Erweiterung des CentrO in P. auf den Einzelhandel in den Zentren Altstadt \nund C3. in H. \") bescheinigt worden. Die gegen das Gutachten der GMA \ngerichteten Einwände der Bezirksregierung E1. im Verfahren 10 D 145/04.NE \nund der Antragstellerin überzeugen nicht. Der Senat hat die Einwände im Einzelnen \nüberprüft. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen Bezug genommen. Die \nPlausibilität des Gutachtens kann das Gericht unter Beachtung des für eine \nPrognose maßgeblichen Prüfungsumfangs aus eigener Sachkunde überprüfen. Der \nBeweisantrag der Bezirksregierung E1. im Verfahren 10 D 145/04.NE auf \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, den die Antragstellerin in der \nmündlichen Verhandlung auch als eigenen Beweisantrag gestellt hat, war deshalb \nabzulehnen. Für die Antragstellerin hätte überdies die Möglichkeit bestanden, in der \nmündlichen Verhandlung den anwesenden Gutachter der GMA zu den strittigen \nFragen zu befragen. \n\n181\n\nDas Gutachten untersucht das Umsatzpotenzial der geplanten \nVerkaufsflächenerweiterung im Bereich des CentrO und prognostiziert, zu welchen \nLasten welcher Nachbargemeinde welche Kaufkraft abgezogen wird. In diesem \nZusammenhang verdeutlicht das Gutachten mit nachvollziehbaren und \nüberzeugenden Erwägungen a) die bestehende und die nach der Erweiterung zu \nerwartende Marktposition des CentrO, b) die durch die Erweiterungsplanung zu \nerwartende Umsatzverteilung für den Einzelhandel in der Region und prüft c) die \nmöglichen Auswirkungen auf die zentralen Einkaufsbereiche in den betroffenen \nStädten. \n\n182\n\na) Die gegenwärtige Marktbedeutung des CentrO, auf deren Basis die \nAuswirkungen der geplanten CentrO-Erweiterung prognostiziert werden, beurteilt die \nGMA aus einer Zusammenschau von Kundenherkunft, Marktpotenzialen im \nUntersuchungsraum sowie Dimensionierung und Ausstrahlung des CentrO. \n\n183\n\nZur Bewertung der räumlichen Ausstrahlung des CentrO unter dem \nGesichtspunkt der Kundenherkunft, fand im Zeitraum vom 23. - 26. Juli 2003 eine \nKundenbefragung von insgesamt knapp 18.000 Personen statt. Ausweislich der \nStellungnahme der GMA vom 30. März 2005 wurden die Kunden nach ihrem \nHerkunftsort und zu dem von ihnen benutzten Verkehrsmittel befragt. Anhaltspunkte \ndafür, dass die von GMA befragten Kunden keinen repräsentativen Ausschnitt \ndarstellen, bestehen nicht. Die Befragung gibt die Situation einer normalen \nEinkaufswoche wieder, die weder durch ferienbedingte Besonderheiten \n(Sommerferien in Nordrhein-Westfalen begannen am 31. Juli 2003) noch durch \nsonstige, von der Normalität abweichende Umstände geprägt gewesen ist. Bezüglich \ndes Einwandes, die Befragungsinhalte seien nicht ausreichend gewesen, wird nicht \ndargelegt, dass eine umfangreichere Befragung im Hinblick auf das angestrebte \nDatenmaterial zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Dass für die Eingrenzung des \nEinzugsgebietes in erster Linie der Herkunftsort der Kunden von Bedeutung ist und \nnicht etwa die Häufigkeit seiner Besuche im CentrO oder die Höhe seiner Ausgaben, \nliegt auf der Hand. Ob statt einer Kundenbefragung beispielsweise die Ermittlung der \nAnfahrtsdauer zum CentrO ein geeigneterer Ansatz für die Abgrenzung des \nEinzugsgebiets gewesen wäre, erscheint angesichts der räumlichen Verflechtungen \nim Ballungsraum zweifelhaft. Anders als bei der primärstatistischen Erhebung im \nWege der Kundenbefragung, ließe sich mit der Anfahrtsdauer zudem nur ein fiktiver \nEinzugsbereich ermitteln. Selbst wenn es sich insoweit um einen vertretbaren Ansatz \nhandeln würde, wäre damit aber die methodisch unbedenkliche Kundenbefragung \nnicht in Frage gestellt.\n\n184\n\nAus den Ergebnissen der Kundenwohnorterhebung berechnet der Gutachter den \nKundenanteil in Prozent, der jeweils auf die umliegenden Kommunen \nbeziehungsweise auf die weiter entfernten Gebiete entfällt sowie den Kundenanteil in \nProzent bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl der Herkunftsorte (Kundendichte). \nAnhand der Kundenanteile und der Kundendichte strukturiert er das \nKerneinzugsgebiet des CentrO. Das Gutachten geht von zwei Kerneinzugszonen \nund von solchen Gebieten aus, die außerhalb des engeren Einzugsbereichs liegen. \nDie Kerneinzugszone I bildet das Stadtgebiet von P. , die Zone II erfasst die \nStädte F1. , E. , N1. an der Ruhr, C. , E2. , H2. und \nH. . \n\n185\n\nDas auf der Grundlage der Kundenwohnorterhebung abgegrenzte Einzugsgebiet \nist nachvollziehbar und plausibel. Von den befragten Kunden stammen 45,7 % aus \ndem engeren Einzugsbereich. Im gesamten Kerneinzugsgebiet des CentrO leben ca. \n2,03 Millionen Einwohner, wobei 11 % der Einwohner aus der Kerneinzugszone I (= \nStadt P. ) stammen. Soweit die Bezirksregierung E1. einwendet, die GMA \nhätte die Zone II großräumiger abgrenzen müssen, zumal nach ihren Erkenntnissen \nein wesentlich höherer Anteil von Kunden aus der Kerneinzugszone II stamme, als \nim GMA-Gutachten angenommen, handelt es sich um bloße Spekulation. Aus dem \nals Beleg angeführten Skript von Blotevogel zur Vorlesung \"Handels- und \nDienstleistungsgeographie\" (WS 03 / 04, S. 16) ergibt sich nichts anderes. Die von \nBlotevogel aufgeführten Werte, wonach 50 bis 55 % der CentrO-Besucher an \nWerktagen aus P. selbst stammten, 40 % aus den umliegenden Städten und \nKreisen und 5 - 8 % aus entfernteren Regionen und dem Ausland, beruhen \noffenkundig auf Schätzungen, deren Grundlagen nicht ersichtlich sind und daher die \nAussagekraft der Kundenbefragung nicht in Frage stellen können. \n\n186\n\nDie Marktbedeutung des bestehenden CentrO ermittelt die GMA für das besagte \nKerneinzugsgebiet an Hand von Marktanteilen. Bei den Marktanteilen handelt es sich \num die derzeitige bzw. zu erwartende Abschöpfung des Kaufkraftpotenzials in den \njeweiligen Städten des Kerneinzugsgebiets durch den CentrO-Einzelhandel. Das \nKaufkraftpotenzial in den Kerneinzugszonen beziffert die GMA auf 10,3 Milliarden \nEuro. Dieser Betrag geht auf die Kaufkraft pro Kopf von 5.010 Euro, multipliziert