{"status":"available","doknr":"OLD279957","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.12A1008.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"12 A 1008/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln (§ \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n3\n\nDie im Rahmen des § 35a SGB VIII zu treffende Prognoseentscheidung, ob der \nKläger auf Grund seiner Lese- und Rechtschreibschwäche und der damit \nverbundenen geistigen Leistungsstörung in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Mai \n2001 bis Ende August 2001) von einer seelischen Behinderung bedroht war, setzt \neine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts der seelischen Behinderung voraus. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil 26. November 1998 \n\n5\n\n- 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487 ff. (489).\n\n6\n\nDie in der Zulassungsschrift dargelegten Gründe rechtfertigen eine derartige \nAnnahme nicht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die \nStellungnahme des Kinderarztes Dr. U. vom 11. September 2001 schon deshalb \nnicht verwertbar, weil dieser im Gegensatz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung \ndavon ausgegangen ist, dass jede Teilleistungsstörung (insbesondere Lese- \nRechtschreib-Schwäche und Dyskalkulie) bereits eine drohende seelische \nBehinderung im Sinne von § 35a SGB VIII bewirke. Die in der Stellungnahme \nhervorgehobenen Umstände, dass der Kläger erst mit 8 1/2 Jahren die erste \nGrundschulklasse absolviert habe und die Lehrkräfte bei dem Kläger große \nSchwierigkeiten festgestellt hätten, \"geübte Sätzchen\" aus dem Gedächtnis \nwiederzugeben und den Inhalt des Gelesenen zu verstehen, kennzeichnen allenfalls \ndie geistige Leistungsstörung, lassen aber nicht ansatzweise erkennen, ob und ggf. \nmit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit diese Leistungsstörung zu einer seelischen \nBehinderung führen wird. \n\n7\n\nWie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sprechen \nsowohl das Zeugnis der Grundschule W. vom 11. Juni 2001 als auch der \nLeistungs- und Entwicklungsbericht der Grundschule W. /Schule N. \nvom 20. Juni 2001 deutlich gegen den Eintritt einer derartigen Behinderung. Danach \nhandele es sich bei dem Kläger um einen aufgeschlossenen Schüler, der sich \nproblemlos in die Klassengemeinschaft habe eingliedern können. Ein Bedarf für Hilfe \nzur Eingliederung des Klägers aufgrund aktuell bereits bestehender seelischer \nBehinderungen oder wegen eines drohenden Eintritts derartiger Behinderungen war \ndanach auszuschließen.\n\n8\n\nDie in der Stellungnahme der Grundschule W. /Schule N. vom 1. \nOktober 2001 beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten lassen - ungeachtet der \ndaraus erkennbaren Parteinahme - für den hier in Rede stehenden Zeitraum (Mai \n2001 bis August 2001), für den die Eingliederungshilfe begehrt wird, unter \nBerücksichtigung der oben dargelegten gegenteiligen Indizien selbst bei einer \nrückschauenden (ex post-)Betrachtung allenfalls die Möglichkeit des Eintritts einer \nseelischen Behinderung, nicht aber die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit eines \nderartigen Eintritts erkennen.\n\n9\n\nIn Ermangelung diesbezüglicher konkreter Anhaltspunkte musste sich dem \nVerwaltungsgericht auch eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht aufdrängen, so \ndass der ebenfalls gerügte Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO) nicht gegeben ist.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279957","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/12-a-1008-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279957","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279957","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/12-a-1008-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279957","retrieved":"2026-07-09 02:53:51.629236+00:00"}}