{"status":"available","doknr":"OLD279956","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.13A4539.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"13 A 4539/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 11. Oktober 2004 mit Ausnahme des Einstellungstenors geändert. \n\nDie Klage der Klägerin wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin und der frühere Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens erster Instanz, die Klägerin trägt diejenigen der zweiten Instanz. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin und ihr Ehemann - der frühere Kläger - stammen aus S. \n(S1. ) nahe Shtime/Kosovo und sind albanische Volkszugehörige moslemischen \nGlaubens. Der Ehemann reiste im Juni 1998 nach Deutschland ein, während die \nKlägerin im Mai 1999 folgte. Der Ehemann beantragte im August 2000 Asyl und gab \nin seinem Verfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) an: Den \nAsylantrag habe er erst zwei Jahre nach seiner Einreise wegen der ihm drohenden \nAbschiebung gestellt; er sei wegen ihm angedrohter Blutrache nach Tötung eines \nKindes ausgereist; seine Ehefrau habe die Heimat verlassen, weil sie dort nichts \nmehr gehabt habe; das Haus sei zerstört; sie habe noch nachwirkende Ängste \nwegen der Kriegserlebnisse. Die Klägerin beantragte im März 2000 Asyl und gab vor \ndem Bundesamt an: Sie habe bei ihren Schwiegereltern gelebt; ihr Haus sei zerstört; \nsie möchte in L. leben; wenn sie uniformierte Polizisten sehe, habe sie Angst; das \nberuhe auf ihren Kriegserlebnissen im Kosovo, wo es serbische Polizisten und \nSoldaten gegeben habe; in der Heimat habe sie keine Wohnung mehr; humanitäre \nHilfe erreiche nicht den Ort ihres früheren Hauses. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 1. Oktober 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKlägerin ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG fest und forderte die Klägerin unter \nAbschiebungsandrohung zur Ausreise auf. \n\n5\n\nDie Klägerin hat mit ihrer hierauf rechtzeitig erhobenen Klage - die sie bezüglich \nihres Asylbegehrens zurückgenommen hat, ihr Ehemann hat seine Asyl- und \nAbschiebungsschutzklage insgesamt zurückgenommen - unter Vorlage ärztlicher \nAtteste und einer handschriftlichen Schilderung des Fluchtgeschehens und unter \nHinweis auf noch nicht verarbeitete traumatische Erlebnisse beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Abänderung des sie \nbetreffenden Bescheids des Bundesamts vom \n1. Oktober 2001 zu verpflichten festzustellen, dass \nbezüglich ihrer Person Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat unter Hinweis auf ausreichende Behandlungsmöglichkeiten in \nSerbien und Montenegro beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat gemäß Beschluss vom 13. Januar 2003 Beweis erhoben \nüber mehrere Fragen bezüglich der geltend gemachten psychischen Krankheit der \nKlägerin, der Notwendigkeit der Behandlung und der Folgen unterbliebener \nBehandlung dieser Krankheit. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf \ndas psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie \nDr. N. und der Assistenzärztin S2. der S3. Kliniken L. vom 5. März \n2004 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht Köln hat sodann durch das \nangefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, die Beklagte verpflichtet, \nfestzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen. \n\n10\n\nHiergegen richtet sich - nach erfolgreichem Zulassungsantrag - die rechtzeitig \nbegründete Berufung der Beklagten, mit der sie vorträgt: Bei der gebotenen \nlandesweiten Betrachtung bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass psychische \nErkrankungen in (Zentral-)Serbien oder Montenegro nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit behandelt werden könnten. Bei dem dortigen Netz medizinischer \nAnstalten gehörten psychische Erkrankungen wie Traumata zu den - kostenlos - \nbehandelbaren Krankheiten. Der Umstand, dass die dortige Krankenbetreuung und \nAusstattung der Institutionen hinter dem Niveau in Deutschland zurückbleiben \nkönnten, sei unerheblich, weil sich ein Ausländer auf den Standard der \nGesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen müsse. Nach einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg sei die Behandlung einer \nposttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Serbien oder Montenegro nicht \neinmal schlechter als in Deutschland und habe eine solche nach Überwindung der \npersönlichen Probleme in Folge eventueller erzwungener Rückführung den Vorteil \nder Therapie in der Muttersprache sowie im heimatlichen Umfeld und deshalb die \ngrößten Heilungschancen. Eine PTBS sei überdies auch im Kosovo behandelbar. Die \nerforderliche medikamentöse Therapie sei sichergestellt. Es praktizierten nach der \nAuskunftslage des Auswärtigen Amts geeignete Fachärzte und es werde zumindest \nin kommunalen \"Mental Health Care Center's\" kostenlose Behandlung angeboten. \n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nim Umfang der Berufungszulassung abzuweisen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor: Nach vorliegenden Berichten seien schwerwiegende psychische \nKrankheiten im Kosovo nur unzulänglich therapierbar. Das Bundesamt habe dies \nselbst in seinem Bescheid vertreten. Sie habe nach einer nur in den Kosovo in \nBetracht kommenden Rückführung keinen Zugang zum medizinischen \nVersorgungssystem (Zentral-Serbiens oder Montenegros). Die in der Heimat zu \nbefürchtende Retraumatisierung führe zu einer Krankheitsverschlimmerung und \nstelle unabhängig von der Frage der Behandelbarkeit ihrer Erkrankung ein \nAbschiebungshindernis dar. Nach - vorgelegtem - ärztlichen Attest vom \n21. November 2004 sei ihre psychische Erkrankung nach längerer Behandlung zwar \nleicht stabilisiert, bei einer Abschiebung sei aber mit einer deutlichen \nVerschlechterung zu rechnen. Wie ärztlich bestätigt werde, sei im öffentlichen \nGesundheitswesen des Kosovo eine Gesprächstherapie nicht verfügbar. Es sei nur \neine begrenzte Anzahl von Medikamenten verfügbar und dies zu unerschwinglichen \nPreisen. Die Nichtregierungsorganisationen seien überlastet und personell \nunzulänglich qualifiziert. Die Behandlung von PTBS könne nicht auf eine begrenzte \nEinnahme von Antidepressiva beschränkt werden; sie müsse Gesprächstherapie und \nsoziale Unterstützung umfassen. Die Zufluchtsländer für Kriegsflüchtlinge seien \nausdrücklich aufgefordert, die Behandlung PTBS-Kranker vor ihrer Rückführung zu \nEnde zu führen. Sie beantrage daher, Beweis zu erheben durch Einholung von \nAuskünften benannter Organisationen über die Tatsache, dass in ihrem Falle eine \nPTBS im Kosovo nach anerkanntem Standard nicht behandelbar ist. Allerdings gehe \nes ihr nicht um die Erlangung optimaler Behandlung, sondern irgendeiner sinnvollen \nBehandlung. Nach den genannten Auskunftsstellen stünde aber auch eine \nBehandlung nach dem Standard des Kosovo ihr nicht zur Verfügung. Nach \närztlichem Attest könne nur ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht ihrer Familie helfen. \nNach ärztlichem Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S4. \nvom 2. Mai 2005 leidet die Klägerin an depressiver Symptomatik, Angstsymptomatik \nund Schlafstörung, weshalb sie medikamentös mittels Antidepressiva therapiert und \nca. zweimonatlich mit ihrem Ehemann vorstellig werde. \n\n16\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Sache ist ausgeschrieben. Der Gesundheitszustand der \nKlägerin ist für den Senat hinreichend beurteilbar und es kommt entscheidend auf die \nBewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der \nErkrankung der Klägerin im Abschiebungszielland Kosovo an. Dem gegenüber \nkommt dem Widersprechen der Klägerin gegen die Entscheidungsweise nach § 130a \nVwGO, zu der die Beteiligten gehört worden sind, kein durchschlagendes Gewicht \nzu. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht \nstattgegeben. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 1. Oktober 2001 \nerweist sich hinsichtlich der Klägerin auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt \nals rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der \nVoraussetzungen des Abschiebungshindernisses aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. \nauf Feststellung der Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle der erstgenannten \nVorschrift getreten und mit dieser auf der Tatbestandsseite wortgleich ist. \n\n20\n\nVon der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat konnte (§ 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG) bzw. soll (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abgesehen werden, \nwenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach der Terminologie des \nAusländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - Abschiebungshindernisses bzw. \nAbschiebungsverbots für die hier allein in Betracht kommenden Varianten der \nLeibes- und Lebensgefahr liegen nicht vor. \n\n21\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG konnte von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der \n\"Gefahr\" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte, \nwobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer \ndas zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und \nerheblichen Gefahrensituation statuiert. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330.\n\n23\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nVerfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; \nvielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \nDas ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände \ngrößeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen \ngegenüber überwiegen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 \n- 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 \n- 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November \n1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März \n1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, \n165, wonach \"gleichermaßen wahrscheinlich wie \nunwahrscheinlich\" keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit begründet. \n\n25\n\nDieses \"größere\" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im \nSinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger \nWürdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig \ndenkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der \nRechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der \nRückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von \nBedeutung. \n\n26\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 \n- 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 \nS. 314/320.\n\n27\n\nErheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von \nbedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter \ndem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende \nGesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem \nangemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November \n1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. \nAbschiebungsschutz wegen unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. \n\n29\n\nVon einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht \nschon dann gesprochen werden, wenn \"lediglich\" eine Heilung eines gegebenen \nKrankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung \nvon Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland \nsichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und \nLeben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\n30\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - \n\n31\n\nist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht \nschon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands \nanzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei \nexistentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift \nimmanenten Zumutbarkeitsgedanken. \n\n32\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November \n1997 \n- 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der \nUnzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland \nableitet.\n\n33\n\nDas folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift \ngeschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses \nschon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder \nvertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte \nFreiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus \ndem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des \nEinzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 \nSatz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, \n\n34\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 \n- 9 C 9.95 -, a. a. O. \n\n35\n\nwobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei \ngreifbaren, gravierenden - eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes \nEinzelnen der Gruppe zu erwarten ist. \n\n36\n\nVgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil \nvom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, \n317, zum zu Gunsten des Ausländers \nermessensreduzierenden Maßstab der \"extremen\" \nindividuellen Gefahrensituation im Rahmen des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG.\n\n37\n\nKonkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach \nRückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, a. a. O.