mit \nder Gesamteinwohnerzahl im Kerneinzugsgebiet zurück. Davon stehen ca. 1,1 \nMilliarden Euro Kaufkraftvolumen in der Stadt P. und ca. 9,2 Milliarden Euro in \nder Kerneinzugszone II zur Verfügung. \n\n187\n\nDie zu erwartende Marktposition des CentrO nach der geplanten Erweiterung \n(30.000 m² Bruttogeschossfläche bzw. 23.000 m² Verkaufsfläche) würdigt das \nGutachten im Rahmen einer Gesamtattraktivitätsbetrachtung. Hierbei geht das GMA-\nGutachten für die Erweiterungsfläche von einer Umsatzerwartung von 106,7 \nMillionen Euro aus. Die Umsatzerwartung der Erweiterungsfläche schätzt die GMA \nauf der Grundlage der Flächenproduktivität des bisherigen CentrO-Bestandes ab. \nDie Flächenproduktivität (4.580 Euro/m² Verkaufsfläche) wird aus dem \nGesamtumsatz dividiert durch die Verkaufsfläche berechnet. Für die Erweiterung des \nCentrO berücksichtigt die GMA im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung \nvorsorglich eine Attraktivitätssteigerung und setzt die Flächenproduktivität mit 4.640 \nEuro/m² Verkaufsfläche an. Die Ansätze sind nachvollziehbar und plausibel. Der \nEinwand, die GMA stelle auf einen zu niedrigen Gesamtumsatz des Bestandes und \ndamit auf eine zu niedrige Flächenproduktivität ab, ist unsubstantiiert. Der von der \nGMA angegebene Betrag von 305 Millionen Euro geht auf entsprechende Angaben \nder Betreiber des CentrO bezogen auf den im Jahr 2002 erzielten Jahresumsatz \nzurück. Die von der Bezirksregierung E1. behaupteten höheren Umsatzwerte \nberuhen auf nicht belegten Schätzungen und sind spekulativ. Das gilt auch für den \nim Gutachten der CIMA (a.a.O) unterstellten Gesamtumsatz von 335,5 Millionen \nEuro, der sich aus dem Betrag von 305 Millio-nen Euro und einem von CIMA \nangenommenen \"Attraktivitätszuschlag\" in Höhe von 10 % zusammensetzt. Bei ihren \neigenen Schätzungen greift die Bezirksregierung teilweise auf Werte anderer, nicht \nvergleichbarer Vorhaben (z.B. kleinere Einkaufszentren) zurück ohne die Lage des \nCentrO im Ballungsraum und die daraus sich ergebende Konkurrenzsituation zu \nberücksichtigen, teilweise resultieren die behaupteten höheren Umsätze aus nicht \nnachvollziehbaren Rechenansätzen der Bezirksregierung E1. .\n\n188\n\nb) Die Auswirkungen der CentrO-Erweiterung prognostiziert die GMA auf der \nBasis der zu erwartenden Marktbedeutung des CentrO. Zur Ermittlung der für die \nBeurteilung von etwaigen Auswirkungen maßgeblichen Umverteilungseffekte wird die \nUmsatzverteilung in den Kommunen des Kerneinzugsgebiets bezogen auf die dort \njeweils vorhandenen Einkaufsbereiche bestimmt, die aktuelle Ausstattung der \nZentren (Branchenschwerpunkte) und ihre Bedeutung innerhalb der Kommune \n(Wettbewerbssituation) sowie die räumliche Verteilung der Einkaufsbereiche zu \nGrunde gelegt. Die Erkenntnisse zum Einzelhandel in der Region resultieren aus \neiner Bestandsaufnahme, die Mitarbeiter der GMA unter Berücksichtigung der \njeweiligen Anzahl der Betriebe, deren Größe, Ausstattung und Sortimentszuschnitt \ndurchgeführt haben. Das Gutachten stellt insoweit zu Recht maßgeblich auf den \nEinzelhandel in den Innenstadtzentren der Kommunen ab. Im Falle örtlicher \nBesonderheiten (z.B. das selbstständige Stadtteilzentrum in H. -C3. ) oder \nsoweit die Nachbarkommune selbst massive Einzelhandelsvorhaben außerhalb der \nInnenstadt zugelassen hat (z.B. das Rhein-Ruhr-Center in N1. a.d. Ruhr), hat \nder Gutachter diese Abweichungen vom Normalfall bei der Umsatzverteilung \ninnerhalb der jeweiligen Kommune berücksichtigt. \n\n189\n\nDie konkrete Abschätzung der Umverteilungswirkungen für die untersuchten \nEinkaufsbereiche der im Kerneinzugsgebiet gelegenen Nachbarkommunen erfolgt an \nHand des für die CentrO-Erweiterung vorhergesagten Umsatzes, der \nUmsatzverteilung innerhalb der einbezogenen Kommunen und der der \nKundenwohnorterhebung entsprechenden Kundenanteile. Der Gutachter hat zudem \ndie danach rechnerisch auf die einzelnen Kommunen entfallenden Umsatzanteile der \nCentrO-Erweiterung mittels Zentralitätskennziffern gewichtet, um so dem Umstand \nRechnung zu tragen, dass die Kommunen mit höherer Zentralitätsstufe höhere \nUmsatzeinbußen zu erwarten haben als die Kommunen mit niedrigerer \nZentralitätsstufe, weil erstere auch Umsatzrückgänge in dem über ihr eigenes \nGemeindegebiet hinausgehenden Einzugsbereich hinnehmen müssen. Die \nZentralitätskennziffer gibt das Verhältnis der Einzelhandelsumsätze einer \nEinkaufslage im Verhältnis zu der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft der Bewohner \nder jeweiligen Kommune an. Die anhand der Zentralitätskennziffern ermittelten \nUmsatzumverteilungswerte werden mittels einer prozentualen Gewichtung auf die \njeweiligen Einkaufsbereiche aufgeteilt, wobei unterstellt wird, dass die zentralen \nEinkaufsbereiche wegen der Vergleichbarkeit der Angebotsstruktur - hochwertiger \nBranchenmix - stärker von den Wirkungen des CentrO in Form von Umverteilungen \nbetroffen sein werden, als sonstige nicht integrierte Einzelhandelslagen. Da auch die \nNachbarstädte selbst davon ausgehen, dass die Auswirkungen des CentrO sich \nvornehmlich auf die zentralen Bereiche ihrer Innenstadt beziehen werden, begegnet \nder Ansatz des Gutachtens keinen Bedenken. \n\n190\n\nUm mögliche Gefährdungspotenziale für einzelne Branchen aufzuzeigen, erfolgt \nzusätzlich eine auf Sortimentsgruppen bezogene Betrachtung. Die ermittelte \nUmsatzverteilung wird auf die einzelnen Sortimentsbereiche analog einem für die \nCentrO-Erweiterung entwickelten Sortiments- und Flächenkonzept und unter \nBerücksichtigung des bestehenden Branchenmixes im jeweiligen Einkaufsbereich \nder Nachbarkommunen aufgeschlüsselt. \n\n191\n\nBei dem für die CentrO-Erweiterung unterstellten Branchenmix geht das \nGutachten ebenfalls von einer - in diesem Fall zweifachen - \"Worst-Case-\nBetrachtung\" aus. Der Gutachter nimmt an, dass aus 30.000 m² Geschossfläche eine \nVerkaufsfläche von 23.000 m² (ca. 75 %) hervorgeht, obwohl sowohl nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 BauNVO, als auch nach der \nEinschätzung der zuständigen Ministerien des Landes in Nr. 2.3.2 des \nEinzelhandelserlasses erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass die \nVerkaufsfläche in der Regel etwa 2/3 der Geschossfläche ausmacht. \n\n192\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 699 \nm.w.N..