{"status":"available","doknr":"OLD279850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0602.1A3278.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"1 A 3278/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Wirkung zum 1. Januar 1998 übertrug die Stadt N. die Aufgaben ihres \nAmtes für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung vollständig auf die neu gegründete \nM Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (MEW). Den bis dahin \nim Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung tätigen Beamten wurde mit ihrer \nZustimmung gemäß § 123 a Abs. 2 BRRG befristet auf die Dauer von fünf Jahren \neine Tätigkeit bei der MEW zugewiesen, so auch dem Stadtamtmann H1. . Die \nZuweisung des inzwischen zum Stadtamtsrat beförderten Herrn H1. endete zum \n31. Januar 2003. Weil das Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung inzwischen \naufgelöst worden war, beabsichtigte der Beteiligte, Stadtamtsrat H. zukünftig \nwieder im Bereich der Verwaltung der Stadt N. , und zwar im Fachbereich 1.2 \n- Schulbüro - einzusetzen und ihn mit der Wahrnehmung der Fachaufgaben, nicht \naber der Leitungsaufgaben des vormaligen Bereichsleiters Schulen zu betrauen.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Januar 2003 leitete der Beteiligte deshalb ein \nMitbestimmungsverfahren wegen Umsetzung innerhalb der Dienststelle im Sinne von \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW ein. Am 22. Januar 2003 teilte der Antragsteller \nseine Absicht mit, die Zustimmung zu verweigern. Daraufhin zog der Beteiligte unter \ndem 28. Januar 2003 seinen Antrag auf Zustimmung zur Umsetzung des \nStadtamtsrates H. zurück. Zur Begründung führte er an, die Rückkehr des \nBeschäftigten H. nach Beendigung der befristeten Zuweisung einschließlich der \ndamit verbundenen Zuteilung neuer Aufgaben sei keine Umsetzung \"innerhalb der \nDienststelle\" nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Die Maßnahme unterfalle \nauch nicht sonstigen Mitwirkungstatbeständen des LPVG NRW, sodass ein \nMitbestimmungsfall nicht gegeben sei.\n\n5\n\nStadtamtsrat H. wurde mit Weisung vom 29. Januar 2003 der vorgesehene \nDienstposten im Schulbüro übertragen; er ist dort bis heute tätig. Die Stelle ist im \nStellenplan der Stadt N. mit A 12 ausgewiesen. \n\n6\n\nAm 16. April 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet.\n\n7\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Abbruch eines \nMitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten im \nZusammenhang mit der Umsetzung des \nStadtamtsrates H. sein Mitbestimmungsrecht aus \n§ 72 LPVG NRW verletzt,\n\n9\n\nhilfsweise\n\n10\n\nfestzustellen, dass der Abbruch eines \nMitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten im \nZusammenhang mit der Umsetzung eines Beamten, \nder nach § 123 a BRRG befristet der MEW \nzugewiesen war, nach Ablauf der befristeten \nZuweisung sein Mitbestimmungsrecht aus § 72 \nLPVG verletzt,\n\n11\n\nmit folgender Begründung abgelehnt: Der Hauptantrag sei so zu verstehen, dass \nmit dem untechnisch verwendeten Begriff der Umsetzung die Zuweisung des \nDienstpostens im Fachbereich 1.2 nach Ablauf der Zuweisung zur MEW gemeint sei. \nDie Sache habe sich nicht erledigt, da Stadtamtsrat H. auch weiterhin auf diesem \nDienstposten tätig sei, ein Mitbestimmungsverfahren im Erfolgsfall also noch \ndurchgeführt werden könne. Der Antrag sei aber unbegründet. Die Weisung des \nBeteiligten vom 29. Januar 2003 unterliege nicht der Mitbestimmung des \nAntragstellers. Weder werde durch sie der Mitbestimmungstatbestand \"Aufhebung \nder Zuweisung\" noch derjenige des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG (Versetzung oder \nUmsetzung) erfüllt. Weil die MEW keine Behörde sei, handele es sich nicht um eine \nVersetzung; der Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung sei nur erfüllt, wenn der \nBeschäftigte vor der Übertragung eines neuen Dienstpostens in derselben Behörde \neinen anderen Dienstposten bekleidet habe; dies sei hier nicht der Fall. Auf die \nWahrnehmung