{"status":"available","doknr":"OLD279959","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.12A2061.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"12 A 2061/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine \nGerichtskosten erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vielmehr \nhat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung wird \nauf die Gründe des Beschlusses des 5. Senates vom 14. März 2005 in dem die \nVersagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren \nbetreffenden Verfahren - 5 E 577/03 - verwiesen. Dort ist im Einzelnen ausgeführt, \nweshalb der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen hat.\n\n4\n\nFerner ist auch der behauptete Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nnicht gegeben. Soweit der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und hierzu \nvorträgt, ein im Hinblick auf eine \"Terminskollision\" gestellter Antrag auf Aufhebung \ndes Termins zur mündlichen Verhandlung sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift \ndies schon deshalb nicht durch, weil eine \"Terminskollision\" lediglich pauschal \nbehauptet, ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung damit aber nicht \nsubstantiiert aufgezeigt ist. Soweit im Zulassungsantrag ferner der Vortrag zum \nAusdruck kommen sollte, es sei zu Unrecht vor einer Entscheidung über die \nBeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in der Hauptsache \nentschieden worden, rechtfertigt auch dieser Umstand keine anderweitige \nBeurteilung des Zulassungsantrags. Dabei kann der Senat offen lassen, inwieweit \ndas Recht des Klägers auf Gehör dadurch verletzt worden sein könnte.\n\n5\n\nVgl. einerseits: BFH, Beschluss vom 25. November 2004 - VI B 289/00 -, \nBFH/NV 2005, 571; andererseits: Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar \n2003, § 166 Rdnr. 51.\n\n6\n\nDie Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt neben dem \nVorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensfehlers jedenfalls voraus, dass die Entscheidung auf diesem \nVerfahrensfehler beruhen kann. Diese weitere Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn \ndie Entscheidung auch ohne den Fehler nicht anders hätte ergehen können.\n\n7\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2003 \n\n8\n\n- 12 A 1001/03 - m.w.N.\n\n9\n\nSo verhält es sich hier. Hätte das Verwaltungsgericht die Sache vertagt und eine \nEntscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde abgewartet, hätte das \nHauptsacheverfahren keinen anderen Ausgang genommen. Prozesskostenhilfe für \ndas erstinstanzliche Verfahren war auch im Beschwerdewege nicht zu bewilligen, \nweil zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens hinreichende \nErfolgsaussichten im Sinne des Gesetzes (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) \nbestanden. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen von \n(ernstlichen) Zweifeln in Bezug auf die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses \nverwiesen werden. Bei dieser Sachlage kommt eine Zulassung der Berufung auch \nnicht wegen der behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht in Betracht.\n\n10\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279959","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/12-a-2061-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279959","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279959","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/12-a-2061-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279959","retrieved":"2026-07-09 02:53:51.781756+00:00"}}