{"status":"available","doknr":"OLD279954","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0530.10A2017.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"10 A 2017/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. Februar 2003 wird abgelehnt. \n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDer Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilte und \nbereits verwirklichte Genehmigung vom 9. Juni 1999 zur Nutzungsänderung und \nErweiterung eines ehemaligen Umkleidegebäudes zu Lager- und Abstellzwecken \nsowie zu einer \"Mehrzwecknutzung\". Der Beigeladene betreibt in unmittelbarer Nähe \nzu dem betroffenen Bauvorhaben ein Hotel; er hat das vormals durch einen \nSportverein genutzte Umkleidegebäude auf Grund dieser Genehmigung um einen \netwa 130m² umfassenden \"Mehrzweckraum\" erweitert. Seit März 2000 bietet er das \nfertig gestellte Bauvorhaben in Presseinseraten als - nach Wahl auch selbst zu \nbewirtschaftenden - Partyraum für Feiern von 20 bis 100 Personen an. Der Kläger ist \nEigentümer eines benachbart gelegenen und mit einem Einfamilienwohnhaus \nbebauten Grundstücks; er beklagt, dass zahlreiche Veranstaltungen bis in die späte \nNacht andauerten und mit unzumutbarer Lärmentwicklung verbunden seien. Sowohl \ndas streitbefangene Bauvorhaben als auch das Wohnhaus des Klägers liegen in \neinem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 aufgehoben. \nHiergegen richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der \nBerufung.\n\n3\n\nII.\nDer auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag ist \nzulässig, aber nicht begründet. \n\n4\n\n1.\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung \nzum Klageantrag zu 1) - Anfechtung der Baugenehmigung vom 9. Juni 1999 - \nmaßgeblich damit begründet, dass die Baugenehmigung unbestimmt sei und dass im \nvorliegenden Fall daraus ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der \nBaugenehmigung erwachse. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn die \nangegriffene Baugenehmigung ist unter Verstoß gegen § 37 Abs. 1 VwVfG NRW \nunbestimmt, und die Unbestimmtheit bezieht sich gerade auf diejenigen Merkmale \ndes Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung \nnachbarschützender Rechtsvorschriften - hier der Vorschriften zum Gebietscharakter \nder Baugebiete nach § 4 der BauNVO - auszuschließen.\n\n5\n\nEine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, \nReichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit \nder Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das \nMaß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei \nfeststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss \ndem Bauschein selbst - ggf. durch Auslegung - entnommen werden können, wobei \ndie mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des \nobjektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. \nAndere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend \nvorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) \nfür den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Allerdings ist \ndie Baugenehmigungsbehörde gehalten, Bauanträge unter Einbeziehung der ihr \nbekannten Umstände des jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalts auszulegen, \nüber den so ermittelten Verfahrensgegenstand zu entscheiden und dies in der ggf. zu \nerteilenden Baugenehmigung deutlich zu machen.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. April 2004 - 10 B \n545/04 -; Urteil vom 10. Dezember 1998 - 10 A \n4248/92 -, BRS 58 Nr. 216; Beschluss vom 12. \nJanuar 2001 - 10 B 1827/00 -, BRS 64 Nr. 162; \nBeschluss vom 23. September 1988 - 11 B 1739/88 -\n, BRS 48 Nr. 134; Urteil vom 26. September 1991 \n- 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144; Boeddinghaus / \nHahn / Schulte, Bauordnung NRW, Stand 1. März \n2005, § 75 Rnr. 137-142 m.w.N.\n\n7\n\nIm vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht gewahrt. Dem Bauschein \nlässt sich lediglich entnehmen, dass ein vormaliges Umkleidegebäude einer neuen \nNutzung als \"Lager- und Abstellgebäude\" zugeführt werden darf, dass WC-Anlagen \nfür eine \"Mehrzwecknutzung\" erneuert und dass ein \"Mehrzweckraum\" angebaut \nwerden darf. Weder mit Hilfe dieser Formulierungen noch anhand der im Bauschein \nenthaltenen Nebenbestimmungen lässt sich präzisieren, welcher Art die genehmigte \nMehrzwecknutzung sein soll. Die zulässige Bandbreite der Nutzung wird jedenfalls \nnicht mit dem im Bauschein verwendeten Begriff des \"Lager- und Abstellgebäudes\" \nvollständig erfasst, denn den grüngestempelten Bauzeichnungen lässt sich \nentnehmen, dass die Lagerflächen des umgenutzten und erweiterten Gebäudes - ein \nAbstellraum und zwei \"Tisch- und Stuhllager\" - quantitativ gegenüber dem als \nErweiterung genehmigten \"Mehrzweckraum\" so stark in den Hintergrund treten, dass \nmit ihnen nicht die gesamte Bandbreite der genehmigten Nutzung abgedeckt ist. Die \nerforderliche Präzisierung - die im Hinblick darauf, dass die Baugenehmigung ein \nmitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, in erster Linie vom Beigeladenen zu \nleisten gewesen wäre - ist auch den übrigen mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen \nBauvorlagen nicht zu entnehmen. Weder aus der Baubeschreibung noch aus der \nBerechnung des umbauten Raumes oder aus dem Stellplatznachweis geht ein \ngenauer bestimmter Nutzungszweck des \"Mehrzweckraumes\" hervor; eine \nBetriebsbeschreibung, die hier hätte Klarheit schaffen können, hat der Beigeladene \nentgegen § 5 Abs. 2 BauPrüfVO NRW nicht vorgelegt. Nicht berücksichtigt werden \nkönnen die im Rahmen der Bauberatung zu den Akten gelangten \nArchitektenentwürfe, da sie nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind \nund da ihnen auch nicht zu entnehmen ist, dass sie überhaupt einem vom \nBeigeladenen ernsthaft verfolgten Nutzungskonzept entsprechen. Hiervon \nabgesehen könnte sich aus ihnen allenfalls eine Nutzung für Tagungszwecke, \nBesprechungsräume oder eine - wiederum nicht näher bestimmte - Clubnutzung \nergeben, nicht jedoch die tatsächlich beabsichtigte und durchgeführte Nutzung. \n\n8\n\nSchließlich konnte und musste der Beklagte den eingereichten Bauvorlagen auch \naus den äußeren, ihm bekannten Umständen nicht entnehmen, welche Nutzung zur \nGenehmigung gestellt werden sollte. Denn anders als in dem vom Beigeladenen in \nder Antragsbegründung in Bezug genommenen Fall der Erweiterung einer \nprivilegierten Außenbereichsnutzung\n\n9\n\n- OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991\n - 11 A 1604/89 -, BRS 52 Nr. 144 -\n\n10\n\nkonnte der Beklagte den äußeren Umständen keine nähere Präzisierung der \nNutzungsabsicht entnehmen. Er konnte insbesondere nicht davon ausgehen, dass - \nwie vom Beigeladenen im Zulassungsverfahren behauptet - eine Nutzung zu \nsportlichen Zwecken beabsichtigt war. Zwar war das betroffene Gebäude zuvor als \nUmkleidegebäude für einen Sportverein genutzt worden, doch lässt der Antrag auf \nGenehmigung einer Nutzungsänderung gerade nicht erkennen, dass eine derartige \nNutzung im Kern weitergeführt werden sollte. Dasselbe gilt - erst recht - für die vom \nBeigeladenen ebenfalls ohne jeden Anhaltspunkt behauptete Nutzung für soziale \nZwecke im Hinblick auf das nahe gelegene Altenheim. Schließlich musste der \nBeklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Nutzung als Teil eines \nHotel- und Gaststättenbetriebes geplant war. Allein der Umstand, dass der \nBauantragsteller Inhaber eines solchen Betriebes ist, reicht hierfür nicht aus; ohne \npräzisierende Hinweise in den Bauvorlagen ließ sich angesichts der Vielzahl \nmöglicher Nutzungen im vorliegenden Fall nicht bestimmen, welche Bandbreite an \nNutzungen neben der Nutzung als Lagergebäude zur Genehmigung gestellt war. Der \nUmstand, dass das streitbefangene Vorhaben jedenfalls überwiegend gewerblich als \nzur Selbstbewirtschaftung vermieteter Partyraum genutzt wird und nicht - unmittelbar \n- als Teil eines Gaststätten- und Beherbergungsbetriebes, bestätigt dies.\n\n11\n\nDie Unbestimmtheit der Baugenehmigung führt im vorliegenden Fall zu ihrer \nAufhebung. Eine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn \nBauschein und genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter \nBaumaßnahmen unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des \nBauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. \n\n12\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995\n - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162.\n\n13\n\nSo liegt der Fall hier, denn die Unbestimmtheit betrifft die Bandbreite der \nzulässigen Nutzungsarten und berührt damit den Gebietsgewährleistungsanspruch, \nder dem Kläger als Nachbarn zusteht. Nach dem Wortlaut der Baugenehmigung \nwäre jede denkbare Nutzung des ehemaligen Umkleidegebäudes - unabhängig vom \nGrad seiner Emissionsträchtigkeit - zulässig und damit auch solche Nutzungen, die in \neinem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind. \n\n14\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen auch nicht im Hinblick \nauf die Entscheidung zum Klageantrag zu 2) - Anspruch auf Einschreiten der \nBauaufsichtsbehörde -, denn der Rechtsmittelführer hat durchgreifende Rügen \nhiergegen nicht vorgetragen. Hiervon unabhängig ist die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu diesem Teil des Streitgegenstandes nicht zu beanstanden. \nDer Beklagte hat - zuletzt im Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 - ausgeführt, dass \ndem Kläger ein Anspruch auf Einschreiten trotz des Umstandes, dass eine \nVerletzung des Gebietscharakters durch das Vorhaben bewirkt werde, nicht zustehe, \nweil kein besonders schwerer Gefahrensfall vorliege und weil die Baugenehmigung \njedenfalls zunächst rechtmäßig erteilt worden sei; eine - unterstellte - mittlerweile \neingetretene Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ändere daran nichts. Diese \nBegründung trägt die Ermessensentscheidung über das bauaufsichtliche \nEinschreiten nicht. Die Beachtung und Durchsetzung des bundesrechtlich geregelten \nmateriellen Bauplanungsrechts im Rahmen landesgesetzlich geregelter Verfahren \nsteht grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers bzw. der \nBauaufsichtsbehörde; diese ist vielmehr in einem derartigen Fall regelmäßig zum \nEinschreiten verpflichtet.\n\n15\n\nBVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 4 B \n11.00 -, BRS 63 Nr. 210.\n\n16\n\n2.