\n\n193\n\nZudem legt der Gutachter für die Erweiterungsflächen einen hochwertigen \nBranchenmix zu Grunde, der sowohl dem gegenwärtigen Branchenzuschnitt im \nCentrO als auch der Einzelhandelsstruktur in den Innenstadtzentren der Kommunen \nim Kerneinzugsgebiet entspricht. Damit wird den Erweiterungsflächen ein Höchstmaß \nan Konkurrenzpotenzial unterstellt. \n\n194\n\nDas Gutachten prognostiziert zu Recht nur die durch die geplante CentrO-\nErweiterung bewirkten Umsatzumverteilungen. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar und \nplausibel. Die angegriffene 3. Planänderung des Bebauungsplans Nr. 275 A \nermöglicht nicht etwa die erstmalige Errichtung eines Einkaufszentrums, sondern die \nErweiterung eines im Bestand mit knapp 70.000 m² Verkaufsfläche seit Herbst 1996 \nam Markt befindlichen Vorhabens. Dies ist die Ausgangssituation, die der Rat bei der \nAufstellung der 3. Änderung vorgefunden und die er seinen Planungsüberlegungen \nzu Grunde zu legen hatte. Der Markt in P. und in der Region hat sich seit dem \nMarkteintritt des CentrO auf das Einkaufszentrum eingestellt. Das CentrO ist am \nMarkt etabliert und genauso wie jeder andere Einzelhandelsbetrieb in P. \nBestandteil des Einzelhandelsangebots in der Region. Anhaltspunkte dafür, dass \nallein durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung - etwa durch eine damit \nverbundene Attraktivitätssteigerung des gesamten Einzelhandelskomplexes - die \nFlächenproduktivität der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe spürbar steigen \nund zu zusätzlichen Umsatzverteilungen zu Lasten benachbarter Kommunen führen \nwird, sind nicht ersichtlich. Die GMA hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar \ndargelegt, dass vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren eingetretenen \nWettbewerbsverschärfungen in den Einkaufsbereichen der Region (z.B. \nErweiterungen des Rhein-Ruhr-Zentrums in N1. an der Ruhr und des Ruhrparks \nin C2. ) sowie der geplanten Wettbewerbsentwicklungen (z.B. Einkaufszentren in \nF1. und E. ) die Erweiterungsmaßnahmen im CentrO dem Erhalt der \nWettbewerbsposition dienen und das durch die bloße Verkaufsflächenerweiterung \ndie Flächenproduktivität nicht steigt, sondern eher das Gegenteil der Fall ist. \n\n195\n\nc) Die auf methodisch unbedenklicher Grundlage erzielten Ergebnisse der \nBegutachtung sind nachvollziehbar und lassen keine Fehler erkennen. \n\n196\n\nDas bestehende CentrO erreicht im gesamten Kerneinzugsbereich einen \nMarktanteil von ca. 1,7 - 2,2 % des dort vorhandenen einzelhandelsrelevanten \nKaufkraftpotenzials, gleichbedeutend mit ca. 200,9 Millionen Euro Umsatz. Die \nMarktbedeutung ist in P. mit Werten von ca. 6,7 - 7,2 % Abschöpfung des \nKaufkraftpotenzials am höchsten. In den Kommunen des übergemeindlichen \nEinzugsgebiets der Zone II erreicht das CentrO insgesamt einen Marktanteil von ca. \n1,1 - 1,6 %. Im Einzelnen sind Größenordnungen von ca. 0,8 - 1,3 % für H. , \n1,0 - 1,5 % für F1. , 1,1 - 1,6 % für H2. , 1,2 - 1,7 % für E. , 1,3 - 1,8 % für \nN1. an der Ruhr, 1,4 - 1,9 % für E2. und 1,6 - 2,1 % für C. zu \nverzeichnen (vgl. Abb. 1 des GMA-Gutachtens von März 2004). Die Marktanteile \nerhöhen sich unter Berücksichtigung der auf der Grundlage des \nUrsprungsbebauungsplans bereits genehmigten Erweiterung (8.391 m² \nBruttogeschossfläche) und der im Rahmen der Planänderung ermöglichten \nErweiterung (30.000 m² Bruttogeschossfläche) nach dem GMA-Gutachten wie folgt: \nInsgesamt ergibt sich danach ein Gesamtmarktanteil des CentrO für P. von 9,6 \n- 10,1 % und für den abgrenzten Kerneinzugsbereich der Zone II von 1,3 - 3,0 % des \nKaufkraftpotenzials. Spürbare Änderungen an den Ergebnissen der \nAuswirkungsanalyse der GMA ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der \nmit Stand vom 30. April 2004 aktualisierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes \nfür Datenverarbeitung und Statistik (LDS). Für die Städte des Kerneinzugsgebietes \nlässt sich in der Summe aus der neuen Bevölkerungsprognose nur eine geringfügige \nAbnahme der Bevölkerungszahlen ablesen. Überträgt man die aktualisierte \nPrognose zur Bevölkerungsentwicklung auf die Auswirkungsanalyse der GMA, ergibt \nsich gegenüber dem Jahr 2002 eine Gesamtveränderung des Kaufkraftvolumens im \nUntersuchungsraum von ca. - 0,1 %. Dementsprechend ergeben sich bei \nZugrundelegung der neuen LDS-Prognose auch keine beachtlichen Unterschiede zu \ndem im GMA-Gutachten ermittelten Gesamtmarktanteil des CentrO in der \nRegion.\n\n197\n\nFür die im abgegrenzten Einzugsbereich der Zone II gelegenen \nNachbarkommunen hat der Gutachter Umverteilungseffekte ermittelt, die deutlich \nunter 5 % liegen. Im Einzelnen hat er für die Innenstadt von H2. 0,6 %, für \nE2. 0,8 %, für H. bezogen auf den Stadtteil C3. und die Innenstadt \njeweils 0,9 %, für F1. 1,3 %, für die Innenstadt von N1. a.d. Ruhr 0,8 % und \nfür das Rhein-Ruhr-Center 1,7 %, für C. 1,4 % und für die Innenstadt von E. \n1,7 % ermittelt. In den jeweiligen Branchen ergeben sich nach GMA maximale \nUmverteilungseffekte von ca. 2,4 % in den Sortimenten Schuhe und Bekleidung \n(E. , Rhein-Ruhr-Zentrum in N1. a.d. Ruhr sowie mit 2,2 % annähernd in \nC. ). Bei kumulierender Betrachtung der geplanten CentrO-Erweiterung mit \nweiteren, in P. geplanten größeren Einzelhandelsprojekten (T2. Tor und \nI1. -Center) liegen die Umverteilungseffekte in den insoweit allein projektrelevanten \nBranchen Bekleidung und Elektrowaren bei maximal 7,1 %, wobei das GMA-\nGutachten (Stellungnahme vom 25. August 2004) etwaige Auswirkungen auf Grund \nder räumlichen Nähe zu den im Stadtteilzentrum T. geplanten Projekten \nohnehin nur für die Innenstädte von C. und E2. prognostiziert. \n\n198\n\nAuf der Grundlage dieser