{"status":"available","doknr":"OLD279851","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0602.1A2271.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"1 A 2271/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Antragsteller bei der Durchführung von \nAusschreibungsverfahren mit dem Ziel der Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern trotz der \nRegelung des § 94 Abs. 6 LPVG NRW ein Mitwirkungsrecht zusteht. Der Antragsteller ist \nder Auffassung, § 94 Abs. 6 LPVG NRW sei kein vom Landtag wirksam beschlossenes \nGesetz.\n\n4\n\n§ 94 LPVG NRW ist durch das Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen \n(Schulentwicklungsgesetz) geändert worden. Die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die \nGrünen hatten unter dem 11. Mai 2001 einen Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der \nin erster Lesung in der Sitzung des Landtages vom 18. Mai 2001 beraten wurde. In dem \nGesetzentwurf war u.a. in Art. 2 Nr. 3 vorgesehen, § 94 LPVG NRW so zu ändern, dass \nneben einer Änderung des Absatzes 3 neue Absätze 4, 5 und 6 mit eigenständigen \nNeuregelungen angefügt werden sollten. Der Gesetzentwurf wurde nach Beratung an den \nfederführenden Ausschuss für Schule und Weiterbildung sowie an den Ausschuss für \nKommunalpolitik, den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Ausschuss für innere \nVerwaltung und Verwaltungsstrukturreform überwiesen.\n\n5\n\nNachdem der Ausschuss für Schule und Weiterbildung nach einer ersten Beratung am 23. \nMai 2001 in seiner Sitzung am 29. August 2001 eine öffentliche Anhörung von \nSachverständigen und Verbänden zum Verhandlungspunkt \"Selbstständige Schule\" \ndurchgeführt hatte, legten die Vertreter der Regierungsfraktionen in der Sitzung des \nAusschusses am 7. November 2001 einen Änderungsantrag ohne Begründung als \nTischvorlage vor, der zu Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzentwurfs folgende Formulierung \nenthielt:\n\n6\n\n\"Artikel 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\na) § 94 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(3) (...)\nbb) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:\n(4) (...)\n(5) (...)\n\n7\n\nb) In § 90 Abs.1 (...) werden (...) eingefügt.\"\n\n8\n\nAbsatz 6 des § 94 LPVG der Entwurfsfassung wurde in dem Änderungsantrag - ebenso \nwie sonstige unverändert gebliebene Vorschriften des Gesetzentwurfs - nicht erwähnt.\n\n9\n\nZu einer inhaltlichen Beratung der vorgeschlagenen Änderungen zum \nSchulentwicklungsgesetz kam es in der Ausschusssitzung abgesehen von einer \nKurzvorstellung ihres Inhalts, bei der die Änderungen des Personalvertretungsgesetzes nicht \nerwähnt wurden, nicht; es wurde lediglich über das Beratungsverfahren als solches diskutiert. \nDer Änderungsantrag wurde in der Ausschusssitzung am 7. November 2001 mit den Stimmen \nder Fraktionen der SPD und der Grünen angenommen. \n\n10\n\nDie zweite Lesung des Gesetzentwurfs fand in der Landtagssitzung am 14. November \n2001 statt. Dabei lag das Dokument \"Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nSchule und Weiterentwicklung vom 9. November 2001\" vor, das neben dem Änderungsantrag \nselbst dessen Begründung enthielt sowie eine Gegenüberstellung des geltenden Rechts, des \nGesetzentwurfs und der vom Ausschuss beschlossenen Änderungen. In der \nÄnderungsbegründung war § 94 Abs. 6 LPVG NRW wiederum nicht erwähnt; in der Synopse \nwar er in der Darstellung des Gesetzentwurfs enthalten, während bei der Darstellung des \nÄnderungsantrags eine Aussage zu § 94 Abs. 6 LPVG NRW wiederum fehlte.\n\n11\n\nDas Landtagsplenum beriet den Gesetzentwurf einschließlich Änderungsantrag, wobei die \nRegelung des § 94 Abs. 6 LPVG NRW - ebenso wie die meisten anderen Regelungen - keine \nselbstständige Erwähnung in der Beratung fand, sondern nur am Rande und allgemein vom \nAbbau von Mitbestimmungsrechten die Rede war. Der Landtag stimmte nach Beendigung der \nBeratung über die \"Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung \nDrucksache 13/1746\" ab, den \"Gesetzentwurf Drucksache 13/1173 in der vom Ausschuss \nbeschlossenen Fassung\" anzunehmen. Die Beschlussempfehlung und der Gesetzentwurf \nwurden mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen angenommen.\n\n12\n\nDer Landtagspräsident übersandte dem Ministerpräsidenten alsdann eine textliche \nFassung des beschlossenen Schulentwicklungsgesetzes zum Zwecke der Ausfertigung und \nVerkündung. In dieser Fassung fehlte § 94 Abs. 6 LPVG NRW. Bei der nach der \nGemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien vorgeschriebenen Überprüfung der \nGesetzesausfertigung durch das federführende Ministerium wurden Beanstandungen nicht \ngeltend gemacht. Daraufhin wurde das ausgefertigte Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt \ndes Landes NRW vom 7. Dezember 2001 ohne § 94 Abs. 6 LPVG NRW verkündet. \n\n13\n\nAls das federführende Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung den im \nGesetz- und Verordnungsblatt erschienenen Wortlaut des Schulentwicklungsgesetzes \nüberprüfte, fiel das Fehlen des betreffenden Absatzes auf. Nach Durchführung eines \nBerichtigungsverfahrens, das auch die Gesetzesausfertigung umfasste, wurde § 94 Abs. 6 \nLPVG NRW als berichtigte Gesetzesfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 28. \nJanuar 2002 veröffentlicht. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 15. April 2002 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten und \nmachte geltend, er sei auch weiterhin gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW an Ausschreibungen für \ndie Besetzung von Lehrerstellen zu beteiligen. Der Beteiligte reagierte hierauf nicht, sondern \nschrieb ohne vorherige Beteiligung des Antragstellers per Internet im April/Mai 2002 diverse \nLehrerstellen an Gesamtschulen in seinem Bezirk aus. Dagegen wandte sich der Antragsteller \nmit Schreiben vom 22. Mai 2002 und führte u.a. aus, er halte an seiner bereits dargestellten \nAuffassung fest, die Veröffentlichung des Nachtrags zum Schulentwicklungsgesetz in Gestalt \ndes § 94 Abs. 6 LPVG NRW sei rechtswidrig. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller \ndaraufhin mit, er beabsichtige, das Schulentwicklungsgesetz in der derzeitigen Fassung auch \nweiterhin anzuwenden und Stellenausschreibungen für die Lehrereinstellung ohne \nMitwirkung des Personalrates zu veröffentlichen.