{"status":"available","doknr":"OLD279795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0606.10D145.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-06","aktenzeichen":"10 D 145/04.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen die \n3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A (D.-----allee ) der Antragsgegnerin, die \nvornehmlich die Erweiterung des Einkaufszentrums \"CentrO\" ermöglichen soll. \n\n3\n\nDas Plangebiet der im Verfahren streitigen 3. Änderung umfasst einen \nTeilbereich des am 16. August 1993 in Kraft getretenen Ursprungsbebauungsplans \nNr. 275 A - M. -. Dieser erfasst ein insgesamt ca. 98 ha großes Plangebiet, die \nso genannte Neue Mitte P. , das im Osten und Südosten durch die P1. \nStraße, im Süden durch die F. Straße, im Westen durch die N. Straße und \nim Nordwesten, Norden und Nordosten durch die Bahnstrecke P. -West nach \nF1. -G. begrenzt wird. Nördlich dieses gesamten Plangebietes verlaufen, und \nzwar jeweils von West nach Ost, der Rhein-Herne-Kanal, die Emscher und die \nBundesautobahn 42. Nördlich der Bundesautobahn liegen die Stadtteile P2. und \nT. . Südwestlich des Plangebietes befindet sich der Stadtteil Alt-P. . Der \nHauptbahnhof von P. ist von der südwestlichen Ecke des Plangebietes etwa \n1,6 km in südwestlicher Richtung entfernt. \n\n4\n\nDas Plangebiet des Ursprungsbebauungsplans liegt in einem Bereich, in dem \nvormals der H. -I. -Hütte-Konzern (letzter Eigentümer war der U. -Konzern) \nWerke der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung betrieben hatte. Nach der \nStilllegung des Konzerns, durch die etwa 15.000 Arbeitsplätze betroffen waren, \nbeschloss die nordrhein-westfälische Landesregierung, das U1. mit eigenen \nund mit Mitteln der Europäischen Gemeinschaft zu erwerben, es durch eine eigens \ndafür gegründete Gesellschaft frei räumen zu lassen und es an Investoren gegen \nÜbernahme einer Bauverpflichtung mit dem Ziel zu übertragen, 8.000 bis 10.000 \nneue Arbeitsplätze zu schaffen. Am 5. Dezember 1991 kaufte das Land Nordrhein-\nWestfalen das Gelände und veräußerte im Anschluss daran die im Bereich des \nBebauungsplans liegenden Grundstücksflächen an die GEG \nGrundstücksentwicklungsgesellschaft mbH P. , welche unter Beteiligung des \nLandes und der Westdeutschen Landesbank sowie unter Beteiligung der \nAntragsgegnerin zu dem Zweck gegründet worden war, das Areal zu vermarkten. \nInzwischen ist diese Gesellschaft in das Eigentum der Antragsgegnerin \nübergegangen. Die GEG ihrerseits veräußerte das Gelände an die Gartenstadt \nP. Projektentwicklung GmbH, der - ebenso wie der Neuen Mitte P. \nProjektentwicklung GmbH und Co. KG (Beigeladene) - Baugenehmigungen auf der \nGrundlage des Bebauungsplans Nr. 275 A erteilt worden sind. Zwischen 1991 und \n1996 wurde das Einkaufs- und Freizeitzentrum CentrO errichtet. \n\n5\n\nIm Hinblick auf das geplante Einkaufs- und Freizeitzentrum wurde auf Antrag der \nAntragsgegnerin auch der damals geltende Gebietsentwicklungsplan (GEP), der das \nPlangebiet bis dahin als Gewerbe- und Industriebereich dargestellt hatte, geändert \n(35. Änderung - GV NRW 1993, S. 83). Im Rahmen des Änderungsverfahrens hat die \nBezirksplanungsbehörde geprüft, ob die beantragte GEP-Änderung mit den Zielen \nder Landesplanung, wie sie unter anderem in dem damals geltenden \nLandesentwicklungsplan (LEP I/II 1979) festgelegt waren, im Einklang stand. Im \nBenehmen mit einem diese Frage bejahenden Gutachten wurden keine Bedenken \ngeäußert. Am 15. Oktober 1992 fasste der Bezirksplanungsrat den \nAufstellungsbeschluss für die 35. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes, mit der \ndie bisherige GEP-Darstellung für den Bereich des Bebauungsplans in \n\"Wohnsiedlungsbereich\" geändert wurde. Ergänzend forderte der Bezirksplanungsrat \nden Regierungspräsidenten (heute: Bezirksregierung) auf, bei der \nlandesplanerischen Anpassung der Bauleitpläne der Antragsgegnerin nach § 20 \nLandesplanungsgesetz bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten: Danach sollte \ndie Verkaufsfläche im geplanten Einkaufszentrum auf maximal 70.000 m² begrenzt \nund diese Obergrenze öffentlich-rechtlich abgesichert werden. Die Antragsgegnerin \nsollte ferner sicherstellen, dass die im Rahmen anderer Vorhaben geplanten \nVerkaufsflächenerweiterungen so begrenzt werden, dass die Obergrenze von \nzusätzlichen rund 76.000 m² Verkaufsfläche in P. insgesamt nicht überschritten \nwird. \n\n6\n\nZur Begrenzung der Verkaufsfläche übernahm die damalige \nGrundstückseigentümerin GEG mbH eine im Baulastenverzeichnis der \nAntragsgegnerin eingetragene Baulast. Sie verpflichtete sich, im Falle der Bebauung \ndes Baulastgrundstücks Gemarkung P. , Flur 16, Flurstück 149, gemäß den \nzukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 275 A \"M. \" die als MK 1.1 \nfestgesetzten Flächen für das geplante Einkaufszentrum nur so auszunutzen, dass \nnicht mehr als 70.000 m² Verkaufsfläche entstehen. Ferner verpflichtete sich die \nGrundstückseigentümerin durch eine weitere Baulast, das Baulastgrundstück nicht \nfür Einzelhandelsbetriebe zu nutzen mit Ausnahme der als MK 1.1 bezeichneten \nFlächen nach Maßgabe der hierzu eingetragenen Baulast, der im MK 1.2 \nausnahmsweise zugelassenen Geschossfläche im Erdgeschoss von maximal \n5.000 m² und der im MK 2 ausgewiesenen Fläche, auf der Einzelhandelsbetriebe \nausnahmsweise mit einer maximalen Geschossfläche von 3.000 m² zulässig sind. \nZur Absicherung gegenüber den Nachbarstädten E. , F1. , N1. an der \nRuhr, E1. , H1. , C. , H2. und den Kreisen X. und S. \nverpflichtete sich die Antragsgegnerin, \"auf die Baulast nur im Einvernehmen mit den \nNachbarstädten zu verzichten oder diese zu verändern\". Die Baulast wurde am \n6. Januar 1993 eingetragen. Im Jahre 1999 ist die Baulast auf Antrag der damaligen \nGrundstückseigentümerin GEG wieder gelöscht worden. Die Nachbarstädte wurden \nnicht beteiligt. \n\n7\n\nDer Ursprungsbebauungsplan ist in Teilbereichen mittlerweile zweimal geändert \nworden. Die 1. und 2. Änderung erfassen jeweils Teilbereiche im westlichen \nPlangebiet. Das Plangebiet der 1. Änderung liegt nordwestlich des der L. -Q. -\nArena zugehörigen Parkhauses und wird südöstlich durch die bereits erwähnte \nBahntrasse begrenzt. Das Plangebiet der 2. Änderung schließt südwestlich an das \nPlangebiet der 1. Änderung an. Es wird durch die L1. -B. -Allee im \nSüdwesten, die F. Straße im Süden und die Straße \"Alte X1. \" im Osten \nbegrenzt. \n\n8\n\nDie im vorliegenden Verfahren streitige 3. Änderung umfasst den Kernbereich \nder Neuen Mitte P. . Dieser wird von der F. und der P1. Straße im \nSüden, der P1. Straße im Südosten, der Bahntrasse und der CentrO-\nPromenade im Nordosten und im Nordwesten durch eine Grünfläche und \nanschließend die Trasse für den öffentlichen Nahverkehr begrenzt. Das Plangebiet \nwird im Inneren über die D.-----allee erschlossen, die von Westen nach Osten \nsüdlich der Parkhäuser 7 - 4 und weiter nach Nordwesten südlich des Parkhauses 3 \nverläuft. Nördlich der Parkhäuser 7 - 4 liegen das Einkaufzentrum CentrO und die \nParkhäuser 1 und 2. Daran schließt die Gastronomiezeile an, die ihrerseits südlich \nder Promenade liegt. Vom vorherigen Komplex durch die D.-----allee getrennt, liegen \nim Nordosten des Plangebiets das Multiplex-Kino, das Parkhaus 3, und das TheatrO; \nim Süden des Plangebiets - südlich der D.-----allee - verläuft ein Gewerbegürtel, in \ndem sich unter anderem der Business-Park mit Bürogebäuden, zwei Großtankstellen \nund ein Hotel befinden.\n\n9\n\nNordöstlich des Plangebiets schließen die Bebauungspläne Nr. 275 B und 275 D \n(N2. ) an. In diesem Bereich liegt unter anderem das Großaquarium \"Sea-Life\". \nAuf der gegenüberliegenden Seite der das Plangebiet im Süden begrenzenden \nP1. Straße soll im Südosten der auf medizinische Einrichtungen spezialisierte \nZukunftspark O-Vision entstehen. Südlich des Plangebiets schließt sich jenseits der \nF. Straße ein Gewerbe- und Industriegebiet an. Im Westen liegt jenseits der \nTrasse für den öffentlichen Nahverkehr die L. -Q1. -Arena P. . Im \nNordosten befindet sich angrenzend an die Promenade der CentrO-Freizeitpark. \n\n10\n\nDas Plangebiet wird als Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin von den \nDarstellungen des Landesentwicklungsplans (LEP 1995) erfasst. Nach den \nzeichnerischen Darstellungen des LEP liegt das Stadtgebiet der Antragsgegnerin in \neinem Ballungskern, in dem der Antragsgegnerin die Funktion eines Mittelzentrums \nzugewiesen ist. Ferner gehört die Antragsgegnerin zur Europäischen Metropolregion \nRhein-Ruhr. In den textlichen Erläuterungen unter B.I.3.1 wird dazu ausgeführt, die \nEuropäische Metropolregion Rhein-Ruhr sei nicht nur gekennzeichnet durch ihre \nGröße und wirtschaftliche Bedeutung in Europa, sondern darüber hinaus auch durch \ndie ständig enger werdende Arbeitsteilung zwischen den einzelnen \nGebietskörperschaften. Damit erfülle die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr die \nraum- und landesplanerischen Voraussetzungen oberzentraler Funktionen. \n\n11\n\nDer aktuelle Gebietsentwicklungsplan (nachfolgend GEP 99 - die \nBekanntmachung der Genehmigung des GEP erfolgte am 15. Dezember 1999, GV \nNRW \nS. 649) stellt das Plangebiet zeichnerisch als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Im \ntextlichen Teil findet sich unter Nr. 1.2, Ziel 4 folgende Aussage: \n\n12\n\nGebiete für Einkaufszentren, großflächige \nEinzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe \nim Sinne von § 11 Abs. 3 der \nBaunutzungsverordnung dürfen nur in Allgemeinen \nSiedlungsbereichen geplant werden. Ein Vorhaben \nentspricht der zentralörtlichen Versorgungsfunktion, \nwenn die Kaufkraftbindung der zu erwartenden \nNutzung den Versorgungsbereich des Standortes \nnicht wesentlich überschreitet. Einkaufszentren und \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe, insbesondere \nmit zentrenrelevanten Sortimenten, sind den \nbauleitplanerisch dargestellten \nSiedlungsschwerpunkten räumlich und funktional \nzuzuordnen. \n\n13\n\nIm aktuellen Flächennutzungsplan (61. Änderung) wird das Plangebiet als \nKerngebiet dargestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist im \nZusammenhang mit der 35. Änderung des früheren GEP erfolgt. Mit Schreiben vom \n21. Januar 1993 teilte der Regierungspräsident E2. der Antragsgegnerin mit, \ndass unter Berücksichtigung der am 6. Januar 1993 eingetragenen Baulast keine \nlandesplanerischen Bedenken wegen der Änderung des Flächennutzungsplans \nbestünden. Am 15. Juni 1993 genehmigte der Regierungspräsident E2. die \n61. Flächennutzungsplanänderung. In einem der Genehmigung beigefügten \nBegleitschreiben vom gleichen Tage heißt es unter Ziffer 1. (\"Hinweis\"): \"Ihre \nBerichte vom 23.02.1993 - 0.2000 - und 16.03.1993 - 0.2000 Kat/Sp - bitte ich als \nergänzende Anlagen dem Erläuterungsbericht beizufügen.\" \n\n14\n\nDurch die im Verfahren streitige 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A \nsollen nach dem Willen des Rats der Antragsgegnerin im Wesentlichen die \nVoraussetzungen für eine Erweiterung des Einkaufszentrums geschaffen werden. \nDie Hauptplanungsziele der 3. Änderung sind die Festsetzung zusätzlicher Flächen \nals Kerngebiet und Regelungen zur Zulässigkeit von Einzelhandel. Die für den \nBereich der 3. Änderung bislang festgesetzten Kerngebiete werden beibehalten. Die \nGliederung des Plangebiets innerhalb des durch die D.-----allee und die Promenade \nbegrenzten Bereichs in einen zentralen Einkaufsbereich (MK 1.1), Parkhäuser (MK \n1.3 und MK 1.3.1), eine Gastronomiezeile (MK 1.2) und einen Gewerbegürtel (MK \n1.4) bleibt ebenfalls erhalten. Abweichend von den bisherigen Festsetzungen werden \nArt und Maß der Nutzung wie folgt geändert: \n\n15\n\nIn dem zentralen Einkaufsbereich MK 1.1 waren Einzelhandelsbetriebe bisher \nnur im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zulässig. Im Rahmen der 3. Änderung \ndes Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür \ngeschaffen, die Einzelhandelsbetriebe um eine Geschossfläche von 30.000 m² zu \nerweitern. Dafür dürfen auf zwei Flächen im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe \nnunmehr auch im 2. Obergeschoss errichtet werden. Hierbei handelt es sich um die \nbisherige Verkehrsfläche zwischen den Parkhäusern 5 und 6 sowie um eine Fläche \nzwischen den Parkhäusern 1 und 2. Die Fläche zwischen den Parkhäusern 5 und 6 \nist als MK 1.1.1 festgesetzt worden. Die Fläche zwischen den Parkhäusern 1 und 2 in \ndem der Promenade MK 1.2 zugewandten Bereich wird als MK 1.1.2 festgesetzt. An \ndieser Stelle soll die Möglichkeit eröffnet werden, das im Erdgeschoss und im 1. \nObergeschoss befindliche Ladenlokal in das 2. Obergeschoss hinein zu erweitern. \nZusätzlich werden im Bereich zwischen den Parkhäusern 5 und 6 sowie im Bereich \nzwischen dem CentrO und den südöstlich angrenzenden Parkhäusern 4 - 7 \n(bisherige Ladestraße) weitere überbaubare Flächen festgesetzt.\n\n16\n\nFür das MK 1.1 setzte der Ursprungsplan Nr. 275 A eine geschlossene \nBauweise, eine maximal zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen von 65.000 m² \nsowie auf einer durch Baugrenzen bestimmten Fläche eine maximal zulässige \nGeschossfläche für den Einzelhandel im EG und im 1. OG von 120.000 m² fest. In \nsonstigen Geschossen ober- oder unterhalb waren für sonstige Nutzungen zusätzlich \n30.000 m² Geschossfläche zulässig. Die Oberkante der Gebäude im MK 1.1 durfte \nmaximal 55 m über NN liegen, in Ausnahmefällen bis zu 65 m über NN. Mit der 3. \nÄnderung erhöht sich die Geschossfläche, die für das Erdgeschoss und das 1. \nObergeschoss nicht mehr getrennt, sondern gemeinsam festgesetzt wird, in den \nBereichen MK 1.1, MK 1.1.1 und MK 1.1.2, in denen Einzelhandelsbetriebe zulässig \nsind, gegenüber dem bisherigen Planungsstand um 30.000 m² (MK 1.1: 125.000 m²; \nMK 1.1.1: 9.500 m²; MK 1.1.2: 15.500 m²). Die zulässige Grundfläche wird für das \nMK 1.1 auf 71.000 m², für das MK 1.1.1 auf 4.000 m² und für das MK 1.1.2 auf 5.000 \nm² festgesetzt. Gegenüber der bisherigen Grundfläche des MK 1.1 von 65.000 m² \nergibt sich eine Zunahme der zulässigen Grundfläche um insgesamt 15.000 m². Die \nmaximal zulässige Gebäudehöhe wird in den Gebieten MK 1.1.1 und MK 1.1.2 um \n5,00 m auf 60,00 m über NN erhöht. Alle weiteren Festsetzungen zu Gebäudehöhe \nund Bauweise bleiben gegenüber der bisherigen Planung unverändert. \n\n17\n\nWeiterhin betreffen die Festsetzungen die Lage der vorhandenen Tankstellen \nund die Baufläche MK 5, die zunächst für die Tankstellennutzung vorgesehen war, \nwelche nunmehr aber - weil die Versorgung mit Tankstellen in den Baugebieten MK \n4.1 nach Auffassung des Rates ausreichend sichergestellt ist - dort ausgeschlossen \nwird. \n\n18\n\nEine weitere Änderung des Nutzungskonzepts betrifft die Zulässigkeit von \nWohnungen und Betriebswohnungen. Das allgemeine Wohnen wird für das Gebiet \nMK 4.1 ausgeschlossen. Gleichzeitig wird die Zulässigkeit von Betriebswohnungen \nfür die Gebiete MK 4 und MK 4.1 eingeschränkt. Betriebsgebundene Wohnungen \nsollen nur noch ausnahmsweise zulässig sein. \n\n19\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der 3. Änderung nahm folgenden Verlauf: \n\n20\n\nAm 23. Juni 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan \nNr. 275 A in dem Kernbereich der Neuen Mitte P. zu ändern (3. Änderung). \nHintergrund für die Änderung war eine Anfrage der Betreiber des CentrO, das \nbestehende Einkaufszentrum zu erweitern. Der Aufstellungsbeschluss wurde nebst \nÜbersichtskarte am 25. Juni 2003 bekannt gemacht. Im März 2004 legte die \nBeigeladene der Antragsgegnerin ein Gutachten der Gesellschaft für Markt- und \nAbsatzforschung mbH (GMA) mit dem Titel \"Die Auswirkungen der Erweiterung des \nEinkaufszentrums CENTRO in der Stadt P. \" vor. Die Antragsgegnerin machte \ndas Gutachten der GMA zum Gegenstand des Aufstellungsverfahrens. Die \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB fand gemäß Bekanntmachung \nvom 13. April 2004 in Form einer Offenlegung des Planentwurfs nebst Erläuterung \ndurch die Verwaltung vom 10. Mai bis zum 24. Mai 2004 statt. Am 24. Mai 2004 \nwurde ein öffentlicher Anhörungstermin durchgeführt. Im Juni 2004 legte die \nBeigeladene eine schalltechnische Untersuchung der Firma C. Consult und ein \nVerkehrsgutachten der Firma R + T vor. Auch diese Gutachten machte die \nAntragsgegnerin zum Gegenstand des Aufstellungsverfahrens. Am 12. Juli 2004 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst \nBegründung öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung fand nach \nBekanntmachung am 13. Juli 2004 in der Zeit vom 23. Juli bis 23. August 2004 statt. \nDie Träger öffentlicher Belange und die Nachbarstädte wurden mit Anschreiben vom \n24. Juni 2003 über die Aufstellung des Bebauungsplans, am 3. Mai 2004 über die \nfrühzeitige Bürgerbeteiligung und am 12. Juli 2004 über die Offenlage informiert. \nBegleitend wurden am 29. April 2004 und am 9. Juni 2004 unter Beteiligung der \nTräger öffentlicher Belange sowie der Nachbarstädte C. , E1. , E. , \nF1. , H2. , N1. an der Ruhr, H3. und X2. Moderationsgespräche \nunter der Leitung von Prof. Dr. V. geführt. Am 31. August 2004 erfolgte beim \ndamaligen Regierungspräsidenten E2. im Hinblick auf die beabsichtigte \nBebauungsplanänderung eine zusätzliche Besprechung über die \nEinzelhandelsentwicklung im westlichen Ruhrgebiet. \n\n21\n\nWährend der Auslegungsfrist im Bebauungsplanverfahren machten zahlreiche \nTräger öffentlicher Belange Bedenken gegen die beabsichtigte Änderung geltend. \nStellungnahmen gingen seitens der IHK Nord Westfalen, der Stadt H4. , der \nStadt H2. , des Kreises X2. , der Niederrheinischen IHK, der Stadt X2. , der \nStadt W. , der Handwerkskammer E2. , der IHK F1. , der Stadt C. , \nder Stadt E1. , der Stadt E. , der Stadt F1. und der Stadt N1. an der \nRuhr ein. \n\n22\n\nAuch die Antragstellerin wandte sich mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 6. Sep-\ntember 2004, an die Antragsgegnerin und äußerte landesplanerische Bedenken im \nHinblick auf die beabsichtigte Planänderung. Sie machte geltend, der in Rede \nstehende Bebauungsplan sei mit landesplanerischen Belangen nicht vereinbar, weil \ngewichtige Hinweise auf schädigende Beeinträchtigungen innerstädtischer und \nbenachbarter Versorgungszentren auf Grund einer wesentlichen Überschreitung des \nzentralörtlichen Versorgungsbereichs vorlägen. Ziele der Raumordnung, wie sie sich \naus § 24 Abs. 3 LEPro NRW sowie § 22 i.V.m. § 6 und § 7 LEPro NRW und Plansatz \nB I.2.2. des LEP ergeben würden, seien nicht hinreichend beachtet worden. Die \nAntragsgegnerin überschreite mit der Erweiterung des CentrO den von ihr als \nMittelzentrum abzudeckenden mittelzentralen Versorgungsbereich erheblich. Nach \ndem Regionalen Einzelhandelskonzept für das Westliche Ruhrgebiet erreiche die \nKaufkraftbindungsquote für P. bereits jetzt Werte, die über die Funktion eines \nMittelzentrums weit hinausgingen. \n\n23\n\nIn seiner Sitzung am 20. September 2004 entschied der Rat der Antragsgegnerin \nüber alle im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Anregungen und Bedenken. Er \nbeschloss, die von der Antragstellerin vorgebrachten Bedenken zurückzuweisen. \n\n24\n\nSodann beschloss der Rat am 20. September 2004 die 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A, dem eine Begründung beigefügt ist, als Satzung. Die \nöffentliche Bekanntmachung der 3. Änderung erfolgte in einer Sonderausgabe des \nAmtsblatts der Antragsgegnerin vom gleichen Tag. Noch am selben Tag, \nden 20. September 2004, wies die Antragstellerin den Oberbürgermeister der \nAntragsgegnerin an, den Satzungsbeschluss zu beanstanden sowie eine \nBekanntmachung der Satzung zu unterlassen.