{"status":"available","doknr":"OLD280010","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0525.1B453.05PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-05-25","aktenzeichen":"1 B 453/05.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Fachsenat gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 \nLPVG NRW, §§ 87 Abs. 2 Satz 1 und 85 Abs. 2 ArbGG und § 937 Abs. 2 ZPO sowie \nin entsprechender Anwendung von § 944 ZPO\n\n3\n\nvgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. März 1998 \n\n4\n\n- 1 B 53/98.PVL -\n\n5\n\nohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter \nentscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n6\n\nDer im Beschwerdeverfahren verfolgte Antrag der Antragsteller,\n\n7\n\nden Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, \nunverzüglich zu beschließen und dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass auf der \nGrundlage von insgesamt 2,0 Freistellungen der Antragsteller zu 1. - hilfsweise: einer \nder Antragsteller - als weiteres Personalratsmitglied im Umfang von mindestens 0,5 \nfreizustellen ist,\n\n8\n\nhilfsweise,\n\n9\n\nden Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, \nunverzüglich zu beschließen und dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass auf der \nGrundlage von insgesamt 2,0 Freistellungen der Antragsteller zu 1. - hilfsweise: einer \nder Antragsteller - als weiteres Personalratsmitglied in einem Umfang, der der Quote \nfür die ver.di-Liste aus der Personalratswahl vom 15. Juni 2004 entspricht, \nfreizustellen ist,\n\n10\n\näußerst hilfsweise,\n\n11\n\nden Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, \nunverzüglich zu beschließen und dem Beteiligten zu 2. vorzuschlagen, dass für die \nGruppe der Angestellten der Vorsitzende des Beteiligten zu 1. und für die Gruppe der \nArbeiter die stellvertretende Vorsitzende des Beteiligten zu 1. jeweils voll (2 x 1,0) \nfreigestellt werden,\n\n12\n\nist abzulehnen, weil es für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung \n- jedenfalls nunmehr - an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines \nVerfügungsanspruchs fehlt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 936 und 920 \nAbs. 2 ZPO).\n\n13\n\nDie Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anspruch auf \neine Verpflichtung des Beteiligten zu 1. zu einer Beschlussfassung über eine im \nHaupt- und in den Hilfsanträgen näher beschriebene Freistellung von \nPersonalratsmitgliedern zusteht. Ob ein solcher Anspruch ursprünglich bestanden \nhat, bedarf keiner Vertiefung, da es jedenfalls nunmehr an einer Rechtsgrundlage \ndafür fehlt.\n\n14\n\nDie Freistellung eines Beschäftigten von seiner dienstlichen Tätigkeit zur \nWahrnehmung von Personalratsaufgaben auf der Grundlage von § 42 Abs. 3 LPVG \nNRW kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn der jeweilige Beschäftigte \nMitglied des Personalrats ist. Daran fehlt es aber (mittlerweile) sowohl den \nAntragstellern als auch den sonstigen Beschäftigten, deren Freistellung die \nAntragsteller anstreben. Denn die vormals dem Beteiligten zu 1. angehörenden \nBeschäftigten haben mit Ablauf des 30. April 2005 ihre Stellung als Mitglieder einer \nPersonalvertretung verloren. Dies erschließt sich aus folgenden Umständen:\n\n15\n\nDie ursprünglich vorhandene Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und \nWestfalen ist zusammen mit weiteren sieben regionalen Bau-\nBerufsgenossenschaften auf der Grundlage von § 118 SGB VII zum 1. Mai 2005 in \nder neu gegründeten Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft aufgegangen. Damit \nhat die frühere Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen, bei der der \nBeteiligte zu 1. gebildet war, nicht nur ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person \nverloren, sondern auch ihre personalvertretungsrechtliche Funktion als Dienststelle. \nDurch die Zusammenlegung ist vielmehr eine neue Dienststelle entstanden, die mit \nkeiner der früheren Dienststellen identisch ist.\n\n16\n\nDer damit verbundene Untergang der Dienststelle lässt aber auch die ihr \nzugeordnete Personalvertretung wegfallen. Hört eine Dienststelle auf zu bestehen, \nbei der eine Personalvertretung gebildet ist, hat dies zwangsläufig das Ende der \nPersonalvertretung zur Folge, weil diese ohne dazugehörige Dienststelle nicht \nbestehen kann.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1976 - VII P 7.73 -, Buchholz 238.3 A \n§ 29 BPersVG Nr. 1 Beschluss vom 3. Oktober 1983 - 6 P 23.81 -, Buchholz 238.3 A \n§ 83 BPersVG Nr. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1999 - 1 A \n1083/98.PVB -, PersR 2000, 455 = PersV 2000, 267, Beschluss vom 17. Februar \n2000 - 1 A 329/98.PVL -, PersR 2001, 27 = PersV 2000, 511 = Schütz/Maiwald \nBeamtR ES/D IV 1 Nr. 114 = ZfPR 2000, 272 = ZTR 2000, 481; BayVGH, Beschluss \nvom 28. Juni 2000 - 18 P 98.2995 -, PersR 2001, 86; Lorenzen u.a., BPersVG, § 6 \nRn. 41 und 46, m.w.N.\n\n18\n\nMit dem Untergang der Bau-Berufsgenossenschaft Rheinland und Westfalen ist \ndemnach auch der Beteiligte zu 1. weggefallen mit der weiteren Folge, dass die \ndiesem ehemals angehörenden Beschäftigten ihren Status als Personalratsmitglieder \nverloren haben.\n\n19\n\nDass mit der Zusammenlegung von Dienststellen die dort vorhanden gewesenen \nPersonalräte wegfallen, belegt auch die in § 44 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \ngetroffenen Regelung. Dort ist für den Anwendungsbereich des \nLandespersonalvertretungsgesetzes NRW ausdrücklich bestimmt, dass bei einer \ndurch Zusammenlegung von Dienststellen neu gebildeten Dienststelle, die die \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 1 LPVG NRW erfüllt, die Rechte des bei dieser \nDienststelle zu wählenden Personalrats zunächst - d.h. bis zum Zusammentreten des \nneu gewählten Personalrats zu seiner ersten Sitzung - von einer \nPersonalkommission wahrgenommen werden. Das \nLandespersonalvertretungsgesetz NRW geht demnach offensichtlich davon aus, \ndass die in den früheren Einzeldienststellen vorhanden gewesenen Personalräte mit \nder Zusammenlegung wegfallen.\n\n20\n\nEtwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus der Tatsache, \ndass im Vorfeld der Entstehung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft \nzwischen deren designierter Geschäftsführung und den acht Vorsitzenden der \nPersonalräte der einzelnen regionalen Bau-Berufsgenossenschaften eine \nVereinbarung geschlossen worden ist, nach der die vorhandenen \nPersonalvertretungen über den 30. April 2005 hinaus bis zur Neuwahl des \nPersonalrats bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft weiter bestehen sollen. \nDas dieser Vereinbarung zugrunde liegende Bestreben, eine personalratslose Zeit \nbei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zu vermeiden, ist zwar verständlich, \nführt aber nicht dazu, dass von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende \nRegelungen durch Vertrag wirksam getroffen werden konnten. Weder die designierte \nGeschäftsführung einer zu gründenden Berufsgenossenschaft noch einzelne \nPersonalratsvorsitzende sind berechtigt, durch Vertrag den Fortbestand von \nPersonalvertretungen zu beschließen, die kraft Gesetzes wegfallen. \n\n21\n\nDer Umstand, dass bis zur Neuwahl eines Personalrats bei der \nBerufsgenossenschaft der Bauwirtschaft keine Personalvertretung existiert, \nrechtfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere kommt entgegen der Auffassung \nder Antragsteller keine analoge Anwendung von Vorschriften aus dem \nBetriebsverfassungsgesetz in Betracht. Für eine solche analoge Anwendung fehlt es \nnämlich an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. \n\n22\n\nNach dem Regelungsgefüge des für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft \nmaßgeblichen Bundespersonalvertretungsgesetzes kann in einer Dienststelle ohne \nweiteres die Situation eintreten, dass keine Personalvertretung existiert. So sieht \nzwar § 22 BPersVG für den Fall, dass weder durch einen vorhandenen Personalrat \nnoch durch die Personalversammlung ein Wahlvorstand gewählt wird, die Bestellung \neines Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter vor. Eine solche Bestellung \nmacht § 22 BPersVG aber davon abhängig, dass dies von mindestens drei \nWahlberechtigten oder von einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft \nbeantragt wird. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann auch durch den \nDienststellenleiter kein Wahlvorstand bestellt und deshalb auch kein Personalrat \ngewählt werden. \n\n23\n\nGeht das Bundespersonalvertretungsgesetz aber davon aus, dass es durchaus \nDienststellen geben kann, in denen kein Personalrat existiert, kann keine planwidrige \nRegelungslücke für den Fall angenommen werden, dass in einer durch \nZusammenlegung einzelner Dienststellen neu entstandenen Dienststelle nicht von \nAnfang an ein Personalrat vorhanden ist.\n\n24\n\nVgl. zur Normalität der personalratslosen Zeit in \n\n25\n\neinem Fall wie hier: Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. \n2004, § 78 Rnr. 13.\n\n26\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 \nAbs. 1 Satz 3 ArbGG).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-25/1-b-453-05-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 937","ref_norm":"937","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-05-25/1-b-453-05-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280010","retrieved":"2026-07-09 02:53:56.234920+00:00"}}