\n\n15\n\nDer Antragsteller hat am 1. August 2002 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. \nEr hat vorgetragen, § 73 Nr. 6 LPVG NRW sei nicht durch § 94 Abs. 6 LPVG NRW geändert \nworden, weil der Landtag ein entsprechendes Änderungsgesetz nicht beschlossen habe. Die \nim Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgte Berichtigung sei unzulässig gewesen mit der Folge, \ndass § 94 Abs. 6 LPVG NRW als nicht existent anzusehen sei. Eine Berichtigung sei nur \nzulässig, sofern es sich um Druckfehler oder Ähnliches handele. Hier habe der Landtag aber \nden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der Fassung des Änderungsantrages des \nSchulausschusses beschlossen. In diesem Änderungsantrag sei § 94 Abs. 6 LPVG NRW nicht \nmehr enthalten gewesen. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der Einbeziehung der \nübrigen Gesetzesmaterialien. Dort sei an keiner Stelle von einer Einschränkung des \nBeteiligungsrechts bei Stellenausschreibungen die Rede. Der Wegfall des Mitwirkungsrechts \nbei Ausschreibungen ergebe auch inhaltlich keinen Sinn, da Ausschreibungen \nschulübergreifend erfolgten und daher nicht unter Beteiligung des jeweiligen Lehrerrates an \nder Schule erfolgen könnten, sondern sinnvoller Weise nur unter Beteiligung des \nGesamtpersonalrates.\n\n16\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag des \nAntragstellers,\n\n17\n\nfestzustellen, dass bei der Durchführung des \nAusschreibungsverfahrens 09/02 sein \nMitwirkungsrecht gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW \nverletzt wurde,\n\n18\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Der Antrag sei zulässig, weil \nder Antragsteller ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Klärung der streitigen Frage \ntrotz abgeschlossener Durchführung der Maßnahme auch für die Zukunft habe. Der Antrag sei \nauch begründet. Der Antragsteller sei gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW im Vorfeld der \nAusschreibungen zu beteiligen gewesen. Die im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt \ngegebene Vorschrift des § 94 Abs. 6 LPVG NRW, die ein Mitwirkungsrecht des Personalrates \nbei der Ausschreibung von Lehrerstellen ausschließe, sei kein wirksam im Landtag zustande \ngekommenes Gesetz. § 94 Abs. 6 LPVG NRW sei nicht Gegenstand der Beschlussfassung im \nLandtag gewesen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf sei nur noch in der Fassung des \nÄnderungsantrages der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Abstimmung im \nLandtag gestellt worden; in diesem Änderungsantrag sei aber § 94 Abs. 6 LPVG NRW nicht \nmehr enthalten gewesen. Es komme daher nicht mehr darauf an, unter welchen \nVoraussetzungen die nachträgliche Berichtigung eines bereits verkündeten Gesetzes in \nBetracht komme.\n\n19\n\nMit der dagegen erhobenen Beschwerde macht der Beteiligte Folgendes geltend: Der \nBeschluss der Fachkammer sei schon deshalb aufzuheben, weil das Gericht über die Frage der \nGültigkeit des § 94 Abs. 6 LPVG NRW nicht selbst habe entscheiden können. Bei Zweifeln \nüber die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung sei die jeweilige \nVorschrift dem Landesverfassungsgerichtshof vorzulegen; dies gelte auch bei rechtlich \nunzulässiger Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen. Die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts könne nur so verstanden werden, dass § 94 Abs. 6 LPVG NRW nach \nAuffassung des Gerichts \"Nichtrecht\" sei und es deshalb aus Sicht des Gerichts der Einleitung \neiner konkreten Normenkontrolle nicht bedurft habe. \"Nichtrecht\" liege aber nur bei \nbesonders schwerwiegenden formellen Mängeln einer Norm vor, um die es hier nicht gehe. \nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien aber auch in der Sache fehlerhaft. § 94 \nAbs. 6 LPVG NRW sei ordnungsgemäß vom Landtag beschlossen worden. Gegenstand der \nBeschlussfassung sei der Gesetzentwurf in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung \ngewesen. Dabei habe der Änderungsantrag lediglich auf eine Wiederholung des unverändert \nübernommenen Wortlauts des § 94 Abs. 6 LPVG NRW verzichtet, wie er auch die ansonsten \nunveränderten Vorschriften des Gesetzentwurfs nicht wiederholt habe. Lege man die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, maßgebend sei allein der Wortlaut des \nÄnderungsantrages, so seien auch die sonstigen unbeanstandeten Regelungen des \nGesetzentwurfs nicht vom Landtag beschlossen worden. Demgegenüber sei der \nÄnderungsantrag aber nicht selbstständig zu lesen gewesen, sondern in der Zusammenschau \nmit dem Gesetzentwurf. Eine Aufhebungs- oder Änderungsabsicht in Bezug auf § 94 Abs. 6 \nLPVG NRW sei dem Änderungsantrag und auch seiner Begründung nicht zu entnehmen. \nDass der Änderungsantrag auf den Gesetzentwurf Bezug nehme, sei auch daraus ersichtlich, \ndass er die Formulierung verwende \"die Absätze 4 und 5 werden wie folgt geändert\". Dies \nkönne sich nur auf den Gesetzentwurf, nicht aber auf das bislang geltende Gesetz beziehen, \nweil in der bis dahin geltenden Gesetzesfassung des § 94 lediglich drei Absätze vorhanden \ngewesen seien. Sei § 94 Abs. 6 LPVG NRW damit vom Landtag beschlossen worden, sei \nlediglich die Verkündung unvollständig gewesen. Diese offensichtliche Unrichtigkeit, für \nderen Feststellung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch auf den \nSinnzusammenhang und die Materialien zurückgegriffen werden dürfe, habe im Wege des \nBerichtigungsverfahrens korrigiert werden dürfen.\n\n20\n\nDer Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass er nunmehr \nbeantragt,\n\n21\n\nfestzustellen, dass Stellenausschreibungen für \nLehrer an Gesamtschulen, die der Vorbereitung einer \nMaßnahme nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG \nNRW dienen, der Mitwirkung des Personalrates nach \n§ 73 Nr. 6 LPVG NRW unterliegen.\n \nDer Beteiligte beantragt,\n\n22\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n23\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n24\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt unter vertiefender Wiederholung seines Vorbringens erster Instanz vor, die \nBeschlussfassung des Landtages sei keiner Berichtigung zugänglich gewesen, weil § 94 \nAbs. 6 LPVG NRW nicht vom Landtag beschlossen worden sei. Es gelte die am 7. Dezember \n2001 verkündete Fassung des § 94 LPVG NRW . Der Ausschuss für Schule und \nWeiterbildung habe in seinem Änderungsantrag die zu ändernde Fassung des § 94 LPVG \nNRW vollständig wiedergegeben, die lediglich die Absätze 3 bis 5 habe umfassen sollen. Von \neiner Anfügung eines Absatzes 6 sei ersatzlos abgesehen worden. Der Gesamtzusammenhang \ndes Schulentwicklungsgesetzes erweise auch, dass die noch im Gesetzentwurf vorgesehene \ngrundsätzliche Beschneidung von Mitwirkungsrechten in § 94 Abs. 6 LPVG NRW in keinem \nVerhältnis zu den sonstigen Maßnahmen des Schulentwicklungsgesetzes gestanden habe, wie \nes schließlich verabschiedet worden sei.