{"status":"available","doknr":"OLD279880","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0601.8A2350.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"8 A 2350/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 3. März 2004 teilweise geändert. Der Beklagte wird unter teilweiser \nAufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 2002 verpflichtet, den Antrag der \nKlägerin vom 22. März 2001, durch geeignete Maßnahmen die verkehrsbedingte \nLärmbelastung auf der Detmolder Straße zu verringern, hinsichtlich der Nachtzeit \n(22.00 bis 6.00 Uhr) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu ¾ und der \nBeklagte zu ¼, die des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je \nzur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt ein straßenverkehrsrechtliches Einschreiten zur Minderung \nder Lärmbelastung an der Detmolder Straße in Bielefeld. Sie wohnt seit 1964 im \nErdgeschoss des ca. 100 Jahre alten Hauses Detmolder Straße , das im Eigentum \nihres Bruders steht. Die Fenster der Wohnung sind überwiegend mit \nDoppelverglasung ausgestattet; als Wohn- und Schlafzimmer werden zur Seite \nausgerichtete Räume benutzt. Das Hausgrundstück liegt auf der Südwestseite der \nDetmolder Straße zwischen N. straße und E. straße. Der Bebauungsplan \n4/11.01 der Stadt Bielefeld weist diesen Bereich als Mischgebiet aus. Auf Höhe des \nGrundstücks Detmolder Straße 118b befinden sich eine Lichtzeichenanlage sowie \neine Straßenbahnhaltestelle. Die Detmolder Straße ist Teil der Bundesstraße 66, die \nvon der Bielefelder Innenstadt (Ostwestfalendamm) über Lage nach Lemgo und \nweiter nach Barntrup führt; zugleich ist sie Zubringer zur Bundesautobahn A 2, \nAnschlussstelle 'Bielefeld-Zentrum'. Die Detmolder Straße ist in jeder Fahrtrichtung \nzweispurig ausgebaut und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu befahren. \nDie Asphaltdecke der äußeren Fahrbahnen weist erhebliche Schäden auf. Die \ninnenliegenden Fahrstreifen, über die bis zur Otto-Brenner-Straße zugleich die von \nden Stadtbahnlinien 2, 12 und 13 genutzten Straßenbahnschienen verlaufen, sind \nmit Betonsteinen gepflastert. Die Stadtbahnlinien 2 und 13 fahren im weiteren Verlauf \nvor der Haltestelle Jahnplatz in den U-Bahn-Tunnel ein, der in diesem Bereich nur \nüber eine Röhre verfügt und darüber hinaus von den Linien 1, 3, 4 und 10 genutzt \nwird. \n\n3\n\nBereits 1993 wurde ein mittlerweile abgeschlossenes \nLärmschutzfensterprogramm für solche Häuser in der ersten Baureihe entlang der \nDetmolder Straße aufgelegt, die vor dem 1. Juli 1974 errichtet wurden; Leistungen für \nbauliche Maßnahmen im Gebäude Detmolder Straße wurden nicht angefordert. \nDer schlechte bauliche Zustand der Straße sowie die Häufung von Verkehrsunfällen \nseit Anfang der neunziger Jahre veranlassten 1996 die Einrichtung eines 'Runden \nTischs Detmolder Straße'; auf dessen Anregung wurden insbesondere Maßnahmen \nzur Sicherung der Straßenüberquerung durch Fußgänger und zur Geschwindigkeits- \nund Rotlichtüberwachung vorgenommen. \n\n4\n\nSeit 2000 plant die Stadt Bielefeld als Straßenbaulastträger den Umbau der \nDetmolder Straße zwischen Niederwall und Otto-Brenner-Straße/Osningstraße. \nGegenstand des geplanten Umbaus ist die Erneuerung der Fahrbahndecke, die \nSchaffung einer baulichen Mitteltrennung der Richtungsfahrbahnen, die Anlegung \nseparater Linksabbiegespuren, die Errichtung von zwei Hochbahnsteigen für die \nStraßenbahn und die Einrichtung weiterer vier Lichtzeichenanlagen. In der näheren \nUmgebung der klägerischen Wohnung sind die Errichtung eines Hochbahnsteiges \nam Straßenbahnhaltepunkt Mozartstraße sowie die Installierung von \nLichtzeichenanlagen an den Einmündungsbereichen der Mozartstraße und der \nDiesterwegstraße bei gleichzeitigem Wegfall der Ampelanlage vor dem Grundstück \nDetmolder Straße 118b geplant. Zur Vorbereitung des entsprechenden \nPlanfeststellungsverfahrens gab der Beklagte u.a. ein verkehrstechnisches \nGutachten und eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag. Grundlage der im \nApril 2002 vorgelegten und im September 2003 überarbeiteten schalltechnischen \nUntersuchung sind im Frühjahr 2001 an den Knotenpunkten der Detmolder Straße \ndurchgeführte Verkehrszählungen, deren Ergebnisse auf den Prognosezeitpunkt \n2015 fortgeschrieben wurden. Unter Verwendung dieser Daten errechnete der \nGutachter an der Wohnung der Klägerin Schalldruckpegel von 74 dB(A) tags und 67 \ndB(A) nachts, die sich durch die geplanten Umbaumaßnahmen um 1 dB(A) erhöhen \nwürden. Im Hinblick darauf bejaht der Gutachter einen Anspruch der Klägerin auf \nEntschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz für den Fall der Umsetzung der Umbauplanung. Das \nplanfeststellungsrechtliche Anhörungsverfahren wurde Ende 2004 abgeschlossen \nund die Stellungnahme der Bezirksregierung Detmold mit den Planunterlagen im \nFrühjahr 2005 an das Verkehrsministerium zur Feststellung weitergeleitet; der \nPlanfeststellungsbeschluss steht noch aus. Im April 2005 legte der Beklagte den \nbetroffenen Bezirksvertretungen und Ratsausschüssen ein detailliertes Konzept für \nden Ablauf der voraussichtlich drei Jahre dauernden Bauarbeiten und die zu deren \nRealisierung erforderlichen Verkehrsumleitungsmaßnahmen vor. Danach können die \nUmbauarbeiten am 1. März 2006 beginnen.\n\n5\n\nUnter dem 22. März 2001 beantragten die Klägerin und zahlreiche weitere \nAnwohner der Detmolder Straße sowie davon abgehender Straßen, geeignete \nMaßnahmen zur Senkung der ihres Erachtens gesundheitsgefährdenden Lärm- und \nLuftschadstoffbelastung durch den Straßenverkehr zu ergreifen. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 14. Dezember 2001 Untätigkeitsklage erhoben.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. Januar 2002 lehnte der Beklagte die Anordnung \nverkehrsrechtlicher Maßnahmen für die Detmolder Straße zwischen Niederwall und \nOtto-Brenner-Straße/Osningstraße auch unter Hinweis auf den geplanten Umbau der \nDetmolder Straße ab. Im Rahmen des ihm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1b \nSatz 1 Nr. 5 und Satz 2 StVO eröffneten Ermessens habe er die Belange der \nAnlieger der Detmolder Straße, die Interessen des Straßenverkehrs und der \nVerkehrsteilnehmer sowie die Interessen der Anwohner anderer Straßen, auf die sich \nverkehrsbeschränkende Maßnahmen auf der Detmolder Straße auswirken könnten, \nabgewogen. Aufgrund der hohen Verkehrsbelastung der Detmolder Straße könne \nvon erheblichen Immissionen ausgegangen werden. Allerdings seien bei \nLuftschadstoffmessungen in den Jahren 1998/1999 keine überhöhten Werte \nfestgestellt worden. Die Lärmbelastung könne aufgrund der für den \nGesamtverkehrsentwicklungsplan zum 1. Juli 1994 ermittelten Verkehrsbelastung \nüberschlägig mit 75 dB(A) tags und 68 dB(A) nachts angenommen werden. Damit \nwürden die Grenzwerte der Lärmschutzrichtlinien zumindest nachts überschritten. In \nder Vergangenheit sei bereits eine Lärmsanierung durch Lärmschutzfenster \ndurchgeführt worden. Hinsichtlich der jetzt begehrten verkehrsrechtlichen \nMaßnahmen müssten sowohl die zu erwartende Lärmreduzierung als auch deren \nsonstige Auswirkungen in den Blick genommen werden. Dabei sei zu \nberücksichtigen, dass erst eine Halbierung der Verkehrsmenge eine wahrnehmbare \nLärmreduzierung von 3 dB(A) bewirke; eine Halbierung des Lkw-Verkehrs, dessen \nAnteil mit etwa 7 % der Gesamtverkehrsmenge anzusetzen sei, führe nur zu einer \nGeräuschminderung von 2 dB(A). Eine Geschwindigkeitsreduzierung bringe nur dann \neine Lärmreduzierung mit sich, wenn der Verkehr zugleich auch gleichmäßiger \nwerde; außerdem nehme die Bedeutung des LKW-Verkehrs für den Lärmpegel bei \neiner Verlangsamung der Verkehrsgeschwindigkeit zu. Deshalb könne eine \nBeschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h nicht den gewünschten Effekt \nerbringen. Zudem werde dadurch auch der Stadtbahnverkehr 'ausgebremst', dessen \nZügigkeit für die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs unverzichtbar sei. \nAußerdem führten unterschiedliche Verkehrsgeschwindigkeiten zu einem \nAkzeptanzproblem beim Individualverkehr. Bei Maßnahmen zur Reduzierung der \nGesamtverkehrsmenge (einspurige Verkehrsführung) oder des LKW-Anteils (LKW-\nFahrverbot, auch zeitlich beschränkt) müsse mit einer Verlagerung von \nVerkehrsteilen in umliegende Straßen gerechnet werden, ohne dass diese zur \nAufnahme des Verkehrs geeignet und bestimmt seien. Insofern müssten auch die \nInteressen der Anlieger dieser Straßen berücksichtigt werden, zumal der Detmolder \nStraße als Bundesstraße die Funktion einer Hauptverkehrsstraße für den \nüberörtlichen Verkehr zukomme. Eine Verlagerung von Verkehr von einer \nBundesstraße auf niedriger klassifizierte Straßen laufe der verkehrsplanerisch \nangestrebten Bündelung der Verkehrsströme und der damit einhergehenden \nBelastungen zuwider. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 2002 legte die Klägerin Widerspruch gegen den \nablehnenden Bescheid ein. \n\n9\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die zur Straße und zur \nSeite gelegenen Räume ihrer Wohnung seien durch den Straßenverkehr einer derart \nhohen Lärmbelastung ausgesetzt, dass schon bei gekipptem Fenster kein Gespräch \nmehr möglich sei; ihr Schlaf sei durch den Verkehrslärm beeinträchtigt. Auch der \nAußenbereich hinter den Häusern sei stark lärmbelastet, die seitlichen Durchgänge \nzur Straße wirkten wie Lärmtrichter. In dem angegriffenen Bescheid gehe der \nBeklagte von Lärmpegeln von 75 dB(A) tags und 68 dB(A) nachts aus; auf eine \nAnfrage der Bezirksvertretung habe der Fachbereich Verkehr des Beklagten die \nLärmbelastung mit 80 dB(A) tags und 74 dB(A) nachts veranschlagt. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bereits bei Erreichen der in der \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) genannten Grenzwerte für allgemeine \nWohngebiete von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts das ortsüblich Hinzunehmende \nüberschritten, so dass eine Ermessensentscheidung über die Vornahme \nverkehrsbeschränkender Maßnahmen zu treffen sei. Bei Überschreiten der \nRichtwerte der Vorläufigen Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen \nzum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV), die für ein \nallgemeines Wohngebiet 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts betrügen, könne sich \ndas Ermessen zu einer Verpflichtung zum Einschreiten verdichten. Außerdem müsse \n- ggf. durch ein medizinisches Sachverständigengutachten - geklärt werden, ab \nwelcher Lärm- und Abgasbelastung für die Anwohner der Detmolder Straße eine \nkonkrete Gesundheitsgefahr anzunehmen sei. Nach sachverständigen \nStellungnahmen in der Literatur sei dies bei den in Rede stehenden Lärmpegeln von \n77 bzw. 79 dB(A) tags und 70 bzw. 71 dB(A) nachts anzunehmen. Bei einer \nnächtlichen Lärmbelastung von mehr als 55 dB(A) verdopple sich das \nBluthochdruckrisiko. Darüber hinaus müsse die Körperschallproblematik \ninsbesondere im Zusammenhang mit dem Straßenbahnverkehr berücksichtigt \nwerden. In diesem Zusammenhang würden Maximalpegel von 40 dB(A) angesetzt, \ndie ausweislich des vom Beklagten eingeholten schwingungstechnischen Gutachtens \nweit überschritten seien. Hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung werde \ninsbesondere auf die gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastung und \nStickstoffdioxidanreicherung und die entsprechenden Richtwerte der EG Richtlinie \n1999/30/EG hingewiesen. Mit welchen Maßnahmen eine Reduzierung der Lärm- und \nLuftschadstoffbelastung erreicht werden könne, müsse durch einen neutralen \nGutachter ermittelt werden. Die Ausführungen im angegriffenen Bescheid \nerschöpften sich insoweit in Behauptungen. Zudem müsse berücksichtigt werden, \ndass entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Verringerung des \nLärmpegels jedenfalls ab 2 dB(A) wahrnehmbar sei und insbesondere bei hoher \nLärmbelastung Pegelminderungen von weniger als 2-3 dB(A) von Relevanz sein \nkönnten. Das Umweltbundesamt gebe die Geräuschreduzierung durch eine \nGeschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h auf 30 km/h mit 3 dB(A) an. Bereits in \nder Zeit von November 1992 bis März 1993 sei die Höchstgeschwindigkeit auf der \nDetmolder Straße vorübergehend auf 30 km/h reduziert worden, ohne dass \nbesondere Verkehrsprobleme bekannt geworden seien. Zudem könne auch eine auf \ndie Nachtstunden beschränkte Temporeduzierung in Betracht gezogen werden. Bei \neiner Reduzierung der Fahrspuren auf eine Spur je Fahrtrichtung könne die \nStraßenbahn auf einer eigenen Trasse mit höherer Geschwindigkeit verkehren. Bei \ndiesen Überlegungen müsse auch berücksichtigt werden, dass die Verkehrsstärke \nauf der Detmolder Straße - entgegen der Annahmen des Beklagten - rückläufig sei. \nEine weitere Reduzierung der Verkehrsdichte sei zu erwarten, wenn der geplante \nLückenschluss der A 33 realisiert werde. Der geplante Ausbau der Detmolder Straße \nsei nicht geeignet, die beklagte Immissionsbelastung für die Anwohner zu beseitigen; \nvielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Straße für den \nIndividualverkehr attraktiver werde und deshalb Verkehrsmenge und \nFahrgeschwindigkeit stiegen. Schon heute werde die Detmolder Straße in hohem \nMaß insbesondere von auswärtigen Verkehrsteilnehmern genutzt, weil die Straße \nvon Routenplanern, die im Internet oder als CD angeboten würden, als Zufahrt zur \nAutobahn ausgewiesen werde. \n\n10\n\nZum Beleg für ihren Vortrag hat die Klägerin ein Gutachten zur 'Beurteilung \nverkehrlicher Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionsbelastung auf der \nDetmolder Straße in Bielefeld' von Dipl. Ing. K. C. vorgelegt. \n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nihren Antrag vom 22. März 2001 auf \nverkehrsbeschränkende Maßnahmen unter \nAufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n30. Januar 2002 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, \nwobei zu prüfen sei, ob auf der Detmolder Straße \nzwischen Niederwall und Otto-Brenner-Straße die \nStraßenbahntrasse und die Kfz-Spur zu trennen und \ndie gepflasterte Gleistrasse für den durchfahrenden \nVerkehr zu sperren sei mit Ausnahme der \nKnotenpunkte, an denen die bestehenden \nLinksabbiegerspuren für Kfz bestehen blieben und \nder Straßenbahnverkehr durch \nLichtsignalschaltungsbevorrechtigungen dynamisch \nvom Kfz-Verkehr getrennt werde bzw.\nein Lkw-Durchfahrverbot mit Ausnahme des \nAnliegerverkehrs ganztags bzw. nachts auf dem \nAbschnitt der Detmolder Straße zwischen Niederwall \nund Otto-Brenner-Straße anzuordnen sei bzw.\nTempo 30 ganztags bzw. nachts auf dem Abschnitt \nder Detmolder Straße zwischen Niederwall und Otto-\nBrenner-Straße unter gleichzeitiger Anpassung der \nLichtsignalschaltungen (Grüne Welle) anzuordnen \nsei, und \ndie Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bielefeld \nzu den Gesundheitsgefahren der Klägerin an der \nDetmolder Straße einzuholen sei;\n\n13\n\nhilfsweise ihren Antrag vom 22. März 2001 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu bescheiden. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat der Beklagte ergänzend vorgetragen: Soweit die Klägerin eine \nBeeinflussung des Verkehrs auf der Detmolder Straße durch EDV-gestützte \nWegweisungshilfen vortrage, könne dies seinerseits nicht beeinflusst werden. Es sei \nweiterhin nicht beabsichtigt, verkehrsrechtliche Anordnungen - insbesondere eine \nGeschwindigkeitsbegrenzung - für die Detmolder Straße zu treffen, da dadurch \nweder eine Mindestpegelreduzierung von 3 dB(A) (Hörbarkeitsgrenze) noch eine \nAbsenkung der Lärmbelastung unter die Grenzwerte erreicht werden könne. Dies \nergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Lärmgutachters, wonach durch \neine Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h auf 30 km/h nur eine Reduzierung \ndes Lärmpegels um 2,7 dB(A) erreicht werden könne. Zudem hänge das Erreichen \ndieses rechnerischen Werts bei geringen Geschwindigkeiten überwiegend von der \nFahrweise der einzelnen Fahrer (gewählter Gang, Intensität des Gasgebens) ab. \nAußerdem spreche die im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 45 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 StVO aufzustellende Gesamtbilanz gegen die Anordnung \nverkehrsrechtlicher Maßnahmen. Auch die Fachdienststellen (Abteilung Verkehr, \nAbteilung Lärmvorsorge, Polizeipräsident) hielten eine Temporeduzierung nicht für \ngeboten, zumal eine ausreichende Überwachung dieser Anordnung nicht \nsichergestellt werden könne. Bei einer Reduzierung der Fahrspuren auf eine je \nFahrtrichtung sei mit nicht zu vertretenden Rückstaus an den Einfädelungs- und \nKnotenpunkten zu rechnen, die zu einer Erhöhung des Lärmpegels beitrügen. Ein \nDurchfahrtverbot für Lkws sei ebenso wenig praktikabel wie eine Reduzierung der \nGesamtverkehrsmenge, da geeignete Ausweichstrecken nicht zur Verfügung \nstünden. Demgegenüber sei die Detmolder Straße als Bundesstraße dazu bestimmt, \nden überörtlichen Verkehr einschließlich des Schwerlastverkehrs aufzunehmen. Im \nRahmen der Umbauplanung sei eine bauliche Umstrukturierung der Detmolder \nStraße vorgesehen. \n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Vortrag weiter ergänzt: \nDurch einen entsprechenden Hinweis auf der Lageschen Straße werde versucht, den \nLkw-Verkehr, der von Osten von der Autobahn A 2 nach Bielefeld ströme, über den \nOstring abzuleiten. Der von Westen in die Detmolder Straße fließende Verkehr könne \ndadurch allerdings nicht beeinflusst werden. Aufgrund der Existenz der \nAutobahnabfahrt 'Bielefeld-Zentrum' sei es nicht möglich, bereits an der Abfahrt \n'Bielefeld-Sennestadt' auf die Bielefelder Innenstadt hinzuweisen, um den in die \nInnenstadt strömenden Verkehr über die B 68 zu leiten. Zudem würden über die \nDetmolder Straße auch zahlreiche Gewerbebetriebe, Krankenhäuser und große \nKaufhäuser südöstlich der Detmolder Straße erschlossen. Eine einspurige \nVerkehrsführung in der Detmolder Straße unter Aussparung des inneren, auch von \nder Straßenbahn genutzten Fahrstreifens werde auch deshalb nicht zu der von der \nKlägerin erwünschten Reduzierung der Lärmbelastung führen, weil die durch \nSpurrillen beschädigte Fahrbahndecke der äußeren Fahrspur zu einer höheren \nGeräuschentwicklung führe als das Anfang der neunziger Jahren in Betonstein \nausgeführte Pflaster der inneren Spur. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. März 2004 abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe die Vornahme \nverkehrsrechtlicher Maßnahmen in der Detmolder Straße ermessensfehlerfrei \nabgelehnt. Trotz Überschreitung der Lärmgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV \nsei das Ermessen des Beklagten aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO nicht auf \nNull reduziert. Die Verkehrsfunktion der Detmolder Straße als Bundesstraße sowie \ndas Interesse der Anlieger anderer Straßen, von der Belastung durch \nVerkehrszuwächse verschont zu bleiben, rechtfertige das Absehen von \nverkehrsrechtlichen Maßnahmen, die nicht geeignet seien, die von der Klägerin \nbeklagte Lärmsituation wesentlich zu verbessern. Denn es sei schon zweifelhaft, ob \ndurch die begehrten Maßnahmen eine spürbare Reduzierung der Lärmbelastung von \n3 dB(A) erreicht werden könne; jedenfalls würden die Grenzwerte der 16. BImSchV \nweiterhin deutlich überschritten. Ebenso wenig sei der Beklagte veranlasst, \nverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Abgasreduzierung anzuordnen, da nach den \n1998/1999 durchgeführten Messungen die in der 22. und 23. BImSchV festgesetzten \nGrenzwerte eingehalten würden. \n\n19\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom \n30. September 2004 insoweit zugelassen, als sie ein straßenverkehrsrechtliches \nEinschreiten aus Gründen des Lärmschutzes begehrt; im übrigen (Einschreiten mit \ndem Ziel der Verringerung der Luftschadstoffbelastung) hat der Senat den \nZulassungsantrag abgelehnt. \n\n20\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Das Verwaltungsgericht sei \nnicht der Frage nachgegangen, ob und inwieweit die Lärmbelastung die Grenze der \nGesundheitsgefährdung überschreite. Diese Frage sei aber im Rahmen der \nErmessensausübung sowie für die Berücksichtigung der Vorbelastung von \nerheblicher Bedeutung. Ebenso habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, \ndass beim augenblicklichen Ausbauzustand der Detmolder Straße eine \nGeschwindigkeitsbeschränkung wegen des schlechten Fahrbahnzustandes zu einer \nhöheren Geräuschpegelreduzierung führe als die vom Gutachter für die Zeit nach \ndem Straßenausbau angenommenen 2,7 dB(A). Es habe sich nicht mit der Frage \nbefasst, welche verkehrsbeschränkenden Maßnahmen zur Reduzierung des \nInnenschallpegels vorgenommen werden könnten, dessen Maximalwert von \n40 dB(A) unstreitig überschritten sei. Es bedürfe einer grundsätzlichen \nAuseinandersetzung mit den Regelungen der Lärmschutz-Richtlinien-StV und der \n16. BImSchV, die die Anordnung von Maßnahmen von einer Pegelreduzierung von \nmindestens 3 dB(A) abhängig machten, ohne dass die Annahme, geringere \nPegelunterschiede seien für den Menschen nicht wahrnehmbar, wissenschaftlich \nuntermauert sei. Die Wirksamkeit verschiedener verkehrsrechtlicher Maßnahmen \nund deren Auswirkungen auf andere Straßen hätten unter Auswertung der dazu \nvorliegenden Erkenntnisse und Modellversuche gutachterlich bewertet werden \nmüssen. Das für die Umbauzeit entwickelte Umleitungskonzept des Beklagten \nmache deutlich, dass das Bielefelder Straßennetz, insbesondere die Route Ostring - \nEckerndorfer Straße, Kapazitätsreserven zur Aufnahme erheblicher Verkehrsmengen \naufweise. Darüber hinaus kämen als Alternativrouten der Südring (B 68) und der \nOstwestfalendamm (B 61) in Betracht. Für die gegenteilige Behauptung des \nBeklagten fehle es an aussagekräftigen Feststellungen und Prognosen. Die im Falle \nder Anordnung eines Lkw-Durchfahrtverbots oder einer \nGeschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h zu verlagernden Verkehrsmengen seien \nzudem deutlich geringer als die während der Umbaumaßnahmen umzuleitenden \nVerkehrsströme. Ein Lkw-Durchfahrtverbot könne mit dem Zusatz 'Anlieger frei' \nversehen werden, was das Argument des notwendigen Anlieferverkehrs entkräften \nwürde. Zudem spiele der Anlieferverkehr jedenfalls zur Nachtzeit nur eine \nunbedeutende Rolle, zumal für eine Reihe von Betrieben ein Anlieferungsverbot zur \nNachtzeit gelte und die meisten Betriebe über andere Straßen als die Detmolder \nangefahren werden könnten. Es sei unwahrscheinlich, dass auch im Zusammenhang \nmit einer Geschwindigkeitsreduzierung eine Verdrängung von Verkehr zu befürchten \nsei, da die niedrigere Fahrgeschwindigkeit zu einer Verstetigung des Verkehrsflusses \nführe. Auch die vom Beklagten dargestellten Schwierigkeiten für den \nStadtbahnverkehr seien in diesem Umfang nicht nachvollziehbar, da die Stadtbahn \nnur auf wenigen Teilstücken der Detmolder Straße überhaupt die augenblicklich \ngeltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreiche. Außerdem könne der \nbehauptete Zeitverlust von ca. 70 sec an den Endhaltestelle eingespart werden. Dies \ngelte jedenfalls außerhalb der Spitzenzeiten der Stadtbahn. Während der Nachtzeit \nkönne der Zeitverlust wegen der geringeren Fahrgastzahlen vermutlich schon an \nHaltepunkten auf der Detmolder Straße eingespart werden. Der Beklagte habe auch \ndie aktuelle Lärmbelastung der Anwohner nicht zutreffend erfasst. Denn der \nschadhafte Fahrbahnbelag auf den äußeren Fahrstreifen sei bei der vorliegenden \nschalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden. Auch seien die \nImmissionen des Kfz- und des Straßenbahnverkehrs nur isoliert, nicht aber in ihrer \nSumme in die Bewertung eingestellt worden. Zudem liege der angenommene, nicht \nauf Zählungen beruhende Lkw-Anteil am nächtlichen Verkehrsaufkommen von 8,2 % \ndeutlich unter der tatsächlichen Lkw-Belastung der Detmolder Straße zur Nachtzeit. \nDiese betrage nach eigenen Zählungen auf der Grundlage von Videoaufzeichnungen \n13,1 %. Es sei auch nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf das laufende \nPlanfeststellungsverfahren von verkehrsrechtlichen Maßnahmen zur \nLärmreduzierung abzusehen, da die Bauarbeiten erst im Frühjahr nächsten Jahres \nbeginnen sollten. Zudem sei die Realisierung dieser Planung wegen der zu \nerwartenden Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht gesichert. \n \nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom \n3. März 2004 zu ändern und den Beklagten unter \nAufhebung seines Bescheides vom 30. Januar 2002 \nzu verpflichten, ihren Antrag vom 22. März 2001, \ndurch geeignete Maßnahmen die verkehrsbedingte \nLärmbelastung auf der Detmolder Straße zu \nverringern, unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nZur Begründung führt er aus, er habe die potentielle Gesundheitsgefährdung der \nAnwohner der Detmolder Straße sehr wohl neben den zahlreichen weiteren \nGesichtpunkten in seine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 StVO eingestellt. \nDabei komme es allerdings auf die individuelle Beeinträchtigung etwa der Klägerin \nnicht an. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im Planfeststellungsverfahren über den \nUmbau der Detmolder Straße den Beeinträchtigungen der Anlieger im Rahmen der \nLärmvorsorge durch passiven Lärmschutz in jeder Hinsicht Rechnung getragen \nwerde; insoweit werde selbstverständlich auch auf Pegelerhöhungen von weniger als \n3 dB(A) reagiert. Beim Straßenumbau werde auch darauf geachtet, dass eine \nErhöhung der Körperschallimmissionen vermieden werde. Grenzwerte existierten \ninsoweit nicht. Der vom Gutachter angesetzte Innenraumpegel von 40 dB(A) könne \ngrundsätzlich in jedem Gebäude bei dem entsprechenden technischen Aufwand \n(Verstärkung der Gebäudewände, Schallschutzfenster) erreicht werden. Dieser \nMaßstab könne aber auf Entscheidungen nach § 45 Abs. 1 StVO nicht übertragen \nwerden, da im Rahmen einer Gesamtbilanz auch die negativen Auswirkungen \nverkehrsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen seien. Hier forderten die \nLärmschutz-Richtlinien-StV eine Lärmminderung von 3 dB(A) und eine Reduzierung \ndes Lärmpegels jedenfalls bis zu den festgelegten Grenzwerten. Ob die \nLärmschutzvorschriften zu Recht davon ausgingen, dass Lärmpegelminderungen \nvon weniger als 3 dB(A) nicht wahrnehmbar seien, sei für den vorliegenden Fall nicht \nentscheidungserheblich, da selbst bei einem Überschreiten dieser \nHörbarkeitsschwelle aufgrund der anzustellenden Gesamtbilanz keine \nErmessensreduzierung zugunsten der Vornahme entsprechender Maßnahmen \nanzunehmen sei. Denn die von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen sowie einer \nGeschwindigkeitsreduzierung ausgehende Verdrängungswirkung könne nicht durch \nandere Hauptverkehrsstraßen (Oldentruper Straße, Oelmühlenstraße, Heeper \nStraße) aufgefangen werden. Dies sei anhand von Belastungszahlen für \nverschiedene Verkehrsknotenpunkte auf diesen Straßen, die auf regelmäßigen \nErhebungen der Stadt Bielefeld als Straßenbaulastträger basierten, dargelegt \nworden. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Modellrechnung für die \nUmbauphase. Die hier deutlich werdenden Belastungen des gesamten Bielefelder \nStraßennetzes könnten nur vorübergehend und bei vorausschauender Vermeidung \njeglicher weiterer Verkehrsbehinderungen (z.B. Baustellen) hingenommen werden. \nAußerdem seien die Auswirkungen nur vorübergehender \nGeschwindigkeitsbeschränkungen im Hinblick auf die Nutzung von Alternativrouten \nmit dauerhaften Beschränkungen nicht vergleichbar. Ebenso wenig lasse die \n1992/1993 aus Gründen der Verkehrssicherheit vorübergehend angeordnete \nGeschwindigkeitsbeschränkung den Schluss auf die Praktikabilität dieser Maßnahme \nzu. Vielmehr habe die Geschwindigkeitsbeschränkung erhebliche nachteilige \nAuswirkungen auf den Stadtbahntunnelverkehr gehabt, da das Vorhandensein nur \neiner Tunnelröhre im Bereich des Haltepunktes Jahnplatzes das Einhalten einer \nvorgegebenen zeitlichen Abfolge bei Einfahrt in den Tunnel zwingend erforderlich \nmache. Eine Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit der Stadtbahn laufe zudem auch \nder angestrebten Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs \nzuwider. Die Straßenverkehrsbehörden seien nicht befugt, unterschiedliche \nGeschwindigkeiten für den Kraftfahrzeugverkehr einerseits und den Schienenverkehr \nandererseits anzuordnen; die Technische Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen lasse \neine solche Anordnung nicht zu. Diese Gesichtspunkte stünden auch einer auf die \nNachtzeit beschränkten Temporeduzierung entgegen. Zudem bringe eine \nTemporeduzierung auf der Detmolder Straße Probleme für das gesamte komplexe \nStadtbahnsystem mit sich. Zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr verkehrten die \nHauptlinien 1 - 4 im 10-Minuten-Takt, weshalb jede Bahn bei Einfahrt in den U-Bahn-\nTunnel ein Zeitfenster von nur 2,5 Minuten einhalten müsse. Eine Verlängerung der \nFahrzeit der Linie 2 auf der Detmolder Straße um eine Minute je Fahrtrichtung könne \nnur an der Endhaltestelle Sieker aufgefangen werden, wo die Wendezeit seit der \nFahrplanumstellung zum 29. Mai 2005 allerdings nur noch drei Minuten betrage. \nWerde diese Zeit wegen der Fahrzeitverlängerung auf eine Minute verkürzt, bleibe \ndort keinerlei Spielraum mehr, sonstige betriebsbedingte Unregelmäßigkeiten \naufzufangen. Deshalb sei zu erwarten, dass sich die Fahrzeitverlängerung der Linie 2 \nauf den gesamten Stadtbahnverkehr auswirke und sich Verspätungen im Laufe des \nTages 'aufschaukelten'. Nach 20.00 Uhr sowie morgens vor 6.00 Uhr stelle sich die \nSituation aufgrund längerer Wendezeiten an den Endhaltestelle der Linie 2 weniger \nangespannt dar. Allerdings erhöhe sich wegen der geringen Taktfrequenz die \nBedeutung der Einhaltung der Umsteigezeiten. Gegen ein Lkw-Nachtfahrverbot \nspreche der in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr abzuwickelnde Anlieferverkehr für \nBetriebe unmittelbar an der Detmolder Straße, nördlich der Detmolder Straße, im \nFußgängerbereich der Altstadt sowie im Bereich des Adenauerplatzes und der Artur-\nLadebeck-Straße. Soweit die letztgenannten Bereiche auch über andere Straßen \nerreichbar seien, sei eine Verlagerung des Lkw-Verkehrs im Hinblick auf die Funktion \nder Detmolder Straße nicht gerechtfertigt. Beschränkungen der Anlieferzeiten auf die \nTagzeit seien lediglich für das Getränkelager des Real-Marktes ausgesprochen \nworden. Außerdem bestünden Zweifel an der Akzeptanz solcher auf die Nachtzeit \nbezogener Verkehrsanordnungen, weshalb mit einem unverhältnismäßig hohen \nÜberwachungsaufwand zu rechnen sei. Soweit die Klägerin rüge, der \nSchallschutzgutachter habe weder bei der Berechnung der aktuellen Lärmbelastung \nnoch bei Ermittlung der Geräuschreduzierung durch eine \nGeschwindigkeitsreduzierung den schadhaften Straßenbelag der äußeren \nFahrspuren berücksichtigt, finde dies seine Rechtfertigung in den Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - (RLS-90), die nur nach Art der \nFahrbahnbeläge, nicht aber nach deren Zustand unterschieden. Berücksichtige man \nden aktuellen Fahrbahnzustand, sei zu erwarten, dass sich die Immissionssituation \nfür die Klägerin durch den Straßenausbau nicht - wie in der schalltechnischen \nUntersuchung errechnet - verschlechtere, sondern vielmehr verbessere. Auf das \ndurch Geschwindigkeitsreduzierung erreichbare Maß der Immissionsminderung habe \nder Fahrbahnbelag allerdings keinen Einfluss. Ebenso sehe die 16. BImSchV die \nBildung von Summenpegeln verschiedener Geräuschquellen nicht vor. Eine solche \nwerde erst für die Dimensionierung von Lärmvorsorgemaßnahmen vorgenommen. \nAllerdings führe der deutlich geringere Schienenlärmpegel von 59 dB(A) bei einer \nSummenbildung nur zu einer Erhöhung des Lärmpegels von 0,1 dB(A). \n\n25\n\nDer Senat hat am 6. April 2005 einen Erörterungstermin durchgeführt und die \nÖrtlichkeit in Augenschein genommen. Auf das Terminsprotokoll wird Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die von \nden Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Gutachten (Schalltechnische \nUntersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. von April 2002/September \n2003, Verkehrstechnisches Gutachten des Ingenieurbüros L. & Partner von Mai \n2002, Gutachten zur Beurteilung verkehrlicher Maßnahmen zur Reduzierung der \nEmissionsbelastung auf der Detmolder Straße in Bielefeld von Dr. Ing. C. \nvon März 2003) Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung der Klägerin hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2002 ist insoweit rechtswidrig, \nals der Antrag der Klägerin auf Anordnung geeigneter verkehrsrechtlicher \nMaßnahmen zur Reduzierung der verkehrsbedingten Lärmbelastung an der \nDetmolder Straße auch hinsichtlich der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) abgelehnt \nwurde. Die Klägerin wird dadurch in ihren Rechten verletzt; sie hat einen Anspruch \ndarauf, dass der Beklagte ihren Antrag insoweit unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet. Im Übrigen ist der angegriffene \nBescheid rechtmäßig; nach der für die Entscheidung des Senats maßgeblichen \nSach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im \nBerufungsverfahren hat der Beklagte den Antrag der Klägerin für die Zeit von 6.00 \nUhr bis 22.00 Uhr ermessensfehlerfrei abgelehnt.\n\n29\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 \ni.V.m. Abs. 9 StVO für ein Einschreiten des Beklagten zum Schutz der Klägerin als \nAnwohnerin der Detmolder Straße vor Straßenverkehrslärm liegen vor (1.). Die \ndanach vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung (2. a) ist hinsichtlich der \nTagzeit nicht zu beanstanden (2. b). Demgegenüber erweist sich die ablehnende \nEntscheidung hinsichtlich der Nachtzeit als ermessensfehlerhaft (2. c). \n\n30\n\n1. a) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO können die \nStraßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken \nzum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder \nverbieten oder den Verkehr umleiten. Nach Abs. 9 dieser Vorschrift kommt eine den \nfließenden Verkehr beschränkende Anordnung nur in Betracht, wenn aufgrund der \nbesonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage für die in § 45 StVO \ngeschützten Rechtsgüter besteht, die das allgemeine Risiko einer \nRechtsbeeinträchtigung erheblich übersteigt.\n\n31\n\n§ 45 Abs. 1 StVO ist grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichtet. In \nder Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass der Einzelne einen auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde gerichteten Anspruch auf \nverkehrsregelndes Einschreiten hat, wenn eine Verletzung seiner geschützten \nIndividualinteressen in Betracht kommt. Die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit \noder Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfassen nicht nur die Grundrechte \nwie körperliche Unversehrtheit und Eigentum. Dazu gehört auch der Schutz vor \nEinwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung \nzumutbare Maß übersteigen, insbesondere soweit § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \nAnordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen vorsieht. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 \n- 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; OVG NRW, Urteile \nvom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, \n3024, vom 2. Dezember 1997 \n- 25 A 4997/96 -, NWVBl 1998, 266, und vom \n21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, VRS 105, 233.