{"status":"available","doknr":"OLD279955","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.9A1851.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"9 A 1851/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 bzw. Nr. 6 \nVwGO) zuzulassen. Die Darlegungen des Klägers zeigen keinen \nBegründungsmangel und auch keine durchgreifende Gehörsverletzung auf.\n\n4\n\nEine Entscheidung ist nicht bereits deshalb im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO \n„nicht mit Gründen versehen\", weil ein Sachvortrag nicht ausdrücklich unter allen \nrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt wird bzw. die Begründung sich nicht mit allen \nin Betracht kommenden Rechtsvorschriften auseinander setzt. Es muss nur \nerkennbar sein, welcher Grund für die Entscheidung über den Klageanspruch \nmaßgeblich gewesen ist.\n\n5\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \nLoseblattkommentar, Stand Januar 2003, § 138 \nRdnr. 286 m.w.N.\n\n6\n\nGemessen daran liegt ein Begründungsmangel des angegriffenen Urteils nicht \ndeshalb vor, weil - so die Rüge des Klägers - Ausführungen zu § 73 Abs. 1 Satz 3 \nAsyl-VfG fehlen. Der Vorwurf des Klägers trifft bereits nicht zu. Das \nVerwaltungsgericht hat sich auf Seite 6 oben des Urteilsabdrucks ausdrücklich - \nwenn auch kurz - mit der Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG \nauseinandergesetzt und dessen Voraussetzungen verneint. Dass ein begründeter \nAnlass bestanden hätte, darüber hinausgehende Ausführungen zu machen, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Der Kläger beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, in \nder angegriffenen Entscheidung fänden sich keinerlei Ausführungen zu dem \nTatbestandsmerkmal der genannten Vorschrift, ein Widerruf müsse zumutbar sein. \nDabei geht er ohnehin von einem falschen Verständnis der Norm aus. Denn danach \nkommt es nicht auf eine irgend geartete Zumutbarkeit des Widerrufs an. \nVoraussetzung ist allein, ob der Ausländer sich auf zwingende, auf früheren \nVerfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat seiner \nStaatsangehörigkeit abzulehnen. Dafür, dass solche Gründe gegeben sein könnten, \nist dem Zulassungsantrag nichts zu entnehmen.\n\n7\n\nEbensowenig hat der Kläger eine durchgreifende Gehörsverletzung dargelegt. \nDer in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren u.a. \nin § 108 Abs. 2 VwGO näher ausgestaltete Anspruch auf rechtliches Gehör gibt \neinem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu \nkönnen, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und \nin seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Zudem folgt aus den \nBestimmungen das Verbot einer Überraschungsentscheidung. Dass das \nVerwaltungsgericht hiergegen verstoßen haben könnte, zeigt der Zulassungsantrag \nnicht auf. Der Kläger rügt insoweit lediglich, das Verwaltungsgericht habe ihn zur \nZumutbarkeit des Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht intensiv befragt. \nAbgesehen davon, dass der Kläger auch insoweit erneut seinem Vortrag ein falsches \nVerständnis der Regelung zugrundelegt, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich \nauf entsprechende Gründe zu berufen. Im Übrigen hat er solche nicht einmal in \nseinem Zulassungsantrag benannt.\n\n8\n\nDer Zulassungsantrag legt schließlich auch nicht in einer den Anforderungen des \n§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dar, dass die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 \nNr. 1 AsylVfG) gegeben sein könnte. Es ist nicht erkennbar, dass die hierzu wörtlich \nbzw. zu 3. sinngemäß aufgeworfenen Fragen,\n\n9\n\n1. ob bei den Widerrufsverfahren irakischer \nStaatsangehöriger, die auf Grund der objektiv \ngeänderten Situation im Irak (Zentralirak) erfolgen, \ndasselbe Maß bei der auf eine absehbare Zeit \nauszurichtende Gefahrenprognose ausreicht, oder \nob nicht auf Grund der Tatsache, dass der Kläger \nüber eine gesicherte Rechtsposition verfügt, der \nPrognosemaßstab über die weitere Entwicklung im \nHeimatland mit höherer Sicherheit zu treffen ist als \nbei \"Anerkennungsverfahren\",\n\n10\n\n2. ob eine Rückkehr von irakischen \nStaatsangehörigen, die über mehrere Jahre hinweg \nin der BRD als politisch Verfolgte