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n29\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig.\n\n30\n\nDie Neufassung trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprünglich vom Antragsteller \nangegriffene Maßnahme des Beteiligten, nämlich das Stellenausschreibungsverfahren 09/02, \nvollständig abgewickelt ist und daher eine Mitwirkung des Antragstellers nur noch bei \nzukünftigen Ausschreibungsverfahren in Betracht kommt. Die Antragsfassung berücksichtigt \ndarüber hinaus, dass Streitgegenstand lediglich das Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei \nAusschreibungen ist, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG NRW dienen. Denn nur solche Stellenausschreibungen nimmt die streitige Regelung \ndes § 94 Abs. 6 LPVG NRW von der Mitwirkung des Personalrats aus. Über \nMitwirkungsrechte bei Stellenausschreibungen im Übrigen besteht kein Streit.\n\n31\n\nFür diesen, vom konkreten anlassgebenden Fall losgelösten Antrag besitzt der \nAntragsteller das erforderliche Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse. Es ist einem \nAntragsteller im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich nicht \nverwehrt, einen von einem konkreten (erledigten) Vorfall losgelösten Antrag zu einer seine \nKompetenzen betreffenden Rechtsfrage (wie hier der Frage nach der zulässigen Beschneidung \nseines Mitwirkungsrechts bei bestimmten Stellenausschreibungen) zu stellen. Voraussetzung \nfür die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist allerdings, dass der Streit über diese Rechtsfrage \nanlässlich eines konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgangs entstanden ist und dass zu \nerwarten steht, die streitige Rechtsfrage werde sich auch in Zukunft mit mehr als nur \ngeringfügiger Wahrscheinlichkeit stellen.\n\n32\n\nSt. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom \n16. September 2004 - PB 6.04 -, und des \nbeschließenden Fachsenats, vgl. nur zuletzt \nBeschluss vom 7. April 2005 - 1 A 4721/02.PVL -\n.\n\n33\n\nDiese Maßgaben sind hier erfüllt. Anlass zum Streit über die genannte Rechtsfrage bot \ndas von dem Beteiligten ohne Mitwirkung des Antragstellers vorgenommene und \nabgeschlossene Ausschreibungsverfahren 09/02. Die Frage, ob der Antragsteller bei \nAusschreibungen dieser Art zu beteiligen ist, wird sich auch weiterhin stellen. Der Beteiligte \nschreibt mit Regelmäßigkeit zu besetzende Lehrerstellen in seinem Bezirk mit dem Ziel \n(auch) der Neueinstellung von Lehrern aus und wird, wie seinem Vorbringen und dem an den \nAntragsteller gerichteten Schreiben vom 27. Juni 2002 zu entnehmen ist, den Antragsteller \nmit Blick auf die Vorschrift des § 94 Abs. 6 LPVG NRW auch weiterhin dabei nicht \nmitwirken lassen. Der Antragsteller darf daher die hinter dem konkreten Streitfall stehende \nRechtsfrage zur gerichtlichen Klärung stellen.\n\n34\n\nDer Antrag ist aber unbegründet.\n\n35\n\nDem Antragsteller steht das geltend gemachte Mitwirkungsrecht aus § 73 Nr. 6 LPVG \nNRW dann nicht zu, wenn die von dem Beteiligten durchgeführte Ausschreibung der \nVorbereitung einer Maßnahme nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW - also der \nEinstellung von Lehrern - dient. Dies folgt aus § 94 Abs. 6 LPVG NRW.\n\n36\n\nDie Vorschrift des § 94 Abs. 6 LPVG NRW ist ein wirksam zustande gekommenes \nGesetz. Andauernde, die Existenz der genannten Norm durchgreifend in Frage stellende \nVerfahrensfehler sind weder im Initiativstadium, noch im Beratungsstadium und \nErlassstadium des Gesetzgebungsverfahrens zu verzeichnen. \n\n37\n\nVgl. zu den Stadien des \nGesetzgebungsverfahrens Achterberg, \nParlamentsrecht, § 17 2. (S. 349 ff.).\n\n38\n\nInsbesondere verstößt das Gesetzgebungsverfahren, mit dem § 94 Abs. 6 LPVG NRW \ninitiiert, beraten und erlassen worden ist, nicht gegen die insoweit einschlägigen Art. 65, 66 \nund 71 LVerf NRW.\n\n39\n\n1. Das in Art. 65 LVerf NRW und ergänzend in den §§ 74, 75 und 87 der \nGeschäftsordnung des Landtages Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2001 (LT-Drs. 13/1200) \n- GO LT - geregelte Verfahren der Gesetzgebungsinitiative ist eingehalten worden. Der \nGesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum \nSchulentwicklungsgesetz,\n\n40\n\nGesetzentwurf zum Gesetz zur \nWeiterentwicklung von Schulen \n(Schulentwicklungsgesetz) vom 11. Mai 2001 - LT-\nDrs. 13/1173 -,\n\n41\n\nwurde im Sinne des Art. 65 LVerf NRW \"aus der Mitte des Landtags\" in den \nLandtag eingebracht. Der Entwurf enthielt als Artikelgesetz eine Reihe von \nÄnderungsvorschlägen für diverse Gesetze mit Schulbezug, so unter anderem für \n§ 94 LPVG NRW, der bis dahin lediglich drei Absätze umfasst hatte und dessen \nRegelungsgegenstand die Beteiligung des Personalrats bei Versetzungen und \nAbordnungen von Lehrern war. Mit dem Gesetzentwurf wurde eine Änderung des \n§ 94 Abs. 3 LPVG NRW und eine Ergänzung der Vorschrift um die Absätze vier, fünf \nund sechs eingebracht, mit denen bestehende Mitwirkungsrechte des bei der \n(schulübergreifenden) Dienststelle gebildeten Personalrats zugunsten einer \n(anderweitig geregelten) stärkeren Mitwirkung des an der einzelnen Schule \nbestehenden Lehrerrates modifiziert bzw. verkürzt werden sollten. Dem \nGesetzentwurf war des weiteren eine Begründung beigefügt, aus der sich die \nHintergründe und Zielsetzungen der vorgeschlagenen Änderungen mit Blick auf das \nProjekt \"selbstständige Schule\" ergaben. Auch der Regelungsvorschlag zu § 94 \nAbs. 6 LPVG NRW wurde ausdrücklich in die Begründung einbezogen. Damit haben \ndie genannten Fraktionen als Träger der Gesetzesinitiative ihr Initiativrecht inhaltlich \nund in verfahrensfehlerfreier Form ausgeübt.\n\n42\n\nVgl. zur Ausgestaltung des Initiativrechts im \nBundestag Bryde, in: Schneider/Zeh, \nParlamentsrecht und Parlamentspraxis, § 30 Rdnrn. \n14 und 24.