eines Dienstpostens bei der Stadt N. vor Zuweisung zur MEW \nkönne nicht abgestellt werden, weil die Umsetzung begrifflich voraussetze, dass der \nBetreffende zugleich mit der Übertragung des neuen Dienstpostens von seinem \nbisherigen Dienstposten abberufen werde. Die Maßnahme unterfalle angesichts ihrer \nBewertung im Stellenplan auch nicht der Mitbestimmung bei der Übertragung einer \nhöher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit; sie stelle ebenfalls keine \"erneute \nZuweisung eines Arbeitsplatzes\" im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. \nMitbestimmungstatbestand -LPVG NRW dar, weil die Zuweisung einer Tätigkeit nach \n§ 123 a Abs. 2 BRRG nicht unter den Begriff der \"Arbeitsplatzsicherungsvorschriften\" \nfalle. Eine analoge Anwendung der Mitbestimmungsvorschriften scheide schließlich \nebenfalls aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Indem der \nGesetzgeber nur die Aufhebung der Zuweisung, nicht aber die Übertragung eines \nDienstpostens nach Beendigung der Zuweisung für mitbestimmungspflichtig erklärt \nhabe, sei eine gesetzgeberische Entscheidung getroffen worden, die das Vorliegen \neiner planwidrigen Regelungslücke ausschließe. Auch der Hilfsantrag sei aus den \ngenannten Gründen jedenfalls unbegründet.\n\n12\n\nGegen den Beschluss, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 23. \nJuli 2003 zugestellt, haben diese am 19. August 2003 Beschwerde eingelegt und \ndiese am 19. September 2003 wie folgt begründet:\n\n13\n\nDie Maßnahme sei als Umsetzung mitbestimmungspflichtig. Die Umsetzung \nunterscheide sich von der Versetzung dadurch, dass bei der Umsetzung ein neuer \nDienstposten innerhalb derselben Behörde, bei der Versetzung ein solcher bei einer \nanderen Behörde auf Dauer übertragen werde. Das Merkmal \"innerhalb einer \nBehörde\" diene daher nur der Abgrenzung von Um- und Versetzung gegeneinander. \nStadtamtsrat H. sei mit der Zuweisung des Dienstpostens im Schulbüro innerhalb \nder Stadtverwaltung N. umgesetzt worden. Er sei nämlich auch nach seiner \nZuweisung zur MEW weiterhin \"bei der Stadt N. \" tätig gewesen. Hätte der \nBeteiligte das frühere Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung nicht aufgelöst, \nwäre der Antragsteller nach Ablauf der Zuweisungszeit automatisch auf seinen \nDienstposten in diesem Amt zurückgekehrt; die Zuweisung eines anderen \nDienstpostens wäre in diesem Fall eine zustimmungspflichtige Umsetzung gewesen. \nNichts anderes könne gelten, wenn das Liegenschaftsamt inzwischen aufgelöst sei. \nAuch insoweit habe Stadtamtsrat H. vor der Übertragung des Dienstpostens beim \nSchulamt noch einen Dienstposten im Liegenschaftsamt wahrgenommen. Da \nnämlich die Tätigkeit bei der MEW nicht mit der Bekleidung eines Dienstpostens \nverbunden gewesen sei, der zugewiesene Beamte aber weiterhin Beamter der Stadt \nN. sei, müsse er dienstrechtlich betrachtet auch während seiner Zuweisungszeit \neinen Dienstposten bei der Stadt N. innegehabt haben. Die Übertragung eines \nanderen Dienstpostens sei daher eine Umsetzung. Ein anderes Ergebnis sei mit den \nGrundsätzen des Beamtenrechts nicht vereinbar: Neben Versetzung, Abordnung, \nUmsetzung und Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gebe es keine \nÜbertragungen von Dienstposten eigener Art. Sei damit die Umsetzung \nmitbestimmungspflichtig gewesen, habe der Beteiligte das erforderliche \nMitbestimmungsverfahren zu Unrecht abgebrochen und nicht etwa nur einen Antrag \nzurückgezogen.