{"status":"available","doknr":"OLD279987","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0527.19A4102.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-27","aktenzeichen":"19 A 4102/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom \n5. Dezember 2001 verpflichtet, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis zu \nerteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n I.\n\n2\n\nDer Kläger ist am 5. 1949 in T. , ehemals Südwest-Afrika, heute Namibia, \ngeboren. Er besitzt die namibische Staatsangehörigkeit.\n\n3\n\nDer 1989 verstorbene Vater des Klägers, Herr I. I1. M. B. F. , wurde am 7. \n1909 in L. , früher Südwest-Afrika geboren. Er heiratete am 18. 1947 die am 10. \n1928 geborene Mutter des Klägers, Frau F1. N. E. F2. F. , geborene I2. . \nDer Vater des Klägers erwarb ausweislich des Certificate of Naturalization der ehemaligen \nSüdafrikanischen Union vom 30. /1. 1949 die britische Staatsangehörigkeit. Der \nStaatsangehörigkeitserwerb erstreckt sich nach dem Inhalt der Urkunde auch auf den Kläger \nund seinen am 5. 1947 geborenen Bruder I. -K. . \n\n4\n\nDer Großvater väterlicherseits des Klägers, Herr X. D. B1. F. , wurde am 21. \n1878 in E1. bei E2. geboren. Er heiratete am 22. 1908 die 1881 geborene \nGroßmutter mütterlicherseits, Frau F3. F. , geborene G. . Der Grovater wird in der \nHeiratsurkunde und in der Geburtsurkunde des Vaters des Klägers als preußischer \nStaatsangehöriger bezeichnet.\n\n5\n\nDer Kläger beantragte unter dem 2. Juni 1993 über die Deutsche Botschaft in Windhuk \nseine Einbürgerung und die Einbürgerung seiner drei Kinder. Die Deutsche Botschaft bat das \nBundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 9. September 1994, den Einbürgerungsantrag des \nKlägers in einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit \"umzuwandeln\", \nweil nach dem Schreiben des südafrikanischen Innenministeriums vom 25. Februar 1994 \ndavon auszugehen sei, dass der Kläger unbeschadet der erfolgten Naturalisation die \nsüdafrikanische Staatsangehörigkeit schon mit der Geburt erworben habe. Auf die deutsche \nÜbersetzung des Schreibens vom 25. Februar 1994 (Bl. 5 und 6 der Beiakte Heft 1) wird \nBezug genommen. Mit Schreiben vom 25. April 1997 nahm der Kläger seinen Antrag auf \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zurück.\n\n6\n\nMit Formularantrag vom 15. März 2000 und Schreiben seiner früheren \nProzessbevollmächtigten vom 21. März 2000 beantragte der Kläger erneut die Feststellung \nder deutschen Staatsangehörigkeit.\n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2000 ab und \nführte aus: Der Kläger habe die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit \ndurch den am 30. /1. 1949 erfolgten Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit verloren. \nDenn der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit sei auf Antrag erfolgt. Es habe sich auch \num einen konstitutiven Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit gehandelt, weil der Vater \ndes Klägers die 1924 durch Sammeleinbürgerung erworbene britische Staatsangehörigkeit \n1942 durch Kollektivausbürgerung verloren habe. Mit dem am 2. September 1949 erfolgten \nInkrafttreten des südafrikanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 44 des Jahres 1949 habe \nder Kläger zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische \nStaatsangehörigkeit erworben. Dieser rückwirkende Staatsangehörigkeitserwerb ändere \njedoch nichts an dem am 30. /1. 1949 eingetretenen Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit.\n\n8\n\nGegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Er habe die \nbritische Staatsangehörigkeit am 30. /1. 