\n\n25\n\nAm 24. November 2004 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. \nSie macht geltend: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Sie, die Antragstellerin, sei \nantragsbefugt. Als Widerspruchsbehörde habe sie bei Bauvorhaben, die innerhalb \nder räumlichen Grenzen von Bebauungsplänen lägen, deren Festsetzungen zu \nbeachten. Darüber hinaus habe sie als Bezirksplanungsbehörde die Aufgabe, dafür \nzu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bei behördlichen \nMaßnahmen und bei solchen Planungen und Vorhaben, die innerhalb des \nräumlichen Geltungsbereichs ihres Bezirks von Bedeutung seien, beachtet würden. \nIhr Antrag sei auch begründet. Der Satzungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft \nzustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe sich nicht an ihre mit Schreiben vom \n11. Februar 2000 abgegebene schriftliche Zusage gehalten, die landesplanerischen \nVorgaben zu beachten. Ferner sei sie, die Antragstellerin, in das gesamte Verfahren \nzur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht ausreichend einbezogen worden. Die \nergangenen kommunalaufsichtlichen Weisungen seien unbeachtet geblieben. Eine \ninterkommunale Abstimmung mit den Städten N3. und E3. sei überhaupt nicht \nerfolgt. Das mit den übrigen Nachbarstädten durchgeführte Moderationsverfahren \nbegegne erheblichen Bedenken. Der Person des Moderators habe im Hinblick auf \ndie gemeinsame Berufsausübung mit dem von der Antragsgegnerin beauftragten \nRechtsgutachter die notwendige Neutralität gefehlt. Der Bebauungsplan sei auch \nmateriell unwirksam. Er verstoße gegen das Anpassungsgebot gem. § 1 Abs. 4 \nBauGB. Die mit der 3. Änderung des Bebauungsplans verbundene Erweiterung der \nVerkaufsfläche stelle eine schädigende Beeinträchtigung sowohl innerstädtischer als \nauch benachbarter Versorgungszentren dar, weil der zentralörtliche \nVersorgungsbereich der Antragsgegnerin wesentlich überschritten werde. Insoweit \nliege ein Verstoß gegen die die Bauleitplanung bindenden landesplanerischen Ziele \nin § 24 Abs. 3 LEPro NRW, § 22 i.V.m. §§ 6 und 7 LEPro NRW und Plansatz B I.2.2. \ndes LEP vor. Eine zusätzliche landesplanerische Vorgabe ergebe sich auch aus der \nzum Ursprungsbebauungsplan vereinbarten Verkaufsflächenobergrenze von \n70.000 m². Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Maß der Nutzung \nseien unbestimmt. Aus den angegebenen Werten zur Geschossfläche ließen sich \nkeine eindeutigen Angaben über die zulässigen Verkaufsflächen ableiten. Die \nAntragsgegnerin habe ferner gegen die Grundsätze des Abwägungsgebots \nverstoßen. Sie habe den zugrundezulegenden Sachverhalt unvollständig ermittelt \nund falsch bewertet. Das von der Antragsgegnerin erstellte Gutachten der GMA gehe \nvon falschen Angaben zum Umfang des Planvorhabens aus. Es habe den Charakter \nund den Umsatz des Planvorhabens im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzungen \nunzutreffend ermittelt. Der Einzugsbereich des Planvorhabens sei nicht plausibel und \nnicht in sich schlüssig abgegrenzt worden. Die Umsatzverteilung für die relevanten \nSortimente sei fehlerhaft prognostiziert und die Auswirkungen des Planvorhabens auf \ndas zentralörtliche System, insbesondere auf die Versorgung der Bevölkerung und \ndie Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den angrenzenden \nNachbargemeinden seien fehlerhaft eingeschätzt worden. Der in Rede stehende \nBebauungsplan ermögliche eine einzelhandelsrelevante Gesamtgeschossfläche von \n154.500 m ² und somit eine Verkaufsfläche von 118.965 m². Das GMA-Gutachten \ngehe hingegen von einer Gesamtverkaufsfläche von nur 66.650 m² aus. Der \nUmstand, dass im Gutachten nur Auswirkungen der Erweiterung und nicht die unter \nBerücksichtigung des vorhandenen Bestandes maßgebliche Gesamtverkaufsfläche \ngeprüft worden sei, mache es als Grundlage der Abwägung unbrauchbar. Das GMA-\nGutachten lasse außer Acht, dass der Niedergang der übrigen Versorgungszentren \nin P. beschleunigt werde. Die Auswirkungen auf die benachbarten \nVersorgungsbereiche der Nachbarstädte seien ebenfalls falsch eingeschätzt worden. \nNach eigenen Berechnungen der Antragstellerin seien in allen angrenzenden \nKommunen Umsatzrückgänge von mehr als 10 %, teilweise sogar von 20 % zu \nbefürchten. In der Abwägung seien auch die Arbeitsmarkteffekte falsch bewertet \nworden. Den neu geschaffenen Arbeitsplätzen durch das CentrO seien die daraus \nresultierenden Verluste an Vollzeitarbeitsplätzen in der Innenstadt von P. \nsowie den anderen Stadtteilen gegenüberzustellen. Auch die Verkehrsbelastung sei \nfalsch eingeschätzt worden. Gleiches gelte für den Verkehrslärm. Den \ndiesbezüglichen gutachterlichen Untersuchungen seien jeweils nur die \nErweiterungsflächen nicht aber die Gesamtverkaufsfläche zugrundegelegt worden. \n\n26\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n27\n\ndie 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A \nder Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. \n\n28\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n29\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n30\n\nSie macht geltend, der Antrag sei unbegründet. Die 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A sei wirksam. Die vorgebrachten Verfahrensrügen seien \nunbeachtlich. Eine etwaige nicht vollständige Beteiligung aller Träger öffentlicher \nBelange wirke sich gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht aus. Die Rügen im \nZusammenhang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des landesplanerischen \nAbstimmungsverfahrens nach § 20 LPlG NRW seien ungeachtet ihrer inhaltlichen \nUnrichtigkeit für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unmaßgeblich. Auch \nmateriell sei der Bebauungsplan wirksam. Eine Verletzung der Anpassungspflicht \nnach § 1 Abs. 4 BauGB liege nicht vor. Eine rechtliche Vorschrift oder eine sich \naufdrängende allgemeine fachliche Erkenntnis, wonach der Versorgungsbereich \neines Mittel- oder Oberzentrums gegenüber benachbarten Mittel- und Oberzentren \neindeutig bestimmt werden könne, bestehe nicht. Im Übrigen beruft sich die \nAntragsgegnerin auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hoppe, in dem die Frage der \nVereinbarkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A mit \nraumordnungsrechtlichen und landesplanerischen Vorgaben bejaht worden ist. Nach \ndem Gutachten sind weder § 24 Abs. 3 LEPro NRW noch Plansatz B I.2.2 LEP oder \nZiel 4 im GEP 99 bindende Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. \nDiesen Regelungen könne auch kein Kongruenzgebot in dem Sinne entnommen \nwerden, dass der Versorgungsbereich der Standortgemeinde durch Auswirkungen \ndes strittigen Vorhabens nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb des hoch \nverdichteten Verflechtungsraums des Ruhrgebiets sei das zentralörtliche \nGliederungssystem nur sehr beschränkt steuerungsfähig, weil sich dort eine \natypische Funktionenteilung und eine uneinheitliche, komplexe Überlagerung von \nVerflechtungen entwickelt habe. Dies gelte im Besonderen auch mit Blick auf die \nMetropolregion Rhein-Ruhr, zu der das Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu zählen \nsei. Überdies unterscheide sich die \"Neue Mitte P. \" als postindustrielles \ntouristisches Ziel mit überregionalem Einzugsbereich, welches den Fortfall der \nSchwerindustrie städtebaulich kompensiere, grundlegend von herkömmlichen \nVersorgungszentren. Die benachbarten Gebietskörperschaften würden in der \nErfüllung der ihnen jeweils durch die Landesplanung zugewiesenen Aufgaben durch \ndie Planung nicht beeinträchtigt. Dass weder der Versorgungsbereich im eigenen \nStadtgebiet noch die benachbarten Städte durch die Erweiterung des CentrO \nnachhaltig betroffen seien, ergebe sich schließlich auch aus dem GMA-Gutachten. \nSie, die Antragsgegnerin, habe auch keine speziellen landesplanerischen \nZielvorgaben zu beachten. Insoweit verweist sie auf ein weiteres Rechtsgutachten \nvon Prof. Dr. Hoppe von November 1999. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine \nstarre Festschreibung und Begrenzung von Verkaufsflächen im \nLandesplanungsrecht keine Rechtsgrundlage finde. Ferner habe der Beschluss des \nBezirksplanungsrats vom 15. Oktober 1992 und die \"Maßgabe\" zur Genehmigung \nder 35. Änderung des GEP keine Rechtswirkungen ihr gegenüber entfalten und \nkeine Ziele der Raumordnung begründen können. Die eingetragene Baulast habe \nkeinen zulässigen Inhalt gehabt und sei deshalb zu Recht gelöscht worden. Sollte sie \n- die Antragsgegnerin - seinerzeit eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben \nhaben, sei diese nichtig. Sie verstoße gegen das Verbot von Verpflichtungen zur \nUnterlassung von Bauleitplanung. Abwägungsmängel lägen ebenfalls nicht vor. Sie, \ndie Antragsgegnerin, habe ihrer Abwägungsentscheidung das Gutachten der GMA \nzugrundelegen dürfen. Das Gutachten sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es \nhabe einen Branchenmix zu Grunde gelegt, wie er im CentrO vorhanden sei. Durch \nWorst-Case-Annahmen sei das Gutachten auf der sicheren Seite. Unter \nBerücksichtigung der Ergebnisse des GMA-Gutachtens, wonach die \nUmsatzverlagerungen, also die Auswirkungen der CentrO-Erweiterung, für die \nUmlandkommunen deutlich unter 5 % lägen, könne nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Nachbarkommunen in ihren zentralen Versorgungsbereichen \nrechtserheblich, d.h. unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit die Nachbarstädte \nanderer Meinung seien, hätten sie das Gegenteil nicht substantiiert dargelegt. \n\n31\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n32\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n33\n\nSie macht geltend: Der Antrag sei unbegründet. Formelle Mängel der \nBebauungsplanänderung lägen nicht vor. Auch in materieller Hinsicht sei die \n3. Änderung wirksam. Ihre - der Beigeladenen - Begründung entspricht im \nWesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin. Vertiefende Ausführungen \nmacht die Beigeladene zur Raumordnung. Sie ist der Ansicht dass Ziele der \nRaumordnung nicht entgegenstünden. Weder § 24 Abs. 3 LEPro NRW noch Ziel 4 in \nKapitel 1.2 GEP 99 noch die zentralörtliche Gliederung gemäß § 22 LEPro NRW \noder Plansatz B I.2.2 LEP seien hinreichend bestimmt, um ein verbindliches Gebot \noder Verbot im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG darstellen zu können. Bezüglich § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW sowie des Plansatzes B I.2.2 LEP sei zu beachten, dass es sich hierbei \num Soll-Vorgaben handele, die Ausnahmevoraussetzungen jedoch vom Plangeber \nnicht mit hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit festgelegt worden seien. \nDies stehe der behaupteten Zielqualität entgegen. Selbst wenn es sich um Ziele der \nRaumordnung handeln sollte, stünden diese der 3. Änderung nicht entgegen. Die \nPlanung entspreche vielmehr den Vorgaben der angesprochenen Regelungen. \nSämtliche Regelungen enthielten kein so genanntes \"Kongruenzgebot\", nach \nwelchem großflächige Einzelhandelsbetriebe oder Einkaufszentren den \n\"Verflechtungsbereich\" ihrer Standortgemeinde nicht überschreiten dürften. Ein \nsolches Gebot lasse sich insbesondere nicht dem zentralörtlichen Gliederungsprinzip \nentnehmen, da dieses lediglich die gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung in \nallen Teilen des Landes sicherstellen wolle und daher nur eine Mindestausstattung \nfür die zentrale Orte vorgebe, jedoch keine Obergrenzen für die Ansiedlung privater \nVersorgungseinrichtungen enthalte. Der 3. Änderung stünden auch keine \"speziellen \nlandesplanerischen Zielvorgaben\" entgegen. Derartige Zielvorgaben existierten nicht. \nEtwas anderes ergebe sich weder im Zusammenhang mit der 35. GEP-Änderung \nnoch mit der Genehmigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans. Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung könnten gem. § 3 Nr. 2 ROG nur in \n\"Raumordnungsplänen\" formuliert werden, nicht jedoch in Aufforderungen an die \nBezirksplanungsbehörde, in GEP-Änderungsbeschlüssen und begleitenden \n\"Maßgaben\" zu einer Genehmigung. Zudem sei hier eine atypische Fallgestaltung \ngegeben, der es der Antragsgegnerin erlaube, von der Regelaussage der \nangeblichen Soll-Ziele abzuweichen und die Planung ohne Bindung an verbindliche \nZielvorgaben zu realisieren. Der Satzungsbeschluss über die 3. Änderung leide auch \nnicht an Abwägungsfehlern. Die Belange der Nachbargemeinden seien \nordnungsgemäß berücksichtigt worden. Die Festsetzung eines Kerngebiets sei nicht \nzu beanstanden. Dies habe der erkennende Senat bereits mit dem Urteil vom 20. Mai \n1994 in dem Normenkontrollverfahren 10a D 104/93.NE gegen den Bebauungsplan \nNr. 275 A erkannt. Der Satzungsbeschluss leide im Übrigen auch nicht an sonstigen \nFehlern. \n\n34\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 \nseine Beteiligung am Verfahren erklärt, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Er \nunterstützt den Antrag der Antragstellerin und schließt sich deren Ausführungen an. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der von den übrigen \nBeteiligten vorgelegten Unterlagen, ferner auf den Inhalt der Verfahrensakten 10 D \n148/04.NE, 10 D 153/04.NE, 10 D 154/04.NE, 10 D 155/04.NE, 10 D 156/04.NE, \n10 D 157/04.NE, 10 D 158/04.NE und auf die Verfahrensakten 10a D 104/93.A und \n10a D 137/93.A Bezug genommen. \n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n37\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n38\n\nA.) \n\n39\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n40\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen \nNormenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, \ndurch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein \noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb von zwei \nJahren nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. \n\n41\n\nFür die Antragsbefugnis der Antragstellerin als Behörde ist insoweit ausreichend, \ndass die angegriffene Norm in ihrem Wirkungsbereich anzuwenden ist. Die \nAntragstellerin hat als höhere Verwaltungsbehörde den Bebauungsplan sowohl als \nWiderspruchsbehörde als auch als Fachaufsichtsbehörde zu beachten. Dies \nbegründet ihr berechtigtes Interesse, Klarheit über diejenige objektive Rechtslage zu \nschaffen, die sich auf ihr Aufgabengebiet auswirken kann und regelmäßig auch \nauswirken wird. \n\n42\n\nVgl. zur Antragsbefugnis der höheren \nVerwaltungsbehörde: BVerwG, Beschluss vom \n11. August 1989 - 4 NB 23.89 -, BRS 49 Nr. 40 unter \nBezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 15. März \n1989 - 4 NB 10.88 -, BRS 49 Nr. 39; BayVGH, Urteil \nvom 16. November 1992 - 14 N 91.2258 -, BRS 55 \nNr. 19 und Urteil vom 1. April 1982 - 15 N 81 A. 1679 \n-, BRS 39 Nr. 32; OVG NRW, Beschluss vom 31. \nMärz 1978 - 10a ND 8/77 -, DVBl 1979 S. 193. \n\n43\n\nDieses Antragsrecht entfällt mangels Rechtsschutzinteresses hier nicht etwa \ndeshalb, weil die Antragstellerin als zuständige Aufsichtsbehörde die Aufhebung der \n3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A durch Maßnahmen der kommunalen \nRechtsaufsicht selbst erreichen könnte. Es trifft zwar zu, dass die Aufsichtsbehörde \nden Bürgermeister anweisen kann, Beschlüsse des Rates, die das gelten-de Recht \nverletzen, zu beanstanden (§ 119 Abs. 1 Satz 1 GO NRW a.F. / § 122 Abs. 1 Satz 1 \nGO NRW n.F.). Sie kann ferner solche Beschlüsse, zu denen auch Akte der \ngemeindlichen Rechtssetzung gehören, nach vorheriger Beanstandung durch den \nBürgermeister und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. Dieses der \nAufsichtsbehörde im Rahmen der Kommunalaufsicht übertragene Beanstandungs- \nund Aufhebungsrecht vermag jedoch die Befugnis, einen Normenkontrollantrag zu \nstellen, nicht einzuschränken. Die gesetzlichen Regelungen geben keinen Hinweis \ndarauf, dass die landesrechtlich gegebenen aufsichtsrechtlichen Instrumentarien die \nAusübung des bundesrechtlich geregelten behördlichen Antragsrechts nach § 47 \nVwGO, das eine andere Zielrichtung hat, hindert.\n\n44\n\nSo auch BayVGH, Urteil vom 1. April 1982 \n- 15 N 81 A. 1679 -, BRS 39 Nr. 32. \n\n45\n\nB.) \n\n46\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n47\n\nI. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A - D.-----allee - leidet nicht an \nbeachtlichen Form- oder Verfahrensfehlern gem. §§ 214, 215 BauGB in der hier \ngemäß § 233 Abs. 2 S. 2 BauGB anzuwendenden, bis zum 19. Juli 2004 geltenden \nFassung. \n\n48\n\nDie von der Antragstellerin gerügte Nichtbeteiligung der Städte N3. und \nE3. im Planaufstellungsverfahren ist unbeachtlich. \n\n49\n\nSoweit die Antragstellerin darin eine Verletzung des Gebots der interkommunalen \nAbstimmung gem. § 2 Abs. 2 BauGB a.F. sieht, ist damit ein formeller Fehler des \nangegriffenen Bebauungsplans nicht dargetan. § 2 Abs. 2 BauGB gehört nicht zu \nden in § 214 BauGB abschließend aufgeführten planungsrechtlichen Verfahrens- und \nFormvorschriften, deren Verletzung für die Rechtswirksamkeit von Bebauungsplänen \nbeachtlich ist. \n\n50\n\nAls Träger eigener Rechte (Art. 28 Abs. 2 GG) waren die Nachbarstädte im \nRahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 BauGB a.F. zu \nbeteiligen. Die Städte N3. und E3. hatten Gelegenheit zur Äußerung im \nRahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB a.F. in der Zeit \nvom 10. Mai bis zum 24. Mai 2004 und im Zuge der öffentlichen Auslegung des \nBebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 23. Juli bis 23. August 2004. \n\n51\n\nSieht man die besagten Städte auch als Träger öffentlicher Belange an, \n\n52\n\nvgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 9. Aufl. 2005, § 2 Rn 22; Söfker, \nin: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, \nStand: September 2004, § 2 Rn 108. \n\n53\n\nmag im Hinblick auf ihre Nichtbeteiligung im Planaufstellungsverfahren zwar ein \nVerstoß gegen § 4 BauGB a.F. festzustellen sein, doch wirkt sich dieser Verstoß \nnicht auf die Wirksamkeit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A aus. Nach \n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. ist es für die Wirksamkeit eines \nBebauungsplans unbeachtlich, wenn - wie hier - einzelne Träger öffentlicher Belange \nnicht beteiligt worden sind. \n\n54\n\nFür die gerügte Nichtbeteiligung der Bezirksregierungen N. und B. gilt \nungeachtet der Frage, ob ihre Beteiligung als Träger öffentlicher Belange überhaupt \nerforderlich war, dasselbe.