\n\n14\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt,\n\n15\n\nfestzustellen, dass die unter dem 29. Januar \n2003 verfügte Zuweisung des Dienstpostens im \nFachbereich 1.2 - Schulbüro - an den Stadtamtsrat \nI. H. nach Ablauf der befristeten Zuweisung \neiner Tätigkeit bei der M Entwicklungs- und \nWirtschaftsförderungsgesellschaft mbH gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 - zweiter \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nseinem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr weist darauf hin, dass er das eingeleitete Mitbestimmungsverfahren nicht \nabgebrochen, sondern mangels eines einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes \nlediglich den Antrag auf Zustimmung zurückgezogen habe. Im Übrigen sei darauf zu \nverweisen, dass unter Umsetzung nur die Zuweisung eines neuen Dienstpostens \ninnerhalb einer Behörde unter gleichzeitiger Abberufung von einem anderen \nDienstposten innerhalb dieser Behörde zu verstehen sei. Voraussetzung sei also, \ndass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Maßnahme einen Dienstposten innerhalb \nder Behörde wahrnehme. Dies sei bei Stadtamtsrat H. nicht der Fall gewesen; \ninsbesondere komme es nicht in Betracht, dabei auf den vormaligen Dienstposten im \nLiegenschaftsamt abzustellen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n24\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n25\n\nDie Neufassung des Antrags dient der Klarstellung. Der Antragsteller hat sich \nzum einen inhaltlich während des gesamten Verfahrens und im \nBeschwerdeverfahren auch antragsgemäß darauf beschränkt, eine Verletzung \nseines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG zu rügen. Zum \nanderen trägt die Neufassung dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller einen \nkonkreten und nicht erledigten Sachverhalt zur gerichtlichen Klärung stellt, nämlich \ndie Zuweisung eines Dienstpostens im Schulbüro an den Stadtamtsrat H. vom \n29. Januar 2003 nach Beendigung von dessen Tätigkeit für die MEW durch Ablauf \nder befristeten Zuweisung. Dieser konkrete zum Streit Anlass gebende Fall ist mit der \njetzigen Fassung des Antrags hinreichend deutlich beschrieben.\n\n26\n\nDer neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist durch die \nVollziehung der Dienstpostenübertragung keine Erledigung der Sache eingetreten. \nEin Mitbestimmungsverfahren könnte auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nachträglich \neingeleitet und durchgeführt werden. Stadtamtsrat H. hat den Dienstposten im \nSchulbüro noch inne; die Maßnahme der Übertragung dieses Dienstpostens könnte \nauch jetzt noch rückgängig gemacht werden, da der Dienstherr den Aufgabenbereich \neines Beamten im Grundsatz jederzeit verändern kann.\n\n27\n\nVgl. zur nachträglichen Einleitung eines \nMitbestimmungsverfahrens Rehak, in: Lorenzen u.a., \nBPersVG, § 75 Rdnr. 5.\n\n28\n\nInsoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Beteiligte das zu Beginn \ndes Jahres 2003 eingeleitete Mitbestimmungsverfahren nicht, wie der Antragsteller \nmeint, abgebrochen hat, sondern dieses Beteiligungsverfahren wegen \nFehlerhaftigkeit als nicht wirksam eröffnet angesehen hat. \n\n29\n\nDer Antrag ist aber unbegründet. Dem Antragsteller steht ein \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - \nLPVG NRW in dem zugrunde liegenden Fall nicht zu. Die Übertragung des \nDienstpostens an den Beamten H. , dessen befristete Zuweisung zu einer \nEinrichtung im Sinne des § 123 a Abs. 2 BRRG abgelaufen war und der daraufhin zu \nseiner Dienststelle zurückgekehrt ist, ist nicht als Umsetzung \nmitbestimmungspflichtig. Denn die Übertragung des neuen Dienstpostens im \nSchulbüro war nicht mit einer Umsetzung im Sinne der Regelung des § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW verbunden.\n\n30\n\nNach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW hat \nder Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung \ninnerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Die \nVoraussetzungen der Vorschrift treffen auf den hier gegebenen Fall nicht zu.\n\n31\n\n1. Die Auslegung derjenigen Begriffe, die das Personalvertretungsgesetz in \nseinen Mitbestimmungstatbeständen verwendet, hat sich, soweit sie dem \nBeamtenrecht entstammen, grundsätzlich an deren beamtenrechtlichen \nBedeutungsgehalt zu orientieren. So ist auch für den im Personalvertretungsrecht \nverwendeten Begriff der Umsetzung zunächst an den allgemeinen dienstrechtlichen \nBegriff der Umsetzung anzuknüpfen.