\n\n39\n\nBereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - \"dort\" - \nfolgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an \nGegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend \ngemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und \nVorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem \nBundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. \nDem gemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt \nbetreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine \nGesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine \ndurch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der \ndamaligen Klägerin. \n\n40\n\nDiese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll-Regelung aufweist, die nur in besonders \nbegründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots \nbei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. \n\n41\n\nDie Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden \nProblematik ist - auch wenn psychische Erkrankungen von ausreisepflichtigen \nAusländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im Kosovo zahlenmäßig \nansteigen und zu einem \"Massenphänomen\" angewachsen sind und heute die weit \naus größte Zahl der Asylstreitigkeiten ausmachen - nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, \n60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer \nGesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des \nSenats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der \nErkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und \nvon Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. Die \nUnterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden \nausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass \nallein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen Krankheit \nals maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten \nvergleichbarer Situation nicht ausreicht. \n\n42\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im für die vorliegende \nVerpflichtungsklage gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen \nZeitpunkt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei \nRückkehr in ihre Heimat Kosovo eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im \nSinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu befürchten hat. \n\n43\n\nIn ihrer Heimat Kosovo hat die Klägerin nicht etwa Gefahren im Sinne des § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG wegen politischer Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), \n\n44\n\ndie nach BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -\n 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im Rahmen \ndes Abschiebungsschutzbegehrens zu \nberücksichtigen ist, \n\n45\n\nallgemeiner Versorgungsnot oder ähnlichem zu befürchten. \nGegenüber der allgemeinen politischen Lage für die Volksgruppe der Albaner zur \nfrüheren Zeit des serbisch-jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im \nKosovo grundlegend verändert, und zwar insgesamt verbessert. Politische \nVerfolgung von Albanern - wie auch von Minderheitenangehörigen - findet nicht mehr \nstatt. Die Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der Interventionsmächte und \neine Etablierung von Parteien, Organisationen oder sonstigen Bevölkerungsteilen mit \nübergreifenden Machtstrukturen im Sinne hoheitlicher Überlegenheit über andere \nBevölkerungsteile ist nicht feststellbar. Die quasistaatliche Gewalt ausübenden \nInterventionsmächte sind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und \nBevölkerungsteile vor Eingriffen in die in § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten \nRechte zu schützen; beispielweise ist eine unter der UNMIK errichtete kosovarische \nPolizeitruppe bereits im Einsatz und wird weiter ausgebaut. An dieser in mehreren \namtlichen Lageberichten der deutschen Auslandsvertretung - zuletzt 4. November \n2004 - bestätigten Lagebewertung ändern auch die im März 2004 in einigen \ngrößeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen \nVolksgruppen nichts, weil diese beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte der \nInterventionsmächte nach sich gezogen haben. Im Übrigen ist mit Blick auf - unter \nUmständen auch vor ethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende \ngewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, dass die Grenze der asylrechtlich \nbedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die redlicherweise zu \nfordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft \nüberstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit \neines Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft jenseits der zur \nVerfügung stehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher Strukturen, \nderen Vorläufer untergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt \nwerden kann. Es würde jedoch angesichts der zuvor lange Jahre andauernden \nVerfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen Auseinandersetzungen der \nBevölkerungsgruppen des Kosovo die Forderungen überspannen, wollte man für den \nKosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende \nSicherheitsstandards oder gar eine absolute Sicherheit vor gewaltsamen Übergriffen \nDritter fordern. Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der Verhältnisse im \nKosovo zum Positiven lediglich vorübergehender Natur wären, liegen nicht vor. Dem \ngemäß hat der Senat in Übereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten \nbetreffend Kosovo bearbeitenden \nOberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo \neine gruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern \nnicht feststellbar ist. \n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - \n13 A 654/05 -, vom 29. Juli 2004 \n- 13 A 546/04.A -, vom 11. August 2003 - 5 A \n2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; \nHess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 7 UE \n847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom \n11. September 2001 - 9 B 00.31496 -; VGH Bad.-\nWürtt., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; \nNieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L \n6555/96 -. \n\n47\n\nFür eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin ist nichts ersichtlich und \nvon ihr auch nichts vorgetragen. \nAuch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt und im \nAllgemeinen ausreichend, dass von einer konkreten Gefahrensituation für die \nRechtsgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Kosovo-Albaner nicht mehr die \nRede sein kann. Die kriegsbedingten erschwerten Lebensbedingungen infolge \nzerstörter Infrastruktur sind weitgehend beseitigt, gefährliche Kriegsrelikte sind \nzumindest unzugänglich gemacht und der Wiederaufbau der Wohnunterkünfte wird \ngefördert. Internationale Hilfsorganisationen tragen nach wie vor zur Sicherung der \nallgemeinen Versorgung der Bevölkerung bei.