{"status":"available","doknr":"OLD279824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0603.6B565.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"6 B 565/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) \nführt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes insoweit stattgegeben, als der Antragsteller beantragt hat, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, eine dem \nPolizeipräsidium X zum 00.00.00 bzw. 00.00.00 \nzugewiesene und noch nicht besetzte Stelle der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO (I. Säule) mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist.\n\n5\n\nZur Begründung hat es ausgeführt: Der Antragsteller habe neben einem \nAnordnungsgrund - für die Zeit bis zur Neubescheidung - auch einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Antragsgegner getroffene \nAuswahlentscheidung begegne bei summarischer Prüfung rechtlichen Bedenken, die \nzum Erfolg des Antrags führten. Der Verweis des Antragsgegners auf Zweifel an der \nBeförderungseignung des Antragstellers infolge der eingeleiteten disziplinarischen \nVorermittlungen vermöge nicht zu überzeugen. Nach dem bisherigen Ergebnis der \ndisziplinarischen Vorermittlungen könne nicht in vertretbarer Weise die Überzeugung \ngewonnen werden, der Antragsteller habe ein Dienstvergehen begangen. Der dem \nAntragsteller mit der Einleitungsverfügung vom 00.00.00 vorgeworfene Verstoß \ngegen seine Loyalitätspflicht durch Äußerungen gegenüber der Westdeutschen \nAllgemeinen Zeitung (WAZ) erscheine nicht offensichtlich begründet. Dass der \nAntragsteller in einer Pressemitteilung die in einem Schreiben des Polizeipräsidenten \nX vom 00.00.00 geäußerten Zweifel am Gewerkschaftsstatus der Polizei-Basis-\nGewerkschaft als \"Ablenkungsmanöver\" bezeichnet und dies zu einem am 00.00.00 \nin der WAZ erschienenen Presseartikel geführt habe, stelle sich nach dem bisherigen \nSachstand nicht als \"Flucht in die Öffentlichkeit\" dar, da es sich hierbei allenfalls um \ngewerkschafts-, aber nicht behördeninterne Angelegenheiten handele. Auch die der \nAusweitung der disziplinarischen Vorermittlungen (Schreiben vom 00.00.00, 00 und \n00.00.00) zu Grunde liegenden Tatbestände erschienen nach bisherigem \nErkenntnisstand nicht geeignet, disziplinarische Eignungszweifel zu begründen, da \ndie entsprechenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem \nTatverdacht eingestellt worden seien. Ein nach Einstellung der staatsanwaltlichen \nErmittlungsverfahren verbleibender \"disziplinarrechtlicher Überhang\" im Sinne eines \nberücksichtigungsfähigen andauernden Bewährungsmangels, der über den \nerhobenen strafrechtlichen Vorwurf hinausgehe, sei weder durch den neu bestellten \nErmittlungsführer geltend gemacht worden noch erscheine ein solches \nDienstvergehen im Sinne der Disziplinarordnung / des Disziplinargesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen offensichtlich. Mit der Fortführung eines \nDisziplinarverfahrens bringe die zuständige Behörde zwar zum Ausdruck, dass durch \ndie vorherige Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens die Verdachtsgründe für \nden Dienstherrn nicht erledigt seien. Die bisherige Sachverhaltsermittlung sei aber \nfür einen Rückschluss auf einen Eignungsmangel des Antragstellers unzureichend. \nDies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sich im strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren keine Anhaltspunkte des Inhalts hätten finden können, dass der \nAntragsteller die möglicherweise strafrechtlich relevanten Werbestrategien \nvorgegeben habe oder in sie direkt eingebunden gewesen sei.