Ergebnisse des GMA-Gutachtens ist nicht \nanzunehmen, dass die Erweiterung des Einkaufszentrums für die \nNachbarkommunen mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein wird. Die \nvergleichsweise geringen Marktanteile des CentrO im übergemeindlichen \nEinzugsbereich der Zone II machen deutlich, dass das Einkaufszentrum hier sowohl \nim Hinblick auf den vorhandenen Bestand als auch nach einer Erweiterung nur eine \nergänzende Versorgungsbedeutung hat bzw. haben wird. Diese Einschätzung \nspiegelt sich auch in den von der GMA prognostizierten \nUmsatzumverteilungseffekten wieder. Diese liegen für alle untersuchten \nEinkaufsbereiche der Kerneinzugszone II - auch branchenbezogen - deutlich unter 5 \n%, bei kumulierender Betrachtungsweise (T2. Tor und I1. -Center) \nbranchenbezogen bei maximal 7,1 %. Eine wesentliche Beeinträchtigung der \nverbrauchernahen Versorgung in den Nachbarkommunen durch eine \nkonkurrenzbedingte Schließung von Einzelhandelsbetrieben in deren \nVersorgungszentren ist bei Umverteilungseffekten in dieser Größenordnung nicht zu \nbefürchten. Ein bestimmter \"Schwellenwert\" für einen städtebaulich beachtlichen \nKaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Auch in der obergerichtlichen \nRechtsprechung wird die Frage, ob und gegebenenfalls bei welchen Prozentsätzen \nein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen \nfür die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen \ndiskutiert. Der Bandbreite der angenommenen Werte, die von mindestens 10 %, \n\n199\n\nvgl. so wohl OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 3 B 116/98 \n-, NVwZ 1999, 434; OVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A 2902/93 -, BRS \n59 Nr. 70; OVG Koblenz, Urteil vom 25. April 2001 - 8 A 11441/ 00 -, NVwZ-RR \n2001, 638 = BRS 64 Nr. 33,\n\n200\n\nüber 10 bis 20 %,\n\n201\n\nvgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, \n435; vgl. BayVGH, Urteil vom 7. Juni 2000 - 26 N 99.2961 -, - 26 N 99.3207 -, - 26 N \n99.3265 -, BayVBl 2001, 175 = BRS 63 Nr. 62,\n\n202\n\nbis hin zu etwa 30 % reicht,\n\n203\n\nvgl. etwa Thüringer OVG, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 1 N 1096/03 -, juris, \nm.w.N., \n\n204\n\nist allerdings die Tendenz zu entnehmen, dass erst Umsatzverluste ab einer \nGrößenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Da nach den hier \nmaßgeblichen Berechnungen für die im Kerneinzugsbereich der Zone II gelegenen \nbenachbarten Mittel- und Oberzentren selbst unter Berücksichtigung etwaiger \nPrognoseunsicherheiten der Wert von 10 % nicht annähernd erreicht wird, lässt der \nSenat offen, ob ein Schwellenwert von 10 % für alle Fallkonstellationen gelten kann \nund mit welcher Maßgabe bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsschwelle die \nraumordnerische Funktion der betroffenen Gemeinde zu berücksichtigen ist. \n\n205\n\nSonstige außerhalb der Umleitung von Kaufkraftströmen liegende Gründe, aus \ndenen die Planung mit städtebaulich relevanten unzumutbaren Auswirkungen für die \nim Kerneinzugsbereich gelegenen Nachbarkommunen verbunden sein könnte, sind \nnicht ersichtlich. \n\n206\n\nDas gilt auch für die von den Nachbarkommunen einschließlich der \nAntragstellerin befürchteten Verödung ihrer Innenstädte. Zwar kann bei der \nAbwägung auch zu berücksichtigen sein, inwieweit eine Nachbargemeinde mit einer \nunabhängig vom Einzelhandel attraktiven Innenstadt durch die Planung betroffen ist \nund inwieweit sie die Möglichkeit besitzt, durch eigene Anpassungsmaßnahmen den \nnegativen Auswirkungen fremder Planungen zu begegnen. Ob jedoch insoweit im \nEinzelfall eine erhöhte Schutzbedürftigkeit gegeben ist und ob sich die Planungen \neiner Nachbargemeinde gegenüber diesbezüglich als unzumutbar erweisen, kann \nnicht losgelöst von der aktuellen Situation der jeweiligen Innenstädte und von \netwaigen Vorbelastungen beurteilt werden. Ebenso wenig können die allgemeinen \nEntwicklungstendenzen des Einzelhandels, das Konsumentenverhalten, regionale \nEinflüsse und die wirtschaftliche Entwicklung unberücksichtigt bleiben. Angesichts \nder Vielzahl von Faktoren, die die Attraktivität von Innenstadtzentren bestimmen, \nreicht die bloße Vermutung einer zunehmenden Verödung der Innenstädte zur \nBegründung einer besonderen Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Planung von \nEinzelhandelsflächen nicht aus, zumal der mögliche Anteil des CentrO an einer \nsolchen Negativentwicklung im Hinblick auf die dargestellte Marktbedeutung des \nEinkaufszentrums in der Region als lediglich gering einzustufen ist. \n\n207\n\n7. Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. \nenthaltene Abwägungsgebot liegt ebenfalls nicht vor. \n\n208\n\nDas Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass eine \nAbwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und weder die Bedeutung der \nöffentlichen und privaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in \neiner Weise vorgenommen wird, der zu objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \naußer Verhältnis steht. \n\n209\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301. \n\n210\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht \nverletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen \nverschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin \nliegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten \nBelange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als \nsolches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt \nsich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die \nabwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt \nhat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung \neingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der 3. \nÄnderung des Bebauungsplanes Nr. 275 A beachtet. Es ist ihr weder ein Fehler im \nAbwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis unterlaufen. \n\n211\n\nDer Rat hat das erforderliche Abwägungsmaterial zusammengestellt. Im \nAufstellungsverfahren haben diverse Gutachten vorgelegen, nämlich