\n\n43\n\n2. Auch das Beratungsverfahren, das mit dem in Art. 66 Satz 1 LVerfG \ngeregelten Gesetzesbeschluss endet und das in den Vorschriften der §§ 77 ff. GO \nLT nähere Ausgestaltung erfahren hat, ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Der \nLandtag hat § 94 Abs. 6 LPVG NRW als Teil des Schulentwicklungsgesetzes in \nrechtlich nicht zu beanstandender Weise beschlossen. Weder war der Ablauf des \nBeratungsverfahrens fehlerhaft (nachfolgend a)), noch fehlt es inhaltlich an einem \nGesetzesbeschluss zu § 94 Abs. 6 LPVG NRW (nachfolgend b)):\n\n44\n\na) Nach der ersten Lesung des Gesetzentwurfs in der Sitzung des Landtages am \n18. Mai 2001,\n\n45\n\nvgl. das Plenarprotokoll 13/31 vom 18. Mai \n2001,\n\n46\n\nin dem der Gesetzentwurf begründet und erläutert wurde sowie die Vertreter der \nOpposition Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, wurde der Gesetzentwurf \neinstimmig an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung sowie weitere \nAusschüsse überwiesen (vgl. § 78 Abs. 1 und 2 GO LT). Nach Durchführung einer \nöffentlichen Anhörung (vgl. § 32 GO LT) im federführenden Ausschuss für Schule \nund Weiterbildung,\n\n47\n\nvgl. den Ausschussbeschluss vom 23. Mai 2001 \n(Ausschussprotokoll 13/309) über die Durchführung \neiner Anhörung zum Thema \"Selbstständige Schule\" \nund das Ausschussprotokoll 13/335 vom 29. August \n2001 über die öffentliche Anhörung von \nSachverständigen und Verbänden,\n\n48\n\nlegten die Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen in der \nAusschusssitzung am 7. November 2001 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf \n\"Schulentwicklungsgesetz\" vor. Dieser Änderungsantrag, der (u.a.) für § 94 LPVG \nNRW eine gegenüber dem Gesetzentwurf geänderte Fassung der Absätze 3, 4 und \n5 enthielt, führte ausschließlich diejenigen im Gesetzentwurf vorgeschlagenen \nNeuregelungen auf, welche durch den Änderungsantrag modifiziert werden \nsollten.\n\n49\n\nVgl. die Anlage zum Ausschussprotokoll \n13/413.\n\n50\n\nDer Änderungsantrag entsprach damit § 87 Abs. 4 GO LT, wonach \nÄnderungsanträge (u.a.) nur zulässig sind, wenn sie den Gegenstand des \nursprünglichen Entwurfs nicht auswechseln. Gemeint ist damit, dass ein \nÄnderungsantrag sich formell auf eine bestehende Gesetzesvorlage beziehen und \ninhaltlich an diese anknüpfen muss, ohne dass der Antrag eine eigene, andere \nGesetzesvorlage darstellt. Letzterenfalls handelt es sich nämlich nicht um einen \nÄnderungsantrag, sondern um einen neuen Gesetzentwurf.\n\n51\n\nVgl. dazu Trossmann, Parlamentsrecht des \nDeutschen Bundestages, § 81 Rdnr. 3.\n\n52\n\nIn der genannten Ausschusssitzung wurde zunächst der vorgelegte \nÄnderungsantrag mehrheitlich angenommen; in derselben Sitzung wurde alsdann \nder Gesetzentwurf Drucksache 13/1173 vom Ausschuss \"in der soeben \nbeschlossenen Fassung \" mehrheitlich angenommen.\n\n53\n\nVgl. das Ausschussprotokoll 13/413.\n\n54\n\nAngenommen hatte der Ausschuss damit den Gesetzentwurf also mit § 94 Abs. 6 \nLPVG NRW unter Einschluss der Modifikationen, die er durch den Änderungsantrag \nerfahren hatte.\n\n55\n\nIn der Landtagssitzung am 14. November 2001 fand die zweite Lesung des \nGesetzentwurfs Drucksache 13/1173 statt (vgl. § 79 GO LT). Dabei lag den \nAbgeordneten (u.a.) das Schriftstück \"Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Schule und Weiterbildung\" vom 9. November 2001 zu dem \nGesetzentwurf Drucksache 13/1173 vor.\n\n56\n\nVgl. Plenarprotokoll 13/40 und LT-Drs. \n13/1746.\n\n57\n\nDer Beschlussempfehlung beigefügt waren der Änderungsantrag vom 7. \nNovember 2001, die - nunmehr erstellte - Begründung zum Änderungsantrag und \neine Gegenüberstellung der Regelungen des geltenden Rechts, des - vollständigen - \nGesetzentwurfs sowie des Änderungsantrages, wie ihn der Ausschuss beschlossen \nhatte. Die Anfertigung einer Gegenüberstellung der Regelungen des Gesetzentwurfs \neinerseits und der im Ausschuss beschlossenen Änderungen andererseits entspricht \nder Sollvorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 GO LT, wonach die Gegenüberstellung von \nder Präsidentin/dem Präsidenten des Landtags zu veranlassen ist. Sonstige \ninhaltliche Anforderungen an die Gegenüberstellung enthält § 79 Abs. 1 Satz 2 GO \nLT nicht.\n\n58\n\nIm Anschluss an die in § 79 Abs. 1 Satz 1 GO LT vorgesehene Beratung des \nGesetzentwurfs stimmte der Landtag über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für \nSchule und Weiterbildung Drucksache 13/1746 ab, den Gesetzentwurf Drucksache 13/1173 in \nder vom Ausschuss beschlossenen Fassung anzunehmen.\n\n59\n\nVgl. Plenarprotokoll 13/40, S. 3959.\n\n60\n\nAls Ergebnis der Abstimmung wurde im Protokoll festgehalten, dass die \nBeschlussempfehlung und der Gesetzentwurf mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen \ngegen die Stimmen der Opposition angenommen worden waren. Verfahrensfehler im Ablauf \ndes Beratungsverfahrens liegen damit nicht vor.\n\n61\n\nb) Der in der Sitzung des Landtags am 14. November 2001 gefasste Beschluss ist \nwirksam. Er erstreckt sich seinem Inhalt nach auch auf die Vorschrift des § 94 Abs. 6 LPVG \nNRW. \n\n62\n\nEin Gesetzesbeschluss ist nur dann nicht wirksam, wenn die Entscheidung so \nschwerwiegend fehlerhaft ist, dass sie als nichtig, das heißt nicht getroffen angesehen werden \nmuss. Bei sachlichen Fehlern unterhalb der Nichtigkeitsgrenze ist der Gesetzesbeschluss - \nauch trotz etwaigen Irrtums des Gesetzgebungsorgans im Sinne eines Abweichens des \nBeschlossenen vom Gewollten - gültig und ohne neue Gesetzesinitiative seitens des \nParlaments nicht mehr zu ändern (Grundsatz der Unverrückbarkeit von \nGesetzesbeschlüssen).\n\n63\n\nVgl. zum Ganzen Trossmann, a.a.O., Anhang A \nzu § 54 GOBT, Rdnr. A 5; Stern, in: Bonner \nKommentar Band 9, Art. 100, Rdnr. 62.\n\n64\n\nEin solcher schwerwiegender Fehler, der dazu führen müsste, den vom Landtag gefassten \nBeschluss als nichtig oder \"Nichtbeschluss\" anzusehen, haftet dem Gesetzesbeschluss nicht \nan. Dabei mag dahinstehen, ob sich die einzelnen Abgeordneten bei der Beschlussfassung des \nGesetzesinhalts in jeder Hinsicht bewusst waren oder ob sie ggf. über den zu beschließenden \nInhalt des § 94 LPVG NRW im Irrtum waren. Darauf kommt es nämlich für die Frage der \nNichtigkeit des Gesetzesbeschlusses nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der gefasste \nBeschluss einen klaren und eindeutigen Inhalt hatte, der sich aus einer klaren und eindeutigen \nVorlage entnehmen lässt. Das war hier auch hinsichtlich der Änderung des § 94 LPVG NRW \nder Fall.\n\n65\n\nDas Landtagsplenum hat in einem einzigen Akt über den gesamten Gesetzentwurf des \nSchulentwicklungsgesetzes in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung abgestimmt. \nWährend § 94 Abs. 6 LPVG NRW in dem Gesetzentwurf enthalten war, wurde er in dem \nÄnderungsantrag, den der Ausschuss für Schule und Weiterbildung angenommen hatte, nicht \nerwähnt. Das beruhte aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht etwa darauf, dass \ndie Regelung im Änderungsantrag gestrichen werden sollte. Stattdessen enthielt der \nÄnderungsantrag, wie bereits gezeigt, im Einklang mit den Vorschriften der GO LT über die \nTätigkeit der Ausschüsse sowie über Inhalt und Form von Änderungsanträgen nur diejenigen \nVorschriften des Gesetzentwurfs, die einer textlichen Änderung unterzogen worden waren. \nÄnderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind unselbstständige Anträge. Sie können nur zu \nbestehenden Gesetzentwürfen gestellt werden und diese inhaltlich modifizieren, indem sie den \nEntwurf verkürzen, erweitern oder im Wortlaut ändern. \n\n66\n\nVgl. Kabel, in: Schneider/Zeh, a.a.O., § 31 \nRdnrn. 