1949 nicht auf Antrag erworben. Der \nEinbürgerungsantrag seines Vaters habe sich nicht auf ihn bezogen, weil er bei Antragstellung \nnoch nicht geboren gewesen sei. Die Eintragung in das Certificate of Naturalisation sei \nlediglich \"automatisch\" erfolgt. Das Gesetz Nr. 44 des Jahres 1949 sei bereits am 9. Juni 1949 \nin Kraft getreten mit der Folge, dass er unabhängig von seiner Einbeziehung in die \nEinbürgerung seines Vaters kraft Gesetzes die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben \nund diese bereits am 30. /1. 1949 besessen habe. Soweit der Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit im Falle des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag \neintrete, sei damit bezweckt, Mehrstaatigkeit zu vermeiden. Dieser Zweck müsse hier \nunberücksichtigt bleiben, weil die deutsche Regierung seinerzeit die in Südwest-Afrika \nlebenden Deutschen aufgefordert habe, nicht gegen die südafrikanische Staatsangehörigkeit \nzu votieren. Diese Aufforderung könne nur als bewusste Hinnahme der Mehrstaatigkeit \nseitens der deutschen Regierung verstanden werden.\n\n9\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. \nDezember 2001 zurück. Zur Begründung vertiefte sie die Ausführungen in dem Bescheid vom \n26. Juli 2000.\n\n10\n\nDer Kläger hat bereits am 15. August 2001 Klage erhoben und sein Vorbringen im \nVerwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Juli \n2000 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2001 zu verpflichten, ihm einen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen und festzustellen, dass er deutscher \nStaatsangehöriger sei.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes \nverwiesen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und im \nWesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe seine durch Geburt erworbene deutsche \nStaatsangehörigkeit verloren, weil er am 30. /1. 1949 auf Antrag die britische \nStaatsangehörigkeit erworben habe. Diesen Antrag habe sein Vater wirksam für ihn gestellt, \nweil er nach dem damaligen bürgerlichen Recht alleiniger Sorgerechtsinhaber gewesen sei. \nDie Einbürgerung des Klägers auf Antrag folge daraus, dass ein solcher Antrag nach dem \ndamaligen südafrikanischen Staatsangehörigkeitsrecht zwingende Voraussetzung für die \nEinbürgerung Minderjähriger gewesen sei. Der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit sei \nauch konstitutiv gewesen. Der Kläger habe die britische Staatsangehörigkeit nicht durch \nGeburt erwerben können, weil sein Vater die britische Staatsangehörigkeit 1942 durch \nSammelausbürgerung verloren habe. Diese Sammelausbürgerung sei nicht völkerrechtswidrig \ngewesen. Ob der Kläger durch das Gesetz Nr. 44 des Jahres 1949 mit Rückwirkung auf den \nZeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische Staatsangehörigkeit erworben habe, könne \ndahinstehen. Eine nachträgliche, rückwirkende Änderung der Rechtslage ändere nichts an \ndem bereits eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der \nbritischen Staatsangehörigkeit auf Antrag.\n\n17\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 15. Juli 2004 \nzugelassen. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger weiter vor: Während der Zeit, \nin der das frühere Südwest-Afrika aufgrund eines Mandats des Völkerbundes der ehemaligen \nSüdafrikanischen Union unterstellt gewesen sei, sei es völkerrechtlich unzulässig gewesen, \ndie staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse der in Südwest-Afrika lebenden deutschen \nStaatsangehörigen zu regeln. Völkerrechtswidrig sei auch die im Jahre 1942 erfolgte \nSammelausbürgerung der Deutschen in Südwestafrika. Es sei nicht nachgewiesen, dass der \nEinbürgerungsantrag seines Vaters auch für ihn, den Kläger, gestellt worden sei. Dagegen \nspreche, dass er bei Antragstellung noch nicht geboren gewesen sei. Deshalb sei davon \nauszugehen, dass er nach der damaligen südafrikanischen Praxis \"automatisch\" in die \nEinbürgerung seines Vaters und seines Bruders einbezogen worden sei. Seine etwaige \nEinbürgerung am 30. /1. 