\n\n55\n\nDie von der Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Moderationsverfahren \ngerügte Befangenheit des Moderators, Prof. Dr. V. , ist für die Frage der \nformellen Wirksamkeit der Planänderung ebenfalls ohne Relevanz. Die Vorschriften \nzum Verfahren und zur Form des Planaufstellungsverfahrens sind abschließend im \nBaugesetzbuch geregelt. Die Durchführung eines Moderationsverfahrens ist danach \nnicht Bestandteil des Aufstellungsverfahrens. Die Antragsgegnerin hat freiwillig eine \nAnregung des Regionalen Einzelhandelskonzeptes für das Westliche Ruhrgebiet \naufgegriffen und ein förmliches Verfahren zur regionalen Abstimmung durchgeführt. \nMögliche \"Mängel\" dieses Verfahrens, das keinerlei Rechtsverbindlichkeit aufweist, \nkönnen weder zur Fehlerhaftigkeit des Planaufstellungsverfahrens noch unmittelbar \nzur Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans selbst führen. \n\n56\n\nEin Verfahrens- und/oder Formfehler liegt auch nicht im Zusammenhang mit der \nBekanntmachung der Satzung am 20. September 2004 vor. \n\n57\n\nDie Satzung ist wirksam bekannt gemacht worden. Die Förmlichkeiten des in § 2 \nBekanntmachungsVO NRW geregelten Verfahrens sind eingehalten. Der \nOberbürgermeister hat schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit dem \nRatsbeschluss übereinstimmt und die Bekanntmachung der Satzung angeordnet. Die \nBekanntmachung der Satzung ist gem. § 4 BekanntmachungsVO NRW im Amtsblatt \nder Antragsgegnerin und zwar in einem Sonderblatt vom 20. September 2004 \nveröffentlicht worden. \n\n58\n\nNach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB a.F. liegt ein beachtlicher Fehler nur vor, \nwenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht \nerreicht worden ist. Die Formulierung stellt klar, dass die Wirksamkeit des \nBebauungsplans nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das Aufstellungsverfahren \nan irgendeinem Bekanntmachungsfehler leidet, sondern dass es entscheidend \ndarauf ankommt, ob die Bekanntmachung ihren Hinweiszweck erfüllt. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember \n2003 - 4 B 66.03 -, NVwZ-RR 2004, 307 = \nBRS 66 Nr. 48.\n\n60\n\nAuf die von der Antragstellerin unter Beweis gestellte Tatsache, dass dem \nOberbürgermeister nach Satzungsbeschluss und vor Bekanntmachung ihre Weisung, \ndie Satzung nicht bekannt zu machen, zugegangen ist, kommt es ebenso wenig \nentscheidungserheblich an, wie auf die Frage, ob der Oberbürgermeister treuwidrig \neinen früheren Zugang der Weisung durch Verschließen des Sitzungssaales \nverhindert hat. Abgesehen davon, dass der Regierungsvizepräsident von der ihm \nund der Öffentlichkeit zugänglichen Zuschauerbühne in die Ratssitzung hätte \neingreifen können, hätte auch eine rechtmäßige Weisung nicht zu einem \nbeachtlichen Fehler der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 275 A geführt. Ein \netwaiger Verstoß gegen eine kommunalaufsichtliche Weisung stellt nämlich keinen \nder in § 214 BauGB a.F. abschließend geregelten beachtlichen Verfahrens- und/oder \nFormfehler dar. Im Übrigen war die Weisung auch rechtswidrig. Soweit sich die \nWeisung auf § 119 Abs. 1 Satz 1 GO NRW a.F. (= § 122 Abs. 1 Satz 1 GO NRW \nn.F.) stützt, liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Nach dieser kann \ndie Aufsichtsbehörde den Bürgermeister lediglich anweisen, Beschlüsse des Rates, \ndie das geltende Recht verletzen, zu beanstanden. Im Übrigen handelt es sich bei \nder Weisung zur Beanstandung um eine Maßnahme der Rechtskontrolle im Rahmen \nder repressiven Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde und wird der von der \nAufsichtsbehörde angewiesene Oberbürgermeister gewissermaßen als deren \nverlängerter Arm tätig. Die Anweisung ist folglich mangels Außenwirkung kein \nVerwaltungsakt, sondern stellt lediglich eine innerdienstliche Weisung dar. Sofern der \nOberbürgermeister seiner Beanstandungsverpflichtung nicht nachkommt, kann dies \nein Dienstvergehen sein, was sich aber nur im Verhältnis zwischen der \nAufsichtsbehörde und dem Oberbürgermeister auswirkt. \n\n61\n\nSchließlich folgt aus den nachstehenden Urteilsgründen, dass die Weisung auch \nmateriell zu Unrecht ergangen ist. \n\n62\n\nII. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A ist materiell wirksam.\n\n63\n\n1. Mit ihrer im Zuge des Aufstellungsverfahrens für den Bebauungsplan Nr. 275 A \nabgegebenen Erklärung vom 16. März 1993 hat die Antragsgegnerin nicht - auch \nnicht partiell - auf ihr Planungsrecht verzichtet. \n\n64\n\nMit Erklärung vom 16. März 1993 hatte sich die Antragsgegnerin verpflichtet, auf \ndie nach Maßgabe des Beschlusses über die Aufstellung der 35. Änderung des \nGebietsentwicklungsplanes (II a) eingetragene Baulast nur im Einvernehmen mit den \nStädten E. , F1. , N4. an der Ruhr, E1. , H3. , C. , \nH2. und den Kreisen X2. und S. zu verzichten oder diese zu \nverändern. Mit der am 6. Januar 1993 eingetragenen Baulast hatte die damalige \nGrundstückseigentümerin die Verpflichtung übernommen, die im Bebauungsplan Nr. \n275 A als MK 1.1 festgesetzte Fläche nur so auszunutzen, dass für das dort geplante \nEinkaufszentrum nicht mehr als 70.000 m² Verkaufsfläche entstehen. \n\n65\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Bauleitpläne von den Gemeinden in eigener \nVerantwortung aufzustellen. Diese Vorschrift, die Ausfluss des den Gemeinden durch \nArt. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Selbstverwaltungsrechts und der daraus \nfolgenden Planungshoheit ist, verbietet es, das Ob und Wie künftiger Planungen \nvertraglich oder durch einseitige Erklärung vom Willen anderer \nGebietskörperschaften abhängig zu machen. Die Entscheidung über den Erlass oder \nNichterlass eines Bebauungsplans hat sich in erster Linie an der städtebaulichen \nErforderlichkeit der Planung zu orientieren (§ 1 Abs. 3 BauGB). Sie ist einem \ngesetzlich bestimmten, mit zahlreichen Sicherungen ausgestatteten \nRechtssetzungsverfahren zugewiesen, welches gewährleistet, dass die weitgehend \nin die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinde gestellte Bauleitplanung den \nrechtsstaatlichen Anforderungen an eine angemessene Abwägung und an einen \nhinreichend durchschaubaren Verfahrensgang gerecht wird. Vertragliche \nGestaltungen im Zusammenhang mit der Bauleitplanung dürfen weder an die Stelle \nder Entwicklungs- und Ordnungsfunktion der Bauleitplanung treten, noch dürfen sie \ndie Planungshoheit zu einer formalen Hülse werden lassen. Eine vertragliche \nVerpflichtung zur Nichtplanung, insbesondere wenn sie - wie hier - ungeachtet \nzukünftiger Planungsbedürfnisse auf eine dauerhafte Unterlassung der Planung \ngerichtet ist, ist danach nicht nur unzulässig, sondern auch unwirksam. Mit dieser \nZielrichtung widerspricht die Erklärung ebenso wie die vertragliche Vorwegnahme \nvon Planungsentscheidungen durch gemeindliche Verpflichtung zum Erlass von \nBauleitplänen (§ 2 Abs. 3 BauGB / § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB n.F.) der \nPlanungshoheit der Gemeinde.\n\n66\n\nVgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluss vom 6. März 1985 - 3 N 207/85 -, \nNVwZ 1985, 839 = BRS 44 Nr. 1; Krautzberger, in: \nBattis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 1 Rn 114; Gierke, \nin: Brügelmann, BauGB, Bd. 1, Stand: Oktober 2003, \n§ 1 Rn 214. \n\n67\n\n2. Auch die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich \nnach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Die angesprochene Planrechtfertigung ist \ngegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche \nEntwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der \nzur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C \n50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 14. Februar \n1975 - IV C 21.74 -, BRS 29 Nr. 6.\n\n69\n\nNicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, \ndie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des \nBaugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn \neine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen \noder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 \n- 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3. \n\n71\n\nDie hier streitige Planänderung ist städtebaulich gerechtfertigt. Auch wenn die \nbeschlossene Erweiterung des Einkaufszentrums auf eine Anregung privater \nInvestoren zurückgeht, ist nicht anzunehmen, dass die Planung ausschließlich dazu \ndient, deren Wünsche zu bedienen. Die mit der Planänderung verfolgten Interessen \nsind der Planbegründung (Ziffer 2.3, Städtebauliche Entwicklungsziele) zu \nentnehmen. Nach Ansicht des Rates ist das Freizeit- und Einkaufszentrum CentrO \nder städtebauliche und wirtschaftliche \"Nukleus\" der Neuen Mitte P. und stellt \nfür die Stadt ein stadt- und regionalpolitisch wie touristisch wichtiges Zentrum dar. \nVor dem Hintergrund der im Stadtgebiet einhergehenden Strukturveränderung soll \ndie wirtschaftliche Schubkraft dieses Zentrums noch stärker genutzt werden, um die \nEntwicklung der Flächen und Projekte in der näheren Umgebung (insbesondere der \nFlächen im Bereich der N2. , dem Zukunftspark O.Vision sowie im Bereich der \nP1. und F. Straße) zu unterstützen, die vorhandene Infrastruktur besser \nauszulasten und Arbeitsplätze zu schaffen. Das sind beachtliche städtebauliche, \ninsbesondere wirtschaftliche Belange, die im Rahmen der Bauleitplanung \nberücksichtigt werden und ein Planungserfordernis begründen können. \n\n72\n\nOb die allgemeinen Planziele auch in ihrer konkreten Umsetzung von § 1 Abs. 3 \nBauGB gedeckt sind, hängt davon ab, ob die einzelnen Festsetzungen des \nBebauungsplans im Rahmen der Gesamtkonzeption \"vernünftigerweise geboten\" \nsind bzw. ob sie \"einer geordneten städtebaulichen Entwicklung dienen\". \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Juni 2002 - 4 CN \n4.01 -, BRS 65 Nr. 78 und vom 17. September 2003 - \n4 C 14.01 -, NVwZ 2004, 220. \n\n74\n\nAuch insoweit bestehen keine Bedenken. Bei dem \"Wie\" der Planung hat die \nGemeinde ein weites Planungsermessen, dessen Ausübung sich maßgebend nach \nihren eigenen städtebaulichen Vorstellungen richtet. Es entspricht dem \nausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin, die Neue Mitte P. als \nWirtschaftsstandort auszubauen und das Einkaufzentrum zu erweitern. Die \nzugelassene Erweiterung der für den Einzelhandel nutzbaren Flächen ist weder \nwillkürlich noch deren Notwendigkeit vorgeschoben. Entgegen dem Einwand der \nAntragstellerin ist die Antragsgegnerin von zutreffenden Flächenangaben \nausgegangen. Die gesamte Geschossfläche für den Einzelhandel im von der \n3. Änderung erfassten Plangebiet beläuft sich einschließlich der im Rahmen der \nPlanänderung ermöglichten Erweiterung (30.000 m²) auf 155.000 m². Davon entfallen \n120.000 m² der bisher festgesetzten Geschossfläche für den Einzelhandel auf den \nzentralen Einkaufsbereich MK 1.1 und 5.000 m² Geschossfläche für den \nEinzelhandel auf den Bereich MK 1.2 (Gastronomiezeile), für den nach den textlichen \nFestsetzungen allerdings nur eine ausnahmsweise zulässige Nutzung für \nEinzelhandel vorgesehen ist. Nach den Angaben der Beigeladenen ist die im Bereich \nMK 1.1 zulässige Geschossfläche bis auf 600 m² vollständig ausgenutzt. Der im \nAufstellungsverfahren vorgebrachte Einwand, es mangele der angestrebten \nPlanänderung an der Erforderlichkeit deswegen, weil jedenfalls im Bereich der \nGastronomiezeile MK 1.2 weitere Einzelhandelsflächen zur Verfügung stünden, greift \nnicht durch. Der Antragsgegnerin geht es im Rahmen ihrer Planung nicht darum, an \nirgendeiner Stelle im Plangebiet die Zulassung von Einzelhandel zu ermöglichen. \nVielmehr soll gerade das Einkaufszentrum im Bereich MK 1.1 als \nzusammenhängender Komplex einer Vielzahl von Einzelhandelsbetrieben vergrößert \nwerden und sollen die dort bestehenden Betriebe sich angemessen erweitern und an \nneue Marktbedingungen anpassen können. Ferner sollen sich zur Abrundung des \nAngebotsspektrums des Einkaufszentrums vor allem im Bereich der Nord-Süd-Achse \nneue Betriebe ansiedeln können. Bewährte Konzepte sollen nach dem \nausdrücklichen Willen des Plangebers belassen und nicht verändert werden. Das gilt \nim Besonderen für den Bereich MK 1.2, in dem sich ausschließlich gastronomische \nBetriebe angesiedelt haben (\"Gastronomiezeile\") und in dem eine Ansiedlung von \n- dort ausnahmsweise zulässigen - Einzelhandelsbetrieben nicht geplant ist. \n\n75\n\n3. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach \nBauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen sind.\n\n76\n\nWas als ein Ziel im Sinne des Raumordnungsrechts anzusehen ist, wird durch \ndas Bundes-Raumordnungsgesetz - ROG - bestimmt. Ob eine Planaussage \nZielqualität hat, ist allein vom Bundesrecht her zu beurteilen. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 18. September 2003 \n- 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 \nNr. 5.\n\n78\n\nNach der Begriffsbestimmung des § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung \nverbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder \nbestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend \nabgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen \nzur Entwicklung, Ordnung oder Sicherung des Raums. Den Zielen kommt die \nFunktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der \nRaumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich \nbereits eine landesplanerische Abwägung zwischen den durch die Grundsätze der \nRaumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen \nBelangen wider. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe \nsind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen \nlassen, sind verbindlich. Dem für eine Zielfestlegung charakteristischen Erfordernis \nabschließender Abwägung ist genügt, wenn die Planaussage auf der \nlandesplanerischen Ebene keiner Ergänzung mehr bedarf. Der Plangeber kann es, je \nnach den planerischen Bedürfnissen, damit bewenden lassen, bei der Formulierung \ndes Planziels Zurückhaltung zu üben und damit den planerischen Spielraum der \nnachfolgenden Planungsebene schonen. Von einer Zielfestlegung kann allerdings \nkeine Rede mehr sein, wenn die Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass \nsie die abschließende Abwägung noch nicht vorwegnimmt. \n\n79\n\nErfüllt eine landesplanerische Regelung nicht die vorbeschriebenen inhaltlichen \nVoraussetzungen, so ist sie kein Ziel der Raumordnung. Anders lautende \nBekundungen des Plangebers vermögen eine Planaussage nicht zu einem Ziel \nerstarken zu lassen. \n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n - 4 CN 20.02 -, a.a.O. \n\n81\n\nDie Ziele der Raumordnung werden in Nordrhein-Westfalen gem. § 11 LPlG \nNRW (§ 12 LPlG NRW in der Fassung vom 3. Mai 2005, GV NRW, S. 430) im \nLandesentwicklungsprogramm, im Landesentwicklungsplan, in \nGebietsentwicklungsplänen (heute Regionalplänen) und in Braunkohleplänen \ndargestellt. \n\n82\n\nDer 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A steht danach kein Ziel der \nRaumordnung entgegen, weil die nachfolgend zu prüfenden Regelungen entweder \nkeine bindenden Planungsvorgaben beinhalten oder weil die Planänderung der \njeweiligen Vorgabe entspricht. \n\n83\n\na) Gem. § 24 Abs. 3 LEPro NRW sollen Kerngebiete sowie Sondergebiete für \nEinkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige \nHandelsbetriebe nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen \nnach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der \nin diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und \nwenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind.\n\n84\n\nDiese Vorschrift enthält entgegen der bisherigen Rechtsprechung des \nerkennenden Gerichts keine Ziele der Raumordnung, an die die Bebauungsplanung \nder Antragsgegnerin im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen war. \n\n85\n\nVgl. zur bisherigen Rspr.: OVG NRW, Urteil vom \n22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE -, BRS 60 Nr. 1, \nUrteil vom 11. Januar 1999 - 7 A 2377/96 -, BRS 62 \nNr. 39, Urteil vom 6. April 2000 - 7a D 132/ 97.NE -, \nnicht veröffentlicht und Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 7a D 60/99.NE -, BRS 63 Nr. 34.\n\n86\n\nZiele der Raumordnung können nur Festlegungen sein, die verbindliche \nVorgaben enthalten. Von der einzelnen Zielaussage verlangt der Grundsatz der \nRechtsklarheit eine Formulierung, die dem Verbindlichkeitsanspruch gerecht wird. \nDie Festlegung muss daher strikt formuliert werden. Ferner muss sie bestimmt oder \nbestimmbar und abschließend vom Plangeber abgewogen sein. Verbindliche Ziele \nder Raumordnung im vorbeschriebenen Sinne sind üblicherweise durch zwingende \nFormulierungen als Mussvorschriften ausgestaltet. \n\n87\n\nDer im III. Abschnitt des Gesetzes zur Landesentwicklung \n(Landesentwicklungsprogramm - LEPro) unter der Überschrift \"Allgemeine Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung für Sachbereiche\" enthaltene § 24 Abs. 3 LEPro \nNRW ist hingegen als Soll-Vorschrift formuliert. Das Wort \"soll\" bedeutet - so auch \ndie bisherige Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 LEPro NRW - dass die daran \nanknüpfende Rechtsfolge als \"grundsätzlich\" bzw. als \"in der Regel\" verbindlich \nanzunehmen ist. \n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C \n39.90 -, BVerwGE 90,275 = DVBl 1992, 1487 (zur \nAuslegung einer Soll-Vorschrift im \nverwaltungsrechtlichen Sinne); Maurer, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 15. Aufl. 2004, § 7 Rn 11 (S. 136); \nvgl. zur bisherigen Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW: OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 - \n7a D 108/96.NE -, vom 11. Januar 1999 - 7 A \n2377/96 -, vom 6. April 2000 - 7a D 132/97.NE - und \nvom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, jeweils \na.a.O. \n\n89\n\nSoweit Soll-Vorschriften im verwaltungsrechtlichen Sinne dahin ausgelegt werden, \ndass bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, die \nBehörde nach pflichtgemäßem Ermessen anders verfahren darf als im Gesetz \nvorgesehen, ist dieser Ansatz - entgegen der zitierten bisherigen Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts - auf Soll-Vorschriften im Raumordnungsrecht nicht \nübertragbar. Mit dem Merkmal der Atypizität sind entgegen der für Ziele der \nRaumordnung zu fordernden Letztverbindlichkeit die Fallgestaltungen, bei denen die \nRegelvorgaben der Vorschrift nicht gelten sollen, nicht hinreichend bestimmt oder \nbestimmbar beschrieben. Für Zielabweichungen sieht der Gesetzgeber im \nRaumordnungsrecht ein besonderes Zielabweichungsverfahren in § 11 und 23 Abs. \n2 ROG bzw. § 24 LPlG NRW n.F. vor. Mit diesem Verfahren hat er auf der Ebene der \nRaumordnung die planungsrechtliche Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB \nnachgebildet mit der Folge, dass atypische Fälle in diesem eigens dafür \ngeschaffenen raumordnerischen Zielabweichungsverfahren zu lösen sind. Von der \nBefreiungslage zu unterscheiden sind vorhersehbare Abweichungslagen, die der \nNormgeber erkennen und als Ausnahmen mitregeln kann. Nur wenn in einem \nsolchen Fall auch die mitgeregelte Ausnahme hinreichend bestimmt oder bestimmbar \nist, kann die Vorschrift Zielcharakter haben und die durch Art. 28 Abs. 2 GG \ngewährleistete Planungshoheit der Gemeinde \"im Rahmen der Gesetze\", die den \nrechtsstaatlichen Anforderungen genügen müssen, einschränken. \n\n90\n\nFür die Auslegung von Soll-Vorschriften im Raumordnungsrecht folgt der Senat \nder teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen \nAuffassung, wonach auch diese Vorschriften eine Regel-Ausnahme-Struktur \naufweisen und auf sie die Grundsätze anzuwenden sind, die das \nBundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des Ziel- bzw. Grundsatzcharakters \nderartiger raumordnungsrechtlicher Normen mit Regel-Ausnahme-Struktur entwickelt \nhat. \n\n91\n\nVgl. zu landesplanerischen Bestimmungen mit \nRegel-Ausnahme-Struktur: BVerwG, Urteile vom 18. \nSeptember 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = \nBRS 66 Nr. 5 und vom 17. September 2003 - 4 C \n14.01 -, BRS 66 Nr. 1; ferner: BayVGH, Urteil vom \n19. April 2004 - 15 B 99. 