{"status":"available","doknr":"OLD279852","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0602.12A1500.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"12 A 1500/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen \nder Begründung im Einzelnen nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nBezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. \n\n4\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die mit Schreiben \nvom 6. Oktober 1997 angeforderten Belege nicht vorgelegt worden; dies wäre auch \nnach dem Zulassungsvorbringen jedenfalls nicht gänzlich unmöglich gewesen. \nSoweit die Klägerinnen darauf verweisen, sie hätten Name und Anschrift der \nSchwester der Klägerin zu 1) und ihres Schwagers bekannt gegeben, so dass der \nBeklagte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt habe, die Angaben durch eine \nNachfrage bei der Schwester bzw. dem Schwager zu überprüfen, wird übersehen, \ndass gem. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I die Mitwirkungspflicht nur dann nicht besteht, \nsoweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller \ndie erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Dass der Aufwand für die \nNachfrage seitens des Beklagten geringer gewesen wäre, als die Ermittlung durch \ndie Klägerin zu 1) innerhalb der Familie ist weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\n\n5\n\nDer Hinweis, durch die Vorlage der angeforderten Belege hätte möglicherweise \nder Nachweis gar nicht erbracht werden können, ist als eine durch nichts begründete \nSpekulation unbeachtlich.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass \nder Beklagte sein Ermessen im Rahmen des § 66 Abs. 1 SGB I rechtmäßig ausgeübt \nhat. Angesichts der auf Grund der fehlenden Mitwirkung unklaren Einkommens- und \nVermögenslage konnte zu Recht eine Einstellung der Sozialhilfe in vollem Umfang \nerfolgen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279852","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/12-a-1500-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279852","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279852","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-02/12-a-1500-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279852","retrieved":"2026-07-09 02:53:43.413400+00:00"}}