1949 gehe auch ins Leere, weil er durch das Gesetz 44 des \nJahres 1949 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische \nStaatsangehörigkeit erhalten habe. Abgesehen davon habe die Einbürgerung am 30. /1. \n1949 keine effektive britische Staatsangehörigkeit begründet.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides vom 5. \nDezember 2001 zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie vertieft die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und trägt ergänzend vor: Es \nsei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Einbürgerung am 30. /1. 1949 die \nbritische Staatsangehörigkeit nicht in vollem Umfang erworben habe.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat entscheidet über die zugelassene Berufung durch Beschluss gemäß § 130 a \nVwGO, weil die Beteiligten sich hiermit im Erörterungstermin vom 10. Mai 2005 \neinverstanden erklärt haben.\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen.\n\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. \nJuli 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2001 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch \nauf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises, weil er deutscher \nStaatsangehöriger ist.\n\n28\n\n1. Der am 5. 1949 ehelich geborene Kläger hat durch Geburt die deutsche \nStaatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. \nJuli 1913, RGBl S. 583, in der maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Regelung von \nStaatsangehörigkeitsfragen vom 20. Januar 1942, RGBl I S. 40, (im Folgenden: RuStAG a. \nF.) erworben. Denn bei der Geburt des Klägers besaß sein Vater die deutsche \nStaatsangehörigkeit.\n\n29\n\na. Der Vater des Klägers hatte durch eheliche Geburt am 7. 1909 die preußische \nStaatsangehörigkeit und damit zugleich die Bundes- und Reichsangehörigkeit durch \nAbstammung (§§ 1, 3 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und \nStaatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, RGBl. S. 355) erworben. Denn der 1878 geborene \nGroßvater des Klägers wird in der vom Kaiserlichen Bezirksamt in L. am 22. 1908 \nausgestellten Heiratsurkunde der Großeltern und in der vom Kaiserlichen Bezirksamt in \nL. ausgestellten Geburtsurkunde des Vaters des Klägers vom 27. Oktober 1909 als \n\"königlich preußischer Staatsangehöriger\" bezeichnet. Mit dem Inkrafttreten des Reichs- und \nStaatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 am 1. Januar 1914 erhielten Großvater und \nVater des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit.\n\n30\n\nb. Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit bis zur Geburt des Klägers \nnicht verloren. Er erwarb zwar die britische Staatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit \nder Südafrikanischen Union. Hierdurch trat jedoch kein Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach den allein in Betracht kommenden Regelungen in § 25 RuStAG a. F. \nein.\n\n31\n\naa. Der Großvater des Klägers erwarb kraft Gesetzes die britische Staatsangehörigkeit \ngemäß Abschnitt 2 des South West Africa Naturalization of Aliens Act Nr. 30 des Jahres \n1924 (30/1924).\n\n32\n\nAbgedruckt unter Nr. 1 b des von der Beklagten vorgelegten Erlasses des \nBundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 3.