\n\n48\n\nAllerdings stützt die Klägerin ihr Abschiebungsschutz- bzw. \nAbschiebungsverbotbegehren auf eine Krankheit, die im Kosovo nicht oder nicht \nadäquat behandelt werden oder deren Behandlungsmöglichkeiten sie nicht erlangen \nkönne. Der Senat geht auf grund des Gutachtens des Facharztes Dr. N. und der \nAssistenzärztin S2. von einer chronifizierten posttraumatischen \nBelastungsstörung (PTBS) nach ICD 10 - wohl F43.1 - und einer rezidivierenden \ndepressiven Störung nach ICD 10: F 33.0 aus. Mit dem diesem Gutachten zu Grunde \nliegenden Krankheitsbild stimmt das im Attest des Dr. S4. vom 2. Mai 2005 \nangegebene im Wesentlichen überein. Inwieweit die psychische Erkrankung der \nKlägerin auch durch Enttäuschung über eine bisher verweigerte dauerhafte Bleibe in \nDeutschland und den Druck der in Aussicht stehenden Rückführung ihrer Familie in \nden Kosovo sowie die befürchtete gesellschaftliche Stigmatisierung ihrer Person im \nKosovo beeinflusst sein könnte, \n\n49\n\nvgl. hierzu: Ebert/Kindt, Die posttraumatische \nBelastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, \nVBl. B-W 2004, 41 ff,\n\n50\n\nmag offen bleiben. \n\n51\n\nBei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist eine wesentliche Verschlimmerung \nihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines \nvernünftig denkenden und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und \ndamit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich in Würdigung \naller in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen und des dem \nfrüheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten \nZumutbarkeitsgesichtspunkts (§ 108 Abs. 1 VwGO) im Kosovo generell jedenfalls \nsoweit behandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken der Klägerin ggf. nach \neiner vorrübergehenden Phase rückführungsbedingter verstärkter \nKrankheitssymptome auf ein Niveau gebracht und dort gehalten werden kann, das \nihrem gegenwärtigen Krankheitsbild entspricht und mit dem sie im Zufluchtsland \nerkennbar ohne existentielle Gefährdungen leben kann. Die Erkrankung der Klägerin \nweist keine Besonderheiten auf, die insoweit eine abweichende Würdigung \nrechtfertigten. \n\n52\n\nZu einer vergleichbaren Problematik hat der Senat nach seinem grundlegenden \nBeschluss vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - zuletzt durch Beschluss vom \n17. März 2005 - 13 A 2909/04.A - wie folgt ausgeführt:\n\n53\n\n\"Nach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen über die allgemeine \nLage und die Gesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des \nDeutschen Verbindungsbüros Kosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, \nsonstigen öffentlichen und privaten Stellen und Beobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den \nMedien usw. -, von denen der Übersicht wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende \nVerfahren eingeführt ist, war die allgemeine Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo -\n dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den kriegerischen \nAuseinandersetzungen des Jahres 1999 stark beeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt \nund den Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht wieder erreicht. Noch im September 2003 \nsprach der UNHCR von Engpässen in der Versorgung mit medizinischen Medikamenten; \nspeziell schwerwiegende psychische Krankheiten bezeichnete er angesichts nur begrenzter \npsychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung sowie Behandlung nur durch \nPsychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend behandelbar (UNHCR vom 29. September \n2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin \nDr. Schlüter-Müller hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt am Main die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als \nungeeignet geschildert: Das Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es \nexistiere eine nur sehr schwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen \nambulanten Diensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es werde \nnur eine biologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische \nWeiterbildung geboten; die Zustände in der Psychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im \nLagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2004 wird der Gesundheitssektor als \nschwer in Mitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung der medizinischen \nGrundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich und die \nBehandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt beschrieben; \npsychische Erkrankungen wie PTBS, Depressionen usw. würden im öffentlichen \nGesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten \nBereich seien aber sehr begrenzt und die Kosten einer solchen Behandlung vom Patienten zu \ntragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, \nmittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im Kosovo - bei regionalen Besonderheiten - \nwieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und terziären Sektor sowie in der \npsychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den geplanten sieben \nCommunity Mental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental Health Care \nbezeichnet - (CMHC) -, vierzehn geschützten Häusern als Rehabilitationsunterkünften und \nsechs psychiatrischen Intensivstationen in bestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC \nals Tageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch \nMedikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der Rehabilitation und \nIntegration geholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur \nPsychotherapie fähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der \nLangzeitfolgen einer mittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei \ndagegen in Nicht-Regierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture \nVictims (KRCT), Centre for Stress Management and Education (CSME), Centre for the \nProtection for Women and Children (CPWC) u. a. möglich, die allerdings deutlich überlastet \nseien. Demgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November \n2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, die Behandlung psychischer Krankheiten - \nauch einer PTBS - könne im Kosovo auch durch Gesprächstherapie erfolgen, und zwar durch \nzwei in Pristina privat praktizierende qualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde \nin den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom \n20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen diese Darstellung wendet sich \ndie Fachärztin Dr. Schlüter-Müller in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom 14. Februar \n2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in \nden CMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur \nder Überprüfung der Medikamentierung dienend bezeichnet. In einer Auskunft vom 16. April \n2004 an das Verwaltungsgericht Osnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht \nStuttgart wie auch in früheren gleichlautenden Auskünften aus Januar 2004 (ASYLIS-WEB: \nSER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, www.bafl.de/asylis) teilt das Deutsche \nVerbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, dass a) ein depressives \nSyndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch Kranke im \nKosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische \nBetreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärzte gäben an, \npsychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-Patienten führen zu können; der \nleitende Arzt des Universitätsklinikums Pristina und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros \nhielten trotz fehlender psychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch \nsprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern \ngleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der Folgezeit noch mehrfach erteilt, so an \ndie Stadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056870, \na. a. O.), dem 17. Juli 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni 2004 \n(ASYLIS-WEB: SER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das \nBundesamt. Ebenso verhält sich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des \nAuswärtigen Amts vom 4. November 2004. \n\n54\n\nAus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor \nder kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im \nKosovo zwar in jüngster Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen \nkann und nicht annähernd den Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; \neine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, aber auch \nAnpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen, in stark belasteten Einrichtungen \ndes öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend \ndurchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt \nbefähigtes ärztliches Personal behandelt wird und eine psychotherapeutische Behandlung durch \nqualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. \nSoweit insbesondere die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine \nunzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem \nBlickwinkel einer Heilung oder Linderung bewirkenden Behandlung schwerer psychischer \nErkrankungen nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen oder westeuropäischen \nStandards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller vom \n29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse \nBehandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig \"erfolgreich\" sei; medikamentöse \nBehandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach \nihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in \nihrem Update vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung \npsychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die \"Rehabilitation\" von \nchronischen Psychiatrie-Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze \naber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die \nBehandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen im Kosovo für unzureichend \nhalten, stellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine \nmedikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische \nBehandlung, nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die \nSymptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch von diesen kritischen \nStellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer \nvorliegenden psychischen Erkrankung wie etwa hier eine Anpassungsstörung mit depressiver \nReaktion und Alpträumen im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung \nnach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Vom Deutschen \nVerbindungsbüro Kosovo wird insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass \nnamhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender \npsychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. \nDas bedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse \nBehandlung mit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer \nVerschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine \nüberwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht \neine Verschlimmerung vom oben beschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für \ndepressive Störungen oder depressive Reaktionen oder Anpassungsstörungen mit depressiven \nStörungen, die im Grundprinzip - antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender \nPsychotherapie - auch in ambulanter Form - behandelt werden. \n\n55\n\nVgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf.\n\n56\n\nDiese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen \nHeilungsaussicht erweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte \nBehandlungstätigkeit der vielen im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die selbst \nschwere psychische Erkrankungen und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie \nbehandeln, sowie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. \n\n57\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer eingewandt wird, die \nvom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt \nund nicht verwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Darstellung der \nGegebenheiten durch diese Quelle steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin Dr. Schlüter-\nMüller und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in ihren \nStellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem \nBlickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten \nim Kosovo für psychische Erkrankungen für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für \neine geschönte, unrealistische Darstellung des Verbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht \nvor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne Wertungen beinhalten und auf Informationen \nvon Vertragsärzten beruhen (vgl zu letzterem: Deutsches Verbindungsbüro vom 7. Juni 2004, \nASYLIS-WEB: SER00056870, a.a.O.; Deutsche Botschaft vom 30. Juni 2004, ASYLIS-WEB: \nSER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung \nStellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen und deren \nDienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht \nwerden. \n\n58\n\nVgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400, m. Rspr. d. \nBVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ \n1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, \n184.\n\n59\n\nSoweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo \nvon der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und \nBefähigung zur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und \nder Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - \nunzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und europäischen Behandlungsstandards und im \nÜbrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für \nbehandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200tausend Menschen des Kosovo, die aus \nSicht eines/einer engagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all \ndiese Menschen Psychotherapie nachfragen oder ohne eine solche Traumafolgen oder sonstige \npsychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes \nEigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen Tausend \nausgebombten und/oder kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die von ihr \nangesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines \nZusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine \nBehandlung durch Serben