64 ff.\n\n67\n\nDer Änderungsantrag selbst ist kein Gesetzentwurf, das heißt, er ist ausschließlich in \nVerbindung mit dem Gesetzentwurf zu lesen, er erhält seine Bedeutung nur im \nZusammenhang mit dem Gesetzentwurf und kann nur in Verbindung mit dem Gesetzentwurf \nGegenstand einer gesetzgebenden Beschlussfassung sein. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass \nauch ein Änderungsantrag formal so verschriftlicht werden darf, dass er den Gesetzentwurf \nvollständig wiederholt und lediglich in geeigneter Weise kenntlich macht, welche \nÄnderungen gegenüber dem Ursprungsentwurf enthalten sind. Dies ist im gegebenen Fall \nallerdings nicht erfolgt. Der Änderungsantrag des Ausschusses für Schule und Weiterbildung \nenthält nicht den gesamten Gesetzentwurf (mit Ausnahme von § 94 Abs. 6 LPVG), sondern \nlegt ausschließlich die angestrebten Änderungen schriftlich nieder. Insbesondere enthält der \nÄnderungsantrag nicht die - üblicherweise ausdrücklich formulierte - inhaltliche Aussage, die \nim Gesetzentwurf enthaltene Vorschrift des § 94 Abs. 6 LPVG sei zu streichen. Erst und nur \ndann wäre § 94 Abs. 6 LPVG nicht mehr Bestandteil des Gesetzentwurfs in der vom \nAusschuss vorgeschlagenen Fassung.\n\n68\n\nVgl. zu diesem Aspekt allgemein Trossmann, \na.a.O., § 81 GOBT Rdnr. 4.\n\n69\n\nSoweit der Änderungsantrag hinsichtlich des § 94 LPVG NRW die einleitende \nFormulierung \n\n70\n\n\"Artikel 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\na) § 94 wird wie folgt geändert: (...)\"\n\n71\n\nverwendet, wird damit nicht die Aussage getroffen, die nachfolgende Textdarstellung im \nÄnderungsantrag sei eine vollständige Aufführung der Vorschrift, wie sie dem Landtag zur \nBeschlussfassung vorgelegt werden solle. Der Änderungsantrag beschränkt sich auf die \ntextliche Erwähnung derjenigen Regelungen bzw. Regelungsteile des Gesetzentwurfs, \nhinsichtlich derer eine Änderungsabsicht gegenüber dem Gesetzentwurf besteht. Dies ist \nschon daraus ersichtlich, dass nur diejenigen Vorschriften des Gesetzentwurfs textlich \ndargestellt werden, die geändert werden sollen (es fehlen etwa die nicht von \nÄnderungsvorschlägen betroffenen Vorschriften des Entwurfs Artikel 2 Nr. 1 oder Artikel 2 \nNr. 2 a)), aber auch daraus, dass in den zu ändernden Vorschriften mit Fettdruck \ngekennzeichnet ist, welche Änderungen vorgeschlagen werden. Der einleitende Satz zu Art. 2 \nNr. 3 des Gesetzentwurfs (\"§ 94 wird wie folgt geändert\") ist im Änderungsantrag mit \naufgeführt, weil er - als Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf - mit dem \nGliederungsbuchstaben \"a)\" versehen worden ist. Der Änderungsantrag enthält nämlich unter \ndem neuen Gliederungsbuchstaben \"b)\" eine zusätzliche und im Gesetzentwurf nicht \nenthaltene Änderung der §§ 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW. \nInsofern war die textliche Übernahme der Formulierung des Gesetzentwurfs \"§ 94 wird wie \nfolgt geändert\" erforderlich, um die Einfügung des Gliederungspunkte \"a)\" kenntlich zu \nmachen. Die Überschrift zu diesem Abschnitt im Änderungsantrag \"Artikel 2 Nr. 3 erhält \nfolgende Fassung\" dient lediglich der Verdeutlichung dessen, dass dieser Passus des \nGesetzentwurfs von dem Änderungsantrag betroffen ist; gleichlautende Formulierungen \nfinden sich zu jedem Passus, auf den der Änderungsantrag (überhaupt) eingeht. \n\n72\n\nDa mithin der Änderungsantrag nur Wortlautänderungen in Bezug auf einzelne \nVorschriften des Gesetzentwurfs enthielt, hatte der Gesetzentwurf im Übrigen - das heißt, \nsoweit der Wortlaut der einzelnen Vorschriften nicht von Änderungen betroffen war - auch in \nder vom Ausschuss beschlossenen Fassung Bestand. Gegenstand der Beschlussfassung im \nLandtag war daher auch inhaltlich der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in der Gestalt, \ndie er durch den Änderungsantrag des Ausschusses für Schule und Weiterbildung erhalten \nhatte. § 94 Abs. 6 LPVG war von diesen Änderungen nicht betroffen und somit Gegenstand \nder Beschlussfassung im Landtag.\n\n73\n\nWenn der Landtag vor diesem Hintergrund über die Beschlussempfehlung des \nAusschusses für Schule und Weiterbildung Drs. 13/1746 abgestimmt hat, den Gesetzentwurf \nDrs. 13/1173 in der vom Ausschuss beschlossenen Fassung anzunehmen, war namentlich mit \nder Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung über § 94 Abs. 6 LPVG NRW in dem Sinne \nentschieden, dass diese Norm Geltung haben sollte. Denn Initiative, Beratung und Änderung \nmachten diese Vorschrift eindeutig und ohne Änderung zum Gegenstand des \nGesetzgebungsverfahrens. Daran ändert nichts der Umstand, dass während der Beratungen \nund Anhörungen zum Gesetzentwurf Drs. 13/1173 einschließlich der Begründung zu seinen \nÄnderungen die eine oder andere Unklarheit zu Tage trat. Denn diese waren von vornherein \nnicht geeignet, den Abstimmungsgegenstand rechtlich relevant zu beeinflussen.\n\n74\n\nIm Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:\n\n75\n\nDie Begründung des Gesetzentwurfs zu § 94 Abs. 6 LPVG NRW hob darauf ab, dass \ndurch den Wegfall der Mitbestimmung bei Stellenausschreibungen für Einstellungen in den \nSchuldienst eine Straffung und Kürzung von Besetzungsverfahren erreicht und die \nSelbstverantwortung der jeweiligen Schule durch ortsnahe Entscheidungen gestärkt \nwerde.\n\n76\n\nVgl. die Begründung zum Gesetzentwurf \nSchulentwicklungsgesetz, LT-Drs. 13/1173.\n\n77\n\nVerteidigte die zuständige Ministerin in den Anfängen der Ausschussberatungen den \nGesetzentwurf ebenfalls in dieser Richtung,\n\n78\n\nvgl. Ausschussprotokoll 13/309 vom 23. Mai \n2001, S. 2 und 6,\n\n79\n\nso gingen die abschließenden Beratungen des Ausschusses für Schule und Weiterbildung \nüber den dort erstmals von den Vertretern der Koalitionsfraktionen vorgestellten \nÄnderungsantrag inhaltlich kaum noch auf einzelne Vorschriften des Gesetzentwurfs oder des \nÄnderungsantrages ein. Im Vordergrund dieser Beratungen standen ausschussinterne \nVerfahrensfragen sowie im Rahmen einer kursorischen Erläuterung des Änderungsantrags die \nBegrenzung des Projektes \"Selbstständige Schule\" auf zunächst sechs Jahre und die \nModalitäten der Mitbestimmung durch den örtlichen Lehrerrat. Auf die in der öffentlichen \nAnhörung von Sachverständigen und Verbänden geäußerten Bedenken gegen eine \nBeschneidung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG NRW gingen die \nAusschussmitglieder in der Aussprache in der Sitzung am 7. November 2001 nicht ein. \n\n80\n\nVgl. zum Ganzen Ausschussprotokoll 13/413 \nvom 7. November 2001, S. 24; zu den geäußerten \nBedenken im Anhörungstermin Ausschussprotokoll \n13/335 vom 29. August 2001, S. 14, 75 f., 80, 83, 88 \nf.