2605 - BauR 2005, 63 (zur \nAnwendung der Rechtsprechung des BVerwG auf \neine raum-ordnerische Soll-Vorschrift); Rojahn, in: \nJarass (Hrsg.), Interkommunale Abstimmung in der \nBauleitplanung, Münster 2003, S. 31 (34); Hoppe, \nStehen die \"Ziele der Raumordnung\" in der Form von \nSoll-Zielen vor dem Aus?, DVBl 2004, 478; derselbe, \nin: BayVBl 2005, 356, \"Die grundsätzliche \nFormulierung von Raumordnungszielen als Soll-\nVorschriften im Bayerischen Landesplanungsgesetz \n...\" (der Aufsatz hat dem Senat als Vorababdruck \nvorgelegen). \n\n92\n\nDemnach können auch Plansätze, die eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, \ndie Merkmale einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erfüllen. \nMacht der Plangeber von der Möglichkeit Gebrauch, den Verbindlichkeitsanspruch \nseiner Planungsaussage dadurch zu relativieren, dass er selbst Ausnahmen \nformuliert, wird damit die abschließende Abwägung nicht ohne weiteres auf eine \nandere Stelle verlagert. Vielmehr ist es dem Plangeber grundsätzlich unbenommen, \nselber zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der von ihm \ngeschaffene Ziele Beachtung beanspruchen. Die Merkmale einer verbindlichen \nVorgabe erreichen solche Plansätze allerdings nur, wenn der Plangeber neben den \nRegel- auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher \nBestimmtheit oder doch wenigstens Bestimmbarkeit selbst festlegt, so dass der \nplanenden Gemeinde die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls \nermöglicht wird. In einem solchen Fall handelt es sich um verbindliche Aussagen, die \nnach Maßgabe ihrer - beschränkten - Reichweite der planerischen Disposition \nnachgeordneter Planungsträger entzogen sind. \n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 20.02 -, a.a.O. \n\n94\n\nSoll-Vorschriften im Raumordnungsrecht können demnach verbindliche \nRegelungen im Sinne von Zielen enthalten, wenn für vorhersehbare \nFallgestaltungen, die nicht der Zielbindung unterliegen sollen, Ausnahmen räumlicher \nund sachlicher Art bestimmt werden oder jedenfalls bestimmbar sind. \nUnvorhersehbare, atypische Fallgestaltungen bleiben dem \nZielabweichungsverfahren überlassen. \n\n95\n\nVgl. auch Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Span-\nnowsky, Raumordnungs- und Landesplanungs-recht \ndes Bundes und der Länder, Kommentar, Bd. II, \nStand: September 2004, K § 3 Rn 23 - 27. \n\n96\n\nUnter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen scheidet § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW als verbindliche Vorgabe aus, weil die Planaussage den Anforderungen \nan das Bestimmtheitsgebot weder im Hinblick auf die im Gesetz enthaltenen \nVoraussetzungen des Regelfalls, noch im Hinblick auf die Voraussetzungen der \nAusnahmefälle gerecht wird. \n\n97\n\nHinsichtlich des Regelfalles, konkretisiert die Vorschrift nicht hinreichend, wann \ndie Nutzungen der angestrebten zentralörtlichen Gliederung und der Sicherung der \njeweiligen Versorgungsaufgabe \"entsprechen\". Es bleibt unklar, ob etwa von der \nVersorgungsaufgabe der zentralörtlichen Stufe für ihren Verflechtungsbereich \nauszugehen oder ob insoweit allein auf das Gemeindegebiet des jeweiligen zentralen \nOrtes abzustellen ist. Es gibt keine Bestimmungsmerkmale dafür, welche \nZentralitätsstufe eine Gemeinde aufweisen muss, um von einer Übereinstimmung \nzwischen einem geplanten Einzelhandelsvorhaben bestimmter Größenordnung und \nder Belegenheitsgemeinde sprechen zu können. \n\n98\n\nVgl. Hoppe, \"Ziele der Raumordnung\" (§ 3 Nr. 2 \nROG 1998) und \"Allgemeine Ziele der Raumordnung \nund Landesplanung\" im \nLandesentwicklungsprogramm - LEPro - des Landes \nNordrhein-Westfalen, NWVBl 1998, 461 (465 f). \n\n99\n\nEbenfalls unbestimmt ist die Entsprechung zur \"angestrebten zentralörtlichen \nGliederung\", wenn es - wie hier - um die Festsetzung eines Kerngebiets und die in \nihm zulässigen Nutzungen geht, da in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 BauNVO \nvielfältige Nutzungen allgemein zulässig sind. \n\n100\n\nZu den Voraussetzungen der in der Vorschrift durch die Verwendung der Soll-\nFormulierung angelegten Ausnahmefälle, in denen es der Entsprechung zur \n\"angestrebten zentralörtlichen Gliederung\" und/oder der räumlichen und funktionalen \nZuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten nicht bedarf, verhält sich die \nPlanaussage in keiner Weise. Sie sind auch für die Gemeinden als Adressaten \nraumordnerischer Vorgaben weder aus sich heraus noch im Zusammenhang mit \nanderen Planaussagen im Landesentwicklungsprogramm, im \nLandesentwicklungsplan oder im Gebietsentwicklungsplan bestimmbar.\n\n101\n\nVgl. zu einer Fallgestaltung mit hinreichend \nbestimmtem Ausnahmefall: BVerwG, Urteil vom \n17. September 2003 - 4 C 14.01 -, a.a.O.\n\n102\n\nDer Mangel ausreichender Bestimmtheit sowohl des Regel- als auch des \nAusnahmefalls relativiert die in § 24 Abs. 3 LEPro NRW enthaltene Aussage und \nnimmt ihr die Zielqualität. Es handelt sich nur um einen von der Gemeinde im \nRahmen der Abwägung zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Raumordnung \n(vgl. dazu nachfolgend unter Ziffer 7 a).\n\n103\n\nDer Senat käme im Übrigen auch dann, wenn er entgegen den vorstehenden \nAusführungen die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur \nZielqualität des § 24 Abs. 3 LEPro NRW für maßgeblich ansähe, \n\n104\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 1998 \n- 7a D 108/96.NE -, a.a.O., vom 11. Januar 1999 - 7 \nA 2377/96 -, a.a.O., vom 6. April 2000 - 7a D \n132/97.NE -,a.a.O. und vom 7. Dezember 2000 - 7a \nD 60/99.NE -, a.a.O., die vor den erwähnten Urteilen \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu \nRaumordnungsvorschriften mit Regel-Ausnahme-\nStruktur ergangen sind, \n\n105\n\ninsgesamt zu demselben Ergebnis. \n\n106\n\nAuch dann wäre die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A mit § 1 Abs. 4 \nBauGB vereinbar, weil sich ein Verstoß gegen die darin verankerte \nAnpassungspflicht im Hinblick auf § 24 Abs. 3 LEPro NRW nicht feststellen ließe. \nAuch nach den früheren Entscheidungen des erkennenden Gerichts enthält die \nVorschrift kein absolutes Verbot der Ausweisung von Kern- oder Sondergebieten für \nEinkaufszentren an so genannten nicht integrierten Standorten. Durch die \nVerwendung des Wortes \"sollen\" wird nach dieser Rechtsprechung dem Umstand \nRechnung getragen, dass mit der Orientierung von Kern- und Sondergebieten für \nEinkaufszentren an der zentralörtlichen Gliederung, der Versorgung der Bevölkerung \nsowie den jeweiligen Siedlungsschwerpunkten nicht jede örtliche Besonderheit \nberücksichtigt sein kann. Danach kann im atypischen Einzelfall die Errichtung eines \nEinkaufszentrums städtebaulich in Übereinstimmung mit den Zielen der \nRaumordnung gerechtfertigt sein, auch wenn den Vorgaben des § 24 Abs. 3 LEPro \nNRW nicht vollen Umfangs genügt ist. \n\n107\n\nJedenfalls eine solche Sondersituation im Sinne eines atypischen Ausnahmefalls \nist hier gegeben. \n\n108\n\nDas Einkaufszentrums CentrO liegt mit der Neuen Mitte P. im stark \nverdichteten Ballungsraum \"Westliches Ruhrgebiet\". Die Region ist dadurch \ngekennzeichnet, dass die Gemeindegebiete mehrerer Oberzentren und einer \nVielzahl von Mittelzentren unmittelbar aneinander grenzen und die Bürger die dort \njeweils gegebenen zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote wegen der geringen \nräumlichen Entfernungen sowie der vorhandenen guten Infrastruktur weitgehend \nunabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinde und ihrem \ngedachten Versorgungsbereich nutzen. Auch lässt sich das CentrO selbst nicht in \ndas landesplanerisch vorgegebene zentralörtliche Gliederungssystem, das der \nAntragsgegnerin den Status eines Mittelzentrums zuweist, einbinden. Bereits in \nseinem derzeitigen Bestand weist es eine Struktur auf, die den Rahmen eines \nherkömmlichen Mittelzentrums zumindest bezüglich der Einzelhandelsstruktur \nsprengt. Diese Struktur ist auf das Gesamtkonzept der Neuen Mitte P. \nzurückzuführen, welches von Anfang an darauf angelegt war, aus der ehemaligen \nIndustriestadt P. ein postindustrielles touristisches Ziel sowie einen neuartigen \nHandels- und Dienstleistungsstandort zu schaffen. In diesem Sinne steht das CentrO \nstellvertretend für den Strukturwandel in P. , den die Landesregierung NRW zur \nSchaffung neuer Arbeitsplätze mit hohem öffentlichen Mitteleinsatz gefördert hat. \nDas CentrO unterscheidet sich von herkömmlichen Einzelhandelsprojekten im \nRuhrgebiet, weil es nicht nur Einkaufsmöglichkeiten bietet, sondern zusätzlich mit \nbegleitenden Freizeit-, Kultur-, Gastronomie- sowie Unterhaltungsangeboten \nausgestattet und in diesem Umfeld auf überregionale Ausstrahlung angelegt ist.\n\n109\n\nb) Ziele der Raumordnung, die der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A \nentgegenstehen, ergeben sich ferner - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - \nnicht aus dem Plansatz B I.2.2 des Landesentwicklungsplans (LEP 1995). Danach \nsoll die siedlungsräumliche Schwerpunktbildung von Wohnungen und Arbeitsstätten \nin Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen im Sinne des § 7 LEPro NRW auf \nder Grundlage der zentralörtlichen Gliederung angestrebt und innergemeindlich auf \nSiedlungsschwerpunkte gemäß § 6 LEPro NRW ausgerichtet werden. Der Plansatz \nweist als Soll-Vorschrift - wie § 24 Abs. 3 LEPro NRW - eine Regel-Ausnahme-\nStruktur auf. Eine verbindliche Vorgabe im Sinne eines Ziels der Raumordnung \nenthält der Plansatz danach nicht, weil er den an ein solches Ziel zu stellenden \nAnforderungen des Bestimmtheitsgebots nicht gerecht wird. Unklar ist bereits, was \nmit \"zentralörtlichen Einrichtungen\" im Sinne von § 7 LEPro NRW gemeint ist. \nInsbesondere vermag der Senat nicht zu erkennen, ob auch Kerngebiete, die nach § \n1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7 BauNVO im Bebauungsplan als \nBaugebiet festgesetzt werden können und von ihrer gesetzlich vorgegebenen \nStruktur her auch die Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben jeglicher \nGrößenordnung zu einem Einkaufszentrum er-möglichen, als \"zentralörtliche \nEinrichtungen\" entsprechend § 7 LEPro NRW zu verstehen sind. Darüber hinaus \nenthält der Plansatz keinerlei Anhaltspunkte dafür, welches die Voraussetzungen für \neine Ausnahme von einer strikten Anwendung sein sollen.\n\n110\n\nSelbst wenn es sich im Übrigen bei Plansatz B I.2.2 um ein Ziel handeln sollte, \nläge hier - wie oben beschrieben (Ziffer 3 a) - ein atypischer Fall vor. \n\n111\n\nc) Schließlich stehen auch auf der Ebene der Regionalplanung keine Ziele der \nRaumordnung entgegen. \n\n112\n\naa) Solche ergeben sich nicht aus den im Gebietsentwicklungsplan vom \n25. Januar 1993 (35. Änderung) enthaltenen Planaussagen, wonach das Plangebiet \nin einem \"Wohnsiedlungsbereich\" liegt. Soweit die 35. Änderung des \nGebietsentwicklungsplans mit einer \"Maßgabe\" genehmigt worden ist, bezieht sich \nder Inhalt dieser Maßgabe ausdrücklich nicht auf die Darstellungen des \nGebietsentwicklungsplans. Es handelte sich vielmehr um eine Vorgabe an den \ndamaligen Regierungspräsidenten E2. in seiner Eigenschaft als \nBezirksplanungsbehörde, \"bei der landesplanerischen Anpassung der Bauleitpläne \nder Stadt P. \" die im Beschluss des Bezirksplanungsrats vom 15. Oktober 1992 \nunter Tz. II a und b aufgeführten Begrenzungen öffentlich-rechtlich abzusichern \n(70.000 m² Verkaufsfläche im Zentrumsbereich) und im Übrigen die \nVerkaufsflächenerweiterungen auf eine Obergrenze von insgesamt rund 76.000 m² \nzu begrenzen. Die Festschreibung einer Verkaufsflächenbegrenzung im \nGebietsentwicklungsplan selbst hat die Bezirksplanungsbehörde ausdrücklich \nabgelehnt. Sie hielt diese Festlegungen zum einen nicht für erforderlich, da die \nEinhaltung der Vorgaben bei der landesplanerischen Anpassung der Bauleitpläne für \ndie Neue Mitte überprüft werden sollten und ging zum anderen davon aus, dass \nsolche Festlegungen der Systematik des Gebietsentwicklungsplans widersprechen \nwürden, weil dieser für die einzelnen Wohnsiedlungsbereiche die Verkaufsflächen für \nEinkaufszentren nicht festlege und eine einzelfallbezogene Regelung zur Festlegung \nvon Verkaufsflächen der \"Entfeinerung\" der Gebietsentwicklungspläne zuwiderlaufen \nwürde.\n\n113\n\nDer GEP in der Form der 35. Änderung und die im Zusammenhang mit seiner \nGenehmigung erteilte \"Maßgabe\" sind für die Wirksamkeit der 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A auch nicht mittelbar insoweit von Bedeutung, als ein \nVerstoß gegen die \"Maßgabe\" bei der landesplanerischen Anpassung des \nUrsprungsbebauungsplans zu dessen Unwirksamkeit und damit auch zur \nUnwirksamkeit der nachfolgenden 3. Änderung geführt hätte. Vielmehr ist im \nRahmen des im Hinblick auf den Ursprungsbebauungsplan durchgeführten \nAnpassungsverfahrens nach § 20 LPlG NRW der \"Maßgabe\" Rechnung getragen \nund die Begrenzung der Verkaufsfläche - wie gefordert - durch Eintragung einer \nBaulast öffentlich-rechtlich abgesichert worden. Dass sich diese Absicherung letztlich \nals untaugliches Instrument erwiesen hat, um den Vorstellungen des \nBezirksplanungsrates im Zusammenhang mit der 35. Änderung des GEP dauerhaft \nGeltung zu verschaffen, macht den Ursprungsbebauungsplan nicht fehlerhaft. \n\n114\n\nDie auf der Grundlage des § 20 LPlG NRW erfolgte landesplanerische \nStellungnahme, stellt selbst kein Ziel der Raumordnung dar. Die landesplanerische \nStellungnahme schließt lediglich das Zielanpassungsverfahren ab, trifft aber keine \nverbindliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauleitplans. Sie ist als \nschlicht hoheitliches Handeln einzuordnen und nicht als Verwaltungsakt zu \nqualifizieren. Der feststellende Gehalt einer negativen Stellungnahme erschöpft sich \nin einer Aussage über das Planungsrisiko, das bei einem Festhalten der planenden \nGemeinde an den beabsichtigten Festsetzungen beziehungsweise Darstellungen \nbesteht. Insoweit hat die landesplanerische Stellungnahme Hinweis- und \nWarncharakter. Wie die negative Stellungnahme das Risiko, dass die \nGenehmigungsbehörde eine Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht erteilt, \nvergrößert, verringert die positive Stellungnahme das Risiko.\n\n115\n\nVgl. König/Zekl, Rechtsqualität und gerichtliche \nÜberprüfbarkeit der landesplanerischen \nStellungnahme nach § 20 LPlG NW, NWVBl 1999, \n334.