erwartet. \n\n60\n\nSoweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf \nhingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland \naufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit oder es \nwürden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt \nauch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - \nZumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen \nwesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer \nexistentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, und kann \ndieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in \nbefriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung \nentgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich \ngegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu bemühen und \nsie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen Krankheit \nunkritischen Region zu begründen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die \nbeachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen habe \nauch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute \nErfolgsaussichten. \n\n61\n\nVgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. \nDuisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004.\n\n62\n\nIn der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem \nPatienten bewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst \nvor Konfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei \neiner Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines Lebens des Ausländers in Deutschland \nund im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. \nSozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine \nTherapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten \"Drohung\" \nseiner und seiner Familie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung \nseiner erworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen \nMitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben \nwird. \n\n63\n\nVgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen \nin aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und \nPsychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30.\n\n64\n\nDas für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in \nDeutschland für den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie \n\n65\n\nvgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck, Positionspapier \nzum Thema Trauma und Abschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. \nN.\n\n66\n\nsieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland vermittels eines \nDolmetschers durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-\nreaktiv weniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie - was \ngerade im vorliegenden Fall dadurch deutlich wird, dass eine weiterführende Gesprächstherapie \ndes Dr. S... bei der Klägerin an der Sprachbarriere scheiterte -. Konfrontationsangst kann der \nAusländer selbst entgegenwirken, indem er den Ort des Geschehens meidet.\n\n67\n\nSoweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer \nvorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar \nund führe zu einer Retraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung \nseiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend \nwahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit \nist es dem Betreffenden zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo \ndiese Folgen nicht drohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort \ndes Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen \naus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die Richtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zur \nKonsequenz, dass jeder traumatisierte oder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb \nseines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend ist, \nbeweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo \npsychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg \nzugesprochen werden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem psychisch schwer \nbelasteten Ausländer nicht zugemutet werden darf, das Schicksal seiner in der Heimat \nverbliebenen ebenfalls psychisch schwer belasteten Landsleute zu teilen und \nKrankheitssymptome wie quälende Erinnerungen an und bedrückende Träume von \nVerwandte/n im Heimatland zu überwinden. \n\n68\n\nFür den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an \nAnpassungsstörung mit Depression und Alpträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im \nHeimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen \nBeeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten \naus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch kranke \nAusländer den Ort und die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung \nmeiden kann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Asylbewerber \nnicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, wenn sich ihm im Heimatland eine \nzumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt entsprechend für Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG. Bietet sich dem ausreisepflichtigen Ausländer im Abschiebungszielland eine \nzumutbare Region, in welcher ihm Gefahren im Sinne des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nbzw. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, \nbesteht kein Grund für Abschiebungsschutz. \n\n69\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., \nzum Abschiebungsschutz, und vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. \n1997, 182, zum Asylrecht.\"\n\n70\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat fest. Sie werden nicht erschüttert durch \ndie Stellungnahme der UNMIK aus Januar 2005, die erkennbar vor dem Hintergrund \nder organisatorischen Probleme der Eingliederung von Rückkehrern und der \nbekannten Mangelsituation im Gesundheitsversorgungsbereich ergangen ist, die \naber gleichwohl die notwendige hinreichende Sicherheit einer \nKrankheitsverschlimmerung von - im beschriebenen Sinn - existentieller Schwere für \neinen psychisch kranken, an PTBS und/oder Depression leidenden Rückkehrer \nebenfalls nicht vermittelt. \n\n71\n\nSo bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai \n2005 - 13 A 11751/05.A -.