\n\n81\n\nDie erst zur zweiten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag erstellte Begründung des \nÄnderungsantrages geht - insoweit folgerichtig - auf § 94 Abs. 6 LPVG NRW nicht ein, \nsondern begründet nur die Änderungen zum Entwurf des § 94 Abs. 3, 4 und 5 LPVG NRW. \n\n82\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Schule und Weiterbildung vom 9. \nNovember 2001 - LT-Drs. 13/1746, Anlage 1, S. 8 -\n.\n\n83\n\nDie in der Begründung gewählte Eingangsformulierung\n\n84\n\n\"c) Zu Ziffer 2 c):\nZiffer 2 c) regelt die notwendige Änderung des \nLandespersonalvertretungsgesetzes\"\n\n85\n\ndeutet allerdings zunächst darauf hin, dass ausschließlich die sodann folgenden \nVorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes - § 94 Abs. 3, 4 und 5 - geändert werden \nsollten. Dies kann zu Missverständnissen Anlass geben, wenn man den Begründungstext als \nBegründung des Gesetzentwurfs auffasst. Denn in diesem Fall würden die gegenüber der bis \ndato geltenden Gesetzesfassung (§ 94 Abs. 1 bis 3 LPVG NRW) ins Auge gefassten \nÄnderungen des LPVG NRW begründet. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Begründung \nbezieht sich allein auf den Änderungsantrag und nicht zugleich auf den Gesetzentwurf. Damit \nbeschreibt die genannte Formulierung nicht eine Änderung des bisher geltenden Rechts, \nsondern eine Änderung gegenüber dem Gesetzentwurf. In diesem sollte die entworfene \nFassung der Absätze 3, 4 und 5 des § 94 LPVG NRW aus den im Begründungstext näher \ndargelegten Gründen geändert werden.\n\n86\n\nIn der Aussprache während der zweiten Lesung des Gesetzentwurfs im Landtag in der \nSitzung am 14. November 2001 erläuterte der Abgeordnete Degen u.a. die Inhalte des \nÄnderungsantrages. Hierzu heißt es im Plenarprotokoll 13/40, S. 3940:\n\n87\n\n\"Lassen Sie mich nun zu den Änderungen zur \nzweiten Lesung etwas sagen. (...)\nEhe ich jetzt auf den Kernpunkt der Neuerung, \nnämlich auf die Beteiligung der Ausschüsse an der \nAusformulierung der Rechtsverordnung, eingehe, will \nich der Vollständigkeit halber zwei Dinge erwähnen, \ndie in Artikel 2 neu geregelt sind. Zum einen kann \nauch die Lehrerkonferenz (...) beraten. (...) Zum \nanderen haben wir noch im Sinne einer Verstärkung \nder Mitwirkung die Rolle des Lehrerrates präzisiert: \nBei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur \nSicherung eines unvorhersehbaren \nVertretungsunterrichts ist die Zustimmung des \nLehrerrates erforderlich. Dieser Artikel 2 bezieht sich \nauf alle Schulen. Dann wird noch geregelt, was ist, \nwenn der Lehrerrat nicht tätig wird usw. Das sind die \nÄnderungen.\"\n\n88\n\nAus diesen Äußerungen wird deutlich, dass der Änderungsantrag keine nach dem \nDafürhalten der Ausschussmitglieder wesentlichen Änderungen des § 94 LPVG NRW in der \nFassung des Gesetzentwurfs enthielt. Die Streichung eines ganzen Absatzes, dessen \nselbstständiger Regelungsgegenstand die Mitwirkung des (Gesamt-)Personalrates bei einem \nTeil des Stellenbesetzungsverfahrens ist, könnte kaum als unwesentliche Änderung des \nGesetzentwurfs aufgefasst und in der Darstellung unterschlagen worden sein, zumal auch \nsonstige Streichungen vollständiger Absätze einer Vorschrift in dem Änderungsantrag nicht \nenthalten waren, die Streichung also Ausnahmecharakter besessen hätte.\n\n89\n\nWeitere Anhaltspunkte bietet die Aussprache im Landtag nicht; gestritten wurde \nhauptsächlich über das unter zeitlichem Druck vorangetriebene Verfahren im \nBeratungsstadium.\n\n90\n\nSchließlich steht einer Wirksamkeit des Landtagsbeschlusses auch die unvollständige \nbzw. fehlerhafte Gegenüberstellung von geltendem Recht, Gesetzentwurf und \nÄnderungsantrag, die der Beschlussempfehlung des Schulausschusses beigefügt war, nicht \nentgegen. Die vom Schulausschuss erstellte Synopse ist insofern unvollständig, als bei der \ntabellarischen Gegenüberstellung von Gesetzentwurf und Änderungsantrag in Bezug auf § 94 \nAbs. 6 LPVG NRW in der Rubrik Änderungsantrag keine Angaben gemacht wurden. Bei den \nübrigen unverändert gelassenen Vorschriften des Gesetzentwurfs vermerkt die tabellarische \nGegenüberstellung unter der Rubrik Änderungsantrag dagegen stets \"unverändert\". Da die \nSynopse auf der anderen Seite an dieser Stelle aber auch nicht \"gestrichen\" vermerkt, fehlt es \nschlicht an einer Darstellung der Tatsache, dass der Änderungsantrag Bestehen und Wortlaut \ndes § 94 Abs. 6 LPVG NRW der Entwurfsfassung unverändert gelassen hat. Hieraus \nentstehende denkbare Missverständnisse mögen bei einzelnen Abgeordneten - sofern sie sich \nbei ihrem Abstimmungsverhalten an der Synopse orientiert haben sollten - zu einer \nFehlvorstellung vom neuen Inhalt des § 94 LPVG NRW geführt haben. Die Gültigkeit des \nGesetzesbeschlusses in der dargestellten Form, also unter Einschluss des § 94 Abs. 6 LPVG \nNRW, würde davon jedoch nicht berührt. Die Synopse ist nämlich nicht Gegenstand der \nAbstimmung (vgl. § 79 Abs. 4 GO LT), sondern fungiert allein als Verständnishilfe (vgl. § 79 \nAbs. 1 Satz 2 GO LT). Abgestimmt wird vielmehr über den Gesetzentwurf bzw. die \nÄnderungsanträge selbst. Diese waren in Bezug auf § 94 LPVG NRW nicht widersprüchlich, \nunvollständig oder sonst schwerwiegend fehlerbehaftet.\n\n91\n\nFehler im Beratungsstadium, welche die Gültigkeit des Schulentwicklungsgesetzes \nberühren könnten, sind damit auszuschließen. Das Schulentwicklungsgesetz - hier namentlich \n§ 94 Abs. 6 LPVG NRW in der Fassung dieses Gesetzes - ist nicht unter Verstoß gegen Art. \n66 LVerf NRW beschlossen worden.\n\n92\n\n3. § 94 Abs. 6 LPVG NRW ist als Teil des Schulentwicklungsgesetzes zunächst nicht \nausgefertigt und erlassen (verkündet) worden und damit entgegen dem Landtagsbeschluss \nzunächst nicht geltendes Recht (existent) geworden. Hierin lag ein Verstoß gegen Art. 71 \nLVerf NRW (nachfolgend a)). Dieser Verstoß ist jedoch geheilt worden (nachfolgend b)). \n\n93\n\na) Der Erlass des Schulentwicklungsgesetzes war zunächst mit einem sich fortsetzenden \nund rechtlich beachtlichen Fehler behaftet: Das vom Landtag beschlossene \nSchulentwicklungsgesetz ist nämlich zunächst unter Verstoß gegen Art. 71 Abs. 1 Satz 1 \nLVerf NRW erlassen worden. Nach dieser Bestimmung ist das vom Landtag beschlossene \nGesetz auszufertigen und zu verkünden. Diese Akte obliegen gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 \nLVerf NRW der Landesregierung. Dabei hat sie \"das Gesetz\" auszufertigen und zu \nverkünden: Gegenstand der Ausfertigung und Verkündung ist also das Gesetz in der vom \nLandtag beschlossenen Fassung. Gegen dieses Verfassungsgebot verstießen die erstmalige \nAusfertigung und Verkündung des Schulentwicklungsgesetzes, weil beide Akte wegen \nFehlens von § 94 Abs. 6 LPVG NRW das Gesetz nicht vollständig erfasst haben.