{"status":"available","doknr":"OLD279877","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0601.6B225.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"6 B 225/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene verrichten Dienst als \nKriminalhauptkommissare. Beide haben eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO inne. Der Antragsteller wurde in seiner aktuellen Regelbeurteilung vom \n3. Juli 0000 mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte), in den Hauptmerkmalen \"Leistungsergebnis\" und \n\"Sozialverhalten\" ebenfalls mit 4 Punkten sowie im Hauptmerkmal \n\"Leistungsverhalten\" mit 5 Punkten beurteilt. In seiner vorletzten Regelbeurteilung \nvom 00.00.0000 erhielt der Antragsteller im Gesamturteil 3 Punkte. Die vorgenannten \nBeurteilungen wurden jeweils durch das - ehemals selbständige - \nPolizeifortbildungsinstitut \"D. T.\" N. erstellt. Der Beigeladene erhielt in seiner \naktuellen Regelbeurteilung vom 00.00.0000 im Gesamturteil und in den \nHauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\", \"Leistungsergebnis\" und \"Sozialverhalten\" \njeweils 4 Punkte. In der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 00.00.0000 hatte er \ndie gleichen Noten erhalten. Die Beurteilungen erfolgten durch das \nLandeskriminalamt Nordrhein-Westfalen. Ein weiterer am Institut für Aus- und \nFortbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen (IAF) tätiger Beamter, \nPolizeihauptkommissar (PHK) W. , der ebenfalls eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO innehat, wurde in seiner aktuellen Regelbeurteilung \nvom 00.00.0000 im Gesamturteil und den Hauptmerkmalen \"Leistungsverhalten\" und \n\"Leistungsergebnis\" mit 4 Punkten und im Hauptmerkmal \"Sozialverhalten\" mit \n5 Punkten beurteilt. In seiner vorhergehenden Regelbeurteilung vom 00.00.0000 \nhatte er ebenfalls im Gesamturteil 4 Punkte erhalten. Die betreffenden Beurteilungen \nwaren durch die ehemalige Direktion für Ausbildung der Polizei NRW (PAD) erstellt \nworden. Bei allen drei Beamten ist das Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" in den \ngenannten Beurteilungen nicht bewertet worden.\n\n4\n\nDas IAF beabsichtigt, eine ihm ab dem 00.00.0000 zugewiesene \nBeförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO für Beamte mit II. \nFachprüfung (Zweite Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen.\n\n5\n\nDem gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag des Antragstellers,\n\n6\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die bei dem Antragsgegner \nvorhandene Stelle der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO (II. Säule) nicht mit einem Konkurrenten zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist,\n\n7\n\nhat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Der \nAntragsteller sei aufgrund des in seiner aktuellen Beurteilung mit 5 Punkten \nbewerteten Leistungsverhaltens bei der vorzunehmenden Auswahlentscheidung \ngegenüber dem Beigeladenen grundsätzlich als der besser Qualifizierte anzusehen. \nWenn der Antragsgegner gleichwohl den Beigeladenen auswähle, sei er verpflichtet, \nmit tragfähigen Argumenten zu begründen, weshalb dieser Qualifikationsvorsprung \ndes Antragstellers zu vernachlässigen sei. Eine solche Begründung habe der \nAntragsgegner jedoch nicht gegeben. Der von ihm angeführte Umstand, dass für die \nBewertung der Hauptmerkmale keine Quote vorgeschrieben worden sei, ändere \nnichts daran, dass der Antragsteller nach den aktuellen Beurteilungen besser \nqualifiziert sei als der Beigeladene. Ebenso könne auch der vom Antragsgegner \nerneut vertretenen Meinung nicht gefolgt werden, dass die Beurteilungen wegen der \nunterschiedlichen Endbeurteiler nicht uneingeschränkt vergleichbar seien, denn die \nauf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen erfolgten Beurteilungen seien grundsätzlich hinsichtlich der \nBewertung der Gesamturteile und Hauptmerkmale miteinander vergleichbar.\n\n8\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsgegner geltend: Das Verwaltungsgericht \nhabe verkannt, dass in der Antragserwiderung der geforderten erhöhten \nSubstantiierungs- und Begründungspflicht Rechnung getragen worden sei. Im \nHinblick darauf, dass die in der Auswahl befindlichen Beförderungsbewerber von \ninsgesamt sieben unterschiedlichen Endbeurteilern beurteilt worden seien, seien \nAbweichungen von einem Punkt in einem Hauptmerkmal als nicht so \nausschlaggebend angesehen worden, dass darauf eine positive \nAuswahlentscheidung hätte gestützt werden können. Ferner sei im Aufsichtsbereich \nder ehemaligen PAD mit den seinerzeit nachgeordneten vier \nPolizeiausbildungsinstituten sowie den beiden ehemaligen \nPolizeifortbildungsinstituten Neuss und \"D. T. \" N. die gemäß Nr. 8.2.