\n\n33\n\nb) Ein Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm setzt nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nStVO nicht voraus, dass ein bestimmter Schallpegel überschritten wird; maßgeblich \nist vielmehr, ob der Lärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen \nliegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als \nortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss. Die Grenze des \nbilligerweise zumutbaren Verkehrslärms ist nicht durch gesetzlich bestimmte \nGrenzwerte festgelegt. Allerdings ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die \nImmissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung, die gemäß §§ 43 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1, 41 BImSchG unmittelbar nur beim Bau und bei wesentlichen \nÄnderungen von Straßen und Schienenwegen Anwendung findet, insoweit als \nOrientierungshilfe herangezogen werden können. Denn sie bringen allgemein die \nWertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr \nhinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen \nist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1993 \n- 11 C 45.92 -, NJW 1994, 2037; VG Berlin, Urteil \nvom 19. Juni 1995 - 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996, \n257; Bay. VGH, Urteile vom 13. Mai 1997 - 8 B \n96.3508 -, BayVBl 1999, 118, und vom 18. Februar \n2002 - 11 B 00.1769 -, BayVBl 2003, 80; OVG NRW, \nUrteil vom 21. Januar 2003 \n- 8 A 4230/01 -, VRS 105, 233.\n\n35\n\nc) Allerdings folgt für den Einzelnen aus § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dann \ngrundsätzlich \"nur\" ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn die in \n§ 2 Abs. 1 der 16. BImSchV genannten Grenzwerte überschritten werden, also die \nLärmbeeinträchtigungen so intensiv sind, dass sie im Rahmen einer Planfeststellung \nSchutzauflagen auslösen würden. Denn bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen \nist eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob die Verhältnisse nur um den \nPreis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten \nauftreten. Im Ergebnis würde sich die Gesamtsituation verschlechtern, wenn etwa die \nSicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise \nbeeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere \nLärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen drohen würden. Die \nStraßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der \nGrad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll. Umgekehrt \nmüssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen entgegenstehende \nVerkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein, wenn mit \nRücksicht auf diese verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen \nunterbleiben sollen. Bei Lärmpegeln, die die in den Lärmschutz-Richtlinien-StV \naufgeführten Richtwerte - in Mischgebieten 75 dB(A) tags/65 dB(A) nachts - \nüberschreiten, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten \nverdichten; eine Ermessensreduzierung auf Null ist aber auch dann nicht \nzwangsläufig gegeben.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 \n- 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234; Bay. VGH, Urteil \nvom 18. Februar 2002 - 11 B 00.1769 -, BayVBl \n2003, 80; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 1997 \n- 25 A 4997/96 -, NWVBl 1998, 266, und vom \n21. Januar 2003 \n- 8 A 4230/01 -, VRS 105, 233.\n\n37\n\nd) Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für einen \nAnspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über \ndie Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung \nan der Detmolder Straße vor. \n\n38\n\nDie straßennahe Bebauung an der Südseite der Detmolder Straße ist im Bereich \nder Wohnung der Klägerin im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen. Nach \nInaugenscheinnahme der Örtlichkeit hat der Senat keinen Zweifel daran, dass auch \ndie tatsächliche Nutzung der Bebauung in der näheren Umgebung der klägerischen \nWohnung dieser Gebietsqualität entspricht. Die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV für \nMischgebiete festgelegten Immissionsgrenzwerte betragen 64 dB(A) tags und 54 \ndB(A) nachts. Die für die Wohnung der Klägerin berechneten Immissionswerte von \n74 dB(A) tags und 67 dB(A) nachts, die in der vom Beklagten im Rahmen des \nlaufenden Planfeststellungsverfahrens in Auftrag gegebenen schalltechnischen \nUntersuchung (Fassung September 2003) für die Ausgangssituation ausgewiesen \nsind, überschreiten diese Grenzwerte erheblich. Dabei bleibt es für die Bewertung \nder Belastungssituation der Klägerin ohne wesentliche Bedeutung, dass diese \nImmissionswerte ausschließlich die durch den motorisierten Individualverkehr \nausgelösten Immissionen berücksichtigen, während die Lärmbelastung durch den \nStraßenbahnverkehr gesondert ausgewiesen wird (an der Wohnung der Klägerin 60 \ndB(A) tags und 54 dB(A) nachts). Denn die geringere Geräuschentwicklung durch \nden Straßenbahnverkehr tritt hinter der deutlich höheren Lärmentwicklung des \nStraßenverkehrs derart zurück, dass ihr Einfluss auf den Gesamtlärmpegel \nvernachlässigt werden kann.\n\n39\n\nVgl. Bohny u.a., Lärmschutz in der Praxis, 1986, \n1.5.4: bei einer Pegeldifferenz zweier \nSchalldruckpegel von 14 dB(A) ergibt sich ein \nSummenpegel, der nur etwa 0,15 dB(A) über dem \nhöheren Schalldruckpegel liegt.\n\n40\n\nInsofern kann offenbleiben, welche Rolle der Lärmquelle Schiene bzw. der durch \nStraßen- und Schienenverkehr ausgelösten Gesamtlärmbelastung im Rahmen von \n§ 45 StVO zukommt, der nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 d) StVG nur die Anordnung von \nMaßnahmen über den Straßenverkehr zulässt. \n\n41\n\nVgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom \n7. Dezember 1995 - 11 CS 95/3741 -, DAR 1996, \n112; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 25 \nA 6005/96 -, VRS 97, 149; Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2004, § 45 StVO \nRn. 29.\n\n42\n\nDie in der Schalltechnischen Untersuchung für den Straßenverkehr ausgewiesenen \nImmissionswerte begegnen keinen durchgreifenden Zweifeln. Dabei ist allerdings zu \nberücksichtigen, dass die Untersuchung im Rahmen des straßenrechtlichen \nPlanfeststellungsverfahrens zur Beurteilung der durch den beabsichtigten \nStraßenumbau verursachten Umwelteinwirkungen nach §§ 41, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBImSchG, 16. BImSchV durchgeführt wurde. Abweichungen von der durch Anlage 1 \nzu § 3 der 16. BImSchV und die darin in Bezug genommenen Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - vorgegebenen Berechnungsweise sind \nnicht erkennbar. Ausweislich des Erläuterungsberichts zur schalltechnischen \nUntersuchung wurden für die Berechnung der Immissionswerte \nVerkehrsbelastungszahlen zugrunde gelegt, die auf der Grundlage der Ergebnisse \nder vom Beklagten 2001 an Einmündungs- und Kreuzungsbereichen der Detmolder \nStraße durchgeführten Verkehrszählungen anhand der Vorgaben der Anlage 1 zu \n§ 3 der 16. BImSchV, der RLS-90 sowie des Handbuchs für die Bemessung von \nStraßenverkehrsanlagen (HBS) auf tägliche Durchschnittswerte hochgerechnet und \nauf das Jahr 2015 fortgeschrieben wurden. Dabei wurde auch für den \nanzusetzenden Lkw-Anteil auf die konkreten Daten aus der zur Tageszeit \ndurchgeführten Verkehrszählung zurückgegriffen und der hochgerechnete und \nfortgeschriebene Wert für die Tageszeit entsprechend dem Ansatz der Tabelle A der \nAnlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV bzw. der Tabelle 3 der RLS-90 für Bundesstraßen \nauch für die Nachtstunden angesetzt. Diese Vorgehensweise ist im Hinblick auf die \nvorrangige Verwertung projektbezogener Verkehrsdaten, \n\n43\n\nvgl. Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV; Nr. 2.2.1 \nder Rechenbeispiele zu den Richtlinien für den \nLärmschutz an Straßen - RBLärm-92 -, \n\n44\n\nnicht zu beanstanden. Außerdem hat der Gutachter bei der Ermittlung des \nBeurteilungspegels im Hinblick auf die unterschiedliche Fahrbahnoberfläche der \nbeiden Fahrstreifen auch die Geräuschentwicklung auf dem innenliegenden \nFahrstreifen berücksichtigt und dafür unter Anwendung der Vorgaben aus Tabelle B \nder Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV bzw. Tabelle 4 der RLS-90 einen Zuschlag von \n3 dB(A) für ebenes Pflaster angesetzt. Ebenso hat er entsprechend den Vorgaben \nder Tabelle D der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV bzw. Tabelle 2 der RLS-90 die \nerhöhte Störwirkung von Lichtzeichenanlagen berücksichtigt. \n\n45\n\nVgl. zu den Berechnungsmethoden nach § 3 der \n16. BImSchV und den RLS-90: BVerwG, Urteil vom \n11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -, NVwZ 2001, 1154; \nOVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A \n190/00.\n\n46\n\nAuch der Vortrag der Klägerin bietet keine Veranlassung, die Richtigkeit der \nErmittlung der in der Unterlage 5 der schalltechnischen Untersuchung \nwiedergegebenen Beurteilungspegel in Zweifel zu ziehen. Allerdings weist die \nKlägerin hinsichtlich der im Rahmen von § 45 StVO maßgeblichen aktuellen \nLärmbelastung zu Recht darauf hin, dass die Geräuschentwicklung durch den extrem \nschlechten Erhaltungszustand der Asphaltfahrbahndecke auf den äußeren \nFahrspuren nicht in die in der Schalltechnischen Untersuchung ausgewiesenen \nBeurteilungspegel eingeflossen ist. Dies entspricht dem planungsrechtlichen, auf den \nPrognosezeitpunkt 2015 ausgerichteten Ansatz der Untersuchung; die 16. BImSchV \nbzw. die RLS-90 sehen einen Korrekturwert für allenfalls vorübergehend tolerierbare \nStraßenschäden nicht vor. Demgegenüber schlägt sich der Umstand, dass die in der \nschalltechnischen Untersuchung ausgewiesenen Ist-Werte nicht die aktuelle, \nsondern auch die für das Jahr 2015 hochgerechnete Verkehrsbelastung \nzugrundegelegt wurde (vgl. Nr. 4.4.1.1.1 a.E. RLS-90), in erhöhten \nBeurteilungspegeln nieder. Da jedoch eine Steigerung der Verkehrsstärke nur relativ \ngeringfügige Auswirkungen auf die Geräuschentwicklung hat,\n\n47\n\nvgl. Bohny u.a., Lärmschutz in der Praxis, 1986, \nS. 324 Tabelle 4.9: Verdopplung der Verkehrsstärke \nbewirkt eine Zunahme des Emissionspegels um 3 \ndB(A),\n\n48\n\nund in der schalltechnischen Untersuchung ein nach den Vorgaben des HBS \nprognostizierter Verkehrszuwachs von nur gut 10% für die Zeit von 2001 bis 2015 \nzugrundegelegt wird, bleibt der Einfluss der unterstellten Verkehrszunahme auf die \nausgewiesenen Immissionswerte eher gering. \n\n49\n\n2. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin auf Anordnung verkehrsregelnder \nMaßnahmen, insbesondere auf Sperrung einer Fahrspur je Fahrtrichtung, auf \nReduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und/oder auf \n(zeitweise) Sperrung der Straße für den Lkw-Verkehr, hinsichtlich der Tagzeit von \n6.00 Uhr bis 22.00 Uhr - jedenfalls unter Berücksichtigung der Sachlage zum \nZeitpunkt der Berufungsverhandlung - ermessensfehlerfrei abgelehnt (b). \nDemgegenüber erweist sich die Ermessensentscheidung des Beklagten hinsichtlich \nder Nachtzeit auch unter Berücksichtigung seiner ergänzenden Ausführungen im \ngerichtlichen Verfahren als rechtswidrig, denn sie trägt den tageszeitabhängigen \nUnterschieden der maßgeblichen Sachverhaltsumstände nicht hinreichend \nRechnung (c). \n\n50\n\nDas Gericht kann die Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die \nBehörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von \nihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO) (a). \n\n51\n\na) Für die Überprüfung einer Ermessensentscheidung über die Anordnung \nverkehrsrechtlicher Lärmschutzmaßnahmen gelten folgende Grundsätze.\n \nBei der Entscheidung über die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen hat die \nzuständige Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens sowohl die \nBelange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen als auch die \nInteressen der Anlieger anderer Straßen in Rechnung zu stellen, ihrerseits von \nübermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender oder \nverkehrslenkender Maßnahmen eintreten kann. Sie darf dabei - wie oben bereits \nausgeführt - in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger \nentgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen, je \ngeringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. \nAber auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kann sie von \nverkehrsbeschränkenden Maßnahmen ermessensfehlerfrei absehen, wenn dies mit \nRücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Bei \nerheblichen Lärmbeeinträchtigungen müssen die der Anordnung \nverkehrsberuhigender oder verkehrslenkender Maßnahmen entgegenstehenden \nVerkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen allerdings schon von einigem Gewicht \nsein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 \n- 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, 234, und Beschluss vom \n18. Oktober 1999 - 3 B 105.99 -, NZV 2000, 386; \nOVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 \n- 25 A 4997/96 -, NWVBl 1998, 266; zur \nErmessensreduzierung bei Überschreiten der \nRichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV siehe \noben unter 1. c).\n\n53\n\nBei der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche verkehrsregelnden Anordnungen im \nEinzelfall geboten sind, ist auf die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit sowie auf das Vorhandensein bzw. das Fehlen einer \nLärmvorbelastung abzustellen. Maßgeblich sind auch andere Besonderheiten des \nEinzelfalles. Von Bedeutung für die Bewertung der Zumutbarkeit des Lärms ist dabei \ninsbesondere, ob der ihn auslösende Verkehr die betroffenen Straßen \nfunktionsgerecht oder funktionswidrig in Anspruch nimmt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234, und vom 15. Februar \n2000 - 3 C 14.99 -, NJW 2000, 2121; Hess. VGH, \nUrteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, \n2767; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Mai 1997 \n- 5 S 1842/95 -, NVwZ-RR 1998, 682; OVG NRW, \nUrteile vom 2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, \nNWVBl 1998, 266, und vom 21. Januar 2003 - 8 A \n4230/01 -, VRS 105, 233.\n\n55\n\nDabei ist auch zu beachten, dass Verkehrslärm, der von den Anliegern einer \nBundesfernstraße (einschließlich Ortsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße bzw. \neiner Kreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung \nertragen werden muss, den Anliegern einer Ortserschließungsstraße nicht ohne \nWeiteres in gleicher Weise zumutbar ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234; OVG NRW, Urteil vom \n2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, NWVBl 1998, \n266.\n\n57\n\nZudem kann auch im Rahmen der Entscheidung über Lärmsanierung durch \nverkehrsregelnde Maßnahmen der Gesichtspunkt berücksichtigt werden, inwieweit \nder verkehrsbedingten Immissionsbelastung durch passive Lärmschutzmaßnahmen, \ninsbesondere Lärmschutzfenster mit geeigneten Lüftungseinrichtungen, begegnet \nwird. Denn in der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei tatsächlich fehlender \nMöglichkeit, aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen, Anwohner auf passive \nSchallschutzmaßnahmen verwiesen werden dürfen mit der Folge, dass ihnen \nzugemutet wird, etwa zur Erhaltung der Nachtruhe die Fenster geschlossen zu \nhalten, und sie nicht davor geschützt sind, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster \nerheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 \n- 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901.\n\n59\n\nDieser von der Rechtsprechung für die Lärmvorsorge entwickelte Grundsatz muss \nerst recht für die Lärmsanierung durch verkehrsrechtliche Maßnahmen gelten.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1997 \n- 25 A 4997/96 -, NWVBl 1998, 266.\n\n61\n\nDarüber hinaus hat die Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob und welche \nVerkehrsregelungen, die den Verkehr zum Zwecke der Verkehrssicherheit oder \n-ordnung lenken oder beschränken sollen, zu dem angestrebten Zweck geeignet und \nerforderlich sind.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 1980 - 7 C \n19.78 -, NJW 1981, 184, und vom 27. Januar 1993 \n- 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1729, Beschluss vom \n23. März 1990 - 3 B 25.90 -, juris; OVG NRW, Urteil \nvom 2. Dezember 1997 - 25 A 4997/96 -, NWVBl \n1998, 266.\n\n63\n\nDabei ist nicht zuletzt darauf abzustellen, welche Lärmminderung aufgrund der \njeweiligen Verkehrsregelung zu erwarten ist. Die Lärmschutz-Richtlinien-StV fordern \ninsoweit im Regelfall eine Pegelminderung von mindestens 3 dB(A) (Nr. 4.1). \nAllerdings ist zumindest bei besonders hoher Lärmbelastung zu berücksichtigen, \ndass nach akustischen Erkenntnissen auch eine Pegelminderung von weniger als 3 \ndB(A) hörbar ist,\n\n64\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 \n- 4 NB 11.91 -, NJW 1992, 2844; Bohny u.a., \nLärmschutz in der Praxis, 1986, 1.5.1, \n\n65\n\nund in Betracht zu ziehen, dass schon das Unterbleiben einzelner Spitzenpegel \nfür das akustische Empfinden der Betroffenen eine spürbare Erleichterung bedeuten \nkann, auch ohne dass eine Reduzierung des insoweit nur beschränkt \naussagekräftigen Mittelungspegels um 2 oder 3 dB(A) erreicht wird. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 1996 \n- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, vom 17. Februar \n1997 - 25 A 546/95 -, und vom 21. Januar 2003 - 8 A \n4230/01 -, VRS 105, 233. \n\n67\n\nb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des Beklagten \nhinsichtlich der Tagstunden nicht zu beanstanden. Es ist nicht feststellbar, dass der \nBeklagte sich von sachfremden Erwägungen hätte leiten lassen, wesentlichen \nSachverhalt verkannt oder die Interessen der Klägerin nicht erfasst hätte. \n\n68\n\naa) Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die Klägerin nach den in der \nschalltechnischen Untersuchung für die Tagzeit ausgewiesenen \nLärmimmissionswerten von 74 dB(A) auch bei Berücksichtigung der nicht \nausschließlich durch Wohnnutzung geprägten Gebietsqualität einer hohen \nLärmbelastung ausgesetzt ist. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der \nin den Lärmschutz-Richtlinien-StV für die Vornahme von straßenverkehrsrechtlichen \nLärmschutzmaßnahmen in Mischgebieten ausgewiesene Richtpegel am Tag (75 \ndB(A)) nahezu erreicht werden. Darüber hinaus ist auch dem Beklagten bewusst, \ndass die erheblichen Schäden der Fahrbahndecke auf den äußeren Fahrstreifen in \ndie Berechnung der herangezogen Immissionswerte nicht eingeflossen sind. Dabei \nhat der Beklagte das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch hohe \nLärmbelastung nicht in Abrede gestellt, allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass \nes für die Anordnung verkehrsrechtlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht auf die \nkonkrete gesundheitliche Konstitution einzelner Straßenanwohner ankommen kann. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Klägerin eine Schädigung ihrer körperlichen \nUnversehrtheit konkret droht, sind nicht erkennbar. \n\n69\n\nDer Beklagte hat die erhebliche Lärmbelastung der Klägerin in seine nach § 45 \nAbs. 1 StVO zu treffende Ermessensentscheidung eingestellt, dem Nutzen der in \nBetracht kommenden verkehrslenkenden Maßnahmen gegenüber gestellt und mit \nderen Nachteilen abgewogen. \n\n70\n\nDabei hat der Beklagte zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass es \ngrundsätzlich Aufgabe einer Bundesstraße wie der Detmolder Straße ist, in \nerheblichem Umfang Durchgangs- und überregionalen Verkehr einschließlich des \nSchwerlastverkehrs aufzunehmen, und ihr damit auch eine Bündelungsfunktion \nzugunsten untergeordneter Straßen zukommt. Letztere übernimmt die Detmolder \nStraße insbesondere hinsichtlich des von der Bundesautobahn A 2 über die \nAnschlussstelle Bielefeld-Zentrum in die Innenstadt und umgekehrt aus der Stadt in \nRichtung Autobahn abfließenden Verkehrs. Diese Funktion soll sie auch in Zukunft \nwahrnehmen. Es ist nicht erkennbar, dass die Planungen für die Verlagerung der B \n66 auf eine Trasse entlang der Eisenbahnstrecke in einem überschaubaren Zeitraum \nrealisiert werden; vielmehr hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der \nNeubau der B 66 in den Bedarfsplänen des Bundes und des Landes nicht mehr \nenthalten sei. Auch das laufende Planfeststellungsverfahren über den Umbau der \nDetmolder Straße im Bereich zwischen Niederwall und Otto-Brenner-\nStraße/Osningstraße ist Ausdruck der hier nicht zu bewertenden planerischen \nEntscheidung, die Detmolder Straße in ihrer bisherigen Verkehrsfunktion zu erhalten. \nDie Wohnung der Klägerin ist durch die dieser Verkehrsfunktion entsprechende \nNutzung der Detmolder Straße seit langer Zeit vorbelastet. \n\n71\n\nAllerdings schließt weder die Verkehrsfunktion der Detmolder Straße als \nBundesstraße selbst noch der Umstand, dass die beklagte Lärmbelästigung durch \ndie funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst wird, die Anordnung \nverkehrsrechtlicher Maßnahmen von vornherein aus. Vielmehr ist auch bei dieser \nKonstellation im einzelnen zu prüfen, welche Maßnahmen geeignet sind, die \nLärmbelastung für die Anwohner spürbar zu verringern, ohne die Verkehrssicherheit \nzu gefährden, ohne Anwohner anderer Straßen über Gebühr zu belasten und ohne \ndie Möglichkeit einer funktionsgerechten Nutzung der Straße ernsthaft in Zweifel zu \nziehen. Diese Prüfung hat der Beklagte vorgenommen. Dabei verweist er hinsichtlich \nsämtlicher von der Klägerin vorgeschlagener Maßnahmen (einspurige \nVerkehrsführung des Individualverkehrs je Fahrtrichtung, \nGeschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h, (zeitweise) Sperrung für den Lkw- bzw. \nSchwerlastverkehr) auf die Gefahr des Ausweichens (eines Teils) des Verkehrs auf \nandere Straßen, die zur Aufnahme des Verkehrs nicht hinreichend geeignet seien \nund deren Anwohner durch die Zunahme von Verkehrsimmissionen belastet würden. \nDies gelte insbesondere für die begehrte (zeitweise) Sperrung der Detmolder Straße \nfür den Lkw-Verkehr, wobei außerdem zu berücksichtigen sei, dass auch \nGewerbebetriebe an der Detmolder Straße selbst durch Lkws beliefert würden. \nNachvollziehbar verweist er auf die Nachteile einer Absenkung der \nHöchstgeschwindigkeit auf der Detmolder Straße für den Straßenbahnverkehr. Zum \neinen sinke durch eine Fahrzeitverlängerung die Attraktivität des öffentlichen \nPersonennahverkehrs. Zum andern führe eine Verlängerung der Fahrzeit auf der \nDetmolder Straße im weiteren Streckenverlauf zu einer verspäteten Einfahrt der \nStraßenbahnen in den U-Bahn-Tunnel, was zu Behinderungen und Wartezeiten auch \nauf anderen Stadtbahnstrecken und damit zu gravierenden Auswirkungen auf den \ngesamten Stadtbahnverkehr führe. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass \ndiese Folgen aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht - wie seitens der Klägerin \nvorgeschlagen - durch unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten für den Schienen- \nund Straßenverkehr verhindert werden könnten. Denn nach § 50 Abs. 3 der \nStraßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) darf auf straßenbündigem \nBahnkörper die für den übrigen Straßenverkehr geltende Höchstgeschwindigkeit \nnicht überschritten werden. \n\n72\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte die Klägerin bereits in dem angegriffenen \nBescheid auf die geplanten Straßenumbaumaßnahmen hingewiesen. Auch im \nweiteren Verlauf des Verfahrens hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die \ngeplanten Umbaumaßnahmen neben der Erneuerung der Fahrbahndecke eine \nUmstrukturierung der Straße bezwecken (Mitteltrennung, gesonderte \nLinksabbiegespuren, neue Lichtzeichenanlagen), die auch der Reduzierung der \nVerkehrsbelästigungen dienen soll. Dies erscheint - trotz der in der schalltechnischen \nUntersuchung ausgewiesenen Erhöhung des Lärmpegels an der Wohnung der \nKlägerin - plausibel, da der aktuell schlechte Erhaltungszustand der \nAsphaltfahrbahndecke nicht in die Berechnung der Lärmpegelwerte eingegangen ist \nund die Reduzierung und Vereinfachung der Abbiegevorgänge durch Mitteltrennung \nund Linksabbiegespuren einen gleichmäßigeren Verkehrsfluss erwarten lassen. \nZuletzt hat der Beklagte wiederholt darauf hingewiesen, dass die Klägerin - wie auch \nviele andere Straßenanwohner - ausgehend von der für das \nPlanfeststellungsverfahren maßgeblichen schalltechnischen Untersuchung Anspruch \nauf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen nach § 42 BImSchG habe. Aufgrund \npassiver Schallschutzmaßnahmen kann so jedenfalls ein erhöhter Innenschallpegel \nvermieden werden. Auch deshalb kann sich die Klägerin auf eine konkrete \nGesundheitsgefährdung nicht berufen. \n\n73\n\nbb) Es kann offen bleiben, ob der Beklagte die Auswirkungen der verschiedenen \nverkehrsbeschränkenden Maßnahmen im einzelnen zutreffend einschätzt. Jedenfalls \nkann er zu dem für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Zeitpunkt der \nBerufungsverhandlung für seine Entscheidung, für die Tagstunden keine \nverkehrsrechtlichen Lärmschutzmaßnahmen anzuordnen, mit Erfolg auf das \nfortgeschrittene Stadium des Planfeststellungsverfahrens für den Umbau der \nDetmolder Straße verweisen. \n\n74\n\nDas Planfeststellungsverfahren ist mit dem Abschluss des Anhörungsverfahrens \nmittlerweile weit fortgeschritten. Nach Auskunft des zuständigen Ministeriums für \nVerkehr, Energie und Landesplanung gegenüber dem erkennenden Senat sollen die \nVorarbeiten für den Planfeststellungsbeschluss in diesem Jahr abgeschlossen \nwerden; die Feststellung des Plans kann im Laufe des nächsten Jahres erfolgen. Der \nBeklagte hat sein Konzept für den konkreten Verlauf der Bauarbeiten und die \ndadurch notwendig werdende Verkehrsumleitung im April den betroffenen \nRatsausschüssen und Bezirksvertretungen zur Beratung vorgelegt; danach könnten \ndie Umbaumaßnahmen zum 1. März 2006 beginnen. Dass sich der Beginn der \nBauarbeiten aufgrund von möglichen Rechtsmitteln gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss verzögern oder deshalb im Ergebnis von einer \nUmsetzung der Umbaupläne vollkommen abgesehen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt \nauch im Hinblick auf die Möglichkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des \nPlanfeststellungsbeschlusses nicht konkret absehbar. \n\n75\n\nIm Hinblick auf die geplanten Umbauarbeiten durfte der Beklagte bei der \nEntscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen berücksichtigen, dass diese \nnur für einen begrenzten Zeitraum - voraussichtlich bis maximal Ende 2006 - \nGültigkeit haben könnten. Es spricht einiges dafür, dass sich mit Abschluss der \nBauarbeiten die Belastungssituation der Klägerin durch die neue Fahrbahndecke \nsowie die in Aussicht gestellten Entschädigungsansprüche für passive \nLärmschutzmaßnahmen positiv verändern wird. Jedenfalls wird durch die \nbevorstehende Umgestaltung der Detmolder Straße eine in wesentlicher Hinsicht \nveränderte Situation geschaffen, weshalb die gegenwärtige Bewertung der für und \ngegen verkehrsrechtliche Anordnungen sprechenden Umstände mit dem Beginn der \nBauarbeiten weitgehend überholt sein wird. Hinzu tritt ein erheblicher zeitlicher, \norganisatorischer und finanzieller Aufwand für die Planung und Umsetzung der in \nRede stehenden verkehrsbeschränkenden Maßnahmen. Die durch eine \nTemporeduzierung bedingte Verlängerung der Stadtbahnfahrzeit auf der Detmolder \nStraße von etwa einer Minute je Fahrtrichtung kann während des 10-Minuten-\nTaktverkehrs der vier Hauptstadtbahnlinien zwischen 6.00 Uhr und ca. 20.00 Uhr \nauch im Hinblick auf die gesteigerte Störanfälligkeit des Verkehrsablaufs während \nder Hauptverkehrszeiten voraussichtlich nicht durch die im Fahrplan enthaltenen \nPufferzeiten