\n\n32\n\nVgl. in diesem Sinne allgemein zu den \npersonalvertretungsrechtlichen Begriffen, die die \nMitbestimmung festlegen, BVerwG, Beschluss vom \n3. Juli 1990 - 6 P 10.87 - ZBR 1991, 52 f.; zur \nUmsetzung Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rdnr. 137.\n\n33\n\nDie Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn ist die Zuweisung eines anderen \nDienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde unter \nAufrechterhaltung des statusrechtlichen Amtes und des funktionellen Amtes im \nabstrakten Sinne.\n\n34\n\nSt. Rspr. des BVerwG und des Fachsenats, vgl. \ngrundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C \n30.78 - BVerwGE 60, 144 ff.; Beschlüsse des \nFachsenats vom 18. Dezember 2002 - 1 A \n3843/00.PVL -, vom 17. Februar 2000 - 1 A \n498/98.PVL -, vom 24. November 1999 - 1 A \n4663/97.PVL -, vom 29. Januar 1999 - 1 A \n2617/97.PVL - PersR 1999, 311 und vom 10. April \n1984 - CL 22/83 - ZBR 1984, 339.\n\n35\n\nDabei liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers beamtenrechtlich nicht \nstets dann eine Umsetzung vor, wenn eine Übertragung eines Dienstpostens erfolgt, \ndie nicht zugleich Bestandteil einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung ist. \nStattdessen ist die Umsetzung eine spezifische Organisationsmaßnahme, die sich \nvollständig innerhalb derselben Behörde abspielt und bei der einem Beamten ein \nDienstposten in dieser Behörde (ganz oder teilweise) entzogen und ein anderer \nDienstposten in dieser Behörde übertragen wird. Die oben genannte \nBegriffsdefinition setzt also voraus, dass der betreffende Beamte unmittelbar vor und \nunmittelbar nach der Zuweisung des neuen Dienstpostens in derselben Behörde \nbeschäftigt war bzw. ist, dass ihm mithin eine konkret wahrgenommene Funktion in \nder Behörde genommen wird, um ihm stattdessen eine andere konkrete Funktion in \ndieser Behörde zu übertragen. Fehlt es an der Entbindung von einer bislang in der \nBehörde wahrgenommenen Funktion, so liegt keine Umsetzung, sondern eine \nDienstpostenübertragung anderer Art vor, wie sie - neben der hier interessierenden \nFallgestaltung - etwa auch bei der Einstellung oder der Rückkehr nach anderweitig \nverursachten Unterbrechungen der Beschäftigung wie Elternzeit, \nMandatswahrnehmung etc. vorkommt.\n\n36\n\nNach diesen Maßgaben war die streitige Maßnahme des Beteiligten keine \nUmsetzung im dienstrechtlichen Sinne. Es fehlt der notwendige innere - zeitliche und \nfinale - Zusammenhang zwischen Abberufung von einem Dienstposten in der \nBehörde und Übertragung eines neuen Dienstpostens dort.\n\n37\n\nDabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass \"die Behörde\", innerhalb derer \njemand im beamtenrechtlichen Sinne umgesetzt wird, personalvertretungsrechtlich - \nwie in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW ausdrücklich formuliert - die Dienststelle \nist, innerhalb derer die Umsetzung stattfinden muss. Die MEW, bei der Stadtamtsrat \nH. zwischen 1998 und 2003 tätig war, gehört nicht zu seiner (damaligen und \njetzigen) Dienststelle. Denn nach § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz LPVG NRW bilden die \nGemeindeverwaltungen nur mit ihren Eigenbetrieben und Schulen gemeinsam eine \nDienststelle. Eigengesellschaften der Gemeinde wie die MEW sind dagegen nicht \nTeil der Dienststelle \"Gemeinde\". \n\n38\n\nDa sich die Umsetzung stets innerhalb einer (einzigen) Dienststelle vollzieht, \nkann die vom Antragsteller als Umsetzung qualifizierte Maßnahme nicht in dem \nWechsel des Stadtamtsrates H. von der MEW zur Stadt N. als solchem \nliegen. Die Abberufung von seiner dortigen Tätigkeit ist kein innerbehördlicher \nDienstpostenentzug.