{"status":"available","doknr":"OLD279823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0603.6A699.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"6 A 699/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf eine Wertstufe bis zu 19.000 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n7. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober \n1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, \ndarzulegen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nDer Kläger hat zunächst ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht dargetan. Ihm steht ein Anspruch auf \nZahlung von Übergangsgeld nicht zu. Ein derartiger Anspruch folgt nicht aus dem \nBescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen \n(LBV) vom 28. Juli 1994, in dem festgestellt wird: \"Sie erhalten gemäß § 47 \nBeamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - Übergangsgeld. Die Höhe und \nZahlungsweise des Übergangsgeldes ergeben sich aus der als Anlage beigefügten \nBerechnung.\" Diesen Bescheid hat das LBV mit Bescheid vom 00.00.00 aufgehoben. \nDass diese Verfügung zu beanstanden und durch das Verwaltungsgericht \naufzuheben gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. \n\n7\n\nIn der Sache stellt sich diese Aufhebung als Widerruf im Sinne des § 49 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) dar; denn der Bescheid des LBV vom 00.00.00 ist durch eine nach \nseinem Erlass eingetretene Änderung der Rechtslage, nämlich des § 47 Abs. 5 \nBeamtVG, in Widerspruch zum geltenden Recht geraten. Maßgeblich für die Frage, \nob eine Rücknahme oder ein Widerruf eines Verwaltungsaktes vorliegt, ist die \nRechtswidrigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses. Eine Rücknahme kommt \ngrundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seines \nErlasses rechtswidrig war.\n\n8\n\nVgl. hierzu: Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, § 48 \nVwVfG, Rdnrn. 22 und 33.\n\n9\n\n§ 47 Abs. 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung \n(BeamtVG a.F.) lautete: \"Hat der Entlassene während des Bezuges des \nÜbergangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder ein \nprivatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst begründet, wird für dessen \nDauer die Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.\" Danach war für den Kläger \ndie Zahlung des Übergangsgeldes während seiner Tätigkeit als \nProfessorenvertretung lediglich unterbrochen.\n\n10\n\nNachdem diese Regelung mit Wirkung zum 00.00.00 dahingehend geändert \nwurde, dass sich das Übergangsgeld um Beträge aus Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 53 Abs. 7 verringert, die der Beamte \nbezieht, steht dem Kläger ein Anspruch auf Übergangsgeld nicht mehr zu, weil die \ninsoweit erfolgte Neuregelung auch auf ihn Anwendung findet. Der Senat hat bereits \nmit Beschlüssen vom 2. Mai 2003 - 6 A 180/02 - und vom 20. Oktober 2003 - 6 A \n2341/03 - entschieden, dass § 47 Abs. 5 BeamtVG in der seit dem 1. Januar 1999 \ngeltenden Fassung (BeamtVG n.F.) nicht nur Entlassungsfälle betrifft, die nach dem \n1. Januar 1999 eingetreten sind, sondern auch dann anwendbar ist, wenn - wie im \nFall des Klägers - das Beamtenverhältnis bereits vorher beendet war und das \nÜbergangsgeld bis zum 00.00.00 nicht oder nicht voll gezahlt worden ist, weil die \nZahlung gemäß § 47 Abs. 5 BeamtVG a.F. unterbrochen war. Hierzu ist in den \nGründen des Beschlusses vom 2. Mai 2003 u.a. ausgeführt: \n\n11\n\n\"§ 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. ist auf das dem Kläger zustehende \nÜbergangsgeld auch anzuwenden. Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, \ndass für ehemalige Beamte wie den Kläger, denen nach der bis zum \n31. Dezember 1998 geltenden Fassung des § 47 Abs. 5 BeamtVG \nÜbergangsgeld ohne Anrechnung von Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen zustand und deren Beamtenverhältnis auf Zeit \nvor der Gesetzesänderung beendet war, denen aber wegen der früheren \n\"Unterbrechungsregelung\" das Übergangsgeld noch nicht (oder nicht voll) \ngezahlt worden war, die Änderung der Rechtslage nicht gilt. Aus der vom \nKläger für sich in Anspruch genommenen Vorschrift des § 89 BeamtVG \nn.F. folgt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber beim Übergangsgeld zwar \nin bestimmten Fällen weiterhin die Geltung des für den entlassenen \nBeamten günstigeren alten Rechts vorgesehen hat. Hierunter fällt der \nKläger jedoch nicht, weil er bereits vor dem Inkrafttreten der \nGesetzesänderung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen worden \nwar. Eine für den Kläger günstigere Sicht folgt entgegen seiner \nAuffassung auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zum \nVersorgungsreformgesetz 1998. In der Begründung zu dem \nGesetzentwurf der Bundesregierung vom 19. Dezember 1997 \n(Bundestags-Drucksache 13/9527) ist zwar zu Art. 6 Nr. 19 (§ 47) \nausgeführt: \n\n12\n\n\"Das Übergangsgeld dient der vorübergehenden \nwirtschaftlichen Absicherung eines nicht auf eigenen \nAntrag entlassenen Beamten. Dieser wirtschaftlichen \nAbsicherung bedarf es in dem Maße nicht, in dem \nder Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen \nbezieht. Die Regelung stellt daher sicher, dass \nderartige Einkünfte künftig in vollem Umfang auf das \nÜbergangsgeld angerechnet werden. Dies steht im \nEinklang mit dem Ziel, künftig Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen verstärkt auf \nVersorgungsleistungen anzurechnen.\"\n\n13\n\nDem lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Änderung des - in der \nForm des Entwurfs Gesetz gewordenen - § 47 Abs. 5 BeamtVG für bereits \nentlassene Beamte wie den Kläger nicht gelten solle. Eine \"künftige\" \nAnrechnung von Einkünften umfasst vielmehr nach dem Wortsinn alle \nnoch nicht abgeschlossenen Fälle, zu denen der des Klägers gehörte. \n\n14\n\nSchließlich liegt in der Anwendung des § 47 Abs. 5 BeamtVG n.F. \nweder ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot \nnoch ein Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des \nVertrauensschutzes. Die Neuregelung beinhaltet zwar in Fällen wie dem \ndes Klägers eine sog. unechte Rückwirkung, wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat. Eine solche ist jedoch in der Regel und auch \nvorliegend zulässig. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung die \nGrenzen seiner Regelungsbefugnis nicht überschritten. \n\n15\n\nDie Neuregelung muss von sachlichen Gründen getragen sein. Das \nöffentliche Interesse an der Änderung des bis dahin geltenden Rechts \nmuss dabei nur ausnahmsweise hinter ein (überwiegendes) \nschutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen zurücktreten, welches auf die \nBewahrung der früheren, für sie günstigeren Rechtslage gerichtet ist. Die \nunechte Rückwirkung muss auf einer verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstandenden Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den \nschutzwürdigen Interessen des betroffenen Personenkreises beruhen und \ndarf nicht unverhältnismäßig sein. \n\n16\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 30. September 1987 - \n2 BvR 933/82 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 76, 256 \n= Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1988, 329, \nund vom 24. März 1998 - 1 BvL 6/92 -, BVerfGE \nBand. 97, 378.