{"status":"available","doknr":"OLD279919","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0531.6B504.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"6 B 504/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nVersetzungsverfügung des Schulamtes der Stadt X vom 00.00.00 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die allein \nzu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einem Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDas Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug der Versetzungsverfügung \ndes Schulamtes der Stadt X vom 00.00.00 einstweilen verschont zu bleiben, wiegt \nschwerer als das Interesse an deren sofortigen Vollziehung. Diese Verfügung erweist \nsich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil das Schulamt \ndamit den ihm zukommenden Entscheidungsspielraum überschritten hat.\n\n4\n\nNach Nr. 5.1 Abs. 1 Satz 1 des Runderlasses zu Versetzungen von Lehrerinnen \nund Lehrern an öffentlichen Schulen - RdErl. d. Kultusministeriums vom \n24. November 1989, GABl. NW S. 654 - (Runderlass) ist allgemeiner \nVersetzungstermin der 1. August eines jeden Jahres. Unbeschadet dessen können \ndie Schulaufsichtsbehörden schulforminterne Versetzungen während des \nSchuljahres durchführen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten \nist (Nr. 5.1 Abs. 2 des Runderlasses). Mit dieser Regelung hat der Dienstherr seinen \nan sich weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) \njedenfalls im Sinne einer Ermessensbindung eingeschränkt. \n\n5\n\nNr. 5.1 Abs. 2 des Runderlasses ist vorliegend einschlägig, weil die Versetzung \nder Antragstellerin von der Schule für Erziehungshilfe Xstraße in X an die Schule für \nErziehungshilfe Ystraße - ebenfalls in X - während des Schuljahres 0000/00 erfolgt \nist. In der Versetzungsverfügung vom 00.00.00 ist insoweit ausgeführt: \"Hiermit teilen \nwir Ihnen mit, dass die Versetzung vorgenommen wird und Sie zum 00.00.00 den \nDienst an der Schule für Erziehungshilfe Xstraße antreten sollen.\" \n\n6\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Versetzung der Antragstellerin ursprünglich \nzum 00.00.00 beabsichtigt war, zu diesem Zeitpunkt aber nicht erfolgen konnte, weil \nder Personalrat für die Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen die gemäß §§ 72 \nAbs. 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG NRW erforderliche Zustimmung noch nicht erteilt hatte. \nMaßgeblich ist insoweit die mit der Versetzungsverfügung getroffene Regelung.\n\n7\n\nBei summarischer Prüfung lässt sich nicht feststellen, dass die Versetzung der \nAntragstellerin aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist. Die von dem \nAntragsgegner hierfür geltend gemachten personalwirtschaftlichen Aspekte, nämlich \neine personelle Unterbesetzung an der Schule für Erziehungshilfe Xstraße von 1,4 \nStellen im Schuljahr 0000/00 sowie ein Überhang von 3,7 Stellen an der Schule für \nErziehungshilfe Ystraße in demselben Zeitraum stellen keinen derartigen Grund dar. \nDas Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe setzt gegenüber einem dienstlichen, \neine Versetzung zum 00.00 eines Jahres rechtfertigendes Bedürfnis ein gesteigertes \nInteresse an einer Versetzung gerade während des laufenden Schuljahres voraus. \nSie müssen mit anderen Worten über solche Umstände hinausgehen, denen mit \neiner Versetzung zum Beginn eines Schuljahres hätte Rechnung getragen werden \nkönnen. Das ist jedoch bei den von dem Antragsgegner angeführten \npersonalwirtschaftlichen Aspekten nicht der Fall. Aus den Stellenprognosen für das \nSchuljahr 0000/00 für die hier in Rede stehenden Schulen - Erhebungsstand Mai \n0000- konnte das Schulamt der Stadt X rechtzeitig ersehen, dass für die Schule für \nErziehungshilfe Xstraße eine personelle Unterbesetzung von 1,4 Stellen und für die \nSchule für Erziehungshilfe Ystraße ein Überhang von 3,7 Stellen drohten, und hätte \nhierauf mit geeigneten Maßnahmen zum Schuljahresbeginn reagieren können.\n\n8\n\nDer Antragsgegner kann sich auch in diesem Zusammenhang nicht darauf \nberufen, dass es im Fall der Antragstellerin wegen Verzögerungen im \nMitbestimmungsverfahren nicht möglich gewesen sei, die Versetzungsmaßnahme zu \neinem früheren Zeitpunkt durchzuführen. Denn insoweit obliegt es der zuständigen \nSchulaufsichtsbehörde, das Versetzungsverfahren so frühzeitig einzuleiten, dass es \nrechtzeitig vor Beginn des Schuljahres zum Abschluss gebracht werden kann. \nHierbei muss die Behörde auch die Möglichkeit berücksichtigen, dass der \nPersonalrat - hier für Lehrerinnen und Lehrer an Sonderschulen - die für eine \nVersetzung erforderliche Zustimmung (§§ 72 Abs. 1 Nr. 5, 66 Abs. 1 LPVG NRW) \nnicht sofort, sondern - wie vorliegend - erst nach weiterer Erörterung der Maßnahme \nerteilt. Sich hieraus ergebende Verzögerungen können nicht zu Lasten der zu \nversetzenden Lehrkraft gehen, sondern fallen in den Risikobereich der die \nVersetzung betreibenden Schulaufsichtsbehörde. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/6-b-504-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/6-b-504-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279919","retrieved":"2026-07-09 02:53:48.761453+00:00"}}