{"status":"available","doknr":"OLD279878","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0601.6B689.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"6 B 689/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die \nBeigeladenen selbst zu tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. \n4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg \ndes Rechtsmittels.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist Polizeiobermeisterin bei der Autobahnpolizei N. . Im \nFebruar 0000 und im Juli 0000 wurden ihre beiden Kinder geboren. Seit dem \nFrühjahr 0000 befindet sie sich im Erziehungsurlaub (seit Inkrafttreten der \nElternzeitverordnung vom 22. Juni 2004, GV. NRW. S. 377: Elternzeit). Die Elternzeit \nendet am 00.00.0000. Die Antragstellerin erstrebt einstweiligen Rechtsschutz \ndagegen, dass der Dienstherr sie bei der Besetzung von sieben der Bezirksregierung \nN. zum Januar 0000 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der \nBesoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung (Polizeihauptmeister/in) nicht \nberücksichtigen will. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner (unter \nAblehnung des weitergehenden Antrags) im Wege der einstweiligen Anordnung \nvorläufig untersagt, vier der sieben Beförderungsstellen (die für die Beigeladenen zu \n2. bis 4. und 7. vorgesehenen Stellen) zu besetzen: Die Antragstellerin habe außer \neinem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach \nsummarischer Prüfung widerspreche die Weigerung des Antragsgegners, sie wegen \nder fortdauernden Elternzeit in das Auswahlverfahren einzubeziehen, dem Prinzip \nder Bestenauslese und finde auch im Gesetz keine Stütze. Nach §§ 85 a Abs. 5, 78 \ng des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) dürfe eine \nBeurlaubung aus familienpolitischen Gründen das berufliche Fortkommen nicht \nbeeinträchtigen. Das gelte auch für die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. \nElternzeit. Der Umstand, dass für die Antragstellerin wegen des Erziehungsurlaubs \nkeine aktuelle dienstliche Beurteilung mehr vorliege, rechtfertige ihren Ausschluss \nvon dem Beförderungsverfahren nicht. Wenn eine aktuelle Beurteilung wegen \nBeurlaubung oder Freistellung vom Dienst nicht erfolgen könne, sei auf die letzte \nBeurteilung zurückzugreifen. Danach sei hier von einem Beurteilungsgleichstand mit \nden Beigeladenen auszugehen. Unter Heranziehung der Vorbeurteilungen sei der \nAntragsgegner zutreffend zu einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen zu 1., \n5. und 6. gelangt. Bei der Antragstellerin und den übrigen Beigeladenen sei - mit \nAusnahme der Beigeladenen zu 4., die wegen eines niedrigeren \nBeförderungsdienstalters in jedem Fall der Antragstellerin nachgehe - ein \nGleichstand sowohl bei den Beurteilungen (bei der Qualifikation) als auch bei den \nHilfskriterien gegeben. Insoweit habe der Antragsgegner die Auswahlentscheidung \ngegebenenfalls anhand weiterer Hilfskriterien zu treffen.\n\n4\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts habe er die Antragstellerin im Rahmen des Auswahlverfahrens \nberücksichtigt. Er habe sie in den Kreis der Beförderungsberechtigten mit \naufgenommen. Sie könne allein wegen des Prinzips der Bestenauslese nicht \nbefördert werden. Die Beförderungsauswahl verstoße auch nicht gegen §§ 85 a \nAbs. 5, 78 g LBG NRW. Das Merkmal \"berufliches Fortkommen\" statuiere keinen \nAnspruch auf eine Beförderung. Ein Beamter habe lediglich einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über die Stellenbesetzung. Von diesem \nErmessen sei fehlerfrei Gebrauch gemacht worden. Da die Antragstellerin sich seit \ndem 00.00.0000 im Erziehungsurlaub bzw. in der Elternzeit befinde, sei sie \ngemäß Nr. 4.3 dritter Spiegelstrich der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. 1996, 278, \nmit Anlassbeurteilung vom 00.00.0000 zum Stichtag 00.00.0000 vorerst \nletztmals dienstlich beurteilt worden. Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Endpunkt \ndes Beurteilungszeitraums 00.00.0000 habe diese Beurteilung ihre Aussagekraft \nverloren und scheide somit für einen Qualifikationsvergleich bei der Vergabe von \nBeförderungsstellen aus. Eine vom Verwaltungsgericht postulierte darüber \nhinausgehende Wirkungsdauer der letzten Beurteilung der Antragstellerin \nwiderspreche dem Prinzip der Bestenauslese und dem Gleichbehandlungsgebot. Die \nSituation der Antragstellerin sei auch nicht mit der eines freigestellten \nPersonalratsmitglieds zu vergleichen. Letzteres erbringe im Gegensatz zu der \nAntragstellerin weiterhin eine Leistung fachlicher Art. Der Gesetzgeber habe, wie sich \naus § 8 a Abs. 2 Nr. 4 der Laufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) sowie § 3 Abs. \n2 Satz 1 LVOPol ergebe, die Folgen einer Beurlaubung aus familienpolitischen \nGründen nur in einem bestimmten Maß kompensieren wollen. Er sei nicht gehalten, \njede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung \nauszugleichen.\n\n5\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte ablehnen müssen. Vielmehr ist außer einem \nAnordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch bezüglich der vier (die \nBeigeladenen zu 2. bis 4. und 7. betreffenden) Planstellen, die Gegenstand des \nBeschwerdeverfahrens sind, nach wie vor zu bejahen. Nach der in Verfahren der \nvorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist das Auswahlverfahren \nnicht fehlerfrei durchgeführt worden.\n\n6\n\nDer Antragsgegner hat, anders als er meint, die Antragstellerin nicht an dem \nAuswahlverfahren beteiligt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. \nDer Antragsgegner verweist darauf, die Antragstellerin habe nicht mehr über eine - \nfür die zu treffenden Personalentscheidungen grundsätzlich unerlässliche - \naussagekräftige dienstliche Beurteilung verfügt; demzufolge sei der gebotene \nVergleich ihrer Qualifikation mit der der Beigeladenen nicht möglich gewesen. Damit \nwird deutlich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin in den - die Grundlage für \ndie Beförderungsentscheidungen bildenden - Qualifikationsvergleich von vornherein \nnicht einbezogen hat. \n\n7\n\nDiese Nichtberücksichtigung verstößt gegen die rechtlichen Vorgaben. Dem \nAntragsgegner ist allerdings darin zu folgen, dass die der Antragstellerin zuletzt \nerteilte dienstliche Beurteilung, die gemäß Nr. 4.3 dritter Spiegelstrich BRL den \nZeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 (dem letzten Tag ihres Dienstes \nvor Beginn des Erziehungsurlaubs) umfasste, keine hinreichende aussagekräftige \nGrundlage für die bei den Entscheidungen über die Besetzung der sieben \nBeförderungsstellen zu treffende Auswahl mehr darstellt, Nach Nr. 3.1 BRL sind \nPolizeibeamte alle drei Jahre zu einem Stichtag dienstlich zu beurteilen. Zum \nZeitpunkt der Beförderungsentscheidungen (Jahresbeginn 0000) lag das Ende des \nBeurteilungszeitraums jedoch bereits mehr als drei Jahre zurück. Damit hatte die \nBeurteilung der Antragstellerin vom 00.00.0000 einen wesentlichen Teil ihrer \nAussagekraft verloren. Der zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums und den \nAuswahlentscheidungen liegende Zeitraum von immerhin drei Jahren und rund neun \nMonaten schließt eine ausnahmsweise andere Sicht aus.\n\n8\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. März \n2003 - 6 B 243/03 - und vom 19. Dezember 2003 - 1 \nB 1972/03 -. \n\n9\n\nDennoch durfte der Dienstherr nicht, wie geschehen, davon ausgehen, eine \nBeförderung komme für die Antragstellerin aus diesem Grunde nicht in Frage. Dem \nstehen, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat, §§ 85 a Abs. 5, 78 g \nLBG NRW entgegen. Danach darf eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen \ndas berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Diese für die Beurlaubung nach \n§ 85 a LBG NRW ausdrücklich getroffene Regelung muss dem Rechtsgedanken \nnach auch für die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit gelten. In \nbeiden Fällen geht es um Nachteile, die aus der Geburt und der Betreuung von \nKindern erwachsen können.