{"status":"available","doknr":"OLD279958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.12A2009.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"12 A 2009/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander \naufgehoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDie vorgebrachten Gründe führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich des weiterhin begehrten Teppichbodens sind \ndie geltend gemachten medizinischen Gründe nicht hinreichend dargelegt. Die in \nBezug genommene ärztliche Bescheinigung vom 12. März 2001, wonach bei dem \nKläger chronisch rezidivierende Allgemeininfekte festgestellt wurden, gibt nichts dafür \nher, dass zur Beseitigung oder Linderung der bescheinigten Allgemeininfekte nur die \nVerlegung eines Teppichbodens in Frage kommt. \n\n4\n\nSoweit die Ausstattung einer Wohnung mit einem Teppichboden eventuell eine \nRechtfertigung bei Kindern im \"Krabbelalter\" finden kann,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 1991\n\n6\n\n-8 A 1297/89 -, FEVS 42, 119 (121),\n\n7\n\nfehlt es ebenso an einer substantiierten Darlegung, dass ein Teppichboden \nnotwendig ist, damit das - damals - zweijährige Kind des Klägers, das diesen einmal \nin der Woche besucht, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung über den \"blanken \nBoden\", hier ein Boden mit einem PVC-Belag oder einem ähnlichen Belag, krabbeln \nkonnte. \n\n8\n\nSoweit der Kläger sich in Bezug auf die zuerkannte Wohnungseinrichtung nicht \nauf gebrauchte Möbel verweisen lassen will, steht dies im Widerspruch zur \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 18. November 1991 \n\n10\n\n- 5 B 43.90 -, Buchholz 436.0 § 1 BSHG Nr. 9.\n\n11\n\nHinsichtlich des Vorbringens, die gewünschten Möbel könnten nicht zu dem vom \nVerwaltungsgericht zugesprochenen Geldbetrag erworben werden, mangelt es an \nder substantiierten Darlegung der zur Verfügung stehenden \nBeschaffungsmöglichkeiten für Gebrauchtmöbel und der für die hier in Rede \nstehenden Möbel üblicherweise zu entrichtenden Kaufpreise.\n\n12\n\nSoweit der Kläger in Bezug auf das weiterhin begehrte Küchenregal vorträgt, er \nkönne seinen Hausrat nicht in einem einzigen Hängeschrank unterbringen, wird \nübersehen, dass dem Kläger nicht nur ein Hängeschrank, sondern auch eine \nKüchenanrichte und eine Spüle bewilligt worden ist. Ob und inwieweit diese zur \nUnterbringung des - im Übrigen nicht weiter aufgeschlüsselten - Hausrats geeignet \nsind, ist dem Antragsvorbringen nicht zu entnehmen.\n\n13\n\nDementsprechend kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.\n\n14\n\nDer Zulassungsantrag des Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Das \nAntragsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung. Aus der Aufgabenstellung der Sozialhilfe nach § 1 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG folgt, dass bei der Hilfegewährung auf die jeweils herrschenden \nLebensgewohnheiten und Erfahrungen Rücksicht zu nehmen ist und die Hilfe es \nihrem Empfänger ermöglichen soll, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern \nähnlich wie diese zu leben. Dieser Maßstab eignet sich allerdings nicht dazu, der \nSozialhilfe die Gewährleistung eines sozialen Mindeststandards und eine \nhöchstmögliche Ausweitung der Hilfen aufzugeben. Vielmehr vermag eine solche \nBetrachtungsweise sozialhilferechtlich nur Geltung zu beanspruchen, soweit auch sie \nsich am Menschenwürdeschutz orientiert. Nur im Rahmen dessen, was zur Führung \neines menschwürdigen Lebens gehört, muss die Sozialhilfe dem Hilfeempfänger \nLebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine \nGleichstellung mit ihr ermöglichen. Unzulässig wäre danach eine Ausgestaltung der \nHilfegewährung, die der Hilfeempfänger als diskriminierend empfinden müsste, weil \nsie ihn gegenüber der übrigen Bevölkerung herabsetzt. Dies wäre insbesondere \ndann der Fall, wenn die Ausgestaltung der Hilfegewährung als allgemein unzumutbar \ngewertet würde. Was jedermann als unzumutbar erscheint und was nach den \nallgemeinen Lebensgewohnheiten und Lebensumständen deshalb gemieden zu \nwerden pflegt, darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch \neinem Sozialhilfeempfänger nicht zugemutet werden.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 1991, a.a.O., Urteil vom 14. März \n1991 - 5 C 70.86 -, FEVS 41, 397 ff.\n\n16\n\nKonnte es hiernach zur Klärung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf \neinen Mehrzweckschrank, einen Tisch und eine Couchgarnitur oder 4 Stühle zur \nMöblierung seines Wohnzimmers hat, auf die Geltung einer auf den konkreten \nEinzelfall bezogenen Verkehrsanschauung breiter Kreise der Öffentlichkeit an, bedarf \nes im Rahmen des Zulassungsverfahrens zumindest ansatzweise der Darlegung \nentsprechender empirischer Erkenntnisse. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der \nBeklagte hat sich lediglich auf die Wiedergabe der \"hiesigen Auffassung\" beschränkt, \nohne mit Blick auf die dem Kläger lediglich gewährte Möblierung der Küche (u.a. \nKüchentisch, 2 Stühle) auf eine gefestigte Verkehrsanschauung verweisen zu \nkönnen, die auch unter dem Aspekt der Beziehung zur Umwelt und der Teilnahme \nam kulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 BSHG) die Beschränkung eines Hilfeempfängers \nauf eine mit zwei Stühlen und einem Tisch möblierte Küche als zumutbar und nicht \ndiskriminierend ansieht. \n\n17\n\nEine Ausnahme von dieser Darlegensobliegenheit wird allenfalls in den Fällen in \nBetracht kommen können, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen einer \nderartigen Verkehrsauffassung offenkundig ist. Ein solcher Fall ist hier allerdings \nnicht gegeben, da das Verwaltungsgericht ersichtlich von einem Anspruch des \nKlägers auf Möblierung seines Wohnzimmers \"als des gemeinhin zentralen \nAufenthaltsortes in einer Wohnung\" ausgegangen ist.\n\n18\n\nSoweit der Beklagte den Kläger auf die Möglichkeit verweist, sich die begehrten \nEinrichtungsgegenstände \"teilweise sogar kostenlos\" zu verschaffen, ist diese \nBehauptung auch nicht ansatzweise durch die Vorlage entsprechender Angebote \nbelegt.\n\n19\n\nDie Berufung ist auch auf den Antrag des Beklagten nicht gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Denn die vom \nBeklagten aufgeworfene Frage, ob eine Wohnzimmereinrichtung zum \nsozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalt gehört, ist einer der Generalisierung \nfähigen Beantwortung nicht zugänglich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n21\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/12-a-2009-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/12-a-2009-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279958","retrieved":"2026-07-09 02:53:51.708222+00:00"}}