\n\n116\n\nSchließlich ist der Gebietsentwicklungsplan in Gestalt der 35. Änderung durch \nden Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E2. in der Fassung der \nBekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (nachfolgend: GEP 99), ersetzt worden (§ \n16 Abs. 3 Satz 1 LPlG NRW, § 22 Abs. 1 LPlG NRW n.F.) mit der Folge, dass die \nPlanaussagen des vormaligen Plans sowohl tatsächlich als auch rechtlich nicht mehr \nmaßgeblich sind. Der GEP 99 enthält weder im Plan selbst noch in Gestalt von \nNebenbestimmungen Regelungen zur Verkaufsflächenbegrenzung des CentrO. \n\n117\n\nbb) Der GEP 99 enthält im Übrigen - auch unter Berücksichtigung der \nzwischenzeitlich erfolgten Änderungen - kein Ziel der Raumordnung, das der hier \nstreitigen 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A entgegensteht. Einschlägig \nsind hier die in Kapitel 1.2 unter Ziel 4 (Sätze 1 - 3) formulierten Vorgaben. Diese \nhaben folgenden Wortlaut: (1) Gebiete für Einkaufszentren, großflächige \nEinzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 \nBauNVO dürfen nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. (2) Ein \nVorhaben entspricht der zentralörtlichen Versorgungsfunktion, wenn die \nKaufkraftbindung der zu erwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des \nStandorts nicht wesentlich überschreitet. (3) Einkaufszentren und großflächige \nEinzelhandelsbetriebe, insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten, sind dem \nbauleitplanerisch dargestellten Siedlungsschwerpunkten räumlich und funktional \nzuzuordnen. \n\n118\n\nWährend die Vorgaben in den Sätzen 1 und 3 Ziele der Raumordnung \nbeinhalten, stellt Satz 2 keine bindende Planungsvorgabe und folglich kein Ziel der \nRaumordnung dar. \n\n119\n\n(1) Satz 1 entspricht den Anforderungen an ein raumordnerisches Ziel. Wo sich \ndie angesprochenen allgemeinen Siedlungsbereiche befinden, ist durch \nzeichnerische Darstellung festgelegt. An der Eindeutigkeit und Bestimmtheit dieser \nAussage ist nicht zu zweifeln. Ob die Planungsvorgabe allerdings auch die Planung \nvon Kerngebieten einschränkt, in denen - wie hier - umfangreiche Geschossflächen \nfür Einzelhandel vorgesehen sind, ist fraglich, denn die Rede ist - was die Planung \nvon Baugebieten angeht - nur von \"Gebieten für Einkaufszentren\". Dieser Begriff \nkommt in der Baunutzungsverordnung nur als denkbare Zweckbestimmung für ein \nSondergebiet gem. § 11 Abs. 1 BauNVO vor. In jedem Fall steht der streitigen \nBebauungsplanänderung die Zielbestimmung nicht entgegen. Der Änderungsbereich \nliegt in einem durch die zeichnerischen Festsetzungen des GEP 99 festgelegten \nAllgemeinen Siedlungsbereich. \n\n120\n\n(2) Satz 2 beinhaltet letztlich eine Konkretisierung des § 24 Abs. 3 LEPro NRW. \nAls eigenständiges Ziel scheidet die Planaussage von vornherein aus, weil sie in \nForm einer Begriffsbestimmung oder Erläuterung gefasst ist und keine Vorgabe \ndarstellt an der sich der Planadressat - das heißt der nachgeordnete \nPlanungsträger - im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis orientieren kann. \nInsbesondere enthält der Satz 2 keine Handlungsanweisung im Sinne eines Ge- oder \nVerbotes. Sofern man § 24 Abs. 3 LEPro NRW, dessen Konkretisierung der Satz 2 \noffenkundig dient, in den Satz hineinlesen wollte, würde dieser gleichwohl nicht zum \nZiel erstarken. Die Regel-Ausnahme-Struktur des § 24 Abs. 3 LEPro NRW würde \ndurch das \"Hineinlesen\" nicht verändert. Die Konkretisierung durch Satz 2 beträfe \naber nur den Regelfall des § 24 Abs. 3 LEPro NRW, ohne dass - wie oben \nausgeführt - der Ausnahmefall bestimmbar wäre. \n\n121\n\nEine verbindliche Vorgabe im Sinne eines Ziels der Raumordnung wird mit Satz 2 \nschließlich auch deswegen nicht formuliert, weil sein Inhalt nicht ausreichend \nbestimmt ist. Unklar bleibt nicht nur, was genau der Versorgungsbereich für ein \nMittelzentrum ist, der nach § 22 Abs. 2 Satz 2 LEPro NRW als Nah- und Mittelbereich \num jedes Mittel- und Oberzentrum zur Deckung der Grundversorgung und des \ngehobenen Bedarfs beschrieben wird. Unklar bleibt ebenso, ab wann die \nKaufkraftbindung der zu erwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des \nStandorts wesentlich überschreitet. Ungeklärt bleibt ferner, ob es auf die vorhandene \nKaufkraft innerhalb des Versorgungsbereichs insgesamt ankommt, oder nur auf die \nvermutete Kaufkraft für bestimmte Sortimente oder Sortimentsgruppen und ob \ninsoweit auf das Vorhaben isoliert oder auf den gesamten Einzelhandel in der \nGemeinde abzustellen ist. Der Wortlaut von Satz 2 gibt für die Auslegung nichts her. \nDie nachfolgende Erläuterung ist nicht eindeutig. Sie stellt zunächst darauf ab, dass \nvon dem geplanten Einzelhandelsvorhaben keine Auswirkungen ausgehen dürfen, \ndie zu einem für die Nachbargemeinden schädigenden Kaufkraft- und Umsatzabfluss \nführen. Auf der anderen Seite erschließt sich aus dem nachfolgend beschriebenen \nlandesplanerischen Verfahren, dass es auf die Frage schädlicher Auswirkungen nur \ndann ankommen soll, wenn für die von dem Vorhaben ausgehende Kaufkraftbindung \nim Versorgungsbereich die notwendige Kaufkraft nicht vorhanden ist bzw. wenn sich \nZweifel im Hinblick auf das Vorhandensein der notwendigen Kaufkraft ergeben. In \neiner für das Verständnis von Satz 2 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MURL-Referat VI A 6) vom 23. Mai 1997 heißt es: \n\n122\n\n\"Durch diesen Zusatz soll auch im Hinblick auf \ndie spätere Erläuterung deutlich gemacht werden, \ndass sich die Orientierung an der zentralörtlichen \nGliederung in erster Linie nicht danach richtet, ob \nkonkret durch Gutachten nachgewiesen wird, dass in \nbenachbarten Städten keine konkrete \nBeeinträchtigung zu erwarten ist, sondern zunächst \nallein darauf abgestellt wird, ob für das geplante \nVorhaben in dem Versorgungsbereich die \nnotwendige Kaufkraft vorhanden ist. Ist dies der Fall, \nist für die landesplanerische Beurteilung nicht von \nBedeutung, welche Auswirkungen dies konkret auf \ndie Nachbargemeinden hat. Diese sind \nhinzunehmen.\" \n\n123\n\nDanach käme es entgegen der anderslautenden Bekundungen der \nAntragstellerin für die Frage der Kaufkraftbindung nicht auf die tatsächlichen \nKaufkraftbindungsquoten an - wozu sich etwa das Regionale Einzelhandelskonzept \nfür das Westliche Ruhrgebiet und E2. verhält -, sondern allein darauf, ob in der \nAnsiedlungskommune das Kaufkraftpotential abstrakt vorhanden ist. Mit den Mitteln \nder Landesplanung soll danach (nur) verhindert werden, dass der \nAnsiedlungsstandort hinsichtlich der dort vorhandenen Kaufkraft zu dem geplanten \nEinzelhandelsvorhaben in einem deutlichen Missverhältnis steht. Ob die Umsätze \nnach Umsetzung des Vorhabens tatsächlich aus der Ansiedlungskommune \nerwirtschaftet werden oder aus Nachbarkommunen zufließen, ist für die \nlandesplanerische Steuerung irrelevant, zumal es sich bei den zu erwartenden \nKaufkraftabflüssen nicht um objektiv bestimmbare Größen, sondern um allenfalls \nprognostische und nicht kalkulierbare Entwicklungen des freien Markts handelt. \n\n124\n\nDie mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A geplante Erweiterung \ndes Einkaufszentrums CentrO stünde danach auch nicht in einem deutlichen \nMissverhältnis zu der im Versorgungsbereich von P. potenziell vorhandenen \neinzelhandelsrelevanten Kaufkraft, wenn man diesen Versorgungsbereich auf das \nStadtgebiet beschränken würde. Nach dem im Planaufstellungsverfahren \nvorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) \nvom März 2004 - zur Plausibilität und Verwertbarkeit des Gutachtens der GMA wird \nauf die nachfolgenden Ausführungen zu Ziffer 6.) verwiesen - ist für das Stadtgebiet \nP. unter Zugrundelegung einer aktuellen Einwohnerzahl von über 220.000 und \neiner geschätzten - zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht streitigen und \nstatistisch belegten - einzelhandelsrelevanten Kaufkraft pro Kopf von 5.010 Euro \n(davon 65 % im Bereich Non-Food = 3.256,50 Euro) von einem \"abstrakten\" \nKaufkraftpotenzial in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro (davon 65 % im Bereich \nNon-Food-Bereich = etwa 716 Millionen Euro) auszugehen. \n\n125\n\nStellt man - dem Gutachten folgend - diesem Betrag eine Umsatzleistung des \nbestehenden CentrO in Höhe von insgesamt 305 Millionen Euro (abzüglich des \nBereichs Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von 5 Millionen Euro verbleiben 300 \nMillionen Euro), einen prognostizierten Umsatz der baurechtlich genehmigten \nErweiterung des CentrO von 43 Millionen Euro sowie einen zusätzlichen Umsatz für \ndie mit der Planänderung angestrebte Erweiterung von 106,7 Millionen Euro \n(abzüglich des Bereichs Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von 4,6 Millionen Euro \nverbleiben 102,1 Millionen Euro) gegenüber und berücksichtigt im Hinblick auf den \naußerhalb des CentrO in P. vorhandenen Einzelhandelsbestand einen Umsatz \nin Höhe von 351,1 Millionen Euro (abzüglich des Bereichs Nahrung- und \nGenussmittel in Höhe von 94,3 Millionen Euro verbleiben 256,8 Millionen Euro), das \nheißt einen Gesamtumsatz im Non-Food-Bereich von rund 700 Millionen Euro, \nbestehen keine Zweifel, dass die notwendige Kaufkraft im Mittelzentrum P. \nabstrakt vorhanden ist.\n\n126\n\nGegen den Zielcharakter des Satzes 2 spricht ferner, dass insoweit keine \nabschließende Abwägung stattgefunden hat. \n\n127\n\nAus § 3 Nr. 2 ROG folgt, dass Ziele der Raumordnung einen Abwägungsprozess \ndurchlaufen haben. In ihnen spiegelt sich eine Abwägung zwischen den durch die \nGrundsätze der Raumordnung verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen \nBelangen wider. Sie sind anders als die Grundsätze nicht bloß Maßstab, sondern als \nräumliche und sachliche Konkretisierung der Entwicklung des Planungsraumes das \nErgebnis landesplanerischer Abwägung. \n\n128\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 \n- 4 NB 20.91 -, BRS 54 Nr. 12.\n\n129\n\nFehlt es an der abschließenden Abwägung einer Planaussage, ist diese \nPlanaussage kein Ziel der Raumordnung. Von einer abschließenden Abwägung auf \nder Ebene der Regionalplanung kann dann nicht ausgegangen werden, wenn im \nAbwägungsprozess die raumbedeutsamen Gegebenheiten, die im konkreten Fall \nauch bestimmte Grundsätze der Raumordnung zu relativieren vermögen, nicht \nhinreichend gewürdigt worden sind. Die Beurteilung der Frage, ob ein \nEinkaufszentrum oder ein großflächiges Einzelhandelsvorhaben der zentralörtlichen \nVersorgungsfunktion entspricht, das heißt ob die Kaufkraftbindung der zu \nerwartenden Nutzung den Versorgungsbereich des Standorts wesentlich \nüberschreitet, hätte hier auf der Ebene der Regionalplanung einer konkreten \nErmittlung und Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten bedurft. Soweit in Satz 2 \nauf die \"zentralörtliche Gliederung\" und auf den \"Versorgungsbereich\" abgestellt \nwird, handelt es sich um die bereits in § 22 Abs. 2 LEPro NRW benannten abstrakten \nBegriffe. Ausweislich des einschlägigen Abwägungsmaterials fehlt es jedoch an \njeglicher Auseinandersetzung dazu, ob die Beschreibung des Versorgungsbereichs \nin § 22 Abs. 2 LEPro NRW auf zentrale Orte in einem Ballungsraum übertragbar ist \nund wenn nein, wo genau der Versorgungsbereich für einen zentralen Ort innerhalb \neines Ballungsraumes liegt. Im Hinblick auf das dicht besiedelte und durch eine \nVielzahl von Grund-, Mittel- und Oberzentren eng verflochtene westliche Ruhrgebiet \nsowie im Hinblick auf die in diesem Bereich bereits vorhandenen raumbedeutsamen \nEinkaufszentren (z.B. CentrO in P. , Rhein-Ruhr-Zentrum in N1. an der \nRuhr und Ruhrpark in C1. ), hätte sich eine Auseinandersetzung mit diesen \nFragen geradezu aufgedrängt.\n\n130\n\n(3) Das in Satz 3 formulierte Integrationsgebot steht - ungeachtet der Frage, ob \ndas Integrationsgebot auch die Festsetzung von Kerngebieten erfasst - der \n3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A ebenfalls nicht entgegen. Das Gebiet \nder Neuen Mitte und deren von der Planänderung erfasster Kernbereich sind dem \nSiedlungsschwerpunkt Alt-P. zugeordnet. \n\n131\n\nSiedlungsschwerpunkte sind gem. § 6 Satz 1 LEPro NRW solche Standorte, die \nsich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten \nEinrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und \nmedizinischen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignen. Allein aus \nder Zielbestimmung in Satz 3 ergibt sich danach weder, wo die \nSiedlungsschwerpunkte in der Gemeinde liegen, noch wie die Grenze des jeweiligen \nSiedlungsschwerpunkts zu ziehen ist und unter welchen Umständen eine räumliche \nZuordnung besteht. Die Landesplanung legt nicht fest, wo die einzelnen Gemeinden \nihre Siedlungsschwerpunkte haben. Sie setzt voraus, dass die Gemeinden diese als \nAusfluss ihrer Planungshoheit selbst bestimmen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem \nStadtgebiet im Flächennutzungsplan insgesamt vier Siedlungsschwerpunkte \ndargestellt. Neben Alt-P. , T. (Mitte) und P2. (Mitte) tritt als \nNebenzentrum mit wesentlichen Versorgungsfunktionen für das nördliche Stadtgebiet \nder Siedlungsschwerpunkt T1. . Die räumliche Begrenzung der jeweiligen \nSiedlungsschwerpunkte ist weder zeichnerisch gekennzeichnet noch im Textteil oder \nim Erläuterungsbericht detailliert beschrieben. Der Erläuterungsbericht enthält \nlediglich Anhaltspunkte zu den Abgrenzungsmerkmalen der Siedlungsschwerpunkte. \nDer Siedlungsschwerpunkt Alt-P. wird danach als Zentrum der Gesamtstadt \nbeschrieben. Er liegt im südlichen Stadtgebiet von P. und setzt sich seinerseits \naus verschiedenen Stadtteilen bzw. Stadtvierteln zusammen. Zum Zeitpunkt der \nErstellung des Erläuterungsberichts endete der Stadtteil an der sich nördlich im \nBereich der Emscher und des Rhein-Herne-Kanals anschließenden Industriezone. \nMit Aufgabe der industriellen Nutzung und mit Errichtung der Neuen Mitte auf dem \nehemaligen Industriegelände des U. -Konzerns hat sich der \nSiedlungsschwerpunkt Alt-P. erweitert. Da die Neue Mitte nicht als eigener \nStadtteil angesehen wird, ist sie unter Berücksichtigung der durch die Emscher und \nden Rhein-Herne-Kanal gebildeten topografischen Grenzen im Norden dem \nsüdlichen Stadtgebiet und damit dem Stadtteil Alt-P. zuzuordnen. Diese \nSichtweise entspricht dem vom Rat der Antragsgegnerin in Anbetracht der \nWeiterentwicklung des Stadtgebiets verfolgten Zentrenmodell. Die Neue Mitte wird \ndanach als Teil von Alt-P. betrachtet. Spricht danach alles dafür, dass der \nSiedlungsschwerpunkt Alt-P. das Gebiet der Neuen Mitte als Randzone mit \neinbezieht, ist das Integrationsgebot aus Satz 3 hinreichend beachtet. Nichts \nanderes gilt im Ergebnis, wenn man wegen der Randlage des Standorts annimmt, \ndieser liege außerhalb des Siedlungsschwerpunkts. Die Formulierung des \nPlanungsziels zeigt, dass Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe \nnicht nur innerhalb von Siedlungsschwerpunkten ermöglicht werden sollen. Die \nplanungsrechtliche Vorgabe im GEP 99 lässt vielmehr erkennen, dass bereits die \nAusrichtung auf einen Siedlungsschwerpunkt für eine räumlich und funktionale \nZuordnung des Standorts ausreicht. Daran, dass das Einkaufszentrum im Bereich \nder Neuen Mitte aufgrund seiner Lage und der nach Norden bestehenden \ntopografischen Grenzen jedenfalls auf den Stadtteil Alt-P. ausgerichtet ist, \nbestehen keine Zweifel. \n\n132\n\n4. Die streitige Planänderung verstößt auch nicht gegen das Gebot, den \nBebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 S. 1 \nBauGB). Sinn und Zweck der Bindung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB besteht darin, \ndass die integrierende und koordinierende raumbezogene Planung für das gesamte \nGemeindegebiet, wie sie in dem Flächennutzungsplan ihren Niederschlag findet, in \nden Grundzügen für die weitere Vollzugsstufe der Planung, d.h. ihre \nrechtsverbindliche Umsetzung, erhalten bleibt. Der Flächennutzungsplan stellt als \nRahmenplan die Bodennutzung im Gemeindegebiet nur in den Grundzügen dar. \nMaßgeblich für die Frage der Einhaltung des Entwicklungsgebots sind die \nDarstellungen im Flächennutzungsplan. \n\n133\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin, hier in Gestalt der 61. Änderung, \nstellt die Fläche des Planänderungsbereichs als Kerngebiet dar. Dem entsprechen \ndie Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 275 A auch nach der 3. Änderung. \n\n134\n\nSonstige, das Kerngebiet einschränkende Darstellungen, enthält der \nFlächennutzungsplan nicht. Auch aus der Genehmigung des damaligen \nRegierungspräsidenten vom 15. Juni 1993 ergeben sich keine derartigen \nEinschränkungen. Zwar kann die Genehmigung des Flächennutzungsplans \ngrundsätzlich auch mit Auflagen und anderen Nebenbestimmungen erteilt werden, \n\n135\n\nvgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 9. Aufl. 2005, § 6 Rn 13 ff, \n\n136\n\ndoch ist hier die Genehmigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans \nvorbehaltlos und ohne Beifügung von Nebenbestimmungen erfolgt. Die \nGenehmigung ist bestandskräftig geworden. \n\n137\n\nEine rechtswirksame Einschränkung dieser Genehmigung oder der Darstellung \n\"Kerngebiet\" im Flächennutzungsplan ergibt sich auch nicht aus dem \nBegleitschreiben der Genehmigungsbehörde vom 15. Juni 1993, in dem diese darum \nbittet, die Berichte der Antragsgegnerin vom 23. Februar 1993 und 16. März 1993 als \nAnlagen dem Erläuterungsbericht beizufügen. Bei dem Bericht vom 23. Februar 1993 \nhandelt es sich um ein Schreiben der Antragsgegnerin, mit dem diese dem \ndamaligen Regierungspräsidenten mitgeteilt hat, dass die anlässlich der \nGenehmigung der 35. Änderung des GEP geforderten Rahmenbedingungen und \nAuflagen erfüllt worden sind und hierzu auf einen in der Anlage beigefügten Bericht \nverwies. Der Bericht vom 16. März 1993 verhält sich zu der oben unter Ziffer 1. \nbereits behandelten Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin, die Baulast, die \nzur Begrenzung der Verkaufsfläche auf 70.000 m² im geplanten Einkaufszentrum in \ndas Baulastverzeichnis der Antragsgegnerin eingetragen worden war, nur im \nEinvernehmen mit den Nachbarstädten zu löschen. \n\n138\n\nDie im Rahmen des Entwicklungsgebots beachtlichen Vorgaben müssen sich \nunmittelbar aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans ergeben. Der \nErläuterungsbericht dient nur der Begründung der Darstellung, mit der die \nwesentlichen Elemente und Aussagen des Flächennutzungsplans, seine Ziele und \nihre Grundlagen verständlich und nachvollziehbar darzulegen sind. \n\n139\n\nVgl. Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 9. Aufl. 2005, § 5 Rn 9 ff. \n\n140\n\nDer Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ist \nanlässlich der Genehmigung der 61. Änderung nicht geändert worden. Er enthält \nweder Angaben zur Darstellung des hier streitigen Kerngebietes noch damit im \nZusammenhang stehenden Einschränkungen. Die dem Erläuterungsbericht nach \nAufforderung durch die Genehmigungsbehörde beigefügten Anlagen dokumentieren \nbestimmte Abläufe im Änderungs- und Genehmigungsverfahren, bewirken aber keine \nVeränderungen des Planinhalts. Eine Divergenz zwischen Darstellung und \nErläuterungsbericht, wie sie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen in \nden Parallelverfahren 10 D 148/04. NE und 10 D 153/04.NE bis 10 D 155/04.NE in \nBezug auf die im Rahmen der 61. Änderung erfolgte Kerngebietsdarstellung \nbehauptet, vermag der Senat angesichts der vorstehenden Ausführungen, wonach \nweder der Flächennutzungsplan noch der Erläuterungsbericht Aussagen zur \nBegrenzung der Verkaufsfläche enthalten, nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine \nNichtigkeit der Genehmigung der 61. Änderung des Flächennutzungsplans gem. § \n44 VwVfG NRW, die möglicherweise zur Unwirksamkeit der \nFlächennutzungsplanänderung und damit zur Unwirksamkeit des \nUrsprungsbebauungsplans sowie der darauf aufbauenden 3. Änderung führen \nkönnte, sind ebenfalls nicht gegeben. Das gilt auch, soweit die Antragstellerin \nbehauptet, die Genehmigungsbehörde sei bei Erteilung der Genehmigung davon \nausgegangen, dass die dem Erläuterungsbericht beizufügenden Anlagen als \nEinschränkung der Darstellung \"Kerngebiet\" aufzufassen seien. Sollte die \nGenehmigungsbehörde tatsächlich eine Rechtsverbindlichkeit der dem \nErläuterungsbericht beizufügenden Anlagen im Sinne einer Nebenbestimmung \nangenommen haben, die die Darstellung \"Kerngebiet\" hinsichtlich der dort zulässigen \nEinzelhandelsverkaufsflächen einschränkt, ist diese Annnahme allenfalls als Mangel \nin der Willensbildung zu bewerten. Ein derartiger Mangel stellt weder einen \noffenkundigen, schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG NRW dar \nnoch liegt insoweit ein besonderer Nichtigkeitsgrund gem. § 44 Abs. 2 VwVfG NRW \nvor. \n\n141\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 8. Aufl. 2003, \n§ 44 Rn 19 m.w.N.\n\n142\n\nEinschränkungen der Darstellung \"Kerngebiet\" ergeben sich schließlich auch \nnicht aus dem im Zusammenhang mit der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplans \nund der 61. