{"status":"available","doknr":"OLD279879","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0601.6B720.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"6 B 720/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen \nselbst zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg \ndes Rechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Polizeiobermeisterin bei der Autobahnpolizei X. Sie erstrebt \neinstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Antragsgegner drei der der \nBezirksregierung Y zum Januar 0000 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der \nBesoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung (Polizeihauptmeister/in) mit \nden Beigeladenen besetzen will. Der Antragsgegner will eine der noch insgesamt vier \nfreien Beförderungsstellen mit der Antragstellerin besetzen, sofern die vom \nVerwaltungsgericht Münster in dessen Beschluss vom 4. April 2005 - 4 L 26/05 - \nvertretene Rechtsauffassung, die Antragstellerin sei in die Beförderungskonkurrenz \neinzubeziehen, im Beschwerdeverfahren (6 B 689/05 OVG NRW) Bestand hat. Das \nVerwaltungsgericht hat den Anordnungsantrag mangels der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsgrundes abgelehnt; bezüglich der vom Antragsgegner nach seinen \no.a. Ausführungen für die Antragstellerin vorläufig freigehaltenen Stelle bestehe \nkeine Beförderungskonkurrenz.\n\n4\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ein \nAnordnungsgrund liege vor, da der Antragsgegner die Beigeladenen umgehend \nbefördern wolle; ihrem Rechtsschutzbedürfnis sei allein durch eine vorläufige \nNichtbesetzung der vierten Beförderungsstelle nicht hinreichend Genüge getan.\n\n5\n\nDieses Vorbringen ändert nichts daran, dass ein Anordnungsgrund nicht zu \nbejahen ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem erwähnten \nBeschwerdeverfahren 6 B 689/05 OVG NRW entschieden hat, hat der Dienstherr \nunter Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren erneut über die \nBesetzung der vier Beförderungsstellen zu entscheiden; diese Entscheidung ist unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen. Damit bedarf es des von der \nAntragstellerin in dem vorliegenden Verfahren angestrebten weiteren einstweiligen \nRechtsschutzes nicht. Das gilt unabhängig von den Ausführungen des \nAntragsgegners, er werde eine der Beförderungsstellen mit der Antragstellerin \nbesetzen, falls sie in das Auswahlverfahren einzubeziehen sei.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 \ni.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/6-b-720-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/6-b-720-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279879","retrieved":"2026-07-09 02:53:45.456179+00:00"}}