{"status":"available","doknr":"OLD279921","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0531.9A1738.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"9 A 1738/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger hat nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ngenügenden Weise dargelegt, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) gegeben sein \nkönnte. Es ist nicht erkennbar, dass die hierzu aufgeworfenen Fragen,\n\n4\n\n1. ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) \nirakischen Staatsangehörigen katholischer \nReligionszugehörigkeit aufgrund der \nAsylantragstellung allein oder in Anknüpfung an \nseine praktizierte Zugehörigkeit zum katholischen \nGlauben bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, \ninsbes. Abschiebung, in sein Heimatland gem. Art. \n16 a GG, §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2-7 AufenthG \nrelevante Repressalien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohen\nund \n2. ob diesem bei Rückkehr insbes. durch Befragung \nund Inhaftierung am Flughafen eine \nmenschenunwürdige Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG droht,\n\n5\n\neiner grundsätzlichen Klärung durch das erstrebte Berufungsverfahren bedarf. \n\n6\n\nSoweit die erste Frage sich auf Art. 16 a GG bezieht, ist sie nicht erheblich. Ein \nAnspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter nach dieser Vorschrift \nist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n7\n\nDie Frage drohender Repressalien gemäß § 60 Abs. 1 bzw. § 60 Abs. 2 bis 6 \nAufenthG durch den Staat bzw. Parteien oder Organisationen, die den Staat \nbeherrschen, als Verursacher wegen der Asylantragstellung allein oder in \nAnknüpfung an die Zugehörigkeit zum katholischen Glauben ist in der \nRechtsprechung des Gerichts bereits geklärt. Danach ist 1. derzeit und für die \nnächste Zukunft eine politische Verfolgung im Irak durch den Staat bzw. Parteien \noder Organisationen, die den Staat beherrschen, bereits wegen Fehlens einer \nirakischen Staatsgewalt im Gesamtstaat oder in Teilbereichen, insbesondere im \nZentralirak, aus dem der Kläger stammt, ausgeschlossen und 2. die Gefahr der \nWiederholung einer unter dem Regime Saddam Husseins erlittenen oder bei der \nAusreise unmittelbar drohenden Verfolgung aufgrund von Verhaltensweisen, die als \nInfragestellen des Machtanspruchs des Regimes gewertet wurden oder werden \nkonnten, auch für den Fall des Wiedererstehens irakischer Staatsgewalt mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen. \n\n8\n\nVgl. Urteil vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - \nsowie Beschlüsse vom 12. Februar 2004 - 9 A \n873/99.A -, 24. Juni 2004 - 9 A 3197/02.A - und - 9 A \n2227/02.A - sowie 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A - zu \nden vergleichbaren Vorschriften der §§ 51 Abs. 1 \nund 53 Abs. 1 bis 5 AuslG. \n\n9\n\nDem Zulassungsantrag lassen sich keine substantiierten Gesichtspunkte \nentnehmen, die Anlass geben könnten, die Frage einer erneuten Überprüfung zu \nunterziehen. Der Kläger selbst geht in seiner weiteren Begründung im Wesentlichen \nvon einer Verfolgung durch nichtstaatliche Organisationen aus.\n\n10\n\nAber auch insoweit ist nicht dargelegt, dass eine grundsätzliche Klärung durch \nein Berufungsverfahren erforderlich wäre. Von Bedeutung könnte die Frage unter \ndiesem Aspekt ohnehin nur im Rahmen von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c und \nAbs. 7 AufenthG sein, weil allein diese Vorschriften eine positive Feststellung \nzugunsten des Klägers wegen einer Verfolgung bzw. Gefährdung durch \nnichtstaatliche Organisationen zulassen. Dass eine solche aus den in der Frage \ngenannten Gründen gegeben sein könnte, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht \nentnehmen. Zur Asylantragstellung als Grund für eine drohende Verfolgung bzw. \nGefährdung durch nichtstaatliche Organisationen fehlen jegliche Ausführungen. Auch \nder Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zum katholischen Glauben als möglicher \nVerfolgungs- bzw. Gefährdungsgrund wird nicht hinreichend dargetan. Der Bericht \ndes UNHCR vom März 2005 u. a. zur Situation der Christen im Irak und der Artikel \naus der \"Bild am Sonntag\" vom 19. Dezember 2004, auf die der Kläger sich insoweit \nallein zur Begründung beruft, vermögen nicht, eine - wie erforderlich - landesweite \nVerfolgung bzw. eine landesweit bestehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit von Christen und damit des Klägers zu belegen. Zwar weisen \nbeide Unterlagen darauf hin, dass die Situation der Christen im Irak problematisch ist \nund Christen sowie ihre Kirchen mehrfach Ziel geplanter Anschläge oder Übergriffe \nwaren; ihnen kann jedoch nicht entnommen werden, dass jeder Christ im Irak quasi \njederzeit und an jedem Ort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Anschläge oder \nÜbergriffe der genannten Art zu befürchten hätte. Zum einen ist hierfür die Zahl der \ngeschilderten tatsächlichen Vorkommnisse gemessen an der Gesamtzahl der im Irak \nlebenden Christen - nach den Angaben des UNHCR immerhin 6 bis 12 % der ca. 23 \nbis 24 Millionen Einwohner - zu gering, um eine solche Aussage zuzulassen. Zum \nanderen lassen sich die Geschehnisse nicht immer zwingend auf die christliche \nReligionszugehörigkeit als Motiv zurückführen.