\n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Schon nach den bis \nzur Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts vorliegenden Erkenntnissen der \ndisziplinaren Ermittlungen sei ein Eignungsmangel nachweisbar, der zum Ausschluss \nvon der Beförderungsauswahl zu führen habe. Das Schwergewicht seiner, des \nAntragsgegners, disziplinaren Einschätzung liege dabei nicht auf der vorgeworfenen \n\"Flucht in die Öffentlichkeit\", wenn auch ein darin liegender schuldhafter \nPflichtverstoß weiterhin bejaht werde. Hauptpunkt des derzeitigen disziplinaren \nGesamtvorwurfs sei ein anderer. Unabhängig von dem Ausgang strafrechtlicher \nÜberprüfungen sei dem Antragsteller nämlich anzulasten, trotz seines jahrelangen \nWissens um die den polizeilichen Ruf schädigenden Werbemethoden daraus keine \nKonsequenzen gezogen zu haben. Kraft seiner Möglichkeiten als jeweils exponierter \nVertreter der dahinter stehenden \"Polizei-Basis-Gewerkschaft\" und der \n\"Bundesvereinigung der Polizei-Basis-Gewerkschaften\" habe er sich von den \nWerbern distanzieren und trennen können, was er jedoch nicht getan habe. Insofern \ntrage er jahrelange mittelbare Mitverantwortung. Dieser Vorwurf sei auch in der \nVerfügung über die Erweiterung des Disziplinarverfahrens vom 00.00.00 \nherausgestellt. Das Verwaltungsgericht habe den ihm vorliegenden Sachverhalt \ndiesbezüglich nur unvollständig gewürdigt. Es greife zu kurz, hier ausschließlich auf \neine unmittelbare Einbeziehung des Antragstellers in die inkriminierten \nWerbestrategien abzustellen. Vielmehr sei in der Gesamtschau schon sein \nUnterlassen von Maßnahmen zur Beendigung der massiven Beeinträchtigungen des \npolizeilichen Ansehens durch die zu Tage getretenen und tretenden Werbemethoden \ndisziplinarisch in nicht geringem Maße relevant. Es sei zu keinem Zeitpunkt \nerkennbar geworden, dass sich der Antragsteller in irgendeiner Weise glaubwürdig \nvon den belasteten Werbefirmen abkehren wolle. Der Gesamtsachverhalt lasse ihn, \nden Antragsgegner, zu der Einschätzung kommen, dass dem Antragsteller ein nicht \ngering wiegendes Dienstvergehen nachzuweisen sein werde. Es gehe - gerade \nwegen der Hartnäckigkeit des angelasteten Unterlassens von Maßnahmen gegen die \naufgetretenen Werbemethoden und des Ausmaßes der Beeinträchtigung des \npolizeilichen Ansehens - um eine Geldbuße.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes hätte ablehnen müssen.\n\n8\n\nDas Beschwerdevorbringen vermag die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, ein \ndisziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten des Antragstellers liege voraussichtlich \nnicht vor, nicht in Frage zu stellen. Zwar ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass \nein Dienstherr der Anordnung disziplinarischer Vorermittlungen gegen einen \nBeamten im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens \nentscheidungserhebliche Bedeutung beimisst und er wegen der gegen den \nBetreffenden geführten disziplinarrechtlichen Untersuchung von dessen an sich \nmöglicher Beförderung absieht.\n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C 32.85 -, \nBuchholz, 236.1 § 31 SG Nr. 21, 1 (3); Beschluss \nvom 24. September 1992 - 2 B 56.92 -, Buchholz, \n236.1 § 42 SG Nr. 1, 1 (1); OVG NRW, Beschlüsse \nvom 21. Februar 2005 - 6 B 1946/04 -, \n15. März 1994 - 6 B 416/94 - und 6. Juli 1992 \n- 6 B 2483/92 -.\n\n10\n\nIn besonders gelagerten Fällen, etwa dann, wenn der gegen den Beamten \ngerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist, \n\n11\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.,\n\n12\n\nsind hiervon jedoch Ausnahmen zu machen. Abzustellen ist dabei jeweils auf die \nkonkreten Umstände des Einzelfalles. Ausgehend von diesen Maßgaben, von denen \nauch das Verwaltungsgericht nicht abgewichen ist, lässt sich auf der Grundlage der \nDarlegungen in der Beschwerdeschrift nicht annehmen, dass in hinreichendem Maße \nAnhaltspunkte für ein disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten des Antragstellers \ngegeben sind. Die Erwartung des Antragsgegners, gegen den Antragsteller werde \neine Geldbuße verhängt, ist - zumindest gegenwärtig - nicht auf zureichende \ntatsächliche Umstände gegründet.\n\n13\n\nSoweit es zunächst den Vorwurf anbelangt, dem in der WAZ erschienenen Artikel \nvom 00.00.00 seien Äußerungen des Antragstellers zu behördeninternen \nEntscheidungen vorausgegangen, durch die er gegen seine Loyalitätspflicht mittels \n\"Flucht in die Öffentlichkeit\" verstoßen habe, so hat das Verwaltungsgericht die \ndisziplinarrechtliche Relevanz dieses Vorgangs unter Hinweis darauf verneint, dass \nes sich allenfalls um gewerkschaftsinterne Angelegenheiten gehandelt habe. Mit \ndieser Argumentation hat sich der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung \nnicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden \nWeise auseinandergesetzt.