\n\n33\n\nDanach galt jeder volljährige Europäer, der Angehöriger einer der ehemals feindlichen \nStaaten war und am 1. Januar 1924 oder zu einer späteren Zeit, jedoch vor Inkrafttreten des \nGesetzes 30/1924 in dem Gebiet seinen Wohnsitz hatte, mit Ablauf von sechs Monaten nach \ndem am 15. September 1925 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes von 30/1924 als \neingebürgerter britischer Staatsangehöriger, wenn er der Einbürgerung nicht innerhalb von \nsechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes 30/1924 widersprach. Diese Einbürgerung des \nGroßvaters, der bei Inkrafttreten des Gesetzes 30/1924 seinen Wohnsitz in Südwest-Afrika \nhatte, erstreckte sich gemäß Abschnitt 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 4 von 1910 (4/1910),\n\n34\n\nabgedruckt unter Nr. 1 b des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai \n1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 4,\n\n35\n\nauch auf den im Zeitpunkt der kraft Gesetzes erfolgten Einbürgerung des Großvaters noch \nminderjährigen Vater des Klägers.\n\n36\n\nVgl. auch Steinberg, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Südafrikanischen Union, 1955, S. \n38.\n\n37\n\nMit dem Inkrafttreten des Union Nationality and Flags Act Nr. 40 des Jahres 1927 \n(40/1927) am 31. Mai 1928, durch das auch für Südwest-Afrika neben der britischen \nStaatsangehörigkeit eine eigene Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union eingeführt \nwurde, erwarben der Großvater und Vater des Klägers kraft Gesetzes auch die \nStaatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union, weil sie die britische Staatsangehörigkeit \nbesaßen und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Großvater unter Verstoß gegen \nRechtsvorschriften nach Südwest-Afrika eingewandert war.\n\n38\n\nVgl. zu den Voraussetzungen des Erwerbs der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen \nUnion: Nr. 1 d des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - \n124 080 SUA/1 -, S. 13, und Steinberg, a. a. O., S. 15.\n\n39\n\nbb. Der gesetzliche Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit und der Staatsangehörigkeit \nder Südafrikanischen Union führten nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit \ngemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. Danach verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen \nWohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem \nErwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder \nauf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgte, die Ehefrau und der \nVertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorlagen, unter denen nach §§ 18, 19 \nRuStAG a. F. die Entlassung beantragt werden konnte. Der Verlust der deutschen \nStaatsangehörigkeit trat damit nur ein im Falle einer freiwilligen Hinwendung zu einem \nfremden Staat.\n\n40\n\nBVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 - 1 C 12.84 -, Buchholz 130, § 25 RuStAG, Nr. 5, S. 9 \n(13 f.); Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., 2005, § 25 StAG Rdn 7.\n\n41\n\nEine dahingehende freie, unmittelbar auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit \nund der Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union gerichtete Willensentscheidung des \nGroßvaters und des Vaters des Klägers lässt sich nicht feststellen. Es ist Nichts dafür \nersichtlich, dass sie nicht kraft Gesetzes, sondern durch Einzeleinbürgerung die britische \nStaatsangehörigkeit und die Staatsangehörigkeit der Südafrikanischen Union erwarben.\n\n42\n\n2. Der Kläger hat die mit seiner Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht \ngemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. verloren. \n\n43\n\na. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat nicht dadurch ein, dass der Kläger \nwie sein am 5. 1947 geborener Bruder I. -K. in das seinem Vater erteilten \nCertificate of Naturalization vom 30. /1. 1949 einbezogen worden ist. Der Kläger hat \nhierdurch nach den damals in Südwest-Afrika geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen \nVorschriften der Südafrikanischen Union die britische Staatsangehörigkeit nicht erworben, \nweil er sie bereits mit seiner Geburt erworben hatte. Daraus folgt zugleich, dass ein Verlust \nder deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. nicht eintrat. Denn der \nVerlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. setzte unter \nanderem voraus, dass tatsächlich eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben wird.