{"status":"available","doknr":"OLD279952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.6B712.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"6 B 712/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese tragen ihre außergerichtlichen \nKosten jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf die sich die \nPrüfung durch den Senat zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nrechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Er hat nicht dargelegt, dass die von dem Landrat des X-\nKreises als Kreispolizeibehörde (Landrat) zugunsten der Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist.\n\n4\n\nZunächst hat der Antragsteller nicht dargetan, dass er gegenüber den \nBeigeladenen, die - wie er - in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen im \nGesamturteil mit \"Die Leistung und Befähigung... entsprechen voll den \nAnforderungen.\" (3 Punkte) bewertet worden sind, und denen - ebenfalls wie dem \nAntragsteller - jeweils in einem Hauptmerkmal 4 Punkte und in den übrigen \nHauptmerkmalen 3 Punkte zuerkannt worden sind, einen Qualifikationsvorsprung \naufweist. Ein solcher ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller die Funktion \neines Betreuungsbeamten für die neu in die Dienstgruppe versetzten Kollegen/innen \nbekleidet hat. Die Wahrnehmung der Dienstaufgaben ist bei der Erstellung einer \ndienstlichen Beurteilung insoweit zu berücksichtigen, als die dabei gezeigten \nLeistungen Eingang in die Beurteilung \n- auch in deren Gesamturteil - finden.\n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, \nBeschluss vom 31. März 2000 - 6 B 357/00 -.\n\n6\n\nDass dies im Falle des Antragstellers nicht in hinreichendem Maße geschehen \nwäre, ist nicht geltend gemacht worden und angesichts dessen, dass die genannte \nFunktion unter Ziffer III.3. seiner dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 ausdrücklich \naufgeführt ist, auch nicht erkennbar.\n\n7\n\nDer Antragsteller kann einen Qualifikationsvorsprung gegenüber den \nBeigeladenen zu 1. bis 3. und 5. bis 8. auch nicht daraus herleiten, dass in seiner \naktuellen dienstlichen Beurteilung die Bewertung der Hauptmerkmale \n\"Leistungsverhalten\" und \"Leistungsergebnis\" sowie des Gesamturteils zunächst \ndurch den Erstbeurteiler mit 4 Punkten und erst durch den Endbeurteiler jeweils mit \n3 Punkten festgesetzt worden ist. Insoweit kann nämlich nicht davon ausgegangen \nwerden, dass die Leistung des von einer derartigen Absenkung betroffenen Beamten \n\"im oberen Bereich des Bewertungsspektrums der Schlussnote\" anzusiedeln ist. \nMaßgeblich ist allein die Entscheidung des Endbeurteilers (vgl. Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 \nder Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 25. Januar 1996 - MBl. NRW 1996, 278 - in der Fassung der einschlägigen \nÄnderungen - BRL Pol -). Der Erstbeurteiler unterbreitet nur einen \nBeurteilungsvorschlag (vgl. Nr. 9.1 Abs. 4, 5 und 10 BRL Pol), von dem der \nEndbeurteiler aus vielerlei Gründen abweichen kann, u.a. auch deshalb, weil der \nErstbeurteiler - wie offenbar hier - einen zu positiven Maßstab angelegt hat. Dessen \nVotum hat, soweit es geändert wurde, deshalb grundsätzlich keine Aussagekraft für \neinen späteren Qualifikationsvergleich. \n\n8\n\nDer Antragsteller vermochte auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass \nsich ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen aus ihren Vorbeurteilungen \nergebe, nicht in Frage zu stellen. Namentlich durfte der Landrat für den \nQualifikationsvergleich auf diejenigen dienstlichen Beurteilungen zurückgreifen, die \ndem Antragsteller und den Beigeladenen zuletzt vor ihren aktuellen Beurteilungen \nerteilt worden sind. \n\n9\n\nDem steht zunächst nicht entgegen, dass die Beigeladenen zu 6. bis 8., die in \nihren Vorbeurteilungen im gleichen statusrechtlichen Amt wie der Antragsteller \n(Polizeiobermeister, Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Gesamturteil 3 Punkte \nerhalten haben, während dem Antragsteller darin insoweit nur 2 Punkte zuerkannt \nworden sind, erst kurz vor Ende des insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitraums in \ndieses Amt befördert worden sind. Bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung \nist der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen mit Blick auf das innegehabte Amt \nim statusrechtlichen Sinne zu bestimmen. Sobald der Beamte befördert ist, fällt er \nohne Rücksicht darauf, wie kurz die danach bis zum Beurteilungsstichtag \nverbleibende Zeit ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu \nvergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu \nvergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - \n6 B 1212/04 -; Schnellenbach, Die dienstliche \nBeurteilung der Beamten und Richter, \nLoseblattsammlung, Stand: Februar 2005, Teil B, \nRdnr. 255.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers führt dies nicht dazu, dass die in \neinem niedrigeren Amt erbrachten Leistungen \"veredelt\" werden. Das Anlegen eines \nhöheren Maßstabs wird, wenn der beförderte Beamte seine Leistungen nicht mehr \ngesteigert hat, vielmehr regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung in dem neuen \nAmt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen, niedriger eingestuften \nAmt. \n\n12\n\nVgl. insoweit wiederum OVG NRW, Beschluss \nvom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -; Schnellenbach, \nTeil B, Rdnr. 255.\n\n13\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine \nVorbeurteilung sei aufgrund krankheitsbedingter eingeschränkter \nVerwendungsfähigkeit nicht mit den Vorbeurteilungen der Beigeladenen \nvergleichbar. Insoweit ist nämlich nicht ersichtlich, dass die damaligen Beurteiler den \nseinerzeitigen Gesundheitszustand des Antragstellers verkannt oder nicht \nberücksichtigt hätten. Hiergegen spricht schon, dass unter Ziffer III.2. seiner \nBeurteilung vom 00.00.00 ausgeführt ist: \"POM X ist krankheitsbedingt seit dem \n00.00.00 nur eingeschränkt verwendungsfähig.\" Unabhängig davon hat der \nAntragsteller auch nicht dargetan, dass das Gesamturteil seiner Vorbeurteilung ohne \nseine Erkrankung besser ausgefallen wäre. Allein der Hinweis auf eine \n\"unverschuldete und überwundene Leistungsminderung\" ist insoweit nicht \nausreichend.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/6-b-712-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/6-b-712-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279952","retrieved":"2026-07-09 02:53:51.219953+00:00"}}