\n\n11\n\nSoweit der Kläger in seiner zweiten Frage die Bedrohung einer \nmenschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bei \nRückkehr durch Befragung und Inhaftierung am Flughafen anspricht, wird die \nErheblichkeit der Frage nicht deutlich. Erläuterungen enthält der Antrag hierzu nicht. \nDer Zulassungsantrag zeigt insbesondere nicht auf, wieso es überhaupt zu einer \nBefragung oder Inhaftierung am Flughafen kommen soll, obwohl eine Einreise in den \nIrak über einen Flughafen keineswegs zwingend ist. Sie kann ebenso gut auf dem \nLandweg über die Türkei, Syrien oder Jordanien erfolgen. \n\n12\n\nAuch der geltend gemachte Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen \nGehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nist nicht im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. \n\n13\n\nSoweit der Kläger hierzu einen Verstoß gegen die richterliche \nSachaufklärungspflicht rügt, ist darauf hinzuweisen, dass mangelnde Sachaufklärung \neine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen vermag. Der in Art. 103 Abs. \n1 GG verbürgte, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u.a. in § 108 Abs. 2 \nVwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör gibt einem \nProzessbeteiligten (nur) das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu \nkönnen, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und \nin seine Entscheidungserwägungen einzustellen; zudem folgt aus den \nBestimmungen das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Eine vom Gericht \nnicht weiter für erforderlich gehaltene Sachaufklärung fällt nicht hierunter. Zwar kann \ndas Gericht in diesen Fällen gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, ein solcher \nVerstoß kann jedoch im Asylverfahren nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil \ner nicht von § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG allein verweist, erfasst \nwird.\n\n14\n\nDer Kläger vermag auch nicht mit seinem Einwand durchzudringen, das \nVerwaltungsgericht habe offenkundigen und für ihn erfolgversprechenden Vortrag, \nnämlich seine Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit, ignoriert. Dies trifft schon der \nSache nach nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur im Tatbestand \nausdrücklich auf die Religionszugehörigkeit des Klägers und die von ihm \nbefürchteten Probleme für Christen im Irak hingewiesen, sondern auch im \nZusammenhang mit der Erörterung von § 60 Abs. 1 AufenthG mögliche \nVerfolgungsmaßnahmen für den Kläger durch nichtstaatliche Akteure u.a. wegen \nseiner Religion - wenn auch nur kurz - geprüft (vgl. Seite 6 unten des \nUrteilsabdrucks). Allerdings hat es sie verneint. Dass diese Schlussfolgerung \nentgegen der Auffassung des Klägers nicht willkürlich ist, zeigen die vorstehenden \nAusführungen zur grundsätzlichen Bedeutung. Zudem entspricht sie der \nRechtsprechung des Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 24. November 2004 \n- 9 LA 323/04 -, AnAS 2005, 65).\n\n15\n\nDie Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann für den Kläger ferner nicht \nüberraschend gekommen sein. Bereits im Beschluss über die Ablehnung von \nProzesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass eine \nGefährdung des Klägers wegen seiner Religionszugehörigkeit nicht ersichtlich \nsei.\n\n16\n\nSchließlich lässt sich dem Zulassungsantrag auch nicht der Verfahrensmangel \neiner fehlenden Begründung (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG \ni.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) entnehmen. Eine Entscheidung ist nicht bereits deshalb im \nSinne von § 138 Nr. 6 VwGO \"nicht mit Gründen versehen\", weil ein Sachvortrag \nnicht ausdrücklich unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt wird bzw. die \nBegründung sich nicht mit allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften \nauseinander setzt. Es muss nur erkennbar sein, welcher Grund für die Entscheidung \nüber den Klageanspruch maßgeblich gewesen ist.\n\n17\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattkommentar, Stand Januar 2003, § 138 \nRdnr. 286 m.w.N.\n\n18\n\nGemessen daran liegt ein Begründungsmangel des angegriffenen Urteils nicht \nvor. Der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe es in jeder Hinsicht \nunterlassen, Ausführungen zur Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der \nstaatlichen bzw. nichtstaatlichen landesweiten Verfolgung christlicher Minderheiten, \ninsbesondere Katholiken, zu machen und den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht zu \nwürdigen, geht fehl. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Gehörsverstoß \nausgeführt, hat das Verwaltungsgericht - wenn auch kurz - die Frage einer \nVerfolgung aus Gründen der Religion angesprochen. Unschädlich ist, dass das \nausdrücklich nur im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG \ngeschehen ist, nicht aber bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 \nAbs. 7 AufenthG. Waren aus der Sicht des Verwaltungsgerichts Gründe nach § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchstabe c AufenthG wegen der Religionszugehörigkeit nicht \ngegeben, so bedurfte es keiner Erwähnung, dass solche auch nicht unter dem \nGesichtspunkt des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279921","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/9-a-1738-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279921","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279921","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/9-a-1738-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279921","retrieved":"2026-07-09 02:53:48.915377+00:00"}}