\n\n39\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, der Wechsel von seinem vormaligen \nDienstposten im Liegenschaftsamt der Stadt N. zu einem Dienstposten im \nSchulbüro sei die in den Blick zu nehmende mitbestimmungspflichtige Maßnahme \nund als Umsetzung anzusehen, gilt Folgendes:\n\n40\n\nDie Entbindung des Stadtamtsrates von seiner konkreten Funktion im \nLiegenschaftsamt erfolgte zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der MEW. \nDiese - rechtlich geregelte - organisationsrechtliche Maßnahme bezeichnet § 123 a \nAbs. 2 BRRG als Zuweisung. Die Maßnahme - die mit Zustimmung des \nAntragstellers ergangen ist - wurde als zeitlich und rechtlich zusammengehöriger \nVorgang vorgenommen; sie lässt sich zwar gedanklich in eine Wegsetzung von dem \nvormaligen Dienstposten einerseits und die Übertragung einer neuen Tätigkeit bei \neiner privatisierten Einrichtung der öffentlichen Hand andererseits aufspalten, ist aber \nsowohl zeitlich als auch rechtlich als Einheit anzusehen. Schon aus diesem Grund \nverbietet es sich, denjenigen Bestandteil der Zuweisung, der notwendig der \nAufnahme der neuen Tätigkeit bei der privaten Einrichtung vorausgehen muss, \nzugleich als Bestandteil einer anderen (später vollendeten) organisationsrechtlichen \nMaßnahme, nämlich einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle, anzusehen. Ziel der \nWegsetzung war ausschließlich die Zuweisung zur MEW, nicht aber die Übertragung \neines anderen Dienstpostens bei der Stadtverwaltung N. . Nur unter diesem \nAspekt hat im Übrigen auch der Personalrat 1998 der Maßnahme zugestimmt.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hatte Stadtamtsrat H. während \nder Zeit seiner Zuweisung zur MEW auch nicht weiterhin einen Dienstposten bei der \nStadt N. inne, der ihm erst nach seiner Rückkehr entzogen worden wäre. Die \nBekleidung eines Dienstpostens ist immer mit der Wahrnehmung eines konkreten \nAufgabenkreises verbunden. Hierdurch gerade unterscheidet sich das Amt im \nkonkret-funktionellen Sinne von demjenigen im abstrakt-funktionellen oder im \nstatusrechtlichen Sinne. Stadtamtsrat H. hat nicht während seiner Tätigkeit bei \nder MEW zugleich einen konkreten Aufgabenkreis bei der Stadt N. \nwahrgenommen. Vielmehr war er von sämtlichen Aufgaben dort entbunden und hatte \ndamit keinen Dienstposten in der Dienststelle mehr.\n\n42\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man mit dem Antragsteller \neinen Vergleich mit derjenigen Situation vornimmt, die bestünde, wenn der Beteiligte \ndas Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung nicht aufgelöst hätte. \nStadtamtsrat H. wäre auch dann nach Beendigung der Zuweisung nicht \ngleichsam \"automatisch\" wieder in seinen früheren Dienstposten eingerückt. Die \nZuweisung zur MEW war nicht mit einem \"Ruhen\" des vormaligen Dienstpostens \nverbunden, sondern mit dessen Entzug. Auch wenn bei Rückkehr des Beschäftigten \nH. 2003 das Liegenschaftsamt noch bestanden hätte, hätte ihm ein neuer \nDienstposten - der ggf. mit dem vormaligen hätte identisch sein können - zugewiesen \nwerden müssen.\n\n43\n\nWie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, ist es in diesem Zusammenhang \nauch unerheblich, dass Stadtamtsrat H. während der Zeit seiner Zuweisung zur \nMEW weiterhin Beschäftigter der Stadt N. im Sinne von § 5 Abs. 1 LPVG bzw. \nBeamter dieses Dienstherrn geblieben ist. Personalvertretungsrechtlich ist die \nEigenschaft als Beschäftigter für die Zuordnung des Betreffenden zum \nZuständigkeits- und Tätigkeitsbereich der Personalvertretung der Stadt N. von \nBedeutung, beamtenrechtlich für sein weiterbestehendes Rechtsverhältnis zum \nDienstherrn. Die Beschäftigten- bzw. Beamteneigenschaft lässt allein und als solche \naber keinen Schluss auf die dienstrechtliche Einordnung organisationsrechtlicher \nMaßnahmen zu.\n\n44\n\nDie hier in Rede stehende Maßnahme der Übertragung eines Dienstpostens an \neinen Beamten nach Beendigung der Zeit seiner Zuweisung zu einer Einrichtung im \nSinne des § 123 a Abs. 2 BRRG ist damit keine Umsetzung im beamtenrechtlichen \nSinne.\n\n45\n\n2. Der Begriff der Umsetzung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG hat hier jenseits \nseines zuvor dargestellten dienstrechtlichen Inhalts keinen spezifischen \npersonalvertretungsrechtlichen Bedeutungsgehalt, der über den dienstrechtlichen \nhinausginge und bei dessen Zugrundelegung die vorliegende Maßnahme als \n\"Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne\" anzusehen sein könnte.