das bereits \nerwähnte GMA-Gutachten, das Verkehrsgutachten des Planungsbüros R + T U2. , \nT3. , L2. und Partner (Juni 2004) und die schalltechnische Untersuchung von \nC1. -Consult (Juni 2004). \n\n212\n\nDer Rat hat sich ferner mit den von den Trägern öffentlicher Belange und \nBürgern vorgebrachten Anregungen und Einwänden umfassend auseinandergesetzt \nund diese - soweit er ihnen nicht gefolgt ist - nach eingehender Abwägung und ohne \nAbwägungsfehler zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt \nauch weder im Hinblick a) auf die Raumverträglichkeit der geplanten CentrO-\nErweiterung noch hinsichtlich der b) auf das eigene Stadtgebiet bezogenen \nAuswirkungen noch hinsichtlich der c) mit der Planänderung beibehaltenen \nFestsetzung der im Kernbereich gelegenen der Neuen Mitte gelegenen Flächen als \nKerngebiet gem. § 7 BauNVO oder bezüglich der d) verkehrlichen Belange \nbeziehungsweise der e) Berücksichtigung des Immissionsschutzes vor. \n\n213\n\na) Als öffentlichen Belang der Raumordnung hat die Antragsgegnerin § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW als Grundsatz der Raumordnung gem. § 3 Nr. 3 ROG in die Abwägung \neingestellt. Grundsätze der Raumordnung enthalten allgemeine Vorgaben in \nRechtsvorschriften oder Raumordnungsplänen für nachfolgende Abwägungs- oder \nErmessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. \nGrundsätze sind damit Abwägungsdirektiven. Sie sind öffentliche Belange, die in \nAbwägungs- und Entscheidungsprozesse einzustellen, durch Abwägung oder \nErmessensentscheidung aber überwindbar sind.\n\n214\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, a.a.O.; Runkel, in: \nBielenberg/ Runkel/Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des \nBundes und der Länder, Bd. 2, a.a.O., K § 3 Rn 182.\n\n215\n\nDie Abwägung der Antragsgegnerin zur Frage der Raumverträglichkeit der \nPlanung ist danach nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin geht zutreffend \ndavon aus, dass mit dem zentralörtlichen Gliederungssystem sichergestellt werden \nsoll, die Funktion der zentralen Orte zu wahren. Für die Frage einer möglichen \nGefährdung des Gefüges der Zentralen Orte kommt es nicht auf die Einhaltung \nbestimmter Zentralitätsziffern oder Kaufkraftbindungsquoten an. Eine \nKaufkraftbindung im Bereich von Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs ist, \nwenn es sich hierbei um eine Gemeinde mit raumordnerischer Zentralitätsfunktion \nhandelt, grundsätzlich aufgaben- und wirkungskreiskonform. Die Antragsgegnerin \nbesitzt diese Funktion, denn sie ist im Landesentwicklungsplan für das Land \nNordrhein-Westfalen als Mittelzentrum dargestellt. \n\n216\n\nGleichwohl kann die raumordnerische Aufgabenzuweisung nach den \ntatsächlichen Umständen bei der Abwägung von Bedeutung sein. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin berücksichtigt, dass mit dem CentrO bereits ein raumbedeutsames \nVorhaben vorhanden ist, dessen Errichtung die Nachbarstädte und die \nBezirksplanungsbehörde zugestimmt haben. Sie hat im Übrigen zutreffend erkannt, \ndass sich die Auswirkungen des CentrO vornehmlich in den Umsatzzahlen \nwiderspiegeln. Deswegen hat die Antragsgegnerin zur Beantwortung der Frage, ob \nmit der Erweiterung des CentrO die raumordnerischen Auswirkungen auch des \nBestandes unzulässig verstärkt werden, maßgeblich auf das GMA-Gutachten \nabgestellt, welches unter anderem die volkswirtschaftlichen Aspekte des \nKaufkraftabflusses in der Region eingehend untersucht hat. Für die Orientierung an \nlandesplanerisch maßgeblichen Kriterien, wie sie sich insbesondere aus den in § 24 \nAbs. 3 LEPro NRW niedergelegten Grundsätzen ergeben, ist nicht die Gefahr \neinzelner Betriebsschließungen im Bereich anderer zentraler Orte, sondern die für \ndiese Orte bestehende Gefahr der wesentlichen Beeinträchtigung der \nverbrauchernahen Versorgung, der Verödung der Stadtzentren und damit des \nVerlustes zentralörtlicher Funktionen von Belang. Demzufolge kommt es in diesem \nZusammenhang entscheidend darauf an, ob durch die mit der Planänderung \nermöglichte Erweiterung des CentrO nicht nur die Konkurrenzfähigkeit einzelner \nGeschäfte in den Nachbarkommunen, sondern die ganzer Branchen in Frage gestellt \nwird und dadurch das Konkurrenzproblem in ein Strukturproblem umschlägt. Auf der \nGrundlage des GMA-Gutachtens ist ein solches \"Umschlagen\" nicht anzunehmen. \nNach den Ergebnissen der Begutachtung werden durch die Erweiterung des CentrO \nweder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den benachbarten Mittel- \nund Oberzentren in Frage gestellt noch die Funktionsfähigkeit ihrer Innenstädte \nwesentlich beeinträchtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 2 BauGB \nBezug genommen. Diese Bewertung gilt nach dem GMA-Gutachten auch unter \nBerücksichtigung der Gesamtattraktivität des CentrO. Die Marktanteile des CentrO \nmit seinem bestehenden Angebot, die letztlich auf seiner Gesamtattraktivität \nberuhen, liegen - ohne die vor der Planänderung genehmigte Erweiterung - im \nStadtgebiet der Antragsgegnerin bei 6,7 - 7,2 % und im übergemeindlichen \nEinzugsgebiet bei 1,1 - 1,6 %. Für die vor der Planänderung genehmigte Erweiterung \nprognostiziert der Gutachter eine Erhöhung des Kaufkraftabflusses für das gesamte \nKerneinzugsgebiet von 0,2 - 0,3 % und für P. selbst in Höhe von 0,7 - 0,9 %. \nDurch die mit der Planänderung beabsichtigten Erweiterung soll sich nach den \nAngaben des Gutachters der Marktanteil des CentrO in P. um ca. 1,8 - 2,3 % \nerhöhen, während im übergemeindlichen Einzugsgebiet zusätzliche Marktanteile \nzwischen 0,1 - 0,5 % bis 0,5 - 1,0 % zu erwarten sind. Bei der Verschiebung von \nMarktanteilen in dieser Größenordnung ist eine Veränderung der \nVersorgungssituation durch das CentrO allenfalls für das Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin auszumachen. Auch die für die Erweiterung der Verkaufsfläche \nprognostizierten Kaufkraftbewegungen lassen nicht erkennen, dass die Kommunen \ndes übergemeindlichen Einzugsgebiets in ihrer Versorgungsbedeutung nachhaltig \ngeschwächt werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Planung als \nraumverträglich einzustufen, ist folglich nicht zu beanstanden.