\n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 28. September 1993 - 1 C 25.92 -, NVwZ 1994, 387 (387); \nHailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., 2005, § 25 StAG Rdn. 11; \nSteinmann, Die Staatsangehörigkeit der Deutschen aus Südwest-Afrika/Namibia, MDR 1994, \n1066 (1068).\n\n45\n\nDas ist nicht der Fall, wenn - wie hier - der Einbürgerungserwerb auf Antrag eine \nStaatsangehörigkeit betrifft, die der Antragsteller bei der Einbürgerung bereits besaß.\n\n46\n\naa. Der Kläger erwarb die britische Staatsangehörigkeit nicht durch Einbürgerung am 30. \n/1. 1949, weil die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nach Kapitel 2, Abschnitt 5, Abs. \n1 des British Nationality in the Union and Naturalization and Status of Aliens Act Nr. 18 des \nJahres 1926 (18/1926),\n\n47\n\nabgedruckt unter Nr. 1 c des Erlasses des Bundesministeriums des Inneren vom 31. Mai \n1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 8.\n\n48\n\nnicht erfüllt waren. Diese Vorschrift, die durch das Gesetz 40/1927 und durch den \nNaturalization and Status of Aliens Act Nr. 35 des Jahres 1942 (35/1942), nicht geändert \nworden ist,\n\n49\n\nSteinberg, a. a. O., S. 16,\n\n50\n\ngalt bis zum am 2. September 1949 erfolgten Inkrafttreten des South African Citizenship \nAct Nr. 44 des Jahres 1949 (44/1949).\n\n51\n\nVgl. zum Inkrafttreten des Gesetzes 44/1949: Nr. 1 g des Erlasses des \nBundesministeriums des Inneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 19; \nSteinberg, a. a. O., S. 42.\n\n52\n\nNach Kapitel 2, Abschnitt 5, Abs. 1 des Gesetzes 18/1926 konnte der Minister, wenn er es \nfür angezeigt hielt, auf Antrag eines Ausländers, der eine Einbürgerungsurkunde erhielt, in die \nUrkunde den Namen jedes Kindes des Ausländers aufnehmen, das vor dem Datum der \n(Ausstellung der) Urkunde geboren wurde und das 21. Lebensjahr nicht vollendet hatte; das \nKind wurde daraufhin britischer Staatsangehöriger, wenn es diese Staatsangehörigkeit nicht \nbereits besaß. \n\n53\n\nLetzteres war in Bezug auf den Kläger der Fall. Er besaß am 30. /1. 1949 bereits die \nbritische Staatsangehörigkeit, weil er sie mit seiner Geburt erworben hatte. \n\n54\n\nbb. Rechtsgrundlage des Erwerbs der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt war \nKapitel 1, Abschnitt 1, Abs. a des Gesetzes 18/1926. Danach wurde in der Südafrikanischen \nUnion als geborener britischer Staatsangehöriger jede \"innerhalb Seiner Majestät \nHerrschaftsgebiet und Treuepflicht\" geborene Person angesehen. Diese Voraussetzungen \nlagen in Bezug auf den in Südwest-Afrika geborenen Kläger vor. Es bedarf deshalb keiner \nErörterung, ob er die britische Staatsangehörigkeit gemäß Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. b des \nGesetzes 18/1926 (auch) durch Abstammung von seinem Vater erworben hatte, weil die \n(Sammel-) Ausbürgerung seines Vaters durch das Gesetz 35/1942 völkerrechtswidrig \nwar.\n\n55\n\nVgl. zur Völkerrechtswidrigkeit der Sammelausbürgerung Steinmann, a. a. O., 1066 \nff.\n\n56\n\naaa. Zum Herrschaftsgebiet \"Seiner Majestät\" gehörte auch Südwest-Afrika. \n\n57\n\n(1) Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 betrifft nach seinem Wortlaut \nzwar nur die in der Südafrikanischen Union Geborenen. Nach Kapitel 3, Abschnitt 30 des \nGesetzes 18/1926 war jedoch mit der Verwendung des Begriffs \"Union\" auch das damalige \nMandatsgebiet Südwest-Afrika umfasst.\n\n58\n\nVgl. den Abdruck des Gesetzestextes in Nr. 1 c des Erlasses des Bundesministeriums des \nInneren vom 31. Mai 1996 - V II 2 - 124 080 SUA/1 -, S. 10.