\n\n94\n\nDies ergibt sich aus dem Verfahrensablauf: Zum Zweck der Ausfertigung übersendet der \nLandtagspräsident dem Ministerpräsidenten nach § 109 Abs. 1 GO LT den Gesetzesbeschluss \ndes Landtages. Das weitere Ausfertigungs- und Verkündungsverfahren ist in § 31 GO LR\n\n95\n\n- Geschäftsordnung der Landesregierung \nNordrhein-Westfalen (GO LR) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 30. November 1993, GMBl. \nNRW S. 1876 -\n\n96\n\ngeregelt. Ergänzend dazu gelten gemäß § 33 GO LR die Vorschriften der GGO \n\n97\n\n- Gemeinsame Geschäftsordnung für die \nMinisterien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO), \nBekanntmachung des Innenministeriums vom 16. \nMai 1991 \n- V A 2 - GMBl. 1991, S. 840 ff. -,\n\n98\n\ndort insbesondere die Bestimmungen der §§ 94 bis 96 GGO.\n\n99\n\nWie sich aus den an die Bezirksregierung Köln gerichteten Hinweisen des Ministeriums \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober \n2002 ergibt, war bereits die Beschlussfassung, die dem Ministerpräsidenten vom \nLandtagspräsidenten zugestellt wurde (§ 109 Abs. 1 GO LT), fehlerhaft, weil sie sich an der \nDarstellung der Synopse orientiert hatte und den mitbeschlossenen § 94 Abs. 6 LPVG NRW \nnicht aufführte. Dieser Fehler manifestierte sich im weiteren Ausfertigungs- und \nVerkündungsverfahren: Weder dem Chef der Staatskanzlei als für die Gesetzesausfertigung, \nd.h. die Herstellung der urkundlichen Urschrift, zuständigem Organ (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 \nGO LR, §§ 94 Abs. 3, 95 GGO) noch dem federführenden Ministerium, das berechtigt ist, \nBedenken gegen den Gesetzesbeschluss geltend zu machen (vgl. § 94 Abs. 1 GGO, § 31 Abs. \n1 Satz 2 GO LR, Art. 67 LVerf NRW) fiel die Unvollständigkeit der übersandten \nGesetzesfassung auf. Daher wurde das Schulentwicklungsgesetz ohne § 94 Abs. 6 LPVG \nNRW ausgefertigt und gemäß § 96 Abs. 1 GGO im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes \nverkündet.\n\n100\n\nVgl. GV. NRW 2001, S. 811 ff.\n\n101\n\nErst bei der nachfolgenden Kontrolle des Gesetz- und Verordnungsblatts durch das \nfederführende Ministerium (vgl. § 96 Abs. 3 GGO), bei dem der Wortlaut der \nVeröffentlichung erneut und letztmals auf seine Richtigkeit überprüft werden muss, fiel auf, \ndass § 94 Abs. 6 LPVG NRW nicht verkündet worden war. Daraufhin wurde ein \nBerichtigungsverfahren entsprechend § 96 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GGO eingeleitet; im Gesetz- \nund Verordnungsblatt des Landes vom 28. Januar 2002 wurde schließlich die berichtigte \nFassung des Gesetzes - also § 94 Abs. 6 LPVG NRW als Art. 2 Nr. 3 Buchstabe a des \nSchulentwicklungsgesetzes vom 27. November 2001 - veröffentlicht.\n\n102\n\nVgl. GV. NRW 2002, S. 22.\n\n103\n\nb) Die vorgenommene Berichtigung war rechtlich zulässig. Der Verstoß gegen Art. 71 \nLVerf NRW ist dadurch geheilt worden.\n\n104\n\nGemäß § 96 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GGO wird nach Verkündung eines Gesetzes ein \nBerichtigungsverfahren durchgeführt, wenn der veröffentlichte Wortlaut des Gesetzes \nDruckfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthält. Das Fehlen des vom \nLandesparlament als zuständigem Gesetzgebungsorgan beschlossenen Absatzes der in Rede \nstehenden gesetzlichen Vorschrift in der ausgefertigten und verkündeten Fassung des \nGesetzes betrifft hier eine offenbare Unrichtigkeit, die im Wege des Berichtigungsverfahrens \nnach § 96 Abs. 3 GGO korrigiert werden konnte, ohne dass es dafür eines erneuten \nkonstitutiven gesetzgeberischen Aktes bedürfte.\n\n105\n\nDabei ist zunächst Folgendes zu sehen: Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage \nbehandelt, unter welchen Umständen und inwieweit Gesetzesbeschlüsse einer Berichtigung \ndurch die Regierung unterliegen können. \n\n106\n\nVgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 \nBvF 2/01 - BVerfGE 105, 313 ff.; Beschluss vom 15. \nFebruar 1978 - 2 BvL 8/74 - BVerfGE 48, 1 ff.; \nTrossmann, a.a.O., Anhang zu § 88; Achterberg, \na.a.O., S. 647 f.\n\n107\n\nDabei geht es um die Frage, inwieweit Fehler eines Gesetzgebungsaktes der Legislative von \nder Exekutive berichtigt werden können, ohne dass dadurch gegen den verfassungsrechtlichen \nGrundsatz der Unverrückbarkeit von Gesetzesbeschlüssen bzw. letztlich gegen den Grundsatz \nder Gewaltenteilung verstoßen wird.\n\n108\n\nFür diese Frage, inwieweit nämlich die Berichtigung von Gesetzesbeschlüssen möglich \nist, hat das Bundesverfassungsgericht als maßgebliche Grenze festgelegt, dass mit der \nBerichtigung nicht der rechtlich erhebliche materielle Gehalt der beschlossenen Norm und mit \nihm seine Identität angetastet werden darf. Innerhalb dieser Grenze sind Berichtigungen des \nGesetzesbeschlusses zulässig, wenn es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten in der \nDruckfassung handelt. Ob es sich bei festgestellten Fehlern um offensichtliche \nUnrichtigkeiten handelt, kann anhand des Normtextes selbst sowie darüber hinaus unter \nBerücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes festgestellt \nwerden.\n\n109\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF \n2/01 - a.a.O., S. 335.\n\n110\n\nIm vorliegenden Fall geht es dagegen nicht um eine erfolgte Berichtigung eines \nGesetzesbeschlusses, sondern um die Berichtigung eines sich fortsetzenden Fehlers im \nErlassstadium des Gesetzgebungsverfahrens. Der Erlass des Gesetzes, das heißt die \nVornahme der Handlungen, die dazu führen sollen, das Gesetz in Geltung zu setzen, obliegt \nnach der Landesverfassung - obwohl Teil des Rechtsetzungsaktes - nicht mehr dem \nParlament, sondern der Regierung. \n\n111\n\nVgl. Mann, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 71 \nRdnr. 4.\n\n112\n\nBei der Frage, inwieweit und von wem Fehler in diesem postparlamentarischen Stadium \ndes Gesetzgebungsverfahrens berichtigt werden können, geht es daher im Grundsatz nicht um \nKompetenzabgrenzungen zwischen Parlament und Regierung und auch nicht um eine \nVeränderung des vom Parlament gefassten Beschlusses, sondern allein darum, einen \nVerfahrensfehler eines Exekutivorgans durch dasselbe oder ein anderes Exekutivorgan zu \nkorrigieren, um dem Gesetzesbeschluss des Parlaments umfassende Geltung zu \nverschaffen.