\n\n72\n\nDie obigen grundlegenden Ausführungen treffen auch für den vorliegenden Fall \nder Klägerin zu. Zwar befürchtet sie insoweit gestützt auf das Gutachten vom 5. März \n2004, dass ihre Rückführung in den Kosovo einem Therapieerfolg entgegenstehen \nwird sowie, dass bei ihrem Aufenthalt in der Heimat die Symptome der PTBS und die \ndepressiven Störungen bei ihr verstärkt auftreten und so eine erhebliche \nGesundheitsverschlechterung eintritt. \nAuf einen Therapieerfolg, der im Übrigen in Deutschland wie im Kosovo ungewiss ist, \nkommt es jedoch nicht an. Zudem ist der Klägerin zumutbar, die Orte ihrer \nKriegserlebnisse, insbesondere den Weg des Flüchtlingstrecks, auf dem sie \nEntsetzliches gesehen hat und ihr Schlimmes angetan worden ist, zu meiden und \nsich mit ihrer Familie ggf. in einen anderem Ort niederzulassen, um so Auslösern für \ndie quälenden Erinnerungen auszuweichen. Ein Leben zusammen mit Serben - \ndiese haben kosovarische Dörfer geräumt und sich in Enklaven zurückgezogen - \noder mit Kosovaren mit unakzeptablen Wertvorstellungen wird ihr nicht abverlangt. \nDie ihr auf dem Treck widerfahrene körperliche Pein kann ausgehend von ihren \nglaubhaften Schilderungen nur ihren wenigen fremden Helfern, nicht aber ihrem \nFamilienverband und ihrer Bekanntschaft zur Kenntnis gelangt sein und wird die \nKlägerin in der Heimat nicht preisgeben. \nVor allem ist ihr zumutbar, die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo wahrzunehmen. \nDabei verkennt der Senat nicht die auch körperliche Belastung eines traumatisierten, \nvon quälenden Erinnerungen und Ängsten befallenen, depressiven und gleichsam \nwesensveränderten Menschen. Die Symptome einer PTBS und schweren \nDepression sind jedoch im Kosovo durch medikamentöse Behandlung im \nZusammenwirken mit begleitender kontrollierender, supportiver Gesprächstherapie \nauf ein tragfähiges Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen \nVerbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur \nBehandlung psychischer Erkrankungen. Antidepressiva und Schlafmittel, mit denen \nnach den Angaben in den Attesten der Praxis Dr. M. e.a. und im eingeholten \nGutachten auch die Klägerin behandelt wird, sind im Kosovo erhältlich. Die Mittel \nsind gegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erwerbbar oder aus dem \nAusland in angemessener Zeit beziehbar. \nVgl. Deutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft \nvom 16. Juni 2004 an VG Braunschweig betr. \nAmitriptylin sowie Auskünfte vom 19. Januar und 17. \nJuni 2004 betr. Fluanxol, Amitriptylin, Doxepin, \nDiazepam, Lexilium Clomipramin, Haloperidol \n(ASYLIS-WEB:SER00054807 a. a. O. und \nSER00056892 a. a. O.); UNHCR, Auskunft vo 8. \nDezember 2004 an VG Münster betr. Haloperidol, \nTaxilan, Fluanxol, Citadura, Haldol, Proxetin. \n\n73\n\nDie Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im \nweitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei. \nErste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des \nVerbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten \nkann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur \nBehandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in \nDeutschland medikamentös und mental vorbereitet werden; letzteres insbesondere \ndann, wenn sein Krankheitszustand, wie vorliegend für die Klägerin ärztlich \nbescheinigt, eine gewisse Besserung gezeigt hat. Der im befriedeten Heimatland \ngleichwohl von Symptomen einer PTBS und einer Depression gekennzeichnete \nMensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist jedoch nicht so krank, \ninsbesondere nicht akut lebensbedroht oder unaufschiebbar behandlungsbedürftigen \nschweren Schmerzen ausgesetzt, dass er bei Wahrnehmung der \nBehandlungsmöglichkeiten nicht ein Leben in einem Gesundheitszustand führen \nkönnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig \nwäre. \nIn dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der abgelehnte Asylbewerber \nkeinen Anspruch auf Krankenhilfe zur Heilung einer PTBS und damit einhergehender \nDepression hat. § 4 Asylbewerberleistungsgesetz i. V. m. § 120 \nBundessozialhilfegesetz gewährt Krankenhilfe nur zur Behandlung akuter \nErkrankungen und von Schmerzzuständen, nicht hingegen zur Behandlung oder gar \nHeilung chronischer Krankheiten. Die PTBS und Depressionen wie im Fall der \nKlägerin sind in diesem Sinne chronische Erkrankungen; dem entsprechend erhält \ndie Klägerin auch keine Gesprächstherapie etwa unter Einschaltung eines \nDolmetschers auf Kosten des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland. Der \naufgezeigten Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zu Grunde, dass der \ngrundsätzlich ausreisepflichtige erfolglose Asylbewerber eine Heilung eines \nchronischen Krankheitszustandes auf Kosten der deutschen Allgemeinheit nicht soll \nbeanspruchen können und ihm für die Zeit seines Aufenthaltes in Deutschland das \nErtragen dieses Zustands mit Ausnahme einer Akuterkrankung und eines \nSchmerzzustands zugemutet wird. Dann muss es andererseits für den \nausreisepflichtigen Ausländer auch zumutbar sein, sich nach Rückkehr in das \nKosovo für den Fall dort fehlender oder nicht erreichbarer adäquater Psychotherapie \nmit einer - dort erhältlichen - medikamentösen Therapie, insbesondere mit einer \nmedikamentösen Behandlung von Akut- und Schmerzzuständen zu begnügen; das \ngilt erst recht unter Berücksichtigung einer möglichen, die medikamentöse Therapie \nunterstützenden - wenn auch mitteleuropäischen Standards nicht entsprechenden - \nGesprächstherapie.\nWenn nach einem Attest aus der Praxis Dr. M. e.a. - im Ergebnis bestätigt durch \ndas Attest des Dr. S4. vom 2. Mai 2005 - eine gesprächstherapeutische \nBehandlung der Klägerin in Ermangelung eines albanisch sprechenden Therapeuten \nnicht erfolgt, die Klägerin aber angesichts ihrer nur mit Antidepressiva und \nSchlafmitteln behandelten psychischen Erkrankung bei ca. zweimonatlichen \nVorstellungen beim Arzt dennoch in Deutschland leben zu können glaubt, ist es \nunerklärlich, weshalb ihr mit Blick auf ihre psychische Erkrankung ein Leben im \nbefriedeten, heimatlichen Umfeld im Kosovo bei dort ebenfalls möglicher \nmedikamentöser Therapie und unterstützender muttersprachlicher \nGesprächstherapie nicht zumutbar sein soll.\nDie generell mit einer Abschiebung gegen den Willen des Betroffenen verbundenen \npsychischen Belastungen nimmt das Gesetz in Kauf; sie begründen, wenn nicht die \nAusreiseverpflichtung ad absurdum geführt werden soll, kein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG.\n\n74\n\nDer Klägerin ist wie allen übrigen im Kosovo verbliebenen und zurückkehrenden \nLandsleuten der Zugang zu den dortigen Möglichkeiten der Behandlung einer \npsychischen Erkrankung wie PTBS oder schwerer Depression mit Angstzuständen \nzugänglich. Von ihrem letzten Wohnsitz in einem Dorf bei Shtime ist Prishtine keine \n25 km entfernt, wo die medikamentöse Versorgung nicht oder jedenfalls nicht \ndauerhaft problematisch ist und auch Gesprächstherapie beispielsweise im \nUniversitätsklinikum und im CMHC angeboten wird. Im Universitätsklinikum Prishtine \nsind 5 Fachärzte für Psychiatrie und 8 in der Weiterbildung befindliche Ärzte \ngesprächstherapeutisch tätig. Soweit die Klägerin Gesprächstherapie durch frei \npraktizierende Psychotherapeuten in Anspruch nehmen will, ist ihr das bei der im \nKosovo üblichen Unterstützung durch den Familienverband in Prishtine ebenfalls \nmöglich. Dass für sie eine Behandlung wegen der Kosten nicht erreichbar sei, \nüberzeugt nicht. Die Behandlung im CMHC ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei \nund die Klägerin und ihre Ehemann haben alle Möglichkeiten der \nEinkommensverschaffung wahrzunehmen, wenn sie nicht die Unterstützung des \nFamilienverbandes bemühen und/oder die kosovarisch-administrative Sozialhilfe in \nAnspruch nehmen. Im Übrigen kann sie auch in Deutschland eine kostenfreie \nBehandlung auf Dauer nicht erwarten. \nSoweit die Klägerin vorträgt, sie könne nicht einmal irgendeine Psychotherapie im \nKosovo erlangen, ist das infolge fehlender Begründung bereits unsubstantiiert und \ntrifft das im Übrigen nach den obigen Darstellungen der \nGesundheitsversorgungslage im Kosovo auch nicht zu.