anerkannt waren, \nin ihr Heimatland zumutbar ist, ohne dass genaue \nFeststellungen darüber getroffen werden, ob dieser \nPersonenkreis nicht allein auf Grund der Tatsache \ndes Auslandsaufenthaltes und der Abwesenheit von \nihrem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen \nausgesetzt sind, somit eine Rückkehr unter den \nbestehenden Verhältnissen im Irak nicht zumutbar \nist,\n\n11\n\n3. ob das Bundesamt im Hinblick auf die \nNeuregelung in § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG eine \nErmessensprüfung hätte anstellen , ggfs. das \nVerwaltungsgericht das Bundesamt zur Nachholung \neiner solchen hätte auffordern müssen,\n\n12\n\neiner grundsätzlichen Klärung durch das erstrebte Berufungsverfahren bedürfen. \n\n13\n\nZur ersten Frage hat der Kläger bereits nicht dargetan, dass die Frage im \nvorliegenden Verfahren erheblich ist. Es fehlen in der Zulassungsschrift \neingehendere Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung im Fall des \nKlägers anders ausfallen müsste, wenn im Widerrufsverfahren ein höheres Maß an \nSicherheit bezüglich der Zukunftsprognose gefordert würde. Im übrigen beantwortet \nsich die Frage eindeutig aus dem Gesetz selbst. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist \neinzige Voraussetzung für den Widerruf einer Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG / \n§ 60 Abs. 1 AufenthG, dass die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Damit \nist klargestellt, dass im Rahmen des Widerrufsverfahrens dieselbe Prüfung \nvorzunehmen ist wie im erstmaligen Feststellungsverfahren, nämlich ob die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG / § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. \nDas verbietet, von einem unterschiedlichen Prognosemaßstab hinsichtlich des \nGefahrenpotentials auszugehen je nach dem, ob ein Widerruf in Frage steht oder \neine erstmalige Feststellung. Darüber hinaus ist die Frage im zuvor erläuterten Sinn \ndurch das Bundesverwaltungsgericht geklärt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 \nC 3.92 -, EZAR 214 Nr. 3.\n\n15\n\nEbensowenig hat der Kläger einen Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren \nhinsichtlich der zweiten Frage aufgezeigt. Mit dieser Frage zielt er auf die in § 73 \nAbs. 1 Satz 3 AsylVfG enthaltene Zumutbarkeitsregelung. Wie bereits ausgeführt, \nführen danach nur solche Gründe zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr - hier in den \nIrak -, die auf früheren Verfolgungen beruhen, und lassen sich solche dem Antrag in \nBezug auf den Kläger nicht entnehmen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des \nGerichts geklärt, dass nicht allein aufgrund der Tatsache des Auslandsaufenthaltes \nund der Abwesenheit vom Heimatland Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten \nsind.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 2003 - 20 \nA 430/02.A - sowie Beschlüsse vom 12. Februar \n2004 - 9 A 873/99.A -, 24. Juni 2004 - 9 A 3197/02.A \n- und - 9 A 2227/02.A - sowie 27. Juli 2004 - 9 A \n3288/02.A -, die noch zu § 51 Abs. 1 AuslG \nergangen sind.\n\n17\n\nFür die dritte Frage ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens ebenfalls \nnicht erforderlich, weil sie in der Rechtsprechung des Gerichts bereits geklärt ist. \nInsoweit hat der 13. Senat des Gerichts entschieden, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG in \nder Fassung von Art. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 nur auf \nWiderrufs-/Rücknahmeentscheidungen des Bundesamtes Anwendung findet, die \nnach dem ab dem 1. Januar 2005 geltenden Recht zu treffen sind.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - \n13 A 654/05.A -.\n\n19\n\nDanach steht fest, dass das Bundesamt in Fällen wie dem vorliegenden, in dem \nder Widerruf vor dem 1. Januar 2005 ausgesprochen worden ist, keine \nErmessensentscheidung zu treffen hat und dementsprechend das \nVerwaltungsgericht das Bundesamt auch nicht zur Nachholung einer solchen \nEntscheidung auffordern musste.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/9-a-1851-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/9-a-1851-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279955","retrieved":"2026-07-09 02:53:51.445467+00:00"}}