\n\n46\n\nDienst- und personalvertretungsrechtliche Bedeutung eines Begriffs können \nausnahmsweise auseinanderfallen, wenn der Zweck, den der Gesetzgeber mit der \nBeteiligung des Personalrates an personellen Angelegenheiten verfolgt, einen vom \nherkömmlichen Bedeutungsgehalt abweichenden Inhalt gebietet.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 6 P \n10.87 - a.a.O., S. 52; Beschluss vom 13. Februar \n1976 - VII P 4.75 - BVerwGE 50, 186 (191 f.).\n\n48\n\nDies kann etwa der Fall sein, wenn die streng dienstrechtliche Auslegung eines \nBegriffs dazu führt, dass der Personalrat seine vom Gesetz intendierte Aufgabe nicht \nwirksam wahrnehmen kann, also (allein) eine erweiternde Auslegung des \nMitbestimmungstatbestandes dem eigentlichen Zweck der eingeräumten \nMitbestimmung gerecht wird, und wenn die zulässigen Grenzen erweiternder \nAuslegung nicht überschritten werden. Diese Voraussetzungen liegen hier indes \nnicht vor. \n\n49\n\nVgl. dagegen zu (anders gelagerten) Fällen von \nUmsetzungen im personalvertretungsrechtlichen \nSinne Beschlüsse des Fachsenats vom \n18. Dezember 2002 - 1 A 3843/00.PVL - (Bestellung \nzur Gleichstellungsbeauftragten) und vom \n17. Februar 2000 \n- 1 A 498/98.PVL - (Wechsel des Einsatzortes einer \nVersorgungsassistentin in einer \nUniversitätsklinik).\n\n50\n\nDie Zuweisung eines Dienstpostens nach Beendigung einer befristeten \nZuweisung im Sinne des § 123 a Abs. 2 BRRG unter den Begriff der Umsetzung zu \nsubsumieren überschreitet die Grenze zulässiger (erweiternder) Auslegung. Das \nBundesverwaltungsgericht hat als Grenze für die Ermittlung eines vom Beamtenrecht \nabweichenden personalvertretungsrechtlichen Begriffsinhalts festgelegt, dass der \nBegriff seine Bezeichnungsgenauigkeit und damit seine Aussagekraft als \ngesetzliches Tatbestandsmerkmal nicht verlieren darf. Genau dies wäre aber der \nFall, wenn als Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinn auch die \nÜbertragung eines Dienstpostens im Falle der Rückkehr eines vorübergehend \nanderweitig zugewiesenen Beamten zur eigenen Dienststelle anzusehen wäre. Eine \nsolche Ausweitung des Begriffsinhalt ließe sich nur unter Verzicht auf ein \nwesentliches Element des dienstrechtlichen Begriffsinhalts erreichen, nämlich die \nAbberufung des Beamten von einem bisher in derselben Behörde wahrgenommenen \nDienstposten. \n\n51\n\nVgl. zu diesem unabdingbaren Kriterium für die \nUmsetzung OVG NRW, Beschluss vom 16. \nDezember 1991 - CL 1/89 - PersR 1992, 319 ff.; zur \nUmsetzung ohne Dienstpostenentzug bei \nÜbertragung zusätzlicher Funktionen vgl. Beschluss \ndes Fachsenats vom 18. Dezember 2002 - 1 A \n3843/00.PVL - und zum Dienstpostenwechsel, der \nmit der Erfüllung anderer Aufgaben unter \nveränderten personellen Be-dingungen verbunden ist \nvgl. Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar \n2000 - 1 A 498/98.PVL -.\n\n52\n\nDieser Verzicht würde in diesem Fall zu einem nicht hinnehmbaren Verlust in der \nBezeichnungsgenauigkeit des Umsetzungsbegriffs führen. Die Umsetzung wäre \nnämlich nicht mehr von der erstmaligen Übertragung eines Dienstpostens nach \nEinstellung oder Versetzung oder etwa von der erneuten Übertragung eines \nDienstpostens nach Beendigung einer Abordnung bzw. anderweitiger Unterbrechung \nder Beschäftigung zu unterscheiden. Anders gewendet: Auch diese Vorgänge \nwürden stets zugleich den Tatbestand der Umsetzung erfüllen. Der Begriff der \nUmsetzung wäre gleichbedeutend mit \"Übertragung eines Dienstpostens\" und hätte \ndamit seinen eigenständigen Gehalt vollends eingebüßt. \n\n53\n\nEine derartig extensive und nivellierende Begriffsausdehnung entspricht auch \nnicht der Systematik der Mitbestimmungsrechte des § 72 LPVG NRW. Zwar sind \ndem Personalrat bei Personalmaßnahmen vornehmlich zum Schutz der Betroffenen \numfangreiche Beteiligungsrechte gesetzlich zugewiesen; diese Rechte bestehen \naber nicht in Bezug auf sämtliche denkbaren Maßnahmen mit personeller \nAuswirkung, sondern nur im Geltungsbereich gesetzlich