\nAus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO) auf. Besondere Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang \ndes Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen \nEinwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend \ngemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das \nEntscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. \nSoweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf die geplante \nVeränderung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen - beabsichtigte Änderung des \nBebauungsplans Nr. 26 - verweist, ist dies irrelevant, weil die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Baugenehmigung grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung geltenden Recht zu beurteilen ist. Erst recht ergeben sich \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht, wie der Beigeladene \nmeint, daraus, dass der für das Vorhaben geltende Bebauungsplan bereits bebautes \nGebiet überplant hat oder daraus, dass eine Rechtmäßigkeit des Vorhabens als \nNebenanlage nach § 14 BauNVO zu prüfen sei. Denn für die Entscheidung des \nVerwaltungsgericht tragend ist die zutreffende Einstufung der Baugenehmigung als \nunbestimmt, so dass es auf die genannten Gesichtspunkte in einem \nBerufungsverfahren nicht mehr ankäme. \n\n17\n\n3.\nEine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nweist die Rechtssache nicht auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, \nwenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend \ngeklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, \ndie auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die vom \nBeigeladenen aufgeworfene Frage, \n\n18\n\nob \"eine Räumlichkeit, die an Private zur \nDurchführung von Feierlichkeiten in Eigenregie \nvermietet werden kann, in funktioneller Hinsicht eine \nNebenanlage zu einem Hotel- und \nGaststättenbetrieb mit Saalbetrieb im Sinne von § 14 \nBauNVO\" ist,\n\n19\n\nwürde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren \nnicht stellen; im Übrigen wäre sie einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich, \nsondern könnte nur mit Bezug auf den konkreten Einzelfall entschieden werden.\n\n20\n\n4.\nDie geltend gemachte Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nliegt nicht vor. Eine Abweichungsrüge führt nur dann zur Berufungszulassung, wenn \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem \nebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in der Vorschrift genannten \nGerichte aufgestellt hat. Dies legt die Antragsbegründung bereits nicht hinreichend \ndar, wenn sie rügt, das Verwaltungsgericht \"verstoße\" gegen die in Bezug \ngenommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Denn eine nach der \nBehauptung des Rechtsmittelführers lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung \nbegründet keine Divergenz im oben genannten Sinn. Auch unabhängig hiervon liegt \neine Divergenz indes nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht den \nRechtssatz aufgestellt, dass die Baugenehmigungsbehörde die ihr vorgelegten \nBauantragsunterlagen ohne Berücksichtigung der ihr bekannten Umstände des \nFalles auslegen und hiervon unabhängig entscheiden dürfe. Es ist vielmehr - in \nAnwendung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts - davon \nausgegangen, dass derartige, eine konkretisierende Auslegung der \nBauantragsunterlagen ermöglichende Umstände hier nicht vorgelegen hätten und \ndass gerade dieser Umstand zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung geführt habe. \nDies ist, wie ausgeführt, nicht zu beanstanden.\n\n21\n\n5.\nSchließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender \nSachaufklärung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor. Nach \nder für die Annahme eines Verfahrensmangels maßgeblichen materiellrechtlichen \nAuffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf die Frage der Schallemissionen \ndurch das genehmigte Vorhaben nicht an. Da die erteilte Baugenehmigung mangels \nBestimmtheit eine genehmigte Nutzung nicht erkennen lässt, bedurfte es einer \nweiteren Aufklärung der von der tatsächlich durchgeführten Nutzung ausgehenden \nEmissionen nicht. Lediglich dann, wenn der Beklagte erneut über einen näher \nkonkretisierten Antrag des Beigeladenen auf Erteilung einer Nutzungsänderungs- \nund Baugenehmigung zu entscheiden haben sollte, wird es ggf. auf diesen Aspekt \nankommen; der Beklagte wird in diesem Zusammenhang die beantragte Nutzung \neinzuordnen (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), ihre Gebietsverträglichkeit zu beurteilen \nund ggf. auch über die Erforderlichkeit von Einschränkungen der Betriebszeiten oder \nLärmimmissionsgrenzen zu entscheiden haben. \n\n22\n\n6. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung \n(§ 72 Ziffer 1. GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom \n5. Mai 2004). \n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. \n5 Satz 4 VwGO.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279954","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/10-a-2017-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279954","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279954","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-30/10-a-2017-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279954","retrieved":"2026-07-09 02:53:51.367547+00:00"}}