{"status":"available","doknr":"OLD279986","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0527.15B673.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-27","aktenzeichen":"15 B 673/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, der Antragstellerin in \nsämtlichen Ausschüssen einen ordentlichen \nAusschusssitz mit Stimmrecht zuzuteilen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Auch der im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag,\n\n5\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Anzahl der \nAusschusssitze von 11 bzw. von 12 Ausschusssitzen \nauf 16 Ausschusssitze zu erhöhen, sodass jede \nFraktion mit einem stimmberechtigten \nAusschussmitglied in den Ausschüssen vertreten \nsein kann, \n\n6\n\nbleibt ohne Erfolg. Der Rechtsschutzantrag erweist sich unter Zugrundelegung \nder allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als unbegründet. Ein \nAnordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). \n\n7\n\nDer in erster Linie geltend gemachte Anordnungsanspruch ist auf die \nVerpflichtung des Antragsgegners gerichtet, in jeden Ausschuss ein \nstimmberechtigtes Ausschussmitglied für die Antragstellerin zu wählen. Diesen \nAnspruch hat die Antragstellerin nach der geltenden Gesetzeslage nicht. Nach § 50 \nAbs. 3 Satz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO \nNRW) wird, wenn - wie hier - die Ratsmitglieder sich zur Besetzung der Ausschüsse \nnicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, nach den Grundsätzen \nder Verhältniswahl in einem Wahlgang über Wahlvorschläge der Fraktionen und \nGruppen des Rates nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren abgestimmt. Das \nist hier geschehen mit dem Ergebnis, dass die Wahlvorschläge der Antragstellerin \nmit jeweils zwei Stimmen nicht zum Zuge kamen. Der Antragstellerin steht damit \nnach dem Gesetz allein ein - unbestrittener und bereits erfüllter - Anspruch nach § 58 \nAbs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW zu, für jeden Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen \nsachkundigen Bürger mit beratender Stimme benennen zu dürfen. \n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die genannte gesetzliche Regelung \nverstoße gegen das Demokratieprinzip (für die Bundesrepublik Deutschland Art. 20 \nAbs. 1 und 2 des Grundgesetzes - GG -, über Art. 28 Abs. 1 GG auch für die \nLänderebene verbindlich; Art. 2, 3 Abs. 1, 31 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen - Verf NRW - für das Land), vermag dies weder den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung noch eine Vorlage an die Verfassungsgerichtsbarkeit nach \nArt. 100 Abs. 1 GG zu begründen. \n\n9\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für eine Vorlage an \ndie Verfassungsgerichtsbarkeit im Rahmen des \nverwaltungsgerichtlichen einstweiligen \nRechtsschutzes BVerfG, Beschluss vom 24. Juni \n1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 (389). \n\n10\n\nDer Senat hält nämlich die gesetzliche Regelung zur Besetzung der \nRatsausschüsse für verfassungsgemäß. Das Demokratieprinzip gewährleistet neben \nder Herrschaft der Mehrheit auch den Schutz der Minderheit. Dieser Schutz umfasst \ndas Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition mit der \nMöglichkeit der Minderheit, ihren Standpunkt im Wege gleichberechtigter Mitwirkung \naller Abgeordneten bzw. Ratsmitglieder in den Willensbildungsprozess des Staates \nbzw. der Kommune einzubringen. Namentlich für Ausschüsse der repräsentativen \nVertretungskörperschaften gilt, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom \nPlenum in die Ausschüsse diese grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums \nsein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und \nKräftespektrum widerspiegeln müssen, wobei in sachlich begründeten Fällen die \nMitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion \nim Ausschuss vertreten ist. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A \n4168/02 -, NWVBl. 