geregelter \nBeteiligungstatbestände. Die Aufgabe des Personalrats besteht nicht darin, generell \nin Personalangelegenheiten den Schutz der Beschäftigten mit Blick auf die \nEingliederung des neuen Beschäftigten zu wahren, sondern darin, dies im Rahmen \ndes geregelten Maßnahmekatalogs zu tun. Insofern ist hinsichtlich der Beteiligung \ndes Personalrates bei der Zuweisung von Tätigkeiten oder der Übertragung von \nDienstposten zu sehen, dass auch diese - in verschiedener Weise vorkommenden - \ninnerbehördlichen organisatorischen Maßnahmen nur insoweit \nmitbestimmungspflichtig sind, als sie in einem genau umrissenen gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand Ausdruck gefunden haben. Der Gesetzgeber hat dem \nPersonalrat aber nicht bei jeder Übertragung eines Dienstpostens oder bei jeder \nZuweisung eines Aufgabenbereichs ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt, sondern \nnur dann, wenn die Übertragung des Dienstpostens Teil einer anderen \ndienstrechtlichen Maßnahme ist, die als solche der Mitbestimmung unterliegt. So wird \nder Personalrat etwa ebenfalls nicht beteiligt, wenn ein befristet abgeordneter \nBeamter zu seiner Stammdienststelle zurückkehrt und dort seine Tätigkeit (wieder) \naufnimmt. Denn die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist durch die ursprüngliche \nZustimmung des Personalrats zur Einstellung des Beschäftigten gedeckt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - \n6 P 36.85 - PersV 1989, 271; \nCecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 \nRdnr. 153.\n\n55\n\nMitbestimmungspflichtig sind die Abordnung selbst und ihre Aufhebung. Gleiches \ngilt für die Zuweisung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW). Ist die Aufhebung der \nMaßnahme nicht erforderlich, weil es sich um eine befristete Maßnahme handelt und \ndie Frist abgelaufen ist, kehrt der Abgeordnete oder Zugewiesene zu seiner \nDienststelle zurück, ohne dass es dafür einer erneuten dienstrechtlichen Maßnahme \nund damit einer Beteiligung des Personalrates bedarf. Die Rückkehr eines \nabgeordneten oder anderweitig zugewiesenen Beamten zu seiner Dienststelle ist \nauch keine (erneute) Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - \n1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW.\n\n56\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rdnrn. 21 und 26.\n\n57\n\nEndet die Abordnungs- bzw. Zuweisungszeit für einen Beschäftigten, so wird \nseine Rückkehr zur Dienststelle nicht im Wege einer dienstrechtlichen Maßnahme \nbewirkt. Dementsprechend wirkt der Personalrat bei der Rückkehr nicht mit, sodass \nes bei der Übertragung des Dienstpostens als einziger denkbarer Maßnahme, an die \nein Mitbestimmungsrecht anknüpfen könnte, bleibt. Einen generellen \nMitbestimmungstatbestand \"Übertragung eines Dienstpostens\" hat der Gesetzgeber \ninsofern aber - wie oben gesagt - gerade nicht vorgesehen. Die Verlagerung des \nTätigkeitsbereichs zurück in die frühere Dienststelle und die Entscheidung, wo der \nRückkehrer beschäftigt werden soll, betrifft Umstände, die der Gesetzgeber als nicht \nmitbestimmungspflichtig bewertet hat. Daran ändert die Nähe des Vorgangs - \nrechtlich gesehen - zu der (Wieder-)Eingliederung nichts, weil das \nBeschäftigungsverhältnis hier mit der Zuweisung rechtlich nicht beendet war.\n\n58\n\n3. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber derartige \nFallgestaltungen sämtlich übersehen hätte, daher eine planwidrige Gesetzeslücke \nvorläge und eine analoge Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG in Betracht zu ziehen sein \nkönnte. Unbeschadet der Frage, ob die Mitbestimmungsrechte des Personalrats \nangesichts des abschließenden Charakters ihrer gesetzlichen Aufzählung überhaupt \nanalogiefähig sein können,\n\n59\n\nvgl. schon die Möglichkeit erweiternder Auslegung \nverneinend Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., \n§ 72 Rdnr. 7; ablehnend auch Rehak, in: Lorenzen u.a., \na.a.O., § 75 Rdnr. 2; zu einer Ausnahme wegen einer \ngeneralklauselartigen