{"status":"available","doknr":"OLD279849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0602.6B589.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"6 B 589/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe \nbeschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 \nund 6 VwGO) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den - sinngemäßen - Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die dem Institut für Aus- \nund Fortbildung der Polizei NRW für das erste \nQuartal 0000 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist,\n\n5\n\nabgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der \nAntragsgegner habe das Prinzip der Bestenauslese beachtet. Der Beigeladene sei in \nseiner letzten Beurteilung vom 00.00.00 mit \"Die Leistung und Befähigung ... \nübertreffen die Anforderungen\" und damit besser als der Antragsteller beurteilt \nworden. Dieser habe in seiner am 00.00.00 erfolgten dienstlichen Beurteilung \nlediglich das Ergebnis \"Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den \nAnforderungen\" erzielen können. Daraus folge ein Qualifikationsvorsprung des \nBeigeladenen, denn die Beförderungsstelle sei nicht an eine bestimmte Funktion \ngebunden, und es liege auch kein besonderes Anforderungsprofil für sie vor.\n\n6\n\nDer Antragsteller nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht \ndarüber hinaus geltend: Der vom Antragsgegner angenommene \nBeurteilungsvorsprung des Beigeladenen sei allein auf dessen Beurteilung vom \n00.00.00 gestützt. Diese Beurteilung sei dem Beigeladenen gleichzeitig mit dem \nparallel erstellten Beurteilungsbeitrag bekannt gegeben worden. Damit habe der \nBeurteilungsbeitrag \"während der Beurteilung\" und deren über mehrere abgestufte \nVerfahren laufenden Abwägungsprozessen nicht vorgelegen. Allenfalls habe ein \nunfertiger Entwurf des Beurteilungsbeitrages existiert. Der Beurteilungsbeitrag sei \ndem Endbeurteiler nicht vorgelegt worden. Er sei auch nicht Gegenstand einer \nBeurteilerkonferenz gewesen. Dass eine solche stattgefunden habe, sei überdies \nnach Aktenlage nicht erkennbar und werde bestritten.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. \n\n8\n\nSoweit der Antragsteller zunächst zur Begründung seiner Beschwerde in \npauschaler Weise auf seine erstinstanzlichen Darlegungen verweist, ist damit dem \nBegründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. \n\n9\n\nAuch der Einwand des Antragstellers, der Beurteilungsbeitrag habe dem \nEndbeurteiler nicht vorgelegen, greift nicht durch. Die Beurteilung des Beigeladenen \nwurde am 00.00.00 durch den Endbeurteiler unterzeichnet. Der Beurteilungsbeitrag \nwurde hingegen schon vorher, nämlich am 00.00.00, durch den Beurteiler - EPHK X - \nunterzeichnet. Ferner ist in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 die Rubrik \n\"Beurteilungsbeiträge eingeholt:\" mit der Angabe \"ja\" versehen. Hiermit wird auf den \nBeurteilungsbeitrag vom 00.00.00 Bezug genommen, da andere \nBeurteilungsbeiträge als dieser nach dem Ergehen der der aktuellen Beurteilung \nvorausgegangenen Beurteilung vom 00.00.00 nicht erstellt worden sind. Vor diesem \nHintergrund fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beurteilungsbeitrag vom \n00.00.00, der auch vor der am 00.00.00 erfolgten Unterzeichnung der Beurteilung \nvom 00.00.00 durch den Erstbeurteiler - EPHK Y - erstellt worden ist, dem \nEndbeurteiler nicht vorgelegen hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf die \nBeurteilerbesprechung. Soweit der Antragsteller ausgeführt hat, eine \nBeurteilerbesprechung habe nach Aktenlage nicht stattgefunden, ist dem \nentgegenzuhalten, dass nach den Angaben in dem vom Antragsgegner vorgelegten \nSchreiben des Polizeipräsidiums X vom 00.00.00 eine Beurteilerbesprechung am \n00.00.00 durchgeführt worden ist. Einwände, die geeignet wären, die Richtigkeit des \nInhalts des Schreibens vom 00.00.00 substantiiert in Frage zu stellen, lassen sich \ndem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, und auch anderweitig liegen \nkeine Anhaltspunkte für eine unwahre Einlassung des Polizeipräsidiums X vor.\n\n10\n\nEine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers schließlich auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der \nBeurteilungsbeitrag vom 00.00.00 und die Beurteilung vom 00.00.00 dem \nBeigeladenen zeitgleich bekannt gegeben worden sind, nämlich am 00.00.00. Dass \nein hierin möglicherweise liegender formeller Beurteilungsfehler potentiell \nkausal,\n\n11\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, \nBeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, \nDÖD 2001, 316 (317); Beschluss vom \n5. August 2004 \n- 6 B 1158/04 -,\n\n12\n\nfür das vorliegende Auswahlergebnis war, hat der Antragsteller weder dargetan \nnoch ist dies anderweitig ersichtlich. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 \nVwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/6-b-589-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/6-b-589-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279849","retrieved":"2026-07-09 02:53:43.149327+00:00"}}