\n\n17\n\nEs ist nicht erkennbar, dass diese Erfordernisse nicht erfüllt sind. Der \nGesetzgeber darf aus Gründen des Allgemeinwohls Neuregelungen \ntreffen, die den jeweiligen Erfordernissen gerecht zu werden geeignet \nsind, \n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September \n1987, a.a.O., \n\n19\n\nund die Neuregelung des § 47 Abs. 5 BeamtVG ist, wie aus der oben \nzitierten Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des \nVersorgungsreformgesetzes 1998 ersichtlich, von sachlichen Gründen \ngetragen. Mit dem Zulassungsantrag ist auch nicht dargelegt, dass dem \nKläger als einem Angehörigen des von der Neuregelung betroffenen \nPersonenkreises ausnahmsweise ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung \nder für ihn günstigeren Altregelung zur Seite steht, der die öffentlichen \nBelange an der Neuregelung überwiegt. Der rechtsstaatliche Grundsatz \ndes Vertrauensschutzes hat im Beamtenversorgungsrecht durch Art. 33 \nAbs. 5 des Grundgesetzes seine besondere Ausprägung erfahren. \n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September \n1987, a.a.O.\n\n21\n\nDanach ist das öffentliche Dienstrecht unter Berücksichtigung der \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Beamte \ndürfen in \nihrem schutzwürdigen Vertrauen auf eine angemessene Versorgung nicht \nenttäuscht werden. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass das dem \nKläger als ehemaligem Zeitbeamten zustehende Übergangsgeld wegen \nder nunmehrigen Anrechnung von Erwerbs- oder \nErwerbsersatzeinkommen, welches in der Zeit nach der Entlassung erzielt \nworden ist, nicht mehr alimentationsgerecht ist. Die vorübergehende \nwirtschaftliche Absicherung des Klägers durch ein Übergangsgeld ist, \nworauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, auch unter \ndiesen Umständen gewährleistet. Zudem wurde die Zahlung des \nÜbergangsgeldes nun nicht mehr durch das auf das Beamtenverhältnis \nauf Zeit folgende Beschäftigungsverhältnis des Klägers hinausgeschoben. \nHiernach ist nicht erkennbar, dass die Gesetzesänderung den Kläger \nunverhältnismäßig hart getroffen hat. Der Umstand, dass er sich in seiner \nHoffnung auf die Zahlung eines Übergangsgeldes in der nach der alten \nRechtslage vorgesehenen Höhe enttäuscht sieht, ändert daran nichts.\" \n\n22\n\nDer Senat verbleibt bei diesen rechtlichen Begründungen, die durch die Darlegungen \ndes Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht ernstlich in Frage \ngestellt werden.\n\n23\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Aufhebung des Bescheides vom \n00.00.00 aus anderen Gründen zu beanstanden wäre. Soweit er in diesem \nZusammenhang ausführt: \"Die Gesetzesänderung hat letztlich bewirkt, dass der \nBescheid vom 00.00.00 rechtswidrig wurde. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der \neine Geldleistung gewährt, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen \nunter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig \nist.\", und danach Umstände darlegt, die ein entsprechendes schutzwürdiges \nVertrauen seiner Person begründen sollen, greift dieses Vorbringen schon deshalb \nnicht, weil es sich - wie bereits ausgeführt - bei der von dem LBV ausgesprochen \nAufhebung des Bescheides vom 00.00.00 nicht um eine Rücknahme sondern um \neinen Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG NRW handelt, der anderen \nVoraussetzungen unterliegt als eine Rücknahme nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW.\n\n24\n\nDer Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO). Zum einen hat der Kläger schon nicht die Voraussetzungen dieses \nZulassungsgrundes dargelegt. Seinen in diesem Zusammenhang erfolgten Verweis \nauf weitere, ähnlich gelagerte Sachverhalte, die bei Gericht anhängig seien, hat er \n- etwa im Wege einer weiteren Konkretisierung - nicht weiter verfolgt, nachdem der \nBeklagte darauf hingewiesen hat, \"dass es - soweit ersichtlich - keinerlei \nentsprechende Parallelverfahren gibt.\" Zum anderen wurde die als grundsätzlich \nangesprochene Frage bereits beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nbehandelt.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§§ \n71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung).\n\n27\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-03/6-a-699-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-03/6-a-699-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279823","retrieved":"2026-07-09 02:53:40.919953+00:00"}}