\n\n59\n\nDementsprechend erwarb auch der in Südwest-Afrika geborene Kläger gemäß Kapitel 1, \nAbschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 durch Geburt die britische \nStaatsangehörigkeit.\n\n60\n\nVgl. zur Geltung des Gesetzes 18/1926 auch in Südwest-Afrika: Steinberg, a. a. O., S. \n40.\n\n61\n\n(2) Hinreichende Anhaltspunkte für eine andere Auslegung oder praktische Anwendung \ndes Kapitels 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 liegen nicht vor.\n\n62\n\n(a) Die Regierung der Südafrikanischen Union hatte zwar nach den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts durch ihren Außenminister gegenüber dem Generalsekretär des \nVölkerbundes mit Schreiben vom 19. Juni 1929 die Auffassung vertreten, dass das \nMandatsgebiet Südwest-Afrika kein Teil des \"Herrschaftsgebietes Seiner Majestät\" sei und \ndeshalb die im Mandatsgebiet Südwest-Afrika geborenen Personen keine britischen \nUntertanen kraft Gesetzes seien.\n\n63\n\nVgl. auch Sternberg, a. a. O., S. 40. \n\n64\n\nEs spricht jedoch Alles dafür, dass Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a iVm Kapitel 3, \nAbschnitt 30 des Gesetzes 18/1926 tatsächlich nicht in diesem Sinne auslegt und angewendet \nwurde. Dies folgt aus dem von der Deutschen Botschaft in Windhuk vorgelegten Schreiben \ndes Innenministeriums der Republik Südafrika vom 25. Februar 1994. Darin heißt es, dass \nKinder, die bei oder nach dem am 1. Juli 1926 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes 18/1926 \ngeboren worden seien, britische Staatsbürger aufgrund der Geburt gewesen seien. Das \nsüdafrikanische Innenministerium geht damit davon aus, dass auch die in Südwest-Afrika \nGeborenen die britische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hatten. Demnach \nentsprach die tatsächliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes 18/1926 nicht der \nÄußerung des Außenministers der Südafrikanischen Union vom 19. Juni 1929. Folgerichtig \nist dementsprechend auch die Auffassung der Deutschen Botschaft in ihrem Schreiben vom \n9. Juni 1994 an das Bundesverwaltungsamt, dass in Südwest-Afrika geborene Kinder \nunbeschadet ihrer Einbeziehung in eine Naturalisationsurkunde ihrer Väter die britische \nStaatsangehörigkeit schon zuvor kraft Gesetzes erworben und dass sie die ebenfalls durch \nGeburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. \nverloren hätten.\n\n65\n\nEbenso Steinmann, a. a. O., 1068.\n\n66\n\n(b) Angesichts der Erklärung des Außenministers der Südafrikanischen Union vom 19. \nJuni 1926 etwa verbleibende Zweifel an der tatsächlichen Auslegung und Anwendung des \nKapitels 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a iVm Kapitel 3, Abschnitt 30 des Gesetzes 18/1926 gehen zu \nLasten der Beklagten. Denn sie trägt die Beweislast dafür, ob eine durch Geburt erworbene \ndeutsche Staatsangehörigkeit später verlorengegangen ist.\n\n67\n\nBayVGH, Urteil vom 22. März 1999 - 11 B 96.2183 -, DVBl 1999, 1218 (1218 f.).\n\n68\n\nDie Beklagte hat auch keinen Beweisantrag gestellt oder Gesichtspunkte vorgetragen, die \nVeranlassung geben könnten, von Amts wegen weiter aufzuklären, ob die sich aus dem \nSchreiben des Südafrikanischen Innenministeriums vom 25. Februar 1994 ergebende \nAuslegung und Anwendung des Kapitels 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a iVm Kapitel 3, Abschnitt 30 \ndes Gesetzes 18/1926 nicht den damaligen Gegebenheiten entsprach. Die Vertreterin der \nBeklagten hat in dem Erörterungstermin am 10. Mai 2005 erklärt, dass der Beklagten keine \nkonkreten Hinweise dafür vorliegen, dass das Mandatsgebiet Südwest-Afrika seinerzeit nicht \nals zum Herrschaftsgebiet \"Seiner Majestät\" gehörend angesehen wurde.