{"status":"available","doknr":"OLD279926","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0531.12A272.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"12 A 272/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Vorbringen, die \n\"Darlehensvereinbarung\" und die Erbteilsverpfändung seien auf Grund der zu \nUnrecht erfolgten Entlassung der Klägerin und ihrer in der Folgezeit unterbliebenen \nBeteiligung als rechtmäßige und rückwirkend wieder eingesetzte Betreuerin \nunwirksam, geht an der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 32 FGG vorbei. \nDanach hat eine Aufhebung der Betreuerbestellung - mit Wirkung für die Zukunft \noder für die Vergangenheit - auf die Wirksamkeit der inzwischen von ihm oder ihm \ngegenüber vorgenommenen Rechtsgeschäfte keinen Einfluss. Verfassungsrechtliche \nBedenken bestehen nicht, da die Klägerin insoweit nicht rechtlos gestellt war. Wie \nschon das OLG L. in seinem Beschluss vom 9. November 1995 - Wx - \nausgeführt hat, blieb es der Klägerin unbenommen, einen vorzeitigen \nBetreuerwechsel durch einstweilige Anordnung zu beantragen (§ 69f FGG). \n\n4\n\nSoweit die Klägerin die Höhe der Darlehensforderung (insgesamt 127.015,52 \nDM) angreift, wird übersehen, dass der Beklagte im Widerspruchsverfahren mit \nSchreiben vom 8. November 1996 und 8. Juli 1997 detaillierte Berechnungen \neinschließlich der vereinnahmten Rentenbeträge vorgelegt hat, aus denen sich die \nHöhe der geltend gemachten Darlehensforderungen schlüssig ergibt. Die damit \nbewirkte Konkretisierung der Einzelpositionen bedingt auf seiten der Klägerin eine \ngesteigerte Substantiierungslast, der hier durch die schlichte Wiederholung des \nVorbringens aus dem Verwaltungsverfahren nicht genügt wird.\n\n5\n\nDie behaupteten Verbindlichkeiten der Mutter der Klägerin gegenüber der \nKlägerin und ihrer Schwester sind auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert \ndargelegt worden und stehen im übrigen im Gegensatz zu dem von der Klägerin \nselbst unter dem 3. Juni 1993 für ihre Mutter aufgestellten Vermögensverzeichnis, in \ndem unter der Rubrik II (Schulden) lediglich - nicht konkretisierte - \"Mietschulden \ngegenüber den Miteigentümern\" aufgeführt sind, im übrigen aber keinerlei weitere \nVerbindlichkeiten aufgelistet werden.\n\n6\n\nHinsichtlich der angegriffenen Wertermittlung durch den Beklagten fehlt es an der \nzur Begründung ernstlicher Zweifel erforderlichen schlüssigen Darlegung eines \nabweichenden Wertes. Die Durchführung der Ermittlung im Wege der \nAugenscheinseinnahme ist nicht grundsätzlich ungeeignet zur Wertermittlung, zumal \nderen Ergebnis, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, mit \nBlick auf den Umstand, dass die Klägerin im Vorgriff auf den zu erwartenden Erbfall \nihre Schwester im Jahre 1994 mit 150.000 DM ausgezahlt hat, nicht fernliegend ist. \nIm übrigen ist eine Berufung auf die Untauglichkeit der Ermittlungsmethode \ntreuwidrig (§ 242 BGB), da die Klägerin den Mitarbeitern des Beklagten den Zutritt zu \ndem Anwesen verwehrt hat, ohne dass insoweit durchgreifende Hinderungsgründe \ngeltend gemacht wurden oder sonst ersichtlich sind.\n\n7\n\nAngesichts dessen ist auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nnicht gegeben.\n\n8\n\nSofern mit dem Vorbringen, die Richtigkeit der Angaben zu Art und Umfang der \nerbrachten Leistungen sei unter Beweis gestellt worden durch Einholung eines \nSachverständigengutachtens, ohne dass das Gericht diesem Beweisantrag gefolgt \nsei, sinngemäß die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) erhoben werden soll, ist die Klägerin wegen Rügeverlusts mit diesem \nVorbringen ausgeschlossen. Denn sie hat in den mündlichen Verhandlungen, in \ndenen sie anwaltlich vertreten war, nicht von der zumutbaren und ihr zu Gebote \nstehenden prozessualen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen unbedingten \nBeweisantrag nach \n\n9\n\n§ 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über den das Gericht noch in der mündlichen \nVerhandlung durch einen begründeten Gerichtsbeschluss hätte befinden müssen. \nDie begründete Ablehnung des Beweisantrags hätte es der Klägerin ermöglicht zu \nersehen, ob sie neue, andere Beweisanträge hätte stellen oder ihren Vortrag hätte \nergänzen müssen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO a. F., § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/12-a-272-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-31/12-a-272-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279926","retrieved":"2026-07-09 02:53:49.304132+00:00"}}