landesrechtlichen Regelung \nBVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 - \nPersR 1999, 265; zur möglichen Analogie bei \nAnwendung von § 10 Abs. 2 LPVG NRW auf \nzugewiesene Beamte Beschluss des Fachsenats vom \n15. Dezember 1999 - 1 A 5174/97.PVL - PersV 2000, \n416 ff.,\n\n60\n\nwar es erklärter Wille des Gesetzgebers bei der Novellierung des LPVG NRW \n1974, in deren Rahmen auch eine Regelung für die Umsetzung innerhalb der \nDienststelle für eine Zeit von mehr als drei Monaten eingefügt worden ist, in § 72 \nLPVG NRW sämtliche Tatbestände zu erfassen, die einer Mitbestimmung unterliegen \nsollten. Während nämlich der damalige Gesetzentwurf weiterhin nur die Umsetzung \nbei Wohnortwechsel für mitbestimmungspflichtig erklärt hatte,\n\n61\n\nvgl. den Entwurf eines \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - \nLandespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 5. \nFebruar 1974, LT-Drs. 7/3543,\n\n62\n\nenthielt der eingebrachte Änderungsantrag des Ausschusses für Innere \nVerwaltung, dessen Vorschläge in das verabschiedete Gesetz Eingang fanden, \nzusätzliche Mitbestimmungstatbestände, so auch die Umsetzung innerhalb der \nDienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Dabei begründete der \nAusschuss den Änderungsantrag in dieser Hinsicht ausdrücklich damit, der Katalog \ndes § 72 müsse alle Tatbestände umfassen, die der Mitbestimmung unterliegen \nsollten; es bedürfe daher einiger Ergänzungen.\n\n63\n\nVgl. Bericht des Ausschusses für Innere \nVerwaltung vom 7. November 1974 zur 2. Lesung \ndes Gesetzentwurfs, LT-Drs. 7/4343, und das Gesetz \nin der verabschiedeten Fassung vom 3. Dezember \n1974, GV. NRW, S. 1514 ff.\n\n64\n\nAuch zum damaligen Zeitpunkt war die Abordnung für mehr als drei Monate \nbereits mitbestimmungspflichtig, sodass der Fall der Rückkehr eines abgeordneten \nBeamten zu seiner Stammdienststelle mit der Folge der (Wieder-)Übertragung eines \nDienstpostens verbunden war. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses üblichen \nund häufigen Vorgangs und unter Betonung des Willens zur vollständigen Erfassung \nmitbestimmungspflichtiger Maßnahmen im Katalog des § 72 LPVG NRW die \nerforderlichen innerbehördlichen Organisationsmaßnahmen des Dienststellenleiters \nnicht der Mitbestimmung unterworfen hat, so lässt dies nicht auf eine planwidrige \nGesetzeslücke schließen, sondern darauf, dass diese Fälle nicht der Mitbestimmung \nunterliegen sollten.\n\n65\n\nNichts anderes gilt für den hier zu entscheidenden Fall, dass der zurückkehrende \nBeamte nicht befristet abgeordnet, sondern im Sinne des § 123 a Abs. 2 BRRG \nvorübergehend einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand \nzugewiesen war. Der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes hat \ndiesen Fall gesehen und abschließend geregelt. Er hat die damals bundesgesetzlich \nund tarifrechtlich erstmals geregelte Zuweisung bei der Einfügung in den \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW 1993 (Drittes \nGesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 6. Juli 1993, GV. NRW, S. 476) ausdrücklich wie die Abordnung \nbehandeln wollen.\n\n66\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfs der \nLandesregierung vom 18. März 1993 zum Dritten \nGesetz zur Änderung des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen, LT-Drs. 11/5258.\n\n67\n\nDie vom Beteiligten getroffene Maßnahme, dem Stadtamtsrat H. nach \nBeendigung seiner Tätigkeit bei der MEW einen Dienstposten im Schulbüro zu \nübertragen, war deshalb nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - \n2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG mitbestimmungspflichtig. \n\n68\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n69\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/1-a-3278-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 123a","ref_norm":"123a","n":8}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/1-a-3278-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279850","retrieved":"2026-07-09 02:53:43.230255+00:00"}}