\n\n14\n\nAber auch der seitens des Antragsgegners erhobene Vorwurf einer fehlenden \nbzw. nicht glaubhaften Distanzierung des Antragstellers von den durch den \nAntragsgegner beanstandeten Werbemethoden trägt die Entscheidung des \nAntragsgegners, von einer Beförderung des Antragstellers abzusehen, nicht. \nInsoweit umreißt das Beschwerdevorbringen bereits nicht mit ausreichender \nDeutlichkeit das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten. Unklar bleibt zum einen, \nwelche Begehungs- bzw. Beteiligungsform - Täterschaft (mittelbare / unmittelbare), \nTeilnahme (Anstiftung / Beihilfe) - dem Antragsteller zu Last gelegt wird. Da ihm \nhinsichtlich der in Frage stehenden Werbepraxis vorrangig ein Unterlassen \nvorgeworfen wird, setzt die Schlüssigkeit dieser Anschuldigung zum anderen voraus, \ndass eine Garantenpflicht des Antragstellers dargetan wird. Diese muss zudem eine \ndienstrechtliche Fundierung aufweisen, um disziplinarrechtliche Bedeutung erlangen \nzu können. Hierzu finden sich in der Beschwerdeschrift keine substantiellen \nAusführungen. Insbesondere ist dort ein dienstrechtlicher Anknüpfungspunkt für das \ngeltend gemachte dienstpflichtwidrige Unterlassen des Antragstellers nicht genannt, \ngeschweige denn unter Angabe einer entsprechenden Bestimmung näher erläutert \nworden. Soweit in der Beschwerdeschrift - über den Vorwurf des Unterlassens \nhinausgehend - auf einen zur Zeit bei der Kreispolizeibehörde X anhängigen \nAnzeigensachverhalt verwiesen und festgestellt wird, hier sei der Antragsteller \npersönlich wegen Betruges angezeigt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass \ndie Einlassungen des Antragstellers vom 00.00.00 begründete Zweifel daran \naufkommen lassen, er sei in den betreffenden Vorgang persönlich involviert \ngewesen; im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die anhängigen disziplinarischen \nVorermittlungen auf das fragliche Vorkommnis ausgedehnt worden sind.\n\n15\n\nNeben dem Umstand, dass das dem Antragsteller Vorgeworfene als nicht \nausreichend geklärt bzw. bestimmt erscheint, wirkt sich im vorliegenden \nZusammenhang auch der bisherige zeitliche Ablauf der disziplinarischen \nVorermittlungen aus. Nachdem diese zunächst wegen der strafrechtlichen \nUntersuchungen ausgesetzt worden waren, wurden sie nach deren Abschluss im \nSeptember 0000 fortgeführt. Dass es seit diesem Zeitpunkt zu wesentlichen \nVerfahrensfortschritten gekommen ist, ist weder den Darlegungen des \nAntragsgegners zu entnehmen noch anderweitig erkennbar. Den mit Schreiben vom \n00.00.00 vorgenommenen Ausführungen des Antragstellers zufolge ist das \nVerfahren, nachdem ihm unter dem 00.00.00 mitgeteilt worden war, dass EKHK X \nVorermittlungsführer sei, nicht fortgeschritten. Ferner sei er, der Antragsteller, \nseitdem nicht angehört worden. Dem ist der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift \nnicht entgegengetreten. Der in Rede stehende zögerliche Ablauf des \nVorermittlungsverfahrens, der § 4 LDG NRW (zur Anwendbarkeit vgl. § 82 Abs. 1 \nLDG NRW) zuwiderläuft, ist ein weiterer Umstand, der - jedenfalls in der \nZusammenschau mit dem vorstehend angesprochenen Gesichtspunkt des unklaren \nTatvorwurfs - die Annahme rechtfertigt, dass der Antragsgegner seine Entscheidung, \nden Antragsteller von einer Beförderung auszunehmen, nicht in rechtsfehlerfreier \nWeise auf das anhängige disziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren stützen \nkonnte.\n\n16\n\nEs ist nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner sich bei einer Wiederholung \nder Auswahl erneut gegen den Antragsteller entscheidet und dies nunmehr - gestützt \nauf neue Tatsachen oder Erkenntnisse - auch in rechtmäßiger Weise tun kann. Die \ngegenwärtige Auswahlentscheidung erweist sich aber aus den oben genannten \nGründen als ermessensfehlerhaft.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung resultiert aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-03/6-b-565-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-03/6-b-565-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279824","retrieved":"2026-07-09 02:53:41.001259+00:00"}}