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten \nZielanpassungsverfahren gem. § 20 LPlG NRW. Ob die dabei mit Schreiben vom \n21. Januar 1993 abgegebene landesplanerische Stellungnahme des \nBezirksplanungsrats nur deswegen positiv ausgefallen ist, weil die geforderte \nVerkaufsflächenbegrenzung öffentlich-rechtlich abgesichert worden war, kann offen \nbleiben. Die landesplanerische Stellungnahme schließt lediglich - wie bereits unter \nZiffer 3 a, aa) ausgeführt - das Zielanpassungsverfahren ab, trifft aber keine \nverbindlichen Aussagen über die Genehmigungsfähigkeit eines Bauleitplans. \n\n143\n\n5. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. \n\n144\n\n6. Die angegriffene Planänderung verstößt auch nicht gegen das in § 2 Abs. 2 \nBauGB verankerte interkommunale Abstimmungsgebot. \n\n145\n\nDas Gebot des § 2 Abs. 2 BauGB / § 2 Abs. 2 S. 1 BauGB n.F., die Bauleitpläne \nbenachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, steht in engem sachlichen \nZusammenhang mit § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. Das interkommunale \nAbstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots \ndar. \n\n146\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 \n- 4 C 5.01 -, BVerwGE 117 - 25 = BRS 65 Nr. 10 = \nZfBR 2003, 38 (FOC - Zweibrücken).\n\n147\n\nBefinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so \ndarf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos zum Nachteil der anderen Ge-\nbrauch machen. Der Gesetzgeber bringt dies in § 2 Abs. 2 BauGB \nunmissverständlich zum Ausdruck. Diese Bestimmung verleiht dem Interesse der \nNachbargemeinde, vor Nachteilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht. Das \nGebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, ist als \ngesetzliche Ausformung des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten \ngemeindlichen Selbstverwaltungsrechts zu verstehen. § 2 Abs. 2 BauGB liegt die \nVorstellung zugrunde, dass benachbarte Gemeinden sich mit ihrer Planungsbefugnis \nim Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen. Die Vorschrift verlangt einen \nInteressenausgleich zwischen diesen Gemeinden und fordert dazu eine Koordination \nder gemeindlichen Belange. Die Nachbargemeinde kann sich unabhängig davon, \nwelche planerischen Absichten sie für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, \ngegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten \nGemeindegebiet zur Wehr setzen. Rein wettbewerbliche bzw. wirtschaftliche \nAuswirkungen reichen hierfür allerdings nicht aus. Das interkommunale \nAbstimmungsgebot schützt nicht den in der Nachbargemeinde vorhandenen \nEinzelhandel vor Konkurrenz, sondern nur die Nachbargemeinde als \nSelbstverwaltungskörperschaft und Trägerin eigener Planungshoheit. Die \nbefürchteten Auswirkungen müssen sich folglich auf die städtebauliche Ordnung und \nEntwicklung in der Nachbargemeinde beziehen.\n\n148\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C \n5.01 -, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, \nUrteile vom 8. September 1972 - 4 C 17.71 -, \nBVerwGE 40, 323 und vom 15. Dezember 1989 - 4 C \n36.86 -, BVerwGE 84, 209 = BRS 50 Nr. 193 sowie \nBeschlüsse vom 9. Mai 1994 - 4 NB 18.94 -, \nBuchholz 310 § 47 VwGO Nr. 89 und vom 9. Januar \n1995 - 4 NB 42.94 -, Buchholz 406.11 § 2 BauGB Nr. \n37 = BRS 57 Nr. 5.\n\n149\n\nStädtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine \nSchädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe \nVersorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der \nNachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von \nEinzelhandelsprojekten kann insoweit der Abfluss bislang in der Nachbargemeinde \nabsorbierter Kaufkraft einen wesentlichen Indikator darstellen. Der Kaufkraftabfluss \nist typischerweise die Kerngröße, anhand derer die Intensität der Belastung der \nNachbarkommunen ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem \nKriterium \"Kaufkraftabfluss\" zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren \nstädtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen \nRelevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das \nwirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in der Nachbargemeinde verändert und \nsich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche \nRelevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu \nstädtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht. \n\n150\n\nVgl. grundsätzlich: BVerwG, Urteile vom 1. Au-\ngust 2002 - 4 C 5.01 -, a.a.O. und vom 8. Sep-\ntember 1972 - IV C 17.71 -, BVerwGE 40, 323 = \nDÖV 1973, 200 sowie ferner: Thüringer Oberver-\nwaltungsgericht, Urteil vom 20. Dezember 2004 - 1 N \n1096/03 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 6. Juli 2000 - 8 S 2437/99 -, ZfBR 2001, 287; \nOVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A \n2902/93 -, BRS 59 Nr. 70; Moench/ Sander, Die \nPlanung und Zulassung von Factory Outlet Centern, \nNVwZ 1999, 337; Otting, Factory Outlet Center und \ninterkommunales Abstimmungsgebot, DVBl 1999, \n595. \n\n151\n\nUnter Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen bestehen im vorliegenden \nFall keine Anhaltspunkte für derartige unzumutbare Auswirkungen. Dies gilt zunächst \nbezüglich des von den Nachbarstädten N1. , F1. , C. , H1. , \nH2. , E1. und E. geltend gemachten Kaufkraftabflusses. \n\n152\n\nOb die durch die Planänderung ermöglichte Erweiterung des Einkaufszentrums \nCentrO für die Nachbarstädte im Zusammenhang mit einem möglichen \nKaufkraftabfluss mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden ist, hat die \nAntragsgegnerin auf der Grundlage eines von der GMA im März 2004 erstellten \nGutachtens (vgl. ferner nachfolgende Stellungnahmen der GMA vom 17. Mai 2004, \n23. Juni 2004 und 25. August 2004) beurteilt. Im Rahmen einer solchen \nUntersuchung lassen sich die Auswirkungen naturgemäß nicht exakt \nvorherbestimmen und qualifizieren. Das Gutachten stellt lediglich eine Prognose dar. \n\n153\n\nEine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob diese mit den im \nmaßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie \nerheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft \ninsoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende \nErmittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis \neinleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose \nverbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen \nVerhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist \nhingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise \nsachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die \nprognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer \nWahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. \n\n154\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 -, \nDVBl 1998, 1188 = Buchholz 442.40 § 10 LuftVG Nr. \n8.\n\n155\n\nDie vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt das Gutachten der GMA. \n\n156\n\nDie Verwertbarkeit der Prognose wird nicht durch den Einwand der \nAntragstellerin in Frage gestellt, bei dem Gutachten handele es sich um ein \n\"Parteigutachten\". Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann \nunzulässig, wenn es lückenhaft oder in sich widersprüchlich ist oder von falschen \nVoraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige nicht hinreichend fachkundig \nist, begründete Zweifel an seiner Neutralität bestehen, eine neue Sachlage gegeben \nist, neuere Forschungsergebnisse vorliegen, oder wenn das Beweisergebnis durch \nden substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des \nGerichts ernsthaft in Frage gestellt wird. \n\n157\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 \n- 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, 572.\n\n158\n\nAnhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor. Allein der Umstand, dass der Gutachter \nim Auftrag des CentrO-Betreibers bzw. des Investors tätig geworden ist, reicht für \nZweifel an seiner Neutralität nicht aus. Außer dieser Mutmaßung hat die \nAntragstellerin keine Gründe dargelegt, aus denen sich eine Voreingenommenheit \ndes Gutachters ergeben kann. \n\n159\n\nDie umfangreiche und ins Detail gehende Untersuchung lässt keine \nmethodischen oder kalkulatorischen Fehler erkennen. Dies ist dem GMA-Gutachten \nauch von anderer Seite, nämlich von der CIMA (Stadtmarketing Gesellschaft für \ngewerbliches und kommunales Marketing mbH) im Rahmen ihrer für die Stadt \nH3. erstellten gutachterlichen Stellungnahme von Juni 2004 (\"Auswirkungen \nder Erweiterung des CentrO in P. auf den Einzelhandel in den Zentren Altstadt \nund C. in H3. \") bescheinigt worden. Die gegen das Gutachten der GMA \ngerichteten Einwände der Antragstellerin überzeugen nicht. Der Senat hat die \nEinwände im Einzelnen überprüft. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen \nBezug genommen. Die Plausibilität des Gutachtens kann das Gericht entgegen der \nanderslautenden Behauptung der Antragstellerin unter Beachtung des für eine \nPrognose maßgeblichen Prüfungsumfangs aus eigener Sachkunde überprüfen. Der \nBeweisantrag der Antragstellerin auf Einholung eines weiteren \nSachverständigengutachtens war deshalb abzulehnen. Für die Antragstellerin hätte \nüberdies die Möglichkeit bestanden, in der mündlichen Verhandlung den \nanwesenden Gutachter der GMA zu den strittigen Fragen zu befragen. \n\n160\n\nDas Gutachten untersucht das Umsatzpotenzial der geplanten \nVerkaufsflächenerweiterung im Bereich des CentrO und prognostiziert, zu welchen \nLasten welcher Nachbargemeinde welche Kaufkraft abgezogen wird. In diesem \nZusammenhang verdeutlicht das Gutachten mit nachvollziehbaren und \nüberzeugenden Erwägungen a) die bestehende und die nach der Erweiterung zu \nerwartende Marktposition des CentrO, b) die durch die Erweiterungsplanung zu \nerwartende Umsatzverteilung für den Einzelhandel in der Region und prüft c) die \nmöglichen Auswirkungen auf die zentralen Einkaufsbereiche in den betroffenen \nStädten. \n\n161\n\na) Die gegenwärtige Marktbedeutung des CentrO, auf deren Basis die \nAuswirkungen der geplanten CentrO-Erweiterung prognostiziert werden, beurteilt die \nGMA aus einer Zusammenschau von Kundenherkunft, Marktpotenzialen im \nUntersuchungsraum sowie Dimensionierung und Ausstrahlung des CentrO. \n\n162\n\nZur Bewertung der räumlichen Ausstrahlung des CentrO unter dem \nGesichtspunkt der Kundenherkunft, fand im Zeitraum vom 23. - 26. Juli 2003 eine \nKundenbefragung von insgesamt knapp 18.000 Personen statt. Ausweislich der \nStellungnahme der GMA vom 30. März 2005 wurden die Kunden nach ihrem \nHerkunftsort und zu dem von ihnen benutzten Verkehrsmittel befragt. Anhaltspunkte \ndafür, dass die von GMA befragten Kunden keinen repräsentativen Ausschnitt \ndarstellen, bestehen nicht. Die Befragung gibt die Situation einer normalen \nEinkaufswoche wieder, die weder durch ferienbedingte Besonderheiten \n(Sommerferien in Nordrhein-Westfalen begannen am 31. Juli 2003) noch durch \nsonstige, von der Normalität abweichende Umstände geprägt gewesen ist. Bezüglich \ndes Einwandes, die Befragungsinhalte seien nicht ausreichend gewesen, wird nicht \ndargelegt, dass eine umfangreichere Befragung im Hinblick auf das angestrebte \nDatenmaterial zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Dass für die Eingrenzung des \nEinzugsgebietes in erster Linie der Herkunftsort der Kunden von Bedeutung ist und \nnicht etwa die Häufigkeit seiner Besuche im CentrO oder die Höhe seiner Ausgaben, \nliegt auf der Hand. Ob statt einer Kundenbefragung beispielsweise die Ermittlung der \nAnfahrtsdauer zum CentrO ein geeigneterer Ansatz für die Abgrenzung des \nEinzugsgebiets gewesen wäre, erscheint angesichts der räumlichen Verflechtungen \nim Ballungsraum zweifelhaft. Anders als bei der primärstatistischen Erhebung im \nWege der Kundenbefragung, ließe sich mit der Anfahrtsdauer zudem nur ein fiktiver \nEinzugsbereich ermitteln. Selbst wenn es sich insoweit um einen vertretbaren Ansatz \nhandeln würde, wäre damit aber die methodisch unbedenkliche Kundenbefragung \nnicht in Frage gestellt.\n \nAus den Ergebnissen der Kundenwohnorterhebung berechnet der Gutachter den \nKundenanteil in Prozent, der jeweils auf die umliegenden Kommunen \nbeziehungsweise auf die weiter entfernten Gebiete entfällt sowie den Kundenanteil in \nProzent bezogen auf die jeweilige Einwohnerzahl der Herkunftsorte (Kundendichte). \nAnhand der Kundenanteile und der Kundendichte strukturiert er das \nKerneinzugsgebiet des CentrO. Das Gutachten geht von zwei Kerneinzugszonen \nund von solchen Gebieten aus, die außerhalb des engeren Einzugsbereichs liegen. \nDie Kerneinzugszone I bildet das Stadtgebiet von P. , die Zone II erfasst die \nStädte F1. , E. , N1. an der Ruhr, C. , E1. , H2. und \nH3. . \n\n163\n\nDas auf der Grundlage der Kundenwohnorterhebung abgegrenzte Einzugsgebiet \nist nachvollziehbar und plausibel. Von den befragten Kunden stammen 45,7 % aus \ndem engeren Einzugsbereich. Im gesamten Kerneinzugsgebiet des CentrO leben ca. \n2,03 Millionen Einwohner, wobei 11 % der Einwohner aus der Kerneinzugszone I (= \nStadt P. ) stammen. Soweit die Antragstellerin einwendet, die GMA hätte die \nZone II großräumiger abgrenzen müssen, zumal nach ihren Erkenntnissen ein \nwesentlich höherer Anteil von Kunden aus der Kerneinzugszone II stamme, als im \nGMA-Gutachten angenommen, handelt es sich um bloße Spekulation. Aus dem als \nBeleg angeführten Skript von Blotevogel zur Vorlesung \"Handels- und \nDienstleistungsgeographie\" (WS 03 / 04, S. 16) ergibt sich nichts anderes. Die von \nBlotevogel aufgeführten Werte, wonach 50 bis 55 % der CentrO-Besucher an \nWerktagen aus P. selbst stammten, 40 % aus den umliegenden Städten und \nKreisen und 5 - 8 % aus entfernteren Regionen und dem Ausland, beruhen \noffenkundig auf Schätzungen, deren Grundlagen nicht ersichtlich sind und daher die \nAussagekraft der Kundenbefragung nicht in Frage stellen können. \n \nDie Marktbedeutung des bestehenden CentrO ermittelt die GMA für das besagte \nKerneinzugsgebiet an Hand von Marktanteilen. Bei den Marktanteilen handelt es sich \num die derzeitige bzw. zu erwartende Abschöpfung des Kaufkraftpotenzials in den \njeweiligen Städten des Kerneinzugsgebiets durch den CentrO-Einzelhandel. Das \nKaufkraftpotenzial in den Kerneinzugszonen beziffert die GMA auf 10,3 Milliarden \nEuro. Dieser Betrag geht auf die Kaufkraft pro Kopf von 5.010 Euro, multipliziert mit \nder Gesamteinwohnerzahl im Kerneinzugsgebiet zurück. Davon stehen ca. 1,1 \nMilliarden Euro Kaufkraftvolumen in der Stadt P. und ca. 9,2 Milliarden Euro in \nder Kerneinzugszone II zur Verfügung. \n\n164\n\nDie zu erwartende Marktposition des CentrO nach der geplanten Erweiterung \n(30.000 m² Bruttogeschossfläche bzw. 23.000 m² Verkaufsfläche) würdigt das \nGutachten im Rahmen einer Gesamtattraktivitätsbetrachtung. Hierbei geht das GMA-\nGutachten für die Erweiterungsfläche von einer Umsatzerwartung von 106,7 \nMillionen Euro aus. Die Umsatzerwartung der Erweiterungsfläche schätzt die GMA \nauf der Grundlage der Flächenproduktivität des bisherigen CentrO-Bestandes ab. Die \nFlächenproduktivität (4.580 Euro/m² Verkaufsfläche) wird aus dem Gesamtumsatz \ndividiert durch die Verkaufsfläche berechnet. Für die Erweiterung des CentrO \nberücksichtigt die GMA im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung vorsorglich eine \nAttraktivitätssteigerung und setzt die Flächenproduktivität mit 4.640 Euro/m² \nVerkaufsfläche an. Die Ansätze sind nachvollziehbar und plausibel. Der Einwand, die \nGMA stelle auf einen zu niedrigen Gesamtumsatz des Bestandes und damit auf eine \nzu niedrige Flächenproduktivität ab, ist unsubstantiiert. Der von der GMA \nangegebene Betrag von 305 Millionen Euro geht auf entsprechende Angaben der \nBetreiber des CentrO bezogen auf den im Jahr 2002 erzielten Jahresumsatz zurück. \nDie von der Antragstellerin behaupteten höheren Umsatzwerte beruhen auf nicht \nbelegten Schätzungen und sind spekulativ. Das gilt auch für den im Gutachten der \nCIMA (a.a.O) unterstellten Gesamtumsatz von 335,5 Millionen Euro, der sich aus \ndem Betrag von 305 Millionen Euro und einem von CIMA angenommenen \n\"Attraktivitätszuschlag\" in Höhe von 10 % zusammensetzt. Bei ihren eigenen \nSchätzungen greift die Antragstellerin teilweise auf Werte anderer, nicht \nvergleichbarer Vorhaben (z.B. kleinere Einkaufszentren) zurück ohne die Lage des \nCentrO im Ballungsraum und die daraus sich ergebende Konkurrenzsituation zu \nberücksichtigen, teilweise resultieren die behaupteten höheren Umsätze aus nicht \nnachvollziehbaren Rechenansätzen der Antragstellerin. \n\n165\n\nb) Die Auswirkungen der CentrO-Erweiterung prognostiziert die GMA auf der \nBasis der zu erwartenden Marktbedeutung des CentrO. Zur Ermittlung der für die \nBeurteilung von etwaigen Auswirkungen maßgeblichen Umverteilungseffekte wird die \nUmsatzverteilung in den Kommunen des Kerneinzugsgebiets bezogen auf die dort \njeweils vorhandenen Einkaufsbereiche bestimmt, die aktuelle Ausstattung der \nZentren (Branchenschwerpunkte) und ihre Bedeutung innerhalb der Kommune \n(Wettbewerbssituation) sowie die räumliche Verteilung der Einkaufsbereiche zu \nGrunde gelegt. Die Erkenntnisse zum Einzelhandel in der Region resultieren aus \neiner Bestandsaufnahme, die Mitarbeiter der GMA unter Berücksichtigung der \njeweiligen Anzahl der Betriebe, deren Größe, Ausstattung und Sortimentszuschnitt \ndurchgeführt haben. Das Gutachten stellt insoweit zu Recht maßgeblich auf den \nEinzelhandel in den Innenstadtzentren der Kommunen ab. Im Falle örtlicher \nBesonderheiten (z.B. das selbstständige Stadtteilzentrum in H3. -C2. ) oder \nsoweit die Nachbarkommune selbst massive Einzelhandelsvorhaben außerhalb der \nInnenstadt zugelassen hat (z.B. das Rhein-Ruhr-Center in N1. a.d. Ruhr), hat \nder Gutachter diese Abweichungen vom Normalfall bei der Umsatzverteilung \ninnerhalb der jeweiligen Kommune berücksichtigt. \n\n166\n\nDie konkrete Abschätzung der Umverteilungswirkungen für die untersuchten \nEinkaufsbereiche der im Kerneinzugsgebiet gelegenen Nachbarkommunen erfolgt an \nHand des für die CentrO-Erweiterung vorhergesagten Umsatzes, der \nUmsatzverteilung innerhalb der einbezogenen Kommunen und der der \nKundenwohnorterhebung entsprechenden Kundenanteile. Der Gutachter hat zudem \ndie danach rechnerisch auf die einzelnen Kommunen entfallenden Umsatzanteile der \nCentrO-Erweiterung mittels Zentralitätskennziffern gewichtet, um so dem Umstand \nRechnung zu tragen, dass die Kommunen mit höherer Zentralitätsstufe höhere \nUmsatzeinbußen zu erwarten haben als die Kommunen mit niedrigerer \nZentralitätsstufe, weil erstere auch Umsatzrückgänge in dem über ihr eigenes \nGemeindegebiet hinausgehenden Einzugsbereich hinnehmen müssen. Die \nZentralitätskennziffer gibt das Verhältnis der Einzelhandelsumsätze einer \nEinkaufslage im Verhältnis zu der einzelhandelsrelevanten Kaufkraft der Bewohner \nder jeweiligen Kommune an. Die anhand der Zentralitätskennziffern ermittelten \nUmsatzumverteilungswerte werden mittels einer prozentualen Gewichtung auf die \njeweiligen Einkaufsbereiche aufgeteilt, wobei unterstellt wird, dass die zentralen \nEinkaufsbereiche wegen der Vergleichbarkeit der Angebotsstruktur - hochwertiger \nBranchenmix - stärker von den Wirkungen des CentrO in Form von Umverteilungen \nbetroffen sein werden, als sonstige nicht integrierte Einzelhandelslagen. Da auch die \nNachbarstädte selbst davon ausgehen, dass die Auswirkungen des CentrO sich \nvornehmlich auf die zentralen Bereiche ihrer Innenstadt beziehen werden, begegnet \nder Ansatz des Gutachtens keinen Bedenken. \n\n167\n\nUm mögliche Gefährdungspotenziale für einzelne Branchen aufzuzeigen, erfolgt \nzusätzlich eine auf Sortimentsgruppen bezogene Betrachtung. Die ermittelte \nUmsatzverteilung wird auf die einzelnen Sortimentsbereiche analog einem für die \nCentrO-Erweiterung entwickelten Sortiments- und Flächenkonzept und unter \nBerücksichtigung des bestehenden Branchenmixes im jeweiligen Einkaufsbereich \nder Nachbarkommunen aufgeschlüsselt. \n\n168\n\nBei dem für die CentrO-Erweiterung unterstellten Branchenmix geht das \nGutachten ebenfalls von einer - in diesem Fall zweifachen - \"Worst-Case-\nBetrachtung\" aus. Der Gutachter nimmt an, dass aus 30.000 m² Geschossfläche eine \nVerkaufsfläche von 23.000 m² (ca. 75 %) hervorgeht, obwohl sowohl nach der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 11 Abs. 3 BauNVO, als auch nach der \nEinschätzung der zuständigen Ministerien des Landes in Nr. 2.3.2 des \nEinzelhandelserlasses erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass die \nVerkaufsfläche in der Regel etwa 2/3 der Geschossfläche ausmacht. \n\n169\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2004 \n- 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 699 m.w.N.