\n\n217\n\nb) Die Antragsgegnerin hat sich hinreichend mit den Auswirkungen der nach der \ngeänderten Planung zulässigen Erweiterung des CentrO auf das eigene Stadtgebiet \nauseinandergesetzt. \n\n218\n\nGrundlage für ihre Abwägung war auch insoweit das Gutachten der GMA. Für \ndas Zentrum von Alt-P. prognostiziert der Gutachter eine Umsatzumverteilung \nvon 5,5 %, für die Stadtteilzentren T. und P2. sind nach seinen \nBerechnungen lediglich Umverteilungen von 3 % bzw. 1 % des Umsatzes zu \nerwarten. In den einzelnen Branchen treten nach dem GMA-Gutachten \nUmsatzumverteilungen in den Sortimenten Bekleidung, Schmuck und Lederwaren in \nHöhe von 11,5 % und für Schuhe in Höhe von 9,5 % auf. Bei kumulierender \nBetrachtung der CentrO-Erweiterung mit sonstigen innerstädtischen Projekten, wie \n\"T2. Tor\" und Erweiterung des \"I1. -Centers\" werden für die Sortimente \nBekleidung und Elektrowaren in Alt-P. Werte von maximal 12,8 % bzw. 16,5 % \nUmsatzumverteilung prognostiziert. Für das Stadtteilzentrum T. prognostiziert \ndas Gutachten für den Bereich Bekleidung infolge der CentrO-Erweiterung \nUmsatzverteilungseffekte in Höhe von ca. 12 %. Das Stadtteilzentrum P2. hält \ndas Gutachten infolge seines Nahversorgungscharakters im Vergleich zu T. \nund Alt-P. für weniger betroffen. Die Umverteilungseffekte liegen nach den \nBerechnungen des Gutachtens zwischen 0,2 % (Nahrungs- und Genussmittel) und \n5,0 % (Bekleidung). Insgesamt wird die Situation für alle Stadtteile dahin bewertet, \ndass versorgungsstrukturelle und städtebauliche Auswirkungen durch eine CentrO-\nErweiterung nicht zu erwarten sind. Allein für den Stadtteil Alt-P. schließt das \nGutachten infolge möglicher weiterer Strukturanpassungen in den Branchen \nBekleidung, Schmuck, Lederwaren und Schuhe Betriebsschließungen nicht aus. \n\n219\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich mit dem GMA-Gutachten im Einzelnen \nauseinandergesetzt und die Einschätzungen des Gutachtens seiner Entscheidung zu \nGrunde gelegt. Die Ausführungen in der Planbegründung unter dem Kapitel \"Örtliche \nZentrenverträglichkeit\" lassen erkennen, dass die möglichen städtebaulichen \nAuswirkungen der CentrO-Erweiterung auf das eigene Stadtgebiet gesehen wurden. \nIm Hinblick auf die Prognose des Gutachtens, wonach mit der Erweiterung des \nCentrO zwar Veränderungen für einzelne Stadtteilzentren nicht auszuschließen sind, \ndie verbrauchernahe Versorgung in den einzelnen Siedlungsschwerpunkten jedoch \nnicht in Frage gestellt wird, hat sich der Rat im Ergebnis dafür ausgesprochen, den \nStandort der Neuen Mitte P. weiter auszubauen und zu stärken. Der \nplanerische Wille der Antragsgegnerin, die Neue Mitte P. weiter aufzuwerten, \nist ein nach § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Nr. 8 BauGB / § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB n.F. \nabwägungsbeachtlicher Belang. Er erhält vor dem Hintergrund der im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin eingetretenen Strukturveränderung, die in Gestalt der Neuen Mitte \nund des dort erfolgten Aufbaus komplexer wirtschaftlicher Strukturen auf einem \nehemals brach liegenden Industriegelände einen sichtbaren städtebaulichen Impuls \nerfahren hat, ein besonderes Gewicht. Es ist danach nicht abwägungsfehlerhaft, \nwenn sich die Antragsgegnerin für eine bewusste Verschiebung der Zentralität \ninnerhalb ihres Stadtgebietes entscheidet, weil sie einen wirtschaftlich etablierten \nund nach ihrer Ansicht für die Weiterentwicklung der gesamten Stadt \nunverzichtbaren Standort durch städtebauliche Maßnahmen weiter fördern und seine \nwirtschaftliche Schubkraft positiv nutzen will, auch wenn damit unter Umständen \nnegative Auswirkungen auf die bisherigen Stadtzentren verbunden sein könnten. Das \ngilt insbesondere deshalb, weil einer mit dem weiteren Ausbau der Neuen Mitte \ngegebenenfalls einhergehenden Negativentwicklung im sonstigen Stadtgebiet durch \nkonzeptionelle Maßnahmen begegnet wird bzw. werden soll. Das am meisten \ngefährdete Zentrum von Alt-P. war insoweit bereits mehrfach Gegenstand von \nBeratungen im Rat, die in die Entwicklung eines so genannten Masterplans \neingemündet sind. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, durch ein \nintegriertes Handlungskonzept Vorstellungen, Ideen und konkrete Projekte für eine \n\"lebenswerte Innenstadt\" aufzugreifen und umzusetzen. Hierbei geht es der \nAntragsgegnerin im Besonderen um eine Verbesserung des Stadtteilimages, einer \nStärkung der lokalen Ökonomie, einer Revitalisierung brach liegender Einzelhandels- \nund Dienstleistungsflächen, einer Verbesserung der Wohnraumsituation und des \nWohnumfeldes, einer Stärkung der Naherholungsfunktion, einer Verbesserung von \nSpiel- und Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche, einer Stärkung der Kunst- \nund Kulturangebote und einer Stabilisierung der Sozialstruktur. Die \nHandlungsschwerpunkte sind im Hinblick auf die bestehende Problemlage der \nInnenstadt nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass die angestrebten Ziele nur im \nRahmen einer langfristigen Planung zu verwirklichen sind. Vor dem Hintergrund der \nbislang eingeleiteten Maßnahmen und unter Berücksichtigung des im \nZusammenhang mit der Aufstellung des Masterplans gestellten Antrags der \nAntragsgegnerin beim Land Nordrhein-Westfalen auf Aufnahme der Innenstadt von \nAlt-P. in das Programm \"Soziale Stadt NRW\" bestehen keine Zweifel an der \nErnsthaftigkeit und am Willen zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen. \n\n220\n\nc) Die mit der Planänderung beibehaltene Festsetzung der im Zentrum der \nNeuen Mitte gelegenen Flächen als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO ist ebenfalls nicht \nzu beanstanden. Das gilt auch, soweit der Plangeber von weitergehenden städte-\nbaulichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO nur im \nZusammenhang mit dem Ausschluss einzelner, ansonsten im Kerngebiet zulässiger \nNutzungen Gebrauch gemacht, eine Begrenzung der Verkaufsflächen und Vorgaben \nzum Sortimentszuschnitt im Plan allerdings nicht vorgenommen hat. Aus dem Fehlen \nentsprechender Festsetzungen lässt sich kein Abwägungsfehler herleiten. Derartige \nFestsetzungen kämen allenfalls auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in \nBetracht, das heißt der Plangeber müsste die Zulässigkeit von \nEinzelhandelsbetrieben jeweils differenziert nach Sortiment und Verkaufsfläche \nregeln. Abgesehen davon, dass die Reglementierung von Einzelhandelsbetrieben \nnach Sortiment und Größe in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nur \nzulässig ist, wenn daraus eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsart folgt, \n\n221\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58,\n\n222\n\nliegt diese Art der Feindifferenzierung nicht nur im planerischen Ermessen des \nRates, sondern erfordert darüber hinaus eine Rechtfertigung durch besondere \nstädtebauliche Gründe. Anhaltspunkte für besondere städtebauliche Gründe, die im \nHinblick auf die geplante Geschossflächenerweiterung eine Begrenzung der \nVerkaufsflächen und eine Festlegung bestimmter Sortimente rechtfertigen würden, \nsind hier angesichts der vertretbaren Auswirkungen der CentrO-Erweiterung auf die \neigenen Stadtzentren und die zentralen Versorgungsbereiche der \nNachbarkommunen nicht ersichtlich. Schon gar nicht war die Antragsgegnerin \nverpflichtet, derartige Festsetzungen im Rahmen der 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A zu treffen, oder sogar den Gebietscharakter durch die \nFestsetzung eines Sondergebiets mit der vereinfachten Möglichkeit, Verkaufsflächen \nzu begrenzen, zu verändern. Eine Entschädigungspflicht für eine damit verbundene \nEntziehung von Baurecht wäre möglicherweise die Folge gewesen. \n\n223\n\nd) Auch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB / § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB n.F. \naufgeführten Belange des Verkehrs wurden bei der Abwägung zutreffend gewürdigt. \nRichtschnur für die planerische Abwägung zu den verkehrlichen Belangen musste im \nvorliegenden Fall sein, dass sich der Plangeber hinreichende Gewissheit darüber \nverschafft, ob mit der geplanten Geschossflächenerweiterung nachhaltige \nVerkehrsentwicklungen verbunden sein werden und wenn ja, wie diesen zu \nbegegnen ist. \n\n224\n\nFür die Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastung im Zusammenhang mit \ndem CentrO hat sich der Plangeber auf das Verkehrsgutachten des Planungsbüros \nR + T U2. u.a. gestützt. Die Untersuchung dazu, ob und in welchem Umfang durch \ndie geplante Erweiterung des Einkaufszentrums ein zusätzliches \nVerkehrsaufkommen entsteht und ob die Kapazitäten des vorhandenen \nStraßennetzes für ein solches zusätzliches Verkehrsaufkommen ausreichend \nleistungsfähig sind, genügt den Anforderungen an eine Prognose (vgl. zum \nPrüfungsmaßstab die Ausführungen zu 6.). Sie hat dem Rat der Antragsgegnerin \neine hinreichende Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die Einschätzung der \nverkehrlichen Auswirkungen der Erweiterung gegeben. \n\n225\n\nDie von den Gutachtern angewandte Methode ist nicht zu beanstanden. \n\n226\n\nDie Gutachter untersuchen die Zunahme des Verkehrs im Rahmen einer \nverkehrlichen Auswirkungsanalyse. Die Abschätzung des zusätzlichen \nVerkehrskehrsaufkommens erfolgt im Wesentlichen anhand der vorgegebenen \nStrukturdaten und anhand allgemeiner und spezifischer Kenndaten zur Mobilität, \nwobei wegen des unterschiedlichen Verkehrsverhaltens nach verschiedenen \nNutzergruppen (Beschäftigte, Besucher und Kunden, Wirtschaftsverkehr) \ndifferenziert wird. Die Anzahl der Kunden und Besucher wird aus der Verkaufsfläche \nabgeschätzt. Dabei gehen die Gutachter für das bestehende Einkaufszentrum von \neinem Verkaufsflächenbestand von 72.000 m² (Tabelle 3 - 1, S. 15 des Gutachtens), \neinem rechnerisch ermittelten täglichen Besucheraufkommen von 56.000 und einer \ndaraus folgenden Anzahl von 78 Besuchern je 100 m² Verkaufsfläche und Tag aus. \nDen prozentualen Anteil der Besucher, die ausschließlich wegen der im Rahmen der \nFlächenerweiterung neu etablierten Nutzungen anreisen werden, setzen die \nGutachter im so genannten \"Worst-Case-Szenario\" mit 50 % an.\n\n227\n\nDie hiergegen gerichteten Einwände der Bezirksregierung E1. im \nVerfahren 10 D 145/04.NE gehen fehl. \n\n228\n\nDass die Kundenzunahme im Falle einer Erweiterung nicht proportional zur \nZunahme der Verkaufsfläche erfolgt, begründen die Gutachter nachvollziehbar damit, \ndass die Erweiterungsflächen regelmäßig als Bestandsflächen genutzt werden und \nder prozentuale Anteil der Besucher, der ausschließlich wegen der neuen Nutzungen \naufgrund der Flächenerweiterung anreist, gering ist. Diese Erkenntnisse gehen auf \nentsprechende Erfahrungswerte zurück und berücksichtigen ferner, dass das CentrO \nbereits heute einen hohen Kundenzuspruch erfährt und im Vergleich zu anderen \nEinkaufszentren ein überdurchschnittliches Besucheraufkommen aufweist (Tabelle 3 \n- 1, S. 15 des Gutachtens). \n\n229\n\nDass die Gutachter ihrer Berechnung als Ausgangswert die Verkaufsfläche des \nEinkaufszentrums im vorhandenen beziehungsweise genehmigten Bestand \nzugrundelegen und nicht auf die im Plangebiet ausschöpfbare Verkaufsfläche, die \nnach Ansicht der Bezirksregierung bei 118.865 m² liegt, abstellen, begegnet \nebenfalls keinen Bedenken. Den Gutachtern standen die konkreten Zahlen des \nvorhandenen Einkaufszentrums als Basis für eine Prognose der im Zuge der \nGeschossflächenerweiterung zu erwartenden Verkehrszunahme zur Verfügung. \nDass sie im Rahmen der Prognose nicht von einer zusätzlichen Verkehrszunahme im \nHinblick auf eine theoretisch denkbare und nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans mögliche Erweiterung der Verkaufsfläche im Bereich der bisher \nverwirklichten Bausubstanz ausgegangen sind, stellt weder die Plausibilität des \nGutachtens in