{"status":"available","doknr":"OLD279923","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0531.15A1691.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"15 A 1691/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der unbebauten Grundstücke Gemarkung I. , Flur \n10, Flurstücke 1596 bis 1600, 1605 bis 1607, 1609, 1610, 1642 und 1643. Die \nGrundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5 \"Auf T. G. \" und sind \nals allgemeines Wohngebiet überplant. Sie liegen - unter Außerachtlassung der noch \nzu behandelnden Flurstücke 1601 und 1608 - vom C.-----weg aus gesehen hinter vier \nbebauten Grundstücken. Der Bebauungsplan sieht die Erschließung der \nklägerischen Flurstücke durch zwei Stichwege auf den Parzellen 1601 und 1608 vor, \ndie vom C.-----weg abzweigen sollen. U.A. das Flurstück 1596 kann zusätzlich durch \neinen vom C.-----weg abzweigenden Stichweg auf Flurstück 1595 erschlossen \nwerden. Der Bebauungsplan setzt für die Stichwege mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Flächen vor. Alle drei Stichwegflurstücke stehen \nebenfalls im Eigentum des Klägers, sind aber nicht ausgebaut und bilden mit den \nbeitragsbelasteten Flurstücken zur Zeit eine Weidelandfläche. Seit 1999 liegen im C.-\n----weg ein Mischwasserkanal und eine öffentliche Wasserleitung. Mit Bescheid vom \n8. Januar 2002 setzte der Beklagte für das Flurstück 1610 einen \nWasseranschlussbeitrag über 1.429,19 EUR fest. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2002 \nzurück. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den \nBeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Nach der Entwässerungssatzung \nbestehe ein Kanalanschlussrecht nur für Grundstücke, die durch eine Straße \nerschlossen seien, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden sei. \nAndere Grundstücke könne die Stadt auf Antrag zum Anschluss zulassen. Die \ndanach geforderten Voraussetzungen lägen nicht vor, sodass dem Kläger kein \nKanalanschlussrecht zustehe. Selbst die Grundstücksanschlussleitungen gehörten \nnach der Entwässerungssatzung zur öffentlichen Abwasseranlage, sodass ein \nKanalanschlussrecht erst bejaht werden könne, wenn derartige \nGrundstücksanschlussleitungen vorhanden wären. Auch seien die nach dem \nBebauungsplan vorgesehenen Verkehrsflächen mit den nach dem Bebauungsplan \ngeforderten Belastungen nicht vorhanden. Ein Wasseranschlussrecht bestehe nur für \nGrundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen würden, woran es hier \nfehle.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n5\n\nden Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten \nvom 8. Januar 2002 und seinen dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2002 \naufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen \nBescheid aufgehoben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Das klägerische Grundstück \nsei auch ohne Bestellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte erschlossen. Da der Kläger Eigentümer der im Bebauungsplan als \nStraßen vorgesehenen Flurstücke sei, habe er es in der Hand, die erforderlichen \nRechte zu bestellen. Zwar sei auch die Bestellung einer Baulast erforderlich. Wenn \njedoch im Bebauungsplan eine private Erschließungsanlage vorgesehen sei, habe \ndies beitragsrechtlich nicht zur Folge, dass sich der Eigentümer durch Nichtausübung \ndes Baurechts nach seinem Willen der Beitragspflicht entziehen könne. Dies sei dem \nBeitragsrecht fremd. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nentsprechend dem erstinstanzlichen Antrag die \nKlage abzuweisen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nEr trägt vor: Auch bei Eigentümeridentität sei eine öffentlich-rechtliche Sicherung \nder Zufahrt zur Herbeiführung der Bebaubarkeit erforderlich. Hier existiere die Zufahrt \nnoch nicht einmal. Ein Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht \nmöglich, da unklar bleibe, zu wessen Gunsten die Baulasten bestellt werden sollten. \nDaher seien die Festsetzungen sogar mangels Bestimmtheit nichtig. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die \nRechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Der Beitragsbescheid findet keine Rechtfertigung in § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. \nmit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 20. Juli \n1984 in der seit 1999 gültigen Fassung (WABS). \n\n17\n\nDie Beitragspflicht ist nicht entstanden, weil das Grundstück nicht der \nBeitragspflicht unterliegt. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW \nunterliegen nach § 2 Abs. 1 WABS Grundstücke der Beitragspflicht, die an die \nöffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können. Dies erfordert \nein wasserversorgungsrechtliches Anschlussrecht. Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über \ndie öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche \nWasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - der Stadt X. vom 20. \nJuli 1984 (WVS) ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden \nGrundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in § 3 berechtigt, den Anschluss \nseines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage zu verlangen, wobei sich nach \nAbs. 2 Satz 1 der Vorschrift das Anschlussrecht nur auf solche Grundstücke \nerstreckt, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Nach Satz 2 der \nVorschrift kann die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender \nVersorgungsleitungen nicht verlangt werden. Nach § 3 Abs. 4 WVS \"besteht auch in \nden Fällen der Absätze 2 und 3\" das Anschlussrecht, sofern der \nGrundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb \nzusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu \nleisten. \n\n18\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erfordert für die Beitragspflicht die gesicherte \nMöglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme, hier also des \nWasseranschlusses. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 \n- 15 A 949/05 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, \n679 f. \n\n20\n\nHier besteht kein Anschlussrecht. Das Grundstück des Klägers wird nämlich nicht \ndurch eine Versorgungsleitung erschlossen. Das Grundstück liegt nicht am C.-----\nweg, in dem alleine eine solche Leitung liegt, sondern an einer nach dem \nBebauungsplan u.a. mit einem Leitungsrecht zu belastenden Fläche. Erkennbar soll \ndie Wasserversorgungserschließung über diese auch der verkehrlichen Erschließung \ndienende Fläche erfolgen, wobei an die dort zu verlegende Versorgungsleitung das \nGrundstück über eine individuelle, nur für dieses Grundstück bestimmte \nHausanschlussleitung (§ 13 WVS) anzuschließen ist.\n\n21\n\nDas beitragsrechtlich erforderliche Anschlussrecht besteht auch nicht nach § 3 \nAbs. 4 WVS. Zwar ist die Vorschrift dahin zu verstehen, dass dann, wenn entgegen § \n3 Abs. 2 Satz 1 WVS ein Grundstück noch nicht durch eine Versorgungsleitung \nerschlossen wird, ein Anschlussrecht besteht, wenn der Grundstückseigentümer die \nmit dem Bau einer sein Grundstück erschließenden Versorgungsleitung \nzusammenhängenden Mehrkosten übernimmt. Eine die Beitragspflicht auslösende \nAnschlussmöglichkeit besteht nur dann, wenn das Grundstück unter \ngemeingewöhnlichen Umständen angeschlossen werden kann.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2004 \n- 15 A 3372/04 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, NVwZ-RR 2003, \n778, (779).\n\n23\n\nMacht aber eine Wasserversorgungssatzung ein Anschlussrecht für von der \nWasserversorgungsanlage noch nicht erschlossene Grundstücke von der \nKostenübernahme der Erschließung durch die Wasserversorgungsanlage abhängig, \nbesteht kein Anschlussrecht unter gemeingewöhnlichen Umständen, weil das \nAnschlussrecht danach gerade von dem typischen Anschlussrechtsfall abweicht.\n\n24\n\nUnabhängig davon besteht die Beitragspflicht auch deshalb nicht, weil das \nklägerische Grundstück trotz der Festsetzung der baulichen Nutzung im \nBebauungsplan noch nicht bebaut werden kann i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. a WABS. \nAn diesem Merkmal des Bebaut-werden-könnens fehlt es, wenn eine vom \nBebauungsplan zur Erschließung des Grundstücks vorgesehene \nErschließungsanlage tatsächlich nicht vorhanden ist. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, 92 (94). \n\n26\n\nDas ist hier der Fall. Die im Bebauungsplan zur verkehrlichen Erschließung des \nklägerischen Grundstücks vorgesehene mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende \nFläche existiert als Verkehrsfläche nicht. \n\n27\n\nUnerheblich ist, dass nach Auffassung des Beklagten keine öffentliche, sondern \neine private Erschließungsanlage festgesetzt sei. Wenn eine private verkehrliche \nErschließung für mehrere Grundstücke im Bebauungsplan festgesetzt ist, liegt das \nbeitragsrechtliche Merkmal Bebaut-werden-können erst vor, wenn diese private \nErschließungsanlage errichtet ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Beitrag \nnur verlangt werden kann als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). \nDas bedeutet, dass ein Anschlussbeitrag für ein unbebautes Grundstück nur verlangt \nwerden kann, wenn die Realisierung der Inanspruchnahme nur noch von der \nVerwirklichung des Bauvorhabens abhängt. Diese Möglichkeit wird jedoch dem nicht \ngewährt, der vor der Realisierung des Bauvorhabens das Grundstück selbst \nerschließen muss. Auch wenn ihm dies rechtlich möglich sein sollte, ist die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme dennoch nicht nur von der bloßen Ausübung des \nBaurechts abhängig und entspricht damit nicht mehr dem beitragsrechtlichen Bild \ndes durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme bevorteilten und wegen \nvorhandener Erschließung baureifen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die \nprivate Erschließungsanlage nicht nur einem einzelnen Grundstück zu dienen \nbestimmt ist, wie es hier der Fall ist. Dann nämlich hängt die Realisierung des \nBaurechts für ein einzelnes Grundstück letztlich davon ab, dass zugleich die \nBinnenerschließung für ein ganzes Baugebiet durchgeführt wird. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 163 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/15-a-1691-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/15-a-1691-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279923","retrieved":"2026-07-09 02:53:49.073488+00:00"}}