\n\n170\n\nZudem legt der Gutachter für die Erweiterungsflächen einen hochwertigen \nBranchenmix zu Grunde, der sowohl dem gegenwärtigen Branchenzuschnitt im \nCentrO als auch der Einzelhandelsstruktur in den Innenstadtzentren der Kommunen \nim Kerneinzugsgebiet entspricht. Damit wird den Erweiterungsflächen ein Höchstmaß \nan Konkurrenzpotenzial unterstellt. \n\n171\n\nDas Gutachten prognostiziert zu Recht nur die durch die geplante CentrO-\nErweiterung bewirkten Umsatzumverteilungen. Dieser Ansatz ist nachvollziehbar und \nplausibel. Die angegriffene 3. Planänderung des Bebauungsplans Nr. 275 A \nermöglicht nicht etwa die erstmalige Errichtung eines Einkaufszentrums, sondern die \nErweiterung eines im Bestand mit knapp 70.000 m² Verkaufsfläche seit Herbst 1996 \nam Markt befindlichen Vorhabens. Dies ist die Ausgangssituation, die der Rat bei der \nAufstellung der 3. Änderung vorgefunden und die er seinen Planungsüberlegungen \nzu Grunde zu legen hatte. Der Markt in P. und in der Region hat sich seit dem \nMarkteintritt des CentrO auf das Einkaufszentrum eingestellt. Das CentrO ist am \nMarkt etabliert und genauso wie jeder andere Einzelhandelsbetrieb in P. \nBestandteil des Einzelhandelsangebots in der Region. Anhaltspunkte dafür, dass \nallein durch die geplante Verkaufsflächenerweiterung - etwa durch eine damit \nverbundene Attraktivitätssteigerung des gesamten Einzelhandelskomplexes - die \nFlächenproduktivität der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe spürbar steigen \nund zu zusätzlichen Umsatzverteilungen zu Lasten benachbarter Kommunen führen \nwird, sind nicht ersichtlich. Die GMA hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar \ndargelegt, dass vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren eingetretenen \nWettbewerbsverschärfungen in den Einkaufsbereichen der Region (z.B. \nErweiterungen des Rhein-Ruhr-Zentrums in N1. an der Ruhr und des Ruhrparks \nin C1. ) sowie der geplanten Wettbewerbsentwicklungen (z.B. Einkaufszentren in \nF1. und E. ) die Erweiterungsmaßnahmen im CentrO dem Erhalt der \nWettbewerbsposition dienen und das durch die bloße Verkaufsflächenerweiterung \ndie Flächenproduktivität nicht steigt, sondern eher das Gegenteil der Fall ist. \n\n172\n\nc) Die auf methodisch unbedenklicher Grundlage erzielten Ergebnisse der \nBegutachtung sind nachvollziehbar und lassen keine Fehler erkennen. \n\n173\n\nDas bestehende CentrO erreicht im gesamten Kerneinzugsbereich einen \nMarktanteil von ca. 1,7 - 2,2 % des dort vorhandenen einzelhandelsrelevanten \nKaufkraftpotenzials, gleichbedeutend mit ca. 200,9 Millionen Euro Umsatz. Die \nMarktbedeutung ist in P. mit Werten von ca. 6,7 - 7,2 % Abschöpfung des \nKaufkraftpotenzials am höchsten. In den Kommunen des übergemeindlichen \nEinzugsgebiets der Zone II erreicht das CentrO insgesamt einen Marktanteil von ca. \n1,1 - 1,6 %. Im Einzelnen sind Größenordnungen von ca. 0,8 - 1,3 % für H1. , \n1,0 - 1,5 % für F1. , 1,1 - 1,6 % für H2. , 1,2 - 1,7 % für E. , 1,3 - 1,8 % für \nN1. an der Ruhr, 1,4 - 1,9 % für E1. und 1,6 - 2,1 % für C. zu \nverzeichnen (vgl. Abb. 1 des GMA-Gutachtens von März 2004). Die Marktanteile \nerhöhen sich unter Berücksichtigung der auf der Grundlage des \nUrsprungsbebauungsplans bereits genehmigten Erweiterung (8.391 m² \nBruttogeschossfläche) und der im Rahmen der Planänderung ermöglichten \nErweiterung (30.000 m² Bruttogeschossfläche) nach dem GMA-Gutachten wie folgt: \nInsgesamt ergibt sich danach ein Gesamtmarktanteil des CentrO für P. von 9,6 \n- 10,1 % und für den abgrenzten Kerneinzugsbereich der Zone II von 1,3 - 3,0 % des \nKaufkraftpotenzials. Spürbare Änderungen an den Ergebnissen der \nAuswirkungsanalyse der GMA ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der \nmit Stand vom 30. April 2004 aktualisierten Bevölkerungsprognose des Landesamtes \nfür Datenverarbeitung und Statistik (LDS). Für die Städte des Kerneinzugsgebietes \nlässt sich in der Summe aus der neuen Bevölkerungsprognose nur eine geringfügige \nAbnahme der Bevölkerungszahlen ablesen. Überträgt man die aktualisierte \nPrognose zur Bevölkerungsentwicklung auf die Auswirkungsanalyse der GMA, ergibt \nsich gegenüber dem Jahr 2002 eine Gesamtveränderung des Kaufkraftvolumens im \nUntersuchungsraum von ca. - 0,1 %. Dementsprechend ergeben sich bei \nZugrundelegung der neuen LDS-Prognose auch keine beachtlichen Unterschiede zu \ndem im GMA-Gutachten ermittelten Gesamtmarktanteil des CentrO in der Region. \n\n174\n\nFür die im abgegrenzten Einzugsbereich der Zone II gelegenen \nNachbarkommunen hat der Gutachter Umverteilungseffekte ermittelt, die deutlich \nunter 5 % liegen. Im Einzelnen hat er für die Innenstadt von H2. 0,6 %, für \nE1. 0,8 %, für H3. bezogen auf den Stadtteil C2. und die Innenstadt \njeweils 0,9 %, für F1. 1,3 %, für die Innenstadt von N1. a.d. Ruhr 0,8 % und \nfür das Rhein-Ruhr-Center 1,7 %, für C. 1,4 % und für die Innenstadt von E. \n1,7 % ermittelt. In den jeweiligen Branchen ergeben sich nach GMA maximale \nUmverteilungseffekte von ca. 2,4 % in den Sortimenten Schuhe und Bekleidung \n(E. , Rhein-Ruhr-Zentrum in N1. a.d. Ruhr sowie mit 2,2 % annähernd in \nC. ). Bei kumulierender Betrachtung der geplanten CentrO-Erweiterung mit \nweiteren, in P. geplanten größeren Einzelhandelsprojekten (T2. Tor und \nI1. -Center) liegen die Umverteilungseffekte in den insoweit allein \nprojektrelevanten Branchen Bekleidung und Elektrowaren bei maximal 7,1 %, wobei \ndas GMA-Gutachten (Stellungnahme vom 25. August 2004) etwaige Auswirkungen \nauf Grund der räumlichen Nähe zu den im Stadtteilzentrum T. geplanten \nProjekten ohnehin nur für die Innenstädte von C. und E1. prognostiziert. \n\n175\n\nAuf der Grundlage dieser Ergebnisse des GMA-Gutachtens ist nicht \nanzunehmen, dass die Erweiterung des Einkaufszentrums für die \nNachbarkommunen mit unzumutbaren Auswirkungen verbunden sein wird. Die \nvergleichsweise geringen Marktanteile des CentrO im übergemeindlichen \nEinzugsbereich der Zone II machen deutlich, dass das Einkaufszentrum hier sowohl \nim Hinblick auf den vorhandenen Bestand als auch nach einer Erweiterung nur eine \nergänzende Versorgungsbedeutung hat bzw. haben wird. Diese Einschätzung \nspiegelt sich auch in den von der GMA prognostizierten \nUmsatzumverteilungseffekten wieder. Diese liegen für alle untersuchten \nEinkaufsbereiche der Kerneinzugszone II - auch branchenbezogen - deutlich unter 5 \n%, bei kumulierender Betrachtungsweise (T2. Tor und I1. -Center) \nbranchenbezogen bei maximal 7,1 %. Eine wesentliche Beeinträchtigung der \nverbrauchernahen Versorgung in den Nachbarkommunen durch eine \nkonkurrenzbedingte Schließung von Einzelhandelsbetrieben in deren \nVersorgungszentren ist bei Umverteilungseffekten in dieser Größenordnung nicht zu \nbefürchten. Ein bestimmter \"Schwellenwert\" für einen städtebaulich beachtlichen \nKaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Auch in der obergerichtlichen \nRechtsprechung wird die Frage, ob und gegebenenfalls bei welchen Prozentsätzen \nein prognostizierter Kaufkraftabzug den Schluss auf negative städtebauliche Folgen \nfür die davon betroffene Gemeinde zulässt, mit unterschiedlichen Ergebnissen \ndiskutiert. Der Bandbreite der angenommenen Werte, die von mindestens 10 %, \n\n176\n\nvgl. so wohl OVG Brandenburg, Beschluss vom \n16. Dezember 1998 - 3 B 116/98 -, NVwZ 1999, 434; \nOVG NRW, Urteil vom 5. September 1997 - 7 A \n2902/93 -, BRS 59 Nr. 70; OVG Koblenz, Urteil vom \n25. April 2001 - 8 A 11441/ 00, NVwZ-RR 2001, 638 \n= BRS 64 Nr. 33,\n\n177\n\nüber 10 bis 20 %,\n\n178\n\nvgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 8. Januar \n1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435; vgl. \nBayVGH, Urteil vom 7. Juni 2000 - 26 N 99.2961, 26 \nN 99.3207, 26 N 99.3265 -, BayVBl 2001, 175 = BRS \n63 Nr. 62,\n\n179\n\nbis hin zu etwa 30 % reicht,\n\n180\n\nvgl. etwa Thüringer OVG, Urteil vom \n20. Dezember 2004 - 1 N 1096/03 -, juris, m.w.N., \n\n181\n\nist allerdings die Tendenz zu entnehmen, dass erst Umsatzverluste ab einer \nGrößenordnung von 10 % als gewichtig angesehen werden. Da nach den hier \nmaßgeblichen Berechnungen für die im Kerneinzugsbereich der Zone II gelegenen \nbenachbarten Mittel- und Oberzentren selbst unter Berücksichtigung etwaiger \nPrognoseunsicherheiten der Wert von 10 % nicht annähernd erreicht wird, lässt der \nSenat offen, ob ein Schwellenwert von 10 % für alle Fallkonstellationen gelten kann \nund mit welcher Maßgabe bei der Ermittlung der Zumutbarkeitsschwelle die \nraumordnerische Funktion der betroffenen Gemeinde zu berücksichtigen ist. \n\n182\n\nSonstige außerhalb der Umleitung von Kaufkraftströmen liegende Gründe, aus \ndenen die Planung mit städtebaulich relevanten unzumutbaren Auswirkungen für die \nim Kerneinzugsbereich gelegenen Nachbarkommunen verbunden sein könnte, sind \nnicht ersichtlich. \n\n183\n\nDas gilt auch für die von den Nachbarkommunen befürchtete Verödung ihrer \nInnenstädte. Zwar kann bei der Abwägung auch zu berücksichtigen sein, inwieweit \neine Nachbargemeinde mit einer unabhängig vom Einzelhandel attraktiven \nInnenstadt durch die Planung betroffen ist und inwieweit sie die Möglichkeit besitzt, \ndurch eigene Anpassungsmaßnahmen den negativen Auswirkungen fremder \nPlanungen zu begegnen. Ob jedoch insoweit im Einzelfall eine erhöhte Schutzbe- \ndürftigkeit gegeben ist und ob sich die Planungen einer Nachbargemeinde \ngegenüber diesbezüglich als unzumutbar erweisen, kann nicht losgelöst von der \naktuellen Situation der jeweiligen Innenstädte und von etwaigen Vorbelastungen \nbeurteilt werden. Ebenso wenig können die allgemeinen Entwicklungstendenzen des \nEinzelhandels, das Konsumentenverhalten, regionale Einflüsse und die \nwirtschaftliche Entwicklung unberücksichtigt bleiben. Angesichts der Vielzahl von \nFaktoren, die die Attraktivität von Innenstadtzentren bestimmen, reicht die bloße \nVermutung einer zunehmenden Verödung der Innenstädte zur Begründung einer \nbesonderen Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Planung von Einzelhandelsflächen \nnicht aus, zumal der mögliche Anteil des CentrO an einer solchen \nNegativentwicklung im Hinblick auf die dargestellte Marktbedeutung des \nEinkaufszentrums in der Region als lediglich gering einzustufen ist. \n\n184\n\n7. Ein Verstoß gegen das in § 1 Abs. 6 BauGB / § 1 Abs. 7 BauGB n.F. \nenthaltene Abwägungsgebot liegt ebenfalls nicht vor. \n\n185\n\nDas Abwägungsgebot verpflichtet den Träger der Bauleitplanung dazu, dass eine \nAbwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was \nnach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss und weder die Bedeutung der \nöffentlichen und privaten Belange verkannt, noch der Ausgleich zwischen ihnen in \neiner Weise vorgenommen wird, der zu objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange \naußer Verhältnis steht. \n\n186\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301. \n\n187\n\nInnerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht \nverletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen \nverschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die darin \nliegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten \nBelange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als \nsolches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt \nsich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die \nabwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt \nhat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung \neingehalten hat. Diese Grundsätze hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der \n3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 275 A beachtet. Es ist ihr weder ein Fehler im \nAbwägungsvorgang noch im Abwägungsergebnis unterlaufen. \n\n188\n\nDer Rat hat das erforderliche Abwägungsmaterial zusammengestellt. Im \nAufstellungsverfahren haben diverse Gutachten vorgelegen, nämlich das bereits \nerwähnte GMA-Gutachten, das Verkehrsgutachten des Planungsbüros R + T U2. , \nT3. , L2. und Partner (Juni 2004) und die schalltechnische Untersuchung von \nC1. -Consult (Juni 2004). \n\n189\n\nDer Rat hat sich ferner mit den von den Trägern öffentlicher Belange und \nBürgern vorgebrachten Anregungen und Einwänden umfassend auseinandergesetzt \nund diese - soweit er ihnen nicht gefolgt ist - nach eingehender Abwägung und ohne \nAbwägungsfehler zurückgewiesen. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegt \nauch weder im Hinblick a) auf die Raumverträglichkeit der geplanten CentrO-\nErweiterung noch hinsichtlich der b) auf das eigene Stadtgebiet bezogenen \nAuswirkungen noch hinsichtlich der c) mit der Planänderung beibehaltenen \nFestsetzung der im Kernbereich gelegenen der Neuen Mitte gelegenen Flächen als \nKerngebiet gem. § 7 BauNVO oder bezüglich der d) verkehrlichen Belange \nbeziehungsweise der e) Berücksichtigung des Immissionsschutzes vor. \n\n190\n\na) Als öffentlichen Belang der Raumordnung hat die Antragsgegnerin § 24 Abs. 3 \nLEPro NRW als Grundsatz der Raumordnung gem. § 3 Nr. 3 ROG in die Abwägung \neingestellt. Grundsätze der Raumordnung enthalten allgemeine Vorgaben in \nRechtsvorschriften oder Raumordnungsplänen für nachfolgende Abwägungs- oder \nErmessensentscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen. \nGrundsätze sind damit Abwägungsdirektiven. Sie sind öffentliche Belange, die in \nAbwägungs- und Entscheidungsprozesse einzustellen, durch Abwägung oder \nErmessensentscheidung aber überwindbar sind.\n\n191\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 \n- 4 CN 20.02 -, a.a.O.; Runkel, in: Bielenberg/ \nRunkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und \nLandesplanungsrecht des Bundes und der Länder, \nBd. 2, a.a.O., K § 3 Rn 182.\n\n192\n\nDie Abwägung der Antragsgegnerin zur Frage der Raumverträglichkeit der \nPlanung ist danach nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin geht zutreffend \ndavon aus, dass mit dem zentralörtlichen Gliederungssystem sichergestellt werden \nsoll, die Funktion der zentralen Orte zu wahren. Für die Frage einer möglichen \nGefährdung des Gefüges der Zentralen Orte kommt es nicht auf die Einhaltung \nbestimmter Zentralitätsziffern oder Kaufkraftbindungsquoten an. Eine \nKaufkraftbindung im Bereich von Gütern des mittel- und langfristigen Bedarfs ist, \nwenn es sich hierbei um eine Gemeinde mit raumordnerischer Zentralitätsfunktion \nhandelt, grundsätzlich aufgaben- und wirkungskreiskonform. Die Antragsgegnerin \nbesitzt diese Funktion, denn sie ist im Landesentwicklungsplan für das Land \nNordrhein-Westfalen als Mittelzentrum dargestellt. \n\n193\n\nGleichwohl kann die raumordnerische Aufgabenzuweisung nach den \ntatsächlichen Umständen bei der Abwägung von Bedeutung sein. Insoweit hat die \nAntragsgegnerin berücksichtigt, dass mit dem CentrO bereits ein raumbedeutsames \nVorhaben vorhanden ist, dessen Errichtung die Nachbarstädte und die \nBezirksplanungsbehörde zugestimmt haben. Sie hat im Übrigen zutreffend erkannt, \ndass sich die Auswirkungen des CentrO vornehmlich in den Umsatzzahlen \nwiderspiegeln. Deswegen hat die Antragsgegnerin zur Beantwortung der Frage, ob \nmit der Erweiterung des CentrO die raumordnerischen Auswirkungen auch des \nBestandes unzulässig verstärkt werden, maßgeblich auf das GMA-Gutachten \nabgestellt, welches unter anderem die volkswirtschaftlichen Aspekte des \nKaufkraftabflusses in der Region eingehend untersucht hat. Für die Orientierung an \nlandesplanerisch maßgeblichen Kriterien, wie sie sich insbesondere aus den in § 24 \nAbs. 3 LEPro NRW niedergelegten Grundsätzen ergeben, ist nicht die Gefahr \neinzelner Betriebsschließungen im Bereich anderer zentraler Orte, sondern die für \ndiese Orte bestehende Gefahr der wesentlichen Beeinträchtigung der \nverbrauchernahen Versorgung, der Verödung der Stadtzentren und damit des \nVerlustes zentralörtlicher Funktionen von Belang. Demzufolge kommt es in diesem \nZusammenhang entscheidend darauf an, ob durch die mit der Planänderung \nermöglichte Erweiterung des CentrO nicht nur die Konkurrenzfähigkeit einzelner \nGeschäfte in den Nachbarkommunen, sondern die ganzer Branchen in Frage gestellt \nwird und dadurch das Konkurrenzproblem in ein Strukturproblem umschlägt. Auf der \nGrundlage des GMA-Gutachtens ist ein solches \"Umschlagen\" nicht anzunehmen. \nNach den Ergebnissen der Begutachtung werden durch die Erweiterung des CentrO \nweder die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung in den benachbarten Mittel- \nund Oberzentren in Frage gestellt noch die Funktionsfähigkeit ihrer Innenstädte \nwesentlich beeinträchtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu § 2 Abs. 2 BauGB \nBezug genommen. Diese Bewertung gilt nach dem GMA-Gutachten auch unter \nBerücksichtigung der Gesamtattraktivität des CentrO. Die Marktanteile des CentrO \nmit seinem bestehenden Angebot, die letztlich auf seiner Gesamtattraktivität \nberuhen, liegen - ohne die vor der Planänderung genehmigte Erweiterung - im \nStadtgebiet der Antragsgegnerin bei 6,7 - 7,2 % und im übergemeindlichen \nEinzugsgebiet bei 1,1 - 1,6 %. Für die