\n\n69\n\nbbb. Dem Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß Kapitel 1, \nAbschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 stand auch nicht, wie das Verwaltungsgericht \nmeint, das Gesetz 35/1942 entgegen. Die Kollektivausbürgerung der durch das Gesetz \n35/1942 betroffenen Deutschen in Südwest-Afrika hatte nicht zur Folge, dass die nach dem \nInkrafttreten des Gesetzes 35/1942 geborenen Abkömmlinge die britische Staatsangehörigkeit \nnicht durch Geburt erwerben konnten.\n\n70\n\nNach Kapitel 1, Abs. 1 a des Gesetzes 35/1942 galt jede Person, die - wie der Großvater \ndes Klägers - durch das Gesetz 30/1924 oder - wie der Vater des Klägers - durch das Gesetz \n30/1924 iVm Abschnitt 10 Abs. 2 des Gesetzes 4/1910 bei Inkrafttreten des Gesetzes 35/1942 \nam 9. Mai 1942 britischer Staatsangehöriger war, als Ausländer im Sinne aller Gesetze der \nSüdafrikanischen Union, des Mandatsgebietes Südwest-Afrika sowie des Hafens und der \nSiedlung Walfischbai. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass auch die nach der \nKollektivausbürgerung geborenen Abkömmlinge der betroffenen Personen nicht die britische \nStaatsangehörigkeit erwerben konnten. Das Gesetz 35/1942 enthält keine dahingehende \nRegelung, obwohl es nahe gelegen hätte, die Wirkung des Gesetzes 35/1942 auch auf die \nnach Inkrafttreten des Gesetzes geborenen Abkömmlinge zu erstrecken, wenn dies damals \ngewollt gewesen wäre. \n\n71\n\nccc. Auch aus Kapitel 3, Abschnitt 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes 18/1926 lässt sich nicht \nherleiten, dass der Kläger die britische Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erwerben \nkonnte, weil sein Vater durch das Gesetz 35/1942 ausgebürgert worden war. Kapitel 3, \nAbschnitt 14, Abs. 1 Satz 1 bestimmte, dass jedes Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht \nvollendet hatte, und von einer Person abstammt, die die britische Staatsangehörigkeit durch \nErklärung der Ausländereigenschaft oder in sonstiger Weise verlor, ebenfalls die britische \nStaatsangehörigkeit verlor, es sei denn, dass das Kind beim Verlust der britischen \nStaatsangehörigkeit nicht nach dem Recht eines anderen Staates eingebürgert wurde. Diese \nBestimmung betraf allein Kinder, die im Zeitpunkt des Verlustes der britischen \nStaatsangehörigkeit ihrer Eltern bereits geboren waren.\n\n72\n\nddd. Der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt war auch nicht wegen \nVerstoßes gegen Völkerrecht unwirksam. Die Völkerrechtswidrigkeit lässt sich insbesondere \nnicht daraus herleiten, dass Südwest-Afrika mit Inkrafttreten des Versailler Vertrages, RGBl \n1919, S. 157, am 10. Januar 1920 Mandatsgebiet des Völkerbundes wurde.\n\n73\n\nDer Völkerbund übertrug die Verwaltung des Mandatsgebietes \"als integrierender \nBestandteil\" (vgl. Art. 22 Abs. 6 des Versailler Vertrages) des Mandatars Großbritannien, das \nseinerseits die Verwaltung auf die Südafrikanische Union übertrug. Welche Wirkungen die \nVerwaltung als Mandatsgebiet auf die Staatsangehörigkeit der dortigen Bevölkerung hatte, ist \nweder im Versailler Vertrag noch in dem zwischen dem Völkerbundsrat und der \nMandatsmacht Großbritannien vereinbarten Mandatsvertrag vom 17. Dezember 1920 - auch \nals Mandatssatzung bezeichnet - näher geregelt.\n\n74\n\nStrupp/Schlochauer, Wörterbuch des Völkerrechts, Zweiter Band, 1961, S. 462.\n\n75\n\nDie Mandatskommission und der Völkerbundsrat beschäftigten sich mehrfach mit dieser \nFrage.\n\n76\n\nVgl. die Sitzungsnachweise und Beschlüsse bei Strupp/Schlochauer, a. a. O., S. 466.\n\n77\n\nDer Völkerbundsrat stellte in der in seiner Sitzung vom 22. April 1923 angenommenen \nResolution fest, dass die Einwohner Südwest-Afrikas die Staatsangehörigkeit der \nMandatsmacht nicht erworben hätten und die Mandatsmacht nicht befugt sei, ihnen die \nStaatsangehörigkeit durch allgemeine Maßnahmen zu erteilen.