2004, 433 (435) m.w.N.; zum \nGrundsatz der Spiegelbildlichkeit von Plenum und \nAusschüssen zuletzt BVerfG, Urteil vom 8. \nDezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, DVBl. 2005, 185 \n(186). \n\n12\n\nDer Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen stützt das \nBegehren der Antragstellerin nicht. Nach dem gesetzlich vorgeschriebenen \nVerhältniswahlsystem, das die Spiegelbildlichkeit gerade sicherstellen soll, steht ihr \nkein Sitz zu. Die Antragstellerin will mehr Sitze zugeteilt bekommen, als ihr nach ihrer \nStärke im Rat auch bei streng proportionaler Verteilung zustehen (proportionaler \nAnteil der Antragstellerin an den Ratsmandaten: 6,25 %; erstrebter Anteil mit einem \nSitz in einem \n11-köpfigen Ausschuss: 9,09 %, bei einem 12-köpfigen Ausschuss: 8,33 %). \n\n13\n\nDie Antragstellerin begründet ihren Wunsch nach proportionaler \nÜberrepräsentation damit, dass die Anwendung eines anderen Verteilungssystems, \nnämlich statt des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens das Proportionalverfahren \nnach Hare/Niemeyer, zu einem gerechteren Ergebnis führen und kein krasses \nMissverhältnis entstehen lassen würde. Indes verkennt die Antragstellerin, dass kein \nWahlsystem die Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung in letzter \nKonsequenz herstellen kann. Insbesondere werden bei jedem \nBerechnungsverfahren Fraktionen zwangsläufig teils über-, teils unterrepräsentiert. \nWie die Spiegelbildlichkeit im Detail verwirklicht werden soll, liegt daher in der \nGestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers. Dieser hat hier das \nBerechnungsverfahren nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren vorgegeben \nund von darüber hinaus gehenden Regelungen abgesehen. Dies ist zulässig. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 \nC 18.03 -, BVerwGE 119, 305 (311). \n\n15\n\nDabei gibt es auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, die \nVerteilung der Ratssitze nach dem Proportionalverfahren nach Hare/Niemeyer, die \nAusschusssitzverteilung auf der Basis der Ratsmandate aber nach dem \nd'Hondt'schen Höchstzahlverfahren anzuordnen. Da letzteres tendenziell zu Lasten \nkleinerer Gruppierungen wirkt, würde die Antragstellerin bei einer doppelten \nAnwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlverfahrens sogar eher schlechter \ndastehen als bei der gegenwärtigen Regelung.\n\n16\n\nAuch für den Hilfsantrag fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Es besteht kein \nverfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Grundmandat kleinerer Gruppen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1993 \n- 7 B 19.93 -, DVBl. 1994, 216. \n\n18\n\nEbenso wenig besteht ein Anspruch auf Erhöhung der Sitzzahl in den \nAusschüssen, sodass jede Fraktion einen Sitz erhält, und zwar auch nicht bei \nbeschließenden Ausschüssen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 \n- 7 B 49.92 -, DVBl. 1993, 890 f.\n\n20\n\nDies mag anders sein, wenn die Ausschusssitzzahl missbräuchlich so klein \ngewählt wird, dass dadurch gezielt kleine Gruppierungen von einem Sitz \nausgeschlossen werden. \n\n21\n\nVgl. zu dem Gesichtspunkt, dass in sachlich \nbegründeten Fällen für Ausschüsse oder ähnliche \nGremien eine Mitgliederzahl vorgesehen werden \nkann, die eine Berücksichtigung aller \nparlamentarischen Gruppierungen nicht ermöglicht, \nBVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 - 2 BvE \n4/95 -, DVBl. 1998, 90 (91). \n\n22\n\nHier sind Ausschüsse des 32-köpfigen Rates mit 11 oder 12 Mitgliedern gebildet \nworden. Das ist unbedenklich, insbesondere besteht kein Anspruch darauf, die \nAusschusszahl auf die Hälfte der Ratsstärke festzusetzen. Die zu wählende Größe in \ndiesem Rahmen liegt im Ermessen des Rates. Die Einwendungen der Antragstellerin \nmögen zulässige Ermessensgesichtspunkte sein, eine höhere Ausschusssitzzahl \nfestzulegen, sie zwingen den Rat aber nicht dazu. \n\n23\n\nAngesichts der Tatsache, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, \nbedarf es keiner weiteren Prüfung, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. \n\n24\n\nVgl. zum Anordnungsgrund im Rahmen des \neinstweiligen Rechtsschutzes bei einem Organstreit \nOVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 \n- 15 B 855/02 -, NWVBl. 2003, 101 (102). \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Da die Antragstellerin angesichts der Wahlperiode \ngroßenteils die Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt, ist der Ansatz des vollen \nStreitwerts nach Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \nangezeigt.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279986","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-27/15-b-673-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279986","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279986","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-27/15-b-673-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279986","retrieved":"2026-07-09 02:53:53.869072+00:00"}}