vor der Planänderung genehmigte Erweiterung \nprognostiziert der Gutachter eine Erhöhung des Kaufkraftabflusses für das gesamte \nKerneinzugsgebiet von 0,2 - 0,3 % und für P. selbst in Höhe von 0,7 - 0,9 %. \nDurch die mit der Planänderung beabsichtigten Erweiterung soll sich nach den \nAngaben des Gutachters der Marktanteil des CentrO in P. um ca. 1,8 - 2,3 % \nerhöhen, während im übergemeindlichen Einzugsgebiet zusätzliche Marktanteile \nzwischen 0,1 - 0,5 % bis 0,5 - 1,0 % zu erwarten sind. Bei der Verschiebung von \nMarktanteilen in dieser Größenordnung ist eine Veränderung der \nVersorgungssituation durch das CentrO allenfalls für das Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin auszumachen. Auch die für die Erweiterung der Verkaufsfläche \nprognostizierten Kaufkraftbewegungen lassen nicht erkennen, dass die Kommunen \ndes übergemeindlichen Einzugsgebiets in ihrer Versorgungsbedeutung nachhaltig \ngeschwächt werden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Planung als \nraumverträglich einzustufen, ist folglich nicht zu beanstanden. \n\n194\n\nb) Die Antragsgegnerin hat sich hinreichend mit den Auswirkungen der nach der \ngeänderten Planung zulässigen Erweiterung des CentrO auf das eigene Stadtgebiet \nauseinandergesetzt. \n\n195\n\nGrundlage für ihre Abwägung war auch insoweit das Gutachten der GMA. Für \ndas Zentrum von Alt-P. prognostiziert der Gutachter eine Umsatzumverteilung \nvon 5,5 %, für die Stadtteilzentren T. und P2. sind nach seinen \nBerechnungen lediglich Umverteilungen von 3 % bzw. 1 % des Umsatzes zu \nerwarten. In den einzelnen Branchen treten nach dem GMA-Gutachten \nUmsatzumverteilungen in den Sortimenten Bekleidung, Schmuck und Lederwaren in \nHöhe von 11,5 % und für Schuhe in Höhe von 9,5 % auf. Bei kumulierender \nBetrachtung der CentrO-Erweiterung mit sonstigen innerstädtischen Projekten, wie \n\"T2. Tor\" und Erweiterung des \"I1. -Centers\" werden für die Sortimente \nBekleidung und Elektrowaren in Alt-P. Werte von maximal 12,8 % bzw. 16,5 % \nUmsatzumverteilung prognostiziert. Für das Stadtteilzentrum T. prognostiziert \ndas Gutachten für den Bereich Bekleidung infolge der CentrO-Erweiterung \nUmsatzverteilungseffekte in Höhe von ca. 12 %. Das Stadtteilzentrum P2. hält \ndas Gutachten infolge seines Nahversorgungscharakters im Vergleich zu T. \nund Alt-P. für weniger betroffen. Die Umverteilungseffekte liegen nach den \nBerechnungen des Gutachtens zwischen 0,2 % (Nahrungs- und Genussmittel) und \n5,0 % (Bekleidung). Insgesamt wird die Situation für alle Stadtteile dahin bewertet, \ndass versorgungsstrukturelle und städtebauliche Auswirkungen durch eine CentrO-\nErweiterung nicht zu erwarten sind. Allein für den Stadtteil Alt-P. schließt das \nGutachten infolge möglicher weiterer Strukturanpassungen in den Branchen \nBekleidung, Schmuck, Lederwaren und Schuhe Betriebsschließungen nicht aus. \n\n196\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich mit dem GMA-Gutachten im Einzelnen \nauseinandergesetzt und die Einschätzungen des Gutachtens seiner Entscheidung zu \nGrunde gelegt. Die Ausführungen in der Planbegründung unter dem Kapitel \"Örtliche \nZentrenverträglichkeit\" lassen erkennen, dass die möglichen städtebaulichen \nAuswirkungen der CentrO-Erweiterung auf das eigene Stadtgebiet gesehen wurden. \nIm Hinblick auf die Prognose des Gutachtens, wonach mit der Erweiterung des \nCentrO zwar Veränderungen für einzelne Stadtteilzentren nicht auszuschließen sind, \ndie verbrauchernahe Versorgung in den einzelnen Siedlungsschwerpunkten jedoch \nnicht in Frage gestellt wird, hat sich der Rat im Ergebnis dafür ausgesprochen, den \nStandort der Neuen Mitte P. weiter auszubauen und zu stärken. Der \nplanerische Wille der Antragsgegnerin, die Neue Mitte P. weiter aufzuwerten, \nist ein nach § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Nr. 8 BauGB / § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB n.F. \nabwägungsbeachtlicher Belang. Er erhält vor dem Hintergrund der im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin eingetretenen Strukturveränderung, die in Gestalt der Neuen Mitte \nund des dort erfolgten Aufbaus komplexer wirtschaftlicher Strukturen auf einem \nehemals brach liegenden Industriegelände einen sichtbaren städtebaulichen Impuls \nerfahren hat, ein besonderes Gewicht. Es ist danach nicht abwägungsfehlerhaft, \nwenn sich die Antragsgegnerin für eine bewusste Verschiebung der Zentralität \ninnerhalb ihres Stadtgebietes entscheidet, weil sie einen wirtschaftlich etablierten \nund nach ihrer Ansicht für die Weiterentwicklung der gesamten Stadt unverzichtbaren \nStandort durch städtebauliche Maßnahmen weiter fördern und seine wirtschaftliche \nSchubkraft positiv nutzen will, auch wenn damit unter Umständen negative \nAuswirkungen auf die bisherigen Stadtzentren verbunden sein könnten. Das gilt \ninsbesondere deshalb, weil einer mit dem weiteren Ausbau der Neuen Mitte \ngegebenenfalls einhergehenden Negativentwicklung im sonstigen Stadtgebiet durch \nkonzeptionelle Maßnahmen begegnet wird bzw. werden soll. Das am meisten \ngefährdete Zentrum von Alt-P. war insoweit bereits mehrfach Gegenstand von \nBeratungen im Rat, die in die Entwicklung eines so genannten Masterplans \neingemündet sind. Mit diesem verfolgt die Antragsgegnerin das Ziel, durch ein \nintegriertes Handlungskonzept Vorstellungen, Ideen und konkrete Projekte für eine \n\"lebenswerte Innenstadt\" aufzugreifen und umzusetzen. Hierbei geht es der \nAntragsgegnerin im Besonderen um eine Verbesserung des Stadtteilimages, einer \nStärkung der lokalen Ökonomie, einer Revitalisierung brach liegender Einzelhandels- \nund Dienstleistungsflächen, einer Verbesserung der Wohnraumsituation und des \nWohnumfeldes, einer Stärkung der Naherholungsfunktion, einer Verbesserung von \nSpiel- und Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche, einer Stärkung der Kunst- \nund Kulturangebote und einer Stabilisierung der Sozialstruktur. Die \nHandlungsschwerpunkte sind im Hinblick auf die bestehende Problemlage der \nInnenstadt nachvollziehbar. Es liegt auf der Hand, dass die angestrebten Ziele nur im \nRahmen einer langfristigen Planung zu verwirklichen sind. Vor dem Hintergrund der \nbislang eingeleiteten Maßnahmen und unter Berücksichtigung des im \nZusammenhang mit der Aufstellung des Masterplans gestellten Antrags der \nAntragsgegnerin beim Land Nordrhein-Westfalen auf Aufnahme der Innenstadt von \nAlt-P. in das Programm \"Soziale Stadt NRW\" bestehen keine Zweifel an der \nErnsthaftigkeit und am Willen zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen. \n\n197\n\nc) Die mit der Planänderung beibehaltene Festsetzung der im Zentrum der \nNeuen Mitte gelegenen Flächen als Kerngebiet gem. § 7 BauNVO ist ebenfalls nicht \nzu beanstanden. Das gilt auch, soweit der Plangeber von weitergehenden \nstädtebaulichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 1 Abs. 5 BauNVO nur im \nZusammenhang mit dem Ausschluss einzelner, ansonsten im Kerngebiet zulässiger \nNutzungen Gebrauch gemacht, eine Begrenzung der Verkaufsflächen und Vorgaben \nzum Sortimentszuschnitt im Plan allerdings nicht vorgenommen hat. Aus dem Fehlen \nentsprechender Festsetzungen lässt sich kein Abwägungsfehler herleiten. Derartige \nFestsetzungen kämen allenfalls auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO in \nBetracht, das heißt der Plangeber müsste die Zulässigkeit von \nEinzelhandelsbetrieben jeweils differenziert nach Sortiment und Verkaufsfläche \nregeln. Abgesehen davon, dass die Reglementierung von Einzelhandelsbetrieben \nnach Sortiment und Größe in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nur \nzulässig ist, wenn daraus eine planungsrechtlich abgrenzbare Nutzungsart folgt, \n\n198\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, \nBRS 47 Nr. 58,\n\n199\n\nliegt diese Art der Feindifferenzierung nicht nur im planerischen Ermessen des \nRates, sondern erfordert darüber hinaus eine Rechtfertigung durch besondere \nstädtebauliche Gründe. Anhaltspunkte für besondere städtebauliche Gründe, die im \nHinblick auf die geplante Geschossflächenerweiterung eine Begrenzung der \nVerkaufsflächen und eine Festlegung bestimmter Sortimente rechtfertigen würden, \nsind hier angesichts der vertretbaren Auswirkungen der CentrO-Erweiterung auf die \neigenen Stadtzentren und die zentralen Versorgungsbereiche der \nNachbarkommunen nicht ersichtlich. Schon gar nicht war die Antragsgegnerin \nverpflichtet, derartige Festsetzungen im Rahmen der 3. Änderung des \nBebauungsplans Nr. 275 A zu treffen, oder sogar den Gebietscharakter durch die \nFestsetzung eines Sondergebiets mit der vereinfachten Möglichkeit, Verkaufsflächen \nzu begrenzen, zu verändern. Eine Entschädigungspflicht für eine damit verbundene \nEntziehung von Baurecht wäre möglicherweise die Folge gewesen. \n\n200\n\nd) Auch die in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB / § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB n.F. \naufgeführten Belange des Verkehrs wurden bei der Abwägung zutreffend gewürdigt. \nRichtschnur für die planerische Abwägung zu den verkehrlichen Belangen musste im \nvorliegenden Fall sein, dass sich der Plangeber hinreichende Gewissheit darüber \nverschafft, ob mit der geplanten Geschossflächenerweiterung nachhaltige \nVerkehrsentwicklungen verbunden sein werden und wenn ja, wie diesen zu \nbegegnen ist. \n\n201\n\nFür die Beurteilung der zukünftigen Verkehrsbelastung im Zusammenhang mit \ndem CentrO hat sich der Plangeber auf das Verkehrsgutachten des Planungsbüros R \n+ T U2. u.a. gestützt. Die Untersuchung dazu, ob und in welchem Umfang durch \ndie geplante Erweiterung des Einkaufszentrums ein zusätzliches \nVerkehrsaufkommen entsteht und ob die Kapazitäten des vorhandenen \nStraßennetzes für ein solches zusätzliches Verkehrsaufkommen ausreichend \nleistungsfähig sind, genügt den Anforderungen an eine Prognose (vgl. zum \nPrüfungsmaßstab die Ausführungen zu 6.). Sie hat dem Rat der Antragsgegnerin \neine hinreichende Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die Einschätzung der \nverkehrlichen Auswirkungen der Erweiterung gegeben. \n\n202\n\nDie von den Gutachtern angewandte Methode ist nicht zu beanstanden. \n\n203\n\nDie Gutachter untersuchen die Zunahme des Verkehrs im Rahmen einer \nverkehrlichen Auswirkungsanalyse. Die Abschätzung des zusätzlichen \nVerkehrskehrsaufkommens erfolgt im Wesentlichen anhand der vorgegebenen \nStrukturdaten und anhand allgemeiner und spezifischer Kenndaten zur Mobilität, \nwobei wegen des unterschiedlichen Verkehrsverhaltens nach verschiedenen \nNutzergruppen (Beschäftigte, Besucher und Kunden, Wirtschaftsverkehr) \ndifferenziert wird. Die Anzahl der Kunden und Besucher wird aus der Verkaufsfläche \nabgeschätzt. Dabei gehen die Gutachter für das bestehende Einkaufszentrum von \neinem Verkaufsflächenbestand von 72.000 m² (Tabelle 3 - 1, S. 15 des Gutachtens), \neinem rechnerisch ermittelten täglichen Besucheraufkommen von 56.000 und einer \ndaraus folgenden Anzahl von 78 Besuchern je 100 m² Verkaufsfläche und Tag aus. \nDen prozentualen Anteil der Besucher, die ausschließlich wegen der im Rahmen der \nFlächenerweiterung neu etablierten Nutzungen anreisen werden, setzen die \nGutachter im so genannten \"Worst-Case-Szenario\" mit 50 % an. \n\n204\n\nDie hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin gehen fehl. \n\n205\n\nDass die Kundenzunahme im Falle einer Erweiterung nicht proportional zur \nZunahme der Verkaufsfläche erfolgt, begründen die Gutachter nachvollziehbar damit, \ndass die Erweiterungsflächen regelmäßig als Bestandsflächen genutzt werden und \nder prozentuale Anteil der Besucher, der ausschließlich wegen der neuen Nutzungen \naufgrund der Flächenerweiterung anreist, gering ist. Diese Erkenntnisse gehen auf \nentsprechende Erfahrungswerte zurück und berücksichtigen ferner, dass das CentrO \nbereits heute einen hohen Kundenzuspruch erfährt und im Vergleich zu anderen \nEinkaufszentren ein überdurchschnittliches Besucheraufkommen aufweist (Tabelle 3 \n- 1, S. 15 des Gutachtens). \n\n206\n\nDass die Gutachter ihrer Berechnung als Ausgangswert die Verkaufsfläche des \nEinkaufszentrums im vorhandenen beziehungsweise genehmigten Bestand \nzugrundelegen und nicht auf die im Plangebiet ausschöpfbare Verkaufsfläche, die \nnach Ansicht der Antragstellerin bei 118.865 m² liegt, abstellen, begegnet ebenfalls \nkeinen Bedenken. Den Gutachtern standen die konkreten Zahlen des vorhandenen \nEinkaufszentrums als Basis für eine Prognose der im Zuge der \nGeschossflächenerweiterung zu erwartenden Verkehrszunahme zur Verfügung. \nDass sie im Rahmen der Prognose nicht von einer zusätzlichen Verkehrszunahme im \nHinblick auf eine theoretisch denkbare und nach den Festsetzungen des \nBebauungsplans mögliche Erweiterung der Verkaufsfläche im Bereich der bisher \nverwirklichten Bausubstanz ausgegangen sind, stellt weder die Plausibilität des \nGutachtens in Frage noch wird dadurch die auf das Gutachten gestützte Abwägung \nfehlerhaft. Im Planbereich sind - wie unter Ziffer 2. dargestellt - unter \nBerücksichtigung der 3. Änderung insgesamt 155.000 qm Geschossfläche \nfestgesetzt, die für den Einzelhandel zur Verfügung stehen. Davon befinden sich \n5.000 qm im Bereich der Gastronomiezeile, wo Einzelhandel nur ausnahmsweise \nzulässig ist. Angesichts dessen, dass Geschossflächen erfahrungsgemäß zu etwa \n2/3 in Verkaufsfläche umgesetzt werden (siehe oben zu Ziffer 7 c), davon \nauszugehen ist, dass das erfolgreiche Konzept der Gastronomiezeile beibehalten \nwerden soll und dass eine spürbare Erweiterung der Verkaufsflächen im Bereich der \nbestehenden Bausubstanz erhebliche Veränderungen der bisherigen Strukturen \nbedeuten würde, ist die Annahme einer Verkaufsfläche von insgesamt 95.000 m² als \nGrundlage für die Prognose akzeptabel. \n\n207\n\nDas von den Gutachtern gefundene Ergebnis ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \nNach ihrer Verkehrsuntersuchung führt die Erweiterung des Einkaufszentrums zu \nfolgenden Zuwächsen: Im realistischen Szenario (NMO-Szenario) wird ein \nzusätzliches Verkehrsaufkommen in Höhe von etwa 3.500 Kfz-Fahrten / pro Tag zu \nerwarten sein. Dies entspricht einer Verkehrszunahme von 10 %. Am typischen \nSamstag beträgt die zusätzliche Verkehrsmenge 4.500 Kfz/Tag und am \nSpitzensamstag fast 5.800 Kfz/Tag. Im Worst-Case-Szenario wird sich der Zuwachs \nauf 5.900 Kfz/Tag belaufen. Dies entspricht einer Zunahme von 17 %. An typischen \nSamstagen bzw. Spitzensamstagen beträgt die Zunahme 8.000 bzw. 8.900 Kfz/ Tag. \nDie Gutachter gehen davon aus, dass die zusätzlichen Verkehrsbelastungen im \nvorhandenen Straßennetz der Neuen Mitte noch abgewickelt werden können, wenn \nbestimmte Straßenkonzepte (z.B. für die B. Straße, D.-----allee und F.-----\nallee ) umgesetzt werden. Allein für den Bereich der F. Straße werden \nKapazitätsprobleme prognostiziert, die allerdings nicht allein aus dem zusätzlichen \nKfz-Verkehr durch die Erweiterung des Einkaufszentrums, sondern auch aus \nweiteren Planungen im Bereich der Neuen Mitte resultieren. \n\n208\n\nDer Rat hat die verkehrlichen Belange umfassend abgewogen. Das \nAbwägungsergebnis hält einer Nachprüfung stand. \n\n209\n\nIn Kenntnis der durch das Verkehrsgutachten aufgezeigten Problemzonen hat \nsich der Rat dazu entschlossen, die Verkehrsführung im Bereich des CentrO im \nRahmen der aktuellen Bebauungsplanung zu optimieren und das Parkleitsystem zu \nerneuern. Im Übrigen sollen verschiedene Maßnahmen zur Ertüchtigung des \nvorhandenen Straßennetzes weiter gutachterlich geprüft und - um den Verkehrsfluss \nweiter zu optimieren - zu gegebener Zeit im Verbund mit der Realisierung weiterer \nProjekte im Bereich der Neuen Mitte P. und unter Berücksichtigung einer \nlangfristigen Perspektive bis zum Jahre 2020 umgesetzt werden. Im Hinblick auf die \nim Verkehrsgutachten prognostizierte grundsätzliche Leistungsfähigkeit des \nStraßennetzes im Bereich der Neuen Mitte, reichen die getroffenen Maßnahmen \nzunächst aus. Soweit durch die weitere Entwicklung im Bereich der Neuen Mitte und \nangrenzender Projekte absehbar ist, dass für die Erhaltung des Verkehrsflusses \nweitere Maßnahmen erforderlich sind, reicht es aus, entsprechende \nVerkehrsplanungen projektbezogen umzusetzen. Für die vorliegende \nBebauungsplanung ergibt sich daraus keine weitere Handlungsverpflichtung. \n\n210\n\nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Abwägung der verkehrlichen Belange \nbestehen auch im Übrigen nicht. Das gilt im Besonderen für die Anzahl der für den \nruhenden Verkehr vorhandenen Stellplätze. \n \ne) Schließlich begegnet auch die Abwägung zum Immissions- bzw. Schallschutz \nkeinen Bedenken. Der Planbegründung ist zu entnehmen, dass sich der Rat mit \nFragen des Immissions- und Schallschutzes ausführlich befasst und sich dabei auf \ndie schalltechnische Untersuchung der C1. -Consult gestützt hat. Für die \nBerechnungen der Lärmimmissionen aus dem Straßen- und Schienenverkehr hat \ndas Schallschutzgutachten auf die Erkenntnisse aus der Verkehrsuntersuchung von \nR + T (vgl. Ziffer 7 d) abgestellt. \n\n211\n\nSoweit die Antragstellerin einwendet, der Gutachter sei im Hinblick auf die \nBerücksichtigung der mit der geplanten Erweiterung ermöglichten Verkaufsflächen \nvon einer falschen Grundlage ausgegangen, wird auf die Ausführungen zum \nVerkehrsgutachten (vgl. Ziffer 7 d) Bezug genommen. Methodische Fehler sind im \nÜbrigen nicht ersichtlich. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die \nRealisierung der Planänderung nicht zu einer signifikanten Veränderung der \njeweiligen Immissionssituation führen wird. Da jedoch bereits die Bewertung der \nSituation im Herbst 2004 unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes \neinschließlich des Aquariums \"Sea-Life\" und des Elektromarktes Saturn an allen \nBaufenstern bzw. Fassadenseiten, die der äußeren Erschließung durch die F. \nStraße, die P1. Straße und die DB-Strecke zugewandt seien, \nÜberschreitungen der maßgeblichen Tag-Orientierungswerte zwischen 2 dB(A) und \n6 dB(A) ergeben habe und auch die Nachtwerte weiter überschritten seien, regt der \nGutachter an, die Beschränkung der Wohnnutzung in den Baugebieten MK 1.4, MK \n4, MK 5 und MK 6 beizubehalten. Der Plangeber hat diese Anregung befolgt und \ndarüber hinaus auch die im MK 4.1. bislang zulässige allgemeine Wohnnutzung \nausgeschlossen. Die Abwägung zum Schallschutz im Übrigen ist unbedenklich. \n\n212\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n213\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n214\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n215","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-06/10-d-145-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-06/10-d-145-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279795","retrieved":"2026-07-09 02:53:38.330132+00:00"}}