\n\n75\n\nIm Fall der ausreisepflichtigen Klägerin geht der Senat auch nicht davon aus, \ndass ein Suizid mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Sie hat zwar vor \ndem Gutachter angegeben, dass sie nach der ihr auf der Flucht widerfahrenen \nGewalt habe sterben wollen; sie hat aber später im Zufluchtsland ein Kind geboren \nund Suizidgedanken, soweit ersichtlich, nicht mehr geäußert; nach den \nFeststellungen des Gutachters ist sie von akuter Suizidalität glaubhaft distanziert. \nDas reduziert eine Gewalttat der Klägerin gegen sich selbst im Zusammenhang mit \nihrer Rückführung auf eine lediglich theoretische Möglichkeit oder ein völlig \nungewisses Ereignis der Zukunft, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit nicht greifbar ist \nund das zu verhindern auch deshalb nicht der Verantwortung des Zufluchtstaats \nunterliegt.\n\n76\n\nSoweit sie eine Retraumatisierung \nvgl. zum Begriff der \"Retraumatisierung\" Enders-\nComberg, Gutachten vom 2./9. November 2003 an \nVG Gelsenkirchen, wonach dieser psychiatrisch-\numgangssprachlich für alle erneut traumatisierenden \nFormen situativ ähnlicher Ereignisse in Bezug zum \nersten Trauma verwendet wird,\n\n77\n\nim Falle ihrer Rückführung geltend macht, die der Gutachter unabhängig von \neiner adäquaten Behandlungsmöglichkeit als voraussichtlich bezeichnet, aber \nhinsichtlich ihrer - von bestimmten Bedingungen wie Vorhandensein eines \nBehandlungsangebots, Behandlungsweise, Umfeldeinwirkungen, Bildungsniveau etc. \nabhängigen - Eintrittswahrscheinlichkeit weder quantifiziert noch hinreichend \nquantifizieren können dürfte, begründet eine solche etwaige Krankheitsentwicklung \nnoch keine existentielle Gesundheitsgefahr im eingangs beschriebenen Sinne. \nZunächst ist eine Rückführung eines Ausländers in sein Heimatland gegen seinen \nWillen, die erfahrungsgemäß durch die Ausländerbehörde mit der gebotenen \nBehutsamkeit und ggf. unter ärztlicher Betreuung durchgeführt wird, nicht \nvergleichbar mit dem/den das Ersttrauma auslösenden Ereignis/sen. Die Erkenntnis \ndes Betroffenen, dass er seine Vorstellung von einem dauerhaften sicheren Leben \nim aufgesuchten Zufluchtstaat nicht hat verwirklichen können, und die Ungewissheit \nüber seine künftigen Existenzgrundlagen werden ihm zwar - erneut - ein Gefühl der \nEnttäuschung, Angst, Hilflosigkeit etc. bereiten können, sind aber hinsichtlich der \npsychischen Erschütterung bei weitem nicht von der Schwere der fluchtauslösenden \nEreignisse, insbesondere der Angriffe gegen Leib und Leben der eigenen Person \noder naher Angehöriger oder von Landsleuten. Geht man jedoch auch für eine \nabschiebungsbedingte Retraumatisierung angesichts der nicht hinreichend sicher \nvoraussagbaren Entwicklung der psychischen Erkrankung eines in seine Heimat \nzurückgekehrten Ausländers von den in den Leitlinien beschriebenen Symptomen \nder PTBS mit einhergehenden Depressionen aus, wäre ein solcher \nKrankheitszustand für den betroffenen Ausländer bei den im Kosovo gegebenen \nBehandlungsmöglichkeiten nicht unerträglich und machte ihm ein Leben in seinem \nHeimatland nicht unzumutbar. Auch diesen erneut ggf. verstärkt auftretenden \nKrankheitsmerkmalen kann nach der dargelegten Erkenntnislage über die \nGesundheitsversorgung im Kosovo medikamentös und muttersprachlich \ngesprächstherapeutisch unterstützt entgegen gewirkt werden; ferner lässt gerade die \nUnterstützung der rückkehrenden Kosovarin durch den Familienverband \n\n78\n\nvgl. hierzu UNHCR, Auskunft vom 29. September \n2003 an VG Koblenz, wonach die Großfamilie im \nKosovo die wichtigste soziale Funktion darstellt; es \nwird erwartet, dass betreuungsbedürftige Personen \ndurch den Familienverband betreut werden,\n\n79\n\nund ihre Erkenntnis von einer befriedeten heimatlichen Umgebung sowie der \nWegfall ihrer früheren ungeheuren psychischen Belastung, dass der Verbleib ihrer \nFamilie im Zufluchtland nur von einem Abschiebungshindernis/-verbot für ihre Person \nabhing, erwarten, dass die Krankheitssymptome nicht eskalieren und zu \nexistentiellen Gefährdungen ihrer Person auswachsen. \n\n80\n\nEine Somatisierung der psychischen Erkrankungen der Klägerin ist bei der \nmöglichen medikamentösen und gesprächsgestützten Behandlung im Kosovo \njedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich und stellte ebenso wie eventuelle \nkörperliche Belastungen infolge unvermeidbarer Maßnahmen der \nWiedereingliederung keine Gesundheitsgefahr von dem beschriebenen notwendigen \nGewicht dar. Soweit die UNMIK gegen die Rückführung der Familie der Klägerin \nkeine Bedenken erhebt, wird sie im Fall der Unbewohnbarkeit des früheren Hauses \nder Familie bei Verwandten oder einer Gastfamilie oder in einem Temporary \nCummunity Shelter Unterkunft nehmen müssen. Dies ist ihr auch mit Blick auf die ihr \nim Zufluchtland gewährten räumlichen und finanziellen Verhältnisse zumutbar. \n\n81\n\nVor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisquellen drängt sich dem Senat \neine weitere Aufklärung der Gesundheitsversorgungslage im Kosovo für psychisch \nKranke, insbesondere die Einholung einer weiteren Auskunft der UNMIK nicht auf. \nLetztere hat bereits mit ihrer Stellungnahme aus Januar 2005 eine Schilderung der \ntatsächlichen Lage abgegeben, die der Senat berücksichtigt hat. Es liegen keine \nAnhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Tatsachenlage, die Anlass für eine \nneue Stellungnahme geben könnte, vor. Die rechtliche Würdigung der tatsächlichen \nLage der Gesundheitsversorgung im Kosovo im Rahmen des Klagebegehrens ist \ndem Senat vorbehalten. \n\n82\n\nDie ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Abschiebungshindernisse/-verbote \nstellen u. a. eine Konkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. \nSind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses \nbzw. -verbots nicht gegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die genannten \nRechtsnormen nicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer \nKrankheit in Serbien außerhalb des Kosovo oder in Montenegro verwiesen werden \nkann, kommt es nicht an.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO und die Nichtzulassung \nder Revision aus dem Fehlen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/13-a-4539-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/13-a-4539-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279956","retrieved":"2026-07-09 02:53:51.528854+00:00"}}