\n\n78\n\nVgl. Makarov, Allgemeine Lehren des Staatsangehörigkeitsrechts, 2. Aufl., 1962, S. 35, \nFn. 113; Verdross, Völkerrecht, 5. Aufl., 1964, S. 211; Dahm, Völkerrecht, Band I, 1958, S. \n566, Fn. 5.\n\n79\n\nAus dieser Resolution lässt sich jedoch die Völkerrechtswidrigkeit des Erwerbs der \nbritischen Staatsangehörigkeit durch Geburt nicht herleiten. \n\n80\n\nDenn dem Gesetz 30/1924, durch das die deutschen Staatsangehörigen in Südwest-Afrika \nkraft Gesetzes die britische Staatsangehörigkeit erhielten, ging das Londoner Abkommen vom \n23. Oktober 1923 zwischen Deutschland und der Südafrikanischen Union - auch als de Haas-\nSmuts-Abkommen bezeichnet - voraus. In dem Abkommen, dem länger währende \nErörterungen mit dem Völkerbundsrat vorausgegangen waren, erklärte sich Deutschland mit \neiner Kollektiveinbürgerung der Deutschen in Südwest-Afrika einverstanden und bereit, den \nDeutschen in Südwest-Afrika zu empfehlen, von dem ihnen gesetzlich eingeräumten Recht \nauf Ausschlagung der britischen Staatsangehörigkeit keinen Gebrauch zu machen.\n\n81\n\nVgl. Lichter, Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und ausländischem Recht, 2. Aufl., \n1955, S. 864; Maßfeller, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, II. Aufl., 1955, S. 191.\n\n82\n\nAngesichts dieser einvernehmlichen Regelung zwischen Deutschland und der \nSüdafrikanischen Union nach vorherigen Erörterungen mit dem Völkerbundsrat spricht \nÜberwiegendes dafür, dass sowohl die durch das Gesetz 30/1924 erfolgte \nSammeleinbürgerung als auch der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Geburt \ngemäß Kapitel 1, Abschnitt 1, Abs. 1 a des Gesetzes 18/1926 nicht völkerrechtswidrig war. \nHinzu kommt, dass die Mandatskommission des Völkerbundes und der Völkerbundsrat, die \nsich auch nach dem Londoner Abkommen mit Fragen der Staatsangehörigkeit in Südwest-\nAfrika beschäftigten,\n\n83\n\nvgl. die bei Strupp/Schlochauer, a. a. O., S. 466, genannten Sitzungen der \nMandatskommission und des Völkerbundsrates bis zum Jahr 1929,\n\n84\n\nden Gesetzen 30/1924 und 18/1926 nicht widersprachen.\n\n85\n\nStrupp/Schlochauer, a. a. O., S. 467.\n\n86\n\nEine dahingehende Befugnis stand dem Völkerbundsrat zu. Denn er hatte nach Art. 22 \nAbs. 8 des Versailler Vertrages die Entscheidungsbefugnis darüber, welche Machtbefugnisse \ndem Mandatar zustanden, soweit diese Frage - wie in Bezug auf die Staatsangehörigkeit in \nSüdwest-Afrika - durch den Versailler Vertrag und dem Mandatsvertrag nicht geregelt \nwar.\n\n87\n\nb. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit schließlich nicht deshalb gemäß § 25 \nAbs. 1 RuStAG a. F. verloren, weil ihm durch Teil II, Kapitel 2, Abs. 2 des Gesetzes \n44/1949,\n\n88\n\nabgedruckt bei Sternberg, a. a. O., S. 64 ff.,\n\n89\n\nrückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt die südafrikanische Staatsangehörigkeit \nverliehen worden ist. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen Staatsangehörigkeitserwerb \nkraft Gesetzes, auf den § 25 Abs. 1 RuStAG a. F. keine Anwendung findet.\n\n90\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n91\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind.\n\n93\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 \ngeltenden Fassung iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und entspricht der ständigen Praxis des \nSenats in Verfahren der vorliegenden Art.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279987","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-27/19-a-4102-02","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279987","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279987","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-27/19-a-4102-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279987","retrieved":"2026-07-09 02:53:53.949496+00:00"}}