{"status":"available","doknr":"OLD279922","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0531.15A1690.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"15 A 1690/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der unbebauten Grundstücke Gemarkung I. , Flur \n10, Flurstücke 1596 bis 1600, 1605 bis 1607, 1609, 1610, 1642 und 1643. Die \nGrundstücke liegen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 5 \"Auf T. G. \" und sind \nals allgemeines Wohngebiet überplant. Sie liegen - unter Außerachtlassung der noch \nzu behandelnden Flurstücke 1601 und 1608 - vom C.-----weg aus gesehen hinter vier \nbebauten Grundstücken. Der Bebauungsplan sieht die Erschließung der \nklägerischen Flurstücke durch zwei Stichwege auf den Parzellen 1601 und 1608 vor, \ndie vom C.-----weg abzweigen sollen. U.A. das Flurstück 1596 kann zusätzlich durch \neinen vom C.-----weg abzweigenden Stichweg auf Flurstück 1595 erschlossen \nwerden. Der Bebauungsplan setzt für die Stichwege mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Flächen vor. Alle drei Stichwegflurstücke stehen \nebenfalls im Eigentum des Klägers, sind aber nicht ausgebaut und bilden mit den \nbeitragsbelasteten Flurstücken zur Zeit eine Weidelandfläche. Seit 1999 liegen im C.-\n----weg ein Mischwasserkanal und eine öffentliche Wasserleitung. Mit Bescheid vom \n8. Januar 2002 setzte der Beklagte für das Flurstück 1610 einen \nKanalanschlussbeitrag über 4.373,73 EUR fest. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2002 \nzurück. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger weiter gegen den \nBeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Nach der Entwässerungssatzung \nbestehe ein Anschlussrecht nur für Grundstücke, die durch eine Straße erschlossen \nseien, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden sei. Andere \nGrundstücke könne die Stadt auf Antrag zum Anschluss zulassen. Die danach \ngeforderten Voraussetzungen lägen nicht vor, sodass dem Kläger kein \nAnschlussrecht zustehe. Selbst die Grundstücksanschlussleitungen gehörten nach \nder Entwässerungssatzung zur öffentlichen Abwasseranlage, sodass ein \nAnschlussrecht erst bejaht werden könne, wenn derartige \nGrundstücksanschlussleitungen vorhanden wären. Auch seien die nach dem \nBebauungsplan vorgesehenen Verkehrsflächen mit den nach dem Bebauungsplan \ngeforderten Belastungen nicht vorhanden. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n5\n\nden Anschlussbeitragsbescheid des Beklagten \nvom 8. Januar 2002 und seinen dazu ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 31. Januar 2002 \naufzuheben. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen \nBescheid aufgehoben. Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung des Beklagten, mit der er vorträgt: Das klägerische Grundstück \nsei auch ohne Bestellung der im Bebauungsplan vorgesehenen Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte erschlossen. Da der Kläger Eigentümer der im Bebauungsplan als \nStraßen vorgesehenen Flurstücke sei, habe er es in der Hand, die erforderlichen \nRechte zu bestellen. Zwar sei auch die Bestellung einer Baulast erforderlich. Wenn \njedoch im Bebauungsplan eine private Erschließungsanlage vorgesehen sei, habe \ndies beitragsrechtlich nicht zur Folge, dass sich der Eigentümer durch Nichtausübung \ndes Baurechts nach seinem Willen der Beitragspflicht entziehen könne. Dies sei dem \nBeitragsrecht fremd. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nentsprechend dem erstinstanzlichen Antrag die \nKlage abzuweisen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nEr trägt vor: Auch bei Eigentümeridentität sei eine öffentlich-rechtliche Sicherung \nder Zufahrt zur Herbeiführung der Bebaubarkeit erforderlich. Hier existiere die Zufahrt \nnoch nicht einmal. Ein Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht \nmöglich, da unklar bleibe, zu wessen Gunsten die Baulasten bestellt werden sollten. \nDaher seien die Festsetzungen sogar mangels Bestimmtheit nichtig. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht \nstattgegeben. Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die \nRechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Der Beitragsbescheid findet keine Rechtfertigung in § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. \nmit der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 20. Juli \n1984 in der seit 1999 gültigen Fassung (KABS). \n\n17\n\nDie Beitragspflicht ist nicht entstanden, weil das Grundstück nicht der \nBeitragspflicht unterliegt. In Übereinstimmung mit § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG NRW \nunterliegen nach § 2 Abs. 1 KABS Grundstücke der Beitragspflicht, die an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dies erfordert ein \nentwässerungsrechtliches Anschlussrecht. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die \nEntwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche \nAbwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt X. vom 20. Juli 1984 \n(EWS) ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks \nvorbehaltlich der Einschränkungen in § 3 berechtigt, von der Stadt zu verlangen, \ndass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen \nwird (Anschlussrecht). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EWS erstreckt sich das \nAnschlussrecht nur auf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) \nerschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasseranlage vorhanden ist. Nach \nSatz 2 dieser Vorschrift kann die Stadt bei anderen Grundstücken den Anschluss \nzulassen. Nach Satz 3 der Vorschrift kann die Herstellung neuer oder die \nErweiterung oder Änderung bestehender Leitungen nicht verlangt werden. \n\n18\n\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW erfordert für die Beitragspflicht die gesicherte \nMöglichkeit der vorteilsrelevanten Inanspruchnahme, hier also des \nKanalanschlusses. Ein bloß bedingtes, in das Ermessen der Gemeinde gestelltes \nAnschlussrecht begründet eine solche Möglichkeit nicht. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 \n- 15 A 949/05 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, \n679 f. \n\n20\n\nHier liegt ein lediglich bedingtes Anschlussrecht vor. Das Grundstück des Klägers \nwird nämlich nicht durch eine Straße erschlossen, in der eine betriebsfertige \nAbwasserleitung vorhanden ist. Das Grundstück liegt nicht am C.-----weg , in dem \nalleine eine solche Leitung liegt, sondern an einer nach dem Bebauungsplan u.a. mit \neinem Leitungsrecht zu belastenden Fläche. Erkennbar soll die Wasserversorgungs- \nund Entwässerungserschließung über diese auch der verkehrlichen Erschließung \ndienende Fläche erfolgen. Unerheblich ist dabei, ob die im Bebauungsplan \nausgewiesene Fläche den Charakter einer selbstständigen Erschließungsanlage \naufweist. \n\n21\n\nVgl. zur Selbstständigkeit einer befahrbaren \nPrivatstraße Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Aufl., § 5 Rn. 6 ff. \n\n22\n\nDanach differenziert die Entwässerungssatzung nicht, vielmehr liegt ihr die \nErwägung zu Grunde, dass nur den Grundstücken ein unbedingtes Anschlussrecht \ngewährt werden soll, bei denen im zur Erschließung bestimmten Straßenstück die \nAbwasserleitung vorbeiführt, an die das Grundstück über eine individuelle, nur für \ndieses Grundstück bestimmte Grundstücksanschlussleitung (§ 10 EWS) \nangeschlossen werden kann. Sieht der Bebauungsplan eine Entwässerung über \neinen mehrere Grundstücke erschließenden Stichweg vor, so soll danach ein \nunbedingtes Anschlussrecht nur gewährt werden, wenn in diesem Stichweg die \nAbwasserleitung verlegt ist, von der die Grundstücksanschlussleitungen ausgehen \nkönnen. Da dies bislang nicht der Fall ist, besteht das für eine Beitragspflicht \nerforderliche unbedingte Anschlussrecht nicht. \n\n23\n\nEntgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \ngeäußerten Auffassung kommt es für die Beitragspflicht nicht darauf an, mit welcher \nWahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass der Beklagte von seinem \nErmessen bezüglich des Anschlussrechts im Sinne einer Ablehnung des \nAnschlusses Gebrauch machen würde. Das Entstehen der Beitragspflicht mit seinen \ndaran insbesondere festsetzungsverjährungsrechtlich geknüpften Folgen muss im \nInteresse der Rechtssicherheit auf klar erkennbaren Umständen beruhen. Daher \nhindert ein in das Ermessen gestelltes Anschlussrecht grundsätzlich das Entstehen \nder Beitragspflicht.\n\n24\n\nUnabhängig davon besteht die Beitragspflicht auch deshalb nicht, weil das \nklägerische Grundstück trotz der Festsetzung der baulichen Nutzung im \nBebauungsplan noch nicht bebaut werden kann i.S.d. § 2 Abs. 1 Buchst. a KABS. An \ndiesem Merkmal des Bebaut-werden-könnens fehlt es, wenn eine vom \nBebauungsplan zur Erschließung des Grundstücks vorgesehene \nErschließungsanlage tatsächlich nicht vorhanden ist. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 \n- 15 A 3850/99 -, Gemhlt. 2004, 92 (94). \n\n26\n\nDas ist hier der Fall. Die im Bebauungsplan zur verkehrlichen Erschließung des \nklägerischen Grundstücks vorgesehene mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastende \nFläche existiert als Verkehrsfläche nicht. \n\n27\n\nUnerheblich ist, dass nach Auffassung des Beklagten keine öffentliche, sondern \neine private Erschließungsanlage festgesetzt sei. Wenn eine private verkehrliche \nErschließung für mehrere Grundstücke im Bebauungsplan festgesetzt ist, liegt das \nbeitragsrechtliche Merkmal Bebaut-werden-können erst vor, wenn diese private \nErschließungsanlage errichtet ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Beitrag \nnur verlangt werden kann als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). \nDas bedeutet, dass ein Anschlussbeitrag für ein unbebautes Grundstück nur verlangt \nwerden kann, wenn die Realisierung der Inanspruchnahme nur noch von der \nVerwirklichung des Bauvorhabens abhängt. Diese Möglichkeit wird jedoch dem nicht \ngewährt, der vor der Realisierung des Bauvorhabens das Grundstück selbst \nerschließen muss. Auch wenn ihm dies rechtlich möglich sein sollte, ist die \nMöglichkeit der Inanspruchnahme dennoch nicht nur von der bloßen Ausübung des \nBaurechts abhängig und entspricht damit nicht mehr dem beitragsrechtlichen Bild \ndes durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme bevorteilten und wegen \nvorhandener Erschließung baureifen Grundstücks. Das gilt jedenfalls dann, wenn die \nprivate Erschließungsanlage nicht nur einem einzelnen Grundstück zu dienen \nbestimmt ist, wie es hier der Fall ist. Dann nämlich hängt die Realisierung des \nBaurechts für ein einzelnes Grundstück letztlich davon ab, dass zugleich die \nBinnenerschließung für ein ganzes Baugebiet durchgeführt wird. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 163 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung. \n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279922","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/15-a-1690-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279922","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279922","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/15-a-1690-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279922","retrieved":"2026-07-09 02:53:48.993017+00:00"}}