Frage noch wird dadurch die auf das Gutachten gestützte Abwägung \nfehlerhaft. Im Planbereich sind - wie unter Ziffer 2. dargestellt - unter \nBerücksichtigung der 3. Änderung insgesamt 155.000 qm Geschossfläche \nfestgesetzt, die für den Einzelhandel zur Verfügung stehen. Davon befinden sich \n5.000 qm im Bereich der Gastronomiezeile, wo Einzelhandel nur ausnahmsweise \nzulässig ist. Angesichts dessen, dass Geschossflächen erfahrungsgemäß zu etwa \n2/3 in Verkaufsfläche umgesetzt werden (siehe oben zu Ziffer 7 c), davon \nauszugehen ist, dass das erfolgreiche Konzept der Gastronomiezeile beibehalten \nwerden soll und dass eine spürbare Erweiterung der Verkaufsflächen im Bereich der \nbestehenden Bausubstanz erhebliche Veränderungen der bisherigen Strukturen \nbedeuten würde, ist die Annahme einer Verkaufsfläche von insgesamt 95.000 m² als \nGrundlage für die Prognose akzeptabel. \n\n230\n\nDas von den Gutachtern gefundene Ergebnis ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \nNach ihrer Verkehrsuntersuchung führt die Erweiterung des Einkaufszentrums zu \nfolgenden Zuwächsen: Im realistischen Szenario (NMO-Szenario) wird ein \nzusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe von etwa 3.500 Kfz-Fahrten / pro Tag zu \nerwarten sein. Dies entspricht einer Verkehrszunahme von 10 %. Am typischen \nSamstag beträgt die zusätzliche Verkehrsmenge 4.500 Kfz/Tag und am \nSpitzensamstag fast 5.800 Kfz/Tag. Im Worst-Case-Szenario wird sich der Zuwachs \nauf 5.900 Kfz/Tag belaufen. Dies entspricht einer Zunahme von 17 %. An typischen \nSamstagen bzw. Spitzensamstagen beträgt die Zunahme 8.000 bzw. 8.900 Kfz/ Tag. \nDie Gutachter gehen davon aus, dass die zusätzlichen Verkehrsbelastungen im \nvorhandenen Straßennetz der Neuen Mitte noch abgewickelt werden können, wenn \nbestimmte Straßenkonzepte (z.B. für die B2. Straße, D.-----allee und F2.-----allee ) \numgesetzt werden. Allein für den Bereich der F. Straße werden \nKapazitätsprobleme prognostiziert, die allerdings nicht allein aus dem zusätzlichen \nKfz-Verkehr durch die Erweiterung des Einkaufszentrums, sondern auch aus \nweiteren Planungen im Bereich der Neuen Mitte resultieren. \n\n231\n\nDer Rat hat die verkehrlichen Belange umfassend abgewogen. Das \nAbwägungsergebnis hält einer Nachprüfung stand. \n\n232\n\nIn Kenntnis der durch das Verkehrsgutachten aufgezeigten Problemzonen hat \nsich der Rat dazu entschlossen, die Verkehrsführung im Bereich des CentrO im \nRahmen der aktuellen Bebauungsplanung zu optimieren und das Parkleitsystem zu \nerneuern. Im Übrigen sollen verschiedene Maßnahmen zur Ertüchtigung des \nvorhandenen Straßennetzes weiter gutachterlich geprüft und - um den Verkehrsfluss \nweiter zu optimieren - zu gegebener Zeit im Verbund mit der Realisierung weiterer \nProjekte im Bereich der Neuen Mitte P. und unter Berücksichtigung einer \nlangfristigen Perspektive bis zum Jahre 2020 umgesetzt werden. Im Hinblick auf die \nim Verkehrsgutachten prognostizierte grundsätzliche Leistungsfähigkeit des \nStraßennetzes im Bereich der Neuen Mitte, reichen die getroffenen Maßnahmen \nzunächst aus. Soweit durch die weitere Entwicklung im Bereich der Neuen Mitte und \nangrenzender Projekte absehbar ist, dass für die Erhaltung des Verkehrsflusses \nweitere Maßnahmen erforderlich sind, reicht es aus, entsprechende \nVerkehrsplanungen projektbezogen umzusetzen. Für die vorliegende \nBebauungsplanung ergibt sich daraus keine weitere Handlungsverpflichtung.\n\n233\n\nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der verkehrlichen Belange \nbestehen auch im Übrigen nicht. Das gilt im Besonderen für die Anzahl der für den \nruhenden Verkehr vorhandenen Stellplätze. \n\n234\n\ne) Schließlich begegnet auch die Abwägung zum Immissions- bzw. Schallschutz \nkeinen Bedenken. Der Planbegründung ist zu entnehmen, dass sich der Rat mit \nFragen des Immissions- und Schallschutzes ausführlich befasst und sich dabei auf \ndie schalltechnische Untersuchung der C1. -Consult gestützt hat. Für die \nBerechnungen der Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr hat \ndas Schallschutzgutachten auf die Erkenntnisse aus der Verkehrsuntersuchung von \nR + T (vgl. Ziffer 7 d) abgestellt. \n\n235\n\nSoweit die Bezirksregierung E1. im Verfahren 10 D 145/04.NE einwendet, \nder Gutachter sei im Hinblick auf die Berücksichtigung der mit der geplanten \nErweiterung ermöglichten Verkaufsflächen von einer falschen Grundlage \nausgegangen, wird auf die Ausführungen zum Verkehrsgutachten (vgl. Ziffer 7 d) \nBezug genommen. Methodische Fehler sind im Übrigen nicht ersichtlich. Der Gut-\nachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Realisierung der Planänderung nicht zu \neiner signifikanten Veränderung der jeweiligen Immissionssituation führen wird. Da \njedoch bereits die Bewertung der Situation im Herbst 2004 unter Berücksichtigung \ndes vorhandenen Bestandes einschließlich des Aquariums \"Sea-Life\" und des \nElektromarktes Saturn an allen Baufenstern bzw. Fassadenseiten, die der äußeren \nErschließung durch die F. Straße, die P1. Straße und die DB-Strecke \nzugewandt seien, Überschreitungen der maßgeblichen Tag-Orientierungswerte \nzwischen 2 dB(A) und 6 dB(A) ergeben habe und auch die Nachtwerte weiter \nüberschritten seien, regt der Gutachter an, die Beschränkung der Wohnnutzung in \nden Baugebieten MK 1.4, MK 4, MK 5 und MK 6 beizubehalten. Der Plangeber hat \ndiese Anregung befolgt und darüber hinaus auch die im MK 4.1 bislang zulässige \nallgemeine Wohnnutzung ausgeschlossen. Die Abwägung zum Schallschutz im \nÜbrigen ist unbedenklich. \n\n236\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n237\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n238\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n239","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-06/10-d-155-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":18},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-06/10-d-155-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279799","retrieved":"2026-07-09 02:53:38.911813+00:00"}}