{"status":"available","doknr":"OLD279826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0603.19B620.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-03","aktenzeichen":"19 B 620/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. März 2005 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsteller und der \nAntragsgegner jeweils zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, ist durch den Berichterstatter das Verfahren einzustellen \nund über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem \nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu \nentscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten die Kosten des \nVerfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.\n\n3\n\nDie anteilige Kostentragung der Antragsteller ist unter \nErmessensgesichtspunkten gerechtfertigt, weil für sie die beantragte Aufhebung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 20. Januar 2005 keinerlei tatsächliche oder rechtliche Vorteile \ngebracht hätte, soweit sich die Anordnung auf die Androhung unmittelbaren Zwangs \nbezieht. Denn insoweit hatte der Widerspruch der Antragsteller bereits kraft Gesetzes \nkeine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 8 Satz 1 AG \nVwGO NRW). Soweit der Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung vom 20. \nJanuar 2005 die Antragsteller \"angehalten\" hat, für den Schulbesuch ihrer Tochter \nSorge zu tragen, und darin ein Verwaltungsakt liegen sollte, kam eine Aufhebung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht, weil sie den \nBegründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügte. Die Begründung \nder Anordnung ließ (noch) hinreichend erkennen, dass der Antragsgegner das \nbesondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung daraus herleitete, dass ohne die Erfüllung der gesetzlichen \nSchulpflicht die Entwicklung und Ausbildung der Tochter der Antragsteller gefährdet \nist. Ob die Begründung in der Sache trägt, war für die beantragte Aufhebung der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung ohne Belang. Sie setzt allein voraus, dass die \nBegründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht \ngenügt. Bei der Prüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es aber nicht darauf \nan, ob die von der Behörde gegebene Begründung in der Sache trägt. Außerdem ist \nbei der Prüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang, dass der Antragsgegner \nnicht befugt war, die Antragsteller zum Schulbesuch ihrer Tochter anzuhalten. Diese \nBefugnis obliegt allein den Lehrern und der Schulleitung der besuchten oder zu \nbesuchenden Schule (§ 18 SchpflG NRW).\n\n4\n\nDie anteilige Kostentragung des Antragsgegners ist gerechtfertigt, weil die \nAntragsteller mit ihrem weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO) voraussichtlich Erfolg gehabt hätten.\n\n5\n\nDie aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in \nder Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2005 enthaltene Einwirkung im Sinne des § \n18 SchpflG wäre bei summarischer Prüfung wiederhergestellt worden. Die \nEinwirkung war offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner hierzu, wie \nausgeführt, nicht befugt war.\n\n6\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die in der \nOrdnungsverfügung enthaltene Androhung unmittelbaren Zwangs wäre \nvoraussichtlich angeordnet worden, weil die Androhung bei summarischer Prüfung \noffensichtlich rechtswidrig war. Sollte die Androhung einen vollziehbaren (Grund-) \nVerwaltungsakt voraussetzen und dieser entsprechend der bisherigen \nSenatsrechtsprechung,\n\n7\n\nBeschlüsse vom 29. Juni 1995 - 19 B 1585/95 -, und 13. April 1994 - 19 B 668/94 \n-; ebenso Gampe/Knapp/Margies/Rieger, Recht in der Schule Nordrhein-Westfalen, \nPrimarstufe, Stand: April 2005, § 18 SchpflG, Rdn. 24, und Jülich/Rombey, Die \nSchulpflicht in Nordrhein-Westfalen, 1980, § 18 SchpflG, Rdn. 9, und § 19 SchpflG, \nRdn. 7,\n\n8\n\nin der Einwirkung des Schulleiters der Hauptschule L. vom 10. Dezember \n2004 liegen, so fehlte es an der Vollziehbarkeit der Einwirkung vom 10. Dezember \n2004. Sie ist nicht mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO) versehen und schon deshalb nicht bestandskräftig, weil der \nAntragsteller zu 1. unter dem 16. Dezember 2004 sinngemäß Widerspruch gegen die \n- nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Einwirkung erhoben hat. Im \nÜbrigen fehlte es auch deshalb an den Voraussetzungen für die Anwendung des \nSchulzwangs gemäß § 19 SchpflG, weil die nach § 19 Satz 1 SchpflG erforderliche \nEinwirkung des Schulleiters der Hauptschule L. gemäß § 18 SchpflG rechtswidrig \nist. Er ist nur dann befugt, auf die Antragsteller einzuwirken, wenn deren Tochter die \nHauptschule L. besuchen muss. Das ist nicht der Fall. Die durch das Schulamt \ndes Kreises E. unter dem 24. September 2004 erfolgte - und nicht mit einer \nRechtsmittelbelehrung versehene - Zuweisung der Tochter zur Hauptschule L. ist \nnicht vollziehbar, weil die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden ist und die \nZuweisung (schon) aufgrund des sinngemäßen Widerspruchs des Antragstellers zu \n1. vom 26. September 2004 nicht bestandskräftig ist. Darüber hinaus ist die \nZuweisung zur Hauptschule L. auch rechtswidrig. Die vom Verwaltungsgericht \nerörterte \"Auffangzuständigkeit\" der Hauptschule lässt sich weder aus der \nLandesverfassung noch aus den schulrechtlichen Vorschriften herleiten. Im \nvorliegenden Fall widerspräche eine solche Zuständigkeit vielmehr dem \nverfassungsrechtlichen Bildungsanspruch der Tochter der Antragsteller, die von der \nbesuchten Grundschule die Empfehlung zum Besuch des Gymnasiums oder der \nGesamtschule erhalten hat. Es kann nicht zu Lasten des Kindes gehen, dass ihre \nEltern der Pflicht zur Anmeldung der Tochter an einer öffentlichen Schule oder \nPrivatschule nicht nachkommen und die Tochter deshalb eine Schule besuchen soll, \ndie der Empfehlung der besuchten Grundschule und ihrem zu erwartenden \nLeistungsvermögen widerspricht.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 4 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-03/19-b-620-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-03/19-b-620-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279826","retrieved":"2026-07-09 02:53:41.156339+00:00"}}