aufgefangen werden, sondern bedürfte vielmehr ausgleichender \nEingriffe in das Gesamtfahrplankonzept des Stadtbahnunternehmens moBiel. Zöge \nman eine Verlagerung eines Teils des bisher uneingeschränkt über die Detmolder \nStraße fließenden Verkehrs, etwa des Lkw-Verkehrs oder des Schwerlastverkehrs, in \nBetracht, bedürfte es neben einer entsprechenden Sperrung der zahlreichen \nZufahrten zur Detmolder Straße und der näheren Untersuchung und Regelung des \nAnliegerverkehrs der Entwicklung eines den gesamten Stadtbereich erfassenden \nVerkehrsleitsystems, um die Erreichbarkeit der Zielorte des Güterverkehrs und die \nAbleitung des Lkw-Verkehrs über dafür geeignete Straßen sicherzustellen. \nAngesichts dieser Umstände, die für die Ermessenserwägungen zuletzt von \nentscheidendem Gewicht waren, ist die Entscheidung des Beklagten, für die Tagzeit \nkeine verkehrsregelnden Maßnahmen zur Lärmreduzierung anzuordnen, unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n76\n\nc) Demgegenüber ist für die Nachtstunden ein vergleichbar ungünstiges \nVerhältnis zwischen Aufwand und Nutzen verkehrsbeschränkender Maßnahmen, das \nes rechtfertigen könnte, von der Anordnung jeglicher verkehrsrechtlicher \nLärmschutzmaßnahmen abzusehen, nicht erkennbar. Vielmehr hat der Beklagte bei \nseiner Ermessensentscheidung die erhöhte Schutzbedürftigkeit der Klägerin \nwährend der Nachtstunden einerseits und die veränderten Verkehrsverhältnisse zur \nNachtzeit andererseits nicht zutreffend berücksichtigt. Seine Entscheidung erweist \nsich insofern als ermessensfehlerhaft, weshalb die Klägerin insoweit einen Anspruch \nauf Neubescheidung ihres Antrags hat. \n\n77\n\nAusweislich der im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung errechneten \nLärmpegel an der Wohnung der Klägerin überschreiten diese zur Nachtzeit den \nRichtwert der Lärmschutz-Richtlinien-StV von 65 dB(A) um 2 dB(A), so dass nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermessensreduzierung in \nBetracht kommt. Darüber hinaus ist die durch die Fahrbahnschäden bedingte, \nbesondere Lästigkeit des einwirkenden Lärms zu berücksichtigen. Nach dem \nEindruck, den der Senat vor Ort gewonnen hat, ist die Geräuschentwicklung durch \nunregelmäßig, aber häufig auftretende Geräuschspitzen geprägt, die in ihrer \nCharakteristik von der Beschaffenheit des jeweils vorbeifahrenden Fahrzeugs \nabhängen und die durch das Überfahren von Querrillen und Vertiefungen in der \nAsphaltdecke sowie erheblicher, durch punktuelle Ausbesserungen der \nFahrbahndecke entstandener Unebenheiten hervorgerufen werden. Selbst wenn \nman unterstellt, dass diese Lämspitzen während der Nachtstunden wegen der \ngeringeren Verkehrsdichte weniger gehäuft auftreten, werden sie wegen des \nhöheren Ruhebedürfnisses zur Nachtzeit als besonders störend wahrgenommen. \n\n78\n\nDemgegenüber spricht viel dafür, dass die Umsetzung bestimmter \nverkehrsbeschränkender Maßnahmen, die nur während der Nachtstunden Geltung \nbeanspruchen, geringeren Schwierigkeiten begegnet und mit einem \nüberschaubareren Aufwand als für die Tagstunden zu realisieren ist. Jedenfalls sind \ndie vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet, die Ablehnung der \nAnordnung verkehrsregelnder Maßnahmen auch für die Nachtzeit zu rechtfertigen. \nDies folgt zunächst schon aus der geringeren Verkehrsdichte auf der Detmolder \nStraße sowie den übrigen Straßen, die von den begehrten verkehrsrechtlichen \nAnordnungen unmittelbar oder mittelbar betroffen sein könnten. Zwar mag bei \nverkehrsverlagernden Maßnahmen die gegenüber der Tagzeit höhere \nSchutzbedürftigkeit auch der Anwohner anderer Straßen zu berücksichtigen sein. \nJedoch geht der Beklagte zu Unrecht davon aus, die Auswirkungen einer \nTemporeduzierung auf den Stadtbahnverkehr stünden auch während der Nachtzeit \neiner entsprechenden Anordnung zwingend entgegen. Vielmehr ergibt sich aus den \nAngaben des Stadtbahnbetreibers moBiel, die der Beklagte in das Verfahren \neingeführt hat, dass aufgrund der besonderen Verkehrsverhältnisse zur Nachtzeit \neine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Detmolder Straße auf 30 km/h \nvoraussichtlich deutlich weniger Auswirkungen auf den Stadtbahnverkehr haben und \nmit einem geringeren Aufwand als zur Tagzeit verbunden sein wird. Aufgrund der \nlängeren Wendezeiten der Fahrzeuge der Linie 2 an deren Endhaltestellen zwischen \n20.00 Uhr und 6.00 Uhr von fünf und neun Minuten spricht alles dafür, dass eine \nVerlängerung der Fahrzeit auf der Detmolder Straße von einer Minute je \nFahrtrichtung grundsätzlich durch eine entsprechende Verkürzung der Wendezeiten \nan der Endhaltestelle 'Sieker' aufgefangen werden kann. Im Einzelfall dennoch \nauftretende Verspätungen bei Einfahrt in den Tunnel werden aufgrund des weniger \ndichten Fahrttaktes der Linien 1 bis 4 von 15 bis 30 Minuten nicht so weitreichende \nAuswirkungen auf den Verkehr der übrigen Stadtbahnlinien haben wie während der \nZeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Insofern kann mangels weitergehenden Vortrags \ndes Beklagten davon ausgegangen werden, dass sich der Aufwand für die \nUmsetzung einer Temporeduzierung auf der Detmolder Straße für die Nachtzeit im \nwesentlichen im Aufstellen entsprechender Verkehrsschilder, der geringfügigen \nÄnderung der Abfahrtzeiten der Linie 2 an den Haltepunkten auf der Detmolder \nStraße und möglicherweise einer Anpassung der Ampelschaltungen für den \nIndividualverkehr an den verlangsamten Verkehrsfluss erschöpft. Dass dieser \nAufwand außer Verhältnis zu der zu erwartenden Erleichterung für die Klägerin steht, \nist auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine entsprechende \nAnordnung wegen der geplanten baulichen Umgestaltung der Detmolder Straße \nvoraussichtlich nur für einen begrenzten Zeitraum Gültigkeit haben wird, nicht \nerkennbar. \n\n79\n\nSoweit der Beklagte die Effektivität einer Temporeduzierung im Hinblick auf ihre \nÜberwachungsbedürftigkeit in Zweifel zieht, verkennt er die dafür geltenden \nrechtlichen Rahmenbedingungen. Zunächst ist davon auszugehen, dass die nach \n§ 11 Abs. 1 Nr. 3 POG NRW für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständige \nPolizeibehörde eine verkehrsrechtliche Anordnung des Beklagten zum Schutz vor \nVerkehrslärm im Rahmen ihrer Kapazitäten ebenso überwachen wird wie andere \nstraßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Darüber hinaus muss sich der Beklagte \ndarauf verweisen lassen, dass die Überwachung der Einhaltung zulässiger \nHöchstgeschwindigkeiten an Gefahrenstellen nach § 48 Abs. 3 Satz 2 OBG NRW \nzugleich in seine eigene Zuständigkeit fällt. Eine Gefahrenstelle im Sinne dieser \nVorschrift ist auch anzunehmen, wenn Straßenanlieger unzumutbaren \nLärmbelastungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgesetzt sind.\n\n80\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 2003 \n- 8 A 4230/01 -, VRS 105, 233.\n\n81\n\nDer Beklagte kann seine ablehnende Entscheidung auch nicht darauf stützen, die \nReduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h lasse jedenfalls \nkeine Reduzierung des Lärmpegels an der Wohnung der Klägerin von wenigstens 3 \ndB(A) erwarten. Dabei kann offen bleiben, ob diese Einschätzung zutreffend ist. \nDenn angesichts der erheblichen Intensität der Lärmbelastung - schon der \nerrechnete, die schlechte Fahrbahnqualität nicht berücksichtigende Lärmpegel \nüberschreitet den Richtwert der Lärmschutz-Richtlinien-StV um 2 dB(A) - sowie der \ndurch zahlreiche Lärmspitzen geprägten Geräuschcharakteristik und des Umstands, \ndass nach den Erkenntnissen der Akustik auch Lärmpegelunterscheide von weniger \nals 3 dB(A) wahrgenommen werden, \n\n82\n\nvgl. Bohny u.a., Lärmschutz in der Praxis, 1986, \n1.5.1; BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 \nNB 11.91 -, NJW 1992, 2844; OVG NRW, Urteile \nvom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, NJW 1996, \n3024, vom 17. Februar 1997 - 25 A 546/95 - und \nvom 21. Januar 2003 - 8 A 4230/01 -, VRS 105, \n233,\n\n83\n\nkönnten bloße Zweifel daran, dass die in Betracht kommende Maßnahme eine \nLärmreduzierung von 3 dB(A) nach sich ziehen wird, eine Ablehnung der Anordnung \nverkehrsrechtlicher Lärmschutzmaßnahmen nicht rechtfertigen. \n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 1996 \n- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024, vom 17. Februar \n1997 - 25 A 546/95 - und vom 21. Januar 2003 - 8 A \n4230/01 - VRS 105, 233.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 Satz 1 VwGO. Dabei war zu \nberücksichtigen, dass der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens über \nden des Berufungsverfahrens hinausging. \n\n86\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n87\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n88","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/8-a-2350-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":13},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/8-a-2350-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279880","retrieved":"2026-07-09 02:53:45.540702+00:00"}}