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 \n- 6 B 981/04 -.\n\n11\n\nHierzu kann auch die Verzögerung einer Beförderung gerechnet werden. Solche \nund ähnliche Nachteile sollen nach den angeführten Vorschriften vermieden werden. \nUnberührt davon bleiben allerdings besondere - rechtlich bedenkenfrei festgelegte - \nAnforderungen des Beförderungsamtes, mit denen eine fortbestehende Beurlaubung \noder Arbeitszeitermäßigung u. U. nicht in Einklang zu bringen ist. Um einen solchen \nFall geht es hier aber nicht. \n\n12\n\nDer Hinweis des Antragsgegners auf § 8 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LVOPol \nrechtfertigt seine Verfahrensweise nicht. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift gelten \nBeurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der \nLaufbahngruppe (grundsätzlich) nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen auf die \nDienstzeiten (im Sinne des § 8 a Abs. 1 Satz 1 LVOPol) sind hingegen nach Abs. 2 \nSatz 2 Nr. 4 der Vorschrift \"bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren Urlaubszeiten \nohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer \nminderjähriger Kinder\". Dem Antragsgegner ist nicht darin zu folgen, der zeitlichen \nBegrenzung dieser Anrechnung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Folgen \neiner derartigen Beurlaubung nur in einem bestimmten Maß habe kompensieren \nwollen, das hier zum Ausschluss der Antragstellerin von dem Auswahlverfahren \nführe. Die von dem Antragsgegner in Anspruch genommene zeitliche Begrenzung gilt \nnur für die Bestimmung der Dienstzeit; denn hierin erschöpft sich der \nRegelungsgehalt des § 8 a LVOPol. Eine Einschränkung des Regelungsgehalts auch \nder - höherrangigen - §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG NRW in dem vom Antragsgegner \nverstandenen Sinn lässt sich daraus nicht herleiten. Dass Urlaub aus \nfamilienpolitischen Gründen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf, ist \nin den letztgenannten Vorschriften ohne Einschränkung bestimmt. Hiernach führt \nauch der vom Antragsgegner angeführte § 3 Abs. 2 Satz 1 LVOPol nicht zu seinen \nGunsten weiter. Der darin geregelte Nachteilsausgleich bezüglich des Höchstalters \nfür eine Verbeamtung bei einer Verzögerung der Einstellung wegen der Geburt und \nder Betreuung eines Kindes unterliegt zwar einer zeitlichen Begrenzung. Daraus \nlässt sich jedoch nicht entnehmen, ein Beamter müsse - wenn der Erziehungsurlaub \nbzw. die Elternzeit länger als drei Jahre nach dem Ende des letzten \nBeurteilungszeitraums noch andauert - eine Beeinträchtigung seines beruflichen \nFortkommens hinnehmen.\n\n13\n\nHiernach hat der Dienstherr das Erfordernis einer hinreichend aussagekräftigen \nGrundlage für den vorzunehmenden Qualifikationsvergleich und das \nBenachteiligungsverbot der §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG NRW in geeigneter Weise in \nEinklang zu bringen. Daran fehlt es bislang. Das von ihm hierbei zu wählende \nVerfahren liegt in seinem Ermessen. Dem hat das Gericht nicht vorzugreifen. \nInsoweit sind vergleichbar Fälle der Beteiligung eines freigestellten Mitglieds der \nPersonalvertretung an einem Stellenbesetzungsverfahren, in denen der Dienstherr \neine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung trotz des Fehlens einer \naussagekräftigen dienstlichen Beurteilung des betreffenden Beamten zu schaffen \nhat. \n\n14\n\nVgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 -, m.w.N. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 \ni.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/6-b-689-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/6-b-689-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279878","retrieved":"2026-07-09 02:53:45.378997+00:00"}}