\n\n113\n\nVgl. Mann, a.a.O., Rdnr. 25.\n\n114\n\nDie Berichtigung eines so gearteten Fehlers ist daher als Beseitigung offenbarer \nUnrichtigkeit veranlasst, wenn die ausgefertigte und/oder veröffentlichte Gesetzesfassung \noffenbar - das heißt, für einen Textkundigen ohne weiteres erkennbar - nicht dem \nGesetzesbeschluss entspricht. \n\n115\n\nVgl. zur Unterscheidung zwischen offenbar \nUnrichtigem und offensichtlichen (= für jedermann \nerkennbaren) Fehlern Severin, Das \nBundesgesetzblatt, S. 61.\n\n116\n\nDies war hier zunächst der Fall, weil § 94 Abs. 6 LPVG NRW zwar beschlossen, aber \nweder ausgefertigt noch verkündet worden war. Das Berichtigungsverfahren selbst ist \ngesetzlich nicht geregelt, aber grundsätzlich zulässig und unterliegt nur im Ausgangspunkt \neiner verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkung: Es muss sich um offenbare \nUnrichtigkeiten handeln, damit der Berichtigende sich nicht im Wege der Interpretation oder \nVeränderung des Gesetzesbeschlusses an die Stelle des Parlaments setzt. Die Berichtigung der \nVerkündung und die Berichtigung der Ausfertigung wirken zurück, weil sie nur auf diese \nWeise ihre Aufgabe, das beschlossene Gesetz inhaltlich umfassend und zum gesetzlich \nvorgesehenen Zeitpunkt in Geltung zu setzen, sinnvoll erfüllen können. Auf die Reihenfolge \nder Berichtigung von Ausfertigung und Verkündung kommt es nicht an, wenn jedenfalls im \nErgebnis eine mit dem Gesetzesbeschluss übereinstimmende berichtigte Ausfertigung und \nVerkündung vorliegt.\n\n117\n\nNach diesen Maßgaben ist das Berichtigungsverfahren im gegebenen Fall ohne \nbeachtliche Rechtsfehler durchgeführt worden mit der Folge, dass § 94 Abs. 6 LPVG NRW \nals von Anfang an gültige Rechtsnorm anzusehen ist. Der zu Beginn des Erlassstadiums \naufgetretene und sich fortsetzende Fehler wurde nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften \nder GGO korrigiert; diese sind Ausprägung der allgemein anerkannten Regeln der tradierten \nGesetzgebungspraxis, die sich entsprechend den oben genannten Vorgaben herausgebildet \nhaben.\n\n118\n\nVgl. Ramsauer, in: Alternativkommentar zum \nGrundgesetz, 2. Auflage, Art. 82 Rdnr. 32 \nm.w.N.\n\n119\n\nZuständig für die Veranlassung der Berichtigung der Verkündung war nach § 96 Abs. 3 \nGGO das Innenministerium im Einvernehmen mit dem federführenden Schulministerium. \nDem steht nicht entgegen, dass der ursprüngliche Fehler schon in der unvollständigen \nÜbersendung des beschlossenen Gesetzestextes durch den Präsidenten des Landtages lag und \nsich dieser Fehler über die Ausfertigung bis hin zur Verkündung des Gesetzes fortgesetzt hat. \nZwar ist nach § 94 Abs. 2 Satz 1 GGO für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in der \nvom Landtag mitgeteilten Fassung des Gesetzes die Staatskanzlei im Einvernehmen mit der \nLandtagsverwaltung zuständig. Ist das Gesetz aber in der fehlerhaften Form bereits verkündet \nworden, gilt § 96 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GGO: Das federführende Ministerium benachrichtigt \ndas Innenministerium, welches wiederum die Berichtigung im Einvernehmen mit dem \nfederführenden Ministerium veranlasst. \n\n120\n\nVgl. ebenso, aber wohl verkürzt Dästner, Die \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, 2. Auflage 2002, Art. 71 Rdnr. 3, der \nauch bei Verkündungsfehlern grundsätzlich allein die \nStaatskanzlei im Einvernehmen mit dem \nLandtagspräsidenten als für Berichtigungen \nzuständig hält; wie hier Mann, a.a.O., Art. 71 Rdnr. \n26.\n\n121\n\nDie Berichtigung der Verkündung erfolgt - wie hier am 28. Januar 2002 geschehen - \ndurch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt.\n\n122\n\nNeben der Berichtigung der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt bedurfte es \nauch einer Berichtigung der ausgefertigten Urschrift des Gesetzes. Denn diese war aufgrund \ndes unvollständigen gesetzlichen Urtextes fehlerhaft und musste deshalb korrigiert werden. \nAuch diese Berichtigung ist entsprechend der dafür geltenden Regelung des § 94 Abs. 2 GGO \nerfolgt. Nachdem das Kabinett durch Beschluss vom 19. März 2002 festgestellt hatte, dass \n§ 94 Abs. 6 LPVG NRW Teil des vom Landtag beschlossenen Gesetzes war, hat es den \nBeschluss zur Ausfertigung des Gesetzes durch erneute Beschlussfassung bestätigt. \nKabinettsbeschluss und eine Ablichtung der Veröffentlichung des zuvor fehlenden Absatzes \nwurden alsdann mit der Ausfertigungsurkunde durch Band und Siegel verbunden, sodass \nnunmehr eine (berichtigte) korrekte Ausfertigung des vollständigen Gesetzesbeschlusses \nvorliegt.\n\n123\n\nDass die Berichtigung der Verkündung zeitlich der Berichtigung der Ausfertigung \nvorgelagert war, ist unerheblich. Berichtigend veröffentlicht worden ist nämlich nicht, dass \ndie Ausfertigung berichtigt worden ist, sondern dass die erstmalige Verkündung des \nGesetzesbeschlusses fehlerhaft war und berichtigt wird. Gegenstand der berichtigten \nVerkündung ist der Gesetzesbeschluss, nicht aber seine Ausfertigung. Einer Veröffentlichung \ndessen, dass auch die Gesetzesausfertigung berichtigt worden ist, bedurfte es nicht. Die \nausgefertigte Urschrift eines Gesetzes enthält die Beurkundung des Gesetzestextes und die \nFeststellung, dass dieser mit dem vom Landtag beschlossenen Gesetzestext \nübereinstimmt.\n\n124\n\nVgl. Dästner, a.a.O., Art. 71 Rdnr. 1.\n\n125\n\nDie Berichtigung der Ausfertigung erfolgt - wie hier geschehen - allein durch \nBearbeitung der Urkunde selbst. Einer Verkündung oder sonstigen Veröffentlichung \nist die Urkunde nicht zugänglich, vgl. § 96 Abs. 2 GGO. \n\n126\n\nDa das Schulentwicklungsgesetz sonach mit dem durchgeführten \nBerichtigungsverfahren seinem vom Landtag beschlossenen Wortlaut und Inhalt \nnach in Geltung gesetzt worden ist, wurde der zunächst begangene Verstoß gegen \nArt. 71 LVerf NRW geheilt.\n\n127\n\nIst auf diese Weise nach alledem § 94 Abs. 6 LPVG verfassungsgemäß zustande \ngekommen und damit geltendes Recht, ist der Antragsteller an weiteren \nAusschreibungsverfahren, die der Beteiligte zum Zweck der Lehrereinstellung \ndurchführt, nicht gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW zu beteiligen.\n\n128\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n129\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n130","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/1-a-2271-03-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/1-a-2271-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279851","retrieved":"2026-07-09 02:53:43.321948+00:00"}}