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n25. Januar 1996 - MBl. NRW S. 278 - (BRL Pol) vorgesehene Anwendung von \nRichtsätzen nur bei der Festlegung der Gesamtnoten beachtet worden. Eine \nAnwendung von Richtsätzen bei den Bewertungen der Hauptmerkmale sei in den \nehemals selbständigen Instituten dagegen nicht durchgeführt worden. Auch aus \ndiesem Grunde sei im Rahmen der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung \neine Abweichung von einem Punkt bei einem Hauptmerkmal als nicht \nausschlaggebend angesehen worden. Vielmehr sei erst ab einer Abweichung von \nzwei Punkten in einem Hauptmerkmal ein Qualifikationsvorsprung des jeweiligen \nBeamten angenommen worden. Eine generelle Vergleichbarkeit von Beurteilungen \nder ehemals selbständigen Aus- und Fortbildungsinstitute der Polizei NRW stehe \nauch deshalb in Frage, weil die Vergleichsgruppen bei den personell schwächeren \nPolizeieinrichtungen zu klein gewesen seien. Schließlich sei anzumerken, dass für \nden Fall, dass die Auswahlentscheidung des IAF erneut nicht bestätigt werden sollte, \ndies nicht bedeute, dass der Antragsteller zu befördern wäre. Vielmehr habe ein \nweiterer Beamter, der vorerwähnte PHK W. , in der aktuellen Beurteilung im \nGesamturteil 4 Punkte, in einem Hauptmerkmal 5 Punkte und in den zwei anderen \nbeurteilten Hauptmerkmalen 4 Punkte erhalten. Dieser Beamte, der Rechtsmittel \ngegen die getroffene Entscheidung nicht eingelegt habe, sei dem Antragsteller bei \nBetrachtung der Leistungskonstanz vorzuziehen, da er im Beurteilungsjahr 0000 im \nGegensatz zum Antragsteller, der damals 3 Punkte erhalten habe, im Gesamturteil \nmit 4 Punkten beurteilt worden sei.\n\n9\n\nDamit sind Gründe dargelegt, aus denen der angefochtene Beschluss zu ändern \nund der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen ist.\n\n10\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer \nBeförderungskonkurrenz setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über das Beförderungsbegehren glaubhaft ist \nund die Möglichkeit besteht, dass die zu treffende erneute Auswahlentscheidung \ntatsächlich zur Beförderung des Antragstellers führt. Trotz Fehlerhaftigkeit der \nangefochtenen Auswahl scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus, \nwenn es als ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller nach Beseitigung des \nMangels für die streitbefangene Stelle ausgewählt wird.\n\n11\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 \n(317).\n\n12\n\nGemessen hieran kommt der Erlass der vom Antragsteller begehrten \neinstweiligen Anordnung nicht (mehr) in Betracht. Ausschlaggebend hierfür ist, dass \nder Antragsgegner die bei - unterstellter - Fehlerhaftigkeit der bisherigen \nAuswahlentscheidung erneut zu treffende Auswahlwahlentscheidung bereits \nvorweggenommen hat, und zwar dergestalt, dass nicht der Antragsteller, sondern - in \nrechtsfehlerfreier Weise - ein Dritter ausgewählt worden ist. Hiernach erscheint es als \nausgeschlossen, dass der Antragsteller wegen eines möglichen rechtlichen Mangels \nder bisherigen Bewerberauswahl im Rahmen einer erneuten Entscheidung über die \nBesetzung der streitbefangenen Stelle zum Zuge kommen wird.\n\n13\n\nDie angesprochene Vorwegnahme der (erneuten) Auswahlentscheidung \nresultiert daraus, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt hat, \ndass im Falle einer Mangelhaftigkeit der bisherigen Auswahlentscheidung nicht der \nAntragsteller, sondern PHK W. zu befördern wäre. Dieser Beamte sei dem \nAntragsteller bei Betrachtung der Leistungskonstanz vorzuziehen, da er im \nGegensatz zum Antragsteller im Beurteilungsjahr 0000 mit 4 Punkten beurteilt \nworden sei. Ausweislich der vom Antragsgegner überreichten Liste der für eine \nBeförderung in Betracht kommenden Beamten ist PHK W. als einziger aus dem \nmaßgeblichen Bewerberkreis in der aktuellen Regelbeurteilung bei einem \nGesamturteil von 4 Punkten und zwei in gleicher Weise bewerteten Hauptmerkmalen \nin einem Hauptmerkmal mit 5 Punkten und außerdem in der vorangegangenen \nRegelbeurteilung im Gesamturteil mit 4 Punkten benotet worden. Ausgehend davon \nerweist sich die - vorweggenommene - Auswahl des PHK W. als rechtsfehlerfrei. \nSie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller und PHK W. in ihren \naktuellen Regelbeurteilungen im wesentlichen gleich beurteilt worden sind, PHK W. \naber in der vorherigen Regelbeurteilung eine um einen Punkt bessere Gesamtnote \nals der Antragsteller erhalten hat.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/6-b-225-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-06-01/6-b-225-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279877","retrieved":"2026-07-09 02:53:45.302482+00:00"}}